{"status":"available","doknr":"OLD283226","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:1210.12O175.04.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-12-10","aktenzeichen":"12 O 175/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils\n\nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Parteien sind Nachbarn. Die Kläger waren ursprünglich Eigentümer\n\n3\n\nder gesamten Grundstücksparzelle zwischen der F Straße und dem\n\n4\n\nT-weg, früher als Parzellen 231 und 232 bezeichnet. Nach\n\n5\n\nTeilung und Teil-Veräußerung gehört den Klägern weiter das Grundstück,\n\n6\n\ndas zur F Straße (Bundesstraße B ##) liegt. Rückwärtig grenzt\n\n7\n\ndieses Grundstück an das Grundstück der Beklagten, welches über den\n\n8\n\nT-weg her angefahren wird.\n\n9\n\nVor dem Grundstück der Kläger, das unmittelbar an der F Straße\n\n10\n\nliegt, verläuft ein Bürgersteig. Dessen Bordsteinkante ist nicht abgeflacht.\n\n11\n\nDie Kläger hatten insoweit jahrelang versucht, mit dem Straßenbauamt in\n\n12\n\nBochum eine Regelung zu treffen, dass sie eine Zufahrt zu ihrem Grundstück\n\n13\n\nvon der F Straße her erhalten. Sie haben sich insoweit insbesondere\n\n14\n\ndarauf gestützt, dass sie das einzige Grundstück in der Nachbarschaft\n\n15\n\nsind, dass nicht von der F Straße her befahren werden kann.\n\n16\n\nDiese Zufahrt wurde ihnen jedoch letztendlich durch rechtskräftige Entscheidung\n\n17\n\ndes Oberverwaltungsgerichts versagt. Zur Zeit können die\n\n18\n\nKläger daher - zumindest nicht legal - ihr Grundstück nicht mit einem\n\n19\n\nPKW anfahren. Fußläufig ist das Grundstück über den vor dem Grundstück\n\n20\n\nverlaufenden Bürgersteig zu erreichen.\n\n21\n\nDie oben bereits erwähnte Teilung der Grundstücke wurde nur unter der\n\n22\n\nBedingung genehmigt, dass zugunsten des klägerischen Grundstücks ein\n\n23\n\nWegerecht vom T-weg her als Baulast eingetragen wird. Eine\n\n24\n\nentsprechende Eintragung in das Baulastenverzeichnis der Stadt Dortmund\n\n25\n\nist auch erfolgt.\n\n26\n\nNach der Teilung veräußerten die Kläger die zum T-weg hin ge-\n\n27\n\nlegenen Grundstücke an eine Bauträgergesellschaft. Diese verpflichtete\n\n28\n\nsich, an die jeweiligen Grundstückseigentümer der von dem Wegerecht\n\n29\n\nbetroffenen Parzellen die Verpflichtung weiterzugeben, das Wegerecht\n\n30\n\nzugunsten der Kläger zu dulden, eine Baulast eintragen zu lassen und den\n\n31\n\nWeg der Kläger auf eigene Kosten zu errichten und zu unterhalten.\n\n32\n\nDiese Verpflichtung gab die Bauträgerin an die Käufer, d. h. unter\n\n33\n\nanderem an die Beklagten, nicht weiter. Eingetragen ist bis heute allein\n\n34\n\ndie öffentliche Baulast. Eine Gunstdienstbarkeit in Form eines Wegerechts\n\n35\n\nzugunsten der Kläger ist im Grundbuch nicht eingetragen. In dem\n\n36\n\nnotariellen Kaufvertrag zwischen der Bauträgerin und den Beklagten heißt\n\n37\n\nes hierzu auf Seite 5 des Vertrages: \"Als Baulast wird ein Wegerecht in\n\n38\n\n2,5 m Breite entlang der nördlichen Grenze eingetragen zugunsten der\n\n39\n\nParzelle 659. Eventuell wird auch ein entsprechendes Wegerecht als\n\n40\n\nGrunddienstbarkeit eingetragen; dem stimmen Käufer zu.\".\n\n41\n\nDie Kläger sind der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, ihnen in Bereich\n\n42\n\nder eingetragenen Baulast ein Wegerecht zu gewähren, so dass sie\n\n43\n\nmit Fahrzeugen auf das klägerische Grundstück gelangen können.\n\n44\n\nSie behaupten hierzu, sie seien auf dieses Notwegerecht dringend angewiesen,\n\n45\n\nda ausreichender Parkraum in der Nähe ihres Grundstücks nicht\n\n46\n\nvorhanden sei.\n\n47\n\nSoweit in der nahegelegenen Zufahrtsstraße Zum Wildgehege 4 Parkplätze\n\n48\n\nvorhanden seien, so handele es sich hierbei um reine Besucherparkplätze\n\n49\n\nfür das Gehege, die für ihre Nutzung nicht zur Verfügung\n\n50\n\nstünden. Mangels Beleuchtung sei die Nutzung dieser Parkplätze nachts\n\n51\n\nauch unzumutbar. Diesen Ausführungen stehe insbesondere auch nicht\n\n52\n\nentgegen, dass ihre Tochter - was zwischen den Parteien unstreitig ist einen\n\n53\n\ndieser Parkplätze regelmäßig bei Besuchen nutze.\n\n54\n\nIn der Querstraße P, die von der F Straße abgehe und zu\n\n55\n\nder Straße T-weg führe, seien wegen der zahlreichen Garagenausfahrten\n\n56\n\nnur wenige Parkplätze vorhanden. Diese seien zudem am\n\n57\n\nAbend in der Regel belegt, da dann die Gaststätte \"X\" geöffnet\n\n58\n\nhabe.\n\n59\n\nParkmöglichkeiten ergäben sich zudem auch nicht in der Stichstraße, die\n\n60\n\ndem klägerischen Grundstück gegenüber liegt und ebenfalls den Namen\n\n61\n\nF Straße trägt. Bei dieser Straße handele es sich um eine Privatstraße,\n\n62\n\nbei der das Parken in zulässiger Weise nicht erfolgen könne.\n\n63\n\nDie Kläger beantragen,\n\n64\n\n1.)\n\n65\n\ndie Beklagten zu verurteilen, den Klägern den ungehinderten Zugang\n\n66\n\nund die Zufahrt mit Kraftwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 t\n\n67\n\nvon dem T-weg in E her auf den im anliegenden\n\n68\n\nLageplan (Blatt 5 der Akten) gelbschraffiert dargestellten Flächen der\n\n69\n\nGrundstücke Parzellen Nr. 656, 673 und 674 Gemarkung C,\n\n70\n\nFlur 7, auf einem 2,5 m breiten Grundstücksstreifen entlang der nördlichen\n\n71\n\nGrundstücksgrenze der Nachbarparzelle Flur #, Gemarkung\n\n72\n\nC Parzelle 388 zugunsten des Grundstücks Gemarkung\n\n73\n\nC, Flur #, Parzelle Nr. 659 zu gewähren und zu dulden, dass\n\n74\n\ndie Kläger auf der so bezeichneten Grundstücksfläche auf eigene\n\n75\n\nKosten einen Weg nach straßenbaurechtlichen Vorschriften und den\n\n76\n\nzur Zeit geltenden Regeln der Bautechnik errichten und unterhalten.\n\n77\n\n2.)\n\n78\n\nhilfsweise beantragen sie, den Zugang und die Zufahrt zu gewähren,\n\n79\n\ngemäß Antrag zu 1.) Zug um Zug gegen Zahlunq einer Notwegrente\n\n80\n\nin Höhe von 250,00 € jährlich.\n\n81\n\n3.)\n\n82\n\nDie Kläger beantragten, den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung\n\n83\n\ndie Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe\n\n84\n\nvon 250.000,00 € und/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.\n\n85\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n86\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n87\n\nSie sind der Ansicht, dass der vorhandene Parkraum in der Nähe des\n\n88\n\nklägerischen Grundstücks ausreichend sei. Sie behaupten hierzu, dass es\n\n89\n\nsich bei den 4 Parkplätzen auf der Zuwegung zum Wildgehege um öffentliche\n\n90\n\nParkplätze handele. Insoweit weisen sie darauf hin, dass - unstreitig\n\n91\n\n- keine Nutzungseinschränkung durch Schilder oder andere Kennzeichen\n\n92\n\nerkennbar sei.\n\n93\n\nSie sind der Ansicht, dass sich die ausreichenden Parkmöglichkeiten auch\n\n94\n\ndurch die Parkmöglichkeiten in der Seitenstraße P und durch die\n\n95\n\nParkmöglichkeiten in der Stichstraße/F Straße ergebe. Zu letzteren\n\n96\n\nweisen sie darauf hin, dass - auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig\n\n97\n\n- auch insoweit keinerlei Kennzeichnung in der Straße vorhanden\n\n98\n\nist, die das Parken einschränkt.\n\n99\n\nZudem sind sie der Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Notwegerecht\n\n100\n\nnicht vorliegen. Sie verweisen darauf, dass diese Gewährung eines\n\n101\n\nNotwegerechts einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentum darstellen\n\n102\n\nwürde, da - was ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist - der Teil\n\n103\n\ndes Grundstücks, den die Kläger befahren wollen, als Garten angelegt ist\n\n104\n\nund von den Beklagten auch als solcher genutzt werde.\n\n105\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten.\n\n106\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen\n\n107\n\nauf das Protokoll des Ortstermins vom 19. November 2004 (Blatt\n\n108\n\n73 ff. der Akten).\n\n109\n\nEntscheidungsgründe\n\n110\n\nDie Klage ist zulässig, aber weder mit den Hauptanträgen noch mit dem\n\n111\n\nHilfsantrag begründet.\n\n112\n\nDen Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch\n\n113\n\nauf Einräumung eines Wegerechts gegen die Beklagten zu.\n\n114\n\nInsbesondere besteht kein vertraglicher Anspruch.\n\n115\n\nZwischen den Parteien selbst bestehen keine vertraglichen Beziehungen;\n\n116\n\nentsprechend ist ein Anspruch aus einem Vertrag zwischen den Parteien\n\n117\n\nnicht gegeben.\n\n118\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Vertrag zwischen der\n\n119\n\nBauträgerin und den Beklagten um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten\n\n120\n\nDritter oder um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Insoweit\n\n121\n\nwurden die Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27. August\n\n122\n\n2004 darauf hingewiesen, dass die von ihnen zitierte Regelung auf Seite 5\n\n123\n\ndes Vertrages keine Vereinbarung in diesem Sinne darstellt. Sinn und\n\n124\n\nZweck dieser Regelung war nicht, den Klägern Rechte aus dem Vertrag\n\n125\n\nzukommen zu lassen. Die entsprechende Vereinbarung könnte allenfalls\n\n126\n\nals grundbuchrechtliche Bewilligung im Sinne des § 19 Grundbuch- \n\n127\n\nordnung zu werten sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist aber letztlich\n\n128\n\nein Anspruch der Kläger nicht erkennbar. Soweit sie auf Basis dieser\n\n129\n\nBewilligung einen Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit\n\n130\n\ngegen die Beklagten haben könnten, setzt dies insbesondere voraus, dass\n\n131\n\nes eine entsprechende Einigung im Sinne von § 873 BGB gibt. Dies wurde\n\n132\n\nvon den Parteien - auch nach entsprechenden rechtlichen Hinweis im\n\n133\n\nTermin vorn 27. August 2004 - nicht vorgetragen.\n\n134\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch aus\n\n135\n\n§ 917 BGB, da die Voraussetzungen, bei denen nach dieser Vorschrift ein\n\n136\n\nNotweg zu gewähren ist, nicht vorliegen. Dem Grundstück der Kläger fehlt\n\n137\n\nnicht die zur ordnungsmäßigen Nutzung notwendige Verbindung mit\n\n138\n\neinem öffentlichen Weg. Das Grundstück der Kläger grenzt unmittelbar an\n\n139\n\ndie F Straße und man kann von dem Grundstück der Kläger unmittelbar\n\n140\n\nden Bürgersteig an der F Straße betreten, so dass das\n\n141\n\nGrundstück fußläufig erreichbar ist und insoweit eine Nutzung in jedem\n\n142\n\nFall möglich ist.\n\n143\n\nZur ordnungsmäßigen Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 gehört es\n\n144\n\nnicht, dass in jedem Fall auch die Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf das\n\n145\n\nGrundstück erforderlich sein muss. Ein solcher Anspruch auf Zufahrt für\n\n146\n\nKraftfahrzeuge besteht insoweit nur, wenn in der Nähe auf der Straße\n\n147\n\nkeine ausreichenden Parkmöglichkeiten vorhanden sind.\n\n148\n\nNach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zur\n\n149\n\nÜberzeugung des Gerichts fest, dass im vorliegenden Fall ausreichend\n\n150\n\nParkmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen.\n\n151\n\nSo finden sich zum einen Parkmöglichkeiten in der Straße P. Die\n\n152\n\nhier vorhandenen Parkplätze befinden sich in einer Entfernung von rund\n\n153\n\n200 m zum klägerischen Grundstück. Diese Entfernung ist den Klägern\n\n154\n\nzumutbar. Soweit die Kläger einwenden, dass die vorhandenen Parkplätze\n\n155\n\nhäufig durch andere Anwohner und Gäste der Gaststätte belegt sind, so\n\n156\n\nist dies im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Notweg zu gewähren ist,\n\n157\n\nirrrelevant. Die Kläger haben insoweit keinen Anspruch, dass tatsächlich\n\n158\n\nregelmäßig die möglichen Parkplätze frei sind und zu ihrer Verfügung\n\n159\n\nstehen. Für die Frage, ob ausreichender Parkraum vorhanden ist, kommt\n\n160\n\nes darauf an, ob tatsächlich Parkraum vorhanden ist. Dass es immer die\n\n161\n\nMöglichkeit geben kann, dass alle Parkplätze besetzt sind, führt nicht\n\n162\n\ndazu, dass ein Notweg über das Beklagtengrundstück verlangt werden\n\n163\n\nkann.\n\n164\n\nHinzu kommt auch, dass es sich bei den Parkplätzen in der Straße\n\n165\n\nP nicht um die einzigen Parkplätze in der näheren Umgebung des\n\n166\n\nklägerischen Grundstücks handelt.\n\n167\n\nZwar sind die Kläger insoweit der Ansicht, dass die vorhandenen Parkplätze\n\n168\n\nin der Zufahrt Am Wildgehege und in der gegenüberliegenden\n\n169\n\nStichstraße für sie nicht nutzbar seien. Nach der Inaugenscheinnahme vor\n\n170\n\nOrt steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger sowohl\n\n171\n\ndie 4 Parkplätze auf der Zufahrt Zum Wildgehege als auch die Parkmöglichkeit\n\n172\n\nin der Stichstraße/F Straße nutzen können und dürfen.\n\n173\n\nEine Einschränkung der Nutzbarkeit ist an beiden Stellen durch nichts ersichtlich.\n\n174\n\nEs befinden sich dort keine entsprechenden Schilder oder Hinweise.\n\n175\n\nTatsächlich werden die Stellplätze an der Zuwegung zum Wildge-\n\n176\n\nhege auch von der Tochter der Kläger benutzt, ohne dass dies bislang von\n\n177\n\nirgendeiner Seite zu Beanstandungen geführt hat.\n\n178\n\nSoweit die Kläger der Ansicht sind, dass die Parkplätze zu weit von ihrem\n\n179\n\nHaus entfernt seien und daher die Grenzen der Zumutbarkeit für sie, auf\n\n180\n\ndiese Parkplätze zurückzugreifen, überschritten sei, vermag das Gericht\n\n181\n\ndieser Auffassung nicht zu folgen. Selbst die am weitesten entfernten\n\n182\n\nParkplätze in der Stichstraße/F Straße liegen in einem Bereich von\n\n183\n\nweniger als 300 m. Dies ist eine Entfernung, die durchaus zumutbar ist. Im\n\n184\n\nRahmen der Frage der Zumutbarkeit und der Interessenabwägung war\n\n185\n\nzudem auch darauf abzustellen, mit welchen Belastungen es für die Beklagten\n\n186\n\nverbunden wäre, wenn sie verpflichtet würden, das Notwegerecht\n\n187\n\neinzuräumen. Insofern war zu berücksichtigen, dass der gesamte Bereich,\n\n188\n\nauf dem die öffentliche Baulast eingetragen ist und den die Kläger als Zufahrt\n\n189\n\nzu ihrem Grundstück nutzen wollen, von den Beklagten als Garten\n\n190\n\nangelegt ist, wovon sich das Gericht bei dem Ortstermin selbst überzeugen\n\n191\n\nkonnte. Der Umbau des Gartens in eine Zufahrtsstraße würde\n\n192\n\neine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten bedeuten,\n\n193\n\nda diese in der Nutzbarkeit ihres Gartens im großen Maße eingeschränkt\n\n194\n\nwären. \n\n195\n\nEin Anspruch der Kläger auf Einräumung eines Notwegerechts ergibt sich\n\n196\n\nletztendlich auch nicht aus der eingetragenen Baulast. Aus einer allein\n\n197\n\nöffentlich rechtlich wirkenden Baulast folgen keine zivilrechtlichen Ansprüche.\n\n198\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-12-10/12-o-175-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-12-10/12-o-175-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283226","retrieved":"2026-07-09 02:58:30.721101+00:00"}}