{"status":"available","doknr":"OLD283921","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:1105.14XIII.H1.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"14 (XIII) H 1/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen Betruges in 2 Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n- Angewendete Vorschriften: §§ 263, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB -\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\n(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)\n\n 3\n\nA. Feststellungen\n\n 4\n\nI.\n\n 5\n\nDie persönlichen Verhältnisse des Angeklagten\n\n 6\n\nDer heute 44 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder\n\n 7\n\nbei seinen Eltern in C in der ehemaligen DDR auf. Sein Vater arbeitete dort als\n\n 8\n\nBeamter beim Wasseramt und seine Mutter war als Logopädin beschäftigt.\n\n 9\n\nDer Angeklagte wurde 1967 altersgerecht eingeschult und wechselte nach der\n\n 10\n\nGrundschule auf die erweiterte Oberschule, die er 1979 mit Erfolg abschloss. Schon\n\n 11\n\nwährend der Schulzeit nahm er Gesanqs- und Klavierunterricht, der die Basis seiner späteren beruflichen Tätigkeit darstellen sollte. \n\n 12\n\nIm Anschluss an seine Schulzeit wurde er wegen einer Verletzung zunächst vom Vorgesehenen Militärdienst zurückgestellt. In der Zeit bis zu seiner Einberufung im Jahre 1980 führte er Gelegenheitsarbeiten u.a. als Hotelboy durch. Bei dieser\n\n 13\n\nGelegenheit lernte er 1980 auch seine spätere Frau, die frühere Mitangeklagte T kennen, die zu dieser Zeit in demselben Hotel arbeitete wie der\n\n 14\n\nAngeklagte.\n\n 15\n\nNach dem Ende des Militärdienstes, den der Angeklagte in einer Sportkompanie bei\n\n 16\n\nder Luftwaffe O ableistete, entschloss er sich im Oktober 1981\n\n 17\n\nGesang und Klavier an der Hochschule für Musik \"F\" in C zu studieren.\n\n 18\n\nDen Studiengang gab er nach einem Jahr jedoch wieder auf und wechselte an die\n\n 19\n\nHochschule für Schauspielkunst \"C2\" in C, die er 1986 als\n\n 20\n\nDiplomschauspieler mit Erfolg abschloss.\n\n 21\n\nNach dem Studium folgten in der Zeit bis zur Wende in der ehemaligen DDR\n\n 22\n\nEngagements im Berliner Kabarett \"E\" und beim Deutschen Fernsehfunk. Im\n\n 23\n\nJahre 1989 heiratete der Angeklagte die frühere Mitangeklagte T.\n\n 24\n\nAus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der heute 7 Jahre alt ist.\n\n 25\n\nIn der Zeit seit 1990 stieg der Angeklagte zu einem in Ost- und Westdeutschland\n\n 26\n\nbekannten und beliebten Schauspieler auf. Er arbeitete weiter als freier Schauspieler\n\n 27\n\nund erhielt Haupt- und Nebenrollen sowohl bei Produktionen des öffentlich- \n\n 28\n\nrechtlichen Fernsehens als auch des Privatfernsehens. Parallel zu den\n\n 29\n\nFernsehproduktionen arbeitete der Angeklagte als Schauspieler an verschiedenen\n\n 30\n\nTheatern in Deutschland, zuletzt vornehmlich in Düsseldorf und Köln.\n\n 31\n\nAufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 13.10.2004 wurde er am 14.10.2004\n\n 32\n\nwegen der Tatvorwürfe des vorliegenden Verfahrens festgenommen. Er befand sich\n\n 33\n\nin der Folgezeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund, bis die\n\n 34\n\nKammer den Heftbefehl durch Beschluss vom 05.11.2004 aufhob.\n\n 35\n\nDer Angeklagte ist nicht vorbestraft.\n\n 36\n\nII.\n\n 37\n\nRahmengeschehen\n\n 38\n\nEnde 1993 lernte der Angeklagte über einen befreundeten Schweden namens Q2 die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 aus den alten\n\n 39\n\nBundesländern kennen. Q2 vermittelte zu dieser Zeit Fertighäuser bzw.\n\n 40\n\nFertighauselemente aus Schweden, was für die im Immobilienbereich tätigen\n\n 41\n\nQ und C3 von großem Interesse war. Q2 wusste, dass der\n\n 42\n\nAngeklagte und dessen Ehefrau aufgrund der guten Einkünfte des Angeklagten an\n\n 43\n\nSteuersparmodellen und Geldanlagemöglichkeiten interessiert waren. Auf\n\n 44\n\nEmpfehlung ihres damaligen Steuerberaters N hatten sich der Angeklagte\n\n 45\n\nund seine Frau zu dieser Zeit bereits zum Kauf eines Grundstücks in T4,\n\n 46\n\nG2, entschlossen, auf das noch einzugehen sein wird. Damit wollten sie\n\n 47\n\ndie in den neuen Bundesländer geltende Sonder-Afa für Immobilien nutzen. Darüber\n\n 48\n\nhinaus waren die Eheleute T noch an weiteren Steuersparmodellen interessiert\n\n 49\n\nund dachten deshalb bereits an die Durchführung weiterer Bauprojekte.\n\n 50\n\nQ vermittelte zu dieser Zeit seinerseits für den Bauunternehmer T3 aus\n\n 51\n\nI ein Objekt in M, G7.\n\n 52\n\nT3 wollte dort auf einem von ihm am 19. März 1993 für 1,5 Millionen DM\n\n 53\n\ngekauften Grundstück mit seinem Bauunternehmen ein Wohn- und Geschäftshaus\n\n 54\n\nmit einer Vielzahl von Eigentumswohnungen errichten. Q war beauftragt\n\n 55\n\nworden, für den Verkauf der Eigentumswohnungen zu sorgen, so dass er daran\n\n 56\n\ninteressiert war, den Angeklagten und dessen Ehefrau näher kennenzulernen, um\n\n 57\n\nsie als Erwerber zu gewinnen.\n\n 58\n\nVor diesem. Hintergrund regte Q2 gegenüber T ein Treffen mit\n\n 59\n\nQ und C3 an. Es kam in der Zeit um den Jahreswechsel 1993 /1994 zu\n\n 60\n\nmehreren Gesprächen zwischen dem Angeklagten und seiner Frau einerseits und\n\n 61\n\nden rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits. Die Eheleute\n\n 62\n\nT berichteten in diesen Gesprächen von ihrem Bauvorhaben in T4 und\n\n 63\n\nzeigten Interesse an dem von Q vorgestellten Objekt in M.\n\n 64\n\nQ und C3 boten an, bei dem Bauvorhaben der T's in T4\n\n 65\n\nbehilflich zu sein. Beide Seiten waren sich schnell sympathisch und entschlossen\n\n 66\n\nsich zu einer Zusammenarbeit, die sich in den folgenden Monaten und Jahren bis\n\n 67\n\nMitte 1996 immer mehr intensivierte. Zumindest zum rechtskräftig Verurteilten\n\n 68\n\nQ entwickelten der Angeklagte und seine Frau außerdem schnell ein sehr\n\n 69\n\nenges Freundschaftsverhältnis. Die geschäftlichen und privaten Kontakte brachten\n\n 70\n\nes mit sich, dass der Angeklagte und die frühere Mitangeklagte T sich ab\n\n 71\n\nAnfang 1994 entschlossen, gemeinsam mit Q und C3 diverse\n\n 72\n\nBauvorhaben in wechselnder Zusammensetzung durchzuführen. Neben dem bereits\n\n 73\n\nerwähnten Objekt in M - hier kauften T's im April 1994 von\n\n 74\n\ndem Bauträger T3 16 Eigentumswohnungen für etwas über 4 Millionen DM –beteiligte sich der Angeklagte in der Zeit bis Anfang 1996 auf unterschiedliche Art\n\n 75\n\nund Weise an Projekten in G, P, E2 bzw.\n\n 76\n\nI2 sowie einem weiteren Vorhaben in T4 (G3),\n\n 77\n\nauf das noch einzugehen sein wird. Im Rahmen dieser Projekte ging der Angeklagte\n\n 78\n\ngemeinsam mit seiner Ehefrau Verbindlichkeiten in Höhe von mehreren Millionen DM\n\n 79\n\nein. Im Gegenzug stieg Q Ende 1995 als Mitgesellschafter beim Bauvorhaben\n\n 80\n\nG2 in T4 ein.\n\n 81\n\nEntgegen den ursprünglichen Planungen war im Frühjahr des Jahres 1996 jedoch\n\n 82\n\nkeines der vorgenannten Bauvorhaben auch nur annähernd mängelfrei fertiggestellt,\n\n 83\n\nso dass Mieteinnahmen oder Verkaufserlöse in nennenswertem Umfang in\n\n 84\n\nabsehbarer Zukunft nicht zu erwarten waren. Der - auf unterschiedlichsten Ursachen\n\n 85\n\nberuhende - negative Verlauf der Bauvorhaben in I2, P, T4, G und M sowie weiterer\n\n 86\n\nObjekte der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 in H und D\n\n 87\n\nführte dazu, dass sich der Angeklagte und seine, Ehefrau einerseits sowie die\n\n 88\n\nrechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits im Frühjahr 1996 in\n\n 89\n\neiner erheblichen wirtschaftlichen Notlage befanden. Während die durch die Kredite \n\n 90\n\neingegangenen Verpflichtungen fortbestanden, waren die finanziellen Reserven der\n\n 91\n\nBeteiligten Anfang des Jahres 1996 aufgebraucht und die enormen Belastungen\n\n 92\n\nkonnten durch die laufenden Einnahmen auch nicht annähernd gedeckt werden. Dies\n\n 93\n\nbetraf sowohl die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 (und deren im\n\n 94\n\nB Unternehmensverbund zusammengeschlossenen Gesellschaften) als auch die\n\n 95\n\nEheleute T und war sämtlichen Beteiligten wechselseitig bekannt.\n\n 96\n\nFür den Angeklagten und seine Frau schlug in erster Linie das Bauvorhaben in\n\n 97\n\nM finanziell negativ zu Buche, für das sie ab Ende 1995 jährlich\n\n 98\n\nknapp 140.000 DM Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hatten, ohne dass die\n\n 99\n\ngeplanten Mieteinnahmen hätten erzielt werden können. Das Objekt war nicht wie\n\n 100\n\nvorgesehen Anfang 1995, sondern erst Ende 1995 nahezu fertiggestellt worden,\n\n 101\n\nallerdings mit erheblichen Mängeln, so dass nicht annähernd für alle\n\n 102\n\nEigentumswohnungen Mietverträge abgeschlossen werden konnten. Am 02.02.1996\n\n 103\n\nfehlten noch sieben Mietverträge und am 08.10.1996 waren sechs der sechzehn\n\n 104\n\nWohnungen noch immer unvermietet, ohne dass eine Besserung in Sicht gewesen\n\n 105\n\nwäre. Die Mängel waren im Gegenteil derart gravierend, dass einige Mieter dies ab\n\n 106\n\nMitte 1996 zum Anlass nahmen, ihre Verträge wieder zu kündigen. Eine Behebung\n\n 107\n\nder Mängel war aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Differenzen mit T3 nicht\n\n 108\n\nohne den Einsatz eigener Mittel möglich und hätte gegebenenfalls erst langwierig\n\n 109\n\neingeklagt werden müssen. Da den Eheleuten T diese finanzielle Mittel nicht zur\n\n 110\n\nVerfügung standen, wurden die erforderlichen umfangreichen Reparaturen nicht\n\n 111\n\ndurchgeführt. Hinzu kam, dass die bei der Finanzierung fest eingeplanten\n\n 112\n\nEinsparungen von Steuervorauszahlungen in Höhe von 50.000 DM pro Quartal\n\n 113\n\naufgrund des zu dieser Zeit bestehenden Angestelltenverhältnisses des Angeklagten\n\n 114\n\nbei den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten nicht realisiert werden konnten.\n\n 115\n\nDies alles führte im Ergebnis dazu, dass die Kreissparkasse L im April\n\n 116\n\nund Mai 1996 Rückstände in Höhe von ca.100.000 DM anmahnen musste. Die\n\n 117\n\nBezahlung dieser hohen Summe war dem Angeklagten und seiner Ehefrau nicht\n\n 118\n\nmöglich, so dass sich die Rückstände bei der Kreissparkasse bis September 1996\n\n 119\n\nauf insgesamt knapp 200.000 DM erhöhten. Da die Rückstände auch im Laufe der\n\n 120\n\nfolgenden Monate nicht zurückgeführt werden konnten, kam es schließlich Ende\n\n 121\n\n1996 erstmals zur Kreditkündigung. Die von der Bank daraufhin in Rechnung\n\n 122\n\ngestellten 3.538.492,04 DM konnten der Angeklagte und seine Frau bis zuletzt nicht\n\n 123\n\naufbringen.\n\n 124\n\nUm die gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten nicht einstellen zu müssen und die\n\n 125\n\nangefangenen Bauvorhaben fortsetzen zu können, hatte Q ab Anfang 1995\n\n 126\n\nbegonnen, die in immer stärkerem Maße auftretenden finanziellen \"Löcher\" auf\n\n 127\n\nillegale Weise zu \"stopfen\". Im Rahmen des Bauvorhabens G hatte er in\n\n 128\n\nAbsprache mit C3 und T erstmals für dieses Projekt bestimmte\n\n 129\n\nDarlehensmittel zweckwidrig für andere Bauvorhaben verwendet, insbesondere für\n\n 130\n\ndas Objekt G2 der T's in T4; die Kammer ist allerdings\n\n 131\n\nzugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass diese Vorgehensweise nicht,\n\n 132\n\nmit ihm abgesprochen worden und ihm daher unbekannt war. Das so entstandene\n\n 133\n\nfinanzielle \"Loch\" versuchten die Beteiligten in der Folgezeit durch die Aufnahme\n\n 134\n\nweiterer Kredite für neue Bauvorhaben zu schließen, die jedoch ihrerseits aufgrund\n\n 135\n\nverschiedenster Probleme beim Bauablauf zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten\n\n 136\n\nund Engpässe heraufbeschworen. Hinzukam, dass die Bauprojekte zumindest\n\n 137\n\nteilweise von vornherein nicht seriös kalkuliert worden waren, d.h. die\n\n 138\n\nangenommenen Baukosten hatte man zu knapp und den erhofften Gewinn zu hoch\n\n 139\n\nbemessen.\n\n 140\n\nAus diesem Grund wurden schließlich im Laufe des Jahres 1995 immer häufiger für\n\n 141\n\nneue Bauvorhaben aufgenommene Darlehensmittel benutzt, um Altverbindlichkeiten\n\n 142\n\nabzulösen, d.h. die Valuta wurden nur zum Teil für das neu begonnene Bauprojekt\n\n 143\n\nverwendet, für das der Kredit gewährt worden war, und im übrigen für die\n\n 144\n\ndrängendsten Zahlungsverpflichtungen aufgebraucht. Diese Vorgehensweise\n\n 145\n\nermöglichte es Q und C3 überhaupt erst, geschäftlich weiter tätig zu\n\n 146\n\nsein. Spätestens ab Ende 1995 lebten der Angeklagte, seine Ehefrau, Q und\n\n 147\n\nC3 nur noch \"von der Hand in den Mund\", was auch dem Angeklagten nicht\n\n 148\n\nverborgen blieb. Durch einen seitens der T5 LB im Frühjahr 1996\n\n 149\n\nausgesprochenen Widerruf einer Darlehenszusage für das Bauvorhaben in I2 drohte dann jedoch das endgültige wirtschaftliche Aus.\n\n 150\n\nTrotz dieser wirtschaftlich katastrophalen Situation begannen sowohl Q als\n\n 151\n\nauch der Angeklagte und seine Ehefrau Anfang 1996 jeweils mit der Errichtung eines\n\n 152\n\nPrivathauses, was den ohnehin enormen finanziellen Druck weiter verschärfte. \n\n 153\n\nWährend sich allerdings die finanzielle Zusatzbelastung des rechtskräftig Verurteilten\n\n 154\n\nQ durch dessen Vorhaben in I3 noch in relativ überschaubaren\n\n 155\n\nGrenzen hielt, da der am 22.02.1996 geschlossene notarielle\n\n 156\n\nGrundstückskaufvertrag einen Kaufpreis von lediglich 94.240 DM vorsah und\n\n 157\n\nQ das geplante Haus mit seinem eigenen Unternehmen errichten wollte, war\n\n 158\n\ndas Bauvorhaben des Angeklagten und seiner Frau angesichts ihrer damaligen\n\n 159\n\nfinanziellen Verhältnisse derart überzogen, dass selbst Q vor dessen\n\n 160\n\nDurchführung warnte. Zu einer Zeit, als der Angeklagte und die frühere\n\n 161\n\nMitangeklagte T u.a. den Kredit über 4 Millionen DM für die\n\n 162\n\nEigentumswohnungen in M schon nicht mehr bedienen konnten,\n\n 163\n\nda sich ihr Konto ständig so weit im Soll befand, dass die ihnen eingeräumte\n\n 164\n\nÜberziehungslinie mehrfach überschritten wurde und ihre finanziellen Reserven\n\n 165\n\nvollständig aufgebraucht waren, kauften sie am 12.06.1996 ein Grundstück in\n\n 166\n\nT6 zum Preis von 650.000 DM und planten den Bau eines Einfamilienhauses,\n\n 167\n\ndas nochmals knapp 1.000.000 DM kosten sollte.\n\n 168\n\nUm diese privaten Bauvorhaben durchführen und gleichzeitig die Altverbindlichkeiten\n\n 169\n\nder Beteiligten zumindest teilweise bedienen zu können, mussten dringend neue\n\n 170\n\nGeldquellen erschlossen werden, ohne die der private und geschäftliche Bankrott\n\n 171\n\nvorprogrammiert war. Als die finanzielle Gesamtlage für den Angeklagten, seine Frau\n\n 172\n\nsowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 im Frühjahr des Jahres\n\n 173\n\n1996 endgültig ausweglos erschien. Und ihr wirtschaftliches Ende sowie das ihrer\n\n 174\n\nUnternehmen und Bauvorhaben aufgrund der beschriebenen Probleme unmittelbar\n\n 175\n\nbevorstand, kam u.a. durch die Kontaktaufnahme zu einer Familie X, die über\n\n 176\n\nunbelastete Grundstücke in Berlin und Umgebung verfügte, doch noch Bewegung in\n\n 177\n\ndie verfahrene Situation. Diesen neuen Geschäftskontakt wollten der Angeklagte,\n\n 178\n\nT, Q und C3 nutzen, um sich so eine neue dauerhafte\n\n 179\n\nEinnahmequelle zu verschaffen und die bis dahin entstandenen finanziellen \"Löcher zu stopfen\". Der Angeklagte, dem seine verheerende finanzielle Situation voll umfänglich bekannt war, hielt, als er die Familie X kennenlernte, diese irrtümlicherweise für solvent; er hoffte daher, seine finanziellen Probleme mit Hilfe der Familie X lösen zu können.\n\n 180\n\nIII.\n\n 181\n\nDie Tatvorwürfe - Betrug gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB zum Nachteil der Familie X in zwei Fällen\n\n 182\n\n1.\n\n 183\n\nVorgeschichte\n\n 184\n\nEnde 1993 besaß. die Familie X insgesamt drei Grundstücke im Großraum\n\n 185\n\nC, von denen zwei in C5 (G4 und G5) und eines in\n\n 186\n\nder Stadt F2 lagen. Das Grundstück G5 gehörte den drei\n\n 187\n\nKindern der Eheleute X und die beiden anderen Objekte dem Ehepaar X\n\n 188\n\nselbst. Das Grundstück G5 hatten die Eheleute noch zu Zeiten der DDR\n\n 189\n\nvor dem Hintergrund auf die Kinder übertragen, dass sie nach damaligen Recht nur\n\n 190\n\nein Grundstück besitzen durften und ihnen bereits seit dem 24.07.1986 die\n\n 191\n\nLiegenschaft in F2 gehörte.\n\n 192\n\nDas Grundstück G4 hatten die Eheleute X 1993 erworben, da sie\n\n 193\n\nes schon seit 1982 als Wohn- und Geschäftshaus nutzten. In dem Gebäude betrieb\n\n 194\n\ndie Familie seit dieser Zeit eine Eisdiele, die den Lebensunterhalt sicherte und auch\n\n 195\n\nweiterhin sichern sollte. Zum Zwecke der Finanzierung des Kaufes hatten die\n\n 196\n\nEheleute X am 04.05.1993 einen Kontokorrentkredit (Kontonummer\n\n 197\n\n1623621638) bei der C4 Sparkasse in Höhe von 650.000 DM aufgenommen\n\n 198\n\nund als Sicherheit zugunsten der Sparkasse Grundschulden auf den drei\n\n 199\n\nGrundstücken in Höhe von 300.000 DM (F2), 350.000 DM (G4)\n\n 200\n\nund 200.000 DM (G5) bewilligt.\n\n 201\n\nAnfang 1994 verlegten die Eheleute X ihre Bankverbindung von der C4\n\n 202\n\nSparkasse zur E Bank. Hintergrund dieser Entscheidung waren die\n\n 203\n\nhohen 12%igen Zinsen, die für den Kontokorrentkredit anfielen. Dieses Darlehen\n\n 204\n\nsollte im Mai 1994 im Zuge des Bankenwechsels durch die E Bank \n\n 205\n\nabgelöst werden. Zu diesem Zweck beantragten X's am 11.05.1994 einen Kredit\n\n 206\n\nin Höhe von 776.000 DM, der am 03.06.1994 gewährt wurde (Kontonummer\n\n 207\n\n4012275043). Die Gesamtlaufzeit betrug 30 Jahre und das Ende der Bindung an den\n\n 208\n\nvereinbarten Effektivzins in Höhe von 8,04% war auf den 11.06.1999 festgelegt\n\n 209\n\nworden. Als Sicherheit diente eine Grundschuld in Höhe von 776.000 DM allein auf\n\n 210\n\ndem Grundstück G4, da schon bei Abschluss des Kreditvertrages\n\n 211\n\nfeststand, dass die Immobilien in F2 und C4, G5,\n\n 212\n\nverkauft werden sollten. Aus diesem Grund hatten die Kinder der Eheleute X\n\n 213\n\nihre Mutter durch notarielle Urkunde vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/93 der\n\n 214\n\nNotarin X2 aus C) ermächtigt, das Grundstück G5 zu\n\n 215\n\nverkaufen und zu diesem Zweck zu belasten. Die E Bank war nur\n\n 216\n\naufgrund der geplanten Immobilienverkäufe bereit, das Darlehen zu gewähren,. da\n\n 217\n\ndie Bedienbarkeit des Kredites aus dem Betrieb der Eisdiele aufgrund der negativen\n\n 218\n\nGeschäftsentwicklung nicht gewährleistet erschien.\n\n 219\n\nDer Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft G5 sollte zur teilweisen\n\n 220\n\nRückführung des Darlehens 4012275043 dienen. Die Mittel aus dem Verkauf von\n\n 221\n\nF2 waren hingegen in erster Linie für den Ankauf eines Grundstücks in\n\n 222\n\nU gedacht, das die Eheleute X als Altersruhesitz nutzen wollten.\n\n 223\n\nZur Ablösung des Darlehens 1623621638 überwies die E Bank am\n\n 224\n\n20.07.1994 einen Betrag in Höhe von 778.105,17 DM an die C4 Sparkasse und\n\n 225\n\nerhielt daraufhin am 29.07.1994 die Löschungsbewilligungen für die Grundschulden\n\n 226\n\nauf den beiden Grundstücken in C4. Eine entsprechende Bewilligung für\n\n 227\n\ndas Grundstück in F2 unterblieb zunächst, da diese Grundschuld noch für ein\n\n 228\n\nweiteres Darlehen (Kontonummer 3591000182) der Zeugin Rita X haftete, das\n\n 229\n\nMitte 1994 noch in Höhe von 90.656,25 DM valutierte.\n\n 230\n\nDurch notariellen Vertrag vom 26.05.1994 (Urkundenrolle Nr. 249/1994 des Notars\n\n 231\n\nL2 aus C) hatten die Eheleute X zuvor bereits das Grundstück in\n\n 232\n\nU gekauft. Hierbei handelte es sich um ein idyllisch gelegenes, 8.415 qm\n\n 233\n\ngroßes Seegrundstück mit altem Baumbestand in der Nähe von C, das mit einem\n\n 234\n\ngroßzügig ausgestatteten Bungalow, einer Montagehalle und einigen Nebenanlagen\n\n 235\n\nbebaut war. Entsprechend der damaligen Rechtslage, die aus den Verhältnissen in\n\n 236\n\nder ehemaligen DDR resultierte, stand das Gebäude in gesondertem\n\n 237\n\nGebäudeeigentum des Verkäufers F4 und der Boden im sogenannten Eigentum\n\n 238\n\ndes Volkes, so dass die Treuhandanstalt Berlin als Verkäufern des Grundstücks\n\n 239\n\nauftrat. Infolgedessen wurde je ein Kaufpreis für die Liegenschaft und einer für das\n\n 240\n\ndarauf befindliche Gebäude vereinbart. Nach dem Inhalt des notariellen Vertrages\n\n 241\n\nbetrug der an die Treuhand für das Grundstück zu zahlende Kaufpreis 200.000 DM\n\n 242\n\nund für das Gebäude hatten X's weitere 1.300.000 DM an den Verkäufer F4\n\n 243\n\nzu entrichten. Der Kaufpreis für das Gebäude war in Höhe von 100.000 DM bis zum\n\n 244\n\n11.06.1994 und der Restbetrag bis zum 30.07.1994 fällig. Der Grundstückskaufpreis\n\n 245\n\nwar hingegen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung\n\n 246\n\nüber die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer zu zahlen.\n\n 247\n\nDaneben vereinbarten die Eheleute X mit dem Verkäufer F4 - außerhalb des\n\n 248\n\nnotariellen Kaufvertrages - die Zahlung eines \"Handgeldes\" in Höhe von 150.000\n\n 249\n\nDM, das X's zusätzlich zu den notariell vereinbarten Summen \"schwarz\"\n\n 250\n\nbezahlen sollten.\n\n 251\n\nDen Kaufpreis für das Objekt in U wollten X's wie bereits erwähnt aus den\n\n 252\n\nVerkäufen der Grundstücke G5 und F2 belegen. Hinsichtlich\n\n 253\n\ndes Objekts G5 existierte bereits ein Kaufvertrag vom 28.02.1994 über\n\n 254\n\n1,9 Millionen DM, der jedoch rückabgewickelt werden musste, weil der Kaufpreis\n\n 255\n\nnicht floss. Da sich das Grundstück in F2 aufgrund seiner Größe für eine\n\n 256\n\nBebauung mit Eigentumswohnungen eignete, standen X's bezüglich dieser\n\n 257\n\nImmobilie mit verschiedenen Bauträgergesellschaften in Verhandlungen, die an\n\n 258\n\neinem Erwerb zwecks Bebauung, interessiert waren. Die Verkaufsgespräche mit den \n\n 259\n\npotentiellen Erwerbern dauerten bis in den Spätsommer des Jahres 1994 an, weil die\n\n 260\n\nFamilie X möglichst hohe Preise für ihre Immobilien erzielen wollte. Da bis\n\n 261\n\nAugust 1994 keines der geplanten Immobiliengeschäfte erfolgreich zum Abschluss\n\n 262\n\ngebracht werden konnte, gerieten X's schließlich gegenüber dem Verkäufer des Gebäudes in U in Zugzwang. Am 15.07.1994 erklärte sich F2 zwar bereit,\n\n 263\n\nden vereinbarten Schwarzgeldbetrag bis zum 15.07.1995 zu stunden; allerdings\n\n 264\n\nsahen sich die Eheleute X gezwungen eine Eigenkapitalvorfinanzierung bei der\n\n 265\n\nE Bank zu beantragen, um ihren Vertragsverpflichtungen aus dem notariellen\n\n 266\n\nKaufvertrag vom 26.05.1994 nachkommen zu können.\n\n 267\n\nDer Kreditantrag vom 24.08.1994 war auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe\n\n 268\n\nvon insgesamt 1.803.000 DM gerichtet, wobei von vornherein klar war, dass eine\n\n 269\n\nTilgung dieser hohen Kreditsumme von dem erfolgreichen Verkauf der Grundstücke\n\n 270\n\nF2 und G5 abhing. Der Darlehensbetrag beinhaltete neben dem\n\n 271\n\nKaufpreis in Höhe von 1.500.000 DM für ein Jahr mitfinanzierte Zinsen in Höhe von\n\n 272\n\n118.000 DM, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10.000 DM und die Ablösung\n\n 273\n\nvon Altverbindlichkeiten in Höhe von 175.000 DM. Diese Ablösung war erforderlich,\n\n 274\n\nweil der Kaufvertrag vom 26.05.1994 hinsichtlich des unbelasteten Grundstücks\n\n 275\n\nU keine Belastungsvollmacht vorsah und sich die Eheleute X daher\n\n 276\n\ngezwungen sahen, die belastete Immobilie in F2 als Sicherheit zu stellen. Um\n\n 277\n\ndie rangrichtige Eintragung der Grundschuld zugunsten der E Bank zu\n\n 278\n\ngewährleisten, mussten zuvor die auf dem Grundstück ruhenden Altverbindlichkeiten\n\n 279\n\nin Höhe der bereits erwähnten 175.000DM abgelöst werden. Hierzu gehörte u.a. das\n\n 280\n\nDarlehen 3591000182 der Zeugin Rita X bei der C4 Sparkasse.\n\n 281\n\nDa weiterhin der Verkauf der Liegenschaft in F2 geplant war, erklärten die\n\n 282\n\nEheleute X im Rahmen der Finanzierungsgespräche ihre Bereitschaft, das \n\n 283\n\nGrundstück in U nach Eigentumsübergang mit entsprechenden Grundschulden\n\n 284\n\nzu belasten und den zu erwartenden Verkaufserlös für F2 in einer Höhe von\n\n 285\n\ninsgesamt 2.029.000 DM an die E Bank abzutreten. Bei der\n\n 286\n\nBerechnung dieser Summe berücksichtigten die Verantwortlichen der Bank neben\n\n 287\n\nder vorgesehenen Tilgung der Darlehensvaluta des neuen Kredits (1.803.000 DM),\n\n 288\n\ndass durch die Veräußerung der Grundstücke auch das Darlehen 4012275043 um\n\n 289\n\n226.000 DM auf 550.000 DM zurückgeführt werden sollte.\n\n 290\n\nNachdem sich die Verantwortlichen der E Bank grundsätzlich\n\n 291\n\nbereiterklärt hatten, den gewünschten Kredit zu gewähren, bestellten X's durch\n\n 292\n\nnotarielle Urkunde vom 12.09.1994 (Urkundenrolle 265/1994 der Notarin X2\n\n 293\n\naus C) auf dem Grundstück F2 zugunsten der E Bank die\n\n 294\n\nGrundschuld in Höhe der Darlehenssumme. Um den Verkauf der Immobilien\n\n 295\n\nG5 und F2 und damit auch die Rückzahlung des Kredits\n\n 296\n\ninnerhalb eines Jahres zu gewährleisten, ließ sich die E Bank \n\n 297\n\naußerdem am 13.09.1994 eine Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Grundstücke\n\n 298\n\nG5 und F2 einräumen (Urkundenrolle Nr. 269/1994 der Notarin\n\n 299\n\nX2 aus C), die allerdings unter der aufschiebenden Bedingung stand,\n\n 300\n\ndass sie erst ab dem 01.07.1995 verwendet werden dürfe. In einer weiteren\n\n 301\n\nnotariellen Urkunde vom selben Tag (Urkundenrolle 273/1994 der Notarin X2\n\n 302\n\naus C) verzichtete die Zeugin Rita X bezüglich der Immobilie G5 zugunsten der E Bank auf das Antragsrecht zur Bestellung von\n\n 303\n\nGrundpfandrechten, das ihr von ihren drei Kindern am 03.12.1993 eingeräumt\n\n 304\n\nworden war.\n\n 305\n\nAm 21./23.09.1994 schloss die Zeugin sodann den Darlehensvertrag 4012276201\n\n 306\n\nüber 1.803.000 DM mit der E Bank, der eine Befristung des Kredits bis\n\n 307\n\nzum 31.08.1995 vorsah. Neben den bereits erwähnten Sicherheiten mussten sich die\n\n 308\n\nEheleute X am 23.09.1994 gegenüber der E Bank zur Bestellung einer\n\n 309\n\nweiteren Grundschuld in Höhe von 1.803.000 DM auf dem Grundstück in U\n\n 310\n\nbereiterklären, die jedoch seitens der E Bank erst ab dem 31.08.1995 für den\n\n 311\n\nFall eingefordert werden durfte, dass die geplanten Verkäufe der Immobilien\n\n 312\n\nG5 und F2 nicht erfolgt waren. In derselben Urkunde\n\n 313\n\nverpflichteten sich X's, das Grundstück U ohne Zustimmung der Bank\n\n 314\n\nweder zu veräußern noch zu belasten.\n\n 315\n\nKurz nach Abschluss des Kreditvertrages hatten X's nahezu alle Auflagen der\n\n 316\n\nE Bank erfüllt, so dass die Bank mit der Auszahlung des Darlehens begann.\n\n 317\n\nZunächst wurden im September 1994 die auf dem Grundstück F2 liegenden\n\n 318\n\nAltverbindlichkeiten abgelöst. Im Gegenzug erhielt die E Bank am 01.11.1994\n\n 319\n\ndie Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück F2 lastenden\n\n 320\n\nGrundschulden. Mit Schreiben vom 28.09.1994 teilten die zuständigen\n\n 321\n\nBankmitarbeiter dem Verkäufer F4 mit, dass man am selben Tag den Kaufpreis\n\n 322\n\nfür das Gebäude in U in Höhe von 1,3 Millionen DM auf dessen Konto bei der\n\n 323\n\nE Bank überwiesen habe. Gleichzeitig wurde F4 davon in Kenntnis\n\n 324\n\ngesetzt, dass der überwiesene Betrag bis zur Eintragung einer\n\n 325\n\nAuflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber gesperrt sel. Die Eintragung\n\n 326\n\nverzögerte sich jedoch, weil, das Kaufgrundstück zwar schon zwecks Teilung\n\n 327\n\nvermessen, aber noch nicht kataster- und grundbuchamtlich fortgeführt worden war.\n\n 328\n\nDies führte schließlich dazu, dass X's am 17.10.1994 auf Drängen des\n\n 329\n\nVerkäufers F4 gegenüber der E Bank die Freigabe und Auskehrung\n\n 330\n\ndes Kaufpreises veranlassten, obwohl die Eintragung der Auflassungsvormerkung\n\n 331\n\nnoch nicht erfolgt war und sie von den Verantwortlichen der Bank auf das Risiko\n\n 332\n\neiner solchen Vorgehensweise hingewiesen worden waren. Erst Mitte 1995 erfolgte\n\n 333\n\ndie Eintragung der Auflassungsvormerkung und am 12.09.1996 wurden die Eheleute\n\n 334\n\nX schließlich als neue Eigentümer des Grundstücks U ins Grundbuch\n\n 335\n\neingetragen.\n\n 336\n\nBis zum Ablauf des Darlehens 4012276201 am 31.08.1995 verliefen die\n\n 337\n\nVerkaufsverhandlungen der Eheleute X in Bezug auf die Grundstücke\n\n 338\n\nG5 und F2 wider Erwarten erfolglos. Die Ursache hierfür war\n\n 339\n\nu.a. in den sich fortlaufend verschlechternden Immobilienpreisen zu finden, die einen\n\n 340\n\nVerkauf zum ursprünglich festgestellten Verkehrswert unmöglich machten. Da die\n\n 341\n\nEheleute X trotzdem bei ihren anfänglichen Kaufpreisvorstellungen blieben, war\n\n 342\n\nkein Käufer für die Grundstücke zu finden.\n\n 343\n\nX's verhandelten zwar seit Anfang 1995 mit der Bauträgergesellschaft C6\n\n 344\n\nüber den Kauf des Grundstücks F2; die\n\n 345\n\nFirma C6 war jedoch an einem Erwerb nur bei vorheriger Herstellung der\n\n 346\n\nPlanungssicherheit interessiert, die bis August 1995 nicht erreicht werden konnte.\n\n 347\n\nDiesbezügliche Gespräche mit dem zuständigen Bauamt hatten ergeben, dass ein\n\n 348\n\nkünftiger Investor einen Bebauungsplan auf eigene Kosten zu erarbeiten und zu\n\n 349\n\nfinanzieren hatte. Die Firma C6 erklärte sich zwar in einem Schreiben vom\n\n 350\n\n30.05.1995 zu einer Übernahme der Planungskosten bereit, wollte diese jedoch von\n\n 351\n\nX's für den Fall des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen erstattet bekommen.\n\n 352\n\nDer von der Firma C6 in dem Schreiben angedachte Kaufpreis lag aufgrund. der\n\n 353\n\ndurchzuführenden Planungsarbeiten, die noch ca. ein halbes Jahr in Anspruch\n\n 354\n\nnehmen sollten, bei ca. 1,5 Millionen DM und damit deutlich unter dem von der\n\n 355\n\nE Bank errechneten Beleihungswert sowie den Vorstellungen der Eheleute\n\n 356\n\nX, die Mitte 1994 gegenüber einem Sachverständigen des Kreditinstituts noch\n\n 357\n\nangegeben hatten, bezüglich des Objekts F2 liege ein Kaufangebot in Höhe\n\n 358\n\nvon 4,5 Millionen DM vor.\n\n 359\n\nMangels eines besseren Angebots setzten die Eheleute X im Laufe des Jahres\n\n 360\n\n1995 die Verhandlungen mit der Firma C6 fort und erklärten sich im Juni 1995\n\n 361\n\ngrundsätzlich mit dem von diesem Unternehmen entwickelten Konzept\n\n 362\n\neinverstanden, ohne allerdings eine verbindliche Zusage zu erteilen. Da auch der\n\n 363\n\nVerkauf des Grundstücks G5 noch nicht geglückt war, wandten sich\n\n 364\n\nX's in zwei Schreiben vom 10. und 12.06.1995 an die E Bank,\n\n 365\n\nZweigstelle 1, und setzten die zuständige Mitarbeiterin der Bank,\n\n 366\n\nFrau K davon in Kenntnis, dass ein Verkauf der Grundstücke zu ihren\n\n 367\n\nPreisvorstellungen bis zum 31.08.1995 nicht möglich sei. Als Lösung schlugen die\n\n 368\n\nFamilienmitglieder eine vollständige Übernahme des Grundstücks G5\n\n 369\n\ndurch den Sohn Steffen X und einen teilweise Verkauf des Grundstücks\n\n 370\n\nF2, der sich auf den mit einem Einfamilienhaus bebauten Teil beschränken\n\n 371\n\nsollte, an die Tochter Ellen X vor, die hierfür jeweils den halben Verkehrswert\n\n 372\n\nder Immobilien zahlen und über die E Bank finanzieren wollten. Die\n\n 373\n\nrestliche Kreditsumme sollte durch den Verkauf des verbleibenden Grundstücksteils\n\n 374\n\nin F2 an die Firma C6 aufgebracht werden.\n\n 375\n\nDie zuständige Mitarbeiterin der E Bank trat diesem Vorschlag in einem\n\n 376\n\nSchreiben vom 15.06.1995 zwar näher, machte die Prüfung des Antrags jedoch von\n\n 377\n\nder Übersendung einer Vielzahl von Unterlagen und der Erfüllung einiger Auflagen\n\n 378\n\nabhängig, die letztlich weder der Sohn Steffen X noch die Tochter Ellen X\n\n 379\n\nrechtzeitig beibringen konnten. Da ihr diese Problematik bewusst war, wies die\n\n 380\n\nBankangestellte in dem gleichen Schreiben darauf hin, dass die notarielle Vollmacht\n\n 381\n\nzum Verkauf der Grundstücke G5 und F2 am 01.07.1995 in\n\n 382\n\nKraft treten werde und die Entscheidung über den Gebrauch der Vollmacht nicht bei\n\n 383\n\nder Filiale 1, sondern auf höherer Ebene liege. Daraufhin\n\n 384\n\nzerschlug sich der Verkauf des Grundstücks G5 an den Zeugen Steffen\n\n 385\n\nX. Dies galt allerdings nicht für die Übertragung der bebauten Teilfläche des\n\n 386\n\nGrundstücks F2 an die Tochter Ellen X. Die Eheleute X erklärten\n\n 387\n\ndiesbezüglich in einer Besprechung vom 11.08.1995 gegenüber der Gemeinde\n\n 388\n\nF2, dass die Firma C6 zwar exklusiv das Mandat habe, die Liegenschaft\n\n 389\n\nzu entwickeln; hiervon ausgenommen wurde jedoch ausdrücklich das ca. 900 qm\n\n 390\n\ngroße Flurstück 152, auf dem sich das Bestandsgebäude befand, das im Eigentum\n\n 391\n\nder Familie X bleiben und von der Tochter Ellen X genutzt werden sollte.\n\n 392\n\nÜber das Ergebnis dieser Absprache zwischen der Gemeinde, der Firma C6 und\n\n 393\n\nden Eheleuten X wurde die zuständige Mitarbeiterin der E Bank in\n\n 394\n\neinem Telefonat vom 22.08.1995 ebenso unterrichtet wie über den Umstand, dass\n\n 395\n\nsich der Kaufpreis für das verbleibende Grundstück auf nur noch 1,2 Millionen DM\n\n 396\n\nbelaufen werde.\n\n 397\n\nDaraufhin kam es am 30.08.1995, also einen Tag vor Ablauf der vereinbarten\n\n 398\n\nDarlehenslaufzeit, zu einem Besprechungstermin in den Geschäftsräumen der\n\n 399\n\nE Bank, Filiale 1, an dem neben den Eheleuten X\n\n 400\n\nund den Vertretern der Bank auch Mitarbeiter der Firma C6 teilnahmen, die\n\n 401\n\nnochmals bekräftigten, dass ihr Unternehmen an einem Ankauf einer ca. 3.000 qm\n\n 402\n\ngroßen Restfläche des Grundstücks F2 sehr interessiert sei. Man stellte den\n\n 403\n\nAbschluss eines Kaufvertrages für Ende Oktober 1995 in Aussicht. Um den Verkauf\n\n 404\n\nan die C6 nicht zu gefährden, stimmten die Mitarbeiter der E Bank vorbehaltlich\n\n 405\n\neiner Zustimmung der zuständigen Gremien - einer Verlängerung des\n\n 406\n\nKredits bis zum 31.10.1995 zu. Gleichzeitig wiesen sie die Eheleute X jedoch\n\n 407\n\ndarauf hin, dass ein Verkauf des Grundstücks G5 weiterhin\n\n 408\n\nvorausgesetzt werde und bekräftigen, dass diesbezüglich eine Umschuldung des\n\n 409\n\nKredits auf den Sohn Steffen X mangels ausreichender Bonität nicht in Betracht\n\n 410\n\nkomme. Die Sache mit der Übertragung eines Grundstückanteils F2 auf die\n\n 411\n\nTochter Ellen X wurde seitens der Bank bis zur Ablösung des Darlehens\n\n 412\n\n4012276201 zurückgestellt.\n\n 413\n\nNachdem die Kreditabteilung der E Bank in C am 05.10.1995 einer\n\n 414\n\nProlongation des Kredites zugestimmt hatte, erfolgte am 25./31.10.1995 der\n\n 415\n\nAbschluss einer neuen Darlehensvereinbarung, die unter Beibehaltung der bisher\n\n 416\n\nvereinbarten Sicherheiten eine Verlängerung des Kredits um drei Monate vorsah. Die\n\n 417\n\nneue Frist lief jedoch bereits am Tage der Unterzeichnung des Vertrages durch die\n\n 418\n\nZeugin X, also am 31.10.1995 aus. Der Prolongationsvertrag sah vor, dass am\n\n 419\n\n01.11.1995 eine Verkaufsvollmacht zugunsten des von der Bank eingeschalteten\n\n 420\n\nImmobilienmaklers M2 in Kraft treten sollte, der am 02.11.1995 im Hinblick auf\n\n 421\n\ndie Immobilie G5 auch eingeschaltet wurde.\n\n 422\n\nHinsichtlich des Grundstücks F2 setzten die Verantwortlichen der E\n\n 423\n\nBank hingegen weiterhin auf einen Verkauf an die Firma C6. Anfang November\n\n 424\n\n1995 erfuhr der zuständige Sachbearbeiter N2 des Filialbereichs 2 \n\n 425\n\nder E Bank jedoch davon, dass der bebaute Grundstücksteil zwischenzeitlich\n\n 426\n\ntrotz der Einwände, die er im Gespräch vom 30.08.1995 erhoben hatte; an die\n\n 427\n\nTochter Ellen X für 250.0.00 DM verkauft worden war. Gleichzeitig hatte die\n\n 428\n\nZeugin Ellen X eine Finanzierungsanfrage bei der E Bank, Filiale 3, gestellt. Der Kaufvertrag sah eine Belegung des Kaufpreises\n\n 429\n\nbis zum 30.11.1995 vor, wobei der Verkaufserlös zur Teilreduzierung des Darlehens\n\n 430\n\n4012276201 verwendet werden sollte. Dieser Teilablösung stimmte die\n\n 431\n\nKreditabteilung der E Bank allerdings nur unter dem Vorbehalt zu, dass\n\n 432\n\nauch die übrigen Objekte zu den angegebenen Werten verkauft würden, so dass\n\n 433\n\nsichergestellt werden könne, dass eine Reduzierung des Gesamtengagements um\n\n 434\n\n2.029.000 DM erfolge. Einer Pfandfreigabe zugunsten der Zeugin Ellen X wurde\n\n 435\n\ndementsprechend vorläufig nicht zugestimmt. Außerdem wurde auch bezüglich des\n\n 436\n\nObjekts F2 die Einschaltung des Immobilienmaklers M2 angeordnet,\n\n 437\n\nsofern bis zum Jahresende kein Verkauf an die C6 zustande komme.\n\n 438\n\nDie diesbezüglichen Verkaufsverhandlungen schleppten sich trotzdem bis zum\n\n 439\n\nJahresende 1995 weiter hin. Zwischenzeitlich lagen die Planentwurfsunterlagen zwar\n\n 440\n\ndem zuständigen Ausschuss der Gemeinde F2 zur Genehmigung vor, der\n\n 441\n\njedoch noch keine Entscheidung getroffen hatte. Ein Verkauf des unbebauten\n\n 442\n\nGrundstückteils der Liegenschaft F2 war daher weiterhin ungewiss.\n\n 443\n\nDies galt auch für das Grundstück G5. Für dieses Objekt fand der\n\n 444\n\nMakler M2 Anfang 1996 zwar einen Käufer und erreichte den Abschluss eines\n\n 445\n\nKaufvertrages, allerdings verstrich die Zahlungsfrist für den Kaufpreis in Höhe von\n\n 446\n\n1,38 Millionen DM fruchtlos; so dass der Vertrag rückabgewickelt und ein neuer\n\n 447\n\nKäufer gesucht werden musste.\n\n 448\n\nEnde Januar 1996 schien sich das Blatt dann zumindest im Hinblick auf das\n\n 449\n\nGrundstück F2 zu wenden. Mit Schreiben vom 29.01.1996 teilte die Firma\n\n 450\n\nC6 den Eheleuten X mit, dass der Abschluss des Kaufvertrages erfolgen\n\n 451\n\nkönne, sobald die Gemeindevertreterversammlung in ihrer Sitzung vom 21.02.1996\n\n 452\n\nden eingereichten Bebauungsplan zur Auslegung beschließe, da in diesem Fall eine\n\n 453\n\nPlanungssicherheit i.S.d. § 33 Abs. 2 BauGB gegeben sei. Gleichzeitig wurde die\n\n 454\n\nErarbeitung eines Kaufvertrages angekündigt, wovon auch die Verantwortlichen der\n\n 455\n\nE Bank über die Familie X am 07.02.1996 Kenntnis erhielten und\n\n 456\n\ndaher zunächst von weiteren Maßnahmen absahen. Am 15.03.1996 bekamen die\n\n 457\n\nEheleute X den versprochenen Kaufvertragsentwurf von der Firma C6\n\n 458\n\nzugesandt, wurden allerdings gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass erst in der\n\n 459\n\nGemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 ein Entschluss über die Auslegung\n\n 460\n\ndes Bebauungsplans getroffen werde. Bezüglich. des Kaufpreises bot die C6\n\n 461\n\nX 350 DM je m2 Grundstücksfläche an, was allerdings an die Bedingung\n\n 462\n\ngeknüpft wurde, dass auf dem Grundstück eine Geschossflächenzahl in den\n\n 463\n\nVollgeschossen von 0,8 erreichbar sei; weil nur auf diese Weise die angepeilten\n\n 464\n\n2.621 qm Gesamtwohnfläche zu verwirklichen waren.\n\n 465\n\nDass dieses Ziel nicht erreicht werden konnte, erfuhren die Verantwortlichen der\n\n 466\n\nE Bank (Filialbereich 2) bereits in einem Telefonat vom\n\n 467\n\n11.04.1996, in dessen Verlauf ein Mitarbeiter der C6 darauf hinwies, dass in der\n\n 468\n\nGemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 zwar der gewünschte\n\n 469\n\nAufstellungsbeschluss erfolgt sei, allerdings mit der Einschränkung, dass nur einer\n\n 470\n\nGeschossflächenzahl von 0,6 zugestimmt werde. Aufgrund der Ausführungen im\n\n 471\n\nSchreibender C6 vom 15.03.1996 hatte dies zwangsläufig eine Reduzierung\n\n 472\n\ndes Kaufpreisangebotes zur Folge.\n\n 473\n\nDa ein konkretes Datum für den Abschluss des Kaufvertrages mit der C6 noch\n\n 474\n\nimmer nicht feststand, sahen sich die Eheleute X am 04.03.1996 gezwungen,\n\n 475\n\neinen weiteren Prolongationsantrag für das Darlehen 4012276201 zu stellen, der\n\n 476\n\nseitens der Filiale 1 nur im Hinblick auf die Sicherheiten und den\n\n 477\n\nbevorstehenden Abschluss des Kaufvertrages bezüglich des Grundstückes\n\n 478\n\nF2 befürwortet wurde. Die Kreditabteilung des Filialbereichs 2 der\n\n 479\n\nE Bank stimmte am 02.04.1996 einer Prolongation bis zum 30.06.1996 unter\n\n 480\n\nBedenken zu und kündigte an, nach einer Ablösung von mindestens 1,776 Millionen\n\n 481\n\nDM aus den Verkaufserlösen G5 und F2 die Zustimmung zum\n\n 482\n\nKaufvertrag mit der Tochter Ellen X zu erklären, sofern der Nachweis der\n\n 483\n\nBedienbarkeit des verbleibenden Hypothekendarlehens erbracht worden sei.\n\n 484\n\n2.\n\n 485\n\nDas Tatgeschehen\n\n 486\n\na) Die Tatplanung\n\n 487\n\nIn dieser finanziell sehr schwierigen Situation, die dadurch gekennzeichnet war, dass\n\n 488\n\ndie erzielbaren Grundstückspreise weiterhin stetig sanken, lernte die Familie X\n\n 489\n\nden Angeklagten T kennen. Dieser meldete sich auf eine Zeitungsanzeige oder\n\n 490\n\naufgrund eines Tipps seiner Agentin telefonisch bei den Eheleuten X und\n\n 491\n\nbekundete Kaufinteresse hinsichtlich des Grundstücks G5 in\n\n 492\n\nC5. Obwohl zu diesem Zeitpunkt eigentlich bereits feststand, dass die\n\n 493\n\nEheleute T ihr Privathaus auf der bereits erwähnten Liegenschaft in T6\n\n 494\n\nerrichten würden, erklärte der Angeklagte, er suche für ein privates Bauvorhaben ein\n\n 495\n\npassendes Grundstück und vereinbarte mit dem Ehemann der Zeugin Rita X\n\n 496\n\neinen Besichtigungstermin. Infolgedessen kam es Anfang April 1996 zu einem ersten\n\n 497\n\nTreffen, im Eiscafe der Eheleute X in C5, G4, an dem\n\n 498\n\nauch die frühere Mitangeklagte T und die Zeugin Rita X teilnahmen.\n\n 499\n\nNachdem der Angeklagte und seine Ehefrau die nahegelegene Immobilie\n\n 500\n\nG5 gemeinsam mit dem Ehemann der Zeugin Rita X besichtigt\n\n 501\n\nhatten, kehrten sie zusammen zur Eisdiele der Familie X zurück und\n\n 502\n\nbesprachen dort in Anwesenheit der Zeugin Rita X die weitere Vorgehensweise.\n\n 503\n\nDer Angeklagte und die frühere Mitangeklagte T erklärten nun, sie hätten\n\n 504\n\nsich zwar bereits zum Kauf eines anderen Grundstücks in T6 entschlossen, es\n\n 505\n\nbestünde jedoch die Möglichkeit, die auf dem Grundstück G5 stehende\n\n 506\n\nVilla über einen befreundeten Bauunternehmer aus I4 - gemeint war der\n\n 507\n\nrechtskräftig Verurteilte Q - zu renovieren und sodann mit einem weit\n\n 508\n\nhöheren Gewinn zu veräußern, als der unrenovierte Verkauf einbringen würde.\n\n 509\n\nDieser Vorschlag fiel bei X aufgrund der sinkenden Immobilienpreise auf\n\n 510\n\nfruchtbaren Boden, so dass sie nicht nur an diesem Vorschlag Interesse zeigten,\n\n 511\n\nsondern darüber hinaus auch auf ihre ebenfalls vakante Immobilie in F2\n\n 512\n\nverwiesen, weil sie hofften, auch dort über den vom Angeklagten erwähnten\n\n 513\n\nBauunternehmer einen besseren Preis erzielen zukönnen, als er von der C6\n\n 514\n\ngeboten worden war. Nachdem sich der Angeklagte grob über den Planungsstand\n\n 515\n\ndes Bauvorhabens F2 hatte informieren lassen und auch dieses Grundstück\n\n 516\n\nin Augenschein genommen hatte, versprach er, hinsichtlich beider Objekte\n\n 517\n\n(G5 und F2) mit Q Verbindung aufzunehmen und sich\n\n 518\n\nsodann Wieder zu melden.\n\n 519\n\nKurze Zeit später rief der Angeklagte den rechtskräftig Verurteilten Q an und\n\n 520\n\ninformierte ihn über den neu geknüpften Kontakt, indem er ausführte, mit der Familie\n\n 521\n\nX und deren Grundstücken \"könne man einiges machen\". Diese Aussage fasste\n\n 522\n\nder Q angesichts der wechselseitig bekannten, permanent drängenden.\n\n 523\n\nGeldprobleme aller Beteiligten so auf, dass der Kontakt zu X möglicherweise\n\n 524\n\neine neue Geldquelle eröffne, die zur Tilgung der Altverbindlichkeiten herangezogen\n\n 525\n\nwerden könne, die der Angeklagte und seine Ehefrau sowie Q und C3\n\n 526\n\nseit 1994 angehäuft hatten. Aus diesem Grund zeigte Q umgehend Interesse\n\n 527\n\nan den Grundstücken und schickte den rechtskräftig Verurteilten C11 - einen\n\n 528\n\nleitenden Angestellten des B Unternehmensverbundes - nach C, um die\n\n 529\n\nImmobilien. in Augenschein zu nehmen. Nach seiner Rückkehr informierte C11 den\n\n 530\n\nrechtskräftig Verurteilten Q darüber, dass es sich bei dem Grundstück\n\n 531\n\nG5 um ein interessantes Seegrundstück mit alter Bebauung handele\n\n 532\n\nund bei der Immobilie in F2 um ein gut gelegenes und einträglich\n\n 533\n\nvermarktbares Baugrundstück, das allerdings mit einer Grundschuld in Höhe von 1,8\n\n 534\n\nMillionen DM belastet sei. Nähere Hintergründe zu der Belastung konnte C11 zu\n\n 535\n\ndiesem Zeitpunkt noch nicht mitteilen.\n\n 536\n\nDer rechtskräftig Verurteilte Q entschloss sich nun zu einer direkten\n\n 537\n\nKontaktaufnahme und begab sich Anfang Mai 1996 selbst nach C, wo es zu\n\n 538\n\neinem Gespräch mit den Eheleuten X in deren Eisdiele kam, an dem auch der\n\n 539\n\nAngeklagte und seine Ehefrau teilnahmen. Spätestens anlässlich dieser\n\n 540\n\nZusammenkunft erfuhren der Angeklagte, T und Q auch von dem\n\n 541\n\nunbelasteten Seegrundstück in U, das man bei diesem oder einem anderen\n\n 542\n\nTreffen im Mai 1996 gemeinsam besichtigte. Die in diesem Zusammenhang mit\n\n 543\n\nX's geführten Gespräche, die der Angeklagte und Q in den darauf\n\n 544\n\nfolgenden Wochen in Form von Telefonaten und weiteren persönlichen Kontakten\n\n 545\n\nfortsetzten, dienten in erster Linie dazu, nähere Auskünfte über X's Grundstücke\n\n 546\n\nund deren eventuelle Belastung mit Grundpfandrechten zu erhalten, wobei der\n\n 547\n\nEhemann der Zeugin Rita X vor allem die Nähe zum Angeklagten suchte, dem\n\n 548\n\ner aufgrund seines Bekanntheitsgrades als Schauspieler und der Tatsache, dass\n\n 549\n\nauch T's aus der ehemaligen DDR stammten, in hohem Maße Vertrauen\n\n 550\n\nschenkte. Zum Zwecke der Beschaffung weiterer Informationen suchten der\n\n 551\n\nAngeklagte und Q mindestens einmal gemeinsam mit dem Ehemann der\n\n 552\n\nZeugin Rita X das Bauamt in F2 auf, wo sie aktuelle Informationen zum\n\n 553\n\nPlanungsstand und den Verhandlungen mit der C6 erhielten.\n\n 554\n\nSpätestens im Juni 1996 hatten sich der Angeklagte und seine Ehefrau sowie\n\n 555\n\nQ und C11 einen umfassenden Überblick über sämtliche Immobilien der\n\n 556\n\nFamilie X verschafft und auch von deren finanziellen Problemen Kenntnis\n\n 557\n\nerlangt. Sie hatten im Laufe des Monats Mai erfahren, dass X's insgesamt vier\n\n 558\n\nGrundstücke besaßen, wobei das mit Grundschulden in Höhe von 776.000 DM\n\n 559\n\nbelastete Grundstück G4 für die weiteren Planungen keine Rolle mehr\n\n 560\n\nspielte. Dies galt jedoch nicht für die unbelasteten Immobilien G5 und\n\n 561\n\nU sowie das mit Grundschulden in Höhe von 1,803 Millionen DM belastete\n\n 562\n\nGrundstück in F2, die sowohl den Angeklagten und seine Ehefrau als auch\n\n 563\n\nQ und C3, der die Informationen über die Liegenschaften von Q\n\n 564\n\nund C11 etwas zeitversetzt erhalten hatte, aufgrund der desolaten finanziellen\n\n 565\n\nGesamtlage aller Beteiligten weiterhin interessierten, obwohl nun klar war, dass eine\n\n 566\n\nschnelle Bebauung und eine zügige Vermarktung aufgrund der finanziell\n\n 567\n\nangespannten Situation der Familie X nicht möglich sein würde. Die finanziellen\n\n 568\n\nSchwierigkeiten der Eheleute X schlugen sich in erster Linie in dem Zeitdruck\n\n 569\n\nnieder, der seitens der E Bank im Hinblick auf die Veräußerung der\n\n 570\n\nGrundstücke G5 und F2 aufgebaut worden war. Zwar war es am\n\n 571\n\n24.04./03.05.1996 zu einer zweiten Prolongation des Darlehens 4012276201\n\n 572\n\ngekommen, die allerdings bis zum 30.06.1996 befristet war, so dass lediglich ein\n\n 573\n\nZeitfenster von knapp zwei Monaten für den Abschluss der Verhandlungen zur\n\n 574\n\nVerfügung stand. Der Vertrag enthielt außerdem weitere Klauseln, bezüglich derer\n\n 575\n\ndie Kammer nicht abschließend klären konnte, ob der Angeklagte, T,\n\n 576\n\nQ, C3 und C11 sie kannten. So war die Vereinbarung mit dem\n\n 577\n\nausdrücklichen Hinweis versehen, dass die Verantwortlichen der Bank bis zum\n\n 578\n\n30.06.1996 die Vorlage eines notariellen Kaufvertrages über das Grundstück\n\n 579\n\nF2 mit der C6 erwarteten und dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist\n\n 580\n\nauch bezüglich dieses Objektes die Verkaufsvollmacht ausgeübt werde, die die\n\n 581\n\nEheleute X der Bank erteilt hatten. Hinsichtlich der Immobilie G5\n\n 582\n\nwurde eine Verlängerung des Maklerauftrages zugunsten des Immobilienmaklers M2 vereinbart, wobei eine separate Erklärung der Kinder der Eheleute X\n\n 583\n\nvorzulegen war, in der diese sich verpflichten mussten, das Grundstück nicht selbst\n\n 584\n\nzu belasten oder zu veräußern. Die Eheleute X mussten ihrerseits bezüglich der\n\n 585\n\nlmmobilie in U eine entsprechende Erklärung abgeben und sich darüber hinaus\n\n 586\n\ndazu verpflichten, auf Verlangen der Bank eine verzinsliche Grundschuld zu\n\n 587\n\nbestellen, sofern sich die Vorfinanzierung innerhalb der Kreditfrist nicht erledigt habe.\n\n 588\n\nX erkannte schnell die Chancen, die sich trotz der finanziellen\n\n 589\n\nSchwierigkeiten der Familie X für ihn, die Gesellschaften des B\n\n 590\n\nUnternehmensverbundes und im Hinblick auf die drängenden Altverbindlichkeiten.\n\n 591\n\nergaben. Er entschloss sich, die Immobilien G5, U und F2\n\n 592\n\nzu nutzen, um den Betrieb seiner und C3 an sich längst konkursreifen\n\n 593\n\nUnternehmen aufrechtzuerhalten und die aus den Vorherigen Bauvorhaben\n\n 594\n\nresultierenden Verbindlichkeiten zu reduzieren, was auch den Wünschen des\n\n 595\n\nAngeklagten, seiner Ehefrau und des rechtskräftig Verurteilten C3 entsprach.\n\n 596\n\nAnstatt von den geplanten Vorhaben Abstand zunehmen und sich von der Familie\n\n 597\n\nX angesichts von deren eigenen wirtschaftlichen Problemen zu trennen,\n\n 598\n\nentschloss sich auch der Angeklagte, die Projekte fortzuführen und Q in\n\n 599\n\ndiesem Zusammenhang \"freie Hand\" zu lassen. Dabei war ihm klar, dass die\n\n 600\n\nFortsetzung der Vorhaben wohl nur durch Täuschung und auf Kosten der Eheleute\n\n 601\n\nX möglich sein würde, was er aufgrund seiner eigenen finanziellen\n\n 602\n\nZwangssituation billigend in Kauf nahm.\n\n 603\n\nIm Rahmen der zuvor beschriebenen Gespräche schlug der Angeklagte den\n\n 604\n\nEheleuten X nun vor, einen Verkauf der Liegenschaften F2 und\n\n 605\n\nG5 erst nach erfolgter Bebauung bzw. Sanierung ins Auge zu fassen,\n\n 606\n\nda dies einen höheren Gewinn verspreche. Unter Verwendung der bisherigen\n\n 607\n\nPlanungen der Firma C6 sollte F2 mit Mehrfamilienhäusern bebaut\n\n 608\n\nwerden, wobei von vornherein klar war, dass aufgrund der am 03.04.1996 von der\n\n 609\n\nGemeindevertreterversammlung beschlossenen Reduzierung der\n\n 610\n\nGeschossflächenzahl nur eine Errichtung von insgesamt 24 Wohneinheiten möglich\n\n 611\n\nsein würde. Diese Wohnungen sollten nach einer entsprechenden Teilungserklärung\n\n 612\n\ngewinnbringend veräußert werden. Eine ähnliche Vorgehensweise planten der\n\n 613\n\nAngeklagte und Q auch im Hinblick auf das Grundstück G5, das\n\n 614\n\ngeteilt werden sollte, um auf dem unbebauten Teil der Liegenschaft ein kleineres\n\n 615\n\nMehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten zu errichten, die dann ebenso wie der\n\n 616\n\nGrundstücksteil mit der noch zu renovierenden Villa zum Verkauf vorgesehen waren.\n\n 617\n\nDie Bauarbeiten selbst sollten von der Firma B2(B2) der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 durchgeführt werden.\n\n 618\n\nUm Zugriff auf X's Grundstücke zu erlangen und diese finanziell für ihre Zwecke\n\n 619\n\nauszuschlachten, gerierten sich der Angeklagte, seine Ehefrau und Q im\n\n 620\n\nRahmen der Verhandlungen als erfolgreiche Geschäftsleute und verschwiegen dabei\n\n 621\n\nbewusst ihre erheblichen finanziellen Probleme, die die vorangegangenen \n\n 622\n\nfehlgeschlagenen Bauvorhaben aufgetürmt und die solche Ausmaße angenommen\n\n 623\n\nhatten, dass eine wirtschaftlich ordnungsgemäße Abwicklung der geplanten\n\n 624\n\nVorhaben in F2 und C5 schon aus diesem Grund ausgeschlossen\n\n 625\n\nwar. Q entwickelte außerdem mit Zustimmung des Angeklagten ein\n\n 626\n\ngroßangelegtes Täuschungskonzept: Er empfahl den Eheleuten X bezüglich\n\n 627\n\naller drei Immobilien jeweils die Bildung einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen\n\n 628\n\nRechts, angeblich um die Grundstücke F2 und G5 zu bebauen und\n\n 629\n\nzu vermarkten, wobei er in seine Überlegungen von Anfang an auch das Grundstück\n\n 630\n\nU einschloss, das als zusätzliche Sicherheit gegenüber den Banken dienen\n\n 631\n\nsollte. Die personelle Zusammensetzung der Grundstücksgesellschaften stand zu\n\n 632\n\ndiesem Zeitpunkt – Ende Mai 1996-noch nicht exakt fest es war jedoch klar, dass\n\n 633\n\nneben Q und den Eheleuten X auch der Angeklagte, T und\n\n 634\n\nC3 in irgendeiner Form beteiligt. sein würden. Der rechtskräftig Verurteilte\n\n 635\n\nQ versprach im Einvernehmen mit dem Angeklagten den Eheleuten X in\n\n 636\n\ndiesem Zusammenhang, er werde deren Altverbindlichkeiten bei der E Bank\n\n 637\n\nin Höhe von 1.803.000 DM umgehend im Zuge einer Baufinanzierung für das\n\n 638\n\nObjekt F2 ablösen. Im Gegenzug sollten die Eheleute X bzw. deren\n\n 639\n\nKinder Eigentümergrundschulden in Höhe von jeweils 2.000.000 DM auf den bis\n\n 640\n\ndahin unbelasteten Grundstücken G5 und U bestellen und diese\n\n 641\n\njeweils an die übrigen GbR-Mitglieder abtreten. Auf diese Weise wollte Q.\n\n 642\n\nzusammen mit dem Angeklagten, T und C3 die Verfügungsgewalt\n\n 643\n\nüber die Grundschulden erlangen und diese zur Beschaffung von liquiden Mitteln\n\n 644\n\neinsetzen, ohne dass dies einer weiteren Genehmigung der Familie X bedurft\n\n 645\n\nhätte. Den Eheleuten X spiegelte er hingegen in Absprache mit dem \n\n 646\n\nAngeklagten vor, die Bestellung und Abtretung der Grundschulden solle in erster\n\n 647\n\nLinie seiner und der Absicherung der übrigen GbR-Mitglieder, also des Angeklagten\n\n 648\n\nund dessen Frau sowie des rechtskräftig Verurteilten C3, dienen. Durch die\n\n 649\n\nGründung der Grundstücksgesellschaften würden nämlich neben den Eheleuten\n\n 650\n\nX auch die übrigen GbR-Mitglieder für die Altverbindlichkeiten auf dem\n\n 651\n\nGrundstück F2 haften und insofern quast 2/3 der Schulden übernehmen. Dies\n\n 652\n\nkönne nicht ohne eine dingliche Absicherung erfolgen, um die Vertragstreue der\n\n 653\n\nEheleute X zu gewährleisten. Weiterhin machten Q und der Angeklagte\n\n 654\n\ndie Eheleute X glauben, dass die Grundschuld auf dem Grundstück G5 überhaupt nicht und die Grundschuld auf dem Grundstück U ausschließlich\n\n 655\n\nzur Kreditbeschaffung in bezug auf das Bauvorhaben F2 eingesetzt und\n\n 656\n\neiner finanzierenden Bank als Sicherheit angeboten werde.\n\n 657\n\nIn Wahrheit gingen die Planungen des rechtskräftig Verurteilten Q, die der\n\n 658\n\nAngeklagte nicht in allen Einzelheiten, wohl aber hinsichtlich der wesentlichen\n\n 659\n\nPunkte kannte, in eine ganz andere Richtung. Q hatte zwar tatsächlich vor,\n\n 660\n\ndie Grundstücke F2 und G5 möglichst schnell zu bebauen und zu\n\n 661\n\nvermarkten, allerdings wollte er die Grundschulden, die ihm, dem Angeklagten,\n\n 662\n\nT und C3 eingeräumt werden sollten, nicht nur als Sicherheit oder\n\n 663\n\nfür das Bauvorhaben F2 nutzen, sondern auch für eigene Zwecke\n\n 664\n\nverwenden. Durch den Einsatz der Grundschulden beabsichtigte er mehrere\n\n 665\n\nProbleme gleichzeitig zu lösen, die zu dieser Zeit besonders drängten.\n\n 666\n\nDies betraf zum einen die Umfinanzierung eines Kredits,den ein Geschäftspartner\n\n 667\n\ndes Q, der anderweitig Verfolgte C7; für seine Firma L3 bei der\n\n 668\n\nSparkasse T11 aufgenommen hatte. Q und C7 versuchten Anfang\n\n 669\n\n1996 händeringend einen neuen Betriebsmittelkredit für die L3\n\n 670\n\naufzunehmen, mit dessen Hilfe C7 Altverpflichtungen erfüllen und seine deutlich\n\n 671\n\nüberzogene Kreditlinie bei der Sparkasse T11 zurückführen wollte. Bei der\n\n 672\n\nSuche nach einem neuen Kreditinstitut waren Q und C7 Anfang 1996 auf\n\n 673\n\ndie E Bank 4 gestoßen. Im Rahmen der Verhandlungen\n\n 674\n\nverlangten die Verantwortlichen der Bank spätestens ab Mitte Juni 1996 eine\n\n 675\n\nZusatzsicherheit als Voraussetzung für die Gewährung des Kredites. Über die\n\n 676\n\nFamilie X bekam Q nun mit dem Grundstück in U eine solche\n\n 677\n\nSicherheit an die Hand, die C7 den Verantwortlichen der E Bank\n\n 678\n\n4 Ende Juni 1996 ohne Wissen der Eheleute X, aber mit\n\n 679\n\nZustimmung des rechtskräftig Verurteilten Q, dann auch anbot.\n\n 680\n\nÄhnlich verhielt es sich mit der geplanten Grundschuld auf dem Grundstück\n\n 681\n\nG5, die Q ebenfalls von vornherein abredewidrig für eigene\n\n 682\n\nZwecke einsetzen wollte. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der\n\n 683\n\nKontaktaufnahme zu X's waren Q und C3 auf die Idee gekommen,\n\n 684\n\ndie Fertighäuser, die sie für ihre Bauvorhaben bis dahin in Schweden bestellt hatten,\n\n 685\n\nselbst herzustellen. Als Betriebsstätte sollte ihnen ein Unternehmen des Zeugen\n\n 686\n\nG2 in L4 dienen, das sie spätestens nach dem ersten Kontakt mit\n\n 687\n\nX's zu übernehmen beabsichtigten. Hierbei handelte es sich um einen\n\n 688\n\nholzverarbeitenden Betrieb mit angeschlossener Spedition, den der Zeuge 1990 kurz\n\n 689\n\nnach der Wende in der ehemaligen DDR gegründet hatte. Den Kontakt zum Zeugen\n\n 690\n\nG2 hatten Q und C3 zum Jahreswechsel 1994/1995 über den\n\n 691\n\ngemeinsamen Geschäftspartner H2 geknüpft. Der Zeuge G2 hatte zu dieser\n\n 692\n\nZeit erhebliche finanzielle Probleme und suchte eine Bank, die ihm einen weiteren\n\n 693\n\nBetriebsmittelkredit gewähren sollte. H2, der von den Problemen wusste,\n\n 694\n\nverwies G2 an den rechtskräftig Verurteilten Q, der sich bereiterklärte, bei\n\n 695\n\nder Lösung der finanziellen Schwierigkeiten behilflich zu sein. Trotzdem\n\n 696\n\nverschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bis Mitte 1996 so\n\n 697\n\nweit, dass es unmittelbar vor dem Konkurs stand. Diese Situation ermöglichte nun\n\n 698\n\neine kostengünstige Übernahme des Betriebes durch Q und C3, die zu\n\n 699\n\ndiesem Zweck im Laufe des Jahres 1996 Verbindung zu dem schwedischen.\n\n 700\n\nKaufmann T7 aufnahmen, der bei dem Aufbau des Fertighausunternehmens\n\n 701\n\nbehilflich sein sollte.\n\n 702\n\nEnde Mai/Anfang Juni 1996 befanden sich diese Übernahmepläne zwar noch im\n\n 703\n\nAnfangsstadium; Q und C3 sahen jedoch bereits damals die\n\n 704\n\nMöglichkeit, die in dem geplanten neuen Betrieb zu fertigenden Häuser für das\n\n 705\n\nProjekt in F2 und bei einem weiteren ins Auge gefassten Bauvorhaben in\n\n 706\n\nH zu verwenden. Beiden war allerdings klar, dass sie für die Gründung und den\n\n 707\n\nBetrieb des Fertighausunternehmens einen Betriebsmittelkredit benötigen und dafür\n\n 708\n\nSicherheiten anzubieten haben würden. Da andere Sicherheiten oder gar\n\n 709\n\nEigenkapital nicht zur Verfügung standen, beabsichtigten sie, das den Kindern\n\n 710\n\nX gehörende Grundstück G5 zu diesem Zweck einzusetzen, was\n\n 711\n\nden Mitgliedern der Familie X bewusst verschwiegen wurde. Aufgrund der\n\n 712\n\nprekären finanziellen Gesamtsituation gingen Q und C3 außerdem \n\n 713\n\ndavon aus, dass sie die KreditmitteI, die sie, mit den X-Grundstücken\n\n 714\n\naufnehmen wollten, nicht nur für das neue Fertighausunternehmen, sondern vor\n\n 715\n\nallem auch zum Stopfen der enormen finanziellen Löcher verwenden würden, die\n\n 716\n\ninsbesondere auch bezüglich der Bauvorhaben, an denen der Angeklagte beteiligt\n\n 717\n\nwar, entstanden waren. Diese innerhalb des B Unternehmensverbundes gängige\n\n 718\n\nPraxis, die schon ab 1995 regelmäßig bei neu aufgenommenen Darlehen angewandt\n\n 719\n\nworden war, kannte, spätestens ab Anfang 1996 auch der Angeklagten in den\n\n 720\n\nwesentlichen Grundzügen. Die Vorgehensweise diente der Aufrechterhaltung des\n\n 721\n\nGeschäftsbetriebes des B Unternehmensverbundes, wobei dem Angeklagten klar\n\n 722\n\nwar, dass das finanzielle Ende dieses Firmengefüges unweigerlich auch seinen\n\n 723\n\nendgültigen wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätte.\n\n 724\n\nDie Eheleute X gingen aufgrund der vorerwähnten Täuschungen davon aus,\n\n 725\n\nkompetente und solvente Geschäftspartner gefunden zu haben, mit denen sie\n\n 726\n\ngemeinsam die geplanten Vorhaben durchführen wollten. In besonderem Maße\n\n 727\n\nvertrauten sie dem Angeklagten, da sie sich nicht vorstellen konnten, dass dieser sie\n\n 728\n\nin Anbetracht seines Bekanntheitsgrades hintergehen würde, was der Angeklagte\n\n 729\n\nauch mehrfach ausdrücklich beteuert hatte. Die Eheleute X glaubten\n\n 730\n\ninsbesondere an die absprachegemäße Verwendung der Grundschulden, die sie auf\n\n 731\n\nden Grundstücken U und G5 bestellen sollten. Daher fassten sie\n\n 732\n\nden Entschluss, grundsätzlich auf die Vorschläge des Angeklagten und des\n\n 733\n\nrechtskräftig Verurteilten Q einzugehen und die Immobilien G5\n\n 734\n\nund F2 erst nach einer Bebauung bzw. nach erfolgter Renovierung zu\n\n 735\n\nveräußern. Dabei legte vor allem der Ehernarm der Zeugin Rita X größten Wert\n\n 736\n\nauf die Beteiligung des Angeklagten weil er ihm weit mehr Vertrauen\n\n 737\n\nentgegenbrachte als dem rechtskräftig Verurteilten Q. Zwischen dem\n\n 738\n\nAngeklagten und Q bestand infolgedessen eine zumindest stillschweigende\n\n 739\n\nÜbereinkunft, wonach der Angeklagte im Wege einer einvernehmlichen\n\n 740\n\nArbeitsteilung dafür sorgen sollte, die Eheleute X bei Laune und \"bei der\n\n 741\n\nStange\" zu halten, während Q die Details der illegalen Kapitalbeschaffung\n\n 742\n\nplanen und durchführen sollte.\n\n 743\n\nDa die Mitglieder der Familie X glaubten, eine lukrative Lösung ihrer finanziellen\n\n 744\n\nSchwierigkeiten gefunden zu haben, zog die Tochter Ellen X im Mai 1996 ihre\n\n 745\n\nFinanzierungsanfrage bei der E Bank 3 ,mit der Begründung\n\n 746\n\nzurück, man, habe einen anderen Weg im Hinblick auf das Grundstück F2\n\n 747\n\ngefunden. Außerdem brachen X's Mitte Juni 1996 die Verkaufsverhandlungen \n\n 748\n\nmit der Firma C6 ab, die aufgrund der Preisvorstellungen der Eheleute X\n\n 749\n\nam 17.06.1996 ihrerseits bereits einen Rückzug aus dem geplanten Geschäft\n\n 750\n\ngegenüber der E Bank angekündigt hatte.\n\n 751\n\nNachdem sich X's gegenüber dem Angeklagten und Q grundsätzlich mit\n\n 752\n\nder vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt hatten, wurden am\n\n 753\n\n07.06.1996 drei privatschriftliche, auf die Grundstücke F2, G5\n\n 754\n\nund U bezogene GbR-Verträge geschlossen, die als Gesellschafter jeweils\n\n 755\n\nneben den Eheleuten X die frühere Mitangeklagte T und die Firma\n\n 756\n\nB2 der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 vorsahen.\n\n 757\n\nBei der Umsetzung des geschilderten Tatplanes ergaben sich in den folgenden\n\n 758\n\nWochen und Monaten jedoch eine Reihe von Hindernissen, die den Angeklagten,\n\n 759\n\nseine Ehefrau und die rechtskräftig Verurteilten Q, C3 und C11\n\n 760\n\nzumindest teilweise zu einer Modifizierung ihrer Vorgehensweise zwangen.\n\n 761\n\nb) Beschaffung der nachrangigen Grundschuld auf dem Grundstück U für den\n\n 762\n\nBetriebsmittelkredit der L3\n\n 763\n\nIm Laufe des Monats Juni 1996 bemühte sich Q in erster Linie darum, ein\n\n 764\n\nKreditinstitut zu flnden, das bereit war, den Kredit der Eheleute X in Höhe von\n\n 765\n\n1.803.000 DM bei der E Bank abzulösen. Zu diesem Zweck fertigte\n\n 766\n\nC11 am 20.06.1996 einen Kreditantrag über insgesamt 2,8 Millionen DM, der kurze\n\n 767\n\nZeit später der E Bank 4 eingereicht wurde. Antragsteller waren\n\n 768\n\nneben den Eheleuten Q die Eheleute T und die Firma B2. Der Antrag\n\n 769\n\nwar neben der Ablösung der E Bank auf die Gewährung eines\n\n 770\n\nBarkredites in Höhe von einer Million DM gerichtet. Als Sicherheit sollte eine\n\n 771\n\nGrundschuld in Höhe von 1.800.000 DM auf dem Grundstück F2 und eine\n\n 772\n\nerstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.00·0 DM auf dem Grundstück\n\n 773\n\nU dienen.\n\n 774\n\nIn unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kreditantrag bei der E\n\n 775\n\nBank 4 meldete sich Q für die Eheleute X auch bei der\n\n 776\n\nE Bank und kündigte dort die Ablösung des Kredits innerhalb von zwei\n\n 777\n\nbis drei Wochen an. Allerdings gab er hier zunächst vor, die Ablösung werde durch\n\n 778\n\ndie X3 Hypothekenbank erfolgen. Diese Vorgehensweise diente in erster\n\n 779\n\nLinie dem Zeitgewinn und der Beruhigung der Bankmitarbeiter, da das Darlehen der\n\n 780\n\nEheleute X bei der E Bank zum 30.06.1996 ablief. Anfang Juli\n\n 781\n\n1996 erfuhr auch die E Bank, dass Q eine Ablösung des Kredits\n\n 782\n\ndurch die E Bank 4 plante, weshalb sich der zuständige\n\n 783\n\nMitarbeiter der E Bank mit dem Filialleiter der E Bank 4 telefonisch in Verbindung setzte, um den Sachverhalt zu klären. \n\n 784\n\nIn einem an den B Unternehmensverbund gerichteten Schreiben vom 09.07.1996\n\n 785\n\nsetzte die E Bank den rechtskräftig Verurteilten Q daraufhin\n\n 786\n\ndavon in Kenntnis, dass die E Bank 4 eine Ablösung des Kredites\n\n 787\n\ninnerhalb des Hauses der E Bank ablehne, da diese Vorgehensweise dort\n\n 788\n\nweder gewünscht noch zulässig sei. Q wurde vielmehr aufgefordert,\n\n 789\n\numgehend eine finanzierende Bank zu benennen, was ihm jedoch zu diesem\n\n 790\n\nZeitpunkt noch nicht möglich war, da ein entsprechendes Kreditinstitut erst noch\n\n 791\n\ngefunden werden musste.\n\n 792\n\nDiese Nachricht veranlasste Q, noch am selben Tag einen Kreditantrag\n\n 793\n\nerstellen zu lassen, der kurz darauf an die T9 Bank übersandt\n\n 794\n\nwurde. Der von dem rechtskräftig Verurteilten C11 gefertigte Antrag war auf die\n\n 795\n\nGewährung eines Festdarlehens in Höhe von 1.800.000 DM und eines\n\n 796\n\nKontokorrentkredits in Höhe von 200.000 DM gerichtet und wurde für die Eheleute\n\n 797\n\nX, den Angeklagten und seine Ehefrau sowie die B2 gestellt. Die\n\n 798\n\nbeantragte Kreditsumme wurde kurze Zeit später auf insgesamt 6.000.000 DM\n\n 799\n\nerhöht. Als Sicherheit sollten neben Grundschulden auf dem Grundstück F2\n\n 800\n\nauch eine erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.000. DM auf dem\n\n 801\n\nGrundstück U dienen. In einem Begleitschreiben vom 15.07.1996 bat C11 die\n\n 802\n\nT9 Bank um eine schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit der\n\n 803\n\nE Bank, um deren Mitarbeitern nachzuweisen, dass die geplante\n\n 804\n\nAblösung mit Nachdruck betrieben werde.\n\n 805\n\nDer Beruhigung der Verantwortlichen der E Bank dienten auch die Angaben,\n\n 806\n\ndie Q am 12.07.1996 anlässlich eines persönlichen Treffens in den Räumen\n\n 807\n\nder E Bank machte. In Anwesenheit der Eheleute X und des\n\n 808\n\nrechtskräftig Verurteilten C11 berichtete Q von dem Kreditantrag bei der\n\n 809\n\nT9 Bank. Da er gegenüber den Bankmitarbeitern einräumen\n\n 810\n\nmusste, dass die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen werde\n\n 811\n\nund ihm bewusst war, dass dies angesichts des am 30.06.1996 ausgelaufenen\n\n 812\n\nKredits ein Problem darstellen könnte, täuschte er die anwesenden Bankmitarbeiter\n\n 813\n\ndahingehend, dass ihm in Kürze ein Betrag in Höhe von 1,7 Millionen DM zur freien\n\n 814\n\nVerfügung stehen werde. Er bot an, diesen Betrag - im Vorgriff auf die beantragte\n\n 815\n\nFinanzierung bei der T9 Bank - gegen Abtretung der\n\n 816\n\nbestehenden Grundschuld auf dem Grundstück F2 an die E Bank\n\n 817\n\nzu überweisen, obwohl ihm bewusst war, dass es hierzu aller Voraussicht\n\n 818\n\nnach gar nicht kommen konnte. Zwar hatte er die vage Aussicht, einen Betrag in\n\n 819\n\ndieser Höhe tatsächlich zu erlangen; die Summe sollte jedoch aus einem weiteren\n\n 820\n\nBankkredit herrühren, den Q und C3 durch neue Täuschungen\n\n 821\n\nerlangen wollten, was darin letztlich allerdings misslang. Dieses großspurige\n\n 822\n\nAuftreten des rechtskräftig Verurteilten Q diente jedoch nicht nur der\n\n 823\n\nBesänftigung der Bankmitarbeiter, sondern auch dazu, den Eheleuten X nicht\n\n 824\n\nvorhandene Bonität vorzuspiegeln. Vor diesem Hintergrund versprach er in dem\n\n 825\n\nTermin vom 12.07.1996 auch die Bezahlung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen\n\n 826\n\nder Eheleute X in Höhe von 75.000 DM. Er behauptete, er werde die Summe \n\n 827\n\nvorschießen und nachträglich innerhalb der GbR verrechnen. Dieses Versprechen\n\n 828\n\ngab er ab, obwohl ihm klar war, dass selbst dieser Betrag zumindest nicht in vollem\n\n 829\n\nUmfang zur Verfügung stand.\n\n 830\n\nMit Schreiben vom 22.07.1996 an die Eheleute X kam die E Bank \n\n 831\n\nerwartungsgemäß auf den Vorschlag des rechtskräftig Verurteilten Q vom\n\n 832\n\n12.07.1996 zurück und nahm dessen Angebot zur Zahlung der 1,7 Millionen DM\n\n 833\n\nzwecks Ablösung der Kreditlinie der Eheleute X an. Gleichzeitig wiesen die\n\n 834\n\nzuständigen Bankmitarbeiter darauf hin, dass die rückständigen Zinsen in Höhe von\n\n 835\n\n75.000 DM trotz Ankündigung nicht geflossen seien.\n\n 836\n\nUm das Grundstück U wie geplant sowohl für die Ablösung des Darlehens der\n\n 837\n\nEheleute X als auch für den bereits beantragten Betriebsmittelkredit der L3 nutzen zu können, hatte Q zwischenzeitlich durch notarielle Urkunde\n\n 838\n\nvom 09.07.1996 (Urkunden-Rolle Nr. 559/1996 des Notars M3 aus I4) als\n\n 839\n\nvollmachtloser Vertreter der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld auf dem\n\n 840\n\nGrundstück U in Höhe von 2.000.000 DM bestellt und diese Grundschuld\n\n 841\n\ngleichzeitig an die B2 sowie den Angeklagten und dessen Ehefrau abgetreten.\n\n 842\n\nSchon zu diesem Zeitpunkt stand für Q fest, dass die Grundschuld in einen\n\n 843\n\nerstrangigen und einen zweitrangigen Teil von jeweils 1.000.000 DM aufgeteilt\n\n 844\n\nwerden sollte. Den erstrangigen Teil wollte er als Sicherheit bei dem Kreditinstitut\n\n 845\n\nverwenden, das später den Kredit der Eheleute X bei der E Bank \n\n 846\n\nablösen sollte. Den zweitrangigen Teil wollte Q - entsprechend seinem\n\n 847\n\nTatplan - ohne Wissen der Eheleute X als Sicherheit für den L3-Kredit\n\n 848\n\neinsetzen. Die beabsichtigte Teilung der Grundschuld, die Q theoretisch\n\n 849\n\nbereits in dieser Urkunde hätte vornehmen können, unterließ er bewusst, um die\n\n 850\n\nEheleute X nicht misstrauisch zu machen, da diese die Grundschuldbestellung \n\n 851\n\nsowie deren Abtretung an die B2, den Angeklagten und dessen Ehefrau noch\n\n 852\n\ngenehmigen mussten.\n\n 853\n\nDiese Genehmigung erfolgte durch notarielle Urkunde vom 25.07.1996\n\n 854\n\n(Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), allerdings infolge eines\n\n 855\n\nKanzleiversehens irrtümlich allein durch die Zeugin Rita X, die nicht - wie es \n\n 856\n\neigentlich erforderlich gewesen wäre - gemeinsam mit ihrem Ehemann handelte, der\n\n 857\n\nMiteigentümer des Grundstücks U war. Das Kanzleiversehen beruhte darauf,\n\n 858\n\ndass in dem Notartermin gleichzeitig eine von Q ebenfalls am 09,.07.1996 als\n\n 859\n\nvollmachtloser Vertreter auf dem Grundstück G5 bestellte\n\n 860\n\nEigentümergrundschuld genehmigt wurde (worauf später noch einzugehen sein wird)\n\n 861\n\nUnd bei den Genehmigungserklärungen die Urkundennummern der\n\n 862\n\nGrundschuldbestellungsurkunden vertauscht wurden. Die Genehmigungserklärung \n\n 863\n\n369/1996, die allein von der Zeugin Rita X unterzeichnet wurde, bezog sich laut\n\n 864\n\nUrkunde der Notarin I5 auf die Grundschuldbestellungsurkunde 559/1996 des \n\n 865\n\nNotars M3, also auf das Grundstück U. Diese Erklärung war jedoch für\n\n 866\n\ndie Grundschuldbestellungsurkunde 558/1996 des Notars M3 gedacht, in der\n\n 867\n\ndie Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5 bestellt worden\n\n 868\n\nwar. Zur Bestellung dieser Grundschuld wäre die Zeugin Rita X grundsätzlich\n\n 869\n\nallein berechtigt gewesen, da sie am 03.12.1993 die entsprechende\n\n 870\n\nVerkaufsvollmacht ihrer drei Kinder erhalten hatte, denen das Grundstück\n\n 871\n\nG5 gehörte (Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin X2 aus\n\n 872\n\nC).\n\n 873\n\nIn demselben sehr turbulenten und chaotischen Notartermin vom 25.07.1996 wurde\n\n 874\n\naußerdem ein notarieller Grundstücksgesellschaftsvertrag (Urkundenrolle 367/1996\n\n 875\n\nder Notarin Irina I5 aus C) zwischen den Eheleuten X, dem Angeklagten\n\n 876\n\nund der Firma B2, vertreten durch Q, geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt\n\n 877\n\nhatten sich alle Beteiligten geeinigt, dass das Grundstück in U nicht in eine\n\n 878\n\neigene Immobiliengesellschaft eingebracht werden, sondern künftig lediglich als\n\n 879\n\nSicherheit dienen sollte. Fest steht, dass die am 25.07.1996 gegründete Gesellschaft sich auf das Grundstück F2 bezog, auf dessen Bebauung die Eheleute\n\n 880\n\nX besonderen Wert legten. Die Kammer hat letztlich nicht klären können, ob die\n\n 881\n\nGesellschaftsgründung auch die Liegenschaft G5 umfasste oder ob sich\n\n 882\n\ndie Eheleute X zu diesem Zeitpunkt entschlossen hatten, die ursprünglich\n\n 883\n\nangedachte gemeinsame Verwertung auch dieses Grundstücks zumindest zunächst\n\n 884\n\neinmal zurückzustellen; hierauf wird später noch einzugehen sein.\n\n 885\n\nDen Gesellschaftsvertrag und die (fehlerhafte) Genehmigung der\n\n 886\n\nEigentümergrundschuldbestellung und -abtretung U übersandte die Notarin am\n\n 887\n\n28.07.1996 an die Firma B2, zu Händen des rechtskräftig Verurteilten Q,\n\n 888\n\nder die Genehmigung gemeinsam mit C3 umgehend für die angedachten\n\n 889\n\neigenen Zwecke einsetzen wollte. Durch notarielle Urkunde vom 14.08.1996\n\n 890\n\n(Urkundenrolle 633/1996 des Notars M3 aus I4) wurde die Grundschuld in\n\n 891\n\neinen erstrangigen und einen rangletzten Teilbetrag von jeweils 1.000.000 DM\n\n 892\n\ngeteilt. Den rangletzten Teilbetrag traten Q und C3 sodann an die\n\n 893\n\nE Bank 5 zum Zwecke der Absicherung des L3-Kredites ab, den\n\n 894\n\nC7 zuvor bei der E Bank 4 beantragt hatte. Diese Abtretung.\n\n 895\n\nwar den Eheleuten X weder bekannt noch von ihnen gewollt, da sie immer noch\n\n 896\n\nvon der ursprünglich vereinbarten ausschließlichen Verwendung der Grundschuld für\n\n 897\n\ndas Bauvorhaben F2 ausgingen. Kurze Zeit später, am 16.08.1996, gab auch\n\n 898\n\ndie frühere Mitangeklagte T eine entsprechende Erklärung ab\n\n 899\n\n(Urkundenrolle Nr. 405/1996 der Notarin I5 aus C).\n\n 900\n\nIn der Zwischenzeit versuchten der Angeklagte, seine Ehefrau und der rechtskräftig\n\n 901\n\nVerurteilte Q die Verantwortlichen der E Bank im Hinblick auf\n\n 902\n\ndie Ablösung des Kredites der Eheleute X in Höhe von 1.803.000 DM weiter zu\n\n 903\n\nvertrösten, um so Zeit bis zur Bewilligung des bei der T9 Bank beantragten Darlehens zu gewinnen. Mit Schreiben vom\n\n 904\n\n31.07.1996 sicherte der Angeklagte, der zuständigen Bankmitarbeiterin eine\n\n 905\n\nAblösung der offenen Verbindlichkeiten der Eheleute X noch im Laufe des\n\n 906\n\nMonats August 1996 zu und gab an, dass dies voraussichtlich am 25.08.1996\n\n 907\n\nerfolgen werde. Mit einer Ablehnung des Kreditantrages durch die T9 Bank sei nicht zu rechnen, da mit dieser Bank bereits\n\n 908\n\nBauträgermaßnahmen und Finanzierungen durchgeführt worden seien, bei denen\n\n 909\n\nmit vergleichbaren Werten kalkuliert worden sei. lm übrigen liege eine positive\n\n 910\n\nGrundsatzentscheidung des Gesamtvorstandes der Bank bereits vor. Gleichzeitig\n\n 911\n\nversprach er nochmals die Anweisung der noch ausstehenden Zinsen der Eheleute\n\n 912\n\nX. Gleichlautende Auskünfte und Versprechungen hatte die zuständige\n\n 913\n\nBankmitarbeiterin der E Bank auch zuvor bereits in diversen Telefonaten\n\n 914\n\nerhalten, so dass sie sich schließlich in einem Schreiben vom 06.08.1996 gegenüber\n\n 915\n\nden Eheleuten X bereiterklärte das Datum der Kreditablösung auf den\n\n 916\n\n25.08.1996 zu verschieben. Gleichzeitig, wies sie jedoch darauf hin, dass die\n\n 917\n\nZinsrückstände noch immer nicht ausgeglichen seien und kündigte an, dass im Falle\n\n 918\n\ndes fruchtlosen Verstreichens der zuvor genannten Frist seitens der Bank darauf\n\n 919\n\nbestanden werde, dass eine Sicherheitenverstärkung in Form einer\n\n 920\n\nGrundschuldbestellung auf dem Objekt U erfolge. Außerdem werde dann auch\n\n 921\n\ndie Verkaufsvollmacht für die Grundstücke F2 und G5 verwendet.\n\n 922\n\nDaraufhin übersandte Q der E Bank am 12.08.1996 einen\n\n 923\n\nScheck zur Gutschrift auf dem Konto der Eheleute X, der sich allerdings nicht\n\n 924\n\nauf die angekündigten 75.000 DM belief, sondern lediglich auf 55.000 DM. Auf eine\n\n 925\n\nRückfrage bei der früheren Mitangeklagten T erhielt die zuständige\n\n 926\n\nBankmitarbeiterin die - falsche - Auskunft, das restliche Geld sei bereits unterwegs.\n\n 927\n\nAußerdem teilte T in diesem oder einem weiteren Telefonat mit, dass\n\n 928\n\nbereits eine mündliche Darlehenszusage der T9 Bank\n\n 929\n\nvorliege. Dies bestätigten Q und C3 in einem Schreiben an die\n\n 930\n\nE Bank vom 23.08.1996 und führten hierzu Weiter aus, dass die\n\n 931\n\nDarlehensverträge für die Ablösung des Darlehens und des Zinssaldos am folgenden\n\n 932\n\nMontag gefertigt und der B zugeleitet würden. Tatsächlich konnte Q der\n\n 933\n\nE Bank am 30.08.1996 per Fax mitteilen, dass eine schriftliche\n\n 934\n\nFinanzierungsbestätigung der T9 Bank vorliege, die er als\n\n 935\n\nAnlage beifügte. Dabei verschwieg er allerdings bewusst, dass bereits feststand,\n\n 936\n\ndass der Darlehensvertrag an erhebliche Voraussetzungen geknüpft sein würde,\n\n 937\n\nderen Erfüllbarkeit zumindest höchst zweifelhaft war.\n\n 938\n\nBis zum 30.09.1996 unterschrieben die Eheleute X, der Angeklagte, seine\n\n 939\n\nEhefrau und die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 zwar den von der\n\n 940\n\nT9 Bank vorbereiteten Kreditvertrag; dieser wurde jedoch\n\n 941\n\nnicht an die T9 weitergeleitet, da man zunächst versuchen wollte, die\n\n 942\n\ndarin enthaltenen Bedingungen zu erfüllen. Der vorgesehene Darlehensbetrag belief\n\n 943\n\nsich auf insgesamt 6.000.000 DM. Darlehenszweck sollte die Ablösung des Kredits\n\n 944\n\nbei der E Bank sowie die Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern mit je\n\n 945\n\n6 Wohneinheiten in F2 sein. Das mit 7,9% p.a. zu verzinsende Darlehen war\n\n 946\n\nbis zum 30.08.1997 befristet. Als Sicherheit sollte die bereits bestehende\n\n 947\n\nGrundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 1.803.000 DM dienen, die\n\n 948\n\nan die T9 abgetreten werden sollte. Als zusätzliche Sicherheiten waren\n\n 949\n\neine weitere Grundschuld in Höhe von 5.200.000 DM auf dem Grundstück F2\n\n 950\n\nund eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Immobilie\n\n 951\n\nU zu bestellen. Daneben wurden seitens der Bank diverse weitere\n\n 952\n\nAuszahlungsvoraussetzungen festgelegt. Als problematisch erwies sich in dieser\n\n 953\n\nHinsicht vor allem die Bedingung, dass vor der Ablösung des Kredites der E\n\n 954\n\nBank der Nachweis erfolgen müsse, dass das Grundstück F2 mit einer\n\n 955\n\nWohnfläche von ca. 1.700 qm bebaut werden könne. Dieser Nachweis stellte letztlich\n\n 956\n\nein wesentliches Hindernis für den endgültigen Abschluss des Kreditvertrages dar.\n\n 957\n\nDen Kreditvertragsentwurf erhielt die E Bank Ende September / Anfang\n\n 958\n\nOktober 1996, so dass deren Mitarbeitern spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt\n\n 959\n\nwar oder zumindest hätte bekannt sein können, dass eine Belastung des\n\n 960\n\nGrundstückes U durch die Eheleute X vorgesehen war.\n\n 961\n\nZur selben Zeit - Ende September 1996 - fielen die erwähnten Fehler in der\n\n 962\n\nGenehmigungserklärung vom 25.07.1996 auf. Außerdem bekamen Q und\n\n 963\n\nC3 Probleme mit den Eheleuten X, die sich spätestens im September\n\n 964\n\n1996 entschlossen hatten, die Genehmigung zu widerrufen, weil sie enttäuscht\n\n 965\n\ndarüber waren, dass mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war.\n\n 966\n\nAus diesem Grund wollten X's nur das Projekt in F2 fortsetzen, die\n\n 967\n\nImmobilie G5 jedoch nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung stellen\n\n 968\n\nund dementsprechend auch nicht mehr belasten; hierauf wird später noch näher\n\n 969\n\neinzugehen sein.\n\n 970\n\nDen Widerruf nahmen X's durch notarielle Urkunde vom 30.09.1996\n\n 971\n\n(Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin I5 aus C) vor. In dem\n\n 972\n\nDokument wurde in Bezug auf die Grundschuld auf dem Grundstück U\n\n 973\n\nfestgestellt, dass die Bestellung dieses Grundpfandrechtes - wie bereits erwähnt versehentlich nur von der Zeugin Rita X genehmigt worden sei. X's lehnten\n\n 974\n\neine erneute -fehlerfreie- Genehmigung der von Q am 09.07.1996\n\n 975\n\nvorgenommenen Grundschuldbestellung in Höhe von 2.000.000 DM ausdrücklich ab.\n\n 976\n\nIhnen lag nämlich zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9\n\n 977\n\nBank vor, das als Sicherheit lediglich eine erstrangige Grundschuld in\n\n 978\n\nHöhe von 1.000.000 DM vorsah, so dass X's glaubten, die Bestellung einer\n\n 979\n\nGrundschuld in dieser Höhe sei ausreichend. Dementsprechend wiesen sie die\n\n 980\n\nNotarin I5 ausdrücklich an, sämtliche bereits gestellten Anträge auf Eintragung \n\n 981\n\nder Eigentümergrundschuld zurückzuziehen. Stattdessen verpflichteten sie sich, eine\n\n 982\n\nzweitrangige Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 5.200.000\n\n 983\n\nDM zu bestellen, die Abtretung der bereits eingetragenen erstrangigen Grundschuld\n\n 984\n\nin Höhe von 1.803.000 DM zu genehmigen und eine erstrangige\n\n 985\n\nEigentümergrundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem Objekt U zu\n\n 986\n\nbewilligen.\n\n 987\n\nDa diese Entscheidung die Tatpläne der Beteiligten durchkreuzt hätte, weil hierdurch\n\n 988\n\ndie geplante abredewidrige Verwendung der zweitrangigen Teilgrundschuld für den\n\n 989\n\nBetriebsmittelkredit der L3 zunichte gemacht worden wäre, setzte\n\n 990\n\nQ in den folgenden Tagen im Einverständnis mit dem Angeklagten alle Hebel\n\n 991\n\nin Bewegung, um die Urkunde vom 30.09.1996 wieder aus der Welt zu schaffen:\n\n 992\n\nInsbesondere gegenüber den Banken, denen die Objekte U und G5 abredewidrig als Sicherheiten angeboten worden waren, musste schnell Klarheit\n\n 993\n\ngeschaffen werden, dass es bei der (täuschungsbedingten) Bereitstellung der\n\n 994\n\nvorgenannten Objekte durch die Eheleute X bleiben werde.\n\n 995\n\nAm 07.10.1996 teilte Q der Notarin I5 schriftlich mit, dass die Familie\n\n 996\n\nX nach einem Aufklärungsgespräch in Anwesenheit der früheren\n\n 997\n\nMitangeklagten T die schon beurkundeten Eigentümergrundschulden\n\n 998\n\nsamt Abtretung an die Eheleute T und die B2 nun akzeptieren und\n\n 999\n\nbeurkunden werde. Gleichzeitig bat er dringend um ein Schreiben für die\n\n 1000\n\nfinanzierenden Banken, aus dem hervorgehen sollte, dass eine Beseitigung der\n\n 1001\n\neingetretenen Fehler erfolgen werde. Außerdem wurde die Notarin um die\n\n 1002\n\nAnfertigung einer Notarbestätigung und deren Vorlage beim Grundbuchamt zwecks\n\n 1003\n\nEintragung der Grundschulden gebeten. Ein entsprechendes Ansinnen erhielt die\n\n 1004\n\nNotarin am 10.10.1996 auch von der früheren Mitangeklagten T, die\n\n 1005\n\nebenfalls um die Übersendung einer Bestätigung bat, der zu entnehmen sein sollte,\n\n 1006\n\ndass kurzfristig mit einer Notarbestätigung und einer Berichtigung der vertauschten\n\n 1007\n\nUrkundenrollennummern zu rechnen sei.\n\n 1008\n\nIm Rahmen der \"Aussprache\", die in den beiden Schreiben von Q und T\n\n 1009\n\nerwähnt wurde, wurden die Eheleute X keinesfalls - wie es die Schreiben\n\n 1010\n\nsuggerieren - umfassend über die wahren Hintergründe der Grundschuldbestellung\n\n 1011\n\nauf dem Objekt U aufgeklärt. Dem rechtskräftig Verurteilten Q gelang es\n\n 1012\n\nstattdessen in diesem oder einem weiteren Gespräch, die Eheleute X doch\n\n 1013\n\nnoch zu einer Genehmigung der von ihm am 09.07.1996 vollmachtlos\n\n 1014\n\nvorgenommenen Grundschuldbestellung samt Abtretung an den Angeklagten, seine'\n\n 1015\n\nEhefrau und die B2 zu bewegen. Den genauen Inhalt des bzw. der Gespräche\n\n 1016\n\nkonnte die Kammer zwar nicht aufklären; es steht jedoch fest, dass Q den\n\n 1017\n\nEheleuten X - im Einverständnis mit dem Angeklagten - weiterhin vorspiegelte,\n\n 1018\n\ndie Grundschuld auf dem Grundstück U werde ausschließlich für das\n\n 1019\n\nBauvorhaben F2 verwendet. –X's wurde auch jetzt verschwiegen, dass\n\n 1020\n\ndie nachrangige Grundschuld auf der Immobilie U in Wahrheit zur Absicherung\n\n 1021\n\ndes Betriebsmittelkredits der L3 benutzt werden sollte. Sie glaubten\n\n 1022\n\nvielmehr aufgrund der vorangegangenen Täuschungen an die versprochene\n\n 1023\n\nVerwendung der Grundschuld für die Finanzierung des Bauvorhabens F2.\n\n 1024\n\nMit Fax vom 11.10.1996 Obersandte die Notarin I5 die von Q und T\n\n 1025\n\nerbetene Bestätigung für die finanzierenden Banken an den B\n\n 1026\n\nUnternehmensverbund in der sie die bisherigen Ereignisse einschließlich der Fehler\n\n 1027\n\nzusammenfasste. Weiterhin kündigte sie an, dass die Eheleute X am\n\n 1028\n\n14.10.1996 die notwendigen Berichtigungserklärungen und Genehmigungen im\n\n 1029\n\nHinblick auf die Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 abgeben, die zweitrangige\n\n 1030\n\nGrundschuld auf dem Grundstück F2 bewilligen und die Grundschuld auf\n\n 1031\n\ndem Objekt U in Höhe von 1.000.000 DM an die T9 Bank\n\n 1032\n\nabtreten würden.\n\n 1033\n\nDer für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin fand schließlich erst am\n\n 1034\n\n17.10.1996 statt. In diesem Termin, an dem neben den Eheleuten X und deren\n\n 1035\n\nTochter Ellen X nur die frühere Mitangeklagte T teilnahm, wurden\n\n 1036\n\nzwei notarielle Urkunden aufgenommen.\n\n 1037\n\nIn der ersten - nur auf das Grundstück U bezogenen - Erklärung (Urkundenrolle\n\n 1038\n\nNr. 482/1996 der Notarin I5 aus C) genehmigten die Eheleute X\n\n 1039\n\nzunächst (erneut) täuschungsbedingt die Grundschuldbestellung einschließlich der\n\n 1040\n\nAbtretung vom 09.07.1996 und hoben ihre Erklärungen vom 25.07.1996 und\n\n 1041\n\n30.09.1996 in vollem Umfang auf. Diese Handlung wirkte sich unmittelbar\n\n 1042\n\nvermögensmindernd aus, da das Grundstück U nunmehr wirksam mit einem\n\n 1043\n\nGrundpfandrecht belastet war und X's ihre Dispositionsmöglichkeit über die\n\n 1044\n\nGrundschuld infolge der Abtretung an den Angeklagten, dessen Ehefrau und die B2 endgültig hergegeben hatten. Im Laufe des Notartermins erfuhren X's\n\n 1045\n\naußerdem erstmalig von der Teilung der Grundschuld U und der Abtretung des\n\n 1046\n\nnachrangigen Teilbetrags in Höhe von 1.000.000 DM an die E Bank,\n\n 1047\n\ndie Q, C3 und T am 14. bzw. 16.08.1996 vorgenommen hatten. \n\n 1048\n\nAuch der Abtretung dieser nachrangiqen Grundschuld stimmten die Eheleute\n\n 1049\n\nX zu, allerdings ohne zu wissen, dass das Grundpfandrecht als Sicherheit für\n\n 1050\n\nden Betriebsmittelkredit der L3 eingesetzt werden sollte. Gerade um eine\n\n 1051\n\nzweckwidrige Verwendung der Grundschuld zu vermeiden, genehmigten X's die\n\n 1052\n\nAbtretung zu ihrer Absicherung nur mit der Maßgabe, \"dass die\n\n 1053\n\nEigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden\n\n 1054\n\ndarf zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2\". Auf diese Weise wollten sie\n\n 1055\n\ngewährleisten, dass auch Kredite, die mit Hilfe der Grundschuld U bei der\n\n 1056\n\nE Bank aufgenommen würden, nur für ihr Bauvorhaben F2 zum\n\n 1057\n\nEinsatz kämen. Einem anderweitigen Gebrauch hätten X's zu keinem Zeitpunkt\n\n 1058\n\nzugestimmt. Dem Angeklagten, seiner Ehefrau, Q und C3 war bewusst,\n\n 1059\n\ndass die Eheleute X die nachrangige Grundschuld auf dem Grundstück U\n\n 1060\n\nnicht bewilligt und deren Abtretung an die E Bank nie zugestimmt hätten,\n\n 1061\n\nwenn ihnen klar gewesen wäre, dass diese nicht für das Bauvorhaben F2,\n\n 1062\n\nsondern für den Kredit der L3 bestimmt war. Q, C3, der\n\n 1063\n\nAngeklagte und dessen Frau hofften zwar, dass C7 den Betriebsmittelkredit würde\n\n 1064\n\nbedienen können; sie wussten aber, dass dies aufgrund der finanziellen Lage der\n\n 1065\n\nL3 und des C7 mehr als unwahrscheinlich war. Den wirtschaftlichen\n\n 1066\n\nNachteil, den die Eheleute X durch die Grundstücksbelastung erlitten, nahmen\n\n 1067\n\nalle Beteiligten ebenso billigend in Kauf wie den Umstand, dass X's hierdurch\n\n 1068\n\nder Verlust des gesamten Grundstücks drohte. Ihnen kam es auf die Erlangung der\n\n 1069\n\nGrundschuld an, da diese dringend für das Unternehmen des C7 benötigt wurde,\n\n 1070\n\nvon dem Q und C3 wirtschaftlich profitierten. Der Angeklagte und seine\n\n 1071\n\nEhefrau hatten ihrerseits ein Interesse an dem Zustandekommen der Finanzierung, \n\n 1072\n\nda dies den Geschäftsbetrieb des B Unternehmensverbundes sicherte, von\n\n 1073\n\ndessen Fortbestand sie inzwischen wirtschaftlich nahezu vollständig abhängig waren.\n\n 1074\n\nIn der zweiten notariellen, Urkunde, die am 17.10.1996 aufgenommen wurde\n\n 1075\n\n(Urkundenrolle Nr. 483/1996 der Notarin I5 aus C), bestellten die\n\n 1076\n\nEheleute X gemeinsam mit der B3 sowie dem Angeklagten und seiner\n\n 1077\n\nEhefrau die Grundschuld in Höhe von 5,2 Millionen DM zugunsten der T9\n\n 1078\n\nBank auf dem Grundstück F2, wobei die frühere Mitangeklagte\n\n 1079\n\nT als vollmachtlose Vertreterin des Angeklagten und der B2 auftrat.\n\n 1080\n\nDie Tochter Ellen X räumte der Grundschuld den Vorrang vor der zu ihren\n\n 1081\n\nGunsten beantragten und bewilligten Eigentumsverschaffungsvormerkung für eine\n\n 1082\n\nTeilfläche von 900 qm ein. In derselben Urkunde traten die Eheleute X die\n\n 1083\n\nerstrangige Grundschuld auf dem Grundstück U in Höhe von 1.000.000 DM an\n\n 1084\n\ndie T9 Bank ab, auch hier mit der Maßgabe, \"dass die\n\n 1085\n\nEigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden\n\n 1086\n\ndarf zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2\". Die Erklärungen, die die\n\n 1087\n\nfrühere Mitangeklagte T in der Urkunde für ihren Ehemann und die B2\n\n 1088\n\nabgegeben hatte, genehmigten der Angeklagte T am 22.10.1996\n\n 1089\n\n(Urkundenrolle Nr. 485/1996 der Notarin I5 aus C) sowie Q und \n\n 1090\n\nC3 für die B2 am 24.10.1996 (Urkundenrolle Nr. 492/1996 der Notarin\n\n 1091\n\nI5 aus C).\n\n 1092\n\nNach dem Notartermin vorn 17.10.1996 galt es für den Angeklagten, seine Frau und\n\n 1093\n\ndie rechtskräftig Verurteilten Q und C3 nur noch ein Hindernis aus dem\n\n 1094\n\nWeg zu räumen. Der störende Zusatz in. der notariellen Genehmigungsurkunde\n\n 1095\n\n482/1996 musste beseitigt werden. Die E Bank akzeptierte diesen\n\n 1096\n\nnaturgemäß nicht, da die Grundschuld - wie bereits erwähnt - nicht für das\n\n 1097\n\nBauvorhaben F2, sondern für den Betriebsmittelkredit der L3\n\n 1098\n\neingesetzt werden sollte. Außerdem übersandten die Verantwortlichen der Bank der\n\n 1099\n\nFirma B im November 1996 eine Zweckbestimmungserklärung, die von X's\n\n 1100\n\nzu unterzeichnen war und aus der sich der Verwendungszweck ebenfalls ergab. Die\n\n 1101\n\nEheleute X mussten also dazu gebracht werden, die\n\n 1102\n\nZweckbestimmungserklärung trotzdem zu unterschreiben und einer Streichung des\n\n 1103\n\nZusatzes zuzustimmen.\n\n 1104\n\nZu diesem Zweck täuschte Q den Eheleuten X mit Billigung des\n\n 1105\n\nAngeklagten in einem oder mehreren.Gesprächen zwischen dem 17.10.1996 und\n\n 1106\n\ndem 25.11.1996 vor, ohne den Zusatz sei es einfacher über die L3 einen\n\n 1107\n\nKredit für das Bauvorhaben F2 zu erlangen. X's wurde erklärt, dass\n\n 1108\n\nQ in dem Unternehmen des C7 verankert sei, weshalb er Zugriff auf den\n\n 1109\n\nDarlehensbetrag haben werde. Q versicherte wider besseren Wissens\n\n 1110\n\nausdrücklich, dass auch diese Vorgehensweise ausschließlich dem Bauvorhaben\n\n 1111\n\nF2 zugute kommen werde. Ihm kam nun die Einstellung der Eheleute X\n\n 1112\n\nentgegen, die der Ansicht waren, dass der nachrangige Teil der Grundschuld U\n\n 1113\n\nbereits \"in der Welt\" und abgetreten und \"das Kind damit sowieso schon in den\n\n 1114\n\nBrunnen gefallen\" sei. Da X's in dieser Situation längst auf die Redlichkeit des\n\n 1115\n\nAngeklagten und seiner Ehefrau sowie der rechtskräftig Verurteilten Q und\n\n 1116\n\nC3 angewiesen waren und vor allem dem Angeklagten sehr großes Vertrauen\n\n 1117\n\nentgegenbrachten, bedurfte es keiner großen Überzeugungskraft mehr, um sie zu\n\n 1118\n\neiner Unterschrift unter die Zweckbestimmungserklärung und zu einer Zustimmung\n\n 1119\n\nzum Verzicht auf den Zusatz zu bringen. Dies geschah dann auch anlässlich eines\n\n 1120\n\nNotartermins vom 25.11.1996 beim Notar M3 in I4. Hier unterschrieben\n\n 1121\n\ndie Eheleute X die ihnen vorgelegte Zweckbestimmungserklärung der E\n\n 1122\n\nBank und erklärten in einer notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 882/1996 des\n\n 1123\n\nNotars M3 aus I4) ihr Einverständnis, dass der Zusatz in der\n\n 1124\n\nGenehmigungserklärung vom 17.10.1996 (wonach die Eigentümergrundschuld,auch\n\n 1125\n\nTeile davon, nur verwendet und abgetreten werden dürfe zur Sicherstellung des\n\n 1126\n\nBauvorhabens F2) gestrichen werden solle. Gleichzeitig erklärten sie ihre\n\n 1127\n\nZustimmung zur uneingeschränkten Abtretung dieser Grundschuld. \n\n 1128\n\nSchon zehn Tage später kam dann jedoch die Hiobsbotschaft, die das endgültige\n\n 1129\n\nAus des Bauvorhabens F2 bedeutete. Mit Schreiben vom 05.12.1996 teilte\n\n 1130\n\ndie T9 Bank der Firma B2 mit, dass sie die\n\n 1131\n\nBauträgermaßnahme entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht begleiten\n\n 1132\n\nwerde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Verantwortlichen der\n\n 1133\n\nBank näheren Einblick in die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der für den Kredit\n\n 1134\n\nhaftenden Personen erhalten hätten. Hieraus, habe sich ergeben, dass die GbR Mitglieder nicht die bankinternen Kriterien erfüllen würden, die für\n\n 1135\n\nBauträgermaßnahmen erforderlich seien. Der Entschluss der Bank basierte daneben\n\n 1136\n\njedoch auf einem weiteren Umstand, der die Wirtschaftlichkeit des Projektes in\n\n 1137\n\nerheblichem Umfang tangierte.\n\n 1138\n\nWie bereits erwähnt gingen die ursprünglichen Planungen der GbR dahin, das\n\n 1139\n\nGrundstück F2 mit Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 24 Wohneinheiten, zu \n\n 1140\n\nbebauen. Diese Planung war auch Grundlage der Kalkulation, die bei der\n\n 1141\n\nT9 Bank eingereicht worden war. Die Berechnungen\n\n 1142\n\nbasierten auf dem Bau von vier Häusern mit jeweils sechs Wohnungen. Die Gebäude\n\n 1143\n\nselbst sollten zwei Vollgeschosse zuzüglich Dachgeschoss erhalten. Einen\n\n 1144\n\nentsprechenden Bauantrag hatten die GbR-Mitglieder am 25.09.1996 beim \n\n 1145\n\nzuständigen Bauordnungsamt L6 eingereicht, wobei klar war, dass\n\n 1146\n\nder von der Firma C6 entwickelte Bebauungsplanentwurf noch nicht gem. § 33\n\n 1147\n\nAbs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 BauGB zur öffentlichen Auslegung gelangt\n\n 1148\n\nwar, da die Bavaria ihre Ankaufbemühungen zuvor eingestellt hatte. Diesen Umstand teilte die Gemeinde F2 der X, T, B3 in einem Schreiben\n\n 1149\n\nvom 23.10.1996 nochmals ausdrücklich mit und wies gleichzeitig darauf hin, dass die\n\n 1150\n\nC6 das Bauamt angewiesen hatte, die bereits erzielten Ergebnisse nicht an\n\n 1151\n\nDritte weiterzugeben. Dies bedeutete, dass eine finanzielle Einigung über die\n\n 1152\n\nNutzung des teilweise fertiggestellten Bebauungsplanes mit der Firma C6\n\n 1153\n\ngetroffen werden musste, die jedoch letztlich aufgrund der enormen finanziellen\n\n 1154\n\nSchwierigkeiten der GbR-Mitglieder nie erzielt werden konnte.\n\n 1155\n\nSpätestens nachdem der Bauantrag am 25.09.1996 gestellt worden war, stellte sich\n\n 1156\n\naußerdem heraus, dass es Probleme mit zumindest einem Teil der Nachbarn geben\n\n 1157\n\nwürde, die der geplanten zweigeschossigen Bebauung widersprachen. Ob der\n\n 1158\n\nEhemann der Zeugin Rita X hiervon frühzeitig wusste und dies den übrigen\n\n 1159\n\nGbR-Mitgliedern verschwieg, kann letztlich dahinstehen, da sämtlichen Beteiligten\n\n 1160\n\nvon Anfang an klar war, dass das Planverfahren noch nicht abgeschlossen war und\n\n 1161\n\ndie Zulässigkeit der vorgesehenen Bebauung somit noch nicht feststand. Sicher ist\n\n 1162\n\nauf jeden Fall, dass es am 13.11.1996 zu einem Gespräch beim Bauamt kam, an\n\n 1163\n\ndem neben dem Ehemann der Zeugin Rita X auch der Angeklagte, T\n\n 1164\n\nund Q3 sowie ein Vertreter der Bank teilnahmen. Die zuständige\n\n 1165\n\nMitarbeiterin des Bauamtes wies im Rahmen dieser Besprechung darauf hin, dass\n\n 1166\n\ndie Anlieger mit einer zweigeschossigen Bebauung nicht einverstanden, seien und\n\n 1167\n\ndie GbR-Mitglieder verpflichteten sich aus diesem Grund verbindlich zu einer\n\n 1168\n\nReduzierung der Vollgeschosse. Dies hatte jedoch eine erneute Verringerung der\n\n 1169\n\nWohnfläche und der Wohneinheiten zur Folge, weshalb Q neue Baupläne\n\n 1170\n\nund Kalkulationen erstellen lassen musste, die der T9 Bank\n\n 1171\n\nim Laufe des Monats November 1996 eingereicht wurden. Unter anderem auf\n\n 1172\n\nGrundlage dieser neuen Unterlagen traf die Bank dann am 05.12.1996 ihre\n\n 1173\n\nablehnende Entscheidung.\n\n 1174\n\nAlle Versuche, die Q in den folgenden Tagen und Wochen unternahm, um die\n\n 1175\n\nT9 Bank umzustimmen, schlugen fehl. Mit. Schreiben vom 12.12.1996\n\n 1176\n\nbestätigte die Bank der B2, dass der erstrangige Grundschuldteil aus der\n\n 1177\n\nEigentümergrundschuld auf dem Objekt U nicht valutiere und frei verfügbar sei.\n\n 1178\n\nIm Januar 1997 entschieden sich die GbR-Mitglieder sodann, die Grundschuld\n\n 1179\n\nzugunsten der T9 Bank solange bestehen zu lassen, bis eine\n\n 1180\n\nneue finanzierende Bank gefunden sei, an die die Grundschuld abgetreten werden\n\n 1181\n\nkönne. Den erstrangigen Grundschuldteil verwendete Q dann jedoch Ende\n\n 1182\n\ndes Jahres 1997 als Sicherheit für einen weiteren Kontokorrentkredit über 600.000\n\n 1183\n\nDM, den er bei der W aufnahm. Die Einwilligung der Eheleute X\n\n 1184\n\nzu dieser Vorgehensweise konnte Q erneut nur durch Täuschungen\n\n 1185\n\nerreichen, worauf hier jedoch nicht weiter eingegangen zu werden braucht, da dieser\n\n 1186\n\nVorgang nicht Bestandteil der Anklagevorwürfe gegen den Angeklagten ist.\n\n 1187\n\nDie nachrangige Grundschuld auf dem Grundstück U setzten Q und\n\n 1188\n\nC3 - entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan - als Sicherheit für den\n\n 1189\n\nBetriebsmittelkredit der L3 bei der E Bank 4 ein. Der\n\n 1190\n\nKredit kam jedoch aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem\n\n 1191\n\nweiteren Bauvorhaben in T8, für das die E Bank 4\n\n 1192\n\nebenfalls die Kreditmittel zur Verfügung gestellt hatte, nicht zur Auszahlung. Der\n\n 1193\n\nletztlich auf dem Konto 6 430 065 verbliebene Sollsaldo belief sich auf gut 30.000\n\n 1194\n\nDM und beruhte auf Kostenbuchungen und der Zeichnung eines Stifterbriefes zur\n\n 1195\n\nWiederherstellung der Dresdner Frauenkirche, die C7 zu Lasten dieses Kontos\n\n 1196\n\nhatte vornehmen, lassen. Ab Anfang 1998 versuchten die Eheleute X die\n\n 1197\n\nE Bank 4 zur Abtretung der nachrangigen Grundschuld an ihre\n\n 1198\n\nTochter Carola X zu bewegen. Dies wurde seitens der Bank im Hinblick auf die\n\n 1199\n\noffene Darlehensvaluta und wegen der Darlehensverpflichtungen bei der E\n\n 1200\n\nBank abgelehnt.\n\n 1201\n\nc) Belastung und Verkauf des Grundstücks G5\n\n 1202\n\nWie bereits erwähnt plante Q mit (zumindest stillschweigender) Zustimmung\n\n 1203\n\ndes Angeklagten auch das Grundstück G5 von vornherein abredewidrig\n\n 1204\n\nfür eigene Zwecke, nämlich die Bezahlung von Altverbindlichkeiten und die \n\n 1205\n\nGründung des Fertighausunternehmens in L4, zu nutzen. Ähnlich Wie\n\n 1206\n\nbeim Vorhaben in F2 bedeutete dies zwar nicht, dass die Immobilie\n\n 1207\n\nG5 gar nicht renoviert bzw. bebaut werden sollte; es ging dem\n\n 1208\n\nAngeklagten und Q aber in erster Linie um die Beschaffung liquider Mittel.\n\n 1209\n\nDiese Mittel sollten über einen weiteren Kredit bei einer Bank besorgt werden.\n\n 1210\n\nSpätestens ab Juli 1996 stellte Q,mit Billigung des Angeklagten zu diesem.\n\n 1211\n\nZweck bei diversen Banken Anträge auf Gewährung eines Existenzgründerdarlehens\n\n 1212\n\nund bot das Grundstück G5 als Sicherheit an, ohne dass dies den \n\n 1213\n\nEheleuten X oder deren Kindern bekannt gewesen wäre. Die Mitglieder der\n\n 1214\n\nFamilie X gingen vielmehr - wie bereits dargelegt - davon aus, dass sie\n\n 1215\n\nGrundschulden auf diesem Grundstück zunächst ausschließlich als Sicherheit für die\n\n 1216\n\nübrigen GbR-Mitglieder, also den Angeklagten, seine Ehefrau und die rechtskräftig \n\n 1217\n\nVerurteilten Q und C3 zur Verfügung stellen würden. Eine darüber\n\n 1218\n\nhinausgehende Nutzung war mit ihnen weder abgesprochen noch von ihnen gewollt.\n\n 1219\n\nParallel zur Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück U bestellte Q\n\n 1220\n\nin Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes durch notarielle Urkunde vom\n\n 1221\n\n09.07.1996 (Urkunden-Rolle Nr. 558/1996 des Notars M3 aus I4) als\n\n 1222\n\nvollmachtloser Vertreterder Kinder der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld\n\n 1223\n\nauf dem Grundstück G5 in Höhe von 2.000.000 DM und trat diese\n\n 1224\n\ngleichzeitig in voller Höhe an die B2 sowie den Angeklagten und seine Ehefrau\n\n 1225\n\nab. In dem turbulenten Notartermin vom 25.07.1996 erfolgte sodann die\n\n 1226\n\nGenehmigung (Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), die\n\n 1227\n\ninfolge des bereits erwähnten Kanzleiversehens durch die Eheleute Karlheinz und\n\n 1228\n\nRita X gemeinsam erteilt wurde, obwohl sich die Verkaufsvollmacht der drei\n\n 1229\n\nKinder der Eheleute X vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin\n\n 1230\n\nX2 aus C) allein auf die Zeugin Rita X bezog.\n\n 1231\n\nIn demselben Notartermin kam es außerdem zum Abschluss des notariellen\n\n 1232\n\nGrundstücksgesellschaftsvertrages (Urkundenrolle 367/1996 der Notarin I5\n\n 1233\n\naus C), der von den Eheleuten X, dem Angeklagten und der Firma B2,\n\n 1234\n\nvertreten durch Q, geschlossen wurde. Die vorgenannte Urkunde 367/1996\n\n 1235\n\nfertigte die Notarin I5, indem sie einen von Q zum Termin mitgebrachten\n\n 1236\n\nGesellschaftsvertrag um eine Vorbemerkung ergänzte. Diese Vorbemerkung, die sie\n\n 1237\n\ndem Vertrag durch eine Fotomontage voranstellte, befasste sich sowohl mit dem\n\n 1238\n\nObjekt in F2 als auch mit dem Grundstück G5. Der\n\n 1239\n\nnachfolgende Gesellschaftsvertrag behandelte dann jedoch allein das Grundstück\n\n 1240\n\nF2, das nach § 2 Absatz 1 des Vertrages Gegenstand der Gesellschaft sein\n\n 1241\n\nsollte. Aus diesem Grund blieb - wie bereits erwähnt - unklar, ob die\n\n 1242\n\nGesellschaftsgründung neben dem Grundstück F2 auch die Liegenschaft\n\n 1243\n\nG5 umfassen sollte oder ob sich die Eheleute X zu diesem\n\n 1244\n\nZeitpunkt entschlossen hatten, ihr ursprüngliches Einverständnis zu einer\n\n 1245\n\ngemeinsamen Verwertung auch des Grundstücks G5 zumindest\n\n 1246\n\nzunächst einmal zurückzuziehen.\n\n 1247\n\nFest steht jedoch, dass sie diese Entscheidung spätestens im Laufe der nächsten\n\n 1248\n\nWochen trafen, denn am 30.09.1996 widerriefen sie in einer notariellen Urkunde die\n\n 1249\n\nGenehmigungserklärungen vom 25.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin\n\n 1250\n\nI5 aus C). Sie waren nun nicht einmal mehr bereit, das Objekt\n\n 1251\n\nG5 als Sicherheit für die übrigen Mitglieder der am 25.07.1996\n\n 1252\n\ngegründeten Grundstücksgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hintergrund dieser\n\n 1253\n\nEntscheidung war - wie bereits erwähnt - ihre Enttäuschung darüber, dass bis dahin\n\n 1254\n\nmit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war. Außerdem hatten\n\n 1255\n\nX's zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9 Bank\n\n 1256\n\nerhalten, das als Sicherheit für den Baukredit F2 neben einer auf diesem\n\n 1257\n\nGrundstück einzutragenden Grundschuld über 5,2 Millionen DM lediglich eine\n\n 1258\n\nerstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Liegenschaft U\n\n 1259\n\nvorsah, so dass X's davon ausgingen, die Bestellung einer Grundschuld auf\n\n 1260\n\ndem Grundstück G5 sei überhaupt nicht mehr erforderlich.\n\n 1261\n\nDementsprechend ließen sie in die Widerrufsurkunde vom 30.09.1996 aufnehmen,\n\n 1262\n\ndass sie aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Kreditangebots der\n\n 1263\n\nT9 Bank nicht mehr gewillt seien, die Grundschuldbestellungen vom 25.07.1996 \n\n 1264\n\n\"zu genehmigen bzw. darin enthaltene Fehler zu korrigieren\". \n\n 1265\n\nDie unter Ziffer II. der Widerrufserklärung enthaltenen\n\n 1266\n\nVerpflichtungen bezogen sich folgerichtig ausschließlich auf die Bestellung von\n\n 1267\n\nGrundpfandrechten auf den Grundstücken F2 und U.\n\n 1268\n\nNeben diesen persönlichen Gründen gab es jedoch auch noch einen juristischen\n\n 1269\n\nAnlass für den Widerruf der Genehmigung. Wie in der notariellen Urkunde vom\n\n 1270\n\n30.09.1996 festgehalten, hatte sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die\n\n 1271\n\nnotarielle Vollmacht, die die drei Kinder ihrer Mutter am 03.12.1993 erteilt hatten\n\n 1272\n\n(Urkundenrolle Nr. 378/93 der Notarin X2 aus C) für die\n\n 1273\n\nGrundschuldbestellungsgenehmigung vom 25.07.1996 nicht ausreichte. Diese\n\n 1274\n\nVollmacht erlaubte die Bewilligung der Eintragung von Grundpfandrechten auf dem\n\n 1275\n\nGrundstück G5 nämlich nur im Zusammenhang mit der Finanzierung\n\n 1276\n\ndes Kaufpreises durch einen potentiellen Käufer, d.h. die Belastung war nur im\n\n 1277\n\nZusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erlaubt. Die Möglichkeit zur\n\n 1278\n\nisolierten Belastung des Grundstücks außerhalb eines Verkaufs gewährte die\n\n 1279\n\nnotarielle Vollmacht hingegen nicht.\n\n 1280\n\nDer Widerruf der Genehmigung vom 25.07.1996 hätte zur Vereitelung der Pläne des\n\n 1281\n\nAngeklagten und des rechtskräftig Verurteilten Q sowie der übrigen\n\n 1282\n\nTatbeteiligten geführt, da die Grundschuld auf dem Grundstück G5 als\n\n 1283\n\nSicherheit für das geplante Existenzgründungsdarlehen dringend benötigt wurde.\n\n 1284\n\nMitte, 1996 hatte sich Q wegen des angestrebten Kredits auch an die\n\n 1285\n\nE Bank 4 gewandt und dort nach einer mündlichen\n\n 1286\n\nGrundsatzzusage gemeinsam mit C3 am 29.08.1996 - neben einem Konto für\n\n 1287\n\ndie B2 (Kontonummer 64301,68) - auch ein Konto für das geplante neue\n\n 1288\n\nFertighausunternehmen, die Firma B3, eröffnet (Kontonummer 6430156). \n\n 1289\n\nIm selben Zeitraum schickte er der E Bank 4 nach und nach die notwendigen Kreditunterlagen und bot in diesem, Zusammenhang als Sicherheit das Grundstück G5 an. Eine förmliche Entscheidung der Bank, über den Kreditantrag fiel jedoch wegen noch fehlender Unterlagen erst Ende 1996. \n\n 1290\n\nDa das Existenzgründerdarlehen infolge des Widerrufs vom 30.09.1996 auf dem\n\n 1291\n\nSpiel stand, setzte Q mit Billigung des Angeklagten alle Hebel in Bewegung,\n\n 1292\n\num die notarielle Urkunde464/1996 der Notarin I5 aus der Welt zu schaffen, was\n\n 1293\n\nihm letztlich auch gelang. Kurz nach dem Genehmigungswiderruf erreichte er in \n\n 1294\n\neinem oder mehreren Gesprächen mit den Eheleuten X - unter\n\n 1295\n\nAufrechterhaltung seiner Täuschungen - deren Einverständniserklärung zur \n\n 1296\n\nAufhebung der notariellen Urkunde vom 30.09.1996. Im Gegenzug ließ sich der\n\n 1297\n\nEhemann der Zeugin Rita X allerdings die Zahlung von 200.000 DM\n\n 1298\n\nversprechen, die er im wesentlichen für die rückständigen Darlehenszinsen bei der\n\n 1299\n\nE Bank benötigte. Allein die Aufhebung der Urkunde vom 30.09.1996\n\n 1300\n\nhätte jedoch nur die Wiederherstellung des status quo dargestellt, der vor diesem\n\n 1301\n\nZeitpunkt bestand. Dies hätte auch das erneute lnkrafttreten der durch die notarielle\n\n 1302\n\nUrkunde vom 25.07.1996 erteilten fehlerhaften Genehmigungserklärung bedeutet.\n\n 1303\n\nDeshalb forderte Q die Notarin I5 in dem bereits erwähnten Schreiben\n\n 1304\n\nvom 07.10.1996 auf, einen Versuch zu unternehmen, ob die Grundschuldbewilligung\n\n 1305\n\nfür das Objekt G5 mit der vorliegenden Vollmacht der Zeugin Rita\n\n 1306\n\nX eventuell vom Rechtspfleger akzeptiert werde. Daraufhin teilte die Notarin in\n\n 1307\n\neinem Fax vom 11.10.1996 mit, dass der zuständige Rechtspflegerauf die\n\n 1308\n\nZweckbestimmung der Vollmacht vom 03.12.1993 abstelle und diese\n\n 1309\n\ndementsprechend als nicht ausreichend ansehe. Die Notarin wies also darauf hin,\n\n 1310\n\ndass es einer Genehmigungserklärung der drei Kinder der Eheleute X bezüglich\n\n 1311\n\nder vollmachtlosen Bestellung der Grundschuld vom 09.07.1996 bedürfe. Sie\n\n 1312\n\nkündigte an, dass die Eheleute X am 14.10.1996 die notwendigen\n\n 1313\n\nBerichtigungserklärungen bzw. Genehmigungen abgeben würden. Damit war in\n\n 1314\n\nBezug auf das Grundstück G5 der Widerruf der notariellen Urkunde\n\n 1315\n\nvom 30.09.1996 gemeint. Anschließend würden die Kinder der Eheleute X die\n\n 1316\n\nerforderlichen Genehmigungserklärungen bezüglich der vollmachtlosen\n\n 1317\n\nGrundschuldbestellung vom 09.07.1996 beurkunden lassen.\n\n 1318\n\nWie bereits dargelegt fand der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin\n\n 1319\n\nschließlich erst am 17.10.1996 statt. Entsprechend der vorherigen Ankündigung\n\n 1320\n\nwurde in dem Termin in einer notariellen Erklärung (Urkundenrolle Nr. 482/1996 der\n\n 1321\n\nNotarin I5 aus C) die Urkunde 464/1996 der amtierenden Notarin\n\n 1322\n\naufgehoben. Zu der angekündigten Genehmigung der vollmachtlosen\n\n 1323\n\nGrundschuldbestellung vom 09.07.1996 durch die Kinder der Eheleute X kam\n\n 1324\n\nes hingegen nicht mehr.\n\n 1325\n\nDer Ehemann der Zeugin Rita X entschloss sich stattdessen, über die Anfang\n\n 1326\n\nOktober 1996 bereits zugesagten 200.000 DM hinaus weitere finanzielle\n\n 1327\n\nForderungen in Höhe von 300.000 DM an die übrigen Mitglieder der\n\n 1328\n\nGrundstücksgesellschaft zu stellen und die Abgabe der Genehmigungserklärung\n\n 1329\n\nsomit von der Zahlung von insgesamt 500.0,00 DM abhängig zu machen. Dieser\n\n 1330\n\nBetrag war nach seinen Vorstellungen als Zahlung auf seinen GbR-Anteil zu\n\n 1331\n\nBehandeln. Hintergrund dieser Entscheidung war die ständig wachsende Zinslast der Kredite bei der E Bank, denn das von Q zu Anfang gegebene\n\n 1332\n\nVersprechen, die Zinsen würden von ihm und den übrigen GbR-Mitgliedern\n\n 1333\n\nbeglichen, war nur in ganz geringem Umfang eingehalten worden. Mit den 500.000\n\n 1334\n\nDM planten die Eheleute X außerdem die Belastungen auf dem Grundstück\n\n 1335\n\nG4 (Eiscafe) zurückzuführen, um auf diese Weise zumindest diese , \n\n 1336\n\nBetriebsstätte und demzufolge die Einkommensquelle der Familie zu sichern. \n\n 1337\n\nAuf die Forderung des Ehemannes der Zeugin Rita X antwortete der\n\n 1338\n\nrechtskräftig Verurteilte Q in einem Schriftstück vom 29.10.1996, unter das er\n\n 1339\n\nden ausdrücklichen Hinweis setzte, dass der Inhalt des Schreibens mit dem\n\n 1340\n\nAngeklagten T \"komplett\" abgesprochen sei. Da es Q darauf ankam,\n\n 1341\n\nendlich über die Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5\n\n 1342\n\nverfügen zu können, erklärte er sich zwar grundsätzlich mit der Auszahlung des \n\n 1343\n\nGbR-Anteils an die Eheleute X einverstanden; allerdings machte er dies von der\n\n 1344\n\nvorherigen Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 und\n\n 1345\n\nder Beurkundung einer Generalvollmacht der Kinder der Eheleute abhängig. Für\n\n 1346\n\ndiesen Fall stellte er eine Zahlung von 300.000 DM bis zum 13.11.1996 und weiterer\n\n 1347\n\n200.000 DM bei Baubeginn in F2 in Aussicht, wobei ihm aufgrund der\n\n 1348\n\ndesolaten finanziellen Lage aller Beteiligten klar war, dass diese Beträge aus dem\n\n 1349\n\nDarlehen hätten abgezweigt werden müssen, das mit Hilfe der erschlichenen\n\n 1350\n\nGrundschuld auf dem Grundstück G5 bei der E Bank 4 für das neue Fertighausunternehmen aufgenommen werden sollte.\n\n 1351\n\nAls C3 von diesen Plänen erfuhr, wandte er ein, dass diese Summe allein für\n\n 1352\n\ndie Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 viel zu\n\n 1353\n\nhoch sei. Demgegenüber waren die Eheleute X mit der Bezahlung eines\n\n 1354\n\nTeilbetrages von 200.000 DM erst bei Beginn der Bauarbeiten F2 nicht\n\n 1355\n\neinverstanden, da dieser Termin noch nicht absehbar war. Aus diesem Grund gab es\n\n 1356\n\nlangwierige Verhandlungen, die den gesamten November 1996 andauerten und in\n\n 1357\n\nderen Verlauf die Eheleute X ihre Forderung auf insgesamt 600.000 DM\n\n 1358\n\nerhöhten. Mitte November schien dann eine Einigung zustandezukommen. Q\n\n 1359\n\nversprach dem Ehemann der Zeugin Rita X die Zahlung von 300.000 DM bis zu\n\n 1360\n\neinem für den 25.11.1996 vereinbarten Termin beim Notar M3, obwohl er\n\n 1361\n\nwusste, dass überhaupt nicht abzusehen war, ob und wie diese Summe derart\n\n 1362\n\nkurzfristig aufzutreiben sein könnte; die Zahlung weiterer 300.000 DM sollte sich\n\n 1363\n\nnach dem Ergebnis von Gesprächen bei der T9 Bank und den beim Notar M3 getroffenen Vereinbarungen richten.\n\n 1364\n\nIn der Zwischenzeit machten die Pläne zur Übernahme der Betriebsstätte des Zeugen G2 in L4 erhebliche Fortschritte. Indem Q und C3 die Bezahlung von Rechnungen verweigerten, die G2 im Rahmen des bereits erwähnten Bauvorhabens T8 für tatsächlich erbrachte Subunternehmerleistungen an die B2 gestellt hatte, forcierten sie den wirtschaftlichen Niedergang seines Unternehmens. Auf entsprechende Anträge der O2 Sparkasse ordnete das Amtsgericht Görlitz durch zwei Beschlüsse vom 08.10.1996 die Zwangsverwaltung ( Az. 2 L 16/96) und die Zwangsversteigerung ( Az. 1 K 143/96) des Betriebsgrundstückes an. Das Objekt wurde am 25.10 1996 vom Zwangsverwalter in Besitz genommen. Entgegen ihren ursprünglichen Planungen entschlossen sich Q und C3 im Laufe der Monate Oktober und November 1996 mangels ausreichender finanzieller Mittel den Betrieb nicht käuflich zu erwerben, sondern das Grundstück samt Sägewerk lediglich vom Zwangsverwalter anzupachten. Diese Absicht, die sie der O2 Sparkasse am 06.11.1996 mitteilten, setzten sie zum Jahreswechsel 1996/1997 in die Tat um. Spätestens ab Ende 1996/Anfang 1997 nutzte die neu gegründete Firma B3 die Betriebsstätte, womit die Übernahme des holzverarbeitenden Unternehmens des Zeugen G2 faktisch vollzogen war. Am 04.03.1997 wurde mit dem Zwangsverwalter der Pachtvertrag geschlossen, rückwirkend zum 01.02.1997.\n\n 1365\n\nAuch hinsichtlich der geplanten Bebauung des Grundstücks G5 gab es ,\n\n 1366\n\nFortschritte, allerdings befand sich das geplante Vorhaben noch immer im absoluten\n\n 1367\n\nAnfangsstadium. Nachdem C3 anlässlich eines Gespräches im\n\n 1368\n\nStadtplanungsamt L5 vom 23.07.1996 erfahren hatte, dass der beabsichtigten\n\n 1369\n\nBebauung des Grundstücks mit einem zweiten Wohngebäude (neben der bereits\n\n 1370\n\nexistierenden renovierungsbedürftigen Villa) grundsätzlich nichts im Wege stehe,\n\n 1371\n\nreichte er am 22.11.1996 beim Bauaufsichtsamt L5 einen Antrag auf Erlass\n\n 1372\n\neines Bauvorbescheides ein. Dieser Antrag sah eine Bebauung mit einem\n\n 1373\n\nWohngebäude mit vier Wohneinheiten sowie einem Spielplatz vor.\n\n 1374\n\nKurz nachdem Q und C3 durch notariellen Vertrag vom, 14.11.1996\n\n 1375\n\n(Urkundenrolle Nr. 857/1996 des Notars M3 aus I4) die B3 gegründet hatten, \n\n 1376\n\nlagen der E Bank 4 die für eine Kreditentscheidung notwendigen Unterlagen nahezu vollständig vor. Die beantragte\n\n 1377\n\nKreditlinie von 2.000.000 DM wurde seitens der Bank jedoch nur in Stufen bewilligt.\n\n 1378\n\nQ und C3 wurde von den Verantwortlichen der Bank klargemacht, dass\n\n 1379\n\nsich die auszureichenden Kredite an den zur Verfügung stehenden Sicherheiten zu\n\n 1380\n\norientieren hätten, also an dem Grundstück G5. Angesichts des\n\n 1381\n\nZustandes der noch nicht renovierten Villa sollte anfangs lediglich ein Teil des\n\n 1382\n\nDarlehens in Höhe von ca. 1.000.000 DM ausgezahlt werden. Die Valutierung des\n\n 1383\n\nRestbetrages wurde hingegen für die Zeit nach Abschluss der Sanierungsarbeiten\n\n 1384\n\nan dem Beleihungsobjekt und der Vorlage des beantragten Bauvorbescheides bzw.\n\n 1385\n\nder Baugenehmigung in Aussicht gestellt, womit sich Q, und C3\n\n 1386\n\nnotgedrungen einverstanden erklärten. \n\n 1387\n\nAngesichts des zuvor beschriebenen Planungs- und Finanzierungsstandes sowie der .:\n\n 1388\n\nallgemein desolaten finanziellen Lage des Angeklagten und aller übrigen Beteiligten\n\n 1389\n\nwar der für den 25.11.1996 mit X's vereinbarte Termin bei dem Notar M3\n\n 1390\n\nin I4 nahezu entscheidend sowohl für die Aufrechterhaltung des\n\n 1391\n\nGeschäftsbetriebs der von Q und C3 betriebenen Unternehmen als\n\n 1392\n\nauch für die Fortsetzung der bis dahin begonnenen Bauvorhaben und damit auch für\n\n 1393\n\ndie finanzielle Zukunft des Angeklagten und dessen Frau. Zur Vermeidung des\n\n 1394\n\nvollkommenen wirtschaftlichen Zusammenbruchs mussten dringend\n\n 1395\n\nAltverbindlichkeiten zumindest mit Teilzahlungen bedient werden, für die man nur die\n\n 1396\n\nbei der E Bank 4 beantragten neuen Kreditmittel einsetzen\n\n 1397\n\nkonnte. Da aber die Eheleute X die Genehmigung der am 09.07.1996 auf dem\n\n 1398\n\nGrundstück G5 von Q vollmachtlos vorgenommenen\n\n 1399\n\nGrundschuldbestellung von der Zahlung einer Summe von insgesamt 600.000 DM\n\n 1400\n\nabhängig machten und dieser Betrag weder Q und C3 noch dem\n\n 1401\n\nAngeklagten und seiner Ehefrau zur Verfügung stand, musste dringend eine Lösung\n\n 1402\n\ngefunden werden, die den Zugriff' auf das Grundstück bzw. die\n\n 1403\n\nEigentümergrundschuld sicherte.\n\n 1404\n\nIn dieser Situation kam C3 auf die Idee, die alle Probleme auf einen Schlag\n\n 1405\n\nlösen sollte. Ausgehend von der Überlegung, dass er die Zahlung von 600.000 DM\n\n 1406\n\nfür die Genehmigung der Grundschuldbestellung auf dem Grundstück G5 ohnehin als viel zu hoch empfand, schlug er X's in unmittelbarem zeitlichen\n\n 1407\n\nZusammenhang mit dem Notartermin vom 25.11.1996 vor, das Objekt nicht nur zu\n\n 1408\n\nbeleihen, sondern zusätzlich an ihn, Q, den Angeklagten und die frühere\n\n 1409\n\nMitangeklagte T zu verkaufen. Mit diesem Vorschlag, den auch der\n\n 1410\n\nAngeklagte und Q unterstützten, verfolgte C3 das Ziel, unter\n\n 1411\n\nAusschluss der Familie X die alleinige Verfügungsgewalt über das Grundstück\n\n 1412\n\nzu bekommen. Die weitere Planung und Vermarktung sollte ohne störende\n\n 1413\n\nMitspracherechte der Familie X erfolgen. Vor allem gewährleistete dieser Plan\n\n 1414\n\ndie problemlose Beleihung des Grundstücks, da die Vollmacht der Zeugin Rita\n\n 1415\n\nX vom 03.12.1993 eine Beleihung des Grundstücks zum Zwecke des Verkaufs\n\n 1416\n\nausdrücklich erlaubte. Außerdem bot ein Erwerb des Grundstücks den Vorteil, dass\n\n 1417\n\nder Angeklagte, Q und C3 als neue Eigentümer des Grundstücks über \n\n 1418\n\ndie Verwendung der Kreditmittel, die mit Hilfe der Grundschuld aufgenommen\n\n 1419\n\nwerden sollten, keine Rechenschaftwürden ablegen müssen.\n\n 1420\n\nAufgrund wiederholter Beteuerungen des Angeklagten, man werde sie nicht\n\n 1421\n\nbetrügen, waren auch X's nach längerem Zögern mit dieser Vorgehensweise\n\n 1422\n\neinverstanden, allerdings unter gewissen Einschränkungen. Da der Ehemann der\n\n 1423\n\nZeugin X das Grundstück G5 nicht vollständig aus der Hand geben\n\n 1424\n\nwollte, vereinbarte man auf sein Drängen hin einen Verkauf an die am 25.07.1996 \n\n 1425\n\ngegründete GbR, die aus dem Ehemann der Zeugin X, dem Angeklagten und\n\n 1426\n\nder B2 bestand. Dieser Vorschlag stellte im Ergebnis kein Problem für den\n\n 1427\n\nAngeklagten sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 dar, da der\n\n 1428\n\nEhemann der Zeugin Rita X innerhalb der GbR aufgrund einer\n\n 1429\n\nentgegenstehenden 2/3-Mehrheit keine Entscheidungsbefugnis mehr haben würde.\n\n 1430\n\nHinsichtlich des Kaufpreises einigte man sich auf die bereits im Raum stehenden\n\n 1431\n\n600.000 DM. In diesem Zusammenhang wurde X's folgende Rechnung\n\n 1432\n\naufgemacht: Ausgegangen werden müsse von der Ablösesumme in Höhe von 1,8\n\n 1433\n\nMillionen DM die an die E Bank zu zahlen sei und für die der\n\n 1434\n\nAngeklagte und die B2 hafteten. Da der Wert des Grundstückes F2 bei\n\n 1435\n\nlediglich 1,5 Millionen DM liege, müsse man die Differenz, also 300.000 DM, von\n\n 1436\n\ndem Wert des Grundstücks G5 abziehen, der bei 1,2 Millionen DM\n\n 1437\n\nliege. Die verbleibenden 900.000 DM seien im Prinzip der Preis, für den das\n\n 1438\n\nGrundstück an die GbR verkauft werde. Da der Ehemann der Zeugin Rita X\n\n 1439\n\njedoch zu einem Drittel an der Grundstücksgesellschaft beteiligt sei, reduziere sich\n\n 1440\n\nder Preis, der letztlich für das Grundstück an X's zu zahlen sei, auf 600.000 DM.\n\n 1441\n\nDer Angeklagte sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3\n\n 1442\n\nerweckten bei den Eheleuten X bewusst den Eindruck, der Kauf der Immobilie\n\n 1443\n\nstelle kein finanzielles Problem dar. Um Zugriff auf das Grundstück G5\n\n 1444\n\nzu erlangen und dieses für eigene Zwecke ausnutzen zukönnen, gerierten sie sich -\n\n 1445\n\nwie schon in den Wochen und Monaten zuvor - auch im Rahmen dieser\n\n 1446\n\nVerhandlungen als erfolgreiche. Geschäftsleute und verschwiegen gezielt ihre\n\n 1447\n\nenormen finanziellen Probleme, die aufgrund der vorangegangenen Bauvorhaben\n\n 1448\n\nentstanden waren und solche Ausmaße angenommen hatten, dass schon aus\n\n 1449\n\ndiesem Grund eine ordnungsgemäße Abwicklung des vorgeschlagenen Kaufs\n\n 1450\n\nausgeschlossen war. Bezüglich der Beschaffung des Kaufpreises erklärten Q\n\n 1451\n\nund C3 den Eheleuten X, dass zu diesem Zweck ein Darlehen\n\n 1452\n\naufgenommen werde. Sie verschwiegen allerdings bewusst, dass das Grundstück\n\n 1453\n\nG5 der E Bank 4 längst als Sicherheit für einen\n\n 1454\n\nBetriebsmittelkredit der neu gegründeten B3 angeboten\n\n 1455\n\nworden war und dass das Darlehen demzufolge nicht der GbR, sondern der B3 gewährt werden sollte. Anderenfalls hätte auch der Ehemann der\n\n 1456\n\nZeugin Rita X als GbR-Mitglied Zugriff auf die Kreditmittel gehabt, was es aus\n\n 1457\n\nSicht des Angeklagten und der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 auf\n\n 1458\n\njeden Fall zu vermeiden galt. Darüber hinaus spiegelten der Angeklagte, Q\n\n 1459\n\nund C3 den Eheleuten X vor, dass die vereinbarten 600.000 DM aus dem\n\n 1460\n\nDarlehen bezahlt würden, obwohl sie in Wahrheit beabsichtigten, die Kreditmittel\n\n 1461\n\nvorrangig für die Ablösung eigener Altverbindlichkeiten sowie für die neue B3 zu verwenden. Angesichts der geplanten Vorgehensweise war dem\n\n 1462\n\nAngeklagten, Q und C3 von vornherein klar, dass nicht genügend\n\n 1463\n\nfinanzielle Mittel verbleiben würden, um den Kaufpreis aus den Darlehensvaluta der\n\n 1464\n\nE Bank - die wie bereits erwähnt zunächst nur bei ca. 1.000.000 DM liegen\n\n 1465\n\nsollten - vollständig an die Familie X zu bezahlen. Dies nahmen sie billigend in\n\n 1466\n\nKauf, da es ihnen auf die Erlangung der Kreditmittel der E Bank 4\n\n 1467\n\nankam, für deren Auszahlung die vorherige Bereitstellung des Grundstücks \n\n 1468\n\nG5 als Sicherheit unabdingbare Voraussetzung war.\n\n 1469\n\nDie Eheleute X gingen täuschungsbedingt davon aus, dass der versprochene\n\n 1470\n\nKaufpreis tatsächlich an sie fließen werde, weshalb die Zeugin Rita X im\n\n 1471\n\nRahmen des Notartermins vom 25.11.1996 gleich in doppelter Weise über das\n\n 1472\n\nVermögen ihrer drei Kinder verfügte.\n\n 1473\n\nIn einer ersten notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 883/1996 des Notars M3\n\n 1474\n\naus I4) bestellte sie mit Hilfe ihrer Vollmacht vom 03.12.1993 eine (neue)\n\n 1475\n\nEigentümergrundschuld in Höhe von 2.000.000 DM auf dem Grundstück G5 und trat diese an die Grundstücksgesellschaft, bestehend aus dem Angeklagten;\n\n 1476\n\nder B2 sowie ihrem Ehemann Karlheinz X, ab. Durch einen weiteren\n\n 1477\n\nnotariellen Vertrag (Urkundenrolle Nr. 884/1996 des Notars M3 aus I4) \n\n 1478\n\nverkaufte sie anschließend das Grundstück im Namen ihrer drei Kinder an die zuvor\n\n 1479\n\nerwähnten GbR-Mitglieder. In der Urkunde wurde ,aufgrund der vorangegangenen\n\n 1480\n\nUnstimmigkeiten nunmehr ausdrücklich festgeschrieben, dass auch das Grundstück\n\n 1481\n\nG5 zum Gesellschaftsvermögen der am 25.07.1996 gegründeten\n\n 1482\n\nGrundstücksgesellschaft gehöre. Der im Vertrag festgelegte Kaufpreis in Höhe von\n\n 1483\n\n600.000 DM war bis zum 20.12.1996 auf ein Notaranderkonto zu bezahlen, wobei\n\n 1484\n\ndem Angeklagten, Q und C3 klar war, dass aufgrund der finanziellen\n\n 1485\n\nGesamtlage die versprochene Zahlung bis zum Jahresende mit an Sicherheit\n\n 1486\n\ngrenzender Wahrscheinlichkeit nicht fließen würde. Der Angeklagte, Q und\n\n 1487\n\nC3 waren sich weiterhin bewusst, dass die Zeugin Rita X der Beleihung\n\n 1488\n\nund dem Verkauf des Grundstücks nicht zugestimmt hätte, wenn ihr klar gewesen\n\n 1489\n\nwäre, dass der Kaufpreis aufgrund der Pläne des Angeklagten und der rechtkräftig\n\n 1490\n\nVerurteilten Q und C3 nicht wie im Vertrag vorgesehen bis zum\n\n 1491\n\n20.12.1996 bezahlt werden konnte.\n\n 1492\n\nDurch die Belastung und den Verkauf des Grundstücks trat bei den Kindern der\n\n 1493\n\nEheleute X ein Vermögensschaden in Höhe des Grundstückswertes ein, der\n\n 1494\n\ndamals bei mindestens 800.000 DM lag. Zwar erlangten sie infolge des\n\n 1495\n\nKaufVertragsabschlusses einen Zahlungsanspruch gegen den Angeklagten und die\n\n 1496\n\nB3; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater\n\n 1497\n\nwirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Kinder der Eheleute\n\n 1498\n\nX als wertlos einzustufen ist.\n\n 1499\n\nDurch notarielle Urkunden vom 16.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 936/1996 des Notars\n\n 1500\n\nM3 aus I4), 19.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 590/1996 der Notarin I5 aus C) und 20.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 592/1996 der Notarin I5\n\n 1501\n\naus C) traten der Angeklagte, die rechtskräftig Verurteilten Q und\n\n 1502\n\nC3 sowie der Ehemann der Zeugin Rita X die Briefgrundschuld in Höhe\n\n 1503\n\nvon. 2.000.000 DM an die E Bank 4 ab und beantragten die\n\n 1504\n\nEintragung der Abtretung im Grundbuch. Die entsprechenden\n\n 1505\n\nZweckbestimmungserklärungen, aus denen sich ergab, dass statt den GbR-\n\n 1506\n\nMitgliedern die B3 Darlehensnehmerin werde, unterzeichneten die\n\n 1507\n\nKinder der Eheleute X am 18.01.1997, nachdem Q sie mit dem Hinweis\n\n 1508\n\nberuhigt hatte, die B3 werde die Renovierungsarbeiten in der Villa\n\n 1509\n\nauf dem Grundstück G5 vornehmen.\n\n 1510\n\nIm Hinblick auf die aus ihrer Sicht vollwertige Besicherung der abgesprochenen\n\n 1511\n\nTeilvalutierung, die zunächst eine auf gut 1.000.000 DM beschränkte Auszahlung\n\n 1512\n\nVorsah, war die E Bank 4 schließlich Anfang 1997 zur\n\n 1513\n\nGewährung des Existenzgründungsdarlehens bereit. Am 08./20.01.1997\n\n 1514\n\nvereinbarten Q und C3 für die B3 mit der E Bank 4 zunächst einen Barkredit in Höhe von 700.000 DM zur Inanspruchnahme auf dem Konto 643015600 mit einer Laufzeit bis zum 30.11.1997. Als Sicherheit dienten der Bank neben dem Grundstück G5\n\n 1515\n\nselbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften der rechtskräftig Verurteilten\n\n 1516\n\nQ und C3 bis zu einem Betrag von 1,32 Millionen DM. Am\n\n 1517\n\n19./26.02.1997 folgte sodann der Abschluss des zweiten Kreditvertrages für ein\n\n 1518\n\nInvestitionsdarlehen in Höhe von 400.000 DM zur Inanspruchnahme auf dem Konto\n\n 1519\n\n643015601 mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2003, wobei die Sicherheiten denen des\n\n 1520\n\nBarkredites entsprachen.\n\n 1521\n\nUnmittelbar nachdem die beiden Kredite bewilligt worden waren, wurden sie von\n\n 1522\n\nQ und C3 entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan zur Abtragung\n\n 1523\n\nvon Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen. So überwiesen sie u.a. am\n\n 1524\n\n06.02.1997 vom Konto 643015600 einen Betrag in Höhe von 98.600 DM an die\n\n 1525\n\nRechtsanwälte G3, I6 und V als Teilzahlung auf den\n\n 1526\n\nRestkaufpreis für das Grundstück T4, G2 (auf das noch einzugehen sein wird), am 17.02.1997 einen Betrag in Höhe von 71.712 DM an die\n\n 1527\n\nFirma I7, die Leistungen beim Bauvorhaben T4, G2,\n\n 1528\n\nerbracht hatte, und insgesamt 60.000 DM an die Firma H3 für Arbeiten in\n\n 1529\n\nI8. Außerdem wurden Valuta für den Aufbau der B3\n\n 1530\n\nbenutzt, so dass die Kreditrahmen beider Darlehen in kürzester Zeit ausgeschöpft\n\n 1531\n\nwaren, ohne dass der Kaufpreis an die Familie X gezahlt worden wäre. Ende\n\n 1532\n\n1996 sowie im Laufe des Jahres 1997 erfolgten zwar vereinzelte Zahlungen, die\n\n 1533\n\njedoch den vereinbarten Kaufpreis nicht abdeckten. Zugunsten des Angeklagten ist\n\n 1534\n\ndie Kammer davon ausgegangen, dass die Familie X letztlich insgesamt\n\n 1535\n\n399.000 DM erhielt. Zwei außerdem von Q und C3 übergebene\n\n 1536\n\nSchecks über jeweils 100.000 DM waren nicht gedeckt. Die Restzahlung blieb bis \n\n 1537\n\nheute aus.\n\n 1538\n\nWegen der Belastung des Grundstücks U und der Veräußerung des\n\n 1539\n\nGrundstücks G5 bekamen X's Mitte Dezember 1996 erhebliche\n\n 1540\n\nProbleme mit der E Bank. In einem Schreiben vom 16.12.1996\n\n 1541\n\nbehaupteten die Verantwortlichen der Bank, der Verkauf des Grundstückes\n\n 1542\n\nG5 und die Belastung des Objektes U seien absprachewidrig\n\n 1543\n\nerfolgt. Später beschränkte sich der Vorwurf in erster Linie auf den Verkauf der\n\n 1544\n\nImmobilie G5. Dem widersprachen die Eheleute X in einem\n\n 1545\n\nSchreiben vom 19.12.1996 ausdrücklich und behaupteten ihrerseits, alle\n\n 1546\n\nEntscheidungen hinsichtlich der Grundstücke zuvor mit der zuständigen\n\n 1547\n\nSachbearbeiterin der E Bank, Frau K, abgesprochen und alle relevanten\n\n 1548\n\nUnterlagen vorgelegt zu haben. Welche Darstellung letztlich zutrifft ist für die Frage\n\n 1549\n\nder Strafbarkeit des Angeklagten bedeutungslos.\n\n 1550\n\nFest steht jedoch, dass X's in dem Schreiben der E Bank vom\n\n 1551\n\n16.12.1996 aufgefordert wurden, die Rückstände auf ihren Konten in Höhe von\n\n 1552\n\ninsgesamt 109.431,62 DM unverzüglich auszugleichen, den Kaufpreis für das\n\n 1553\n\nGrundstück G5 auszukehren und die Eigentümergrundschuld auf dem\n\n 1554\n\nObjekt U an die Bank abzutreten; anderenfalls würden die Kredite zur\n\n 1555\n\nsofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Da die Eheleute X aus den geschilderten\n\n 1556\n\nGründen nicht in der Lage waren, diesen Forderungen nachzukommen, kündigte die\n\n 1557\n\nE Bank mit zwei Schreiben vom 10.02.1997 sämtliche Darlehen und forderte\n\n 1558\n\nzum Ausgleich der Schuldsalden bis zum 10.03.1997 auf, was X's wegen\n\n 1559\n\nfehlender finanzieller Möglichkeiten jedoch nicht gelang. Alle Versuche die in den\n\n 1560\n\nfolgenden Monaten unternommen wurden, um die Kredite der Familie X bei der\n\n 1561\n\nE Bank doch noch abzulösen, schlugen letztlich fehl. Hinzu kamen ab\n\n 1562\n\nMitte 1997 weitere erhebliche Probleme mit dem Grundstücksverkäufer F4, der\n\n 1563\n\nauf einer Bezahlung des noch ausstehenden \"Schwarzgeldes\" in Höhe von 150.000\n\n 1564\n\nDM bestand und deshalb im Dezember 1997 massiv gegen X's vorging.\n\n 1565\n\nNachdem die E Bank 4 am 24.09.1997 auch den Kredit der B3 gekündigt hatte, begannen Anfang 1998 die ersten Vollstreckungsmaßnahmen. Auf Antrag der E Bank vom 17.03.1998 erging am 28.04.1998 der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick(Az. 70 K44/98), mit dem die Zwangsversteigerung des Grundstückes G5 angeordnet wurde. Vier Tage zuvor, am 24.04.1998, hatte sich der Ehemann der Zeugin Rita X das Leben genommen. Es steht allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob die Ursache hierfür in den Vorgängen begründet lag, die Gegenstand der Tatvorwürfe sind.\n\n 1566\n\nNach dem Tod des Ehemannes der Zeugin Rita X setzte die E Bank\n\n 1567\n\nihre Bemühungen fort, die Grundstücke der Familie X zu verwerten. Am\n\n 1568\n\n30.08.2000 erging im Rahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks\n\n 1569\n\nG5 bei einem Gebot von 670.000 DM der Zuschlag, womit die\n\n 1570\n\nVerwertung dieses Grundstückes abgeschlossen war. Die Objekte U,\n\n 1571\n\nG4 und F2 stehen hingegen weiterhin zum Verkauf, ohne dass\n\n 1572\n\nbereits Maßnahmen zur Einleitung der Zwangsversteigerung ergriffen worden wären, da die E Bank und die W sich durch einen freihändigen\n\n 1573\n\nVerkauf höhere Erlöse versprechen. Der Verkauf der Liegenschaften gestaltet sich\n\n 1574\n\njedoch aufgrund der dramatisch gefallenen Grundstückspreise in Ostdeutschland\n\n 1575\n\näußerst schwierig.\n\n 1576\n\nIV.\n\n 1577\n\nNachtatverhalten\n\n 1578\n\nAuch die übrigen Projekte, die der Angeklagte gemeinsam mit seiner Frau sowie den\n\n 1579\n\nrechtskräftig Verurteilten Q und C3 in der Zeit ab 1994 begonnen hatte,\n\n 1580\n\nführten in der Folgezeit zu einer weiteren dramatischen Verschlechterung der\n\n 1581\n\nfinanziellen Lage der Eheleute T. Dies betraf neben den Bauvorhaben in I2\n\n 1582\n\n(bzw. E2), P und G, die nicht Gegenstand der Anklagevorwürfe der, Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Angeklagten sind, auch die beiden Bauvorhaben in T4 (G2 und G3):\n\n 1583\n\n1.) Das Objekt G2 litt von Anfang an unter fehlendem Eigenkapital~\n\n 1584\n\nFehlplanungen und kostenintensiven Problemen mit dem Bauordnungsamt und der\n\n 1585\n\nunteren Denkmalschutzbehörde wegen einer denkmalgeschützten Fassade des\n\n 1586\n\nAltbaubestandes auf dem Grundstück. Diese Probleme, die zu zwei Baustopps \n\n 1587\n\nführten, konnten nur mit außerplanmäßig eingesetzten finanziellen Mitteln (die\n\n 1588\n\nzumindest teilweise aus den Darlehensvaluta anderer Bauvorhaben abgezweigt\n\n 1589\n\nwurden) sowie unter erheblichem Zeitaufwand gelöst werden. Die Zeitverzögerungen\n\n 1590\n\nbei der Fertigstellung des Gebäudes hatten außerdem nicht eingeplante\n\n 1591\n\nZinsbelastungen im Hinblick auf das Baudarlehen in Höhe von 1,8 Millionen DM bei\n\n 1592\n\nder C8 Bank zur Folge. Die Zins-und Tilgungsraten konnten nicht wie geplant\n\n 1593\n\ndurch Mieteinnahmen und Steuereinsparungen aufgebracht werden. Mitte 1996 war\n\n 1594\n\nder Kredit bei der C8 Bank sodann nahezu vollständig aufgebraucht und die\n\n 1595\n\nEheleute T hatten erhebliche Rückstände an Zinsen und\n\n 1596\n\nLebensversicherungsbeiträgen bei der refinanzierenden Lebensversicherung\n\n 1597\n\nangehäuft.\n\n 1598\n\nUm den seit mehr als zehn Monaten andauernden Baustillstand zu beenden,\n\n 1599\n\nentschlossen sich Q und C11 Mitte Mai 1996 in Absprache mit dem\n\n 1600\n\nAngeklagten und dessen Frau, bei der C8 Bank eine Auszahlung der restlichen\n\n 1601\n\nnoch nicht valutierten Darlehensmittel zu erreichen und zeitgleich einen neuen\n\n 1602\n\nKreditantrag zu stellen. Diese Vorgehensweise sollte vor allem sicherstellen, dass\n\n 1603\n\nzunächst einmal überhaupt weitergebaut werden konnte. Da die Auszahlung\n\n 1604\n\nmangels Baufortschritts nicht durch eine reguläre Abschlagsrechnung erreicht\n\n 1605\n\nwerden konnte, kamen Q und C11 auf die Idee, der C8 Bank die\n\n 1606\n\nBegleichung der durch den Baustopp entstandenen Kosten anzudienen, um mit\n\n 1607\n\ndiesem Geld den Baufortschritt zu erreichen, der es ihnen erlaubt hätte, die nächste\n\n 1608\n\nreguläre Abschlagsrechnung zu stellen. Da Q und C11 bewusst war, dass die\n\n 1609\n\nschon bewilligten Mittel dann erst Recht nicht ausgereichen würden, um das\n\n 1610\n\nBauvorhaben zu vollenden, entschieden sie sich im Einvernehmen mit dem\n\n 1611\n\nAngeklagten und dessen Frau, gleichzeitig einen neuen Kreditantrag einzureichen,\n\n 1612\n\nder die Kosten bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens abdecken sollte.\n\n 1613\n\nIn Umsetzung dieses Planes übersandte Q der C8 Bank am 31.05.1996\n\n 1614\n\neinen von dieser seit längerem eingeforderten detaillierten Bauablaufplan und am\n\n 1615\n\n03.06.1996 eine Rechnung über die Kosten des Baustopps in Höhe von 102.049,26\n\n 1616\n\nDM zusammen mit einem Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über\n\n 1617\n\n200.000 DM. Dieser Antrag endete mit der Bitte, aus dem neu beantragten oder dem\n\n 1618\n\nbereits bewilligten Kredit vorab einen Betrag in Höhe von 103.500 DM zu valutieren,\n\n 1619\n\num die Mehrkosten gegenüber der Generalunternehmerin (bei der es sich um die von\n\n 1620\n\nQ und C3 betriebene B2 handelte) abdecken zu können.\n\n 1621\n\nDie Bezahlung der Rechnung über die Kosten des Baustopps und die Gewährung\n\n 1622\n\ndes zusätzlichen Kredits versuchten Q und C11, der den Kreditantrag\n\n 1623\n\nentworfen hatte, durch falsche Angaben zu erreichen, da ihnen klar war, dass ihr\n\n 1624\n\nPlan bei Angabe, der wahren Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse keinen\n\n 1625\n\nErfolg haben würde. Im Kreditantrag wurden gleich in mehrfacher Hinsicht bewusst\n\n 1626\n\nfalsche Angaben gemacht, was auch dem Angeklagten bekannt war: \n\n 1627\n\n• Die nach dem Inhalt des Kreditantrags angeblich eingesetzten Eigenmittel in\n\n 1628\n\nHöhe von insgesamt 165.000 DM waren - zumindest in dieser Höhe tatsächlich\n\n 1629\n\nnie geflossen. Die dem Kreditantrag als Nachweis beigefügte\n\n 1630\n\nRechnung vom 31.05.1996 wies eine angeblich erhaltene Abschlagszahlung\n\n 1631\n\nin Höhe von 60.000 DM aus, die nach einer handschriftlichen Anmerkung des\n\n 1632\n\nrechtskräftig Verurteilten Q aus Eigenmitteln erbracht worden war.\n\n 1633\n\nTatsächlich hatten weder der Angeklagte noch seine Frau oder Q\n\n 1634\n\ndiesen Betrag bezahlt; hierdurch sollte der C8 Bank nicht vorhandenes\n\n 1635\n\nEigenkapital vorgetäuscht werden. Ob und inwieweit die restlichen im Antrag\n\n 1636\n\naufgeführten Eigenmittelin Höhe von 105.000 DM tatsächlich aufgebracht\n\n 1637\n\nwurden, und - falls ja - aus welchen Quellen diese Mittel stammten, konnte die\n\n 1638\n\nKammer im Rahmen der Hauptverhandlung nicht abschließend aufklären.\n\n 1639\n\n• In dem Kreditantrag wurde des weiteren bewusst wahrheitswidrig behauptet,\n\n 1640\n\nes sei beabsichtigt, über die angeblich bereits eingesetzten 165.000 DM\n\n 1641\n\nEigenkapital hinaus weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln zu bedienen. Dieses,\n\n 1642\n\nGeld konnten jedoch weder der Angeklagte und seine Frau noch Q\n\n 1643\n\nMitte 1996 aus legalen Quellen beschaffen, was allen Beteiligten bewusst war.\n\n 1644\n\nDie Rücklagen des Angeklagten, der früheren Mitangeklagten T\n\n 1645\n\nund des rechtskräftig Verurteilten Q waren längst aufgebraucht und die\n\n 1646\n\nKreditlinie des Geschäftskontos des Angeklagten bei der D2 Bank \n\n 1647\n\nwar Mitte 1996 nahezu durchgehend ausgereizt oder sogar überschritten, Seit\n\n 1648\n\nApril 1996 wurden Kontobelastungen, die die Kreissparkasse L\n\n 1649\n\naufgrund einer Einzugsermächtigung im Hinblick auf das bereits erwähnte\n\n 1650\n\nObjekt M vornahm, wiederholt durch T's storniert oder mangels Deckung von der D2 Bank nicht ausgeführt.\n\n 1651\n\n• Die im Kreditantrag und den beigefügten Selbstauskünften des Angeklagten\n\n 1652\n\nund seiner Frau für das Objekt G2 genannten Mieteinnahmen in Höhe\n\n 1653\n\nvon 208.644 DM p.a. beruhten auf einer Mietenaufstellung des rechtskräftig\n\n 1654\n\nVerurteilten C11, die aufgrund bewusst falsch eingesetzter\n\n 1655\n\nQuadratmeterzahlen der Wohn- und Nutzfläche völlig überhöht war. Diese der\n\n 1656\n\nC8 Bank bereits mit Schreiben vom 04.01.1996 eingereichte Aufstellung\n\n 1657\n\nenthielt zwar die auch im Bauantrag vom 15.03. bzw.12.06.1995 genannten\n\n 1658\n\nQuadratmeterzahlen bezüglich des Erdgeschosses und Dachgeschosses im\n\n 1659\n\nObergeschoss hatte C11 jedoch zwei weitere Räume mit einer Größe von 65\n\n 1660\n\nqm und 72 qm hinzugesetzt; die nicht errichtet werden sollten und aufgrund\n\n 1661\n\nder Auflagen des Bauordnungsamtes auch gar, nicht errichtet werden durften.\n\n 1662\n\nAuf diese Weise ergaben sich 834 qm Gesamtfläche, die wiederum zu\n\n 1663\n\ntatsächlich gar nicht erzielbaren Mieteinnahmen in Höhe von 208.644 DM\n\n 1664\n\nführten.\n\n 1665\n\nAbgesehen von diesen falschen Angaben verschwiegen Q und C11 in dem\n\n 1666\n\nKreditantrag bewusst, dass die als Sicherheit angebotenen selbstschuldnerischen\n\n 1667\n\nBürgschaften der Mitglieder der Grundstücksgesellschaft (zu denen auch der\n\n 1668\n\nAngeklagte gehörte) aufgrund deren desolater finanzieller Verhältnisse absolut\n\n 1669\n\nwertlos und als Sicherheit nicht geeignet waren, was auch dem Angeklagten bewusst\n\n 1670\n\nwar.\n\n 1671\n\nObwohl die C8 Bank der Ertragswertberechnung ihrer Kreditvorlage vom\n\n 1672\n\n13.06.1996 die falschen Angaben des Kreditantrags zugrundelegte, teilte sie C11 in\n\n 1673\n\neinem Telefonat vom 19.06.1996 gleichwohl mit, dass der neu beantragte Kredit nur\n\n 1674\n\ngegen Stellung neuer werthaltiger Sicherheiten bzw. Grundschulden auf einem\n\n 1675\n\nanderen Objekt bewilligt werden könne..Diese negative Information nahm C11 mit der Bemerkung hin, dass der Kreditantrag ohnehin nur vorsorglich gestellt worden sei.\n\n 1676\n\nGleichzeitig erfuhr er nämlich, dass die Rechnung über die Kosten des Baustopps in\n\n 1677\n\nHöhe von 102.049,26 DM seitens der C8 Bank bezahlt werde bzw. schon\n\n 1678\n\nbeglichen worden sei. Aufgrund dieser Information bestand kein akutes Interesse\n\n 1679\n\nmehr an der Bewilligung des Kredites, da das vorrangige Bestreben, die\n\n 1680\n\nÜberweisung der für die Fortführung des Bauvorhabens dringend benötigten\n\n 1681\n\n102.049,26 DM zu erreichen Erfolg gehabt hatte. Mit Hilfe dieser finanziellen Mittel,\n\n 1682\n\nderen Auszahlung letztlich auf einem bankinternen Versehen beruhte, konnten die\n\n 1683\n\nBauarbeiten nach mehr als zehn Monaten weitergehen. Sowohl C11 als auch\n\n 1684\n\nQ war allerdings klar, dass der noch nicht valutierte Restbetrag des 1,8 Millionen DM-Kredits nicht ausreichen würde, um das Bauvorhaben wie vorgesehen\n\n 1685\n\nzu beenden. Dies nahmen sie jedoch hin, da die GbR-Mitglieder ebenso wie die B3 als Generalunternehmerin in finanzieller Hinsicht spätestens seit Anfang 1996\n\n 1686\n\n\"von der Hand in den Mund\" lebten und es ihnen nur darauf ankam, die jeweils akut\n\n 1687\n\nanstehenden löcher zu stopfen. Infolge des bereits erwähnten bankinternen\n\n 1688\n\nVersehens buchte die C8 Bank auch die zwischenzeitlich aufgelaufenen\n\n 1689\n\nZinsrückstände des Angeklagten und seiner Frau in Höhe von 75.000 DM zu lasten\n\n 1690\n\ndes Darlehenskontos.\n\n 1691\n\nIn dieser Zeit - Mitte 1996 - war die Fertigstellung des Objekts aufgrund der\n\n 1692\n\nfinanziellen Probleme nicht absehbar. Nach dem Inhalt eines Schreibens des\n\n 1693\n\nrechtskräftig Verurteilten C11 vom 02.05.1996 rechnete man auch seitens der GbR-Mitglieder mit einer Vollendung frühestens Ende 1996, d.h. zwei Jahre nach dem\n\n 1694\n\nvom Angeklagten und seiner Frau ursprünglich für Ende 1994 angedachten\n\n 1695\n\nBauende.\n\n 1696\n\nUnter erheblichen Problemen setzten der Angeklagte, T, Q und\n\n 1697\n\nC11 den Bau fort. Am 23.07.1996 rief der Angeklagte weitere 150 TDM für die\n\n 1698\n\nFertigstellung des Dachgeschosses ab, indem er eine Rechnung gleichen Datums\n\n 1699\n\nabzeichnete, die anschließend an die C8 Bank weitergeleitet wurde. Diese\n\n 1700\n\nForderung reduzierte der rechtskräftig Verurteilte C11 in einem Fax vom 30.07.1996\n\n 1701\n\nauf 110.000 DM und führte hierzu aus, die Restforderung der Abschlagsrechnung\n\n 1702\n\nwerde \"gesondert beglichen\".\n\n 1703\n\nAm 31.07.1996 überwies die C8 Bank daraufhin die geforderte Summe in Höhe\n\n 1704\n\nvon 110.000 DM an die B2 und am 08.08.1996 auf entsprechende Anforderung\n\n 1705\n\ndes Angeklagten weitere 30.000 DM. Unter dem 30.09.1996 stellte die B2 dem\n\n 1706\n\nAngeklagten und seiner Ehefrau sodann weitere 350.000 DM für die Fertigstellung\n\n 1707\n\nder Gewerke Fenster, Elektro, Sanitär und Heizung in Rechnung. Diese Rechnung\n\n 1708\n\nwurde ebenfalls an die C8 Bank weitergeleitet, wobei der rechtskräftig\n\n 1709\n\nVerurteilte C11 in einem Schreiben vom 02.10.1996 um Überweisung der gesamten\n\n 1710\n\nRestvaluta aus der ursprünglichen Baufinanzierung bat.\n\n 1711\n\nDiese letzte Zahlung wurde seitens der C8 Bank jedoch mit einem an den\n\n 1712\n\nAngeklagten und seine Frau gerichteten Schreiben vom 10.10.1996 unter dem\n\n 1713\n\nHinweis verweigert, dass nur noch 110.000 DM Darlehensvaluta zur Verfügung\n\n 1714\n\nstünden und laut Bauvertrag noch 510.000 DM für die vollständige Fertigstellung des\n\n 1715\n\nGebäudes aufgebracht werden müssten, Der Angeklagte und seine Frau wurden\n\n 1716\n\naufgefordert, zunächst die fehlenden 400.000 DM nachzuweisen und die vorgelegte\n\n 1717\n\nRechnung aus dem nachgewiesenen Eigenkapital zu bezahlen.\n\n 1718\n\nDieses Geld stand weder dem Angeklagten noch seiner Frau, Q oder\n\n 1719\n\nC3 zur Verfügung. Um die Auszahlung des restlichen Darlehensbetrages\n\n 1720\n\ndennoch zu erreichen, wies Q in einem Schreiben vom 10.10.1996 auf die\n\n 1721\n\n1994 tatsächlich erfolgten Zahlungen des Angeklagten und, der früheren\n\n 1722\n\nMitangeklagten T hin und täuschte weitere Eigenkapitalzahlungen vor,\n\n 1723\n\nindem er erneut auf die bereits erwähnte angebliche Abschlagszahlung vom\n\n 1724\n\n31.05.1996 in Höhe von 60.000 DM verwies und behauptete, der Angeklagte und\n\n 1725\n\nseine Frau hätten aus Eigenkapital weitere insgesamt 180.000 DM für die\n\n 1726\n\nNebenkosten einer notwendig gewordenen erneuten Baugenehmigung bezahlt.\n\n 1727\n\nGleichzeitig behauptete er im Einvernehmen mit dem Angeklagten und dessen Frau\n\n 1728\n\nbewusst wahrheitswidrig, er werde eine Einlage in die aus ihm, dem Angeklagten und\n\n 1729\n\nT bestehenden Grundstücks-GbR in Höhe von ca. 400.000 DM erbringen\n\n 1730\n\nund fügte dem Schreiben zum Beleg einen Kontoauszug der B2 vor, der am\n\n 1731\n\n09.10.1996 ein Guthaben in Höhe von 408.678,36 DM auswies. Dieses auf dem\n\n 1732\n\nKonto der KG befindlich Geld war jedoch in Wahrheit nie als Einlage in die GbR\n\n 1733\n\ngedacht und stammte ebenfalls aus illegalen Quellen. Die Vorlage des Kontoauszugs\n\n 1734\n\ndiente einzig und allein der Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Solvenz und\n\n 1735\n\ndamit der Beruhigung der Verantwortlichen der Bank, die so zur Auszahlung der\n\n 1736\n\nrestlichen Darlehensvaluta gebracht werden sollten.\n\n 1737\n\nDie Verantwortlichen der C8 Bank beharrten jedoch in einem Telefonat mit\n\n 1738\n\nQ vom 16.10.1996 auf dem Nachweis der Eigenmittel, so dass der\n\n 1739\n\nAngeklagte, T und Q nun vor dem Problem standen, dass eigenes\n\n 1740\n\nKapital nicht mehr vorhanden war und die bisher erlangten Mittel nicht ausreichten, \n\n 1741\n\num den Bau fertigzustellen. Daher mussten sie Ende Oktober 1996 erneut einen\n\n 1742\n\nAntrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über 200.000 DM stellen, wobei\n\n 1743\n\nallen Beteiligten von vorneherein klar war, dass der Kreditantrag falsche Angaben\n\n 1744\n\nenthalten würde, da die Nachfinanzierung bei Offenbarung der wahren finanziellen\n\n 1745\n\nVerhältnisse der GbR-Mitglieder in jedem Fall gescheitert wäre.\n\n 1746\n\nDer daraufhin am 28.10.1996 bei der C8 Bank eingereichte Kreditantrag\n\n 1747\n\nbasierte in erster Linie auf den falschen Angaben und den unrichtigen\n\n 1748\n\nSelbstauskünften, die schon Inhalt des Antrags vom 03.06.1996 gewesen waren und\n\n 1749\n\nenthielt dementsprechend die schon, beschriebenen falschen Aussagen zum\n\n 1750\n\nangeblich bereits eingesetzten Eigenkapital. Darüber hinaus trugen der Angeklagte\n\n 1751\n\nund die übrigen GbR-Mitglieder erneut bewusst wahrheitswidrig vor, es könnten\n\n 1752\n\nweitere 30.000 DM aus Eigenmitteln bedient werden. Allen Beteiligten war klar, dass\n\n 1753\n\ndie GbR-Mitglieder dieses Geld aus legalen Quellen nicht beschaffen konnten.\n\n 1754\n\nInsbesondere die finanzielle Lage des Angeklagten und seiner Frau. hatte sich zu\n\n 1755\n\ndieser Zeit - Ende 1996 - dramatisch verschlechtert. Die Kreditlinie des\n\n 1756\n\nGeschäftskonto bei der D2 Bank war weiterhin durchgehend ausgereizt\n\n 1757\n\noder sogar überschritten und sonstige Reserven standen dem Angeklagten und\n\n 1758\n\nseiner Frau nicht zur Verfügung. Hinzu kam, dass die Kreissparkasse L,\n\n 1759\n\ndie das Projekt M mit drei Krediten in Höhe von insgesamt gut\n\n 1760\n\n4.000.000 DM finanziert hatte, am 27.09.1996 gegenüber dem Angeklagten und\n\n 1761\n\nseiner Frau wegen Zahlungsverzugs die Kündigung ausgesprochen und das\n\n 1762\n\nRestdarlehen in Höhe von 3.538.492,04 DM fällig gestellt hatte.\n\n 1763\n\nDiese desolate finanzielle Lage verschwiegen der Angeklagte, die frühere,\n\n 1764\n\nMitangeklagte T und der rechtskräftig Verurteilte Q den\n\n 1765\n\nVerantwortlichen der C8 Bank bewusst und täuschten im Gegenteil eine nicht\n\n 1766\n\nvorhandene Solvenz vor indem sie, die Bankmitarbeiter glauben machten, die\n\n 1767\n\nNachfinanzierung sei nur deshalb erforderlich, weil angeblich große Summen an\n\n 1768\n\nEigenkapital in das andere Bauvorhaben G3 in T4 geflossen\n\n 1769\n\nseien, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach. Der Angeklagte und die übrigen\n\n 1770\n\nGbR-Mitglieder trugen bewusst wahrheitswidrig vor, Eigenkapital in Höhe von\n\n 1771\n\n340.000 DM sei für dieses zweite Projekt in T4 verwendet worden und fügten\n\n 1772\n\ndem Kreditantrag zum Nachweis eine falsche Notarbestätigung über eine Zahlung in\n\n 1773\n\nHöhe von 340.000 DM bei. In dieser notariellen Urkunde vom 30.11.1995 hatten C11\n\n 1774\n\nund der Verkäufer des Grundstücks G3 in Absprache mit T\n\n 1775\n\nund Q bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass der\n\n 1776\n\nRestkaufpreisbetrag für das Grundstück in Höhe von 340.000 DM außerhalb des\n\n 1777\n\nNotarvertrages vereinnahmt und geleistet worden sei. Zu einer Bezahlung der\n\n 1778\n\n340.000 DM war es jedoch in Wahrheit mangels ausreichender Iiquider Mittel nicht\n\n 1779\n\ngekommen. Stattdessen hatte der Grundstücksverkäufer Q und T\n\n 1780\n\nin einer weiteren notariellen Urkunde vom 30.11.1995, die den Verantwortlichen der\n\n 1781\n\nC8 Bank verheimlicht wurde, ein Darlehen in Höhe des Restkaufpreises\n\n 1782\n\ngewährt, das ohne Kündigung zum 30.06.1996 fällig sein sollte.\n\n 1783\n\nNur aufgrund der Täuschungen waren die Verantwortlichen der C8 Bank bereit,\n\n 1784\n\nden zusätzlichen Bauzwischenkredit zu gewähren. Am 20.12.1996 erteilte die\n\n 1785\n\nC8 Bank die schriftliche Darlehenszusage über einen weiteren Zwischenkredit in\n\n 1786\n\nHöhe von 200.000 DM, mit dessen Inhalt der Angeklagte, seine Frau und Q\n\n 1787\n\nsich am 23.12.1996 einverstanden erklärten. Der Kredit, der bis zum 30.06.1997\n\n 1788\n\nbefristet war, diente der weiteren Bauzwischenfinanzierung und sah einen Zinssatz\n\n 1789\n\nin Höhe von 8,25% p.a. bei vierteljährlicher Zinsfälligkeit vor. Zu dem Abschluss des\n\n 1790\n\nKreditvertrages wäre es nicht' gekommen, wenn die Verantwortlichen der C8\n\n 1791\n\nBank die wahren Umstände gekannt hätten. Sie gingen zwar von einer\n\n 1792\n\n\"Notfinanzierung\" aus, hätten das Darlehen jedoch nicht gewährt und die\n\n 1793\n\nDarlehensmittel nicht freigegeben, wenn sie von der desolaten finanziellen Lage der\n\n 1794\n\nGbR-Mitglieder und der Vortäuschung des Eigenkapitals gewusst hätten.\n\n 1795\n\nDurch den Abschluss des Kreditvertrages trat bei der C8 Bank ein\n\n 1796\n\nVermögensschaden in Form einer konkreten Vermögensgefährdung, in Höhe der\n\n 1797\n\ngesamten 200.000 DM ein. Zwar erlangte die Bank bei Abschluss des\n\n 1798\n\nKreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen den Angeklagten und die\n\n 1799\n\nübrigen GbR-Mitglieder; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren\n\n 1800\n\ndesolater wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als\n\n 1801\n\nnicht werthaltig einzustufen war.\n\n 1802\n\nAuch die im Kreditvertrag vereinbarte Sicherheit war nicht geeignet, die konkrete\n\n 1803\n\nVermögensgefährdung auszuräumen, da diese Absicherung keinen ausreichenden\n\n 1804\n\nWert aufwies und das Ausfallrisiko nicht abdeckte. Im Darlehensvertrag vom\n\n 1805\n\n20./23.12.1996 wurde als Sicherheit für die Zwischenfinanzierung in Höhe von\n\n 1806\n\n200.000 DM zwar eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme vereinbart,\n\n 1807\n\nangesichts der bereits eingetragenen vorrangigen Grundschuld der C8 Bank in\n\n 1808\n\nHöhe von 1,8 Millionen DM war diese Grundschuld jedoch wertlos, da das\n\n 1809\n\nGrundstück auch nach Fertigstellung des Gebäudes keinen Wert aufwies, der über\n\n 1810\n\ndie bereits eingetragene alte Grundschuld hinausging. Dieser Umstand war den\n\n 1811\n\nGbR-Mitgliedern ebenso bewusst wie den Verantwortlichen der Bank, die jedoch auf\n\n 1812\n\ndie vorgetäuschte Solvenz des Angeklagten und des rechtskräftig Verurteilten\n\n 1813\n\nQ vertrauten und das Darlehen deshalb gleichwohl gewährten.\n\n 1814\n\nDie C8 Bank zahlte die Kreditsumme in Höhe von 200.000 DM im Laufe des\n\n 1815\n\nFrühjahres 1997 vollständig aus. Die schlechte wirtschaftliche Lage der GbR-\n\n 1816\n\nMitglieder verhinderte allerdings schon unmittelbar nach vollständiger Valutierung\n\n 1817\n\ndes Darlehens einen auch nur ansatzweise regulären Schuldendienst, so dass die\n\n 1818\n\nC8 Bank den Kredit am 03.12.1997 wegen Zahlungsverzugs kündigte und den\n\n 1819\n\nSchuldbetrag in Höhe von insgesamt 220.098,07 DM den GbR-Mitgliedern jeweils in\n\n 1820\n\nRechnung stellte, ohne dass hierauf in der Folgezeit Zahlungen erfolgt wären.\n\n 1821\n\n2.) Hinsichtlich des Grundstückes G3 in T4 hatte die frühere\n\n 1822\n\nMitangeklagte T zu Beginn des Jahres 1995 erfahren, dass ein\n\n 1823\n\nBekannter ihres Vaters das 1270 qm großes Seegrundstück verkaufen wolle. Sie\n\n 1824\n\nberichtete Q hiervon und beide entschieden sich, das Grundstück zu kaufen\n\n 1825\n\nund mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen. Das Bauvorhaben wollten sie\n\n 1826\n\ngemeinsam in Form einer weiteren Bauträger-GbR abwickeln; formell ohne den\n\n 1827\n\nAngeklagten, der jedoch im Außenverhältnis bewusst als Mitgesellschafter geführt\n\n 1828\n\nwurde und u.a. auf den Briefköpfen des Unternehmens als GbR-Mitglied erschien,\n\n 1829\n\num den Bekanntheitsgrad und die scheinbare Solvenz des Angeklagten zu nutzen.\n\n 1830\n\nDer Gesellschaftsvertrag, der erst am 03.05.1996 schriftlich niedergelegt wurde, wies\n\n 1831\n\ndemgegenüber lediglich Q und T als Gesellschafter aus.\n\n 1832\n\nDas auf diese Weise errichtete Unternehmen erforderte von der Art und vom Umfang\n\n 1833\n\nher eine kaufmännische Einrichtung, was dem Angeklagten (der über den Kauf und\n\n 1834\n\ndie Baupläne unterrichtet war), seiner Frau und Q bewusst war. Geplant war\n\n 1835\n\nletztlich die Errichtung eines Hauses mit 11 Eigentumswohnungen auf insgesamt ca.\n\n 1836\n\n897 qm Wohnfläche, nachdem sich eine ursprünglich angedachte, noch\n\n 1837\n\ngroßzügigere Bebauung mit 16 Wohneinheiten aus bauplanungsrechtlichen Gründen zerschlagen hatte. Neben dem Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 840.000\n\n 1838\n\nDM ergab eine erste Kostenschätzung Gesamtbaukosten in Höhe von 4.045.925 DM\n\n 1839\n\nbzw. eine korrigierte Kostenberechnung vom 22.09.1995 einen etwas geringeren\n\n 1840\n\nAufwand in Höhe von 3.881.250 DM. Unter Verwendung der Planungsunterlagen\n\n 1841\n\nerstellten Q und C11 sodann eine Preisliste, die in etwa auf einem für\n\n 1842\n\nrealisierbar erachteten Quadratmeterpreis von 4.400 DM basierte. Die Preisliste sah\n\n 1843\n\ndementsprechend Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 4.125.000 DM vor (unter\n\n 1844\n\nEinbeziehung von 12 Stellplätzen zu je 21.500 DM).\n\n 1845\n\nDie Kaufentscheidung trafen Q und T Anfang 1995, ohne dass\n\n 1846\n\nzuvor von einer Bank eine Gesamtfinanzierung des Objekts bewilligt gewesen wäre.\n\n 1847\n\nEine solche Finanzierung stand auch im September 1995 noch nicht, als Q\n\n 1848\n\nund T den letztlich gültigen, abgeänderten Kaufvertrag mit den\n\n 1849\n\nGrundstücksverkäufer schlossen. \n\n 1850\n\nUnmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages stellten Q und T\n\n 1851\n\nals GbR bei der H4 Bank einen Kreditantrag über 500.000 DM zur\n\n 1852\n\nTeilkaufpreisbelegung. Gegenüber den Verantwortlichen der Bank behaupteten sie\n\n 1853\n\nbewusst wahrheitswidrig, dass der Restkaufpreis in Höhe von 340.000 DM bis zum\n\n 1854\n\n01.12.1995 aus Eigenmitteln belegt werde. Diese Summe stand den Beteiligten\n\n 1855\n\nangesichts der finanziellen Verpflichtungen aus den übrigen Bauvorhaben jedoch in\n\n 1856\n\nWahrheit nicht zur Verfügung. Der rechtskräftig Verurteilte Q und die frühere\n\n 1857\n\nMitangeklagte T planten daher sowohl bei Abschluss des Kauf- als auch\n\n 1858\n\ndes Darlehensvertrages den Grundstücksverkäufer hinzuhalten, um ihn erst später\n\n 1859\n\naus den Erlösen im Zuge des Abverkaufs der geplanten Eigentumswohnungen zu \n\n 1860\n\nbefriedigen; ein Umstand, den sie sowohl dem Verkäufer als auch den\n\n 1861\n\nVerantwortlichen der Bank bewusst verschwiegen.\n\n 1862\n\nZusätzlich zu der Finanzierung des Teilkaufpreises hatten Q und T\n\n 1863\n\nbei der H4 Bank bereits eine Bauzwischenfinanzierung angesprochen,\n\n 1864\n\nüber die allerdings erst später entschieden werden sollte, da aufgrund der engen\n\n 1865\n\nZahlungsfrist des Kaufvertrages zunächst die Kaufpreisfinanzierung drängte.\n\n 1866\n\nAngedacht und in Aussicht gestellt waren seitens der H4 Bank weitere \n\n 1867\n\nDarlehensmittel in Höhe von ca. 400.000 DM, die Q und T als\n\n 1868\n\nAnschubfinanzierung für die Anlaufkosten des eigentlichen Bauvorhabens\n\n 1869\n\nbenötigten. Die darüber hinausgehenden Baukosten sollten entsprechend der\n\n 1870\n\nMakler- und Bauträgerverordnung aus den Anzahlungen der Käufer aufgebracht \n\n 1871\n\nwerden, die ihre Zahlungen nach Baufortschritt zu erbringen hatten. Angesichts der\n\n 1872\n\nins Auge gefassten Bauzwischenfinanzierung waren Q und T bereit, der H4 Bank schon jetzt eine Grundschuld in Höhe von einer Million\n\n 1873\n\nDM auf dem Grundstück einzuräumen. Darüber hinaus musste der Angeklagte eine\n\n 1874\n\nBürgschaft in Höhe der Teilkaufpreisrate von 500.000 DM übernehmen. \n\n 1875\n\nWegen der extremen Eilbedürftigkeit überwies die H4 Bank am 08.09.1995\n\n 1876\n\nim Vorgriff auf den Kreditvertrag, der am 12.09./ 02.11.1995 geschlossen wurde,\n\n 1877\n\n500.000 DM auf das Notaranderkonto der amtierenden Notarin. Die Bank erwartete\n\n 1878\n\nvor Auskehrung der 500.000 DM jedoch eine Bezahlung des Restkaufpreises aus\n\n 1879\n\nEigenmitteln, die weder Q noch T aus den genannten Gründen\n\n 1880\n\naufbringen konnten. In dieser Situation kam Q unter Einschaltung des\n\n 1881\n\nrechtskräftig Verurteilten C11 und in Absprache mit der früheren Mitangeklagten\n\n 1882\n\nT auf die Idee, der H4 Bank die Bezahlung der 340.000 DM\n\n 1883\n\nvorzutäuschen. In Ausführung dieses Tatplans bestätigten C11, der mit Vollmacht für\n\n 1884\n\nQ und T handelte, und der Grundstücksverkäufer in einer für die\n\n 1885\n\nVerantwortlichen der H4 Bank bestimmten notariellen Urkunde vorm\n\n 1886\n\n30.11.1995 bewusst wahrheitswidrig, \"dass der Restkaufpreisbetrag von\n\n 1887\n\n340.000 DM nicht auf Notaranderkonto (...) einzuzahlen ist, sondern der Restkaufpreisbetrag außerhalb des Notarvertrages vereinnahmt und geleistet wurde.\" \n\n 1888\n\nDiese notarielle Urkunde wurde anschließend an die H4 Bank weitergeleitet, deren\n\n 1889\n\nVerantwortliche daraufhin - wie von Q, C11 und T beabsichtigt -\n\n 1890\n\ndavon ausgingen, die 340.000 DM seien tatsächlich geflossen. Der Teilkaufpreis in\n\n 1891\n\nHöhe von 500.000 DM wurde daraufhin kurze Zeit später freigegeben und an die\n\n 1892\n\nGrundstücksverkäufer überwiesen.\n\n 1893\n\nBereits am 01.04.1996 musste die H4 Bank erstmals Zinsrückstände in Höhe\n\n 1894\n\nvon 23.852,61 DM anmahnen, die Q und T entsprechend einem\n\n 1895\n\nschon bei Abschluss des Kreditvertrages gefassten Entschluss nur zum Teil\n\n 1896\n\nbezahlten. Die Unregelmäßigkeiten beim Schuldendienst sowie Verzögerungen und\n\n 1897\n\nUnstimmigkeiten bei der Einreichung von Kreditunterlagen setzten sich in den\n\n 1898\n\nfolgenden Wochen und Monaten fort und führten dazu, dass die H4 Bank die\n\n 1899\n\nursprünglich ins Auge gefasste Bauzwischenfinanzierung nicht bewilligte. Da das\n\n 1900\n\nDarlehen bei der H4 Bank im Laufe der Jahre 1996 und 1997 endgültig nicht\n\n 1901\n\nmehr bedient werden konnte, sah sich Q schließlich Ende 1997 zu einer\n\n 1902\n\nUmfinanzierung gezwungen und wandte sich zu diesem Zweck im November 1997\n\n 1903\n\nan die C9 (C9).\n\n 1904\n\nIn Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des rechtskräftig Verurteilten Q und\n\n 1905\n\nder früheren Mitangeklagten T enthielten die am 18.11.1997 bei der\n\n 1906\n\nC9 eingereichten Selbstauskünfte der GbR-Mitglieder ebenso, wie der darauf\n\n 1907\n\nbasierende Kreditantrag vom 19.12.1997 fast zwangsläufig eine Vielzahl falscher\n\n 1908\n\nAngaben, die das Gelingen der Urnfinanzierung gewährleisten sollten:\n\n 1909\n\n- Finanzielle Belastungen, Kredite und Bürgschaften der GbR-Mitglieder wurden\n\n 1910\n\nin den Selbstauskünften verschwiegen;\n\n 1911\n\n- das in der Selbstauskunft angegebene' Einkommen des rechtskräftig\n\n 1912\n\nVerurteilten Q war weit überhöht;\n\n 1913\n\n- das in den Selbstauskünften angegebene Eigenkapital beinhaltete u.a. die\n\n 1914\n\nangeblich geleistete Teilkaufpreiszahlung i.H.v. 340.000 DM an die\n\n 1915\n\nGrundstücksverkäufer und war dementsprechend falsch;\n\n 1916\n\n- im Kreditantrag wurden falsche Angaben zum Verkaufsstand der elf\n\n 1917\n\nEigentumswohnungen gemacht; es wurde insbesondere verschwiegen, dass\n\n 1918\n\nsich, zumindest ein Teil, der geschlossenen Kaufverträge in der\n\n 1919\n\nRückabwicklung befand;\n\n 1920\n\n- die als Sicherheit angebotene Grundschuld auf dem Grundstück der Familie\n\n 1921\n\nX in U konnte nur auf illegalem Weg beschafft werden.\n\n 1922\n\nAufgrund der falschen Angaben waren die Verantwortlichen der C9 bereit, die\n\n 1923\n\nUmfinanzierung vorzunehmen. Am 24.02.1998 erteilten sie den GbR-Mitgliedern eine\n\n 1924\n\nKreditzusage über 500.000 DM. Das Darlehen war in Höhe von 220.000 DM zur\n\n 1925\n\nAblösung der Salden bei der H4 Bank und in Höhe von 280.000 DM zur\n\n 1926\n\nBaukostenvorfinanzierung gedacht. Als Sicherheit diente der C9 u.a. die\n\n 1927\n\nGrundschuld der H4 Bank i.H.v. einer Million DM, die sie sich abtreten ließ.\n\n 1928\n\nDie Kammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich\n\n 1929\n\nhierbei - jedenfalls bei Abschluss des Kreditvertrages - um eine werthaltige Sicherheit\n\n 1930\n\nhandelte. Außerdem war eine Voraussetzung für die Auszahlung des\n\n 1931\n\nDarlehensbetrages der Abschluss einer Risikolebensversicherung durch den\n\n 1932\n\nAngeklagten, der den Antrag vom 01.05.1998 im Mai 1998 persönlich bei der C9\n\n 1933\n\nabgab; dabei war er über die falschen Angaben gegenüber der C9 informiert und\n\n 1934\n\ntrug diese mit. Dem Angeklagten war außerdem aufgrund seiner desolaten\n\n 1935\n\nfinanziellen Verhältnisse bewusst, dass er die in dem Lebensversicherungsvertrag\n\n 1936\n\neingegangenen Verpflichtungen nicht würde erfüllen können.\n\n 1937\n\nNach Abschluss des Darlehensvertrages kam es aufgrund der ständig zunehmenden\n\n 1938\n\nfinanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten, seiner Frau und des rechtskräftig\n\n 1939\n\nVerurteilten Q sehr schnell zu Zinsrückständen, die am 17.02.2000 zu einer\n\n 1940\n\nKreditkündigung seitens der C9 führten. Die C9 leitete anschließend die\n\n 1941\n\nZwangsversteigerung des Grundstücks G3 in T4 ein.\n\n 1942\n\n3.) Trotz der sich weiter verschlechternden finanziellen Lage der Beteiligten erwarben\n\n 1943\n\nder rechtskräftig Verurteilte Q vom Zeugen X4 und die frühere\n\n 1944\n\nMitangeklagte T vom Zeugen S durch notariellen Kaufvertrag vom\n\n 1945\n\n24.09.1998 jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von 24.500 DM an der Firma\n\n 1946\n\nS2. Als Kaufpreis für die Anteile wurde jeweils ein Betrag\n\n 1947\n\nin Höhe von 1.999.590 DM vereinbart. Hintergrund des Kaufs war, dass Q in\n\n 1948\n\ndieser Zeit - zum wiederholten Mal- dringend neue Geldquellen erschließen musste,\n\n 1949\n\num seine und die Geschäfte des Angeklagten sowie der früheren Mitangeklagten\n\n 1950\n\nT fortführen zu können. Die S2, ein bis dahin gutgehendes\n\n 1951\n\nUnternehmen aus dem Druckereibereich, schien dem branchenfremden Q\n\n 1952\n\ndas geeignete Objekt, um neue finanzielle Mittel zu erlangen. \n\n 1953\n\nBei Abschluss des Kaufvertrages mit den Zeugen S und X4 trat\n\n 1954\n\nQ im eigenen Namen und für die frühere Mitangeklagte T auf. Der\n\n 1955\n\nAngeklagte selbst erwarb keine Geschäftsanteile, er wusste jedoch von dem Kauf \n\n 1956\n\nund billigte ihn, obwohl er von der eigenen und der desolaten wirtschaftlichen Lage\n\n 1957\n\nseiner Frau wusste, die sich bis September 1998 weiter dramatisch verschlechtert\n\n 1958\n\nhatte. Auch ihm war klar, dass der Kauf des Unternehmens dazu diente, neue\n\n 1959\n\nGeldquellen zu erschließen, die in dieser Zeit dringend benötigt wurden.\n\n 1960\n\nBereits im August 1998 hatte sich Q an die J (J) in\n\n 1961\n\nE2 gewandt, um den Kauf der Firma S2 finanzieren zu\n\n 1962\n\nlassen. Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Zeugen U2 von der J begehrte\n\n 1963\n\ner im Einverständnis mit der früheren Mitangeklagten T eine\n\n 1964\n\nKreditsumme in Höhe von 4,3 Millionen DM. Sowohl der rechtskräftig Verurteilte\n\n 1965\n\nQ als auch der Angeklagte (der für den bei der J beantragten Kredit bürgen\n\n 1966\n\nsollte) und seine Frau wussten zu diesem Zeitpunkt, dass sie aufgrund ihrer\n\n 1967\n\nvorangegangenen Bauvorhaben und der damit im Zusammenhang stehenden\n\n 1968\n\nKreditgeschäfte völlig überschuldet waren, was sie den Verantwortlichen der J\n\n 1969\n\njedoch bewusst verschwiegen. Auf der Grundlage falscher Bonitätsauskünfte des\n\n 1970\n\nAngeklagten, des rechtskräftig Verurteilten Q und der früheren\n\n 1971\n\nMitangeklagten T bewilligte die J im Glauben an die darin\n\n 1972\n\nVorgespiegelte Solvenz ein Darlehen in Höhe von 3,5 Millionen DM. \n\n 1973\n\nAls Voraussetzung für die Auszahlung des Kredits wurde die Gestellung folgender\n\n 1974\n\nSicherheiten vereinbart:\n\n 1975\n\n- Grundpfandrechte auf dem Grundstück T4, G2, sowie auf\n\n 1976\n\nzwei Immobilien in C10 (G6) und O3 (G7), auf die Q Zugriff hatte.\n\n 1977\n\n- Sicherungsübereignung von Maschinen im Wert von 890.000 DM der Firma\n\n 1978\n\nS2 in F5 und\n\n 1979\n\n- Bürgschaft des Angeklagten in Höhe von 3,5 Millionen DM.\n\n 1980\n\nDie danach erforderliche Bürgschaftserklärung gab der Angeklagte am 22.02.1999\n\n 1981\n\nim Bewusstsein seiner Überschuldung ab. Ihm war klar, dass die J den Kredit nicht\n\n 1982\n\nbewilligt hätte, wenn sie seine wahren wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die der\n\n 1983\n\nfrüheren Mitangeklagten T und des rechtskräftig Verurteilten Q \n\n 1984\n\ngekannt hätte.\n\n 1985\n\nAm 19.04.1999 wurde der Kreditbetrag auf ein Notaranderkonto des Notars I8 in\n\n 1986\n\nI4 überweisen. Da Q die Grundpfandrechte nicht in der ursprünglich\n\n 1987\n\nvorgesehenen Form stellen konnte, vereinbarte er - unter Beibehaltung der\n\n 1988\n\nHöchstbetragsbürgschaft des Angeklagten mit der J folgende\n\n 1989\n\nSicherheitsänderungen, deren Erfüllung nunmehr Voraussetzung für die Freigabe\n\n 1990\n\nder Gelder war:\n\n 1991\n\n- Verpfändung von 700.000 DM an J Anleihen auf einem Konto der\n\n 1992\n\nO4 Bank;\n\n 1993\n\n- Grundschuld· in Höhe von zwei Millionen DM auf dem bereits genannten\n\n 1994\n\nObjekt in C10;\n\n 1995\n\n- Grundschuld in Höhe von 900.000 DM auf dem Objekt T4,\n\n 1996\n\nG2;\n\n 1997\n\n-Sicherheitsübereignung von Maschinen der Firma O5 im Werte von 1,2 Millionen DM (hierbei handelte es sich um ein konkursreifes Unternehmen, das Q und\n\n 1998\n\nT zwecks Erschließung neuer Geldquellen Anfang 1998\n\n 1999\n\nübernommen hatten);\n\n 2000\n\n-Sicherheitsübereignung von Maschinen der S2 in F5 im\n\n 2001\n\nWerte von 1,052 Millionen DM.\n\n 2002\n\nDer auf Grundlage dieser Sicherheitsabreden bewilligte Kredit in Höhe von 3,5\n\n 2003\n\nMillionen DM führte bei der J zu einem Schaden in Form einer konkreten\n\n 2004\n\nVermögensgefährdung in Höhe von 2,8 Millionen DM. Zwar erlangte die Bank bei\n\n 2005\n\nAbschluss des Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen Q und\n\n 2006\n\nT; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater\n\n 2007\n\nwirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als nicht\n\n 2008\n\nwerthaltig einzustufen war.\n\n 2009\n\nAuch die im Kreditvertrag vereinbarten Sicherheiten waren - mit Ausnahme der \n\n 2010\n\nverpfändeten Anleihen - nicht geeignet, die konkrete Vermögensgefährdung\n\n 2011\n\nauszuräumen, da diese Absicherungen keinen ausreichenden Wert aufwiesen und\n\n 2012\n\ndas Ausfallrisiko nicht abdeckten. Die Grundschulden auf den Grundstücken in C10\n\n 2013\n\nund T4 waren wegen vorrangig eingetragener Rechte im Ergebnis wertlos,\n\n 2014\n\nwas aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten auch für dessen\n\n 2015\n\nHöchstbetragsbürgschaft galt. Die Maschinen der Firma O5 waren bereits im\n\n 2016\n\nHerbst 1998 an die Leasinggesellschaft D3 verkauft und anschließend\n\n 2017\n\nzurückgeleast worden, so dass der J kein Sicherungseigentum verschafft werden\n\n 2018\n\nkonnte. Auch über die Maschinen der Firma S2 hatte Q\n\n 2019\n\nbereits anderweitig verfügt. Dem Angeklagten waren zwar nicht alle Einzelheiten der\n\n 2020\n\nDarlehenserschleichung bekannt; die wesentlichen Umstände der täuschungsbedingt\n\n 2021\n\nerlangten Finanzierungszusage und vor allem seine eigene desolate wirtschaftliche\n\n 2022\n\nLage waren ihm jedoch bewusst.\n\n 2023\n\nNach der (scheinbaren) Gestellung der geforderten Sicherheiten gab die J den\n\n 2024\n\nKredit sukzessive (insgesamt) frei. Der Kreditbetrag wurde dann folgendermaßen\n\n 2025\n\nverbraucht:\n\n 2026\n\n- 700.000 DM gingen auf Konto der O4 in F5 zum Ankauf von\n\n 2027\n\nJ-Anleihen (12.08.1999);\n\n 2028\n\n- 2.201.000 DM gelangten zur teilweisen Bezahlung der S2\n\n 2029\n\nauf ein Privatkonto des rechtskräftig Verurteilten Q bei der\n\n 2030\n\nStadtsparkasse T10 (12.08.1999);\n\n 2031\n\n- 389.000 DM waren für Q persönlich (12.10.1999);\n\n 2032\n\n- 200.000 DM flossen auf ein Konto M4 (13.12.1999), einem weiteren Unternehmen des rechtskräftig Verurteilten Q und\n\n 2033\n\n- der Rest wurde für Notarkosten verbraucht.\n\n 2034\n\nNach der Auskehrung des Darlehens wurden nur die ersten Kreditraten gezahlt. Ab\n\n 2035\n\nSeptember 2000 wurde der Kredit nicht mehr bedient. Wie von vornherein absehbar\n\n 2036\n\nreichten die verbliebenen Sicherheiten der J nicht zur Abdeckung des\n\n 2037\n\nAusfallrisikos aus. Verwertbar waren letztlich lediglich die der Bank verpfändeten\n\n 2038\n\nWertpapiere, deren Verkauf einen Erlös in Höhe von 351.000 Euro (=686.496,33\n\n 2039\n\nDM) einbrachte.\n\n 2040\n\nHinsichtlich der zuvor geschilderten angeklagten Straftaten zum Nachteil der C8\n\n 2041\n\nBank, der C9 und der J hat die Kammer das Verfahren im Rahmen der\n\n 2042\n\nHauptverhandlung gern. § 154 Abs, 2 i.V.m. Abs. 1 StPO im Hinblick auf die \n\n 2043\n\nAnklagevorwürfe zum Nachteil der Eheleute X eingestellt.\n\n 2044\n\nDie finanzielle Zwangslage des Angeklagten T verstärkte. sich in den Jahren\n\n 2045\n\n1996 bis 2000 beständig und war gekennzeichnet. durch konstant steigende\n\n 2046\n\nZahlungsverpflichtungen gegenüber Banken und anderen Gläubigern in Höhe von\n\n 2047\n\nmehreren Millionen DM. Da der Angeklagte und seine Frau diesen Verpflichtungen\n\n 2048\n\nnlcht mehr nachkommen konnten, begannen spätestens ab dem Jahr 1998\n\n 2049\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerbanken, die in den Jahren 1999 und\n\n 2050\n\n2000 kontinuierlich zunahmen und von denen auch der Angeklagte Kenntnis hatte.\n\n 2051\n\nNachdem es dem rechtskräftig Verurteilten Q anfangs noch gelungen war, die\n\n 2052\n\ngrößten und drängendsten finanziellen Probleme mit Hilfe iIIegal erschlossener\n\n 2053\n\nGeldquellen zu stopfen, wurde dies im Laufe der Jahre immer schwieriger, was\n\n 2054\n\nwiederum erhebliche Spannungen zwischen dem Angeklagten und seiner Frau\n\n 2055\n\neinerseits und Q andererseits zur Folge hatte. Diese Spannungen führten\n\n 2056\n\nschließlich im Herbst 2000 zum endgültigen Bruch mit Q, der kurze Zeit\n\n 2057\n\nspäter - am 24.03.2001 - erstmalig in Untersuchungshaft genommen wurde. Da der\n\n 2058\n\nAngeklagte und seine Frau infolgedessen nicht mehr an dem von Q\n\n 2059\n\naufgebauten \"Schneeballsystem\" und dem System des \"Löcherstopfens\" partizipieren konnten, folgte noch Ende 2000 auch ihr endgültiges wirtschaftliches Aus. Die verbliebenen Verbindlichkeiten in Höhe von über 20 Millionen DM versucht der Angeklagte derzeit im Wege eines umfangreichen restschuldbefreienden Vergleichs mit den diversen Gläubigerbanken zu tilgen. Die geschädigte Familie X blieb bei dieser vom Verteidiger I9 ausgehandelten Regelung jedoch außen vor.\n\n 2060\n\nB. Rechtliche Würdigung\n\n 2061\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor\n\n 2062\n\nersichtlich strafbar gemacht.\n\n 2063\n\nC. Strafzumessung\n\n 2064\n\nBei der Festsetzung der Einzelstrafen hat die Kammer jeweils gem. § 263 Abs. 3\n\n 2065\n\nStGB einen besonders schweren, Fall angenommen, der einen Strafrahmen von\n\n 2066\n\nsechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Denn eine\n\n 2067\n\nGesamtwürdigung der im folgenden noch aufzuzeigenden\n\n 2068\n\nStrafzumessungserwägungen führt zu dem Ergebnis, dass die strafschärfenden\n\n 2069\n\nGesichtspunkte die strafmildernden, derart überwiegen, dass die Anwendung des\n\n 2070\n\nAusnahmestrafrahmens zwingend geboten erscheint. Innerhalb dieses Strafrahmens\n\n 2071\n\nhat sich die Kammer bei der Findung der konkreten Strafen unter Berücksichtigung \n\n 2072\n\nder Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n 2073\n\nFür den Angeklagten sprach zunächst, dass er bisher nicht vorbestraft ist und bis\n\n 2074\n\nzum Beginn der Tathandlungen ein sozial angepasstes Leben geführt hat, ohne dass\n\n 2075\n\nes zu negativen Auffälligkeiten gekommen wäre.\n\n 2076\n\nWeiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er selbst\n\n 2077\n\naufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage in die Situation geraten ist, die zu den\n\n 2078\n\nStraftaten geführt hat und dass er im Verhältnis zum rechtskräftig Verurteilten\n\n 2079\n\nQ lediglich als untergeordneter Mittäter zu betrachten ist,\n\n 2080\n\nIn hohem Maße strafmildernd wirkte sich außerdem das Geständnis des Angeklagten\n\n 2081\n\naus, das er allerdings erst sehr spät im Rahmen der Hauptverhandlung abgelegt hat.\n\n 2082\n\nErst nach eindringlichen Vorhalten der Kammer hat er sich schließlich dazu\n\n 2083\n\ndurchringen können, die Taten zuzugeben, aber erst zu einem Zeitpunkt, als er\n\n 2084\n\nbemerkt hatte, dass ihm diese auch ohne Geständnis aufgrund der vorliegenden\n\n 2085\n\nBeweismittel nachgewiesen werden würden. Zuvor hat er zunächst die Auswertung\n\n 2086\n\nder äußerst umfangreichen Asservate, die Aussagen zahlreicher Zeugen und die\n\n 2087\n\nUrteile gegen die Mitangeklagten Q, C3 und C11 abgewartet, was \n\n 2088\n\n(neben anderem) auch die lange Verfahrensdauer erklärt. Insofern hat sich die\n\n 2089\n\nKammer des Eindrucks nicht erwehren können, dass das Geständnis zumindest\n\n 2090\n\nauch aus prozesstaktischen Gründen erfolgt ist. Da es letztlich allerdings keine\n\n 2091\n\nEinschränkungen enthielt und alle Tatvorwürfe umfasste, konnte die Kammer\n\n 2092\n\ndennoch die Einsicht gewinnen, dass sich der Angeklagte mit den Taten\n\n 2093\n\nauseinandergesetzt hat. Dies zeigt, dass das Geständnis durchaus von Einsicht und\n\n 2094\n\nReue getragen war.\n\n 2095\n\nFür den Angeklagten spricht weiterhin, dass die dem Urteil zugrundeliegenden \n\n 2096\n\nStraftaten in den Jahren 1996 begangen wurden und somit bereits lange\n\n 2097\n\nzurückliegen. Dass es erst im September 2002 zur Erhebung einer Anklage gegen\n\n 2098\n\nQ, C3, C11, den Angeklagten und seine Frau kam, ist allerdings nicht\n\n 2099\n\nAuf Versäumnisse der Polizei und Staatsanwaltschaft zurückzuführen, sondern\n\n 2100\n\ndarauf, dass es dem rechtskräftig Verurteilten Q aufgrund seines raffinierten\n\n 2101\n\nVorgehens zunächst lange Zeit gelungen war, die von ihm gemeinschaftlich mit\n\n 2102\n\nseinen Mittätern begangenen Taten zu verschleiern. Nachdem die\n\n 2103\n\nErmittlungsbehörden eingeschaltet worden waren, musste eine enorme Menge an\n\n 2104\n\nBeweismaterial ausgewertet und eine große Anzahl von Zeugen vernommen werden,\n\n 2105\n\nzumal Q seine Straftaten bis zu seiner ersten Inhaftierung im Frühjahr 2001\n\n 2106\n\nfortgesetzt hatte. Im Anschluss an die Erhebung der Anklage vom 10.09.2002 hat die\n\n 2107\n\nKammer die Hauptverhandlung umgehend anberaumt, die bereits am 21.01.2003\n\n 2108\n\nbegann. Die Länge der Hauptverhandlung selbst beruht in erster Linie auf dem\n\n 2109\n\nVerhalten des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten, denn alle haben die\n\n 2110\n\nTatvorwürfe zunächst bestritten und legten erst nach und nach - der Angeklagte\n\n 2111\n\nzuletzt - Geständnisse ab.\n\n 2112\n\nDie Kammer hat außerdem erheblich strafmildernd berücksichtigt, dass sich der\n\n 2113\n\nAngeklagte vom 14.10. bis zum 05.11.2004 in Untersuchungshaft befunden hat.\n\n 2114\n\nDiese gut dreiwöchige Inhaftierung und der damit verbundene Presserummel hat den Angeklagten sichtlich beeindruckt, zumal es sich bei ihm um einen Erstverbüßer mit\n\n 2115\n\nder Folge einer erheblich erhöhten Haftempfindlichkeit handelt. In diesem\n\n 2116\n\nZusammenhang hat die Kammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass die\n\n 2117\n\nUntersuchungshaft und die noch zu verbüßende Strafhaft für den prominenten\n\n 2118\n\nAngeklagten wegen des öffentlichen Interesses an seiner Person und seinem Leben\n\n 2119\n\nbesonders einschneidend war bzw. sein wird.\n\n 2120\n\nStrafmildernd wirkte sich zudem aus, dass das abgeurteilte strafbare Verhaltendes\n\n 2121\n\nAngeklagten auch von dessen Ehefrau mitzuverantworten ist und deren Verfahren\n\n 2122\n\nwegen Verhandlungsunfähigkeit - zumindest vorläufig - eingestellt worden ist, so\n\n 2123\n\ndass der Angeklagte im Verhältnis zu seiner Frau die Strafrechtlichen Konsequenzen\n\n 2124\n\nzunächst allein zu tragen hat.\n\n 2125\n\nZugunsten des Angeklagten hat die Kammer schließlich berücksichtigt, dass sich\n\n 2126\n\nseine schwierige berufliche und finanzielle Lage künftig weiter dadurch verschärfen\n\n 2127\n\nwird, dass er mit erheblichen Regressforderungen seitens der geschädigten Familie\n\n 2128\n\nX zu rechnen hat. Diese Ansprüche verhindern möglicherweise die vom\n\n 2129\n\nAngeklagten angestrebte Schuldentilgung innerhalb der nächsten drei Jahre im\n\n 2130\n\nRahmen des mit den Banken vereinbarten Schuldenbereinigungsplanes.\n\n 2131\n\nDemgegenüber fiel strafschärfend vor allem der lange Tatzeitraum und der Umstand\n\n 2132\n\nins Gewicht, dass der Angeklagte der Familie X im Zusammenwirken mit den\n\n 2133\n\nrechtskräftig Verurteilten Q und C3 einen extrem hohen Schaden\n\n 2134\n\nzugefügt hat. Die Familie X hat alle ihre Grundstücke infolge der\n\n 2135\n\nMachenschaften des Angeklagten und seiner Mittäter entweder bereits verloren oder\n\n 2136\n\nwird sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verlieren.\n\n 2137\n\nDabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte in\n\n 2138\n\nwesentlich geringerem Umfang tätig geworden ist als Q, von dessen\n\n 2139\n\nHandlungen der Angeklagte allerdings in den wesentlichen Details gewusst und\n\n 2140\n\ngezielt profitiert hat. Er hat die Geschädigten X zusammen mit Q und\n\n 2141\n\nC3 um so große Teile ihres Vermögens gebracht, dass dies deren\n\n 2142\n\nwirtschaftliche Notlage zur Folge hatte. Die Auswirkungen für die Mitglieder der\n\n 2143\n\nFamilie X gingen dabei weit über den finanziellen Verlust hinaus. Allerdings\n\n 2144\n\nvermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, dass die Ursache für den Suizid\n\n 2145\n\ndes Ehemannes der Zeugin Rlta X in den Vorgängen begründet lag, die\n\n 2146\n\nGegenstand dieses Urteils sind. Die Taten des Angeklagten und seiner Mittäter\n\n 2147\n\nführten allerdings zumindest zu erheblichen seelischen Problemen bei den\n\n 2148\n\nMitgliedern der Familie X.\n\n 2149\n\nErheblich zu Lasten des Angeklagten war die hohe kriminelle Energie zu werten, die\n\n 2150\n\ner und die übrigen Tatbeteiligten bei der Begehung der hier abgeurteilten Taten an\n\n 2151\n\nden Tag gelegt haben. Die Täuschungshandlungen gegenüber der Familie X\n\n 2152\n\nwaren vom früheren Mitangeklagten Q derart raffiniert und ausgeklügelt\n\n 2153\n\ngeplant, dass X's keine Möglichkeit hatten, die dahinterstehenden wahren\n\n 2154\n\nAbsichten zu durchschauen. An diesen in erster Linie von Q initiierten\n\n 2155\n\nTäuschungsmanövern hat sich der Angeklagte teils aktiv beteiligt und im übrigen das\n\n 2156\n\nVorgehen Q gebilligt, dem er insoweit freie Hand ließ, da er (und seine Frau)\n\n 2157\n\nmit allem einverstanden waren, was ihre finanziellen Probleme zu lösen versprach. In\n\n 2158\n\ndiesem Zusammenhang muss auch gesehen werden, dass es der Angeklagte war,\n\n 2159\n\nder den Anstoß für die Betrugtaten zum Nachteil der Familie X gegeben hat,\n\n 2160\n\nindem er Q auf X's mit dem Hinweis aufmerksam machte, mit diesen und\n\n 2161\n\nihren Grundstücken \"könne man einiges machen\". Hinzu kommt, dass das Ziel, die\n\n 2162\n\nGrundschulden auf den Grundstücken U und G5 als Sicherheit für\n\n 2163\n\nKredite zu erlangen, die man für eigene Zwecke verwenden konnte, vom\n\n 2164\n\nAngeklagten und seinen Mittätern mit einer außergewöhnlichen Hartnäckigkeit\n\n 2165\n\nverfolgt wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch die Mitglieder der\n\n 2166\n\nFamilie X Dinge verheimlicht oder Negatives bewusst positiv dargestellt haben,\n\n 2167\n\nso ändert dies nichts daran, dass aus den Taten zum Nachteil X's eine \n\n 2168\n\nrücksichtslose Einstellung aller Tatbeteiligten spricht, die in erster Linie auf den\n\n 2169\n\neigenen Vorteil abzielte. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang das\n\n 2170\n\nbesondere Vertrauen, das seine ostdeutschen Landsleute gerade ihm\n\n 2171\n\nentgegengebracht haben, gröblich missbraucht.\n\n 2172\n\nLetztlich fiel ebenfalls negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte im Anschluss an die\n\n 2173\n\nhier abgeurteilten Taten weitere Straftaten begangen hat, die die Kammer jedoch im\n\n 2174\n\nHinblick auf die abgeurteilten Taten zum Nachteil der Familie X gern. § 154 Abs.\n\n 2175\n\n2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt hat.\n\n 2176\n\nUnter Abwägung aller Umstände hält die Kammer für die Taten des Angeklagten\n\n 2177\n\nfolgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:\n\n 2178\n\n• erster Betrug zum Nachteil der Eheleute X (Grundschuld U):\n\n 2179\n\n1 Jahr 9 Monate;\n\n 2180\n\n• zweiter Betrug zum Nachteil der Eheleute X (Belastung und Verkauf des\n\n 2181\n\nGrundstücks G5):\n\n 2182\n\n1 Jahr 6 Monate.\n\n 2183\n\nAus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer gern. §§ 53, 54 StGB unter\n\n 2184\n\nnochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden\n\n 2185\n\nGesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n 2186\n\n2 Jahren und 10 Monaten\n\n 2187\n\ngebildet.\n\n 2188\n\nHierbei hat die Kammer zusätzlich strafmildernd gewertet, dass zwischen den Taten\n\n 2189\n\nein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestand.\n\n 2190\n\nD. Kostenentscheidung\n\n 2191\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-11-05/14-xiii-h-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-11-05/14-xiii-h-1-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283921","retrieved":"2026-07-09 02:59:34.779235+00:00"}}