{"status":"available","doknr":"OLD284073","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:1027.3O457.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-10-27","aktenzeichen":"3 O 457/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.930,27 €\n\n(i. W. einhundertzweitausendneunhundertunddreißig 27/100 Euro) nebst\n\nZinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2003 zu\n\nzahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 48 % und\n\ndie Beklagte 52 %.\n\nDer Kläger trägt jeweils 48 % der Kosten der beiden Streitverkündeten.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu .\n\nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger macht Honorarforderungen aus abgetretenem Recht seiner\n\n 3\n\nMitgesellschafter geltend aus einem Mandat, welches Rechtsanwalt\n\n 4\n\nF am 30.08.2001 von der Beklagten übertragen worden ist.\n\n 5\n\nDie Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt und wurde nach\n\n 6\n\nder Wiedervereinigung Eigentümerin verschiedener ehemalig volkseigener\n\n 7\n\nBetriebe, so unter anderem auch des W.\n\n 8\n\nSie wandelte dieses Energiekombinat in mehreren Schritten gemäß den\n\n 9\n\nVorgaben des westdeutschen Rechtssystems in eine Nachfolge-\n\n 10\n\ngesellschaft, nämlich die F2 um\n\n 11\n\n(F2). In der Folgezeit veräußerte sie Anteile an der F2 an private\n\n 12\n\nInvestoren, so an die H (H), die\n\n 13\n\nX (X) und die W2 (W2). Insgesamt trat sie 51 % ihrer Beteiligung an der\n\n 14\n\nF2 an diese Gesellschaften ab. Die übrigen 49 % Beteiligung behielt sie,\n\n 15\n\nda ihr eine Veräußerung zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht möglich\n\n 16\n\nwar. Gemäß einer gesetzlichen Regelung, nämlich der Vorschrift des\n\n 17\n\n§ 4 Abs. 2 KVG war die Beklagte verpflichtet, bis zu maximal 49 % der\n\n 18\n\nGeschäftsanteile an der F2 an die nach dem KVG Berechtigten zu\n\n 19\n\nübertragen. Bei diesem Berechtigten handelt es sich im Wesentlichen um\n\n 20\n\nGemeinden, die enteignet wurden, um dem W das zur Energie nötige Anlagevermögen zu verschaffen.\n\n 21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 67 f d. A. Bezug\n\n 22\n\ngenommen.\n\n 23\n\nMit notariellem Vertrag vom 27.07.1995 vereinbarten die damaligen\n\n 24\n\nGesellschafter der F2, nämlich die Beklagte, die H, die W2 und\n\n 25\n\ndie X, das Stammkapital der F2 auf insgesamt 120 Mio. zu erhöhen\n\n 26\n\n(BI. 26 f d.A.). Die Beklagte hatte eine Beteiligung am Stammkapital der\n\n 27\n\nF2 nur noch in Höhe von 0,02042 %, sollte allerdings die Stimmrechte\n\n 28\n\naus den neu geschaffenen Anteilen der Gesellschafter erhalten.\n\n 29\n\nDamit sollte den Interessen derjenigen, die einen Erwerbsanspruch nach\n\n 30\n\n§ 4 Abs. 2 KVG hatten, Rechnung getragen werden. Die neu geschaffenen\n\n 31\n\nAnteile sollten demgemäss so behandelt werden, als ob sie Anteile\n\n 32\n\nder Beklagten wären. In Fortführung dieses Gedankens erhielt die\n\n 33\n\nBeklagte das Recht, die neu gebildeten Geschäftsanteile ganz oder\n\n 34\n\nteilweise von den anderen Gesellschaftern zu erwerben. Das Erwerbsrecht\n\n 35\n\nwar ursprünglich befristet bis zum 31.08.1999. Es ist jedoch\n\n 36\n\nverlängert worden aufgrund einer Option bis zum 31.08.2000. Das\n\n 37\n\nErwerbsrecht wurde innerhalb des verlängerten Erwerbsrechts mit\n\n 38\n\nSchreiben der Beklagten gegenüber der S geltend gemacht. Die S ist im Wege der Umfirmierung aus der früheren X hervorgegangen\n\n 39\n\n(BI. 13 d.A.). Die Gemeinden C, E, N\n\n 40\n\nund L traten ihre Beteiligungsansprüche an die Streitverkündete\n\n 41\n\nzu 1. ab. Diese wiederum erhob unter dem 19.12.2000 Klage\n\n 42\n\ngegen die Beklagte auf Abtretung von Geschäftsanteilen am Stammkapital\n\n 43\n\nder F2 im Nennbetrag von 118.800,- DM. Insgesamt verlangte die\n\n 44\n\nStreitverkündete 13,656 % (BI.,63 f d.A.).\n\n 45\n\nUm ihre Rechte aus der Kapitalerhöhungsvereinbarung gegenüber der\n\n 46\n\nS zu wahren, schrieb die Beklagte unter dem 27.06.2001 sowie am\n\n 47\n\n27.07.2001 die S an. Diese erwiderte mit Schreiben vom 03.08.2001\n\n 48\n\ndass kein Handlungsbedarf bestehe. Am 27.08.2001 kam es sodann zu\n\n 49\n\neiner Veräußerung der Anteile durch die S Dieser Vertrag liegt der\n\n 50\n\nKammer nicht vor. Er war auch der Beklagten nicht bekannt, als sie\n\n 51\n\nbeschloss, im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die S\n\n 52\n\nvorzugehen.\n\n 53\n\nIm Vorfeld des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem\n\n 54\n\nLandgericht Dortmund kam es zu einer Vereinbarung der Beklagten mit\n\n 55\n\nder Streitverkündeten zu 1., wonach erstere sich am 28./29.08.2001\n\n 56\n\nverpflichtete, die Beklagte von allen Anwalts- und Gerichtskosten im\n\n 57\n\nZusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der\n\n 58\n\nBeklagten gegenüber der S auf erste schriftliche Anforderung hin\n\n 59\n\nfreizustellen, und zwar unter Verzicht auf jegliche Einreden und\n\n 60\n\nEinwendungen (vgl. hierzu Tatbestand des Urteils des Landgerichts\n\n 61\n\nFrankfurt vom 26.02.2004, BI. 255 /257 d. A.).\n\n 62\n\nAm 30.08.2001 kam es sodann zu der diesem Rechtsstreit zugrunde\n\n 63\n\nliegenden Beauftragung der Beklagten an Rechtsanwalt F mit dem\n\n 64\n\nAuftrag, beim Landgericht Dortmund eine einstweilige Verfügung gegen\n\n 65\n\ndie S zu erwirken. In diesem Zusammenhang kam es zunächst am\n\n 66\n\nMorgen des 30.08.2001 gegen 10:23 Uhr zu einem Telefonat von\n\n 67\n\nRechtsanwalt H2, der die Streitverkündete zu 1. vertrat, mit\n\n 68\n\nRechtsanwalt F, worin Ersterer Einzelheiten des zugrunde liegenden\n\n 69\n\nSachverhalts schilderte und in Unkenntnis der bereits durchgeführten\n\n 70\n\nVeräußerung der Anteile durch die S bat, eine einstweilige Verfügung\n\n 71\n\ngegen die S in E2 dahin zu erwirken, dass Letzterer\n\n 72\n\nuntersagt werden sollte, das Geschäftsanteile an der F2 zu veräußern, \n\n 73\n\nsoweit dadurch Rechte der Beklagten aus der notariellen Vereinbarung\n\n 74\n\nvom 27.07.1995 beeinträchtigt werden könnten. Mit einer Mail vom\n\n 75\n\n30.08.2001, die gegen Mittag bei Rechtsanwalt F einging,\n\n 76\n\nübermittelte er diesem den Auftrag, den Entwurf eines Antrags auf Erlass\n\n 77\n\neiner einstweiligen Verfügung gemäß den per Fax übersandten Anlagen\n\n 78\n\nund dem Zusatz, diesen so rasch als möglich beim Landgericht Dortmund\n\n 79\n\neinzureichen (wegen der Einzelheiten wird auf BI. 216 d.A. verwiesen).\n\n 80\n\nOffen blieb lediglich, ob eine einstweilige Verfügung bei der Zivilkammer\n\n 81\n\noder bei der Kammer für Handelssachen beantragt werden sollte und die\n\n 82\n\nkonkrete Bezeichnung der notariellen Urkunde, auf welche in dem Antrag\n\n 83\n\nBezug genommen werden sollte (12).\n\n 84\n\nUm 14:52 Uhr sandte Rechtsanwalt F ein Fax an die Beklagte zu\n\n 85\n\nHänden von Rechtsanwalt S2, worin er mitteilte, dass er auf das\n\n 86\n\nsoeben geführte Telefonat zurückkomme, derzeit mit der Prüfung des\n\n 87\n\nVorgangs befasst sei und nach Abschluss unverzüglich auf die Sache\n\n 88\n\nzurückkommen werde (BI. 297 d.A.). Um 15:44 Uhr übersandte ihm die\n\n 89\n\nBeklagte durch Rechtsanwalt S2 sodann ein Fax, worin es hieß:\n\n 90\n\n\"Wir beauftragen Sie hiermit, die C2 vor dem Landgericht Dortmund in\n\n 91\n\ndem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die S zu\n\n 92\n\nvertreten und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Mit der\n\n 93\n\nvorliegenden Fassung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen\n\n 94\n\nVerfügung sind wir einverstanden. Zur Vervollständigung der Unterlagen\n\n 95\n\nerhalten Sie anschließend anliegend die Gesellschaftervereinbarung vom\n\n 96\n\n27.07.1995 zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung.\n\n 97\n\nAm frühen Nachmittag reichte Rechtsanwalt F sodann den Antrag auf\n\n 98\n\nErlass einer einstweiligen Verfügung gegen die S beim\n\n 99\n\nLandgericht Dortmund ein, dessen Wortlaut wie folgt lautete:\n\n 100\n\n\"Es wird der Antragsgegnerin untersagt, ihre Geschäftsanteile an der F2\n\n 101\n\n... abzutreten oder anderweitig zu veräußern, soweit der oder die Erwerber\n\n 102\n\nnicht gegenüber der Antragstellerin in die Verpflichtung der Antrags-\n\n 103\n\ngegnerin aus der notariellen Vereinbarung vom 27.07.1995 (UR.-Nr: ...)\n\n 104\n\neintritt oder eintreten.\"\n\n 105\n\nDer Antrag wurde am nächsten Tage dahingehend erweitert, dass der\n\n 106\n\nS untersagt werden sollte; einen bereits abgeschlossenen Vertrag zu\n\n 107\n\nvollziehen, soweit dieser nicht die Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 1\n\n 108\n\nberücksichtige (104/105).\n\n 109\n\nAm 05.09.2001 kam es zum Termin zur mündlichen Verhandlung über die\n\n 110\n\n... einstweilige Verfügung (BI. 100 d.A.). In diesem Termin erörterten die\n\n 111\n\nParteien die Sach- und Rechtslage nach Vorlage des Kaufabtretungs-\n\n 112\n\nvertrags der S vom 27.08.2001, in welchem die Rechte der Beklagten\n\n 113\n\ngegenüber den Erwerbern der Geschäftsanteile in vollem Umfang\n\n 114\n\nBerücksichtigung gefunden hatte. Sie erklärten übereinstimmend die\n\n 115\n\nHauptsache für erledigt und stellten widerstreitende Kostenanträge\n\n 116\n\n(BI. 100 f d.A.). Das Landgericht Dortmund legte den Parteien die Kosten \n\n 117\n\ndes einstweiligen Verfügungsverfahrens je zur Hälfte auf (BI. 102 d.A).\n\n 118\n\nDagegen richtete sich die sofortige Beschwerde sowohl der Antragsgegnerin\n\n 119\n\nals auch der Antragstellerin vom 13.11.2001 (BI. 108 f d.A),\n\n 120\n\nMit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28.11.2001 wurde die Kostenentscheidung des Landgerichts Dortmund dahin abgeändert, dass die\n\n 121\n\nKosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der hiesigen Beklagten in\n\n 122\n\nvollem Umfang auferlegt wurden (BI. 112 f d.A.).\n\n 123\n\nDen Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren legte das Landgericht\n\n 124\n\nDortmund mit einem Beschluss vom 18.03.2003 auf 100 Mio. DM\n\n 125\n\nfest (BI. 116 d.A). Auf die Streitwertbeschwerde der Rechtsanwälte F\n\n 126\n\nwurde der Streitwert bis zum 04.09.2001 auf 100 Mio. und nach übereinstimmender\n\n 127\n\nErledigung des Rechtsstreits auf 1,7 Mio. DM festgesetzt\n\n 128\n\n(BI. 119fd.A.).\n\n 129\n\nDaraufhin erstellte die Sozietät des Klägers Kostenrechnung für das\n\n 130\n\neinstweilige Verfügungsverfahren in Höhe von 184.803,58 €(BI. 126 d. A)\n\n 131\n\nmit eine Prozessgebühr nach einem Streitwert von 51 Mio € (= 100 Mio\n\n 132\n\nDM) und einer Verhandlungsgebühr nach 869.196,20 €.\n\n 133\n\nDie Kostenrechnung der klägerischen Sozietät über das Beschwerdeverfahren.\n\n 134\n\ngegen die Entscheidung nach § 91 a ZPO, datiert vom selben\n\n 135\n\nTag, und verhält sich über 2.492,49 € (BI. 127 d.A.).\n\n 136\n\nDas Oberlandesgericht Hamm setzte den Streitwert für das Streitwertbeschwerdeverfahren auf 340.000,-- € fest (BI. 124d.A).\n\n 137\n\nDaraufhin erstellten die klägerischen Mitgesellschafter ihre Kostenrechnung\n\n 138\n\nunter dem 27.11.2002 in Höhe von 1.418,68 € (BI. 128 d.A).\n\n 139\n\nUnter dem 30.09.2003 ergänzte das Landgericht Dortmund per Beschluss\n\n 140\n\ndas Protokoll vom 05.09.2001 dahin, dass vor Erledigung der Hauptsache\n\n 141\n\ndie Sach- und Rechtslage erörtert worden ist (BI. 188 f d.A.).\n\n 142\n\nAm 01.10.2003 traten die Sozien von Rechtsanwalt F ihre\n\n 143\n\nGebührenforderungen aus diesem Rechtsstreit an den Kläger ab\n\n 144\n\n(BI. 199 d.A.).\n\n 145\n\nUnter dem 27.11.2003 korrigierte die Praxis L2 pp.\n\n 146\n\ndie Kostenrechnung für das einstweilige Verfügungsverfahren auf\n\n 147\n\n359.708,36 € (BI. 190 d.A.).\n\n 148\n\nZwischenzeitlich hatte die Beklagte die Streitverkündete zu 1. auf Zahlung\n\n 149\n\nder Prozesskosten und auf Freistellung hinsichtlich der hier anhängigen\n\n 150\n\nHonorarforderung der Rechtsanwälte F in Anspruch genommen vor \n\n 151\n\ndem Landgericht Frankfurt. Dieses entschied mit noch nicht rechts- \n\n 152\n\nkräftigem Urteil vom 26.02.2004, dass die Streitverkündete zu 1. die\n\n 153\n\nBeklagte in Höhe der geltend gemachten Honorarforderung von nunmehr\n\n 154\n\ninsgesamt 363.619,53 € des Klägers freizustellen habe (BI. 255 f d.A.).\n\n 155\n\nAuf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der S wurde\n\n 156\n\nder Streitwertbeschluss des Senats vorn 30.09.2004 abgeändert und wie\n\n 157\n\nfolgt neu gefasst:\n\n 158\n\n\"Der Streitwert für die erste Instanz wird bis zur übereinstimmenden\n\n 159\n\nErledigungserklärung der Parteien im Termin am 05.09.2001 auf 100 Mio. \n\n 160\n\nDM und danach auf 1,7 Mio. DM festgesetzt (BI. 274 d.A.).\"\n\n 161\n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass ihm aus der wirksamen Abtretung\n\n 162\n\nseiner Sozietätskollegen ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten\n\n 163\n\nHonorarkosten zustehe. Es handele sich bei dem an Rechtsanwalt F\n\n 164\n\nübertragen Mandat, um ein beschränktes Mandat, welches ihm nicht die\n\n 165\n\nVerpflichtung auferlegt habe, die Sach- und Rechtslage umfassend zu\n\n 166\n\nprüfen. Der Kläger behauptet, Rechtsanwalt F sei im Rahmen der\n\n 167\n\nMandatserteilung sowohl von Rechtsanwalt H für die Streitverkündete\n\n 168\n\nzu 1. als auch von Rechtsanwalt S2 für die Beklagte mitgeteilt\n\n 169\n\nworden, dass das einstweilige Verfügungsverfahren im alleinigen\n\n 170\n\nInteresse der Streitverkündeten zu 1. und auf deren Risiko geführt werde,\n\n 171\n\nso dass diese auch die Entscheidung über die Einleitung, den Inhalt und\n\n 172\n\nden Ablauf des Verfahren zustehe. Diese habe bereits die Antragsschrift\n\n 173\n\nausgearbeitet. Die Antragsschrift sei zwischen den Beteiligten abgestimmt.\n\n 174\n\nRechtsanwalt H habe bei dem Telefonat, welches\n\n 175\n\nRechtsanwalt F mit ihm geführt habe, geäußert, dass der Antrag\n\n 176\n\nabsolut eilbedürftig sei und noch am selben Tage beim Landgericht\n\n 177\n\neingereicht werden sollte. Die E-Mail sei in der Mittagszeit des 30.08.01\n\n 178\n\num 13:20 Uhr im Büro des Kläger eingegangen. Hierzu gehörten auch die\n\n 179\n\nAntragsschrift nebst Anlagen.\n\n 180\n\nSie sei innerhalb von ca. 1 bis 2 Stunden gemeinsam mit Rechtsanwalt\n\n 181\n\nG durchgesehen worden und sodann beim Landgericht unter der\n\n 182\n\nAnschrift des klägerischen Büros sowie mit dem Zusatz hinsichtlich der\n\n 183\n\ngenauen Urkundenrollenbezeichnung zu der notariellen Vereinbarung vom\n\n 184\n\n27.07.1995, abgereicht worden. Eine umfassende Prüfung sei weder\n\n 185\n\nzugesagt noch wegen der Kürze der Zeit möglich gewesen.\n\n 186\n\nDer Kläger beantragt, nachdem er zunächst nur Zahlung in Höhe seiner\n\n 187\n\nursprünglichen Kostennote nebst weiterer Kostenrechnungen von\n\n 188\n\n188.714,75 € beantragt hatte (BI. 2 d.A), nunmehr streitwerterhöhend,\n\n 189\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 363.619,53 € nebst\n\n 190\n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der\n\n 191\n\nEuropäischen Zentralbank aus 187.296,07 € ab dem 25.11.2002,\n\n 192\n\naus 1.418,68 € ab dem 05.01.2003 und aus 174.904,78 € ab\n\n 193\n\nZustellung des Schriftsatzes vom 27.11.2003 zu zahlen.\n\n 194\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 195\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 196\n\nDie Streitverkündete zu 1. ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten\n\n 197\n\nbeigetreten und beantragt,\n\n 198\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 199\n\nDer Streitverkündete zu 2. ist dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten des\n\n 200\n\nBeklagten beigetreten und beantragt,\n\n 201\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 202\n\nDie Beklagte bestreitet zunächst die Aktivlegitimation des Klägers. Sie ist\n\n 203\n\nder Auffassung, die Abtretung von Honorarforderungen der Rechtsanwälte\n\n 204\n\nsei generell unwirksam. Ferner rügt sie, dass die abtretenden Anwälte aus\n\n 205\n\nder Erklärung nicht erkennbar seien.\n\n 206\n\nDarüber hinaus ist die Beklagte der Meinung, dass die Forderung des\n\n 207\n\nKlägers bereits wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht auf der\n\n 208\n\nGrundlage eines Geschäftswertes von 100 Mio. DM gerechtfertigt sei. Das\n\n 209\n\nHonorar sei von vornherein auf die Gebühren zu beschränken, die bei\n\n 210\n\neiner richtigen AntragsteIlung entstanden seien. Hierbei sei ein Streitwert\n\n 211\n\nvon allenfalls 54 Mio DM gerechtfertigt gewesen. Statt der ursprünglichen\n\n 212\n\nKostenrechnung in Höhe von 184.80,58 € hätte sich nur eine Kostennote\n\n 213\n\nin Höhe von 101.413,93 € ergeben.\n\n 214\n\nStatt der Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren hätte sich nur\n\n 215\n\neine Kostenrechnung in Höhe von 1.721,46 € ergeben. Die Kosten- \n\n 216\n\nrechnung für die Streitwertbeschwerde wäre bei zutreffender AntragsteIlung\n\n 217\n\nnicht entstanden. Die Beklagte meint, dass allein hinsichtlich der\n\n 218\n\nzuviel bezahlten Gerichtskosten der Schaden mindestens 211.674,84 €\n\n 219\n\nbetrage. Mit einem erststelligen Teilbetrag in Höhe von 103.135,39 €\n\n 220\n\nwerde die Primäraufrechnung erklärt. Da der Kläger höhere Anwalts-\n\n 221\n\ngebühren als 103.135,39 € nicht in Rechnung stellen könne, sei die\n\n 222\n\nBeklagte so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Sozietät des\n\n 223\n\nKlägers eine Beschränkung des Antrags entsprechend den Auffassungen\n\n 224\n\ndes Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm vorgenommen\n\n 225\n\nhätte. Nur vorsorglich hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einem\n\n 226\n\nzweitrangigen Teilbetrag betreffend die Gerichtskosten erklärt.\n\n 227\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Hauptaufrechnung\n\n 228\n\nerklärt, soweit sich ein Gebührenanspruch des Klägers unter\n\n 229\n\nBerücksichtigung einer Prozessgebühr und einer Erörterungsgebühr nach\n\n 230\n\neinem Streitwert von 54 Mio DM errechne und im Übrigen hat sie die\n\n 231\n\nHilfsaufrechnung erklärt (304).\n\n 232\n\nWeiterhin behauptet die Beklagte, die E-Mail sei bereits um 7:15 Uhr\n\n 233\n\nzugegangen. Das ergebe sich aus dem Kopf der E-Mail. Dem Kläger habe\n\n 234\n\nausreichend Zeit zur Überprüfung der Antragsschrift zur Verfügung\n\n 235\n\ngestanden. Im Übrigen gehöre es zu den anwaltlichen Pflichten, auch bei\n\n 236\n\neinstweiligen Verfügungsverfahren, den Prozessstoff gründlich zu prüfen.\n\n 237\n\nEin beschränktes Mandat habe nicht vorgelegten. Die klägerische Sozietät\n\n 238\n\nhätte auch die Verantwortung für die Schriftsätze zu übernehmen gehabt.\n\n 239\n\nDas gelte umso mehr, als bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung\n\n 240\n\nkein Anwaltszwang bestand. Die Frage nach einer (teilweisen) Identität\n\n 241\n\nder zu Veräußerung stehenden Anteile mit den optionsbelasteten Anteilen\n\n 242\n\ndränge sich auf. Die Freistellungsverpflichtung des Streitverkündeten , \n\n 243\n\nführe nicht zu einem fehlenden Entstehen des Schadens. Sie bestehe\n\n 244\n\nallein zugunsten der Beklagten. \n\n 245\n\nSchließlich rügt die Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund.\n\n 246\n\nDie Streitverkündete zu 1. rügt ebenfalls die Zuständigkeit des\n\n 247\n\nangerufenen Gerichts.\n\n 248\n\nWeiterhin ist die Streitverkündete zu 1. der Auffassung, dass der\n\n 249\n\nBeklagten ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus positiver\n\n 250\n\nVertragsverletzung zustehe wegen der zu weiten Antragsfassung.\n\n 251\n\nRechtsanwalt F habe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der\n\n 252\n\nStreitverkündeten zu 1. versichert, dass er den Antragsentwurf zuvor\n\n 253\n\nausführlich prüfen werde. Zur Schadenshöhe sei zu berücksichtigen, dass\n\n 254\n\nder Verkehrswert der optionsbelasteten Geschäftsanteile der S\n\n 255\n\nlediglich 103.737.065,- DM betragen habe. Mithin sei wegen des\n\n 256\n\nAbschlags im einstweiligen Verfügungsverfahren von 2/3 der Streitwert\n\n 257\n\nnur mit 1/3, nämlich mit 34.579.021,-- DM anzusetzen gewesen.\n\n 258\n\nInsgesamt seien Mehrkosten in Höhe von 1.052.896,-- DM an Anwalts- und\n\n 259\n\nGerichtskosten entstanden. Außerdem wären die Beschwerdekosten\n\n 260\n\nfür den Streitwert entfallen. Der Schaden sei daher insgesamt mit\n\n 261\n\n1.058.445,40 DM anzusetzen.\n\n 262\n\nDer Streitverkündete zu 2. ist der Auffassung, dass ein beschränktes\n\n 263\n\nMandat nicht vorgelegen habe. Das Verschulden des Sozietätmitgliedes\n\n 264\n\nEhlers des Klägers habe darin gelegen, dass er es unterlassen habe,\n\n 265\n\neinen eingeschränkten Antrag zu stellen. Er habe damit seiner\n\n 266\n\nPrüfungspflicht nicht genügt. Dies habe er auch nicht etwa in den weiteren\n\n 267\n\nihm zur Verfügung stehenden 5 Tagen bis zum Verhandlungstermin\n\n 268\n\nnachgeholt. Es sei auch jeder Hinweis auf eine zu weite AntragsteIlung\n\n 269\n\ngegenüber dem Streitverkündeten und der Beklagten unterblieben. Es sei\n\n 270\n\nAufgabe des beauftragten Rechtsanwalts, die Kosten für seinen Mandanten\n\n 271\n\nso niedrig wie möglich zu halten. Weiterhin meint der Streitver- \n\n 272\n\nkündete zu 2., daß ein Mitverschulden desStreitverkündeten zu 1. nicht\n\n 273\n\nvorliege.\n\n 274\n\nEs fehle an einem Schuldverhältnis im Hinblick auf eine Schadensminderungspflicht\n\n 275\n\nder Beklagten. Es sei allein Sache des Rechtsanwalts\n\n 276\n\nF gewesen, den Klageantrag zu formulieren. Eine Weisung, den\n\n 277\n\nAntrag so zu stellen, wie er im Ergebnis gestellt worden ist, sei nicht erteilt\n\n 278\n\nworden. Die Streitverkündete zu 1. könne nicht gleichzeitig Geschäftsherr\n\n 279\n\nund Erfüllungsgehilfe gewesen sein. Nach der eigentlichen Intention der\n\n 280\n\nVereinbarungen zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten sollte\n\n 281\n\ndie Beklagte das Verfahren im Interesse der Streitverkündeten zu 1.\n\n 282\n\ndurchführen.\n\n 283\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2004 hat die EinzeIrichterin\n\n 284\n\nversucht, eine Erklärung der Beklagten dahingehend herbeizuführen,\n\n 285\n\nob hinsichtlich des nunmehr erhöhten Klageantrages eine\n\n 286\n\nHilfsaufrechnung oder eine unbedingte Aufrechnung vorgenommen\n\n 287\n\nwerden soll. Nach widersprüchlichen Ausführungen und mehreren\n\n 288\n\nTelefonaten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem\n\n 289\n\nHauptbevollmächtigten in Berlin hat die Prozessbevollmächtigte\n\n 290\n\nschließlich die zur Protokoll genommenen Erklärungen abgegeben.\n\n 291\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den\n\n 292\n\nInhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 293\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n 294\n\nI. Honorarforderung\n\n 295\n\nDas Landgericht Dortmund ist nach § 34 ZPO als das Gericht der\n\n 296\n\nHauptsache zuständig für die Honorarklage des Klägers.\n\n 297\n\nDer Kläger ist auch berechtigt, die Honoraransprüche der Sozietät\n\n 298\n\nL2 pp. nach Abtretung durch die einzelnen Sozien gemäß\n\n 299\n\nErklärung vom 01.10.2003 allein geltend zu machen. Wie der Kläger im\n\n 300\n\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2004 im Einzelnen\n\n 301\n\nerläutert hat, hat jeder der Sozien aus der Praxis L2 die\n\n 302\n\nAbtretungserklärung unterschrieben und er seinerseits hat die Annahme\n\n 303\n\nunterschrieben. Damit ist die Abtretungserklärung wirksam. Sie ist auch\n\n 304\n\nnicht deswegen unwirksam, weil ein Verstoß gegen ein gesetzliches\n\n 305\n\nVerbot nach § 134BGB vorliegen könnte, wie die Beklagte meint.\n\n 306\n\nEin solcher Verstoß kann sich nur aus den Regeln über die anwaltliche\n\n 307\n\nSchweigepflicht ergeben. Dieser ist nicht verletzt, soweit es sich um\n\n 308\n\nMitglieder der Sozietät handelt. Eine Abtretung ist nur an Außenstehende\n\n 309\n\nunwirksam. Ein Verstoß gegen § 203 StGB oder § 49 BRAO ist nach\n\n 310\n\ndem Gesinn der Schweigepflicht nicht gegeben, wenn innerhalb der\n\n 311\n\nSozietät abgetreten wird, die insgesamt zur Vertretung des Mandanten\n\n 312\n\nberechtigt ist (vgl. die Entscheidung LG Karlsruhe in MDR 2001,1383).\n\n 313\n\nDie Berechnung des Anwaltshonorars durch den Kläger ist auch\n\n 314\n\nzutreffend. Nach der zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht bestätigten\n\n 315\n\nStreitwertentscheidung ist der Streitwert vom Landgericht zutreffend bis\n\n 316\n\nzur Erledigung im Termin zur mündlichen Verhandlung nach Erörterung\n\n 317\n\nder Sach- und Rechtslage auf 100 Mio. € und danach erst auf 1,7 Mio. €\n\n 318\n\nfestgesetzt worden. Daraus ergibt sich, dass der klägerischen Sozietät\n\n 319\n\nzwei Gebührenansprüche nach dem hohen Streitwert zustehen, nämlich\n\n 320\n\ndie Erörterungs- (Verhandlungsgebühr) und die Prozessgebühr.\n\n 321\n\nSoweit die Beklagte meint, ein Anspruch der Kläger sei nach § 242 nicht\n\n 322\n\ngerechtfertigt, und sei von vornherein nur in Höhe der Gebühren nach\n\n 323\n\ndem geringen Streitwert entstanden, kann dem nicht gefolgt werden. Von\n\n 324\n\neiner unzulässigen Rechtsausübung des Klägers insoweit kann nicht\n\n 325\n\ngesprochen werden. Der Honoraranspruch ist im vollen Umfang\n\n 326\n\nentstanden.\n\n 327\n\nII. Schadensersatz\n\n 328\n\nDer Beklagten steht allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den\n\n 329\n\nKläger deswegen zu, weil dieser einen Verstoß gegen seine Anwaltspflichten\n\n 330\n\ndadurch begangen hat, dass er den Antrag zu weit gefasst und\n\n 331\n\ndadurch unnötige Kosten verursacht hat. Mit diesem Schadensersatz-\n\n 332\n\nanspruch kann die Beklagte unbedingt aufrechnen. Dies hat sie auch\n\n 333\n\ngeltend gemacht, wenn auch nur in Höhe von 103.000,-- € im Wege der\n\n 334\n\nHilfsaufrechnung. Die Erklärung der Prozessvertreterin im Termin vom\n\n 335\n\n06.1 0.2004 ist so zu verstehen, dass in Höhe einer Gebührenforderung\n\n 336\n\nfür zwei Gebühren (Prozess- und Verhandlungsgebühr) nach einem\n\n 337\n\nStreitwert von 54 Mio DM die Honorarforderung als berechtigt angesehen\n\n 338\n\nwird, insoweit also unbedingt aufzurechnen ist, während im Übrigen\n\n 339\n\nwegen des weitergehenden Betrages hilfsweise aufgerechnet wird.\n\n 340\n\nIn jedem Fall war die Hilfsaufrechnung auch zu prüfen und als\n\n 341\n\nunbegründet anzusehen, da der Anspruch in voller Höhe schlüssig und\n\n 342\n\nbegründet ist, also nach Auffassung des Gerichts unbedingt aufgerechnet\n\n 343\n\nwerden kann und muß.\n\n 344\n\nIII. Anwaltliche Pflichtverletzung\n\n 345\n\nDem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt F,\n\n 346\n\nobliegen als Prozessanwalt Pflichten hinsichtlich des zu stellenden\n\n 347\n\nAntrags und der Begründung hierzu. Diese Pflichten hat er verletzt, als er\n\n 348\n\neine zu weite AntragsteIlung übernommen und an das Landgericht\n\n 349\n\nDortmund weitergeleitet hat. Eine sachgerechte Auslegung des Antrags \n\n 350\n\nkann nur zu dem Ergebnis führen, wie dies in der Entscheidung des\n\n 351\n\nOberlandesgerichts vom 30.09.2002 auf die Streitwertbeschwerde hin\n\n 352\n\nausgeführt worden ist, nämlich, dass sich das Begehren der Beklagten\n\n 353\n\nund damaligen Antragstellerin, auf alle von der Antragsgegnerin\n\n 354\n\ngehaltenen Geschäftsanteile bezog und nicht unterschieden worden ist\n\n 355\n\nzwischen den Optionsreihen und den optionsbelasteten Geschäfts-\n\n 356\n\nanteilen. Der Antrag trifft keine ausreichende Differenzierung. Der Begriff\n\n 357\n\n\"soweit\" macht die Einschränkung nicht deutlich genug. Sie bringt nur die\n\n 358\n\nKondition zum Ausdruck, die nach der vertraglichen Regelung und nach\n\n 359\n\nAuffassung der Beklagten die Veräußerung für sie hinnehmbar macht.\n\n 360\n\nDer Antrag ist nach seinem objektiven Wortlaut umfassend. Dies hätte\n\n 361\n\nauch bei einer gründlichen Prüfung der Antragsschrift in Übereinstimmung\n\n 362\n\nmit dem Antrag dem Prozessanwalt Rechtsanwalt F erkennbar sein\n\n 363\n\nkönnen. Hierbei ist es gleichgültig, ob ihm eine ausreichende Zeit für die\n\n 364\n\nPrüfung zur Verfügung gestanden hat. Er hätte sich ggf. die Zeit nehmen\n\n 365\n\nmüssen und noch weitere Stunden evtl. Tage für eine sorgfältige Prüfung\n\n 366\n\ndazu erbitten müssen, wenn ihm der Sachverhalt bei einer zur Verfügung\n\n 367\n\nstehenden Zeit von 1 bis 2 Stunden oder mehr an einem Tage nicht\n\n 368\n\nausgereicht hätte. Tatsächlich war es jedoch so, dass bis zum Termin zur\n\n 369\n\nmündlichen Verhandlung noch weitere 5 Tage zur Verfügung standen, um\n\n 370\n\nden Antrag ggf. sorgfältig nachzuprüfen und mindestens die Erörterungsgebühr\n\n 371\n\nder Höhe nach einzuschränken. Im Ergebnis trifft den Prozessanwalt\n\n 372\n\ndaher ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden, weil\n\n 373\n\ner dieser Prüfungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen\n\n 374\n\nist.\n\n 375\n\nDer Klägerkann sich dabei nicht auf die Erteilung eines sog.\n\n 376\n\n\"beschränkten Mandats\" berufen. Ein solches beschränktes Mandat hat\n\n 377\n\nder BGH lediglich in seiner Entscheidung (NJW 97,2168 f) zu Grunde\n\n 378\n\ngelegt. Hierbei war es jedoch so, dass der Prozessanwalt fehlerhaft\n\n 379\n\nunterrichtet worden ist. Die fehlerhafte Unterrichtung lag in dem dort\n\n 380\n\nentschiedenen Fall darin, dass ihm die Prüfung der Verjährungsfrage mit\n\n 381\n\nder Erklärung verwehrt worden ist, er könne sich darauf verlassen, der\n\n 382\n\nSachverhalt sei bereits durch einen weiteren Juristen gründlich geprüft\n\n 383\n\nworden auf die Verjährungsfrage hin. So liegt der Fall hier nicht. Die\n\n 384\n\nBeklagte hat ebenso wenig wie die Streitverkündete gegenüber dem\n\n 385\n\nProzessanwalt Einschränkungen hinsichtlich der rechtlichen Prüfung\n\n 386\n\ngemacht. Der Prozessanwalt konnte daher aus der Urkunde, die der\n\n 387\n\nAntragsschrift zum einstweiligen Verfügungsverfahren beigefügt worden\n\n 388\n\nIst und die sogar zum Gegenstand des Antrags gemacht wurde, nämlich\n\n 389\n\nder Kapitalerhöhungsvereinbarung vom 27.07.1995 entnehmen, dass die\n\n 390\n\nBeklagte nicht an allen Geschäftsanteilen der F2 eine Option besaß.\n\n 391\n\nEr hätte daher angesichts des verwickelten Sachverhalts und der\n\n 392\n\nVorgeschichte mindestens Nachfrage halten müssen bei der Beklagten,\n\n 393\n\nwelche Geschäftsanteile mit der Option belastet waren und welche nicht\n\n 394\n\nund den Antrag auch insoweit klarstellen müssen. Durch diese Pflichtverletzung\n\n 395\n\nist der Beklagten ein Schaden entstanden, der sich wie folgt errechnet:\n\n 396\n\nIV. Höhe der Aufrechnungsforderung\n\n 397\n\n1.\n\n 398\n\nDie Gerichtskosten sind tatsächlich\n\n 399\n\nangefallen nach einem Streitwert von\n\n 400\n\n100 Mio. DM. Hierfür sind Gebühren\n\n 401\n\nberechnet worden von 3 x 302.905,-- DM.\n\n 402\n\n3 Gebühren macht insgesamt daher also 908.715,-- DM.\n\n 403\n\n2. Rechtsanwaltsgebühren\n\n 404\n\na)\n\n 405\n\nDie Rechtsanwaltsgebühr richtet sich über\n\n 406\n\neinen Streitwert von 100.000,- DM, wie der\n\n 407\n\nKläger zutreffend berechnet hat für\n\n 408\n\n2 Gebühren von je 303.225,- DM nebst\n\n 409\n\nSchreibgebühr auf 606.490,- DM\n\n 410\n\nzuzüglich Mehrwertsteuer von 97.028,40 DM\n\n 411\n\nSumme: 703.518,40 DM.\n\n 412\n\nFür zwei Rechtsanwälte x 2 = 1.407.036,80 DM\n\n 413\n\nSumme der insgesamt entstandenen Kosten 2.315.751,80 DM\n\n 414\n\nTatsächlich wären jedoch bei zutreffender AntragsteIlung Gebühren\n\n 415\n\nangefallen nach einem Streitwert von 54.000.000,- DM, wie die Beklagte\n\n 416\n\nin ihrem Schriftsatz vom 31.10.2003 und im Termin zur mündlichen\n\n 417\n\nVerhandlung vom 06.10.04 ausgeführt hat. Die Kammer hat diesen Wert\n\n 418\n\nmangels anderer Erkenntnisse hinsichtlich des genauen Wertes der\n\n 419\n\noptionsbelasteten Geschäftsanteile als Geschäftswert zu Grunde gelegt.\n\n 420\n\nDies ist von Klägerseite auch nicht bestritten worden. Der Wert ist\n\n 421\n\ninsbesondere - im Gegensatz zur Auffassung der Streitverkündeten zu 1)\n\n 422\n\n- deswegen zu Grunde zu legen, weil die Beklagte über die Geschäftsanteile\n\n 423\n\nund ihre Bewertung als Gesellschafterin und Gründerin der F2\n\n 424\n\ngenaueste Kenntnisse haben müsste.\n\n 425\n\nEs ergibt sich dann folgende Berechnung:\n\n 426\n\n1. Gerichtskosten\n\n 427\n\nEine Gebühr für 5 Mio. DM\n\n 428\n\nGeschäftswert 17.905,-- DM\n\n 429\n\nfür je weitere 100.000,- DM 300,- DM\n\n 430\n\n= 49 Mio. DM ./. 100.000,-- DM\n\n 431\n\n=490 x 300 = + 147.000,- DM\n\n 432\n\n1 Gebühr nach einem Geschäftswert\n\n 433\n\nvon 54.000.000 DM betrug demnach 164.905,- DM.\n\n 434\n\nDa 3 Gebühren anfielen wären Gerichtskosten\n\n 435\n\nentstanden in einer Höhe von\n\n 436\n\ninsgesamt 494. 715,-- DM\n\n 437\n\nbei richtiger AntragsteIlung.\n\n 438\n\n2. Rechtsanwaltskosten\n\n 439\n\nBei den Rechtsanwaltsgebühren ist\n\n 440\n\nauszugehen bei einem Streitwert von\n\n 441\n\n5 Mio. DM von einer Gebühr in Höhe von 18.225,-- DM.\n\n 442\n\nFür weitere je 50.000,- DM fallen an\n\n 443\n\nje150,- DM = 49 Mio. ./.\n\n 444\n\n50.000,- DM = 980 x 150,- DM 147.000.-- DM\n\n 445\n\ninsgesamt hätte also eine Gebühr\n\n 446\n\nfür den Streitwert von 54 Mio. DM\n\n 447\n\nbetragen 165.225.—DM.\n\n 448\n\nBei 2 Gebühren wären angefallen 230.500.-- DM\n\n 449\n\nzuzüglich Schreibgebühren 40.-- DM\n\n 450\n\nSumme: 330.540.-- DM\n\n 451\n\nzuzüglich 16 %Mehrwertsteuer 26.442,40 DM\n\n 452\n\ninsgesamt hätte Rechtsanwalt\n\n 453\n\nEhlers demnach liquidieren können 356.932,40 DM.\n\n 454\n\nInsgesamt wären angefallen\n\n 455\n\n2 Rechtsanwaltsgebühren, somit 713.974,80 DM\n\n 456\n\nzuzüglich 3·Gerichtsgebühren 494.715,-- DM\n\n 457\n\nSumme: 1.208.579,80 DM.\n\n 458\n\nDieser Betrag ist abzuziehen von den\n\n 459\n\ntatsächlich entstanden Kosten:\n\n 460\n\n1. Gerichtskosten in Höhe von\n\n 461\n\n3 Gebühren 908,715.-- DM\n\n 462\n\nAnwaltsgebühren in Höhe von 703.518,40 DM\n\n 463\n\nferner Anwaltsgebühren der\n\n 464\n\nGegenseite im gleichen Umfang 703.518,40 DM\n\n 465\n\nSumme: 2.315.751,80 DM\n\n 466\n\nDer Schaden liegt in der\n\n 467\n\nDifferenz und demnach 2.315.751,80 DM\n\n 468\n\n./. 1.208.579,80 DM\n\n 469\n\nDifferenz 1.007.172.-- DM\n\n 470\n\nDer Schaden aus dem einstweiligen\n\n 471\n\nVerfügungsverfahren beträgt 514.958,87 €\n\n 472\n\n2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren\n\n 473\n\nnach § 91 a ZPO\n\n 474\n\nAnwaltskosten tatsächlich entstanden\n\n 475\n\nnach einem Wert in Höhe von 1,7 Mio. \n\n 476\n\n= 869.196,20 € betrugen 2.492,49 €\n\n 477\n\n(BI. 127 d.A.)..\n\n 478\n\nTatsächlich wären bei richtiger\n\n 479\n\nAntragstellung Anwaltskosten nur nach\n\n 480\n\neinem Streitwert von 1,3 Mio. entstanden\n\n 481\n\n(s. o.),\n\n 482\n\nHierfür beträgt die,5/10 Gebühr\n\n 483\n\n1.242,50 DM + 40,- DM Schreibgebühr\n\n 484\n\nsowie Mehrwertsteuer sind insgesamt 1.371,70 DM\n\n 485\n\n= 701,34 €.\n\n 486\n\nDer Schaden insoweit beträgt 1.791,15 €\n\n 487\n\nDiese Beträge sind bei beiden Anwälten\n\n 488\n\nangefallen und betragen demnach insgesamt 3.582,30 €\n\n 489\n\n3. Die Kosten der Streitwertbeschwerde\n\n 490\n\nDie Kosten der Streitwertbeschwerde wären\n\n 491\n\nbei insgesamt zutreffender AntragsteIlung\n\n 492\n\nentfallen. Sie betragen (BI.·128 d.A.) 1.418,68€.\n\n 493\n\nDa diese auch doppelt angefallen sind\n\n 494\n\nergibt sich ein Schadensbetrag in Höhe von 2.837,36€.\n\n 495\n\nInsgesamt beträgt somit der der Beklagten\n\n 496\n\naus der zu hohen AntragsteIlung entstandene Schaden 521.378,53 €.\n\n 497\n\nMit diesen Beträgen hat die Beklagte gegen die \n\n 498\n\nKlageforderung aufgerechnet.\n\n 499\n\nDie Forderung des Klägers wäre somit, wenn die Schadensersatzforderung\n\n 500\n\nder Beklagten in vollem Umfang zustehen würde, erloschen.\n\n 501\n\nDas ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte muss sich das Mitverschulden \n\n 502\n\ndes Streitverkündeten zurechnen lassen.\n\n 503\n\nV. Mitverschulden\n\n 504\n\nDer Beklagten ist das Mitverschulden des Streitverkündeten im\n\n 505\n\nZusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zu der klägerischen Sozietät\n\n 506\n\nschadensmindernd zuzurechnen.;§§254,278 BGB\n\n 507\n\nVorliegend ist nicht davon auszugehen, dass ein Haftungsverhältnis\n\n 508\n\nzwischen Prozessbevollmächtigtem und Verkehrsanwalt im üblichen\n\n 509\n\nSinne zwischen den Beteiligten vorgelegen hat. Der Beklagten ist vielmehr\n\n 510\n\nwegen der kritiklosen Überlassung der Führung des Rechtsstreits an die\n\n 511\n\nStreitverkündete deren Mitverschulden wegen schadensursächlicher\n\n 512\n\nFehlinformation zuzurechnen. Zwar geht die Rechtsprechung\n\n 513\n\ngrundsätzlich nicht von einem Mitverschulden des Mandanten aus, wenn\n\n 514\n\ndieser einen Anwalt mit der rechtlichen Wahrnehmung seiner Interessen\n\n 515\n\nbeauftragt hat. (Vgl. hierzu OIG Frankfurt, NJW-RR 2003,709 f; BGH NJW\n\n 516\n\n93,1779f;)\n\n 517\n\nDas ist jedoch im vorliegenden Fall anders zu beurteilen, wenn der\n\n 518\n\nMandant die Information über den Sachverhalt und die Voraussetzungen\n\n 519\n\nder AntragsteIlung vollständig einem Vertreter überlässt. Die Beklagte hat\n\n 520\n\nhier die Beauftragung in vollem Umfang der Streitverkündeten zu 1.\n\n 521\n\nüberlassen. Die Streitverkündete zu 1. hat auch ihre Verpflichtung\n\n 522\n\ngegenüber dem Prozessbevollmächtigten ihrerseits dadurch verletzt, dass\n\n 523\n\nsie eine falsche AntragsteIlung diesem gegenüber an die Hand gegeben\n\n 524\n\nhat, die zu der Schadensursache letzten Endes geführt hat. Der Beklagten\n\n 525\n\noblag gegenüber dem Schädiger eine Verpflichtung zur Schadensverhütung\n\n 526\n\nund zur Schadensminderung insoweit, als sie im Einzelnen\n\n 527\n\nhätte klarlegen müssen, insbesondere nach Kenntnis des genauen Inhalts\n\n 528\n\nder Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass sie nicht in\n\n 529\n\nvollem Umfang optionsberechtigt an den von der S abzutretenden\n\n 530\n\nGeschäftsanteilen war. Ihr Optionsrecht ergibt sich erst mittelbar aus der\n\n 531\n\nnachgesandten Urkunde vom 27.07.1995. Allein das Studium dieser\n\n 532\n\nUrkunde ist im Rahmen einer kurzfristigen AntragsteIlung zu komplex, um\n\n 533\n\nin vollem Umfang zu verstehen, welche Rechte der Beklagten hieraus\n\n 534\n\nzustehen und um welche Rechte sie im Zusammenhang mit ihrem Streit\n\n 535\n\ngegenüber der S fürchten musste. Den Einblick in diese Rechtsverhältnisse\n\n 536\n\nkonnte ihr nur die Beklagte und auch die in vollem Umfang\n\n 537\n\ninformierte Streitverkündete verschaffen, weil diese die Geschäftsanteile\n\n 538\n\nsowohl nach ihrem Umfang als auch nach ihrem Wert deutlich kannten.\n\n 539\n\nFührt eine Partei ihren Rechtsstreit nicht selbst, sondern lässt ihn durch\n\n 540\n\neinen bevollmächtigten Vertreter bearbeiten, so müssen diese für sie die,\n\n 541\n\nVerpflichtungen erfüllen, die sie im Verhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten\n\n 542\n\ntreffen. In diesem Umfang muss sich auch die Beklagte deren\n\n 543\n\nUnterlassungen nach §§ 254, 278 BGB rechnen lassen (vgl. hierzu auch\n\n 544\n\nRGRZ, Band 167, Seite 77/81; OLG München, NJW RR 1991,1460;\n\n 545\n\nBGH 1997,2168/2170).\n\n 546\n\nEs handelt sich vorliegend nicht etwa um einen Fall wie in der\n\n 547\n\nEntscheidung des BGH (NJW 1993, 1779) entschiedenen, in welchem die\n\n 548\n\nAnwälte nacheinander tätig waren. Es handelt sich auch nicht um ein\n\n 549\n\ntypisches Pflichtverhältnis zwischen Prozessanwalt und Verkehrsanwalt,\n\n 550\n\nsondern vorliegend hat die Beklagte der Streitverkündeten zu 1. in vollem\n\n 551\n\nUmfang freie Hand gelassen und darüber hinaus durch ihr Fax vom 30.08.\n\n 552\n\ndie von der Streitverkündeten verfasste AntragsteIlung genehmigt\n\n 553\n\nals sie: \"Mit der vorliegenden Fassung des Antrags auf Erlass einer\n\n 554\n\neinstweiligen Verfügung sind wir einverstanden\", geschrieben hat.\n\n 555\n\nIm Ergebnis muss sich daher die Beklagte das Verschulden der\n\n 556\n\nStreitverkündeten zu 1. ebenso zurechnen lassen, wie eigenes\n\n 557\n\nVerschulden. Die Einzelrichterin schätzt den Umfang des Verschuldens\n\n 558\n\nder Streitverkündeten zu1. auf mindestens ebenso hoch ein, wie das\n\n 559\n\nVerschulden des Mitgesellschafters des Klägers, nämlich auf 50 %.\n\n 560\n\nDabei ist unberücksichtigt geblieben, das Rechtsanwalt F nur kürzere\n\n 561\n\nZeit bis zur Stellung des Antrags zur Verfügung gestanden hat als der\n\n 562\n\nStreitverkündeten. Auf den Zeitraum kann es vorliegend nicht ankommen,\n\n 563\n\nzumal Rechtsanwalt F noch weitere 5 Tage gehabt hätte, um den\n\n 564\n\nAntrag zu reduzieren, ebenso wie auch die Beklagte und die \n\n 565\n\nStreitverkündete.\n\n 566\n\nDen Umfang des Verschuldens nimmt die Einzelrichterin bei jedem der\n\n 567\n\nBeteiligten mit 50 % an, so dass sich der Schaden der Beklagten aufgrund\n\n 568\n\ndieses Mitverschuldens um die Hälfte mindert. Er beträgt somit nur\n\n 569\n\n260.689,26 €. Mit dieser Schadensersatzforderung kann sie gegen die\n\n 570\n\nklägerische Forderung unbedingt aufrechnen.\n\n 571\n\nEs verbleibt somit noch eine\n\n 572\n\nGebührenforderung des Klägers\n\n 573\n\nin Höhe von 363.619,53 €\n\n 574\n\n./. 260.689,26 €\n\n 575\n\nKlageforderung 102.930,27 €.\n\n 576\n\nAuf Grund der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung waren Zinsen erst\n\n 577\n\nseit Zustellung des Klageerhöhungsschriftsatzes, d. h. seit dem Termin\n\n 578\n\nvom 10.12.2004 zuzuerkennen, weil eine frühere Zustellung aus den\n\n 579\n\nAkten nicht ersichtlich ist.\n\n 580\n\nDie Kosten des Rechtsstreits richten sich unter Berücksichtigung der \n\n 581\n\nHilfsaufrechnung in Höhe von 181.122,89 € nach dem Grad des\n\n 582\n\nObsiegens und Unterliegens.\n\n 583\n\nEntsprechend waren auch die Kosten der Streitverkündeten dem Kläger\n\n 584\n\nnach § 101 ZPO aufzuerlegen.\n\n 585\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\n\n 586\n\n§ 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-10-27/3-o-457-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"KVermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-10-27/3-o-457-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284073","retrieved":"2026-07-09 02:59:52.276842+00:00"}}