{"status":"available","doknr":"OLD284380","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:1007.20O104.04AKTG.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"20 O 104/04 AktG","doktyp":"Teil-Versäumnis- und Schlussurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge der Antragsteller werden als unzulässig zurückgewiesen.\n\nDer Geschäftswert beträgt 200.000 €.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie o.a. Antragsteller waren Aktionäre der T AG, einem führenden\n\n 4\n\nHersteller von Industrie-Bodenbelägen, der über die S AG zur\n\n 5\n\nBritischen S -Gruppe gehört.\n\n 6\n\nDie Antragsgegnerin als Hauptaktionärin i.S.d. § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG\n\n 7\n\nist eine im Alleinbesitz des Konzernherrn befindliche Tochtergesellschaft.\n\n 8\n\nDurch Hauptversammlungsbeschluss der T AG vom 26.08.2003 sind\n\n 9\n\nderen Minderheitsaktionäre auf Verlangen der Antragsgegnerin\n\n 10\n\nausgeschlossen worden. Die Eintragung ist im Handelsregister im November\n\n 11\n\n2003 erfolgt; die Eintragung ist am 04.12.2003 im Bundesanzeiger bekannt\n\n 12\n\ngemacht worden.\n\n 13\n\nEine Vielzahl von Minderheitsaktionären hält die angebotene Abfindung für\n\n 14\n\nzu gering; sie beantragen im Spruchstellenverfahren eine höhere\n\n 15\n\nFestsetzung (20 AktE 45/03). Durch Beschluss vom 24.09.2004 hat das\n\n 16\n\nGericht die Verfahren der o.a. Beteiligten abgetrennt, weil sie diese Anträge\n\n 17\n\nfür unzulässig hält.\n\n 18\n\nHierzu gilt im Einzelnen Folgendes:\n\n 19\n\nII.\n\n 20\n\n1.\n\n 21\n\nUnzulässigkeit der Anträge der Antragsteller zu 1. und 2.\n\n 22\n\na) Die Anträge sind rechtzeitig, nämlich am 02.01.2004 bei Gericht\n\n 23\n\neingegangen.\n\n 24\n\nb) Den Nachweis, dass die Antragsteller i.S.d.§3 SpruchG sind, hält das\n\n 25\n\nGericht für erbracht.\n\n 26\n\nNach § 3 S. 3 SpruchG hat der Aktionär seine Stellung \"ausschließlich\n\n 27\n\ndurch Urkunde nachzuweisen\". Dies wird in der Regel durch einen\n\n 28\n\nentsprechenden Depotauszug oder dem effektiven Aktienpapier erfolgen.\n\n 29\n\nDer Begriff der Urkunde kann aber keineswegs so eng ausgelegt werden,\n\n 30\n\nwie es die Antragsgegner meint. Urkundlicher Nachweis kann auch durch\n\n 31\n\neine entsprechende schriftliche Bestätigung der verwahrenden Bank\n\n 32\n\nerfolgen. Eine solche ausreichende Bestätigung sieht das Gericht in dem\n\n 33\n\nSchreiben der I-bank vom 28.11.2003 (Bl. 26. d. A.). Die Bank\n\n 34\n\nhätte die Antragsteller nicht angeschrieben, wenn der in dem Betreff\n\n 35\n\nangegebene Depotbestand nicht den Tatsachen entsprochen hätte.\n\n 36\n\nDem Gericht genügt daher die Bestätigung der Bank im Zusammenhang\n\n 37\n\nmit der Erklärung der Antragsteller in ihren Anträgen, dass sie bis zur\n\n 38\n\nEintragung oder Übertragung der Aktionäre der Gesellschaft gewesen\n\n 39\n\nwaren.\n\n 40\n\nAbgesehen davon ist nach § 3 S.2 SpruchG nicht einmal Voraussetzung,\n\n 41\n\ndass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber\n\n 42\n\nsein muss. In dem Sqeeze Out-Verfahren macht der Gesetzgeber im § 3\n\n 43\n\nSpruchG eine Ausnahme von dem Grundsatz der herrschenden Meinung\n\n 44\n\n(vgl. Wasmann WM 2004 S. 822; Büchel, NZG 2003 S. 795; LG Dortmund\n\n 45\n\nDer Betrieb 2004 1355 Fritzsche/Dreier/Verführt, Spruchverfahrensgesetz,\n\n 46\n\nKommenter, § 3 RZ 31, 23), dass der Einzelrechtsnachfolger des\n\n 47\n\nausgeschiedenen Aktionärs nicht Anteilsinhaber gewesen sein, sondern\n\n 48\n\ndiese später geworben haben. Der nachträgliche Erwerb der Aktien würde\n\n 49\n\nsomit ausreichend sein.\n\n 50\n\nc) Gleichwohl waren die Anträge als unzulässig zurückzuweisen, weil nach\n\n 51\n\n§ 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG innerhalb der Antragsfrist keine konkreten\n\n 52\n\nEinwendungen gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten\n\n 53\n\nUnternehmenswert vorgetragen worden sind.\n\n 54\n\nEine Ausnahme von der strengen Regel gilt nur, wenn der Antragsteller\n\n 55\n\nglaubhaft macht, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen,\n\n 56\n\ndie er nicht zu vertreten hat, über die in § 7 Abs. 3 aufgeführten\n\n 57\n\nUnterlagen nicht verfügt und er gleichzeitig Abschriftenerteilung gem. §7\n\n 58\n\nAbs. 2 SpruchG verlangt und einen Antrag auf Fristverlängerung stellt.\n\n 59\n\nIn seinem Antrag vom 02.01.2004 trägt der Verfahrensbevollmächtigte der\n\n 60\n\nAntragsteller vor, dass eine nähere Begründung nicht erfolgen könne, da\n\n 61\n\nsich die T AG weigere, ihm die entsprechenden Unterlagen zur\n\n 62\n\nVerfügung zu stellen. Gleichzeitig bittet er das Gericht, die\n\n 63\n\nAntragsgegnerin aufzufordern, die Unterlagen ihm zur Verfügung zu\n\n 64\n\nstellen.\n\n 65\n\nTatsächlich hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom\n\n 66\n\n02.12.2003 die Antragsgegnerin aufgefordert, ihm die entsprechenden\n\n 67\n\nUnterlagen auszuhändigen. Diese hat dies mit Schreiben vom 08.12.2003\n\n 68\n\nabgelehnt mit der Begründung, dass die Unterlagen zur\n\n 69\n\nHauptversammlung am 26.08.2003 versandt worden seien und sie keine\n\n 70\n\nVerpflichtung für eine erneute Übersendung sehe.\n\n 71\n\nDie Kammer hält die Ansicht der Antragsgegnerin für zutreffend. Das\n\n 72\n\nAktienrecht ist in vielen Fällen zum Vorteil der Aktionäre an formelle\n\n 73\n\nVoraussetzungen geknüpft, so dass sich auch die Aktiengesellschaft\n\n 74\n\ndurchaus berechtigterweise auf einen formalen Standpunkt beziehen\n\n 75\n\nkann. Sie war verpflichtet, die Unterlagen zur Hauptversammlung zu\n\n 76\n\nversenden bzw. auszulegen. Für eine nachträglich Zusendung war sie\n\n 77\n\nnicht verpflichtet.\n\n 78\n\nAbgesehen davon verlangt § 4 Abs. 2 Ziffer 4 SpruchG, dass die Stellung\n\n 79\n\neines Antrages zur Fristverlängerung notwendig ist. Diesen Antrag hat der\n\n 80\n\nVerfahrensbevollmächtigte nicht gestellt, so dass die von ihm später\n\n 81\n\nvorgebrachte Begründung als verspätet zurückzuweisen ist. Dies strenge\n\n 82\n\nAuslegung der Vorschrift mag im Einzelfall unbillig sein; das Gericht kann\n\n 83\n\nsich aber über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht\n\n 84\n\nhinwegsetzen.\n\n 85\n\nDementsprechend waren die Anträge der Beteiligten zu 1 .und 2. als\n\n 86\n\nunzulässig abzuweisen.\n\n 87\n\n2.\n\n 88\n\nDer Antrag des Antragstellers zu 3. war ebenfalls als unzulässig abzuweisen.\n\n 89\n\na) Der Antrag ist rechtzeitig - zunächst per Fax, sodann im Original - einge-\n\n 90\n\nlegt worden.\n\n 91\n\nb) Entgegen der im Schriftsatz erfolgten Ankündigung hat jedoch kein Nach-\n\n 92\n\nweis der Antragsberechtigung beigelegen - wie dies § 3 SpruchG verlangt.\n\n 93\n\nDer Nachweis der Inhaberschaft kann auch nicht nachgeholt werden; er\n\n 94\n\nmuss innerhalb der Antragsbegründungsfrist eingereicht werden (Glö-\n\n 95\n\ncker/Frowein, Kommentar zum SpruchG § 4 RZ 21 ).\n\n 96\n\n3.\n\n 97\n\na) Der Antrag des Beteiligten zu 4. war ebenfalls als unzulässig\n\n 98\n\nzurückzuweisen. Auch hier fehlt der Nachweis der\n\n 99\n\nAntragsberechtigung. Insoweit kann auf die rechtlichen Ausführungen\n\n 100\n\nzu Ziffer 2. verwiesen werden.\n\n 101\n\nb) Darüber hinaus enthält die Antragsschrift keine konkreten\n\n 102\n\nEinwendungen gegen den ermittelten Unternehmenswert. Allein die\n\n 103\n\nBehauptungen, dass in einem anderen Verfahren eine höhere\n\n 104\n\nAbfindung angeboten worden sei, sie keine angemessene Verzinsung\n\n 105\n\nseines vor über acht Jahren angebrachten Kapitals erhalte und die\n\n 106\n\nVeräußerung der eingebrachten Beteiligung zu einem zu niedrigen\n\n 107\n\nKaufpreis erfolgte, können nicht als konkrete Einwendungen\n\n 108\n\nangesehen werden.\n\n 109\n\n4.\n\n 110\n\nDie Anträge der Beteiligten zu 5. und 6. waren ebenfalls als unzulässig\n\n 111\n\nabzuweisen.\n\n 112\n\nSie sind verspätet am zuständigen Gericht eingegangen.\n\n 113\n\nDie Frist lief am 04.03.2004 ab. Beim zuständigen beschließenden Gericht\n\n 114\n\nist sie erst am 09.03.2004, also verspätet eingegangen.\n\n 115\n\nZwar datiert der Antrag vom 03.03.2004, war aber an das unzuständige\n\n 116\n\nGericht in Essen adressiert. Dort trägt der Antrag den Eingangsstempel vom\n\n 117\n\n04.03.2004. Wahrscheinlich ist er aber bereits per Fax am 03.03.2004\n\n 118\n\neingegangen, da der Richter beim Landgericht Essen bereits unter dem\n\n 119\n\n03.03.2004 einen Aktenvermerk gefertigt hat, am selben Tage die\n\n 120\n\nAntragsteller auf die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund hingewiesen\n\n 121\n\nzu haben.\n\n 122\n\nEbenfalls am 03.03.2004 - eingegangen beim Landgericht Essen am\n\n 123\n\n06.03.2004 -haben die Antragsteller Verweisungsantrag an das Landgericht\n\n 124\n\nDortmund gestellt. Dieser ist am 05.03.2004 von dem zuständigen Richter\n\n 125\n\nverfügt, am 09.03.2004 beim Landgericht Essen abgegangen und am\n\n 126\n\n12.03.2004 beim Landgericht Dortmund eingegangen.\n\n 127\n\nDamit war der Antrag beim Landgericht Dortmund verspätet eingegangen.\n\n 128\n\nEs wäre zwar grundsätzlich an eine Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in\n\n 129\n\nden vorigen Stand zu denken. Im Zivilverfahren ist anerkannt, dass - wenn\n\n 130\n\nein Schriftsatz so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen ist -\n\n 131\n\ndie fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen\n\n 132\n\nGerichtsgang erwartet werden könne und damit die Frist gewahrt würde\n\n 133\n\n(BVG NJW 2001,1343).\n\n 134\n\nOb dieser Grundsatz auch bei den formal strengen Vorschriften gilt, die es\n\n 135\n\nallgemein im Aktienrecht gibt, kann dahingestellt bleiben (verneinend\n\n 136\n\nGlöcker/Frowein § 4 RZ 13).\n\n 137\n\nJedenfalls wäre auch nach dem Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts\n\n 138\n\nder Antrag verspätet eingegangen. Wenn ein Antrag erst einen Tag vor\n\n 139\n\nFristablauf eingereicht wird, kann vernünftigerweise nicht mit einer Frist\n\n 140\n\nwahrenden Weiterleitung gerechnet werden.\n\n 141\n\nZum anderen wussten die Antragsteller, dass die Frist am 04.03.2004 ablief.\n\n 142\n\nDies haben sie selbst in ihrer Antragsschrift unter 1. geschrieben.\n\n 143\n\nDementsprechend wussten sie um den äußerst knappen Zeitrahmen, so\n\n 144\n\ndass es Ihnen ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, einen neuen Antrag\n\n 145\n\nfristgerecht beim Landgericht Dortmund per Fax einzureichen.\n\n 146\n\nSoweit die Antragsgegner allerdings rügen, dass der Nachweis der\n\n 147\n\nInhaberschaft nicht urkundlich nachgewiesen sei, ist ihrer Ansicht nicht zu\n\n 148\n\nfolgen. Das Schreiben der D vom 28.11.2003 weist sie als\n\n 149\n\nfrüherer Aktionärer aus. Im Übrigen gilt das oben zu 1. Gesagte.\n\n 150\n\nEiner ausdrücklichen Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Nach § 15 Abs.\n\n 151\n\n2 SpruchG ist Schuldner der Gerichtskosten der Antragsgegner. Die Kosten\n\n 152\n\nkönnen den Antragstellern allerdings auferlegt werden, wenn dies der\n\n 153\n\nBilligkeit entspricht. Dies wäre z.B. beim mutwilligen, grob schuldhaften oder\n\n 154\n\nmißbräulichen Verhalten der Antragsteller möglich. In der Grundregelung ist\n\n 155\n\nder Wunsch des Gesetzgebers, die Möglichkeit einer abweichenden\n\n 156\n\nKostentragungspflicht in begründeten Fällen des Rechtsmißbrauchs zu\n\n 157\n\neröffnen. Davon kann nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht ausgegangen\n\n 158\n\nwerden.\n\n 159\n\nDie Antragsteller haben ihre Kosten selbst zu tragen. Eine Anordnung nach\n\n 160\n\n§ 15 Abs. 4 SpruchG aus Billigkeitsgründen sieht das Gericht für nicht\n\n 161\n\nangebracht.\n\n 162\n\nDer Geschäftswert war nach 15 Abs. 1 SpruchG auf 200.000,00 € \n\n 163\n\nfestzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-10-07/20-o-104-04-aktg","cited_norms":[{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284380","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284380","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-10-07/20-o-104-04-aktg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284380","retrieved":"2026-07-09 03:00:18.406955+00:00"}}