{"status":"available","doknr":"OLD284811","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:0910.17S113.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-09-10","aktenzeichen":"17 S 113/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts\n\nDortmund vom 08.07.2003 - 125 C 4576/03 - abgeändert\n\nund unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie\n\nfolgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 856,41 €\n\n(i.W.: achthundertsechsundfünfzig 41/100 Euro) nebst 4 %\n\nZinsen hieraus seit dem 21.05.2003 zu zahlen.\n\nWegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage\n\nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt\n\ndie Beklagte.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Geldausgleichs\n\n 4\n\nfür die erweiterte Nutzung ihrer Grundstücke zu Zwecken der Telekommunikation.\n\n 5\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von E eingetragenen\n\n 6\n\nGrundstücke G1 und G2, G3 und G4. Die Beklagte ist\n\n 7\n\nEigentümerin einer Hochspannungsleitung, die über die Flächen der\n\n 8\n\nKlägerin verläuft und durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit\n\n 9\n\ngesichert ist. Der Dienstbarkeit zugrunde liegt dabei ein Gestattungsvertrag\n\n 10\n\nzwischen den Parteien vom 25.09.1970. Wegen der Einzelheiten des\n\n 11\n\nGestattungsvertrages wird auf Blatt 60 der Akten Bezug genommen. Als\n\n 12\n\nsich der Erlass des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abzeichnete,\n\n 13\n\nrüstete die Beklagte im Jahr 1994 diese Hochspannungsleitung mit einem\n\n 14\n\nLichtwellenleiterluftkabel (LWL-Kabel) nach. Seit 1996 ist das LWL-Kabel\n\n 15\n\nzu 2/3 an einen Telekommunikationsdienstleister vermietet, der das Kabel\n\n 16\n\nzum Zwecke kommerzieller Telekommunikation nutzt.\n\n 17\n\nDies teilte die Beklagte der Klägerin auf deren Anfrage mit Schreiben vom\n\n 18\n\n25.03.2003 mit.\n\n 19\n\nDas verbleibende Drittel des Kabels nutzt die Beklagte für die interne\n\n 20\n\nKommunikation.\n\n 21\n\nDie vorbeschriebene im Jahr 1996 erfolgte Nutzungserweiterung des seit\n\n 22\n\n1994 vorhandenen LWL-Kabels war nach außen nicht erkennbar.\n\n 23\n\nDie Umnutzung zum Zwecke der öffentlichen Telekommunikation erfolgte\n\n 24\n\ndurch einen schlichten technischen Vorgang, ein sog. \"Umswitschen\", das\n\n 25\n\nnicht sichtbar ist.\n\n 26\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass das\n\n 27\n\nLWL-Kabel tatsächlich an Dritte vermietet ist. Sie hat die Ansicht\n\n 28\n\nvertreten, es handele sich bei der Nachrüstung der Hochspannungsleitung\n\n 29\n\num eine Nutzungserweiterung im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG.\n\n 30\n\nDamit stünde ihr ein entsprechender Entschädigungsanspruch gegen die\n\n 31\n\nBeklagte zu. Dieser könne mangels Kenntnis der Klägerin von der\n\n 32\n\nNutzungserweiterung nicht verjährt sein. Zur Höhe macht die Klägerin\n\n 33\n\neinen Anspruch auf Geldausgleich in Höhe von 5,00 DM pro laufenden\n\n 34\n\nMeter geltend .\n\n 35\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n 36\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 856,41 € nebst Zinsen in\n\n 37\n\nHöhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2003\n\n 38\n\nzu zahlen.\n\n 39\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n 40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 41\n\nSie hat behauptet, das LWL-Kabel seit 1996 an die B.\n\n 42\n\nvermietet zu haben. Vor diesem Hintergrund hat sie die Ansicht vertreten,\n\n 43\n\nnicht passiv legitimiert zu sein. Darüber hinaus hat sie sich auf die Einrede\n\n 44\n\nder Verjährung berufen. Zur Höhe hat sie eingewandt, es sei nur ein Anspruch\n\n 45\n\nvon 0,50 DM pro laufende Meter angemessen.\n\n 46\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,\n\n 47\n\nder Klägerin stünde kein Entschädigungsanspruch gem. § 57\n\n 48\n\nAbs. 2 TKG zu. Dies gelte unabhängig von der Frage der Vermietung des\n\n 49\n\nKabels. Die Vermietung vorausgesetzt, fehle der Beklagten die erforderliche\n\n 50\n\nBetreibereigenschaft, bei Nichtvermietung sei der Anspruch verjährt.\n\n 51\n\nIm Falle der Vermietung erfülle die Beklagte nicht die Voraussetzungen\n\n 52\n\nfür die Betreibereigenschaft gem. § 3 Nr. 2 TKG. Die Beklagte verfüge\n\n 53\n\ndann nämlich nicht über die von § 3 Nr. 2 TKG vorgesehene umfassende\n\n 54\n\nKontrolle über die Gesamtheit der Funktionen in dem Sinne, dass sie über\n\n 55\n\ndas \"ob\" und das \"wie\" der Nutzung in eigener Verantwortung entscheiden\n\n 56\n\nkönne. Zumindest die technischen Funktionen, die zur Informationsübertragung\n\n 57\n\nerforderlich seien, unterlägen der alleinigen Kontrolle der Mieterin.\n\n 58\n\nFerner sei die Beklagte im Falle der Vermietung in ihrer rechtlichen Kontrolle\n\n 59\n\neingeschränkt. Die Möglichkeit zur kommerziellen Telekommunikation\n\n 60\n\nhabe die Mieterin durch Einbindung des Kabels in ihre Datenverarbeitungssysteme\n\n 61\n\nermöglicht. Die Nutzung des Kabels für die interne\n\n 62\n\nKommunikation begründe hingegen keine Betreibereigenschaft. Gegen\n\n 63\n\ndie Betreibereigenschaft der Beklagten hat das Amtsgericht weiter angeführt,\n\n 64\n\ndass das Vermarktungsinteresse und die finanziellen Vorteile bei\n\n 65\n\nder Mieterin lägen. Die Vermietung des Kabels gegen Geld könne hiermit\n\n 66\n\nnicht gleichgesetzt werden. Überdies sei es der Beklagten als Energieversorgungsunternehmen\n\n 67\n\nschon gesetzlich verboten, Telekommunikationsdienstleistungen\n\n 68\n\nanzubieten, § 14 Abs.1 TKG. Auch aus diesem Grund\n\n 69\n\nkönne die Beklagte vorliegend nicht Betreiberin im Sinne des Gesetzes\n\n 70\n\nsein.\n\n 71\n\nHierin liege auch kein Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes\n\n 72\n\nvom 07.07.2000 (BGH NJW 2000, Seite 3206 ff.). Die\n\n 73\n\nBetreibereigenschaft sei in diesem Urteil nicht problematisiert worden,\n\n 74\n\nsondern ohne weitere Prüfung angenommen worden. Gleiches gelte für\n\n 75\n\ndie Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2001 (OLG\n\n 76\n\nHamm, NJW-RR 2002, Seite 769 ff.). Dort sei der Fall anders gelagert gewesen.\n\n 77\n\nDas Kabel sei in dem durch das OLG Hamm zu entscheidenden\n\n 78\n\nFall unstreitig noch nicht vermietet gewesen.\n\n 79\n\nDie Klägerin könne auch nicht mit Erfolg auf die Problematik des Mieterwechsels\n\n 80\n\nim Hinblick darauf verweisen, dass es sich um einen einmaligen\n\n 81\n\nAusgleichsanspruch handele. Dies seien nur praktische Probleme.\n\n 82\n\nDie Betreibereigenschaft folge auch nicht daraus, dass nur zwischen den\n\n 83\n\nParteien, nicht aber zur Mieterin eine Rechtsbeziehung seitens der Klägerin\n\n 84\n\nbestehe. Eigentum und Betreibereigenschaft könnten auseinander\n\n 85\n\nfallen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des § 57 Abs.1 und 2 TKG.\n\n 86\n\nDie Vorschrift unterscheide zwischen dem Begünstigten nach Abs. 1 und\n\n 87\n\ndem Pflichtigen nach Abs. 2. Dies finde seine Bestätigung in § 3\n\n 88\n\nNr. 2 TKG. Hier werde auf eine umfassende Funktionsherrschaft abgestellt.\n\n 89\n\nDazu gehöre mehr als das Eigentum. Es müsse sich um eine\n\n 90\n\nfunktionstüchtige Telekommunikationslinie im Sinne des § 3 Nr. 20 TKG\n\n 91\n\nhandeln.\n\n 92\n\nVorausgesetzt, das Kabel sei nicht vermietet, sei der Anspruch hingegen\n\n 93\n\ngem. § 58 TKG verjährt. § 58 TKG. § 58 TKG sei auf den Anspruch aus\n\n 94\n\n§ 57 Abs. 2 TKG anwendbar. Danach verjähre der Anspruch binnen 2\n\n 95\n\nJahren. Die Verjährung habe Ende 1996 begonnen. Damit sei Ende 1998\n\n 96\n\ndie Verjährung eingetreten. Auf die Kenntnis der Klägerin von der\n\n 97\n\nkommerziellen Nutzung komme es nicht an.\n\n 98\n\nDas Amtsgericht hat darüber hinaus das Bestehen eines Schadensersatzanspruches\n\n 99\n\nzugunsten der Klägerin verneint. Offen bleiben könne, ob ein\n\n 100\n\nsolcher überhaupt geltend gemacht würde. Die Beklagte habe jedenfalls\n\n 101\n\nkeine Pflicht zur Information der Klägerin getroffen. Eine entsprechende\n\n 102\n\nNebenpflicht bestehe nicht. Die Verlegung der Kabel habe nicht übersehen\n\n 103\n\nwerden können. Die Klägerin hätte daher Anlass gehabt, sich bei\n\n 104\n\nder Beklagten näher zu erkundigen.\n\n 105\n\nGegen das klageabweisende Urteil, der Klägerin zugestellt am\n\n 106\n\n15.07.2003, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.08.2003, eingegangen\n\n 107\n\nam darauffolgenden Tage, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.\n\n 108\n\nNachdem die Klägerin im Rahmen der Berufungsinstanz zunächst die\n\n 109\n\nAuffassung vertreten hat, das Amtsgericht wende § 57 Abs. 2 TKG\n\n 110\n\nrechtsfehlerhaft an, da sich der Anspruch nicht gegen den Betreiber der\n\n 111\n\nTelekommunikationslinie, sondern gegen den Duldungsberechtigten nach\n\n 112\n\n§ 57 Abs. 1 TKG richte, ist sie zwischenzeitlich von diesem Standpunkt\n\n 113\n\nabgerückt und geht nunmehr mit dem Amtsgericht und der Beklagten davon\n\n 114\n\naus, dass Anspruchsgegner der Betreiber der Telekommunikationslinie\n\n 115\n\nist.\n\n 116\n\nHierzu meint die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des BGH\n\n 117\n\n(NJW 2000, Seite 3206 ff.) weiter, dass die Beklagte Betreiberin der Telekommunikationslinie und damit passivlegitimiert sei. Das Amtsgericht\n\n 118\n\ngehe fälschlicherweise zur Begriffsbestimmung von § 3 Nr. 2 TKG aus.\n\n 119\n\nHier sei von Telekommunikationsnetzen und nicht Telekommunikationslinien\n\n 120\n\ndie Rede. Es sei zwischen dem Betreiben von Übertragungswegen\n\n 121\n\nund dem Betreiben von Telekommunikationslinien, § 30 Nr. 20 TKG, zu\n\n 122\n\nunterscheiden. Ersteres entspreche der Tätigkeit der Mieterin, letzteres\n\n 123\n\nder Tätigkeit der Beklagten. Nur die Beklagte unterhalte die in § 3 Nr. 20\n\n 124\n\nTKG genannten technischen Vorrichtungen. Zudem seien die Feststellungen\n\n 125\n\ndes Amtsgerichts im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\n 126\n\nHamm vom 22.11.2001 widersprüchlich. Die Rechtsauffassung\n\n 127\n\ndes Amtsgerichts zugrunde gelegt, hätte das OLG Hamm die\n\n 128\n\nKlage mangels Betreibers abweisen müssen. Sie verweist hinsichtlich der\n\n 129\n\nBetreibereigenschaft ferner auf die Regelung des § 57 Abs.2 Satz 1 TKG.\n\n 130\n\nHierin seien die Tätigkeiten, die zum Betreiben der Telekommunikationslinie\n\n 131\n\ngehörten, aufgeführt. Dies seien Wartungs- und Reparatur- oder\n\n 132\n\nvergleichbare mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar\n\n 133\n\nzusammenhängende Maßnahmen. Dies zeige, dass der Betrieb der\n\n 134\n\nTelekommunikationslinie in der Errichtung, Erneuerung, Wartung und der Durchführung\n\n 135\n\nvergleichbarer Maßnahmen liege. Dies stehe in Einklang mit § 3\n\n 136\n\nNr. 20 TKG. Die fraglichen Maßnahmen würden hingegen unstreitig\n\n 137\n\nsämtlich durch die Beklagte durchgeführt. Die Mieterin des LWL-Kabels\n\n 138\n\nhabe hingegen das Grundstück der Klägerin noch nie betreten, was\n\n 139\n\nebenfalls unstreitig sei.\n\n 140\n\nÜberdies habe die Beklagte auch die Funktionsherrschaft über die Telekommunikationslinie, also die tatsächliche und rechtliche Kontrolle. Die\n\n 141\n\nrechtliche Kontrolle ergebe sich aus der Dienstbarkeit. Ebenso habe sie\n\n 142\n\ndie tatsächliche Kontrolle. Sie könne die Telekommunikationslinie ohne\n\n 143\n\nweiteres stilllegen oder unterbrechen. Dies folge aus der Sachherrschaft\n\n 144\n\nüber die Hochspannungsleitung. Dafür spreche weiter, dass die Beklagte\n\n 145\n\ndas LWL-Kabel auch noch zur eigenen internen Kommunikation nutze.\n\n 146\n\nFerner erfolge die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung\n\n 147\n\nfür den Ausgleichsanspruch herangezogene Vermarktung der Telekommunikationslinie\n\n 148\n\ndurch die Beklagte.\n\n 149\n\nHinsichtlich der Verjährung ist die Klägerin der Auffassung, § 58 TKG beziehe\n\n 150\n\nsich nicht auf den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2\n\n 151\n\nTKG. Es handele sich nicht um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 58\n\n 152\n\nTKG, sondern um einen andersartigen Ausgleichsanspruch, der nach den\n\n 153\n\nallgemeinen gesetzlichen Regelungen verjähre. Hierfür spreche auch die\n\n 154\n\nHistorie des Gesetzgebungsverfahrens, aus der ersichtlich sei, dass der\n\n 155\n\nAusgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG nachträglich eingeführt\n\n 156\n\nworden sei.\n\n 157\n\nDarüber hinaus meint die Klägerin, der Beklagten sei die Berufung auf die\n\n 158\n\nEinrede der Verjährung gem. § 242 BGB verwehrt. Hierfür verweist sie auf\n\n 159\n\nden unstreitigen Umstand, dass die Vermietung der Kabel und damit die\n\n 160\n\nneue Nutzungsdimension, auf die es für den Verjährungsbeginn ankomme,\n\n 161\n\nfür sie nicht erkennbar gewesen ist. Zudem sei das\n\n 162\n\nTelekommunikationsgesetz erst 1996 in Kraft getreten. Die Vermietung\n\n 163\n\nfinde gleichfalls seit 1996 statt.\n\n 164\n\nDas Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei darüber hinaus auf jahrzehntelange\n\n 165\n\nDauer angelegt und von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt.\n\n 166\n\nDem widerspreche es, wenn der Energieversorger über die vertraglich\n\n 167\n\ngestattete Nutzung hinaus die Nutzung erweitere und dies nicht\n\n 168\n\nmitteile. Hier herrsche ein Informationsgefälle, das nach § 242 BGB die\n\n 169\n\nAufklärung gebiete.\n\n 170\n\nAuf Grund seiner verfassungsrechtlichen Funktion, den Schutz des\n\n 171\n\nEigentums zu gewährleisten, beinhalte auch der Ausgleichsanspruch eine\n\n 172\n\nMitteilungspflicht. Andernfalls könne der Ausgleichsanspruch seine\n\n 173\n\nFunktion nicht erfüllen.\n\n 174\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, entgegen der amtsgerichtlichen Feststellungen\n\n 175\n\nnicht gehalten gewesen zu sein, sich bei der Beklagten innerhalb\n\n 176\n\nder Verjährungsfrist zu erkundigen.\n\n 177\n\nDarüber hinaus meint sie, aus der Verletzung der nach ihrer Auffassung\n\n 178\n\nbestehenden Informationspflicht seitens der Beklagten stünde ihr ein\n\n 179\n\nSchadensersatzanspruch zu.\n\n 180\n\nZur Höhe der Entschädigung hat sich die Klägerin auf ihr erstinstanzliches\n\n 181\n\nVorbringen gestützt. Hier hat sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung\n\n 182\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 07.07.2000 die Auffassung vertreten, die\n\n 183\n\nMarktverhältnisse seien entscheidend. Hierzu behauptet sie unter näherer\n\n 184\n\nDarlegung, auf die Bezug genommen wird, ein Betrag von 5,00 DM pro\n\n 185\n\nqm sei marktüblich.\n\n 186\n\nFür den Fall, dass die Kammer dieser Auffassung nicht folgen sollte, trägt\n\n 187\n\ndie Klägerin vorsorglich ebenfalls unter Bezugnahme auf die genannte\n\n 188\n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vor, dass dann das übliche Entgelt\n\n 189\n\nfür Gestattung der Verlegung von Versorgungsleistungen zu entrichten\n\n 190\n\nsei. Es würden Preise bei Neuverlegung von Telekommunikationsleitungen\n\n 191\n\nzwischen 5,00 € und 15,00 € pro Meter gezahlt. Bei der Verlegung\n\n 192\n\nvon LWL-Kabeln auf Erdöl oder Erdgastrassen seien Nutzungsentgelte\n\n 193\n\nvon 3,00 DM bis 4,00 DM pro Ifd. Meter üblich.\n\n 194\n\nHilfsweise beantragt die Klägerin die Bestimmung der Anspruchshöhe\n\n 195\n\ndurch das Gericht, § 315 BGB.\n\n 196\n\nDie Klägerin ist vor der Kammer persönlich angehört worden. Im Rahmen\n\n 197\n\nihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin erklärt, sie habe sich nicht\n\n 198\n\nan B gewandt, da sie keine Anschrift habe und auch von B nicht\n\n 199\n\nangeschrieben worden sei. Sie könne nicht verpflichtet sein, in den\n\n 200\n\nluftleeren Raum hinein Ansprüche herzuleiten. Bei rechtzeitiger\n\n 201\n\nInformation durch die Beklagte hätte sie sich an die Beklagte hinsichtlich\n\n 202\n\ndes Ausgleichs gewandt. Bei gleicher Antwort von der Beklagten, wie im\n\n 203\n\nRahmen dieses Rechtsstreits geschehen, wäre sie mit Hilfe ihres\n\n 204\n\nRechtsanwaltes an die Beklagte herangetreten. Der Klägervertreter hat\n\n 205\n\nhierzu nochmals bestätigt: \"Wir hätten Klage gegen die Beklagte\n\n 206\n\nerhoben.\"\n\n 207\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 208\n\ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu\n\n 209\n\nverurteilen, an sie 856,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %\n\n 210\n\nüber dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2003 zu zahlen.\n\n 211\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 212\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 213\n\nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung insbesondere im Hinblick\n\n 214\n\nauf ihre fehlende Betreibereigenschaft und damit auf die fehlende Passivlegitimation.\n\n 215\n\nAusgleichspflichtig sei derjenige, der auch den unmittelbaren Nutzen aus\n\n 216\n\nder Zweckerweiterung ziehe. Die Beklagte meint, der Umstand, dass nur\n\n 217\n\nein einmaliger Ausgleich zu zahlen sei, spreche hier nicht für die Passivlegitimation\n\n 218\n\ndes Errichtenden der Telekommunikationslinie. Vielmehr\n\n 219\n\nspreche dies gerade für die Ausgleichspflicht des Betreibers der Telekommunikationslinie. Nur er erweitere die Nutzung, wofür die Entschädigung\n\n 220\n\nnach Sinn und Zweck der Regelung zu zahlen sei. Hierfür spreche\n\n 221\n\nauch, dass der Betreiber ebenso Schuldner des Entschädigungsanspruchs\n\n 222\n\nnach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG sei, obwohl er in der Regel mit der\n\n 223\n\nErrichtung der Telekommunikationslinie nichts zu tun habe. Wenn er aber\n\n 224\n\ngegebenenfalls schon für Handlungen des Eigentümers der\n\n 225\n\nTelekommunikationslinie im Zuge der Errichtung hafte, dann jedenfalls\n\n 226\n\nauch für den Ausgleich, der für die Vermarktung zu zahlen sei, deren\n\n 227\n\nNutzen er allein habe. Aus § 3 TKG ergebe sich in der Gesamtschau, wer\n\n 228\n\nBetreiber der Telekommunikationslinie sei. Per Definition sei die\n\n 229\n\nTelekommunikationslinie Bestandteil des Übertragungsweges. Ein\n\n 230\n\nBetreiber der Telekommunikationslinie sei nicht ausdrücklich definiert.\n\n 231\n\nDemnach müsse es der Betreiber des Übertragungsweges sein, der in § 3\n\n 232\n\nNr. 1 TKG definiert sei. Dieser Definition entspreche aber die Mieterin des\n\n 233\n\nLWL-Kabels, nicht hingegen die Beklagte. Die Mieterin habe die erforderliche\n\n 234\n\nFunktionsherrschaft. Diese sei nicht identisch mit dem Eigentum. Da § 3 TKG den\n\n 235\n\nBegriff des Betreibers der Telekommunikationslinie zweifelsfrei festlege,\n\n 236\n\nsei die Begriffsbestimmung einer Auslegung durch die Gerichte entzogen.\n\n 237\n\nDer Bundesgerichtshof habe hingegen lediglich entschieden, dass die\n\n 238\n\nAktivlegitimation im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht von der\n\n 239\n\nLizenzinhaberschaft abhängig sei. Nicht entschieden habe er, dass auch\n\n 240\n\ndie Passivlegitimation im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG von der\n\n 241\n\nLizenzinhaberschaft unabhängig sei. Auch die rechtliche Kontrolle folge\n\n 242\n\nnicht aus dem Leitungsrecht als solchem. Die rechtliche Kontrolle betreffe\n\n 243\n\ndie Frage, wer die Gebrauchsbefugnis habe. Überdies dürfe der Inhaber\n\n 244\n\ndes Leitungsrechts die Telekommunikationslinie nicht betreiben. Die\n\n 245\n\nMieterin vermarkte auch das Grundstück. Sie habe gegenüber der\n\n 246\n\nKlägerin ein originäres Duldungsrecht. In diesem Zusammenhang führt sie\n\n 247\n\nweiter an, dass sich dies auch durch die Praxis bestätige. In der Praxis sei\n\n 248\n\nes häufig der Telekommunikationsanbieter selbst, der die Leitungen nachrüste.\n\n 249\n\nIn diesen Fällen mache der Dritte von der Duldungsberechtigung\n\n 250\n\ndes § 57 Abs. 1 TKG Gebrauch. Es sei dann zwangsläufig auch der Dritte,\n\n 251\n\nder die Anlage in Betrieb nehme. Zwar sei das Leitungsrecht immer von\n\n 252\n\ndem Leitungsrechtsinhaber, hier der Beklagten, abgeleitet, aber die Inhaberschaft\n\n 253\n\nhinsichtlich des Leitungsnetzes sei kein Tatbestandsmerkmal\n\n 254\n\nfür die Vermarktung.\n\n 255\n\nDass der Betreiber der Leitung oder Anlage nicht als Anspruchsgegner in\n\n 256\n\nBetracht komme, zeige sich auch in den Gesetzesmaterialien. Aus diesen\n\n 257\n\ngehe hervor, dass diese Bezeichnung zunächst ins Auge gefasst worden\n\n 258\n\nsei, dann jedoch der Betreiber der Telekommunikationslinie als An-\n\n 259\n\nspruchsgegner aufgenommen worden sei. Die ursprünglich beabsichtigte\n\n 260\n\nFassung habe dementsprechend auch nur Ausgleichsansprüche für\n\n 261\n\nsolche Tatbestände vorgesehen, die typischerweise mit baulichen Veränderungen\n\n 262\n\neinher gingen und deren Zuweisung zum Leitungsinhaber\n\n 263\n\nnahe läge. Der hier streitige Ausgleichsanspruch habe hingegen später\n\n 264\n\nEingang in das Gesetz gefunden. Ebenso sei es zu einem Wechsel des\n\n 265\n\nSchuldners gekommen. Dies lasse sich nur so erklären, dass auf Grund\n\n 266\n\ndes zusätzlichen Ausgleichstatbestandes ein anderer Schuldner gewählt\n\n 267\n\nworden sei.\n\n 268\n\nNachrangig ist für die Beklagte, dass es bei Zugrundelegung ihrer Auffassung\n\n 269\n\nvon der Betreibereigenschaft nur hinsichtlich des ersten Mieters\n\n 270\n\neinen Ausgleichsanspruch gäbe. Alle weiteren Mieter wären hingegen von\n\n 271\n\nder Verpflichtung zur Ausgleichszahlung frei, da es sich nach dem Gesetz\n\n 272\n\num eine Einmalzahlung handelt. Hierzu meint die Beklagte, es sei typisch,\n\n 273\n\ndass ein Rechtsnachfolger die Pflichten dessen, dem er nachfolge, nicht\n\n 274\n\nmehr erfüllen müsse, wenn diese Pflichten bereits einmal erfüllt worden\n\n 275\n\nseien.\n\n 276\n\nKeinesfalls sei aber der Leitungseigentümer mit dem Schuldner des Geldausgleichs\n\n 277\n\ngleichzusetzen. Andernfalls habe der Gesetzgeber dies regeln können.\n\n 278\n\nIm Hinblick auf die im Juni 2004 in Kraft getretene Neufassung des TKG\n\n 279\n\nträgt die Beklagte insbesondere zur Frage der Betreibereigenschaft weiter\n\n 280\n\nwie folgt vor:\n\n 281\n\nDaraus, dass nunmehr in § 76 Abs. 2 TKG n.F. alternativ zum Betreiber\n\n 282\n\nder Eigentümer des Leitungsnetzes Anspruchsgegner des Ausgleichsanspruchs\n\n 283\n\ngeworden sei, folge, dass sie als Eigentümerin des Leitungsnetzes\n\n 284\n\nzuvor nicht ausgleichspflichtig gewesen sei. Gegen ihre Betreiber-\n\n 285\n\neigenschaft im Sinne des § 57 TKG a.F. spreche ferner, dass die neue\n\n 286\n\nGesetzeslage, diese Auslegung zugrunde gelegt, nicht zu einer Erweiterung\n\n 287\n\nder Anspruchsgegner führte. Faktisch verbliebe es dann auch\n\n 288\n\nnach der neuen Regelung bei nur einem Anspruchsgegner. Dies widerspreche\n\n 289\n\nersichtlich dem Willen des Gesetzgebers.\n\n 290\n\nZur Frage der Verjährung verteidigt die Beklagte ebenfalls die amtsgerichtliche\n\n 291\n\nEntscheidung. Ein Vergleich mit der Regelung des § 13 TWG\n\n 292\n\nzeige, dass es auf die Kenntnis des Gläubigers nicht ankomme. Ebenso\n\n 293\n\nzeige dieser Vergleich, dass alle Ansprüche von der kurzen Verjährungsfrist\n\n 294\n\nerfasst seien. Die bloße Tatsache, dass sie Kenntnis und die Klägerin\n\n 295\n\nUnkenntnis gehabt habe, ändere an der Verjährung nichts. Anderes\n\n 296\n\nwiderspräche den Grundsätzen des alten Verjährungsrechts. Dieses sei\n\n 297\n\nverfassungskonform, auch wenn das neue Verjährungsrecht auf die\n\n 298\n\nKenntnis der anspruchsbegründenden Umstände abstelle.\n\n 299\n\nDurch die kurze Verjährung ohne Bestehen einer Informationspflicht\n\n 300\n\nwerde Artikel 14 Grundgesetz auch nicht ausgehöhlt. Es verhalte sich\n\n 301\n\nähnlich wie im Erbrecht, das ebenfalls dem Schutz des Eigentums diene.\n\n 302\n\nAuch dort seien aber verschiedene kurze Fristen geregelt, innerhalb derer\n\n 303\n\nAnsprüche unabhängig von etwaiger Kenntnis verjährten.\n\n 304\n\nDie Beklagte meint, sie könne sich auch nach Treu und Glauben auf den\n\n 305\n\nEinwand der Verjährunq berufen. Die Durchbrechung der Verjährung sei\n\n 306\n\nan strenge Anforderungen geknüpft, die nicht vorlägen. Eine gesetzliche\n\n 307\n\nInformationspflicht habe sie nicht getroffen. Die Möglichkeit der Nutzungserweiterung\n\n 308\n\nhabe sich erst mit dem TKG eröffnet. Auf Grund der gesetzlichen\n\n 309\n\nErlaubnis habe auch keine Mitteilungspflicht bestanden. Der Gesetzgeber\n\n 310\n\nhabe im Rahmen des § 57 TKG die Möglichkeit, dass Inhaber\n\n 311\n\ndes Leitungsrechts und Betreiber der Telekommunikationslinie ausein-\n\n 312\n\nanderfallen können, im Blick gehabt. Damit habe er zugleich vorgesehen,\n\n 313\n\ndass der Eigentümer des Grundstücks nicht ohne Weiteres erkennen\n\n 314\n\nkönne, ob und von wem die Telekommunikationslinie genutzt werde.\n\n 315\n\nWenn das Gesetz dem erkennbaren Informationsbedarf des Grundstückseigentümers\n\n 316\n\nnicht abhelfe, könne aus Treu und Glauben nicht eine\n\n 317\n\nsolche Informationspflicht abgeleitet werden. Eine Regelungslücke liege\n\n 318\n\nnicht vor.\n\n 319\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, eine Aufklärungspflicht aus einem zu der\n\n 320\n\nKlägerin auf Grund der Dienstbarkeit gegebenen Treueverhältnisse bestehe\n\n 321\n\nnicht. Die diesbezüglichen Rechte und Pflichten folgten aus\n\n 322\n\n§§ 1090 ff. BGB und dem zugrundeliegenden Gestattungsvertrag. Soweit\n\n 323\n\nder Begünstigte das Grundstück über den ihm zustehenden Umfang\n\n 324\n\nhinaus nutze, sei er nicht zur Aufklärung, sondern nur zur Unterlassung\n\n 325\n\nverpflichtet. Die Verletzung von Eigentumsrechten löse keine Informationspflichten\n\n 326\n\naus. Der Anspruch aus § 57 Abs. 1 TKG bestehe\n\n 327\n\nunabhängig von der Dienstbarkeit, daher könne aus der Dienstbarkeit\n\n 328\n\nauch keine Aufklärungspflicht in dieser Hinsicht entstehen.\n\n 329\n\nSoweit eine Aufklärungspflicht als unselbstständige Nebenpflicht gern.\n\n 330\n\n§ 242 BGB entstehen könne, stehe dem vorliegend die Funktion der Aufklärungspflicht\n\n 331\n\nentgegen. Diese sei regelmäßig, berechtigtes Vertrauen\n\n 332\n\ndes einen (Unwissenden) in die Loyalität des anderen (Wissenden) zu\n\n 333\n\nschützen, insbesondere soweit es darum gehe, dass der eine einen Vertrag\n\n 334\n\nbei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht abgeschlossen hätte. Daraus\n\n 335\n\nfolge, dass eine solche Aufklärungspflicht eine Rechtsbeziehung voraussetze,\n\n 336\n\ndie in besonderem Maße dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme\n\n 337\n\nunterliege, wie es im Rahmen eines Vertrages oder der Vertragsanbahnung\n\n 338\n\nder Fall sein könne. Ein solches Verhältnis sei vorliegend\n\n 339\n\nnicht gegeben. Es gehe nicht um einen seitens der Beklagten zu\n\n 340\n\nerzielenden Verhandlungserfolg. Vielmehr setze die Beklagte eine\n\n 341\n\nRechtsposition durch, die ihr gesetzlich zustehe. Ein allgemeines Verbot,\n\n 342\n\nInformationsvorsprünge auszunutzen, gebe es jedoch nicht.\n\n 343\n\nFerner bestehe auch das erforderliche Informationsgefälle nicht. Hierzu\n\n 344\n\nführt sie erstmals in zweiter Instanz im Einzelnen näher aus, dass die\n\n 345\n\nKlägerin sich nicht auf mangelnde Kenntnis berufen könne. Die Problematik\n\n 346\n\nsei sowohl Thema in der allgemeinen Medienberichterstattung gewesen,\n\n 347\n\nals auch mit den zuständigen Interessenverbänden diskutiert\n\n 348\n\nworden.\n\n 349\n\nDie Beklagte macht ebenso erstmals in zweiter Instanz geltend, dass die\n\n 350\n\nKlägerin nicht darlege, warum sie nicht in unverjährter Zeit ihren Anspruch\n\n 351\n\ngeltend gemacht habe. Die Klägerin habe die in eigenen Angelegenheiten\n\n 352\n\nerforderliche Sorgfalt nicht beobachtet. Sie habe ohne weiteres die Möglichkeit\n\n 353\n\ngehabt, sich alle erforderlichen Informationen zu beschaffen.\n\n 354\n\nAuch aus der Drittwirkung der Grundrechte folge keine Aufklärungspflicht.\n\n 355\n\nDiese könnten nur über die Auslegung von Generalklauseln wie § 242\n\n 356\n\nBGB wirken. Hier lägen aber unmittelbar gültige Rechtsnormen vor. Eine\n\n 357\n\nAnwendung von § 242 BGB komme daher nicht in Betracht.\n\n 358\n\nDie Beklagte meint im Hinblick auf eine vermeintliche Schadensersatzverpflichtung\n\n 359\n\nweiter, eine vertragliche Nebenpflicht zur Information über die\n\n 360\n\nNutzungserweiterung habe nicht bestanden. Unter Berufung auf die\n\n 361\n\nRechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (MMR 1999, Seite 161\n\n 362\n\nff.) ist sie der Auffassung, sie habe davon ausgehen dürfen, die\n\n 363\n\nNutzungserweiterung sei ohne Ausgleichsverpflichtung zulässig gewesen.\n\n 364\n\nHinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Entschädigung behauptet die Beklagte,\n\n 365\n\ndiese bemesse sich nach dem sogenannten Entwertungsbruchteil\n\n 366\n\nund betrage 0,27 € pro Meter. Hilfsweise nimmt die Beklagte auf die Ent-\n\n 367\n\nscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2001 Bezug und\n\n 368\n\nerrechnet einen Betrag von 1,24 € pro Ifd. Meter.\n\n 369\n\nDer für die Beklagte im Termin vom 12.03.2004 vor der Kammer erschienene\n\n 370\n\nHerr I erklärte im Rahmen seiner persönlichen\n\n 371\n\nAnhörung, das LWL-Kabel sei 1994 auf die bestehenden Leitungen aufgebracht\n\n 372\n\nworden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das TKG abgezeichnet.\n\n 373\n\nEin paar Fasern seien für die Beklagte vorgesehen und genutzt worden.\n\n 374\n\nAb 1996 seien die Leitungen an B übergeben worden. Die betriebsinterne\n\n 375\n\nNutzung habe zum selben Zeitpunkt eingesetzt, da die Beklagte\n\n 376\n\nzuvor keine Empfangsvorrichtungen gehabt habe. Derzeit nutze die Beklagte\n\n 377\n\nca. 1/3 des Kabels für sich und 2/3 seien an B vermietet.\n\n 378\n\nAuf das Berufungsvorbringen der Beklagten zu der Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes nimmt die Klägerin wie folgt Stellung:\n\n 379\n\nSie verweist darauf, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass\n\n 380\n\nmit der Neuregelung \"klargestellt\" werden solle, dass nicht nur der Betreiber,\n\n 381\n\nsondern auch der Inhaber des Leitungsnetzes ausgleichspflichtig\n\n 382\n\nsein soll. Die Formulierung sei lediglich unglücklich gewählt. Dennoch\n\n 383\n\nmeint sie, es gehe nicht um eine Erweiterung des Schuldnerkreises,\n\n 384\n\nsondern lediglich um eine KlarsteIlung, dass der Eigentümer des Netzes\n\n 385\n\nschon immer ausgleichspflichtig gewesen sei.\n\n 386\n\nZudem meint sie, es könne nicht im Sinne der Beklagten von der Neuregelung\n\n 387\n\nauf die Altregelung zurückgeschlossen werden.\n\n 388\n\nZur Stützung ihrer Ansicht legt sie nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist\n\n 389\n\nerstmals in zweiter Instanz einen Vertrag vor, wie er von\n\n 390\n\nden Energieversorgern mit den jeweiligen Telekommunikationsanbietern\n\n 391\n\ngeschlossen werde. Danach erfolge der Betrieb der Telekommunikationslinie\n\n 392\n\neindeutig durch den Energieversorger.\n\n 393\n\nDie Vorlage des Mietvertrages rügt die Beklagte als verspätet und verweist\n\n 394\n\nzudem darauf, dass dieser Vertrag keine Aussagekraft für den\n\n 395\n\nstreitgegenständlichen Mietvertrag zwischen der Beklagten und B\n\n 396\n\nhabe.\n\n 397\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\n\n 398\n\nüberreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug\n\n 399\n\ngenommen.\n\n 400\n\nII.\n\n 401\n\nDie zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.\n\n 402\n\nDas Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht\n\n 403\n\nder geltend gemachte Ausgleichsanspruch in voller Höhe gegen die Beklagte\n\n 404\n\nzu. Die Klägerin ist gern. § 57 I Nr. 1 TKG zur Duldung der streitgegenständlichen\n\n 405\n\nEinwirkung auf ihr Grundstück, dem Nachrüsten der\n\n 406\n\nHochspannungsleitung mit LWL-Kabeln, verpflichtet. Die Beklagte ist\n\n 407\n\nBetreiberin im Sinne des § 57 Abs. 2 TKG. Offen bleiben kann, ob der\n\n 408\n\ndamit gegen sie gerichtete Ausgleichsanspruch des § 57 Abs. 2 Satz 2\n\n 409\n\nTKG gem. § 58 TKG verjährt ist oder ob für diesen Anspruch die normalen\n\n 410\n\ngesetzlichen Verjährungsregelungengelten mit dem Ergebnis, dass die\n\n 411\n\nVerjährung noch nicht eingetreten ist. Jedenfalls kann sich die Beklagte\n\n 412\n\nvorliegend nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.\n\n 413\n\nIm Einzelnen:\n\n 414\n\n1.\n\n 415\n\nUnstreitig ist die Klägerin gegenüber der Beklagten gern. § 57 Abs. 1 Nr. 1\n\n 416\n\nTKG zur Duldung der streitgegenständlichen Einwirkung auf ihr Grundstück\n\n 417\n\nverpflichtet. Der Beklagten steht das Recht zur Errichtung der Hochspannungsleitung\n\n 418\n\nmit allen Folgeverrichtungen durch eine beschränkt persönliche\n\n 419\n\nDienstbarkeit gesichert gegenüber der Klägerin zu. Diese bestehende,\n\n 420\n\ndurch ein Recht gesicherte Leitung, ist vorliegend für die Errichtung\n\n 421\n\nder Telekommunikationslinie genutzt worden.\n\n 422\n\n2.\n\n 423\n\nEbenso unstreitig hat eine Nutzungserweiterung dieser Telekommunikationsleitung\n\n 424\n\nim Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG stattgefunden. Die\n\n 425\n\nbereits 1994 seitens der Beklagten errichtete Telekommunikationslinie ist\n\n 426\n\nseit 1996 für kommerzielle Zwecke genutzt worden. Dabei geht die\n\n 427\n\nKammer davon aus, dass die Vermietung des Kabels zwischen den\n\n 428\n\nParteien in zweiter Instanz unstreitig ist. Mit der Berufungsbegründung hat\n\n 429\n\ndie Klägerin ihr Bestreiten nicht dezidiert aufrechterhalten. Vielmehr hat\n\n 430\n\nsie im Rahmen ihrer Ausführungen vorgetragen \"Der Mieter dieser\n\n 431\n\nVorrichtungen (in diesem Fall B) hat ....\". Auf den Schriftsatz\n\n 432\n\nvom 06.08.2003 (Blatt 92) wird insoweit Bezug genommen. Die Kammer\n\n 433\n\nhat daraufhin mit Verfügung vom 20.10.2003 darauf hingewiesen, dass\n\n 434\n\ndie Vermietung nunmehr unstreitig sein dürfte. Dem ist die Klägerin nicht\n\n 435\n\nsubstantiiert entgegengetreten. Im Gegenteil hat die Klägerin mit\n\n 436\n\nSchriftsatz vom 23.01.2004 (Blatt 296 ff.) vorgetragen, die Vermarktung\n\n 437\n\ndes Grundstücks finde seitens der Beklagten durch Vermietung an die\n\n 438\n\nB statt. Soweit die Klägerin sodann mit gleichem Schriftsatz\n\n 439\n\npauschal bestreitet, dass eine Vermietung stattgefunden habe, ist dieses\n\n 440\n\nVorbringen widersprüchlich und damit unbeachtlich. Unschädlich ist\n\n 441\n\ninsoweit, dass die Nutzung zur kommerziellen Telekommunikation erst\n\n 442\n\nnachträglich, also zeitlich deutlich nach Errichtung der Telekommunikationslinie,\n\n 443\n\nbegonnen hat. Zwar entfiele eine Ausgleichspflicht vorliegend\n\n 444\n\nin diesem Fall nach dem Wortlaut der Vorschrift, höchstrichterlich ist\n\n 445\n\njedoch festgestellt, dass die Ausgleichspflicht auch dann besteht, wenn\n\n 446\n\nein Übergang von interner zu kommerzieller Nutzung stattfindet (BGH\n\n 447\n\nNJW 2000, Seite 3206, BverfG NJW 2001, 2960). Andernfalls stünde § 57\n\n 448\n\nTKG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht in\n\n 449\n\nEinklang mit Artikel 14 Grundgesetz.\n\n 450\n\nGleiches muss auch dann gelten, wenn - wie hier - die Errichtung und die\n\n 451\n\nNutzung insgesamt sowohl intern wie auch kommerziell-zeitlich\n\n 452\n\nauseinanderfallen.\n\n 453\n\n3.\n\n 454\n\nDie Beklagte ist auch passivlegitimiert. Passivlegitimiert für den Ausgleichsanspruch\n\n 455\n\nist der Betreiber der Telekommunikationslinie. Dies ist\n\n 456\n\nvorliegend die Beklagte.\n\n 457\n\n§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG nennt zwar anders als Satz 1 und 3 explizit\n\n 458\n\nkeinen Anspruchsgegner. Dies eröffnet zunächst die Frage, wer die in\n\n 459\n\n§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG normierte Ausgleichspflicht trägt. Die Kammer\n\n 460\n\ngeht dabei in Übereinstimmung mit beiden Parteien davon aus, dass dies\n\n 461\n\nder Betreiber der Telekommunikationslinie ist. Dafür spricht, dass § 57\n\n 462\n\nAbs. 1 TKG die Duldungspflicht des Grundeigentümers gegenüber\n\n 463\n\ndemjenigen, der eine Telekommunikationslinie errichtet, betreibt und\n\n 464\n\nerneuert, normiert. Korrespondierend mit der Duldungspflicht normiert\n\n 465\n\nAbs. 2 sodann in Satz 1 und 3 Ersatzansprüche, die sich ausdrücklich\n\n 466\n\ngegen den Betreiber der Telekommunikationslinie richten. Bei wörtlicher\n\n 467\n\nAuslegung des Satzes 2 spricht die Formulierung \"darüber hinaus\" dafür,\n\n 468\n\ndass die in Satz 1 begonnene Normierung von Ansprüchen gegen den\n\n 469\n\nBetreiber in Satz 2 weitergeführt werden soll. Dies gilt umso mehr, als kein\n\n 470\n\nweiterer Adressat in Satz 2 genannt wird. Hätte der Gesetzgeber hier\n\n 471\n\neinen anderen Anspruchsgegner bestimmen wollen, hätte es nahe\n\n 472\n\ngelegen, dies ausdrücklich in Abgrenzung zum gesamten übrigen Inhalt\n\n 473\n\n'des § 57 Abs. 2 TKG zu tun. Ferner spricht auch die systematische\n\n 474\n\nStellung des Ausgleichsanspruchs in Satz 2 zwischen den Ansprüchen\n\n 475\n\ngegen den Betreiber in Satz 1 und 3 dafür, dass der Anspruch nach Satz\n\n 476\n\n2 gegen den Betreiber gerichtet sein soll. Diese Auffassung wird\n\n 477\n\nzusätzlich dadurch gestützt, dass der Ausgleichsanspruch nach Satz 2\n\n 478\n\nwie die beiden anderen Ausgleichsansprüche nach Satz 1 und 3 auf die\n\n 479\n\nDuldungspflicht nach Abs. 1 zurückgeht.\n\n 480\n\nDer damit feststehende Anspruchsgegner, nämlich der Betreiber der Telekommunikationslinie, ist der Inhaber des Leitungsrechts, mithin die Beklagte.\n\n 481\n\nHierfür spricht bereits die Systematik des § 57 TKG. Aus ihr geht hervor,\n\n 482\n\ndass Duldungsberechtigung und Ausgleichsverpflichtung korrespondieren.\n\n 483\n\nEs liegt auf der Hand, dass derjenige, der Gläubiger eines Duldungsanspruchs\n\n 484\n\nist und hiervon auch Gebrauch macht, auch zugleich der\n\n 485\n\nSchuldner des Ausgleichsanspruchs ist, wenn ein solcher Anspruch - wie\n\n 486\n\nhier - vorgesehen ist. Dafür, dass nicht der Mieter, sondern der Eigentümer\n\n 487\n\nder Leitung Betreiber im Sinne des § 57 TKG ist, spricht - entgegen\n\n 488\n\nder Auffassung der Beklagten - auch, dass es sich um eine einmalige\n\n 489\n\nZahlung handelt, die dafür gezahlt wird, dass der Eigentümer des Grundstücks\n\n 490\n\nin seinem Recht begrenzt wird, mit der Sache nach Belieben zu\n\n 491\n\nverfahren, eine Fremdnutzung zu untersagen oder sich marktgerecht vergüten\n\n 492\n\nzu lassen (BGH NJW 2000, Seite 3206, 3210). Die erste und dauerhafte\n\n 493\n\nVermarktung der Telekommunikationslinie erfolgt durch den Inhaber\n\n 494\n\ndes Leitungsrechts, entweder durch eigene Nutzung zu kommerziellen\n\n 495\n\nZwecken oder wie hier durch Vermietung. Die weitergehende Vermarktung\n\n 496\n\ndurch den jeweiligen Mieter ist jeweils nur von der Vermarktung\n\n 497\n\ndurch den Eigentümer der Leitung abgeleitet, wovon letztlich auch die Beklagte\n\n 498\n\nausgeht. Für die von der Kammer vertretene Auslegung der\n\n 499\n\nBetreibereigenschaft spricht auch, dass anderenfalls die Situation einträte,\n\n 500\n\ndass nur der erste Mieter den Einmalanspruch auszugleichen hätte, die\n\n 501\n\nnachfolgenden Mieter hingegen nicht. Warum der erste Mieter der Anlage\n\n 502\n\nausgleichspflichtig und damit schlechter gestellt sein sollte als alle\n\n 503\n\nanderen nach ihm folgenden Mieter, ist hingegen nicht begründbar.\n\n 504\n\nSoweit die Beklagte darauf verweist, es handele sich hier um ein\n\n 505\n\nnachrangiges und bei der Gesetzesauslegung nicht zu beachtendes\n\n 506\n\nProblem, geht sie fehl. Zu Unrecht nimmt die Beklagte hier ein\n\n 507\n\nbestehendes Rechtsnachfolgeverhältnis zwischen den verschiedenen Mietern an, weshalb die Erfüllung durch den ersten Mieter dann für die folgenden gelten könne.\n\n 508\n\nJeder Mieter handelt einen neuen Vertrag mit dem Leitungsrechtsinhaber\n\n 509\n\naus. Ein Fall der Rechtsnachfolge ist vorliegend nicht gegeben.\n\n 510\n\nDie Betreibereigenschaft des Errichters der Telekommunikationslinie bzw.\n\n 511\n\ndes Inhabers des Leitungsrechtes ergibt sich auch aus folgender Überlegung:\n\n 512\n\nEinhellige Auffassung ist, dass der Betreiber der Telekommunikationslinie\n\n 513\n\nder Anspruchsgegner aller in § 57 Abs. 2 TKG genannten\n\n 514\n\nAnsprüche ist. Ansprüche nach Abs. 2 Satz 1 können aber bereits\n\n 515\n\nunmittelbar bei Errichtung der Telekommunikationslinie entstehen. Würde\n\n 516\n\ndann nicht derjenige haften, der die Nutzungsbeeinträchtigung im Zuge\n\n 517\n\nder Errichtung verursacht hat und in der Folge keine Vermietung der\n\n 518\n\nTelekommunikationslinie zu kommerziellen Zwecken erfolgen, bliebe der\n\n 519\n\nEingriff in das Eigentumsrecht - abgesehen von deliktischen Ansprüchen\n\n 520\n\n- mangels Anspruchsgegners entschädigungslos. Dies läuft ersichtlich\n\n 521\n\ndem Zweck der Vorschrift zuwider. Soweit die Beklagte hierzu meint, es\n\n 522\n\nsei unbeachtlich, dass bei Zugrundelegung ihrer Auffassung ohne\n\n 523\n\nVermietung der Anlage kein Anspruchsgegner für eventuelle\n\n 524\n\nEntschädigungsansprüche vorhanden sei, da in solchen Fällen bei\n\n 525\n\nBeeinträchtigungen des Grundstücks in jedem Fall ein deckungsgleicher\n\n 526\n\nEntschädigungsanspruch außerhalb des TKG entstehe, folgt ihr die\n\n 527\n\nKammer nicht. Hier ist der Beklagten entgegen zu halten, dass es sich, da\n\n 528\n\ndas Gesetz einen Anspruchsgegner klar vorgibt, ansonsten nur um\n\n 529\n\ndeliktische Ansprüche handeln könnte, die an weitergehende Voraussetzungen\n\n 530\n\ngeknüpft sind. Im Übrigen würde dies dazu führen, dass der\n\n 531\n\nBetreiber, wenn er nach Auffassung der Beklagten vorhanden ist, auch für\n\n 532\n\ndie Schäden bei der Errichtung haften würde, die der Leitungsinhaber verursacht\n\n 533\n\nhat. Eine solche Blankohaftungsübernahme für ein fremdes, nicht\n\n 534\n\nbeeinflussbares Handeln ist aber fernliegend und mit dem Rechtssystem\n\n 535\n\nnicht vereinbar, zumal unstreitig sämtliche Arbeiten vor Ort, die zu\n\n 536\n\nSchäden führen können, von dem Inhaber der Leitung, hier der\n\n 537\n\nBeklagten, vorgenommen werden.\n\n 538\n\nDie Betreiberrolle der Beklagten als Eigentümerin der Leitung ergibt sich\n\n 539\n\ndarüber hinaus auch in Anbetracht der in § 3 TKG normierten Begrifflichkeiten.\n\n 540\n\nAnders als andere Formen des Betreibens ist der Begriff des\n\n 541\n\nBetreibens einer Telekommunikationslinie nicht legal definiert. Legal definiert\n\n 542\n\nist aber der Begriff der Telekommunikationslinie in § 3 Nr. 20 TKG.\n\n 543\n\nDanach stellen - verkürzt dargestellt - eine Telekommunikationslinie dle\n\n 544\n\nkörperlichen Bestandteile dar, die erforderlich sind, um sodann durch nicht\n\n 545\n\nkörperliche Einwirkung (Funksignale etc.) tatsächlich Telekommunikation\n\n 546\n\nermöglichen zu können. Aus dieser Definition ist ersichtlich, dass das\n\n 547\n\nBetreiben von Telekommunikationslinien im Wesentlichen das Vorhalten\n\n 548\n\nder körperlichen Bestandteile, die für die Telekommunikation erforderlich\n\n 549\n\nsind, beinhaltet. Der Begriff des Betreibens, als solcher ist in § 3 Nr. 1\n\n 550\n\nund 2 TKG in Bezug auf Übertragungswege und Telekommunikations24\n\n 551\n\nnetze jeweils als tatsächliche und rechtliche Kontrolle (Funktionsherrschaft)\n\n 552\n\nbeschrieben. Davon ausgehend ist Betreiber der Telekommunikationslinie,\n\n 553\n\nwer die tatsächliche und rechtliche Kontrolle an ihr\n\n 554\n\nhat. Dies ist hier die Beklagte. Sie hat als Eigentümerin der Leitung und\n\n 555\n\nInhaberin des Leitungsrechts die rechtliche Kontrolle. Dieser begibt sie\n\n 556\n\nsich auch nicht durch die Vermietung des Kabels, vielmehr macht sie von\n\n 557\n\nihrer rechtlichen Kontrollmöglichkeit durch die Vermietung Gebrauch.\n\n 558\n\nEbenso hat die Beklagte die tatsächliche Kontrolle über die Telekommunikationslinie.\n\n 559\n\nDies folgt bereits daraus, dass sie die Leitungswege\n\n 560\n\nnach wie vor für die Energieversorgung und die nachgerüsteten LWL-Kabel\n\n 561\n\nzum Teil für ihre eigene Kommunikation nutzt. Unwidersprochen hat\n\n 562\n\ndie Klägerin dazu vorgetragen, dass es allein Sache der Beklagtem ist, die\n\n 563\n\nLeitungen zu erhalten. Die Mieterin habe ihr Grundstück noch nie betreten.\n\n 564\n\nAuch dies belegt, dass die tatsächliche Kontrolle weiterhin bei der\n\n 565\n\nBeklagten liegt.\n\n 566\n\nDie Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf § 3 Nr. 1 TKG berufen.\n\n 567\n\nHier ist ausdrücklich das Betreiben von Übertragungswegen geregelt.\n\n 568\n\nDiese sind mit den Telekommunikationslinien nicht identisch. Dies folgt\n\n 569\n\nbereits aus der im Gesetz vorgenommenen Differenzierung zwischen den\n\n 570\n\nBegriffen in § 3 Nr. 20 und 22. Deutlich wird der Unterschied zudem in § 6\n\n 571\n\nTKG. Danach benötigen die Betreiber eines Übertragungsweges eine\n\n 572\n\nLizenz. Eine Lizenzpflicht für die Betreiber einer Telekommunikationslinie\n\n 573\n\nbesteht hingegen nicht.\n\n 574\n\nDie Hinweise der Beklagten auf das Gesetzgebungsverfahren verfangen\n\n 575\n\nebenfalls nicht. Zwingende Schlüsse auf die Identität des Betreibers ergeben\n\n 576\n\nsich hieraus nicht.\n\n 577\n\nZusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beklagte Betreiberin\n\n 578\n\nder Telekommunikationslinie im Sinne des Gesetzes ist. Diese Auslegung\n\n 579\n\ndes Gesetzes steht zudem in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen\n\n 580\n\nund höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat\n\n 581\n\nproblemlos den Leitungsrechtsinhaber als Anspruchsgegner angesehen.\n\n 582\n\nAuf die bereits zitierte Entscheidung vom 07.07.2000 wird insoweit Bezug\n\n 583\n\ngenommen. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung\n\n 584\n\nvom 22.11.2001 (NJW 2002, Seite 769 ff.) grundsätzlich die\n\n 585\n\nAusgleichspflicht des Energieversorgers für die Nachrüstung seiner\n\n 586\n\nLeitungen angenommen.\n\n 587\n\nSoweit die Beklagte demgegenüber meint, die Tatsache, dass die\n\n 588\n\nNutzungserweiterung die Ausgleichspflicht begründe, beschreibe die\n\n 589\n\nBetreibereigenschaft in dem Sinne, dass derjenige der Betreiber sei, der\n\n 590\n\ndie erweiterte Nutzung durchführe, geht sie fehl. Ihre Argumentation basiert\n\n 591\n\nhier auf einem Zirkelschluss. Sie setzt voraus, dass die Erweiterung\n\n 592\n\nder Nutzung durch die kommerzielle Vermarktung seitens des Mieters erfolgt.\n\n 593\n\nSie liegt hingegen bereits in der Vermietung des Kabels.\n\n 594\n\nEbenso wenig ist der Verweis der Beklagten auf die Gesetzesmaterialien\n\n 595\n\nzur alten Fassung des Telekommunikationsgesetzes zwingend, wonach\n\n 596\n\nzunächst der Betreiber der Leitung oder Anlage als Anspruchsgegner in\n\n 597\n\nBetracht gezogen worden sei und sodann der Betreiber der Telekommunikationslinie\n\n 598\n\nins Gesetz Eingang gefunden habe. Soweit die Beklagte\n\n 599\n\ndarüber hinaus meint, aus der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes\n\n 600\n\nRückschlüsse auf die Auslegung der alten Fassung des TKG\n\n 601\n\nziehen zu können, geht sie ebenfalls fehl. Die Neuregelung eines Gesetzes\n\n 602\n\nkann nicht die Auslegung einer bisher geltenden Norm bestimmen.\n\n 603\n\nVielmehr ist diese im Lichte der Umstände und der Gesetzeslage auszulegen,\n\n 604\n\ndie in dem Zeitpunkt der Gültigkeit der auszulegenden Norm bestanden\n\n 605\n\nhat.\n\n 606\n\nEbenso wenig greift das Argument der Beklagten, der Eigentümer der\n\n 607\n\nLeitung könne nicht mit dem Schuldner des Ausgleichsanspruchs automatisch\n\n 608\n\ngleichgesetzt werden. Nicht das Eigentum löst den Ausgleichsanspruch\n\n 609\n\naus, sondern die Nutzungserweiterung durch den Eigentümer\n\n 610\n\nder Leitung.\n\n 611\n\nMithin ist die Beklagte Betreiberin im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG\n\n 612\n\nund damit für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert.\n\n 613\n\n4.\n\n 614\n\nOb der gegen die Beklagte gerichtete Ausgleichsanspruch gern. § 58 TKG\n\n 615\n\nbereits unabhängig von der Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden\n\n 616\n\nUmständen im Jahre 1998 verjährt war oder ob die allgemeinen\n\n 617\n\nVerjährungsregelungen auf diesen Anspruch anzuwenden sind\n\n 618\n\nmit der Folge, dass der Anspruch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht\n\n 619\n\nverjährt wäre, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls ist es der Beklagten\n\n 620\n\ngern. § 242 BGB in Verbindung mit Artikel 14 Grundgesetz verwehrt,\n\n 621\n\nsich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dabei ist der Beklagten\n\n 622\n\nzuzugeben, dass die Verjährungsdurchbrechung vorliegend nicht\n\n 623\n\naus der Verletzung von Auskunftspflichten folgt. Die Beklagte hat die von\n\n 624\n\nder Klägerin begehrte Auskunft unstreitig zeitnah nach Stellung der Anfrage\n\n 625\n\nseitens der Klägerin erteilt. Damit ist die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung\n\n 626\n\nnachgekommen.\n\n 627\n\nÜber die von ihr erfüllte Auskunftsverpflichtung hinaus bestand für die Beklagte\n\n 628\n\naber auch eine Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin. Offen\n\n 629\n\nbleiben kann, ob eine solche aus der zugunsten der Beklagten eingetragenen\n\n 630\n\nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Verbindung mit dem\n\n 631\n\nder Dienstbarkeit zugrunde liegenden Gestattungsvertrag folgt. Eine\n\n 632\n\nsolche Aufklärungspflicht folgt jedenfalls aus der verfassungskonformen\n\n 633\n\nAuslegung des § 57 TKG. Dabei kann vorliegend als unstreitig angenommen\n\n 634\n\nwerden, dass die Klägerin bis zu der von ihr initiierten Anfrage\n\n 635\n\nbei der Beklagten im März 2003 keine Kenntnis von der Nutzungserweiterung\n\n 636\n\nhatte. Dies war in erster Instanz unstreitig. Den entsprechenden\n\n 637\n\nBehauptungen der Klägerin ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen\n\n 638\n\ngetreten. Soweit sie dies erstmals in zweiter Instanz und dazu nach Ablauf\n\n 639\n\nder Berufungserwiderungsfrist tut, ist sie mit diesem Vorbringen gern.\n\n 640\n\n§ 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.\n\n 641\n\nVor diesem Hintergrund bestand eine Mitteilungspflicht der Beklagten\n\n 642\n\ngegenüber der Klägerin, die sie unstreitig verletzt hat. Grundsätzlich besteht\n\n 643\n\neine Mitteilungspflicht als Nebenpflicht dann, wenn der andere Teil\n\n 644\n\nnach den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung\n\n 645\n\nerwarten darf. Angesichts dessen, dass die Nutzungserweiterung\n\n 646\n\nfür den Grundstückseigentümer, hier die Klägerin, in keiner Weise erkennbar\n\n 647\n\nwar, droht dem Grundstückseigentümer in einer solchen\n\n 648\n\nKonstellation ein Schaden, wenn er seinen Ausgleichsanspruch mangels\n\n 649\n\nKenntnis nicht verwirklichen kann, so dass dieser Ausgleichsanspruch im\n\n 650\n\nErgebnis entwertet wird. Unabhängig davon, ob sich in den Fällen des\n\n 651\n\n§ 57 TKG bereits eine konkrete Verkehrsauffassung zu einer bestehenden\n\n 652\n\nAufklärungspflicht des Energieversorgers und Leitungsrechtsinhabers\n\n 653\n\nherausgebildet hat, erscheint es vor dem dargestellten tatsächlichen\n\n 654\n\nHintergrund unbillig, wenn der Leitungsberechtigte, der die Aufrüstung\n\n 655\n\nbewusst und zu seinen eigenen Gunsten initiiert, dem Grundstückseigentümer\n\n 656\n\nden Ausgleich unter Ausnutzung seines auf Grund der Umstände\n\n 657\n\ngegebenen Wissensvorsprungs vorenthält (vgl. Wendland, MMR 2004,\n\n 658\n\nS. 297 ff., 301).\n\n 659\n\nFür die Konstatierung einer solchen Aufklärungspflicht im Rahmen des\n\n 660\n\n§ 57 TKG spricht auch die Struktur des gesetzlich vorgesehenen Ausgleichsanspruchs.\n\n 661\n\nDas TKG normiert eine Duldungspflicht für den Grund-\n\n 662\n\nstückseigentümer gegenüber dem Betreiber und Leitungsberechtigten,\n\n 663\n\nder er sich nicht entziehen kann. Die Duldungspflicht wirkt dabei\n\n 664\n\nunmittelbar, so dass der Anspruchsinhaber, nämlich der Inhaber des\n\n 665\n\nLeitungsrechts, dieses gesetzlich eingeräumte\n\n 666\n\nNutzungserweiterungsrecht nicht erst gegenüber dem\n\n 667\n\nGrundstückseigentümer geltend machen muss. Der\n\n 668\n\nGrundstückseigentümer hat darüber hinaus auch kein Zurückbehaltungs-.\n\n 669\n\nrecht gegenüber dem Leitungsrechtsinhaber, bis ein etwaiger Ausgleich\n\n 670\n\ngezahlt wird. Dies liefe dem Zweck der Duldungspflicht zuwider, ein\n\n 671\n\nfunktionierendes Telekommunikationsnetz aufzubauen, wenn einzelne\n\n 672\n\nGrundstückseigentümer es vorläufig unterbrechen könnten. Entgeltverhandlungen\n\n 673\n\nsollen gerade nicht stattfinden müssen. Zur Erreichung dieses\n\n 674\n\nZieles hat das Gesetz dem Grundstückseigentümer mithin jegliche Interventionsmöglichkeit gegen die Nutzungserweiterung und damit gegen die\n\n 675\n\nerweiterte Nutzung seines Grundstücks genommen. Dieser Eingriff in das\n\n 676\n\nEigentum ist mit der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums gemäß\n\n 677\n\nArtikel 14 Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn zugleich eine Ausgleichspflicht\n\n 678\n\ndes Leitungsrechtsinhabers besteht, der die Nutzungserweiterung\n\n 679\n\nherbeiführt. Einen solchen Ausgleichsanspruch hat das Gesetz\n\n 680\n\nin § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG auch vorgesehen. Dieser verfassungsrechtlich\n\n 681\n\ngebotene Ausgleichsanspruch läuft hingegen leer, wenn die Anspruchsentstehung\n\n 682\n\nfür den Grundstückseigentümer nicht erkennbar ist und er\n\n 683\n\nzudem kenntnisunabhängig innerhalb von nur 2 Jahren verjährte. Angesichts\n\n 684\n\ndessen, dass die in § 57 Abs. 1 TKG normierte Duldungspflicht des\n\n 685\n\nGrundstückseigentümers auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung\n\n 686\n\n(BverfG NJW 2001, Seite 2960) nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich\n\n 687\n\nist, wenn der Duldungspflicht ein entsprechender Ausgleichsanspruch\n\n 688\n\ngegenübersteht, ist § 57 TKG hier im Lichte von Artikel 14 Grundgesetz in\n\n 689\n\nVerbindung mit § 242 BGB auszulegen. Hieraus folgt, dass der Beklagten\n\n 690\n\ngern. § 242 BGB im Wege der Drittwirkung des Grundrechts des Artikel 14\n\n 691\n\nGrundgesetz eine Mitteilungspflicht obliegt. Diese scheitert auch nicht\n\n 692\n\ndaran, dass es der Klägerin grundsätzlich frei gestanden hätte, in regelmäßigen\n\n 693\n\nAbständen nach einer Nutzungserweiterung bzw. einer Errichtung\n\n 694\n\nder Telekommunikationslinie zu fragen und sodann eine entsprechende\n\n 695\n\nAuskunft erteilt worden wäre. Die Klägerin kann nicht gehalten\n\n 696\n\nsein, ohne konkreten Anhaltspunkt in regelmäßigen Abständen zu\n\n 697\n\nerfragen, ob auf ihrem Grundstück über die bestehende Dienstbarkeit\n\n 698\n\nhinaus Veränderungen vorgenommen worden sind und hieran eventuelle\n\n 699\n\nAusgleichsansprüche geknüpft sein können. Es ist offenkundig, dass\n\n 700\n\nsolche periodischen Anfragen, die rein vorbeugend ohne Anhaltspunkt zu\n\n 701\n\nstellen wären, weder zumutbar noch notwendig sind. Mit der\n\n 702\n\nKonstatierung einer solchen Verpflichtung. seitens der Klägerin aber auch\n\n 703\n\neiner entsprechenden Auskunftsverpflichtung seitens der Beklagten\n\n 704\n\nwürden beide Parteien ersichtlich unnötig belastet (vgl. für alles Vorstehende\n\n 705\n\nWendland, MMR 2004, S. 297 ff., 301 ff.). Die nach dem vorstehend\n\n 706\n\nGesagten zu Lasten der Beklagten bestehende Mitteilungspflicht\n\n 707\n\nhat diese unstreitig verletzt, durch die Verletzung dieser Pflicht hat die\n\n 708\n\nKlägerin ihren Anspruch nicht rechtzeitig geltend machen können, vorausgesetzt\n\n 709\n\ndie kurze Verjährungsfrist des § 58 TKG wäre anwendbar. Davon,\n\n 710\n\ndass die Klägerin sich kurzfristig nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung\n\n 711\n\nseitens der Beklagten hinsichtlich des zu zahlenden Ausgleichs\n\n 712\n\nauch an die Beklagte gewandt hätte und verjährunqsunterbrechende\n\n 713\n\nMaßnahmen vorgenommen hätte, ist auszugehen. Vorliegend hat die\n\n 714\n\nKlägerin zeitnah knapp 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung von der\n\n 715\n\nNutzungserweiterung Klage gegenüber der Beklagten erhoben. Damit ist\n\n 716\n\ndie Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten auch kausal geworden für\n\n 717\n\nden Schaden der Klägerin, nämlich den Verlust des Ausgleichsanspruchs,\n\n 718\n\nunter der Voraussetzung, dass die kurze Verjährungsfrist des § 58 TKG\n\n 719\n\nfür diesen Anspruch greift. Damit ist der Beklagten die Berufung auf die\n\n 720\n\nEinrede der Verjährung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben\n\n 721\n\nvorliegend verwehrt.\n\n 722\n\nDer Ausgleichsanspruch besteht daher dem Grunde nach fort.\n\n 723\n\n5.\n\n 724\n\nDer geltend gemachte Anspruch besteht auch in der von der Klägerin\n\n 725\n\nverlangten Höhe. Die Beklagte ist verpflichtet, 2,55 € (5,00 DM) pro\n\n 726\n\nlaufenden Meter Entschädigung zu zahlen.\n\n 727\n\nDie Höhe des Entgelts ist dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung\n\n 728\n\n(BGH NJW 2000, Seite 3206, 3211) in erster Linie an den jeweiligen\n\n 729\n\nMarktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken zu orientieren. Ein entsprechender Marktpreis,\n\n 730\n\nder für die Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen wäre, hat sich vorliegend\n\n 731\n\nindes noch nicht gebildet. Die Klägerin hat hierzu lediglich zwei\n\n 732\n\nAbschlüsse vorgelegt, einen Abschluss der Stadtwerke C und\n\n 733\n\neinen Abschluss der Stadtwerke M. Zwei solche regional begrenzten\n\n 734\n\nVertragsabschlüsse zu einem Preis von 5,00 DM pro Ifd. Meter\n\n 735\n\nbegründen indes noch keinen Marktpreis.\n\n 736\n\nDanach ist gemäß § 287 ZPO die Höhe des angemessenen Ausgleichs\n\n 737\n\nzu schätzen.\n\n 738\n\nDie Schätzung hat in Anlehnung an die Preise, die für die Verlegung von\n\n 739\n\nVersorgungsleitungen zu entrichten sind, zu erfolgen (BGH a.a.O.). Dabei\n\n 740\n\nhat der BGH in dem von ihm entschiedenen Fall berücksichtigt, dass die\n\n 741\n\ndortige Klägerin für die Einräumung eines Leitungsrechts, das ein Lichtleiterkabel\n\n 742\n\nzur betriebsinternen Nutzung einschloss, bereits ein Entgelt\n\n 743\n\nerhalten hatte. Im vorliegenden Fall verhält es sich ebenso. Aus dem\n\n 744\n\nGestattungsvertrag ergibt sich dies zwar nicht ausdrücklich, allerdings hat\n\n 745\n\ndie Beklagte, was die Klägerin bestätigt hat, vorgetragen, dass die Ver-\n\n 746\n\nlegung des Kabels zum Zwecke interner Kommunikation im Rahmen ihrer\n\n 747\n\ndinglichen Befugnisse erfolgt und damit bereits abgegolten ist..\n\n 748\n\nDer Schätzung legt die Kammer folgende unstreitigen Werte zugrunde:\n\n 749\n\nDas Entgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts für oberirdische\n\n 750\n\nTelekommunikationsleitungen liegt zwischen 5,00 und 15,00 €. Unstreitig\n\n 751\n\nbieten die Stadtwerke C und M einen Betrag von 2,55 € je\n\n 752\n\nIfd. Meter für die Nachrüstung bzw. Neuerrichtung von Leitungen an. Für\n\n 753\n\ndie Neuerrichtung von Telekommunikationsleitungen, die nicht der Duldungspflicht\n\n 754\n\nder Eigentümer unterworfen sind, werden unstreitig 5,00 bis\n\n 755\n\nüber 15,00 € je Ifd. Meter gezahlt. Für die Nachverlegung in unterirdischen\n\n 756\n\nLeitungen werden etwa 1,50 bis 2,00 € je Ifd. Meter gezahlt. Der Vortrag\n\n 757\n\nder Beklagten zur Höhe der Entschädigung, dahin, dass das marktübliche\n\n 758\n\nEntgelt für die Verlegung von Versorgungsleitungen der Entschädigung\n\n 759\n\nfür Leitungsdienstbarkeiten entspreche und diese zwischen 1960 und\n\n 760\n\n1980 in der Regel bei 20 % des Verkehrswertes des betroffenen\n\n 761\n\nGrundstücks betragen habe und sich danach auf einen\n\n 762\n\nEntwertungsbruchteil von rund 10 %eingependelt habe, ist\n\n 763\n\ndemgegenüber vorliegend unerheblich. Die Beklagte hat die durch die\n\n 764\n\nKlägerin behaupteten aktuellen bzw. in der nahen Vergangenheit\n\n 765\n\nliegenden Zahlungen verschiedener Versorgungsunternehmen nicht\n\n 766\n\nbestritten. Die Bemessungskriterien in den 60er, 70er und 80er Jahren\n\n 767\n\nkönnen hingegen bei der Bemessung der üblichen Vergütung im Jahre\n\n 768\n\n1996 keine Rolle spielen.\n\n 769\n\nAuf der Basis dieser verschiedenen Beträge schätzt die Kammer den Entschädigungsbeitrag für die Einräumung der Rechte zur Nutzung der Telekommunikation auf 2,55 € (5,00 DM) pro Ifd. Meter.\n\n 770\n\nIm Einzelnen gelangt die Kammer hierzu aus folgenden Erwägungen\n\n 771\n\nZu berücksichtigen waren sowohl die für die unterirdische Nachverlegung\n\n 772\n\nzu zahlenden Beträge als auch die weitaus höheren Ausgleichsbeträge,\n\n 773\n\ndie für die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen freier Verhandlung\n\n 774\n\nzu zahlen sind. Eine Differenzierung zwischen frei ausgehandelten\n\n 775\n\nEntschädigungen und denjenigen, die auf Grund gesetzlicher\n\n 776\n\nVorschriften als Ausgleich für eine normierte Duldungspflicht zu zahlen\n\n 777\n\nsind, erscheint dabei nicht sachgerecht. Sinn und Zweck des Telekommunikationsgesetzes ist es nicht, den gesetzlich normierten Ausgleichsanspruch\n\n 778\n\ngeringer zu gestalten als den Ausgleichsanspruch, der im\n\n 779\n\nWege freier Verhandlungen zu erzielen wäre. Einziger Zweck der normierten\n\n 780\n\nDuldungspflicht und des damit einhergehenden Ausgleichsanspruchs\n\n 781\n\nist es, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit\n\n 782\n\nTelekommunikation in schnellstmöglicher Zeit und ohne Unterbrechungen\n\n 783\n\ndurch einzelne Rechtsstreitigkeiten verschiedener Grundeigentümer\n\n 784\n\ngegenüber dem Energieversorger zu gewährleisten. Die Höhe des zu ermittelnden\n\n 785\n\nAusgleichsanspruchs ist von diesem Gesetzeszweck nicht berührt.\n\n 786\n\nDie Kammer gelangt in Ansehung der eingangs genannten verschiedenen\n\n 787\n\nMarktpreise für die Verlegung von Telekommunikationsleitungen\n\n 788\n\nzu einem geschätzten Wert von 3,50 € pro Ifd. Meter.\n\n 789\n\nIn Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm,\n\n 790\n\na.a.O.) ist von diesem Wert ein Abschlag vorzunehmen. Dieser Abschlag\n\n 791\n\nerscheint gerechtfertigt, da durch die weitere oberirdisch verlegte Leitung\n\n 792\n\nkeine Erhöhung des Haftungsrisikos des Grundstückseigentümers oder\n\n 793\n\neine weitere Nutzungseinschränkung gegenüber dem früheren Zustand\n\n 794\n\neintritt. Eine Ermäßigung auf den von der Klägerin geforderten Betrag von\n\n 795\n\n2,55 € (5,00 DM) pro Ifd. Meter erscheint danach angemessen.\n\n 796\n\nDanach errechnet sich der der Klägerin zustehende Entschädigungsanspruch\n\n 797\n\naus der Gesamtlänge der über ihr Grundstück verlaufenden\n\n 798\n\nLeitung von 335 Metern, multipliziert mit dem Betrag von 5,00 DM pro Ifd.\n\n 799\n\nMeter bzw. 2,55 € pro Ifd. Meter. Damit steht der Klägerin der geltend gemachte\n\n 800\n\nAnspruch in voller Höhe, also 856,41 € gegen die Beklagte zu.\n\n 801\n\n6.\n\n 802\n\nLediglich hinsichtlich des Zinsanspruchs war die Klage nur teilweise begründet.\n\n 803\n\nEin Zinsanspruch in der von der Klägerin geltend gemachten\n\n 804\n\nHöhe von 8 % über dem Basiszinssatz steht ihr nicht zu. Der Ausgleichs-\n\n 805\n\nanspruch ist mit Einwirkung auf das Grundstück bzw. mit der Nutzungserweiterung\n\n 806\n\nfällig geworden. Diese erfolgte hier unstreitig vor dem\n\n 807\n\n01.05.2000. Damit gilt gemäß Artikel 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, § 288\n\n 808\n\nBGB in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung..zum damaligen\n\n 809\n\nZeitpunkt betrug der Zinssatz gern. § 288 BGB a.F. aber nur 4 %. Damit\n\n 810\n\nstehen der Klägerin lediglich 4 % Zinsen aus dem Ausgleichsanspruch\n\n 811\n\nseit Rechtshängigkeit, mithin ab dem 21.05.2003, zu.\n\n 812\n\n7.\n\n 813\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n 814\n\nDie Revision war gern. § 543 I ZPO i.V.m. § 543 II Nr. 2 ZPO zur\n\n 815\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Frage, ob\n\n 816\n\neine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Nutzungserweiterung besteht, wird\n\n 817\n\nin der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-09-10/17-s-113-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":29},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-09-10/17-s-113-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284811","retrieved":"2026-07-09 03:00:56.956995+00:00"}}