{"status":"available","doknr":"OLD284918","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:0903.8O151.04.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-09-03","aktenzeichen":"8 O 151/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die\n\nnachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Kaufverträgen über\n\nKomplettbausätze zur Selbstmontage für Heizungssysteme zu verwenden oder\n\nsich auf diese Klauseln zu berufen:\n\na) Die Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind nicht berechtigt,\n\nmündliche Nebenabreden zu treffen.\n\nb) Wählt der Verkäufer wegen eines Mangels nach gescheiterter\n\nNacherfüllung den Rücktritt, so steht ihm daneben ein\n\nSchadensersatzanspruch wegen des Mangels nicht zu.\n\nc) Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis\n\nund Wert der mangelhaften Ware.\n\nd) Dies gilt nicht (Beschränkung des Schadensersatzes der Höhe nach),\n\nwenn die Verkäuferin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.\n\ne) Wenn sich herausstellt, dass aufgrund der baulichen Verhältnisse des zu\n\nbeheizenden Objektes der verkaufte Bausatz nicht den technischen und\n\ngesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist der Lieferinhalt und Umfang\n\nanzupassen.\n\nf) Der Kaufpreis ist ebenfalls von V nach billigem Ermessen\n\n(§315 ff. BGB) anzupassen.\n\ng) (Sofern die Lieferung des Komplett-Bausatzes zu einem Festpreis\n\nerfolgt):\n\nDas überzählige Material bleibt Eigentum der Firma V und wird\n\nnach Beendigung der Montage zurückgenommen.\n\nh) Der Käufer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er in der Lage ist, selbst\n\noder durch Dritte die Heizungsanlage zu montieren und er auf die\n\nnaturgemäß mit einer Selbstmontage verbundenen möglichen\n\nSchwierigkeiten und Komplikationen hingewiesen worden ist.\n\nDer Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu\n\n250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft\n\nbis zu 6 Monaten - jeweils zu vollstrecken beim Geschäftsführer der Beklag-\n\nten - angedroht.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden\n\nBetrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG. Unter dem 11.10.2000 wurde ihr vom Bundesverwaltungsamt (II B 4-8 VZ BW) die Bescheinigung über die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22 a AGB-Gesetz erteilt, und zwar mit Wirkung zum 01.01.2001.\n\n 3\n\nSie begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einzelner Klauseln gegenüber Verbrauchern aus deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.\n\n 4\n\nDie Beklagte vertreibt - insbesondere über Messeverkäufe - Heizungssysteme als \"Komplettbausätze\", d. h., die Heizung wird vom Erwerber oder von einem von ihm beauftragten Dritten montiert. Den Kaufverträgen liegen die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde.\n\n 5\n\nDie Parteien streiten um folgende Klauseln (die folgende Aufstellung orientiert sich dabei am Klageantrag/ Tenor):\n\n 6\n\nII.\n\n 7\n\nDie Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind nicht berechtigt, mündliche\n\n 8\n\nNebenabreden zu treffen [Klageantrag a)].\n\n 9\n\nVII. Gewährleistung\n\n 10\n\nBei mangelhafter Lieferung hat der Käufer zunächst die Wahl, ob Nacherfüllung oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln steht dem Käuferein Rücktrittsrecht nicht zu.\n\n \n 11\n\nWählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den\n\n 12\n\nRücktritt, so steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch wegen des\n\n 13\n\nMangels nicht zu [b)]; Wählt der Käufer in diesem Fall Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Verkäufer, wenn ihm dies zumutbar ist.\n\n 14\n\nDer Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und\n\n 15\n\nWert der mangelhaften Ware [c)].\n\n 16\n\nDies gilt nicht, wenn die Verkäuferin die Vertragsverletzung arglistig verursacht\n\n 17\n\nhat [d)].\n\n 18\n\nVIII. Modifikationsrecht:\n\n 19\n\nWenn sich herausstellt, dass auf Grund der baulichen Verhältnisse des zu\n\n 20\n\nbeheizenden Objektes der verkaufte Bausatz nicht den technischen und\n\n 21\n\ngesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist der Lieferinhalt und Umfang\n\n 22\n\nanzupassen [e)].\n\n 23\n\nDer Kaufpreis ist ebenfalls von V nach beliebigem Ermessen (§315 ff.\n\n 24\n\nBGB) anzupassen [f)].\n\n 25\n\nDas zur Montage erforderliche Material wird in ausreichender Menge mitgeliefert.\n\n 26\n\nDas überzählige Material bleibt Eigentum der Firma V und wird nach\n\n 27\n\nBeendigung der Montage zurückgenommen [g)].\n\n 28\n\nDer Käufer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er in der Lage ist, selbst oder\n\n 29\n\ndurch Dritte die Heizungsanlage zu montieren und er auf die naturgemäß mit\n\n 30\n\neiner Selbstmontage verbundenen möglichen Schwierigkeiten und\n\n 31\n\nKomplikationen hingewiesen worden ist [h)].\n\n 32\n\n...\n\n 33\n\nMit Schreiben vom 18.02.2004 wurde die Beklagte aufgefordert, hinsichtlich der\n\n 34\n\ngerügten Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.\n\n 35\n\nMit Schreiben vom 17.03.2004 lehnte die Beklagte die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ab, erklärte sich jedoch ggf. bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Verwendung der zu b), c), d), g) und h) beanstandeten Klauseln zu verzichten bzw. in Zukunft diese nur in geänderter Form zu verwenden.\n\n 36\n\nDaraufhin erhob die Klägerin Unterlassungsklage. Sie ist der Ansicht, die gerügten Klauseln seien gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam.\n\n 37\n\nZu den einzelnen Klauseln:\n\n 38\n\nZu a):\n\n 39\n\nSie ist der Ansicht, die Klausel begründe ein Schriftformgebot und verstoße damit gegen § 307 BGB, da nach dem Wortlaut der Klausel nach Vertragsschluss getroffene Abreden, soweit sie nicht schriftlich erfolgen, für (scheinbar) ungültig erklärt würden.\n\n 40\n\nZu b):\n\n 41\n\nDie Klausel sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie von der Regelung des § 325 BGB abweiche. Nach der neuen gesetzlichen Regelung könne bei einem gegenseitigen Vertrag das Recht, Schadensersatz zu verlangen, nicht durch Rücktritt ausgeschlossen werden.\n\n 42\n\nDie gesetzliche Vorgabe der Neuregelung sei eindeutig und nicht dispositiv.\n\n 43\n\nZu c):\n\n 44\n\nInsoweit sei ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a) und b), § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu beanstanden, da bei der Klausel weder im Hinblick auf die Art des Schadens noch auf den Verschuldensgrad differenziert werde.\n\n 45\n\nZu d):\n\n 46\n\nAuch diese Klausel verstoße aus den dargelegten Gründen gegen die unter c)\n\n 47\n\ngenannten Vorschriften.\n\n 48\n\nZu e):\n\n 49\n\nDiese Klausel beinhalte einen Änderungsvorbehalt, der unangemessen im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB sei. Die Interessen der Vertragspartner würden nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere fehle jedes Zumutbarkeitskriterium zugunsten des Verbrauchers.\n\n 50\n\nZu f):\n\n 51\n\nAuch diese Klausel verstoße - was sich aus dem Sachzusammenhang ergebe -\n\n 52\n\ngegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Insbesondere sei zu beanstanden, dass dem Kunden keine Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages eingeräumt werde.\n\n 53\n\nAuch verstoße diese Klausel gegen die Festpreisvereinbarung. Diese werde im Vertrag individuell verabredet und habe insoweit Vorrang.\n\n 54\n\nZu g):\n\n 55\n\nInsoweit sei ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu rügen. Der Kunde zahle einen Festpreis. Mit Zahlung des Festpreises gehe das Eigentum der Ware auf den Kunden über. Hierzu stehe in Widerspruch, wenn Teile der gelieferten Ware im Eigentum der Beklagten verbliebe. Zudem werde der Kunde benachteiligt, der besonders Materialsparend arbeite.\n\n 56\n\nZu h):\n\n 57\n\nDie Klausel beinhalte eine unzulässige Tatsachenbestätigung und sei damit gem. § 309 Nr. 12 BGB unwirksam.\n\n 58\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 59\n\nder Beklagte zu untersagen, wie erkannt.\n\n 60\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 61\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 62\n\nSie verteidigt die streitigen Klauseln.\n\n 63\n\nIm Einzelnen:\n\n 64\n\nZu a):\n\n 65\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Klausel sei nicht zu beanstanden. Sie enthalte\n\n 66\n\nlediglich eine Beschränkung der Vollmacht der Außendienstmitarbeiter (Vertreter) dahingehend, nur schriftliche Abreden zu treffen.\n\n 67\n\nZu b):\n\n 68\n\nDie Klausel entspreche dem Leitgedanken des Schuldrechts a. F., wonach Rücktritt und Schadensersatz sich ausschließen. Sie sei von daher nicht zu beanstanden.\n\n 69\n\nZu c):\n\n 70\n\nDie Klausel sei im Zusammenhang der AGB-Regelung (AGB VII.) zu lesen. Es gehe hier allein um Pflichtverletzungen bei einer Mangelhaftigkeit der Lieferung. Diese stelle keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, sondern lediglich eine Pflichtverletzung, die zu Gewährleistungsansprüchen führe. Schon vom Grundgedanken hersei § 309 Nr. 7 BGB daher nicht anwendbar. Der Verbraucher werde auch nicht unangemessen benachteiligt. In der Regelung werde vielmehr der sog. kleine Schadensersatz nach \"BGB a.F.\" praktisch übernommen. Im Übrigen habe die Beklagte sich vorprozessual bereit erklärt, die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu erweitern.\n\n 71\n\nZu d):\n\n 72\n\nAuch insoweit habe sich die Beklagte bereit erklärt, statt Arglist den Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit als haftungsbegründet aufzunehmen.\n\n 73\n\nZu e):\n\n 74\n\nHier handelt sich nicht um einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten,\n\n 75\n\nsondern um eine Finanzierungsmöglichkeit zugunsten der Kunden. Es gehe allein darum, dass, falls der Kunde zu den räumlichen Verhältnissen des Objekts ungenaue Angaben gemacht habe, die Möglichkeit haben soll, den Heizungsbausatz anzupassen.\n\n 76\n\nZu f):\n\n 77\n\nSiehe Ausführung e).\n\n 78\n\nZu g):\n\n 79\n\nEine Benachteiligung des Kunden sei ebenfalls nicht ersichtlich. In dessen Eigentum werde auch nicht eingegriffen.\n\n 80\n\nZu h):\n\n 81\n\nDie Beklagte erkläre sich insoweit bereit, in Zukunft die Klausel nicht mehr zu\n\n 82\n\nverwenden.\n\n 83\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 84\n\nDie erhobene Klage auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen\n\n 85\n\nGeschäftsbedingungen ist nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG zulässig.\n\n 86\n\nDas Rechtschutzbedürfnis für die Klage ist gegeben. Die Beklagte hat bislang allenfalls in Aussicht gestellt, auf bestimmte Klauseln in Zukunft ggf. zu verzichten. Rechtsverbindliche Erklärungen sind bisher nicht abgegeben worden. Zudem fehlt jegliche Erklärung dazu, ob sich die Beklagte auch in Bezug auf bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf die Klauseln berufen werde.\n\n 87\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 88\n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus §§ 4, 16 Abs. 4 UKLaG i. V. m. §22 AGBG.\n\n 89\n\nDie gerügten Klauseln sind nach §§ 307 bis 309 des BGB unwirksam.\n\n 90\n\nZu a):\n\n 91\n\nDie Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil siel ein Schriftformgebot begründet.\n\n 92\n\nSchriftformklauseln sind unwirksam, wenn sie dazu dienen, insbesondere eine nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarung zu unterlaufen, indem sie bei dem anderen Vertragsteil den Eindruck erwecken, eine lediglich mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam (BGH NJW 2001, 292).\n\n 93\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten liegt hier keine \"Vollmachtsbeschränkung\" vor, sondern eine Schriftformklausel. Schon der Wortlaut \"mündliche Nebenabreden\", lässt die Auslegung zu, dass hier Formerfordemisse für Nebenabreden aufgestellt werden sollen. Im Hinblick auf weitere Auslegungsmöglichkeiten gilt die Auslegungsregel des\n\n 94\n\n§ 305 c Abs. 2 BGB, die dazu führt, dass in Verbandsprozess die kundenfeindlichste Auslegung maßgebend ist, soweit diese zur Unwirksamkeit führt (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 305 c Rd.-Nr. 18). Danach ist die Klausel als Schriftformklausel zu werten.\n\n 95\n\nDiese Klausel ist nach den o. g. Grundsätzen unwirksam. Hier führt die Formulierung der Klausel dazu, dass der Kunde davon ausgehen muss, dass mündliche Vereinbarungen der Außendienstmitarbeiter stets unverbindlich sind.\n\n 96\n\nDie Beklagte ist durch diese Rechtsfolge auch nicht belastet, da sie ihre Mitarbeiter intern anweisen kann, nur schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Sofern die Beklagte sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Klausel auf die Entscheidung des BGH NJW, RR 1995, 80 f) beruft, ist anzumerken, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Frage der Schriftform ausdrücklich offengelassen hat, da im zu entscheidenden Fall Gegenstand des Verfahrens die Beschränkung einer Bauleitervollmacht in Allgemeinen Geschäftsbedingung war.\n\n 97\n\nZu b), c) und d):\n\n 98\n\nDie Klausel unter b) verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie von der\n\n 99\n\ngesetzlichen Regelung des § 325 BGB abweicht.\n\n 100\n\n§ 325 BGB hat grundlegend das Verhältnis Rücktritt/Schadensersatz abweichend vom Schuldrecht a. F. neu geregelt. \n\n 101\n\nDamit kommt der Vorschrift zur Überzeugung der Kammer nun auch eine grundlegende Bedeutung zu, die die Wertung zulässt, dass mit der beanstandeten Klausel von einem \"wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung\" abgewichen wird, der der Schuldrechtsreform zu Grunde lag.\n\n 102\n\nZudem ist eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch aus anderen Gründen zu bejahen. Insoweit ist die Klausel im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen der AGB der Beklagten zu sehen und zu würdigen.\n\n 103\n\nSollten infolge eine Mangels der gelieferten Ware bei dem Kunden Schäden eintreten, so kann er sich aufgrund der beanstandeten Klausel gezwungen sehen, am Vertrag festzuhalten, um diese geltend zu machen. Er sieht sich jedoch dann mit den Haftungsbeschränkungen [c) und d)] konfrontiert, wobei für ihn unklar bleibt, wie weit diese reichen (s.u.) und ob sie tatsächlich anwendbar sind. Die beanstandeten Klauseln sind danach in ihrem Gesamtzusammenhang im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hinreichend klar und verständlich, so dass dies zu einer Unwirksamkeit der unter b) bis d) gerügten Klauseln führt.\n\n 104\n\nErgänzend ist zu den unter c) und d) gerügten Klauseln festzustellen, dass hier zudem ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB zu bejahen ist, der ebenfalls die Unwirksamkeit begründet.\n\n 105\n\nSoweit der Beklagte sich darauf beruft, dass die Klausel nur die Gewährleistungsfolgen bei Mängeln regelt und damit in keinem Zusammenhang zu möglichen Körper- und Gesundheitsschäden steht, ist festzuhalten, dass auch der Mangel einer technischen Anlage, so hier einer Heizung, zu solchen Schäden führen kann. Durch die Klausel wird beim Kunden der Eindruck erweckt, dass die Geltendmachung solcher Schäden ausgeschlossen ist. \n\n 106\n\nDies verstößt gegen § 309 Nr. 7 a BGB Zudem führt die\n\n 107\n\nUnklarheit der Regelung auch zu einer Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1\n\n 108\n\nSatz 2 BGB.\n\n 109\n\nEin Verstoß gegen § 309 Nr. 7b BGB ist auch zu bejahen. Nach dem Regelungsgehalt der Klausel werden auch solche Schäden von der Haftung ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Verkäufer die Vertragsverletzung/den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies ist mit § 309 Nr. 7 b BGB unvereinbar.\n\n 110\n\nZu e) und f):\n\n 111\n\nDie Klauseln verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB und sind auch unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Verbraucher unzumutbar.\n\n 112\n\nDie Regelung ermöglicht es der Beklagten, die vertraglich versprochene Leistung zu ändern/zu erweitern, sofern die baulichen Verhältnisse des Objektes, in dem die Heizung eingebaut werden soll, es erfordern.\n\n 113\n\nDies kann dazu führen, dass dem Kunden im Verhältnis zu der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung vom Umfang her eine erheblich erweiterte Leistung angeboten wird, zu deren Annahme er dann verpflichtet wäre. Dem Kunden wird damit das Wahlrecht entzogen, ggf. am ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt festzuhalten und sich ggf. über andere Firmen mit zusätzlich erforderlichen Materialien zu versorgen.\n\n 114\n\nEine angemessene Beschränkung, die z. B. die \"Vertragserweiterung\" gemessen am Ursprungsvolumen des Auftrages in einem gewissen Prozentsatz als zulässig – somit für den Kunden kalkulierbar - regelt, sieht die Klausel nicht vor.\n\n 115\n\nSoweit die Beklagte meint, dass die Regelung den Kunden begünstige, da dieser durch die Vertragsanpassung erst eine brauchbare Leistung erhalte, kann dem nicht gefolgt werden. Sollte Zweck der Leistung allein eine Begünstigung des Kunden sein, so könnte dies durch eine Option zugunsten des Kunden geregelt werden, indem dem Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Wahl eröffnet wird, eine Vertragsanpassung herbeizuführen oder am Ursprungsvertrag festzuhalten.\n\n 116\n\nIm Übrigen ist auch anzumerken, dass die Beklagte als Fachfirma letztendlich dafür verantwortlich ist, dass der Kunde von vornherein eine brauchbare Leistung erhält und sie darauf zu achten hat, dass der Kunde zur Bestimmung der Leistung präzise und genaue Angaben macht.\n\n 117\n\nZu g):\n\n 118\n\nDiese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.\n\n 119\n\nEine Benachteiligung des Kunden ergibt sich daraus, dass von einem wesentlichen Grundgedanken des Sachenrechts abgewichen wird. Das Bestimmtheitsgebot des Sachenrechts gebietet es, dass von Anfang an klar ist, welche Sachen ins Eigentum des Käufers übergehen und welche nicht, damit sich der Käufer darauf einstellen kann.\n\n 120\n\nDie Klausel steht dem aber entgegen. Für den Kunden wird eben nicht klar, welche Materialien in sein Eigentum übergehen sollen oder nicht.\n\n 121\n\nDer gesamte Übereignungsvorgang wäre danach \"unbestimmt\".\n\n 122\n\nDie Beklagte wird hierdurch auch nicht belastet, da es ihr möglich sein sollte, das zu liefernde Material ordnungsgemäß zu berechnen und danach den Festpreis auszuhandeln.\n\n 123\n\nZu h):\n\n 124\n\nDie Regelung verstößt gegen § 309 Nr. 12 BGB, indem sie den Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.\n\n 125\n\nDies ist zwischen den Parteien auch im Wesentlichen unstreitig: die Beklagte hat auch - wenn nicht verbindlich - erklärt, auf diese Klausel in Zukunft verzichten zu wollen.\n\n 126\n\nSchließlich ist hinsichtlich der Verwendung der Klauseln die Wiederholungsgefahr zu bejahen, da die Beklagte bisher allenfalls unverbindlich erklärt hat, auf einzelne Klauseln zu verzichten. Ebenso hat sie noch nicht dargelegt, dass sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen dementsprechend geändert hat oder eine Änderung zumindest vornimmt.\n\n 127\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.\n\n 128\n\nStreitwert: 24.000.00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-09-03/8-o-151-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-09-03/8-o-151-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284918","retrieved":"2026-07-09 03:01:06.498722+00:00"}}