{"status":"available","doknr":"OLD284978","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:0831.9T51.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-08-31","aktenzeichen":"9 T 51/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 08.01.2002 wird aufgehoben.\n\nDer Antrag der Gläubigerin vom 18.09.2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festge-\n\nsetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Gläubigerin besitzt gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Titel\n\n 4\n\naus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Unna vom 13.09.2000, Ak-\n\n 5\n\ntenzeichen 14 C 440/00, u. a. über eine Hauptforderung von 5.404,50 DM.\n\n 6\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.09.2000 erteilte die Gläubigerin dem\n\n 7\n\nzuständigen Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Forderung aus diesem\n\n 8\n\nTitel im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen und beantragte unter\n\n 9\n\nden Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO die Abgabe der eidesstattli-\n\n 10\n\nchen Versicherung durch den Schuldner sowie den Erlass eines Haftbe-\n\n 11\n\nfehls gegen den Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattli-\n\n 12\n\nchen Versicherung. Es kam zu Vollstreckungsversuchen beim Schuldner\n\n 13\n\ndurch den zunächst zuständigen Obergerichtsvoltzieher K. Seit\n\n 14\n\nNovember 2000 setzte dieser mehrere Termine zur Abgabe der\n\n 15\n\neidesstattlichen Versicherung des Schuldners an. Diese wurden jeweils\n\n 16\n\nnicht durchgeführt, da der Schuldner sich unter Vorlage ärztlicher Atteste\n\n 17\n\ndarauf berief, dass er aus medizinischen Gründen dazu nicht in der Lage\n\n 18\n\nsei. Nachdem der Schuldner zu einem vom Obergerichtsvollzieher\n\n 19\n\nK angesetzten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen\n\n 20\n\nVersicherung am 03.05.2001 nicht erschienen war, stellte der\n\n 21\n\nObergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Unna den Antrag auf Erlass\n\n 22\n\neines Haftbefehls. Darauf erließ das Amtsgericht Unna am 15.05.2001\n\n 23\n\neinen Haftbefehl, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\n\n 24\n\ngemäß § 807 ZPO zu erzwingen mit der Begründung, dass der Schuldner\n\n 25\n\ntrotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei und sich auch nicht\n\n 26\n\nausreichend entschuldigt habe. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom\n\n 27\n\n25.05.2001 beantragte die Gläubigerin, den Schuldner zu verhaften und\n\n 28\n\nihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen. Darauf\n\n 29\n\nantwortete der Obergerichtsvollzieher K mit Schreiben vom\n\n 30\n\n08.06.2001, eine Verhaftung des Schuldners sei zur Zeit nicht möglich. Er\n\n 31\n\nberief sich dazu auf ein vom Schuldner vorgelegtes Attest des Dr.\n\n 32\n\nI vom 06.06.2001, worin es heißt: \"Auf Grund chronischer\n\n 33\n\nErkrankung mit akuter Verschlechterung ist Herr C in der Zeit\n\n 34\n\nvom 06.06.2001 bis einschließlich 29.06.2001 verhandlungs- und\n\n 35\n\nhaftunfähig.\" Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2001 ließ die\n\n 36\n\nGläubigerin den Gerichtsvollzieher zur Durchführung des\n\n 37\n\nVerhaftungsauftrages spätestens innerhalb der nächsten zwei Wochen\n\n 38\n\nanmahnen. Die nunmehr zuständige Gerichtsvollzieherin T führte\n\n 39\n\nden Verhaftungsauftrag wiederum nicht aus, da der Schuldner sich unter\n\n 40\n\nVorlage eines ärztlichen Attestes darauf berief, bis einschließlich\n\n 41\n\n31.07.2001 verhandlungs- und haftunfähig zu sein. Darauf ließ die Gläu-\n\n 42\n\nbigerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2001 die Gerichtsvollziehe-\n\n 43\n\nrin erneut zur Verhaftung des Schuldners auffordern. Mit Schreiben vom\n\n 44\n\n06.09.2001 teilte die Gerichtsvollzieherin T den Bevollmächtigten\n\n 45\n\nder Gläubigerin mit, dass ein Verhaftungsversuch am 05.09.2001 daran\n\n 46\n\ngescheitert sei, dass der Schuldner sich erneut auf Krankheit berufen ha-\n\n 47\n\nbe. Dazu sei ihr ein ärztliches Attest des Dr I vom 03.09.2001\n\n 48\n\nvorgelegt worden, in dem es heißt: \"Auf Grund chronischer Erkrankung mit\n\n 49\n\nakuter Verschlechterung ist Herr C in der Zeit vom 01.06.2001\n\n 50\n\nbis einschließlich 30.09.2001 verhandlungs- und haftunfähig.\"\n\n 51\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.09.2001 ließ die Gläubigerin beim\n\n 52\n\nAmtsgericht Unna Erinnerung gegen die Nichtausführung des Zwangs-\n\n 53\n\nvollstreckunsauftrages vom 28.09.2000 sowie des Verhaftungsauftrages\n\n 54\n\nvom 25.05.2001 einlegen. Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehle, warum der Schuldner haftunfähig \n\n 55\n\nsein solle und die eidesstattliche\n\n 56\n\nVersicherung angeblich nicht ableisten könne. Mit Beschlüssen vom 30.10. und\n\n 57\n\n08.11.2001 holte das Amtsgericht Unna ein amtsärtzliches Gutachten\n\n 58\n\nüber die Fragen ein, ob der Schuldner haftfähig und ob er gesundheit- \n\n 59\n\nlich in der Lage sei, vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher Fragen zu\n\n 60\n\nseinen Vermögensangelegenheiten zu beantworten. Dazu erstattete der\n\n 61\n\nvom Gericht als Sachverständiger benannte Dr. C2 am 30.11.2001\n\n 62\n\nein schriftliches Gutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.\n\n 63\n\nMit Beschluss vom 08.01.2002 gab das Amtsgericht der Erinnerung der\n\n 64\n\nGläubigerin statt und wies den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin\n\n 65\n\nan, den Schuldner zum Zwecke der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n\n 66\n\nrung zu verhaften. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Grund des\n\n 67\n\namtsärztlichen Gutachtens vom 30.11. 2001 feststehe, dass der Schuldner\n\n 68\n\nohne Einschränkung haftfähig sei und seine Gesundheit durch die Voll-\n\n 69\n\nstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr im Sinne des §\n\n 70\n\n906 ZPO nicht ausgesetzt sei. Der Schuldner selbst habe die Dauer der\n\n 71\n\nHaft in der Hand, er könne sie jederzeit durch Abgabe der eidesstattlichen\n\n 72\n\nVersicherung beenden. Die Einholung eines weiteren psychiatrischen\n\n 73\n\nGutachtens sei nicht erforderlich, da der Sachverständige Dr. C2\n\n 74\n\ndem Schuldner einen geordneten Gedankengang ohne inhaltliche und\n\n 75\n\nformale Einschränkung bei überlegter Artikulation bescheinigt habe.\n\n 76\n\nGegen diesen Beschluss, der ihm am 11.01.2002 zugestellt wurde, hat\n\n 77\n\nder Schuldner mit Schreiben vom gleichen Tag sofortige Beschwerde ein-\n\n 78\n\ngelegt, die vor dem 15.01.2001 beim Amtsgericht Unna einging. Er be-\n\n 79\n\nhauptet, er sei infolge einer psychischen Erkrankung weder haftfähig noch\n\n 80\n\nin der Lage, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Im Falle seiner\n\n 81\n\nVerhaftung oder bei erzwungener Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n\n 82\n\nrung, sehe er keinen Ausweg mehr und er würde Suizid begehen.\n\n 83\n\nDas Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie\n\n 84\n\nzur Entscheidung der Kammer vorgelegt. Mit Beschluss vom 22.04.2002\n\n 85\n\nhat die Kammer eine Beweiserhebung über die Behauptungen des Schuldners\n\n 86\n\nangeordnet, er sei gesundheitlich nicht in der Lage, vor dem zuständigen\n\n 87\n\nGerichtsvollzieher Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen zu beant-\n\n 88\n\nworten und er sei nicht haftfähig durch Einholung eines psychiatrischen\n\n 89\n\nSachverständigengutachtens des Arztes für Psychiatrie Dr. U.\n\n 90\n\nDieser hat den Schuldner Zuhause aufgesucht und am\n\n 91\n\n20.04.2004 dort ambulant psychiatrisch untersucht. Der Sachverständige\n\n 92\n\nDr. U hat am 06.05.2004 die ihm gestellten Beweisfragen in seinem\n\n 93\n\nschriftlichen Sachverständigengutachten beantwortet. Der Sachverständige\n\n 94\n\nist zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Schuldner wegen einer\n\n 95\n\nschweren Depression Suizidgefahr bestehe und er deshalb weder haft-\n\n 96\n\nfähig noch in der Lage sei, vor dem zuständig Gerichtsvollzieher Fragen\n\n 97\n\nzu seinen Vermögensverhältnissen zu beantworten. Im übrigen wird auf\n\n 98\n\nden Inhalt dieses Gutachtens Bezug genommen.\n\n 99\n\nDie Gläubigerin wendet gegen dieses Gutachten insbesondere ein, dass\n\n 100\n\nder Sachverständige seine Ergebnisse gewonnen habe, in dem er den\n\n 101\n\nAntworten des Schuldners Glauben geschenkt habe.\n\n 102\n\nII.\n\n 103\n\nDie nach §§ 793, 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Schuld-\n\n 104\n\nners ist zulässig und begründet.\n\n 105\n\nDie beteiligten Gerichtsvollzieher haben sich zu Recht geweigert, die ei-\n\n 106\n\ndesstattliche Versicherung des Schuldners entgegenzunehmen und die-\n\n 107\n\nsen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu ver-\n\n 108\n\nhaften. Einer solchen Verhaftung steht § 906 ZPO entgegen. Wie auf\n\n 109\n\nGrund der Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr.\n\n 110\n\nU vom 06.05.2004 zur Überzeugung der Kammer feststeht, würde\n\n 111\n\ndie Vollstreckung der Haft zu einer nahen und erheblichen Gesundheits-\n\n 112\n\ngefahr für den Schuldner führen. Auch ist dieser gesundheitlich nicht in\n\n 113\n\nder Lage, die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhält-\n\n 114\n\nnisse vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben.\n\n 115\n\nDas ergibt sich aus folgendem:\n\n 116\n\nDer Sachverständige hat dem Schuldner eine schwere reaktiv ausgelöste\n\n 117\n\nDepression mit latenter Suizidalität bescheinigt. Diese hat nach den über-\n\n 118\n\nzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ihre Ursache darin, dass\n\n 119\n\nder Schuldner letztlich wegen seiner Überschuldung aus dem Dienst als\n\n 120\n\nRechtspfleger ausscheiden musste. Wie der Sachverständige weiter dar-\n\n 121\n\nlegt, würde die Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung als Öffent-\n\n 122\n\nlichmachung in Schande, noch dazu durch Haft, angesichts der als wenig\n\n 123\n\nflexibel einzuschätzenden Persönlichkeitsstruktur des Schuldners zu einer\n\n 124\n\nunkontrollierten suizidalen Handlung führen können. Erschwerend komme\n\n 125\n\nnoch hinzu, dass die schwere Depression des Schuldners nicht medi-\n\n 126\n\nzinisch behandelt werde. Der Sachverständige sieht die Suizidgefahr für\n\n 127\n\nden Fall, dass gegen den Schuldnerzwangsmaßnahmen zur Abgabe der\n\n 128\n\neidesstattlichen Versicherung eingeleitet werden, als derart konkret an,\n\n 129\n\ndass dieser in Bezug auf die Erzwingungshaft haftfunfähig und gesund-\n\n 130\n\nheitlich nicht in der Lage sei, vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher\n\n 131\n\nzwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Fragen zu seinen Ver-\n\n 132\n\nmögensverhältnissen zu beantworten.\n\n 133\n\nDie Kammer folgt den ausführlichen, vollständigen, lebensnahen und wis-\n\n 134\n\nsenschaftlich nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr.\n\n 135\n\nU. Dieser hat seine Feststellungen nicht etwa dadurch getroffen,\n\n 136\n\ndass er Behauptungen des Schuldners blind Glauben geschenkt hat. Er\n\n 137\n\nhat vielmehr den Schuldner und dessen Ehefrau zur Ermittlung der De-\n\n 138\n\npression, dessen Ursachen und Folgen ausführlich exploriert sowie alle\n\n 139\n\nsich aus der Akte ergebenden Tatsachen berücksichtigt und medizinisch\n\n 140\n\ngewichtet.\n\n 141\n\nDas vom Amtsgericht eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 30.11.2001\n\n 142\n\nspricht nicht gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständi-\n\n 143\n\ngen Dr. U. Das Gutachten vom 30.11.2001 hat die Beweisfragen\n\n 144\n\nüberhaupt nicht abschließend beantwortet. Vielmehr wird im Gutachten\n\n 145\n\nvom 30.11.2001 ausdrücklich die Einholung eines zusätzlichen psychiatri-\n\n 146\n\nschen Gutachtens zur Klärung der Beweisfragen empfohlen.\n\n 147\n\nDanach ist - jedenfalls zur Zeit - die Gefahr, dass der Schuldner eine\n\n 148\n\nVerhaftung oder die von ihm vorzunehmen Handlungen zur Abgabe der\n\n 149\n\neidesstattlichen Versicherung infolge seiner schweren Depression psy-\n\n 150\n\nchisch nicht verkraftet und deshalb Selbstmord begehen wird, so groß,\n\n 151\n\ndass diese Vollstreckungsmaßen gegen ihn nicht durchgeführt werden\n\n 152\n\ndürfen.\n\n 153\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\n 154\n\nDie Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich\n\n 155\n\nnach den §§ 12 GKG und 3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-08-31/9-t-51-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-08-31/9-t-51-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284978","retrieved":"2026-07-09 03:01:12.649573+00:00"}}