{"status":"available","doknr":"OLD285062","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:0825.21O260.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-08-25","aktenzeichen":"21 O 260/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in\n\nHöhe von 10.000,00 € (i. W. zehntausend Euro) nebst 5 % Zinsen über dem\n\nBasiszinssatz seit dem 21.05.03 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünf-\n\ntigen materiellen und immateriellen Schäden auf Grund des Verkehrsunfalls\n\nvom 19.03.02 auf der G-Straße, Einmündung T-Straße\n\nin E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs-\n\nträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-\n\ntreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n 3\n\nDer Kläger erlitt am 19.03.2002 gegen 7.23 Uhr auf der G-Straße/\n\n 4\n\nEinmündung T-Straße in E mit seinem Pkw B, amtliches Kennzei-\n\n 5\n\nchen #######, einen Verkehrsunfall, bei welchem der Versicherungsnehmer der\n\n 6\n\nBeklagten I mit seinem Pkw M, amtliches Kennzeichen ########,\n\n 7\n\ndie Vorfahrt des Klägers missachtete und aus der untergeordneten T-Straße\n\n 8\n\nnach links auf die Hauptstraße, auf der sich der Kläger näherte, einbog. Der Kläger\n\n 9\n\nkonnte das Unfallgeschehen nicht mehr verhindern und prallte mit der Front seines\n\n 10\n\nFahrzeuges in die Seite des gegnerischen Pkws.\n\n 11\n\nDie 100 %-ige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien fest.\n\n 12\n\nMit der Klage begehrt der Kläger Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes,\n\n 13\n\nnachdem die Beklagte auf die Forderung des Klägers insoweit einen Betrag in Höhe\n\n 14\n\nvon 3.000,00 € gezahlt hatte, sowie Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für\n\n 15\n\nweitergehende Unfallschäden.\n\n 16\n\nDer Kläger hatte unstreitig eine Serienfraktur der Mittelhandknochen 2 - 4 der linken\n\n 17\n\nHand, einen Schlüsselbeinbruch im mittleren Drittel sowie eine Schulterprellung links\n\n 18\n\nund eine Thoraxprellung erlitten.\n\n 19\n\nDer Kläger behauptet, dass er unfallbedingt folgende gesundheitliche Dauerschäden\n\n 20\n\nerlitten habe:\n\n 21\n\nEr sei nicht mehr arbeitsfähig wegen der Schmerzen in der linken Hand; dort fehle die grobe Kraft, zudem habe er wegen eines Morbus sudeck unter ständiger Schwellung des linken Armes zu leiden, der zudem bläulich verfärbt sei als Dauerzustand. Darüber hinaus leide er im Bereich des Schultergürtels links ständig unter Belastungsschmerzen sowie unter einer eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter. \n\n 22\n\nZudem sei das Schlüsselbein links verkürzt, was ebenfalls zu Beschwerden führe. Als Folge dieser Belastungen sei er nun zu 100 % dauerhaft erwerbsunfähig, und zwar sowohl in seinem erlernten Beruf als Krankenpfleger als auch in dem daraufhin nach Umschulung ausgeübten Beruf eines Bürokaufmannes.\n\n 23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 24\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn über bereits gezahlte 3.000,00 €\n\n 25\n\nhinausgehendes weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes\n\n 26\n\nSchmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem\n\n 27\n\n21.05.2003 zu zahlen;\n\n 28\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle\n\n 29\n\ngegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ab\n\n 30\n\nKlageerhebung aus dem Verkehrsunfall vom 19.03.2002 auf der G-Straße/T -Straße in E zu ersetzen, soweit die An-\n\n 31\n\nsprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten\n\n 32\n\nübergegangen sind.\n\n 33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 35\n\nSie bestreitet jedweden Dauerschaden aus dem Verkehrsunfall und ist der Auffassung, dass der Kläger durch Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 3.000,00 € abgefunden ist. Insbesondere bestreitet die Beklagte die vom Kläger behauptete dauerhafte Erwerbsunfähigkeit.\n\n 36\n\nWegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.\n\n 37\n\nEs ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-\n\n 38\n\ngutachtens, wobei insoweit wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. T2 vom 15.03.2004 (Blatt 91 - 102 der Akten) verwiesen wird. Ferner ist Beweis erhoben worden durch Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen, weswegen auf die Sitzungsniederschrift vom 25.08.2004 (Blatt 117 und 118 der Akten) Bezug genommen wird.\n\n 39\n\nEntscheidungsgründe\n\n 40\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 41\n\nDer Kläger kann von der Beklagten gemäß den §§7,17,18 StVG i.V.m. § 847 BGB\n\n 42\n\nZahlung des beantragten Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden verlangen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger durch das Unfallgeschehen erhebliche Dauerschäden erlitten hat, die durch Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € auf der Grundlage der bislang bekannt gewordenen Unfallfolgen zu kompensieren war.\n\n 43\n\nNach Anhörung des Klägers, Inaugenscheinnahme der verletzten Hand sowie der verletzten Schulter i.V.m. den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger durch das Unfallgeschehen einen dauerhaften Schaden im Bereich der linken Hand und der gebrochenen Mittelhandknochen erlitten hat, indem sich eine Pseudarthrose im Bereich der Bruchstellen der linken Hand gebildet hat, die zu einer ständigen Entzündung in dem Bereich führt und damit auch zu der sichtbaren Anschwellung sowie der Funktionsminderung. Es handelt sich hierbei auch um einen nicht reversiblen Dauerschaden, da eine operative Behandlung der Pseudarthrose, die normalerweise stattfinden würde, wegen des ebenfalls beim Kläger vorhandenen Morbus sudeck wenig Aussicht auf Erfolg bietet. Hinzu kommen\n\n 44\n\ndie Beschwerde, die sich aufgrund der Fraktur des linken Schlüsselbeins ergeben haben und ebenfalls durch Bildung einer Pseudarthrose und einer Verkürzung des linken Schlüsselbeins noch heute auswirken.\n\n 45\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich beim Kläger dauerhafte Erwerbsunfähigkeit infolge des Unfallgeschehens eingetreten ist, was zumindest deshalb fraglich erscheint, weil die Beschwerden für den Beruf als Bürokaufmann, da er, der Kläger, Rechtshänder ist, nicht unbedingt zu einer Unfähigkeit, den Beruf auszuüben, führen musste. \n\n 46\n\nDennoch bleiben die Beschwerden des Klägers, auch wenn die Arbeitsunfä-\n\n 47\n\nhigkeit auf die Arbeitsmarktlage zurückzuführen sein sollte, bestehen. Diese Be-\n\n 48\n\nschwerden sind erheblich und dauerhaft, so dass ein Schmerzensgeld von insgesamt\n\n 49\n\n13.000,00 € als Mindestbetrag auszuurteilen war.\n\n 50\n\nDer Feststellungsanspruch war aus den oben ausgeführten Gründen zulässig und begründet.\n\n 51\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-08-25/21-o-260-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-08-25/21-o-260-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285062","retrieved":"2026-07-09 03:01:20.201509+00:00"}}