{"status":"available","doknr":"OLD285945","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:0625.6O563.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-06-25","aktenzeichen":"6 O 563/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.276.129,80€ (i.W. einemillionzweihundertsechsundsiebzigtausendeinhundertneunundzwanzig\n\n80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\n\nBasiszinssatz ab dem 29.01.2004 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. \n\nEinschließlich Kosten der Streitverkündung.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110%des\n\njeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Belastungsausgleich nach dem\n\n 3\n\nam 18.05.2000 in Kraft getretenen Kraftwärmekopplungsgesetz (KWKG)\n\n 4\n\nnoch für den Zeitraum 18.05. bis 31.12.2000.\n\n 5\n\nDie Klägerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, dass\n\n 6\n\ndie allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern u. a. im Gebiet der\n\n 7\n\nStadt E sicherstellt. Sie ist ein Energieversorgungsunternehmen\n\n 8\n\nder allgemeinen Versorgung im Sinne von § 10 Energiewirtschaftsgesetz\n\n 9\n\nund betreibt ein örtliches Verteilungsnetz, dass zur Verteilung von Strom\n\n 10\n\nan Letztverbraucher eingesetzt wird.\n\n 11\n\nDie Beklagte firmiert im streitgegenständlichen Zeitraum als S2\n\n 12\n\nund bündelte alle Stromnetzaktivitäten des S-Konzerns. Sie betrieb ein\n\n 13\n\nÜbertragungsnetz, dass der Übertragung elektrischer Energie zur\n\n 14\n\nnachgeordneten Verteilernetzen dient und dem Strom-Verteilernetzen der\n\n 15\n\nKlägerin im Sinne des § 5 Abs. 1 KWKG vorgelagert ist.\n\n 16\n\nDie Streitverkündete produziert am Standort E Industrieruß für die\n\n 17\n\nReifen- und Gummiindustrie sowie Pigmentruß,. für die Farb-, Druck- und\n\n 18\n\nKunststoffindustrie. Sie betreibt zudem eine KWK-Anlage im Sinne von § 2\n\n 19\n\nAbs. 3 KWKG. Die Klägerin bezieht von der Streitverkündeten hergestellten\n\n 20\n\nStrom aufgrund Liefervertrages vom 19./26.05.1983 in Verbindung\n\n 21\n\nmit einer Vereinbarung vom 02./08.11.1994.\n\n 22\n\nFür den bezogenen Strom zahlte die Klägerin für den Zeitraum vom\n\n 23\n\n18.05.2000 bis zum 31.12.2000 einen Bezugspreis von mindestens\n\n 24\n\n3 Pf/kWh.\n\n 25\n\nDie Klägerin erzeugt zudem Strom mit dem nachfolgend aufgeführten\n\n 26\n\n4 KWK-Anlagen, bei denen es sich um Verbrennungsmotoren-Anlagen im\n\n 27\n\nSinne von § 2 Abs. 3 KWKG handelt:\n\n 28\n\n-Erdgas, Entspannungsanlage E2, die im Jahre 1989\n\n 29\n\nin Betrieb genommen wurde,\n\n 30\n\n-Heizkraftwerk E3, die im Jahre 1990\n\n 31\n\nin Betrieb genommen wurde,\n\n 32\n\n-Blockheizkraftwerk E4, das am 22.10.1997\n\n 33\n\nin Betrieb genommen wurde,\n\n 34\n\n-Blockheizkraftwerk E5, das im Oktober 2000\n\n 35\n\nin Betrieb genommen wurde.\n\n 36\n\nDabei ist zwischen den Parteien streitig, ob das letztgenannte \n\n 37\n\nBlockheizkraftwerk bereits im Jahre 1999 hergestellt wurde.\n\n 38\n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin ursprünglich Belastungsausgleich\n\n 39\n\nfür von der Streitverkündeten hergestellten Strom und für selbsthergestellten\n\n 40\n\nStrom ursprünglich für den Zeitraum 18.05.2000 bis zum 31.12.2000 und\n\n 41\n\nfür den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.03.2002 geltend gemacht. Nach\n\n 42\n\nRechtshängigkeit sind die Belastungsausgleichszahlungen für das Jahr\n\n 43\n\n2002 von der Beklagten gezahlt worden. Insofern haben die Parteien den\n\n 44\n\nRechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n 45\n\nDie Klägerin trägt vor:\n\n 46\n\nHinsichtlich des von der Streithelferin bezogenen Stromes sei der dritte\n\n 47\n\nFörderungsweg (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG) einschlägig. Der\n\n 48\n\nAusschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 KWKG greife hinsichtlich des dritten\n\n 49\n\nFörderungsweges (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 Nr. 2 KWKG) nicht ein. Im\n\n 50\n\nÜbrigen seien die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes\n\n 51\n\nnicht gegeben. Sie habe während des gesamten zeitlichen\n\n 52\n\nGeltungsbereichs des KWKG eine Vergütung an die Streitverkündete\n\n 53\n\ngezahlt, die der gesetzlichen Vergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG\n\n 54\n\nentspreche.\n\n 55\n\nUnter Berücksichtigung der bezogenen Strommengen belaufe sich der\n\n 56\n\nAusgleichsbetrag nach § 5 KWKG für den Zeitraum 18.05.2000 bis\n\n 57\n\n31.12.2000 für den von der Streithelferin bezogenen Strom auf\n\n 58\n\n- unstreitig - 1.276.129,80 €.\n\n 59\n\nDer in den eigenen Anlagen produzierte Strom sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1\n\n 60\n\nKWGK zu fördern. Dies gelte auch für den Zeitraum 2000. Die Bagatellgrenze\n\n 61\n\nnach § 2 Abs. 2 KWKG sei insoweit eingehalten, obwohl zu\n\n 62\n\ndiesem Zeitpunkt die installierte elektrische Kraftwerkleistung in Kraft-Wärme-\n\n 63\n\nKopplung bezogen auf ihre installierte Kraftwerkleistung\n\n 64\n\ninsgesamt weniger als 25 vom 100 betragen habe. Nach dem Wortlaut\n\n 65\n\ndes § 2 Abs. 2 sei eine Ausgleichszahlung nur dann nicht zu erbringen,\n\n 66\n\nwenn beide Schwellenwerte nicht erreicht seien. Die erzeugte\n\n 67\n\nStrommenge habe bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahr\n\n 68\n\n21,9 % betragen.\n\n 69\n\nDas Blockheizkraftwerk E5 sei bereits im Januar 1999\n\n 70\n\ngestellt worden.\n\n 71\n\nUnter Berücksichtigung der selbst produzierten Strommengen beliefen\n\n 72\n\nsich die Ausgleichsansprüche - in der Höhe nach unstreitig - auf\n\n 73\n\n71.690,79 € für den fraglichen Zeitraum 2000.\n\n 74\n\nDie Streithelferin widerspricht den Ausführungen der Klägerin nicht.\n\n 75\n\nNach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich\n\n 76\n\nder Zinsen beantragt die Klägerin,\n\n 77\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 1.347,820,59 € nebst Zinsen in\n\n 78\n\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit\n\n 79\n\nzu zahlen.\n\n 80\n\nDie Streithelferin hat sich diesem Antrag angeschlossen.\n\n 81\n\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n 82\n\nSie trägt vor:\n\n 83\n\nDie mit der Streithelferin vertraglich vereinbarte Vergütung habe unter der\n\n 84\n\nMindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG gelegen. Insofern sei die\n\n 85\n\nKlägerin nicht berechtigt, Ausgleichsansprüche geltend zu machen.\n\n 86\n\nFür selbstproduzierten Strom könne die Klägerin gleichfalls keinen\n\n 87\n\nBelastungsausgleich verlangen, da sie keine getrennten Konten geführt\n\n 88\n\nhabe und im Übrigen der Ausschlusstatbestand nach § 2 Abs. 2 KWKG\n\n 89\n\neingreift, da die installierte Kraftwerkleistung insgesamt weniger als 25 %\n\n 90\n\nbetragen habe. Um die Förderung nach § 3 KWKG zu eröffnen sei es\n\n 91\n\njedoch erforderlich, dass sowohl die installierte Kraftwerkleistung 25 %\n\n 92\n\nund die in Kraftwärmekopplung erzeugte Strommenge mehr als 10 % der\n\n 93\n\ninstallierten Leistung bzw. erzeugten Strommenge betrage. Dies ergebe\n\n 94\n\nsich durch eine Auslegung der Regelung in § 2 Abs. 2 KWKG.\n\n 95\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\n\n 96\n\nden vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen\n\n 97\n\nsowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n 98\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 99\n\nDie Klage hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg.\n\n 100\n\nFür den von der Nebenintervenientin bezogenen Strom steht der Klägerin\n\n 101\n\nfür den noch fraglichen Zeitraum vom 18.05.2000 bis 31.12.2000 ein\n\n 102\n\nAnspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrages nach § 5 KWKG in Höhe\n\n 103\n\nvon 1.276.129,80 € zu, nicht jedoch für den in den eigenen KWK-Anlagen\n\n 104\n\nin der Zeit produzierten Strom.\n\n 105\n\nI.\n\n 106\n\nFür den von der Streithelferin im Jahre 2000 bezogenen Strom steht dem\n\n 107\n\nAnspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG - entgegen der\n\n 108\n\nAnsicht der Beklagten - nicht entgegen, dass diese möglicherweise der\n\n 109\n\nStreithelferin nicht die Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG gezahlt\n\n 110\n\nhat. Dabei kann dahinstehen, ob die in der genannten Regelung\n\n 111\n\naufgeführte Mindestvergütung gezahlt wurde oder nicht. Darauf kommt es\n\n 112\n\nnicht an. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin in dem\n\n 113\n\nfraglichen Zeitraum für den von der Streithelferin bezogenen Strom\n\n 114\n\nzumindest 3 Pf/kWh vergütet hat. Da die sonstigen Erfordernisse erfüllt\n\n 115\n\nsind, steht ihr damit der Anspruch auf Zahlung des Belastungsausgleichs\n\n 116\n\nzu.\n\n 117\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG kann der Netzbetreiber - hier die Klägerin-\n\n 118\n\n\"Ausgleich für seine Zahlungen\" verlangen. Demnach setzt der\n\n 119\n\nAnspruch auf Belastungsausgleich voraus, dass der Netzbetreiber für den\n\n 120\n\nbezogenen Strom Zahlungen erbracht hat.\n\n 121\n\nZugleich folgt aus dem Begriff \"Ausgleich\", dass die geleisteten Zahlungen\n\n 122\n\nnicht geringer sein dürfen als der für sie begehrte Ausgleich. Als\n\n 123\n\nVoraussetzung für einen Belastungsausgleich in Höhe von 3 Pf/kWh sind\n\n 124\n\ndemnach geleistete Zahlungen in Höhe von mindestens 3 Pf/kWh zu\n\n 125\n\nfordern. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.\n\n 126\n\nFür das Erfordernis der Vereinbarung und Zahlung einer Vergütung in\n\n 127\n\nHöhe von mindestens 9 Pf/kWh findet sich keine Grundlage. Diesen\n\n 128\n\nBetrag setzt § 4 Abs. 1 Satz 1 KWKG als gesetzliche Mindestvergütung\n\n 129\n\nfest. Der gesetzlichen Mindestvergütung gehen jedoch im Einzelfall\n\n 130\n\ngetroffene Vergütungsvereinbarungen vor, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1\n\n 131\n\n2. Halbsatz und § 4 Abs. 2 KWKG ergibt. Es steht dem Anspruch auf\n\n 132\n\nBelastungsausgleich demnach nicht entgegen, wenn Lieferverträge -wie\n\n 133\n\nvorliegend - Vergütungen von weniger als 9 Pf/kWh vorsehen, solange\n\n 134\n\neine Vergütung von 3 Pf/kWh nicht unterschritten wird. Das KWKG\n\n 135\n\nschließt demnach den - in der Praxis unwahrscheinlichen - Fall nicht aus,\n\n 136\n\ndass der Netzbetreiber den geförderten Strom praktisch unentgeltlich\n\n 137\n\nbezieht, wenn er für eine gezahlte Vergütung von 3 Pf/kWh einen\n\n 138\n\nBelastungsausgleich in derselben Höhe erhält. Dem von dem\n\n 139\n\nGesetzgeber im KWKG statuierten Förderungsmechanismus ist mangels\n\n 140\n\nausdrücklichen Ausschlusses - die zumindest theoretisch\n\n 141\n\ndenkbare Möglichkeit immanent, dass sich ein durch die Abnahme- und\n\n 142\n\nVergütungspflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 KWKG belasteter Netzbetreiber\n\n 143\n\ndurch die Vereinbarung sehr geringer Vergütungen letztlich Strom zum\n\n 144\n\nNulltarif beschaffen kann.\n\n 145\n\nII.\n\n 146\n\nDie Zinsentscheidung folgt aus den § 284 ff. BGB.\n\n 147\n\nIII.\n\n 148\n\nEin Anspruch auf Zahlung des Belastungsausgleichs für den von der\n\n 149\n\nKlägerin im Jahre 2000 selbst erzeugten Strom steht dieser nicht zu.\n\n 150\n\nDabei kann dahinstehen, ob das Blockheizkraftwerk E5\n\n 151\n\nbereits im Januar 1999 gestellt wurde und ob die Klägerin nach § 3 Abs. 2\n\n 152\n\nKWKG getrennte Kosten über die Einspeisung aus ihren Kraftwerken\n\n 153\n\ngeführt hat. Ein Anspruch auf Zahlung des Belastungsausgleichs für das\n\n 154\n\nJahr 2000 für den von ihr erzeugten Strom scheitert an dem Ausschlusstatbestand\n\n 155\n\ndes § 2 Abs. 2 KWKG.\n\n 156\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist die Ausschlussregelung so zu\n\n 157\n\nverstehen, dass eine Förderung nur dann möglich ist, wenn sowohl die\n\n 158\n\ninstallierte Kraftwerkleistung zumindest 25 % und die in Kraftwärmekopplung\n\n 159\n\nerzeugte Strommenge zumindest 10 % der installierten Leistung\n\n 160\n\nbzw. erzeugten Strommenge betragen.\n\n 161\n\nEntgegen dem wörtlichen Verständnis ist das Wort \"und\" in § 2 Abs. 2\n\n 162\n\nKWKG nicht kommutativ, sondern alternativ zu verstehen. Dies ergibt sich \n\n 163\n\ndurch die Auslegung der genannten Regelung unter Berücksichtigung der\n\n 164\n\nIntention des Gesetzgebers. Unstreitig ist zum zweiten Absatz des § 2\n\n 165\n\nKWKG in den Gesetzesmaterialien in der Bundestagsgrunddrucksache\n\n 166\n\n14/2765, Seite 4 f, ausgeführt:\n\n 167\n\n\"Es müssen nicht alle Anlagen der öffentlichen Versorgung\n\n 168\n\nbegünstigt werden. Wenn sie anteilmäßig für die Stromversorgung\n\n 169\n\nnur von deutlich untergeordneter Bedeutung sind, wird ihr\n\n 170\n\nWeiterbetrieb im Unternehmen insgesamt nicht gefährdet sein. Als\n\n 171\n\nGrenze ist vorgesehen mindestens 25 % Anteil an der installierten\n\n 172\n\nGesamtleistung des Unternehmens und mindestens 10 % Anteil\n\n 173\n\ndes KWK-Stroms an der Stromerzeugung des Unternehmens.\"\n\n 174\n\nDer Auffassung des Gesetzgebers, dass KWK-Anlagen von deutlich\n\n 175\n\nuntergeordneter Bedeutung keine Begünstigung zukommen soll, wird\n\n 176\n\nletztlich nur die von der Kammer vertretene Auffassung gerecht.\n\n 177\n\nAndernfalls wäre es nämlich möglich, dass allein durch den Umstand,\n\n 178\n\ndass die installierte elektrische Kraftwerkleistung in Kraftwärmekopplung\n\n 179\n\nbezogen auf ihre installierte Kraftwerkleistung 25 oder mehr vom Hundert\n\n 180\n\nbeträgt, die Förderung nach KWKG eröffnet ist, unabhängig von dem\n\n 181\n\nVerhältnis der erzeugten Strommenge bezogen auf die Gesamtstromerzeugung.\n\n 182\n\nBei anderer Auffassung wäre es möglich, dass bei Erfüllung des ersten\n\n 183\n\nKriteriums (25 %-Anteil) auch der tatsächlich erzeugte Strom gefördert\n\n 184\n\nwürde, der bezogen auf die gesamte Stromerzeugung nur relativ gering\n\n 185\n\nwäre, z. B. 0,1 vom Hundert. Das ist unter Berücksichtigung der Intention\n\n 186\n\ndes Gesetzgebers ersichtlich nicht die Absicht des Gesetzgebers\n\n 187\n\ngewesen.\n\n 188\n\nIV.\n\n 189\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus §§ 91,\n\n 190\n\n91 a, 92 Abs. 2, 101, 269 Abs. 3 ZPO.\n\n 191\n\nDabei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des\n\n 192\n\nübereinstimmend erledigten Teiles zu tragen. Durch die Zahlung nach\n\n 193\n\nRechtshängigkeit hat sie sich letztlich in die Rolle der Unterlegenen\n\n 194\n\nbegeben. Dies folgt offensichtlich auch zu Recht. Denn für das fragliche\n\n 195\n\nJahr 2002 lag das Ausschlusskriterium des § 2 Abs. 2 KWKG für den von\n\n 196\n\nder Klägerin erzeugten Strom - bezogen auf das ganze Jahr -\n\n 197\n\noffensichtlich nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-06-25/6-o-563-03","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-06-25/6-o-563-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285945","retrieved":"2026-07-09 03:02:53.933376+00:00"}}