{"status":"available","doknr":"OLD286254","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:0609.21O454.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"21 O 454/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.399,10 €\n\n(i.W.: zweitausenddreihundertneunundneunzig 10/100 Euro) nebst 5 % Zinsen\n\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2003 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 67 % und die Beklagten\n\nals Gesamtschuldner 33 %.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-\n\ntreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n 3\n\nAm 06.07.2002 gegen 19.15 Uhr, befuhren der Beklagte mit seinem Pkw X, amtliches Kennzeichen XXXXXXX, welches bei dem Beklagten haftpflichtversi-\n\n 4\n\nchert war, und - dahinterfahrend - der Kläger mit seinem Kraftrad Z, amtliches\n\n 5\n\nKennzeichen XXXXXXX, die T- Straße in D in Fahrtrichtung\n\n 6\n\nOsten. Nach einer lang gezogenen Linkskurve kam es 350 m westlich der Einmündung\n\n 7\n\nder Y-straße in einem Bereich, in welchem eine Geschwindigkeitsbegrenzung\n\n 8\n\nauf 50 km/h bestand, auf der Gegenfahrspur und zwischen den Parteien streitigen\n\n 9\n\nUmständen zu einer Kollision zwischen Pkw und Krad.\n\n 10\n\nDer Kläger erlitt durch den Sturz bzw. die Kollision eine Rippenserienfraktur, eine Lungenkontusion und eine Gehirnerschütterung; \n\n 11\n\ner befand sich vom 06.07.2002 bis zum\n\n 12\n\n18.07.2002 im Unfallkrankenhaus E, wobei in den ersten Tagen Lebensgefahr bestand. Anschließend war der Kläger im Zeitraum vom 19.07.02 bis 30.08.02 arbeitsunfähig krankgeschrieben; \n\n 13\n\ndanach nahm er seine Berufstätigkeit wieder auf.\n\n 14\n\nMit der Klage begehrt der Kläger Zahlung von 2/3 des ihm nach seiner Behauptung\n\n 15\n\nentstandenen Schadens gemäß Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 5 und 6 d.A.), auf\n\n 16\n\ndie wegen der Einzelheiten verwiesen wird.\n\n 17\n\nEr behauptet, der Beklagte zu 1. habe die durchgezogene Linie auf der T-\n\n 18\n\nStraße überfahren, weil er verbotenerweise nach links in eine Hofeinfahrt habe einbiegen wollen, was insoweit unstreitig ist, habe dann jedoch plötzlich und unhervorsehbar stark abgebremst und sei in Richtung des links der Straße gelegenen Gehöftes eingebogen. Er, der Kläger, habe nunmehr versucht, nach links auszuweichen, um den Unfall zu vermeiden; \n\n 19\n\ndabei sei es - für ihn unvermeidbar - zu der Kollision gekommen.\n\n 20\n\nWegen der Schadenshöhe verweist der Kläger darauf, dass er längere Zeit ein Taubheitsgefühl in der rechten Hüfte und eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses gehabt habe. \n\n 21\n\nWegen der Sachschäden behauptet der Kläger einen Zeitwert von\n\n 22\n\n4.000,00 € für das Motorrad und einen Zeitwert von 600,00 € für die Lederkombination,\n\n 23\n\ndie er beim Unfall getragen habe. Der Helm habe einen Zeitwert von 150,00 € gehabt.\n\n 24\n\nDer Kläger hält einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,00 € für angemessen und ausreichend unter Berücksichtigung \n\n 25\n\neiner Mitverursachung in Höhe von 1/3.\n\n 26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 27\n\n1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 3.180,00 € nebst\n\n 28\n\n5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2003 zu zahlen;\n\n 29\n\n2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein ab dem\n\n 30\n\n26.02.03 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsendes\n\n 31\n\nSchmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes\n\n 32\n\ngestellt wird, einen Betrag von 4.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte.\n\n 33\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n 35\n\nSie behaupten, der Beklagte zu 1. habe sich vor dem Feldweg links eingeord-\n\n 36\n\nnet, normal abgebremst und links geblinkt, aber in den Innen- und Außenspiegel\n\n 37\n\ngeschaut, ohne hierbei den Kläger zu erkennen, und sei sodann auf Höhe der\n\n 38\n\nunterbrochenen Linie ordnungsgemäß nach links in den Feldweg eingebogen.\n\n 39\n\nDer Kläger selbst habe sich den eingetretenen Schaden zuzurechnen, da auf-\n\n 40\n\ngrund der durchgezogenen Linie ein Überholen insgesamt auf der Strecke ver-\n\n 41\n\nboten gewesen sei, jedoch nach den Unfallspuren davon auszugehen sei, dass\n\n 42\n\nder Kläger versucht habe, den Pkw des Beklagten zu überholen.\n\n 43\n\nWegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegensei-\n\n 44\n\ntig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; Die Akten 109 Js\n\n 45\n\n435/02 Staatsanwaltschaft Dortmund lagen vor und waren Gegenstand der\n\n 46\n\nmündlichen Verhandlung, wobei wegen der Unfallörtlichkeit insbesondere auf\n\n 47\n\ndie Unfallskizze (Bl. 5 d. Beiakten) sowie auf die Lichtbildmappe (Bl. 67 ff. d.A.)\n\n 48\n\nverwiesen wird.\n\n 49\n\nEs ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluss vom 09.06.04 durch Verneh-\n\n 50\n\nmung der Zeugin N sowie durch Einholung eines mündlich erstatte-\n\n 51\n\nten Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. T. Wegen des\n\n 52\n\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom\n\n 53\n\n09.06.04 (Bl. 51 ff. d.A.) verwiesen.\n\n 54\n\nEntscheidungsgründe\n\n 55\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n 56\n\nDer Kläger kann von den Beklagten gem. §§ 7,17,18 StVG, §§ 249 ff., 147 BGB\n\n 57\n\nSchadensersatz in Höhe von 1/3 des ihm durch das Unfallgeschehen von 06.07.02\n\n 58\n\nnachgewiesenermaßen entstandenen Schadens verlangen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, \n\n 59\n\ndass den Beklagten zu 1.\n\n 60\n\nan dem Unfallgeschehen eine Mitschuld in Höhe von 1/3 trifft, dass der Kläger sich\n\n 61\n\naber die Verursachung des Schadens in Höhe von 2/3 selbst anrechnen lassen muss,\n\n 62\n\nda er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und - wie ebenfalls zur Überzeugung\n\n 63\n\ndes Gerichtes feststeht - im Überholverbot begonnen hat, den Pkw des Beklagten zu 1. zu überholen, was ebenfalls unfallursächlich geworden ist.\n\n 64\n\nAufgrund der Einlassung der Parteien und insbesondere aufgrund der Ausführungen\n\n 65\n\ndes Sachverständigen Prof. T besteht zur Überzeugung des Gerichtes folgender Sachverhalt fest:\n\n 66\n\nDer Beklagte zu 1. reduzierte in der Annäherung an den\n\n 67\n\nFeldweg, in den er unstreitig einbiegen wollte, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs\n\n 68\n\nund begann bereits vor Beginn der gestrichelten/durchbrochenen Linie, welche die ansonsten durchgezogene Linie auf der Höhe der Einfahrt kurz \n\n 69\n\nunterbricht, mit dem Linksabbiegevorgang. \n\n 70\n\nHierbei verletzte er jedenfalls im Zeitpunkt der Rückschau, als er\n\n 71\n\nden Lenker links einschlug und auf die Gegenfahrspur fuhr, die ihn in diesem Moment treffende zweite Rückschaupflicht, \n\n 72\n\nwas kausal für den Unfalleintritt geworden ist.\n\n 73\n\nDer Kläger seinerseits fuhr mit einer Geschwindigkeit von eingangs 60 bis 65 km/h in\n\n 74\n\ndie Kurve, nahm diese nahe an der durchgezogenen Mittellinie, um dann - ca. 43 m vor dem Kollisionsort - nach links zu lenken, um den Pkw zu überholen. \n\n 75\n\nKurz darauf begann der Beklagte zu 1., \n\n 76\n\nwährend der Kläger bereits zum Überholten angesetzt hatte,\n\n 77\n\nmit dem Abbiegevorgang, so dass es kurz vor der Grundstückszufahrt zu dem Sturz\n\n 78\n\nmit Kollision des Klägers und des Motorrads mit dem Pkw des Beklagten zu 1. kam,\n\n 79\n\nwobei wegen des Ablaufs des Unfallgeschehens auf die Anlage C 1 zum Sachverständigengutachten verwiesen wird.\n\n 80\n\nDas Gericht hält die Angaben des Sachverständigen Prof. T, auf die\n\n 81\n\nsich das Ergebnis in erster Linie stützt, für überzeugend aufgrund folgender Erwägungen: \n\n 82\n\nDer Zustand der Straße und der eingezeichneten Linie lässt darauf schließen,\n\n 83\n\ndass im Bereich der jeweiligen Hofzufahrt ein Zugang von beiden Seiten zu dem jeweiligen Gehöft geschafften werden sollte, \n\n 84\n\nwas einer durchgehenden Planung der Straßenbauer erkennbar entsprach. \n\n 85\n\nInsoweit wird auf die Lichtbilder vom Unfallort, welche\n\n 86\n\nsich in der beigezogenen Strafakte befinden, verwiesen. Die Unfallspuren am Fahr-\n\n 87\n\nzeug des Beklagten zu 1. ließen auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von 45 km/h\n\n 88\n\nschließen, wobei die Kollision mit dem Motorrad während des Rutschvorganges des\n\n 89\n\nletzteren erfolgte. Hierfür sprechen sowohl die Kerben an der Felge am Pkw des Be-\n\n 90\n\nklagten zu 1., die von der Gabel des Motorrades stammen, als auch die Reifenspuren auf dem Nummernschild des Krades. \n\n 91\n\nDer Kläger selbst prallte gegen den Pkw im Be-\n\n 92\n\nreich der linken Tür bzw. vor dem Radkasten, so dass es hier zu einer großflächigen Beule kam.\n\n 93\n\nDie Feststellungen zu dem vom Kläger vor der Kollision begonnenen Überholvorgang beruhte zum einen auf\n\n 94\n\nder Aussage des Zeugen U, der - auf der Gegenfahrspur in weiter Entfernung\n\n 95\n\nsich nähernd - bemerkte, dass das Krad aus seiner Sicht nicht hinter dem Pkw sondern\n\n 96\n\nschräg neben dem Pkw fuhr. Ferner spricht die Driftspur sowie anschließende Kratz-\n\n 97\n\nspur, die das Krad des Klägers auf der Straße hinterließ, in einer Gesamtlänge von ca. 13,70 m, \n\n 98\n\ndie sich insgesamt auf der Gegenfahrspur befand und dort auch bereits in\n\n 99\n\neinem deutlichen Abstand zur Mittelfahrspur begann, für die Richtigkeit der Angabe\n\n 100\n\ndes Zeugen U sowie für die zutreffende Ausführung des Sachverständigen\n\n 101\n\nProf. T. Hätte der Kläger, wie er selbst behauptet, lediglich auf den\n\n 102\n\nAbbiegevorgang des Beklagten zu 1. reagiert, hätte die Bremsspur in dem Bereich der eigenen Fahrspur beginnen müssen.\n\n 103\n\nAufgrund der Kollisionsgeschwindigkeit ergibt sich - zurück gerechnet - unter Berück-\n\n 104\n\nsichtigung der Bremsverzögerung von 7,5 m/s² und unter Berücksichtigung der\n\n 105\n\nBremsspurlänge von 8 m sowie einer Rutschverzögerung von 4 m und einer Rutsch-\n\n 106\n\nspurlänge von 5,2m eine Bremsausgangsgeschwindigkeit zwischen 60 bis 65 km/h\n\n 107\n\nund mithin eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Bereich, in welchem eine\n\n 108\n\nGeschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben war. \n\n 109\n\nFerner ergibt sich, wie bereits ausgeführt, dass der Kläger begonnen hatte, den Pkw des Beklagten zu 1. verbotswidrig zu überholen, woraus sich ebenfalls ein \n\n 110\n\nErheblicher Verursachungsanteil des Klägers mit entsprechendem Regelverstoß \n\n 111\n\nergab.\n\n 112\n\nAuch der Beklagte zu 1. hat an der Unfallentstehung mitgewirkt, da er in einem Zeit-\n\n 113\n\npunkt mit dem Linksabbiegevorgang begann, als er hierzu aufgrund der durchgezogenen Linie noch nicht berechtigt war, \n\n 114\n\nohne zu diesem Zeitpunkt nochmals der zweiten Rückschaupflicht zu genügen. \n\n 115\n\nAufgrund der örtlichen Gegebenheiten musste auch der\n\n 116\n\nBeklagte zu 1. sich an die durchgezogene Linie und das sich daraus ergebende Gebot des Rechtsfahrens bis zum Zeitpunkt, \n\n 117\n\nin dem er den Einfahrtbereich erreichte, halten,\n\n 118\n\nwogegen er, wie der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend\n\n 119\n\nausgeführt hat, verstoßen hat. Hätte er nicht bereits 25 m vor dem eigentlichen Ein-\n\n 120\n\nfahrtbereich mit dem Linksabbiegevorgang begonnen, sondern wäre er weiter an die\n\n 121\n\ngestrichelte Linie herangefahren und hätte zu diesem Zeitpunkt sich durch einen Blick in den Spiegel vergewissert,\n\n 122\n\nob er ohne Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers \n\n 123\n\nabbiegen könnte, wäre es ebenfalls zu dem Unfallgeschehen nicht\n\n 124\n\ngekommen. Hieraus resultiert Mitverschulden des Beklagten zu 1., welches zwar im\n\n 125\n\nVerhältnis zu dem überwiegenden Verschulden des Klägers geringer wiegt, jedoch\n\n 126\n\nunter Berücksichtigung der höheren Betriebsgefahr und des zweifellos gegebenen\n\n 127\n\nVerschuldens nicht völlig zurücktritt. Das Gericht hat die Verursachungsanteile mit 1/3 zu Lasten der Beklagten und 2/3 zu Lasten des Klägers bewertet.\n\n 128\n\nAuf der Grundlage dieser Wertung ergibt sich folgende Schadenberechnung:\n\n 129\n\nDer vom Kläger angenommene Wiederbeschaffungswert des Krades war nach den Angaben des Sachverständigen mit 4.000,00 € zutreffend berechnet. \n\n 130\n\nDesgleichen hat\n\n 131\n\ndas Gericht die Werte für die Kombination und den Helm als gerechtfertigt angesehen aufgrund der eigenen Sachkenntnis \n\n 132\n\nsowie der Angaben des Sachverständigen (§ 287 ZPO), \n\n 133\n\nso dass sich unter Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale bei 100 %\n\n 134\n\nHaftung eine Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von 4.770,00 € ergeben\n\n 135\n\nhätte, woraus bei Berücksichtigung einer Haftung von 1/3 ein Betrag in Höhe von\n\n 136\n\n1.574,10 € resultiert.\n\n 137\n\nHinsichtlich der Schmerzensgeldforderung gilt Folgendes:\n\n 138\n\nDer Kläger erlitt eine schmerzhafte Rippenserienfraktur und eine Lungenkontusion,\n\n 139\n\nbefand sich auch anfangs in Lebensgefahr, was Schmerzensgeld erhöhend zu beur-\n\n 140\n\nteilen ist, wobei sich eine Dauer von sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit anschloß. Hieraus resultiert eine Gesamtdauer der im Rahmen des Schmerzensgeldes\n\n 141\n\nzu berücksichtigenden Beschwerden von zwei Monaten, wofür dem Gericht, \n\n 142\n\nda Dauerfolgen nicht zu verzeichnen waren, \n\n 143\n\neinen Betrag in Höhe von 2.500,00 € als angemessen und\n\n 144\n\nausreichend angesehen hat. \n\n 145\n\nUnter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 1/3 ergibt sich hieraus eine Schmerzensgeldforderung des Klägers in\n\n 146\n\nHöhe von 825,00 €, so dass der Klage in Höhe des Gesamtbetrages von 2.399,10€\n\n 147\n\nstattzugeben war.\n\n 148\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-06-09/21-o-454-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-06-09/21-o-454-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286254","retrieved":"2026-07-09 03:03:27.682305+00:00"}}