{"status":"available","doknr":"OLD286914","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:0503.20O50.04AKTG.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-05-03","aktenzeichen":"20 O 50/04 AktG","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.\n\nIhre außergerichtlichen. Kosten trägt jede Partei selbst.\n\nDer Geschäftswert für die Gerichtskosten wird auf 200.000,00 € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nl.\n\n 3\n\nAuf der Hauptversammlung vom 29.04.2003 ist die form-\n\n 4\n\nwechselnde Umwandlung der G GmbH, C \n\n 5\n\nin die G AG, C gemäß\n\n 6\n\n§ 192 UmwG beschlossen worden. V und K\n\n 7\n\nS, die Eltern der im Rubrum aufgeführten Antrag-\n\n 8\n\nsteller, haben durch die Schutzgemeinschaft der Klein-\n\n 9\n\naktionäre gegen, den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zu\n\n 10\n\nProtokoll erklärt.\n\n 11\n\nDie Eintragung der Umwandlung ist am 13.11.2003 im Han-\n\n 12\n\ndelsregister erfolgt und am 13.12.2003 im Bundesanzei-\n\n 13\n\nger bekannt gemacht worden.\n\n 14\n\nMit Antrag vom 17.05.2003/12.01.2004 haben die Eltern\n\n 15\n\nder Antragsteller beantragt, den Abfindungsbetrag ange-\n\n 16\n\nmessen zu erhöhen.\n\n 17\n\nMit schriftlichem Vertrag vom 07.02.2004 haben die El-\n\n 18\n\ntern der Antragsteller aus ihrem Bestand von 400 Aktien\n\n 19\n\njeweils 50 Aktien an die beiden Antragsteller unent-\n\n 20\n\ngeltlich übertragen, so dass ihnen nach der Übertragung\n\n 21\n\nnoch 300 Aktien verbleiben.\n\n 22\n\nMit Antrag vom 11.02.2004 haben sich die Antragsteller\n\n 23\n\ndem Spruchstellenverfahren angeschlossen. Sie beantra-\n\n 24\n\ngen die Festsetzung einer höheren Abfindung.\n\n 25\n\nII. .\n\n 26\n\nDie Anträge waren als unzulässig zurückzuweisen.\n\n 27\n\nNach § 3 des Spruchverfahrensgesetzes (SpruchG), das\n\n 28\n\nseit dem 01.09.2003 gilt und daher auf den vorliegenden\n\n 29\n\nFall anzuwenden ist, ist die Antragsberechtigung gege-\n\n 30\n\nben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antrag-\n\n 31\n\nstellung Anteilsinhaber ist. Da die Antragsteller bei\n\n 32\n\nAntragstellung am 11.02.2004 durch den Übertragungsakt\n\n 33\n\nvom 01.02.2004 die Aktien erworben haben, scheint der\n\n 34\n\nGesetzeswortlaut erfüllt zu sein.\n\n 35\n\nDer Gesetzgeber hat hier jedoch entweder missverständ-\n\n 36\n\nlidh formuliert oder die folgenden Überlegungen als\n\n 37\n\nselbstverständlich vorausgesetzt.\n\n 38\n\nWeitere Voraussetzung muss nämlich sein, dass auch der\n\n 39\n\nAntragsteller bei der Umwandlung Widerspruch zu Proto-\n\n 40\n\nkoll erklärt haben muss. Das haben die Antragsteller\n\n 41\n\nnicht, wohl aber ihre Rechtsvorgänger. Selbst wenn man\n\n 42\n\nden Widerspruch der Rechtsvorgänger für ausreichend und\n\n 43\n\nsozusagen als \"mitübertragen' ansehen sollte, haben die\n\n 44\n\nAntragsteller jedoch hier kein eigenes Antragsrecht.\n\n 45\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn sie im Wege der Ge-\n\n 46\n\nsamtrechtsnachfolge, z.B. durch Erbfall, in die Rechte\n\n 47\n\nder Übertragenden eingetreten wären. Bei der Einzel-\n\n 48\n\nrechtsübertragung erlangen sie kein eigenes Antrags-\n\n 49\n\nrecht; denn trotz der Veräußerung nach Antragstellung\n\n 50\n\nbleiben die Rechtsvorgänger - hier die Eltern der An-\n\n 51\n\ntragsteller - weiterhin antragsberechtigt (Wasmann WM\n\n 52\n\n204,822, Büchel NZG 2003, 795). Der Erwerber hingegen\n\n 53\n\nerwirbt mit den Aktien keine Antragsberechtigung, weil\n\n 54\n\neine Einzelaktie keine mehrfache Antragsberechtigung\n\n 55\n\nvermitteln kann (Wasmann a.a.O.). Ein anderes Ergebnis\n\n 56\n\nwürde auch letztlich dazu führen, dass das Antragsrecht\n\n 57\n\nbeliebig durch weitere Übertragungen von Aktien auf ei-\n\n 58\n\nne Vielzahl von Personen ausgeweitet würde, obwohl der\n\n 59\n\nÜbertragene zuvor - unabhängig von der Zahl seiner Ak-\n\n 60\n\ntien - nur ein Antragsrecht innehatte. Im Ergebnis\n\n 61\n\nebenso Kalss in Semler/Stengel, Kommentar zum Umwand-\n\n 62\n\nlungsgesetz, 2003, § 212 RZ. 11). Auf die hier aufge-\n\n 63\n\nworfene Problematik hat derDAV in seiner Stellungnahme\n\n 64\n\nzum Referentenentwurf des Spruchverfahrensgesetzes hin-\n\n 65\n\ngewiesen und eine klarstellende Sprachregelung gefor-\n\n 66\n\ndert. Die Ergänzung wäre zu begrüßen gewesen, waren\n\n 67\n\naber - wie die obigen Ausführungen zeigen - nicht gebo-\n\n 68\n\nten.\n\n 69\n\nDie Anträge waren dementsprechend zurückzuweisen.\n\n 70\n\nDie Gerichtskosten waren den Antragstellern aufzuerle-\n\n 71\n\ngen. Nach § 15 Abs. 2 SpruchG können sie ganz oder zum\n\n 72\n\nTeil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der\n\n 73\n\nBilligkeit entspricht. Ebenso kann das Gericht nach\n\n 74\n\nAbs. 4 der Vorschrift anordnen, dass die Kosten der An-\n\n 75\n\ntragsteller ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu er-\n\n 76\n\nstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Aus-\n\n 77\n\ngangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Da es\n\n 78\n\nsich im vorliegenden Falle um eine reine Rechtsfrage,\n\n 79\n\ndie bisher noch nicht eindeutig geklärt und vom Gesetz-\n\n 80\n\ngeber zumindest auslegungsfähig normiert worden ist,\n\n 81\n\nhielt es das Gericht für angemessen, eine gleichmäßige\n\n 82\n\nKostenverteilung zwischen Antragsteiler und Antragsgeg-\n\n 83\n\nner vorzunehmen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-05-03/20-o-50-04-aktg","cited_norms":[{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-05-03/20-o-50-04-aktg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286914","retrieved":"2026-07-09 03:04:41.735703+00:00"}}