{"status":"available","doknr":"OLD287385","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:0401.13O55.02KART.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-04-01","aktenzeichen":"13 O 55/02 Kart.","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.596.977,00 € (in Worten:\n\neinemillionfünthundertsechsundneunzigtausendneunhundertsiebenundsiebzig\n\nEuro) nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2003 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 110% des zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie in Basel/Schweiz ansässige Beklagte ist die Herstellerin von\n\n 3\n\nPharmazeutika und Körperpflegeprodukten und welt- und europaweit\n\n 4\n\ngrößter Hersteller von synthetischen Vitaminen. Die Klägerin ist ein\n\n 5\n\nTochterunternehmen der T-Gruppe, einer Unternehmensgruppe im\n\n 6\n\nSüßwarenbereich. Sie bezog als verantwortliches Produktunternehmen für\n\n 7\n\ndas Produkt \"M\" über die Firma I in H,\n\n 8\n\nder deutschen Tochter der Beklagten, von dieser im Zeitraum von\n\n 9\n\nSeptember 1989 bis Februar 1999 die von ihr zur Produktion benötigten\n\n 10\n\nVitamine mit einem Gesamteinkaufsvolumen von 10.174.301,00 DM. \n\n 11\n\nWegen unerlaubter Preisabsprachen und Marktaufteilung bei Vitaminen\n\n 12\n\nauf nationaler und internationaler Ebene in Europa, Asien, Nordamerika\n\n 13\n\nund Südamerika wurde gegen die Beklagte und andere Vitaminhersteller\n\n 14\n\nein US-amerikanisches Kartellverfahren geführt. Die Beklagte akzeptierte\n\n 15\n\neine Geldstrafe von 500 Mio. US $ und schloss mit zahlreichen US-\n\n 16\n\namerikanischen Vitamindirektabnehmern zur außergerichtlichen Beendigung\n\n 17\n\neiner Sammelklage einen Vergleich über die Zahlung von 1,17 Mrd.\n\n 18\n\nUS $.\n\n 19\n\nMit Bescheid vom 17.04.2000 stellte die Schweizer Wettbewerbskommission\n\n 20\n\nKarteIlverstöße der Beklagten als Mitglied des Vitaminkartells fest.\n\n 21\n\nDie europäische Kommission verhängte am 21.11.2001 gegen 8 Vitaminhersteller\n\n 22\n\nwegen unerlaubter Marktaufteilung und Preisfestsetzungsab- \n\n 23\n\nsprachen Geldbußen in Höhe von insgesamt 855,22 Mio. €, dabei gegen \n\n 24\n\ndie Beklagte das höchste Bußgeld in Höhe von 462 Mio.€. Zum Inhalt der\n\n 25\n\nvorgenannten Entscheidungen wird auf Blatt 59 bis 77 und 160 bis 319\n\n 26\n\nder Akten Bezug genommen.\n\n 27\n\nDie Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz hin in Anspruch. Die\n\n 28\n\nParteien verhandelten im Frühjahr 2001 über eine außergerichtliche Einigung.\n\n 29\n\nDie Klägerin verlangte Zahlung von ca. 1 Mio. € und legte einen\n\n 30\n\nEntwurf der Klage vor. Die Beklagte teilte der Klägerin Anfang April 2002\n\n 31\n\nmit, dass sie keinen Einigungsvorschlag unterbreiten könne, weil es ihrer\n\n 32\n\nGeschäftspolitik entspreche, \"keine Rückerstattung an Kunden auf Grund\n\n 33\n\nfrüherer Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts zu leisten, so bedauerlich\n\n 34\n\ndie damaligen Verstöße auch sein mögen.\" Zum genauen Wortlaut des\n\n 35\n\nSchreibens wird auf Blatt 48 der Akten Bezug genommen. \n\n 36\n\nDie Klägerin nahm die Beklagte zunächst auf Zahlung von Schadensersatz\n\n 37\n\nin Höhe von 1.040.407,00 € in Anspruch. Sie erhöhte die Klage am\n\n 38\n\n03. Juli 2003 auf 1.596.977,00 €.\n\n 39\n\nMit Urteil vom 11.07.2003 wies das Landgericht Mannheim eine auf Fest-\n\n 40\n\nstellung der Schadensersatzpflicht wegen Beteiligung am Vitaminkartell\n\n 41\n\ngerichtete Klage der Firma N gegen die Beklagte und zwei ihrer\n\n 42\n\ndeutschen Töchter als unbegründet ab. Die Berufung der Firma N\n\n 43\n\nwurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.01.2004 zurück-\n\n 44\n\ngewiesen, wobei die Zulässigkeit der Feststellungsklage verneint \n\n 45\n\nwurde. Mit Urteil vom 01.01.2004 des Landgerichts Mainz wurde die Klage\n\n 46\n\nder Futtermittelfirma P gegen die Firma C,\n\n 47\n\ngerichtet auf ein ins Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in\n\n 48\n\nHöhe von mindestens 1.537.037,25 € als unbegründet abgewiesen. Der\n\n 49\n\nBeklagten war in diesem Verfahren der Streit verkündet worden. Zum Inhalt\n\n 50\n\ndieser Entscheidungen wird auf Blatt 440 bis 453 und 483 bis 509 der\n\n 51\n\nAkten Bezug genommen.\n\n 52\n\nDie Klägerin hält eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 5\n\n 53\n\nNr. 3 LugÜ für gegeben. Für reine Vermögensdelikte wie hier liege der Ort\n\n 54\n\ndes schädigenden Ereignisses dort, wo sich die Vermögensinteressen des\n\n 55\n\nGeschädigten konzentrieren. Eine Anknüpfung an den Ort der Kartellver-\n\n 56\n\nstöße sei zur sicheren und vorhersehbaren Zuständigkeitszuweisung nicht\n\n 57\n\ngeeignet. Außerdem sei bei einem möglichen Anspruch aus § 826 BGB\n\n 58\n\nkompetenzeröffnender Erfolgsort der Ort Schadenseintritts. Die Klägerin\n\n 59\n\nstützt einen Schadensersatzanspruch auf die vorgenannte Vorschrift und\n\n 60\n\nauf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG-Vertrag und § 33\n\n 61\n\nGWB in Verbindung mit § 1 GWB. Da die Preisabsprache sich gegen die\n\n 62\n\nMarktgegenseite richte, unterfalle sie als Abnehmerin dem Schutzbereich\n\n 63\n\ndes § 1 GWB und des Art.s 81 EG-Vertrag. Auf eine gezielte oder\n\n 64\n\nunmittelbare Schädigung käme es dabei nicht an, da ausreichend sei eine objektive\n\n 65\n\nBetroffenheit, die vorliege. Die in der Kommissionsentscheidung im\n\n 66\n\nEinzelnen dargestellten gleichermaßen Vitamine und Vitamingemische\n\n 67\n\nbetreffenden Preisabsprachen durch Abstimmung über Zielpreise, Zuteilung\n\n 68\n\nvon Marktanteilen und Berichterstattunqs- und Überwachungssysteme\n\n 69\n\nhätten zu einer erheblichen Preissteigerung geführt. Die Kartellver-\n\n 70\n\nstöße der Vitaminhersteller hätten sich auch auf die Produkte im europäi-\n\n 71\n\nschen Wirtschaftsraum ausgewirkt, da die abgestimmten Preise auch\n\n 72\n\ndurchgesetzt worden seien. Durchschnittlich hätten sich auf der Grundlage\n\n 73\n\nder Feststellungen der Kommission für die von der Beklagten bezogenen\n\n 74\n\nVitamine B 1, B 2, C, E und die Vitamingemische mit den Hauptkompo-\n\n 75\n\nnenten Vitamin B 2 und Vitamin E kartellbedingte Preiserhöhungen von 20\n\n 76\n\nbis 50 % ergeben. Auf Grund der kartellrechtswidrigen Preisabsprachen\n\n 77\n\nhätte die Beklagte nicht nur einen Ende der 80 ziger Jahre ansetzenden\n\n 78\n\nPreisverfall gestoppt, sondern darüber hinaus sogar erhebliche Preissteigerungen\n\n 79\n\ndurchgesetzt, was bei der Schadensberechnung zusätzlich zu\n\n 80\n\nberücksichtigen sei. Nach Ende des Kartells sei es bei allen Vitaminpro- \n\n 81\n\ndukten zu einem erheblichen Preisrückgang zwischen 17 bis mehr als 50\n\n 82\n\n% gekommen. Die Preissteigerung während der Dauer des Kartells und\n\n 83\n\nder Preisrückgang nach Beendigung des Kartells seien nicht auf ökonomi -\n\n 84\n\nsche Gründe, sondern ausschließlich auf die Kartellabsprachen zurückzuführen.\n\n 85\n\nHierdurch sei ihr auch ein Schaden entstanden. Die Beklagte\n\n 86\n\nhabe ihr gegenüber die karteIlmäßig überhöhten Preise durchgesetzt, weil\n\n 87\n\njeglicher Wettbewerb durch die Kartellabsprachen im relevanten Zeitraum\n\n 88\n\nin Anbetracht des weltweiten Kartells von vornherein ausgeschlossen gewesen\n\n 89\n\nsei. Eine konkrete Berechnung im Wege der Differenzmethode sei\n\n 90\n\nihr nicht möglich, da es für den Kartellzeitraum keinen im Wettbewerbsprozess\n\n 91\n\nherausgebildeten Normalpreis gebe. Ihr Schaden bestehe aber\n\n 92\n\nin der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und einem hypothetischen\n\n 93\n\nPreis, der ohne die Kartellabsprache vereinbart worden wäre.\n\n 94\n\nFür die vorzunehmende Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ergäben\n\n 95\n\nsich Anhaltspunkte aus dem US-amerikanischen Schadensersatzverfahrens\n\n 96\n\nzur außergerichtlichen Beendigung der Sammelklage, mit dem Vitamindirektabnehmern 18 bis 25% ihrer Ausgaben für Vitamine ersetzt\n\n 97\n\nworden seien. Anknüpfungspunkt sei außerdem der nach Beendigung des\n\n 98\n\nPreiskartells einsetzende prozentuale Preisverfall. Danach hätte sie für\n\n 99\n\nVitamin C 841.042,OO €, für Vitamin E und Vitamingemische mit dem Basisvitamin\n\n 100\n\nE 265.897,00. €, für Vitamin B und Vitamingemische mit dem\n\n 101\n\nBasisvitamin B 2 462.116,00 € und für Vitamin B 1 27.922,00 € weniger für\n\n 102\n\nden Einkauf aufwenden müssen. Auf die Frage der Weiterwälzung des \n\n 103\n\nSchadens komme es dabei von vorneherein nicht an, da ihr Schaden bereits\n\n 104\n\nin dem Augenblick entstanden sei, in dem sie den Vertrag zu den\n\n 105\n\nkarteIlmäßig überhöhten Preisen abgeschlossen habe. Die Frage des\n\n 106\n\nWeiterverkaufs sei ein nach Schadenseintritt liegendes Ereignis, das zu\n\n 107\n\nGunsten des Schädigers nicht schadensmindernd zu berücksichtigen sei.\n\n 108\n\nEine Anwendung der Vorteilsausgleichung würde die Zwecke des Kartelldeliktsrechts\n\n 109\n\naushöhlen. Es sei zudem zu keiner Weiterwälzung des\n\n 110\n\nSchadens gekommen, da die kartellbedingten Mehrkosten beim Bezug\n\n 111\n\nvon Vitaminen nicht durch entsprechende Erhöhung ihrer Verkaufspreise\n\n 112\n\nkompensiert worden seien. Im Zeitraum von 1989 bis zur letzten Preiser-\n\n 113\n\nhöhung zum 01.05.2001 seien die Abgabepreise lediglich wegen wech-\n\n 114\n\nselnder DSD-Gebühren und Veränderung der Packungsgrößen modifiziert\n\n 115\n\nworden. Die kartellbedingte Verteuerung der Vitamine habe auch zu einer\n\n 116\n\nGewinnminderung bei ihr geführt. Dies wäre auch dann der Fall gewesen,\n\n 117\n\nwenn sie ihre Abgabepreise auf Grund der Erhöhung der Einstandspreise für\n\n 118\n\nVitamine erhöht hätte, Dann wäre ihr eine höhere Marge aus den\n\n 119\n\nProduktverkäufen und damit ein höherer Gewinn entgangen, da sie die\n\n 120\n\nbestimmten Abgabepreise auch dann realisiert hätte, wenn sie die Vitamine\n\n 121\n\nzu günstigeren Preisen hätte einkaufen können. Mit den KarteIlabsprachen\n\n 122\n\nhabe die Beklagte zudem gegen die guten Sitten verstoßen. Sie habe den Leistungswettbewerb auf dem gesamten Weltmarkt für Vitamine\n\n 123\n\nausgeschaltet und damit Grundprinzipien der deutschen und europäischen\n\n 124\n\nMarktspielregeln mit Füßen getreten, wobei erschwerend hinzukomme,\n\n 125\n\ndass die Kartellabsprachen auf lange Dauer angelegt und perfekt organisiert\n\n 126\n\nwaren und sich auf lebenswichtige Bestandteile der menschlichen\n\n 127\n\nund tierischen Ernährung bezogen. Die Beklagte als Haupttriebkraft und\n\n 128\n\nHauptbegünstigte habe den unter Einschaltung ihrer obersten Leitungsebenen\n\n 129\n\nentwickelten und gebilligten strategischen Plan verfolgt, den\n\n 130\n\nVitaminweltmarkt durch Einsatz illegaler Mittel zu beherrschen und zu\n\n 131\n\nkontrollieren. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass die Preiserhöhungen \n\n 132\n\nbei ihr, der Klägerin, unausweichlich zu einem Schaden führten.\n\n 133\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n 134\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n\n 135\n\n1.596,977,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %\n\n 136\n\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 137\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 138\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 139\n\nDie Beklagte hält eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht für\n\n 140\n\ngegeben. Zuständig sei nach Art. 2 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 b Abs. 2 b LugÜ\n\n 141\n\ndas Gericht ihres Sitzes in der Schweiz. Eine Tatortzuständigkeit nach\n\n 142\n\nArt.5 Nr. 3 LugÜ sei nicht gegeben, da es an einer \"besonderen Nähebeziehung\"\n\n 143\n\nfehle, die es ausnahmsweise rechtfertigen könne, vom allgemeinen\n\n 144\n\nGrundsatz der Wohnortzuständigkeit abzuweichen. Auf den Ort des Vermögensschadens als Ort des bloßen Schadenseintritts könne es ebensowenig\n\n 145\n\nwie auf den Ort der Konzentration der Vermögensinteressen ankommen,\n\n 146\n\nweil ein Gerichtsstand solcher Maßen nicht sicher und vorhersehbar\n\n 147\n\nbestimmt werden könne. Dies gelte auch, wenn das Rechtsverhältnis\n\n 148\n\nder Parteien nach § 826 BGB beurteilt werden sollte. Art. 5 Nr. 3\n\n 149\n\nLugÜ verwende einen einhaltlichen Begriff der \"unerlaubten Handlung\",\n\n 150\n\nder nicht zwischen einfachen Delikten und solchen, wie von § 826 BGB\n\n 151\n\nbeschrieben, unterscheide. Im Übrigen seien die materiellem Voraussetzungen\n\n 152\n\nfür § 826 BGB als Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Es fehle an\n\n 153\n\nder erforderlichen sittlichen Verwerflichkeit, da die Preisabsprache nicht\n\n 154\n\ngezielt auf Schädigung der Klägerin, sondern lediglich allgemein auf Stabilisierung\n\n 155\n\nder Vitaminpreise gerichtet gewesen sei. Ein Anspruch nach \n\n 156\n\n§ 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG und § 33 GWB in Verbindung\n\n 157\n\nmit 1 GWB scheitere schon daran, dass mangels gezielten Eingriffs\n\n 158\n\ngegen bestimmte oder zumindest bestimmbare Marktteilnehmer die Klägerin\n\n 159\n\nnicht in den Schutzbereich der Normen einbezogen sei. Da das Kartell die\n\n 160\n\ngesamte Marktgegenseite und nicht einzelne Wettbewerbe dort be-\n\n 161\n\ntroffen habe, seien die Marktbedingungen für alle Teilnehmer auf der\n\n 162\n\nMarktgegenseite gleich gewesen sei. Eine schädigende Handlung im Hin-\n\n 163\n\nblick auf Vitamingemische habe es mangels karteIlrechtswidriger Preisabsprachen\n\n 164\n\nhierüber nicht gegeben. Solche seien von der Kommission auch\n\n 165\n\nweder ausdrücklich noch implizit festgestellt worden. Dies sei auch folgerichtig\n\n 166\n\nangesichts eines für Vitamingemische bestehenden eigenen Marktes.\n\n 167\n\nDie Klägerin habe auch weder einen Schadenseintritt noch ausrei-\n\n 168\n\nchende Grundlagen für eine Schadensschätzung vorgetragen. Es müsse\n\n 169\n\nfür jedes einzelne Vitaminumsatzgeschäft angegeben werden, zu welchem\n\n 170\n\nPreis das Produkt erworben wurde und in welchem Maß dieser Verkaufspreis\n\n 171\n\nkartellbedingt überhöht gewesen sei. Derartige Angaben seien \n\n 172\n\nschon deshalb unbedingt erforderlich, weil die Preisentwicklung für die\n\n 173\n\neinzelnen Vitamine auch während der Laufzeit der von der Kommission \n\n 174\n\nfestgestellten Kartelle keineswegs linear ansteigend, sondern zum Teil\n\n 175\n\nvon einer rückläufigen Preisentwicklung gekennzeichnet gewesen sei. Es\n\n 176\n\nentspreche auch keinem allgemeinen ökonomischen Erfahrungssatz, dass\n\n 177\n\ndie Preisentwicklung in den einzelnen Vitaminmärkten anders ausgefallen\n\n 178\n\nwäre, wenn es die festgestellten Kartellabsprachen nicht gegeben hätte.\n\n 179\n\nDie Vitaminmärkte und damit auch die Preisentwicklung in diesen Märkten\n\n 180\n\nseien von einer Vielzahl von ökonomischen Parametern geprägt, die\n\n 181\n\nsämtlich Einflüsse auf die Preisentwicklung gehabt und sich auch in einer\n\n 182\n\nrückläufigen Preisentwicklung niedergeschlagen hätten. Ein liquidationsfähiger\n\n 183\n\nSchaden sei der Klägerin auch gar nicht entstanden, weil davon \n\n 184\n\nauszugehen sei, dass die Klägerin einen etwaigen kartellbedingten Preisaufschlag\n\n 185\n\nfür den Bezug von Vitaminen ohne Gewinnminderung durch eine\n\n 186\n\nentsprechende Erhöhung ihrer Verkaufspreise habe kompensieren\n\n 187\n\nkönnen. Weil die Klägerin ökonomischer Vernunft entsprechend und angesichts\n\n 188\n\nihrer Unkenntnis vom Preiskartell bereits bei der Kostenkalkulation\n\n 189\n\nund dem darauffolgenden Bezug der Vitamine nur davon ausgehen\n\n 190\n\nkonnte, ihre Produktions- und Einstandskosten zu decken und einen Ge-winnzuschlag zu erzielen, sei ihr auch von vorneherein kein Schaden entstanden.\n\n 191\n\nDie Abwälzung eines Schadens auf Dritte sei zudem unter dem\n\n 192\n\nGesichtspunkteiner Vorteilsausgleichung auch bei kartellrechtlichen\n\n 193\n\nSchadensersatzforderungen zu berücksichtigen. Der Gedanke der Vorteilsausgleichung führe wie im allgemeinen Deliktsrecht dazu, dass es\n\n 194\n\nweder dem Schädiger möglich sei, ein auf Kosten des Geschädigten erlangten\n\n 195\n\nGewinn einzustreichen noch dazu, dass ein Nichtgeschädigter auf\n\n 196\n\nKosten des Schädigers besondere Vorteile behalten kann, die ihm ohne\n\n 197\n\ndas schädigende Ereignis gar nicht zugeflossen wären. Dies führe auch\n\n 198\n\nnicht zu einer unangemessenen Entlastung des Schädigers, sondern nur\n\n 199\n\nzu der auch im Kartellrecht zwingend gebotenen Berücksichtigung des \n\n 200\n\nBereicherungsverbots bei der Schadensberechnung. Eine allgemeine und\n\n 201\n\nautomatische Entschädigungspflicht für Gesetzesverstöße unabhängig\n\n 202\n\nvom tatsächlichen Bestehen eines Schadens gebe es auch im Kartellrecht\n\n 203\n\nnicht, da andernfalls dem Schadensersatz die Funktion einer zusätzlichen\n\n 204\n\nGeldbuße zukäme, was allgemeinem deutschen Deliktsrecht und nationalem\n\n 205\n\nund europäischem Kartellschadensersatzrecht fundamental wider-\n\n 206\n\nspräche. Eine Schadensschätzung nach §287 ZPO komme mangels Benennung\n\n 207\n\nkonkreter Anhaltspunkte für die wirkliche Schadenshöhe nicht in\n\n 208\n\nBetracht. Der in der USA abgeschlossene Vergleich sei als Maßstab zur\n\n 209\n\nSchadensermittlung ungeeignet, da er sich an dem in den USA gewährten\n\n 210\n\nSchadensersatz mit dem zusätzlichen Element einer Bestrafung des\n\n 211\n\nSchädigers orientiere. Im Übrigen seien die Marktbedingungen in den\n\n 212\n\nUSA, mit denen der Europäischen Union und in Deutschland nicht vergleichbar.\n\n 213\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen\n\n 214\n\nInhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\n\n 215\n\nBezug genommen:\n\n 216\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 217\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n 218\n\nDie internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts\n\n 219\n\nist gegeben nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ, § 87 GWB in Verbindung mit der\n\n 220\n\nnordrhein-westfälischen Kartellkonzentrationsverordnung. Bei auf Ersatz\n\n 221\n\nvon Vermögensschäden gerichteten Klagen fallen der zuständigkeitsbegründende\n\n 222\n\nErfolgsort als Ort der Verletzung des Rechtsgut mit dem Scha-\n\n 223\n\ndensort zusammen, wenn Erfolg und Schaden in der Beeinträchtigung des\n\n 224\n\nVermögens liegen. Dies ist zumindest für den mit §§ 823 Abs. 2 BGB, 33\n\n 225\n\nGWB konkurrierenden ebenfalls deliktischen Anspruch aus § 826 BGB\n\n 226\n\nder Fall. Ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Norm materiell-\n\n 227\n\nrechtlich erfüllt sind, ist unbeachtlich. Ausreichend ist, dass die Klägerin\n\n 228\n\nsich hier mit schlüssigem Sachvortrag auf die Vorschrift beruft. \n\n 229\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der Beklagten gegenüber\n\n 230\n\nein Schadensersatzanspruch aus § 33 GWB in Verbindung mit § 1 GWB\n\n 231\n\nund § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 EG-Vertrag zu. Für die\n\n 232\n\nRechtsbeziehung der Parteien gilt nach anzuwendendem deutschen internationalem\n\n 233\n\nPrivatrecht gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutsches\n\n 234\n\nDelikts- und Kartellrecht.\n\n 235\n\nDie Klägerin ist in den Schutzbereich des § 1 GWB und des Art . 81 EG-Vertrag\n\n 236\n\neinbezogen. Eine Zielgerichtetheit des kartellrechtswidrigen Verhaltens auf einen bestimmten Adressaten ist angesichts der jede KarteIlvereinbarung\n\n 237\n\nmissbilligenden Zielsetzung der Gesetze nicht zu fordern .\n\n 238\n\nAusreichend ist eine unmittelbare und objektive Betroffenheit der Klägerin\n\n 239\n\nals bestimmbarer Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite. Diese Voraussetzungen\n\n 240\n\nsind hier gegeben. Das Kartell war in seiner Konzeption\n\n 241\n\nund Durchführung gerichtet auf Durchsetzung kartellbedingt überhöhter\n\n 242\n\nPreise auf der nächsten Handelsstufe, zu der bei den hier in Rede stehenden\n\n 243\n\nVitaminprodukten auch Herstellerfirmen aus der Nahrungsmittelindustrie\n\n 244\n\nals Direktabnehmer gehören.\n\n 245\n\nEin KarteIlverstoß der Beklagten ist gegeben. Nach den Feststellungen in der\n\n 246\n\nEntscheidung der europäischen Kommission, die im Verhältnis zur Beklagten\n\n 247\n\nohne Rechtsmittelverfahren rechtskräftig wurde, bat die Beklagte\n\n 248\n\nals Haupttriebkraft und Hauptbegünstigter in kollusiver Absprache mit anderen\n\n 249\n\nVitaminherstellern eine auf Preisüberhöhung abzielende und diese \n\n 250\n\nauch erreichende Zuteilung von Märkten und Marktanteilsquoten, Vereinbarung\n\n 251\n\naufeinander abgestimmter Preiserhöhung, Vereinbarung von Ziel und\n\n 252\n\nMindestpreisen Abstimmung des Vorgehens bei der Durchsetzung der\n\n 253\n\nPreiserhöhung auf den Märkten, Anpassung der jeweiligen Verhaltensweise\n\n 254\n\nund Preisbildung zur Gewährleistung der Einhaltung der vereinbarten\n\n 255\n\nQuoten, Unterstützung der Durchsetzung der Preiserhöhung durch Abstimmung\n\n 256\n\ndes Vorgehens und Behandlung von Schlüsselkunden und\n\n 257\n\nAufteilung der Geschäftstätigkeit mit spezifischen Kunden im Rahmen regelmäßiger\n\n 258\n\nBeratungen und Kontaktaufnahmen und gestützt durch ein neu\n\n 259\n\nentwickeltes und angewandtes Berichterstattungs- und Überwachungssystem\n\n 260\n\nbetrieben und damit eine spürbare Auswirkung auf den\n\n 261\n\nzwischenstaatlichen Handel bewirkt. Die kartellrechtswidrigen Absprachen\n\n 262\n\nbezogen sich auf die Vitamine A, E, B 1, B 2, B 5, C, D 3, H, Folsäure,\n\n 263\n\nBetacarotin und Carotinoide und dabei gleichermaßen auf Vitamine und\n\n 264\n\nVitamingemische. Letzteres ergibt sich aus den Feststellungen der Kom-\n\n 265\n\nmission in Randnummer 565 und 567 letzter Spiegelstrich. Dort wird dargelegt,\n\n 266\n\ndass sich das Kartellverfahren befaßte mit 12 Vitaminen und mit\n\n 267\n\ndiesen eng verbundenen Produkten. Die Beklagte und ein anderer Hersteller\n\n 268\n\nverkauften einen wesentlichen Teil ihrer Produktion in Form von\n\n 269\n\nmehrere Vitamine enthaltenden Vormischungen, deren wertbildende Bestandteile\n\n 270\n\nVitamine sind ungeachtet der Frage, ob dafür ein eigener Markt\n\n 271\n\nbesteht. Die Vitaminmischungen waren auch Gegenstand der Kartellab- \n\n 272\n\nsprachen. Für das Funktionieren des Kartells war es zur Vermeidung von\n\n 273\n\nVersuchen, die Preis- und Marktanteilabsprachen zu unterlaufen, erforderlich,\n\n 274\n\ndie Kartellabsprachen auch auf Vormischungen zu erstrecken.\n\n 275\n\nDurch den KarteIlvorstoß der Beklagten ist es zu einem Schaden der Klägerin\n\n 276\n\ngekommen. Der Schaden bei einem unzulässigen Preiskartell besteht\n\n 277\n\nin der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Kartellpreis und\n\n 278\n\ndem hypothetischen Wettbewerbspreis ohne das Preiskartell. Nach der\n\n 279\n\nLebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein im Wettbewerbspreis\n\n 280\n\ngefundener Preis niedriger ist als ein kartellierter Preis. Dass und ggf.\n\n 281\n\naus welchen Gründen dies hier anders gewesen wäre, hat die hierfür darlegungsbelastete Beklagte nicht dargetan. \n\n 282\n\nDie Differenz zwischen Wettbewerbspreis und Kartellpreis stellt einen Vermögensschaden im Sinne\n\n 283\n\neiner zunächst eingetretenen Vermögensminderung dar. Ob der im zuviel\n\n 284\n\nbezahlten Einkaufspreis liegende Schaden nachträglich verringert oder\n\n 285\n\nbeseitigt werden kann durch Schadensabwälzung auf Dritte, ist keine Frage\n\n 286\n\nder Schadensentstehung, sondern der Schadenskompensation nach\n\n 287\n\nden Grundsätzen der Vorteilsanrechnung. Dahinstehen kann aber, ob eine\n\n 288\n\nVorteilsausgleichung bei KarteIlrechtsverstößen überhaupt sachgerecht\n\n 289\n\nist, wogegen gewichtige Gründe sprechen. Auf jeden Fall ist für die im\n\n 290\n\nRahmen der Schadensminderung zu berücksichtigenden Umstände der\n\n 291\n\nSchädiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat aber weder\n\n 292\n\nsubstantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten für die Behauptung ei-\n\n 293\n\nner Weitergabe der Einstands- und Herstellungskostenerhöhung an die\n\n 294\n\nAbnehmer. Sie ist der Verpflichtung zu substantiertem Sachvortrag auch\n\n 295\n\nnicht enthoben. Entgegen ihrer Darstellung führen höhere Einkaufspreise\n\n 296\n\nkeineswegs regelmäßig zu höheren Verkaufspreisen. Hierfür ist nicht al-\n\n 297\n\nlein die sicherlich auf Beibehaltung einer Gewinnmarge ausgerichtete Kalkulation\n\n 298\n\neines wirtschaftlich handelnden Unternehmens ausschlaggebend,\n\n 299\n\nsondern zunächst die Frage, ob bei vitaminisierten Produkten angesichts\n\n 300\n\nder damaligen Kosten- und Wettbewerbssituation eine Erhöhung von Abgabepreisen\n\n 301\n\nüberhaupt realisierbar waren. Hierzu fehlt es an jeglichem\n\n 302\n\nkonkreten Sachvortrag der Beklagten. Sie wäre zumindest zu einer Darstellung\n\n 303\n\nder betreffenden Marktverhältnisse in der Lage gewesen. Erst\n\n 304\n\ndann wäre die Klägerin im Rahmen substantiierten Bestreitens verpflichtet\n\n 305\n\ngewesen zur Darlegung der Entwicklung ihrer Abgabepreise.\n\n 306\n\nDer der Klägerin entstandene Schaden beläuft sich auf den von ihr geltend\n\n 307\n\ngemachten Betrag. Für die FeststeIlung der Schadenshöhe gilt § 287\n\n 308\n\nZPO, da ein Schaden eingetreten ist und ausreichende Anhaltspunkte\n\n 309\n\nzur näheren Bestimmung dieses Schadens gegeben sind. Anknüpfungspunkt\n\n 310\n\nfür eine Schadensschätzung ist der nach Beendigung des\n\n 311\n\nPreiskartells einsetzende prozentuale Preisverfall bei den hier relevanten\n\n 312\n\nVitaminen B 1, B 2, C und E und den Vitamingemischen auf der Basis von\n\n 313\n\nVitamin B 2 und Vitamin E. Die in der Entscheidung der europäischen\n\n 314\n\nKommission hierzu festgestellten Prozentzahlen lassen einen Rückschluß\n\n 315\n\nauf die Preiserhöhung während der gesamten Dauer der Kartellabrede zu.\n\n 316\n\nDie Tabellen über die Preisentwicklung III., V. und VIII. zeigen eine im wesentlichen\n\n 317\n\nGleichbleibende Beibehaltung des überhöhten kartellierten\n\n 318\n\nPreises. Dass der Preis unmittelbar nach Beendigung der Karteilabsprache\n\n 319\n\nniedriger war als der Preis vor Beginn des Kartells, steht dem nicht\n\n 320\n\nentgegen. Die Preisentwicklung für die streitrelevanten Vitamine war vor\n\n 321\n\nBeginn der Kartellabsprachen gekennzeichnet durch einen deutlichen\n\n 322\n\nPreisverfall, der durch die Preisabsprache zu Beginn des Kartells erst aufgehalten\n\n 323\n\nwerden musste. Es kann angenommen werden, dass ohne die\n\n 324\n\nPreisabsprache der schon erhebliche Ausmaße angenommene Preisverfall\n\n 325\n\nsich schnell weiterentwickelt und alsbald das nach Ende der Kartellabrede\n\n 326\n\nin sich ergebende Preisniveau erreicht hätte.\n\n 327\n\nIm Rahmen der Schadensschätzung kann auch die von der Klägerin praktizierte\n\n 328\n\ndurchgehende Schadensberechnung zugrundegelegt werden. Eine\n\n 329\n\nDifferenzierung bezogen auf jedes einzelne Vitaminumsatzgeschäft ist\n\n 330\n\nnicht erforderlich. Die Preisentwicklungen während der Laufzeit des Kartells\n\n 331\n\nWaren, wie die Tabellen für die hier relevanten Vitamine zeigen, im\n\n 332\n\nWesentlichen linear ansteigend und/oder gleichbleibend. Preisrückentwicklung\n\n 333\n\nkam beim Vitamin E gar nicht und bei den übrigen hier relevanten\n\n 334\n\nVitamin B 1, B 2 und C nur in ganz geringem Umfang vor.\n\n 335\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin ist begründet gemäß §§ 288, 291 ZPO.\n\n 336\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n 337\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-04-01/13-o-55-02-kart","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-04-01/13-o-55-02-kart","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287385","retrieved":"2026-07-09 03:05:28.783384+00:00"}}