{"status":"available","doknr":"OLD287642","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:0319.6O218.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"6 O 218/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.160,25 € (i. B.: neunundachtzigtausendeinhundertundsechzig 25/100 EURO) nebst 4% Zinsen seit dem\n\n18.6.2001 abzüglich am 12.04.2002 gezahlter 50.000 € zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen\n\nZukunftsschaden zu ersetzen, der besteht\n\n- im Verdienstausfall ab 01.04.2001 durch Reduzierung der beruflichen Tätigkeit\n\nauf eine halbe Stelle nach BAT I A sowie der dadurch bedingten Kürzung der\n\nRuhestandsbezüge,\n\n- in den Kosten einer Haushaltshilfe,\n\n- in den Arbeitslohnkosten für Gartenarbeiten, für eine Renovierung des Treppenhauses\n\nin seinem Hause C-straße ## in C2, für die Grundüberholung\n\nseines Gartens, in den Kosten für die Anschaffung eines Treppenliftes,\n\neines Wannenliftes und medizinischer Trainingsgeräte.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden zu 14% dem Kläger und zu 86% der Beklagten\n\nauferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung - insbesondere durch selbschuldnerische,\n\nunbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen\n\nzugelassenen Kreditinstituts - von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages\n\nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nAm 02.05.1998 erlitt der Kläger beim Betrieb einer von der Beklagten angemieteten\n\n3\n\nGartenfräse einen schweren Unfall; das linke Bein des Klägers geriet in das rotierende Fräswerk und wurde bis zum Knie zerfetzt. Als Folge des Unfalls musste das linke Bein des Klägers im unteren Drittel des Oberschenkels amputiert werden. Infolge dessen war er lang andauernd arbeitsunfähig.\n\n4\n\nDie anwaltlich vorgetragene Bitte des Klägers um Zahlung eines Abschlags von 50.000 DM auf den zu beziffernden Schadensersatz beantwortete die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter dem 27.9.1999 u.a. mit der Behauptung, er habe \"... den Mechanismus\n\n5\n\nzum Ausschalten der Fräse beim Rückwärtsfahren außer Acht gelassen und\n\n6\n\nsich damit aus reiner Behäbigkeit bewußt in die sich später realisierende Gefahr eines Unfalls begeben ...\", und der Anregung, den Ausgang eines vom Arbeitgeber des Klägers angestrengten Rechtsstreits abzuwarten, in dem die Frage der Haftung abschließend ermittelt werde. In dem Rechtsstreit 5 0 283/99 wurde die Beklagte am\n\n7\n\n19.1.2000 rechtskräftig verurteilt, die an ihn während der Arbeitsunfähigkeit gezahlten\n\n8\n\nGehälter seiner Arbeitgeberin zur Hälfte zu erstatten. Auf ihre Berufung und Anschlussberufung\n\n9\n\nder Arbeitgeberin des Klägers gegen dieses Urteil wurde sie vom\n\n10\n\nOberlandesgericht Hamm am 8.12.2000 zur Erstattung der gesamten Lohnfortzahlung verurteilt: Eine etwa vorhandene leicht fahrlässige Mitverursachung des Klägers – so das Oberlandesgericht - trete gegenüber ihrem überwiegenden Verursachungsbeitrag zurück.\n\n11\n\nDer Kläger fordert mit der eigenen Klage Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz entstandenen materieller und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger materieller Schäden. Er behauptet:\n\n12\n\nEr leide infolge der unfallbedingten Amputation an einer leichten Stumpffehlform, wiederkehrenden\n\n13\n\nsehr starken Schmerzen der Lendenwirbelsäule aufgrund eines Lumbalsyndroms,\n\n14\n\nausgeprägtem Phantomschmerz, Phantomjucken, schmerzbedingter psychischer\n\n15\n\nAlteration, psychovegetativem Erschöpfungssydrom, Prothesenunverträglichkeit,\n\n16\n\nverzerrtem Gang, unsymmetrischer Beanspruchung des ganzen Körpers insbe-\n\n17\n\nsondere als Folge eines ungünstigen Amputationsergebnisses und unzureichender\n\n18\n\nProthensenanpassung. Diese gesundheitliche Beeinträchtigungen würden andauern.\n\n19\n\nNur die Prothesenabnahme führt zur Schmerzlinderung. Es würden künftig weitere amputationsbedingte\n\n20\n\nSchädigungen, insbesondere des Skelett- und Bewegungsapparates\n\n21\n\nauftreten. Als Folge des Unfalls habe ihn seine Lebensgefährtin, die Zeugin M, verlassen, so dass er mit der Bewältigung der täglichen Haus- und Gartenarbeit\n\n22\n\nauf sich gestellt sei. Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von mindestens\n\n23\n\nDM 135. 000,- sei angemessen.\n\n24\n\nNach dem Unfall sei er nicht mehr in der Lage gewesen, im gewohnten Umfang seiner\n\n25\n\nArbeit nachzukommen. Ab 1. 2. 1999 habe er seine offizielle Arbeitszeit von 38,5 auf\n\n26\n\n36 Stunden wöchentlich reduziert. Hierdurch habe er zwischen dem 1.2.1999 und\n\n27\n\n31.3.2001 Einkommenseinbußen von 17.915,89 DM erlitten.\n\n28\n\nTrotzdem hätten unfallbedingte Fehlzeiten zugenommen: 32 Tage im Jahr 1999, 37\n\n29\n\nTage im Jahr 2000 und 4 Wochen im Jahr 2001. Auf Anraten seines Arbeitgebers ha-\n\n30\n\nbe er sich deswegen mit einer weiteren Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 19,25 Stunden\n\n31\n\nwöchentlich einverstanden erklärt. Die Reduzierung auf zunächst noch 36 Stunden\n\n32\n\nwöchentlich habe er vorgenommen, um die Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können.\n\n33\n\nInfolge seiner körperlichen Beeinträchtigung habe er seinen VW Golf mit Schaltgetriebe\n\n34\n\nentgegen seinen Plänen vorzeitig für 2.000 DM veräußern müssen und sich einen\n\n35\n\nAudi A4 Kombi Jahreswagen mit Getriebeautomatik für 53.980 DM anschaffen müssen.\n\n36\n\nIhm sei insoweit ein Schaden von 21.592 DM Wertverlust dieses Kraftwagens in\n\n37\n\n3 Jahren entstanden.\n\n38\n\nEr habe sich berechtigte Hoffnungen auf die C4-Stelle des Institutsdirektors Herrn D gemacht und seine gesamte Karriereplanung darauf ausgerichtet. Aus diesem\n\n39\n\nGrunde sei eine Bewerbung auf andere Stellen für ihn nicht attraktiv gewesen; die\n\n40\n\nStelle sei 1998 frei geworden, dann sei die Stelle plötzlich gestrichen worden. Aufgrund\n\n41\n\ndes Unfalls habe er sich dann nicht mehr auf andere freiwerdende Stellen bewerben\n\n42\n\nkönnen. Sogar die Möglichkeit, am Institut für Arbeitsphysiologie auf eine BAT I Stelle\n\n43\n\nzu kommen, sei durch den Unfall vereitelt worden.\n\n44\n\nEr sei nur noch eingeschränkt arbeitsfähig, könne sich insbesondere nicht mehr bücken,\n\n45\n\nnicht knien, seinen Rücken nicht belasten, keine Trittleiter benutzen. In Haushalt\n\n46\n\nund Garten sei er ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen. Umfangreiche handwerkliche Arbeiten in Haus und Garten habe er vorher selbst erledigt. Vor dem\n\n47\n\n2.5.1998 habe er im Haus selbst Renovierungsarbeiten vorgenommen und die Renovierung des Treppenhauses lediglich verschoben. Er benötige nunmehr professionelle Hilfe. Die Renovierung seines Treppenhauses sei unaufschiebbar, der Garten sei verwildert.\n\n48\n\nAufgrund seiner Körperbehinderung bedürfe er einer Haushaltshilfe, eines Wannenliftes,\n\n49\n\neines Treppenliftes und eines im Kostenvoranschlag der Fa. L vom\n\n50\n\n10.11.1999 beschriebenen Trainingsgerätes.\n\n51\n\nDer Kläger beantragt,\n\n52\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens\n\n53\n\n135.000 DM abzüglich am 12.04.2002 gezahlter 50.000 €, nebst 4% Zinsen seit\n\n54\n\nRechtshängigkeit zu zahlen,\n\n55\n\n2. an ihn 39.507,89 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n56\n\n3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den materiellen\n\n57\n\nZukunftsschaden zu ersetzen, der besteht\n\n58\n\n- im Verdienstausfall ab 01.04.2001 durch Reduzierung der beruflichen\n\n59\n\nTätigkeit auf eine halbe Stelle nach BAT I A sowie der dadurch\n\n60\n\nbedingten Kürzung der Ruhestandsbezüge,\n\n61\n\n- im Karriereabbruch mit Verdienstausfall, der mindestens in der Differenz\n\n62\n\nzwischen einer BAT I A und einer BA T I -Stelle besteht und\n\n63\n\nder dadurch bedingten Kürzung der Ruhestandsbezüge,\n\n64\n\n- in den Kosten einer Haushaltshilfe, in den Kosten für Gartenarbeiten,\n\n65\n\n- in den Kosten für eine Renovierung des Treppenhauses in seinem\n\n66\n\nHause C-straße ## in C2,\n\n67\n\n- in den Kosten für die Grundüberholung seines Gartens,\n\n68\n\n- in den Kosten für die Anschaffung eines Treppenliftes,\n\n69\n\n- in den Kosten für die Anschaffung eines Wannenliftes,\n\n70\n\n- in den Kosten für die Anschaffung medizinischer Trainingsgeräte.\n\n71\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n72\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n73\n\nSie behauptet:\n\n74\n\nDer geltend gemachte Verdienstausfall sei nicht unfallbedingt gewesen. Eine Reduzierung\n\n75\n\nder Wochenarbeitszeit von 1,5 Stunden pro Woche aufgrund des Unfalls sei\n\n76\n\nnicht ausreichend. Sofern der Kläger unfallbedingt einen Verdienstausfall erlitten habe,\n\n77\n\nmüsse er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen; hierzu fehle jede Vortrag.\n\n78\n\nDer Kauf eines Ersatzfahrzeuges sei nicht 3 Jahre vor dem geplanten Kauf eines neuen\n\n79\n\nKfz erfolgt. Hinsichtlich des Feststellungsantrages sei der geltend gemachte materielle\n\n80\n\nZukunftsschaden nicht hinreichend belegt.\n\n81\n\nDie Reduzierung auf eine halbe Stelle sei nicht unfallbedingt erfolgt. Der Kläger könne\n\n82\n\nim Rollstuhl oder auf Krücken seine Tätigkeit wie zuvor ausüben und auch umfangreiche\n\n83\n\nReisen durchführe; dann würde jedenfalls kein Verdienstausfall eintreten.\n\n84\n\nAuch ohne den tragischen Unfall hätte der Kläger sich nicht um eine Stelle als Institutsleiter\n\n85\n\nund eine C4 Professur beworben; er habe dies schließlich auch unmittelbar\n\n86\n\nvor dem Unfall nicht getan, obwohl er zum Unfallzeitpunkt bereits 49 Jahre alt gewesen sei.\n\n87\n\nAuch könne der Kläger Haushalt und Garten alleine weiterführen.\n\n88\n\nDer Kläger sei nicht auf einen Treppenlift angewiesen, auch die Anschaffung eines\n\n89\n\nBadewannensitzes sei nicht erforderlich gewesen. Gleiches gelte für die Reha-Geräte.\n\n90\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den näheren Inhalt\n\n91\n\nder in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze, die protokollierten mündlichen Erklärungen\n\n92\n\nder Parteien und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.\n\n93\n\nDie Kammer hat durch Urteil vom 8.5.2002 den Anspruch des Klägers auf Ersatz des\n\n94\n\nihm aus dem Unfall vom 2.5.1998 entstehenden materiellen und immateriellen Schadens\n\n95\n\ndem Grunde nach, soweit nicht auf Träger der Sozialversicherung übergangen,\n\n96\n\nfür gerechtfertigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den näheren Inhalt des Urteils - Blatt 126 der Akten - Bezug genommen.\n\n97\n\nSie hat ferner Beweis erhoben nach dem Beweisbeschluß vom 8.5.2002. Wegen der\n\n98\n\nBeweisfragen und Beweismittel wird auf den näheren Inhalt des Beweisbeschlusses Blatt 131ff. der Akten, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.6.2003, 15.5. und 28.7.2003, die schriftliche Aussage der Zeugin M und die Sitzungsniederschrift vom 27.2.2004 - Blatt 190ff, 219ff, 255ff, 278ff  der Akten - Bezug genommen.\n\n99\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n100\n\nDie Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.\n\n101\n\nDie Beklagte ist aus dem im Grundurteil der Kammer vom 8.5.2002 aufgeführten Erwägungen,\n\n102\n\nauf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, verpflichtet,\n\n103\n\ndem Kläger den wegen seiner am 2.5.1998 erlittenen Verletzungen erlittenen materi-\n\n104\n\nellen Schaden zu ersetzen und Schmerzensgeld zu zahlen.\n\n105\n\nDie Kammer hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 80.000 € für angemessen. Bei\n\n106\n\nBemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt:\n\n107\n\nDer Kläger wurde lebensgefährlich verletzt. Der Kläger wurde stationär vom 2. bis\n\n108\n\n14.5.1998 behandelt. Die Verletzung und ihre notwendige Behandlung führten zu einer\n\n109\n\nim Verlust eines Beins bis über das Knie bestehenden lebenslangen Verstümmelung.\n\n110\n\nDer Kläger hat ferner bewiesen, dass er infolge der Amputation unter wiederkehrenden\n\n111\n\nsehr starken Schmerzen der Lendenwirbelsäule aufgrund eines Lumbalsyndroms,\n\n112\n\nausgeprägtem Phantomschmerz, Phantomjucken, schmerzbedingter psychischer Alteration,\n\n113\n\npsychovegetativem Erschöpfungssydrom, Prothesenunverträglichkeit, verzerrtem\n\n114\n\nGang, unsymmetrischer Beanspruchung des ganzen Körpers insbesondere als\n\n115\n\nFolge eines ungünstigen Amputationsergebnisses und unzureichender Prothesenanpassung\n\n116\n\nleidet. Diese Beschwerden und die unfallbedingte Amputation als ihre Ursache\n\n117\n\nhaben die Sachverständigen I, V und X bestätigt. Die\n\n118\n\nAusführungen der Sachverständigen sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar rund daher\n\n119\n\nfür die Kammer überzeugend.\n\n120\n\nDer Sachverständige I hat darüber hinaus bestätigt, das der Kläger um 70%\n\n121\n\nerwerbsgemindert ist und die o.a. gesundheitlichen Beeinträchtigungen andauern werden.\n\n122\n\nAufgrund des Schreibens seiner Arbeitgeberin vom 6.3.2001 steht auch zur\n\n123\n\nÜberzeugung der Kammer fest, dass der Kläger, der vor dem Unfall überdurchschnittlich\n\n124\n\nin seiner wissenschaftlichen Arbeit beruflich engagiert war, infolge der ver-\n\n125\n\nIetzungsbedingten Beschwerden zur endgültigen Aufgabe ernsthafter Pläne für weitere\n\n126\n\nSchritte seiner wissenschaftlichen Karriere, die er nach den glaubhaften Bekundungen\n\n127\n\ndes Zeugen I2, seines Bruders, verfolgte, und zu einer empfindlichen Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit gezwungen wurde.\n\n128\n\nDie Verstümmelung des Klägers hat ferner zu schwerwiegende Folgen im höchstpersönlichen\n\n129\n\nLebensbereich des Klägers geführt. Seine Lebensgefährtin, die Zeugin M hat - nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen V\n\n130\n\nglaubhaft - bestätigt, dass infolge der unfallbedingt aufgetretenen psychischen Belastungen des Zusammenlebens ihre Beziehung gescheitert ist.\n\n131\n\nSchließlich mußte sich schmerzensgelderhöhend auch die von der für die der Beklagte\n\n132\n\nhandelnden Haftpflichtversicherung zu Beginn der Auseinandersetzung im Schreiben\n\n133\n\n27.9.1999 ausgedrückten, offensichtlich auf Zermürbung des Klägers abzielende Roheit\n\n134\n\nund Gefühlskälte gegenüber dem offensichtlich körperlich und seelisch schwer\n\n135\n\ngetroffenen Kläger und die unter Mißachtung der Urteile vom 19.1.2000 und 8.12.2000\n\n136\n\njahrelang fortgesetzte, hartnäckig rechtsblinde Verweigerung jeglicher Schmerzensgeldzahlung auswirken.\n\n137\n\nDie Beklagte ist ferner verpflichtet, dem Kläger den durch Reduzierung auf 36 Stunden\n\n138\n\nentstandenen Verdienstausfall zu ersetzen. Insoweit steht aufgrund der Ausführungen\n\n139\n\ndes Sachverständigen I und der Zeugin S fest, dass die Reduzierung unfallbedingt\n\n140\n\nwar. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der o.a.\n\n141\n\nkörperlichen, unfallbedingten Beschwerden jedenfalls nicht in der Lage ist, mehr als 36\n\n142\n\nStunden wöchentlich zu arbeiten. Die Zeugin S hat bekundet, dass die geringe\n\n143\n\nReduzierung auf ihren Rat nur dem Versuch gegolten habe, dem Kläger die Möglichkeit\n\n144\n\neiner Altersteilzeitarbeit zu erhalten. Aufgrund der schriftlichen Mitteilung der Arbeitgeberin\n\n145\n\ndes Klägers vom 26.2.2001 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass\n\n146\n\nder Kläger in der Zeit vom 1.2.1999 bis zum 31.3.2001 9.160,25 € Minderverdienst\n\n147\n\nhinnehmen musste.\n\n148\n\nDie Beklagte ist ferner verpflichtet, dem Kläger den Verdienstausfall zu ersetzen, der\n\n149\n\ndurch die Reduzierung auf eine halbe Stelle entstanden ist. Aufgrund des Gutachtens\n\n150\n\nder Sachverständigen X und I steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass\n\n151\n\nder Kläger in erheblichem Umfang in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist; aufgrund\n\n152\n\ndes Schreibens seiner vom 6.3.2001 hält die Kammer ferner für erwiesen, dass die\n\n153\n\nArbeitgeberin die unfallbedingt verminderte Leistungsfähigkeit und unfallbedingte\n\n154\n\nFehlzeiten zum Anlass genommen hat, den Kläger zur Vermeidung \"arbeitsrechtlicher\n\n155\n\nSchritte\" einer weiteren Reduzierung seiner Arbeitszeit zu zwingen. Dass die Reduzierung\n\n156\n\nauf wöchentlich 19,25 Arbeitsstunden vorgenommen wurde, hat die Zeugin S\n\n157\n\nbestätigt. Da die Leistungen des Klägers - wie der Zeuge I2 bekundet vor\n\n158\n\ndem Unfall bei der Institutsleitung hohes Ansehen genossen und eine andere Ursache\n\n159\n\nfür die von der Arbeitgeberin festgestellten Leistungseinbußen weder vorgetragen\n\n160\n\nnoch ersichtlich sind, hält die Kammer einen Ursachenzusammenhang zwischen\n\n161\n\nUnfall und dem von der Arbeitgeberin erzwungenen Verdienstausfall für erwiesen.\n\n162\n\nDie Beklagte ist weiter verpflichtet, die Kosten einer Haushaltshilfe zu ersetzen. Der\n\n163\n\nKläger hat nämlich bewiesen, dass er einer Hilfe im Haushalt bedarf. Denn der Sachverständige I hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger sich nur noch unter Beschwerden bücken, seinen Rücken schlecht belasten, keine Trittleiter benutzen kann\n\n164\n\nund ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen ist. Bei diesen Einschränkungen ist\n\n165\n\nes nicht nur für den Sachverständigen, sondern auch für die Kammer nachvollziehbar,\n\n166\n\ndass der Kläger die im Haushalt anfallenden Verrichtungen ohne weitere menschliche\n\n167\n\nHilfe nicht bewältigen wird.\n\n168\n\nDie Beklagte ist weiter verpflichtet, die Arbeitslohnkosten für Gartenarbeiten, der Renovierung\n\n169\n\ndes Treppenhauses und der Grundüberholung seines Gartens zu ersetzen.\n\n170\n\nDer Kläger hat bewiesen, dass er diese Arbeiten ohne den Unfall selbst ausgeführt\n\n171\n\nhätte. Die Zeugen M, L2 und haben bestätigt, dass der Kläger Renovierungsarbeiten\n\n172\n\nweitgehend selbst auszuführen pflegte. Die Zeugin M hat\n\n173\n\nüberdies bestätigt, dass sie auch in den übrigen Wohnräumen Tapeten entfernt, neu\n\n174\n\ngeklebt und gestrichen hatten und mit der Renovierung des Treppenhauses - Entfernen\n\n175\n\nder Farbe auf den Holzteilen - begonnen hatten. Die Zeugen I2 und\n\n176\n\nL2 haben bestätigt, dass der Kläger - was im übrigen auch durch sein unstreitiges\n\n177\n\nmit dem Unfall zusammenhängendes Verhalten bewiesen ist - Gartenarbeiten einschließlich\n\n178\n\nder Grundüberholung selbst auszuführen pflegte. Erwiesen ist aus den o.a.\n\n179\n\nErwägungen ebenfalls, dass der Kläger aufgrund seiner Verletzungsfolgen hierzu\n\n180\n\nkünftig nicht mehr in der Lage ist.\n\n181\n\nDie Beklagte ist weiter verpflichtet, die Kosten der Anschaffung eines Treppenlifts, eines\n\n182\n\nWannenlifts und medizinischer Trainingsgeräte zu ersetzen. Der Kläger hat nämlich\n\n183\n\nbewiesen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustand dieser Geräte bedarf.\n\n184\n\nDenn der Sachverständige I hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger sich nur\n\n185\n\nnoch unter Beschwerden bücken, seinen Rücken schlecht belasten, keine Trittleiter\n\n186\n\nbenutzen, ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen ist. Bei diesen Einschränkungen\n\n187\n\nist es nicht nur für den Sachverständigen, sondern auch für die Kammer nachvollziehbar,\n\n188\n\ndass der Kläger auch der Hilfe von Geräte bedarf, um sich möglichst beschwerde-\n\n189\n\nund gefahrenfrei im Hause zu bewegen und dem Verlust seiner körperlichen\n\n190\n\nLeistungsfähigkeit entgegen zu wirken.\n\n191\n\nDie weitergehende Klage ist unbegründet.\n\n192\n\nErsatz des Wertverlustes des angeschafften Kraftwagens während der ersten beiden\n\n193\n\nNutzungsjahre stehen dem Kläger nicht zu. Dass gerade die Anschaffung eines Jahreswagens\n\n194\n\nder Marke Audi A 4 notwendig war, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.\n\n195\n\nErstattungsfähig sind insoweit nach Auffassung der Kammer nur die Mehrkosten\n\n196\n\neines in Preisklasse und Erhaltungszustand mit dem bisher benutzten Kraftwagen\n\n197\n\nvergleichbaren und an die verletzungsbedingten Bedürfnisse des Klägers angepassten\n\n198\n\nFahrzeugs. Der vom Kläger erworbene Audi A 4 entspricht diesen Voraussetzungen\n\n199\n\njedoch nicht.\n\n200\n\nDer Kläger kann ebensowenig Erstattung der Differenz der Vergütung zwischen einer\n\n201\n\nBAT 1- und BAT la-Stelle verlangen.\n\n202\n\nDie Kammer vermag insoweit nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen,\n\n203\n\ndass die Bewerbung des Klägers auf eine nach C4 besoldete Hochschulprofessur\n\n204\n\nerfolgreich gewesen wäre. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass dem Kläger\n\n205\n\nvon Kollegen nach dem Unfall eine sehr gute Eignung für ein solches Amt bescheinigt\n\n206\n\nwurden und der Leiter des Instituts für Arbeitsphysiologie keinen Zweifel an\n\n207\n\neinem weiteren Karrieresprung des Klägers hegt. Gleichwohl bestehen bei der Kammer\n\n208\n\nunüberwindliche Zweifel, dass der Kläger sich bei einer Bewerbung gegenüber\n\n209\n\nanderen Bewerben durchgesetzt hätte. Denn das hierfür optimale Zeitfenster zwischen\n\n210\n\ndem 45. und dem 50. Lebensjahr hatte der Kläger für Bewerbungen bisher nicht genutzt,\n\n211\n\nweil er die 1998 eingezogene Stelle des Institutsleiters in E anstrebte.\n\n212\n\nBei einer Bewerbung ab 1999 hatte er das Ende dieses Zeitfensters fast erreicht. Dass\n\n213\n\ndie Entscheidung über die Besetzung einer C4-Stelle zugunsten eines jüngeren, gleich\n\n214\n\nhoch qualifizierten Mitbewerbers ausfällt, ist bei dieser Sachlage ebenso wahrscheinlich.\n\n215\n\nDass der Kläger mit keinerlei gleich qualifizierten, jüngeren Mitbewerbern rechnen\n\n216\n\nmusste, ist weder dargelegt noch ersichtlich.\n\n217\n\nEbensowenig steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger eine BAT-I Stelle\n\n218\n\nan dem E Institut erhalten hätte. Denn der Kläger hat nicht substantiiert\n\n219\n\ndargelegt, dass, insbesondere ab welchem Zeitpunkt eine solche unbesetzte Stelle\n\n220\n\nam Institut vorhanden war oder eingerichtet worden wäre.\n\n221\n\nSchließlich kann der Kläger auch keinen Ersatz anderer als arbeitsbezogener Kosten\n\n222\n\nbei Gartenarbeiten, Renovierung und Grundüberholung seines Gartens, insbesondere\n\n223\n\nnicht Kosten für Material- und Geräteeinsatz beanspruchen. Denn insoweit handelt es\n\n224\n\nsich um Kosten, die auch bei Ausführung der Arbeiten durch sich selbst vom Kläger\n\n225\n\naufzuwenden wären.\n\n226\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 ZPO. Die anteiligen Kosten des für\n\n227\n\nerledigte erklärten Teils der Klageforderung hat die Beklagte zu tragen, da insoweit die\n\n228\n\nKlage aus den o.a. 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