{"status":"available","doknr":"OLD288244","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:0218.14IX.QS22.04.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"14 (IX) Qs 22/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des ehemals Angeklagten vom 16.12.2003\n\nwird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 05.12.2003 aufgeho-\n\nben.\n\nDie dem Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Beschluss des\n\nAmtsgerichts Dortmund vom 28.07.2003 aus der Staatskasse zu erstat-\n\ntenden Auslagen werden auf 450,08 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf\n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem\n\n26.08.2003 festgesetzt.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen\n\ndes Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 145,- EURO festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet\n\n 3\n\nZu den aus der Staatskasse an den Beschwerdeführer zu erstattenden\n\n 4\n\nAuslagen gehört auch die Gebühr nach §§ 84 Abs.2 Satz 1 Nr. 2, 83\n\n 5\n\nAbs.1 Nr.3 BRAGO. Ein Fall des § 84 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, der die vor-\n\n 6\n\ngenannte Gebühr bei fehlender Verfahrensförderung durch den Verteidi-\n\n 7\n\nger entfallen lässt, liegt hier nicht vor.\n\n 8\n\nFür die Anwendung der Vorschrift ist entscheidend, ob der von dem Ver-\n\n 9\n\nteidiger geleistete Beitrag als solcher objektiv geeignet ist, das Verfahren\n\n 10\n\nin formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht zu fördern. Auf dessen Ur-\n\n 11\n\nsachlichkeit für die Entscheidung des Gerichte kommt es hingegen nicht\n\n 12\n\nan.\n\n 13\n\nVon den im Laufe des Verfahrens eingegangenen Schreiben des Vertei-\n\n 14\n\ndigers enthält zumindest der Schriftsatz vom 24.03.2003 materiell-\n\n 15\n\nrechtliche Erwägungen zum Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom\n\n 16\n\nUnfallort. Mit näherer Begründung wirft der Verteidiger darin die Frage auf,\n\n 17\n\nob der Beschwerdeführer einen möglicherweise von ihm verursachten\n\n 18\n\nUnfall überhaupt bemerken konnte. Das gerade zu dieser Frage einge-\n\n 19\n\nholte Sachverständigengutachten führte zu keinem eindeutigen Ergebnis,\n\n 20\n\nworaufhin die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde.\n\n 21\n\nDamit liegt unabhängig davon, ob das Gericht auch ohne die Anregung\n\n 22\n\ndes Verteidigers das Gutachten eingeholt hätte, mit den oben genannten\n\n 23\n\nGrundsätzen eine mitwirkende Förderung des Verfahrens vor.\n\n 24\n\nAuch die Tatsache, dass der o.g. Schriftsatz des Verteidigers während\n\n 25\n\ndes laufenden Beschwerdeverfahrens gegen die vorläufige Entziehung\n\n 26\n\nder Fahrerlaubnis einging und möglicherweise darauf bezogen war,\n\n 27\n\nrechtfertigt keine andere Entscheidung Er ist jedenfalls inhaltlich nicht nur\n\n 28\n\ndem Beschwerdeverfahren zuzuordnen, sondern auf das gesamte Verfah-\n\n 29\n\nren bezogen. Denn die Frage der Berechtigung der vorläufigen Fahrer-\n\n 30\n\nlaubnisentziehung - zu entscheiden im Beschwerdeverfahren - hängt ent-\n\n 31\n\nscheidend vom Verdachtsgrad betreffend den Tatvorwurf der Unfallflucht\n\n 32\n\nab, der Gegenstand des Verfahrens insgesamt ist. Vor diesem Hinter-\n\n 33\n\ngrund betreffen entlastende Argumente der Verteidigung, auch wenn sie\n\n 34\n\nzeitlich dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen sind, zwangsläufig auch\n\n 35\n\ndas Hauptverfahren und sind darin als vorgetragen anzusehen. Andern-\n\n 36\n\nfalls wäre ein Verteidiger gezwungen, stets seine Argumentation aus dem\n\n 37\n\nBeschwerdeverfahren im oder für das Hauptverfahren zu wiederholen,\n\n 38\n\nwas mit Blick auf die Prozessökonomie unsinnig erscheint.\n\n 39\n\nAus dem Rahmen des daher über § 84 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BRAGO anzu-\n\n 40\n\nwendenden § 83 Abs. 1 Nr.3 BRAGO steht dem Verteidiger die von ihm\n\n 41\n\nbeantragte Mittelgebühr in Höhe von 355,- EURO zu, die nach den Kriteri-\n\n 42\n\nen des § 12 BRAGO nicht unbillig hoch erscheint.\n\n 43\n\nZuzüglich der Fotokopiekosten von 18,- EURO. der Auslagenpauschale\n\n 44\n\nvon 15,- EURO sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16% ergibt sich\n\n 45\n\nder beantragte und nunmehr festgesetzte Betrag von 450,08 EURO.\n\n 46\n\nEine Verzinsung kann frühestens ab Rechtskraft des die Eröffnung des\n\n 47\n\nHauptverfahrens ablehnenden Beschlusses, dem 26.08.2003, erfolgen\n\n 48\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden\n\n 49\n\nAnwendung des § 467 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-02-18/14-ix-qs-22-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-02-18/14-ix-qs-22-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288244","retrieved":"2026-07-09 03:06:44.900032+00:00"}}