{"status":"available","doknr":"OLD288532","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:0204.3O255.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-02-04","aktenzeichen":"3 O 255/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem\n\nStreitwert von 7.367,73 €.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %\n\ndes beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen eines\n\n 3\n\nSturzes der bei ihr sozialversicherten N vom 14.09.2002\n\n 4\n\nin Anspruch.\n\n 5\n\nDie 1922 geborene Versicherte N lebt seit März 1999 im\n\n 6\n\nAltenheim T-Haus in J, das von der Beklagten be-\n\n 7\n\ntrieben wird. Sie war sowohl zum Unfallzeitpunkt als auch heute als\n\n 8\n\nschwer pflegebedürftig in die Pflegestufe 2 eingruppiert.\n\n 9\n\nFrau N war bei ihrem Einzug im Heim desorientiert und dement.\n\n 10\n\nWeiterhin bestanden Einschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat,\n\n 11\n\nso dass sie Hilfe beim Aufstehen und Hinsetzen benötigte und auf Grund\n\n 12\n\neiner Wirbelsäulenerkrankung und einer Polyarthrose in Hüft- und Knie-\n\n 13\n\ngelenk im Wesentlichen nur noch mit Hilfe einer Pflegekraft gehen konnte.\n\n 14\n\nIm Juni 2002 erteilte das Amtsgericht Hamm auf Antrag der Beklagten die\n\n 15\n\nGenehmigung zur Anbringung eines Bettgitters für die Ruhezeiten.\n\n 16\n\nDie bei der Klägerin versicherte Frau N stürzte am 14.09.2002 um\n\n 17\n\n15.28 Uhr im Speisesaal beim Versuch, vom Stuhl aufzustehen. Dabei\n\n 18\n\nzog sie sich eine Schenkelhalsfraktur zu und wurde im Krankenhaus\n\n 19\n\nstationär behandelt.\n\n 20\n\nDie Klägerin forderte die Beklagte am 13.12.2002 schriftlich auf, die von\n\n 21\n\nihr getragenen Aufwendungen in Höhe von 7.367,73 € auszugleichen.\n\n 22\n\nSie behauptet, Frau N habe während ihres gesamten Heimaufent-\n\n 23\n\nhaltes und auch noch zum Unfallzeitpunkt die Neigung gehabt, aufzu-\n\n 24\n\nstehen und wegzulaufen. Außerdem habe sie Schwierigkeiten gehabt,\n\n 25\n\nbeim Sitzen das Gleichgewicht zu halten und sei auch schon des öfteren\n\n 26\n\ngestürzt.\n\n 27\n\nSie beantragt,\n\n 28\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 7.367,73 € nebst Zinsen in\n\n 29\n\nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2003\n\n 30\n\nzu zahlen.\n\n 31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 33\n\nSie stellt nicht in Abrede, dass Frau N zu Beginn ihres Aufenthalts\n\n 34\n\nim Altenheim dazu neigte, allein aufzustehen, behauptet dazu aber, dass\n\n 35\n\nsich diese Aufsteh- und Weglauftendenzen schon lange Zeit vor dem\n\n 36\n\nstreitgegenständlichen Unfall nicht mehr gezeigt hätten. Im Gegenteil sei\n\n 37\n\nFrau N körperlich nicht mehr dazu in der Lage gewesen und habe\n\n 38\n\nzu allem angehalten werden müssen. Sie habe weder Schwierigkeiten\n\n 39\n\nbeim Sitzen gehabt noch sei sie zuvor schon öfter gestürzt.\n\n 40\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der\n\n 41\n\nZeugen M, E, L, T2 und L2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \n\n 42\n\nwird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.01.2004 Bezug genommen.\n\n 43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 44\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 45\n\nDer Klägerin steht kein Ersatzanspruch aus positiver Forderungsver-\n\n 46\n\nletzung des Heimvertrages in Verbindung mit §§ 278 BGB, 116 SGB X zu.\n\n 47\n\nAus dem Heimvertrag der bei der Klägerin versicherten Frau N mit\n\n 48\n\nder Beklagten bestand die vertragliche Nebenpflicht, Frau Mertens vor\n\n 49\n\nvermeidbaren Schäden zu bewahren und Verletzungen auf Grund ihres\n\n 50\n\nkörperlichen und geistigen Zustandes zu verhindern. Die Beweislast hin-\n\n 51\n\nsichtlich einer solchen Pflichtverletzung ist nach § 282 BGB a.F. nach\n\n 52\n\nVerantwortungsbereichen zu verteilen und trifft die Beklagte, wenn der\n\n 53\n\nGläubiger in deren Herrschafts- und Organisationsbereich zu Schaden\n\n 54\n\ngekommen ist und die sie treffenden Vertragspflichten gerade dahin\n\n 55\n\ngingen, ihn vor solchen Schäden zu bewahren (vgl. dazu BGH VersR\n\n 56\n\n1993, Seite 310, OLG Dresden, NJW RR 200, Seite 761). Dies setzt\n\n 57\n\nvoraus, dass sich der Schadensfall in einem vom Personal voll beherrsch-\n\n 58\n\nbaren speziellen Gefahrenbereich des Trägers der Einrichtung zugetragen\n\n 59\n\nhat, was nicht allein deshalb anzunehmen ist, weil der Unfall im Heim ge-\n\n 60\n\nschehen ist, sondern zusätzlich im Zusammenhang mit speziellen nach\n\n 61\n\ndem Heimvertrag erforderlichen Pflege- und Vorsorgemaßnahmen stehen\n\n 62\n\nmuss. Ein Sturz beim Aufstehen fällt grundsätzlich nicht darunter, sondern\n\n 63\n\ngehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Anders wäre es lediglich, wenn der\n\n 64\n\nHeimbewohner derart erkrankt oder gebrechlich ist, dass er für das\n\n 65\n\nPflegeheim erkennbar nicht mehr gefahrlos allein am Tisch sitzen kann\n\n 66\n\noder vor den Gefahren des Aufstehens ohne pflegerische Hilfe gestützt\n\n 67\n\nwerden muss. Erst dann fällt diese Gefahr in den vom Träger der Ein-\n\n 68\n\nrichtung, die insoweit Sicherungsmaßnahmen treffen muss, zu verant-\n\n 69\n\nwortenden Gefahrenbereich. Nach diesen Grundsätzen verblieb es nach\n\n 70\n\nAuffassung des Gerichts bei der Beweislast der Klägerin, weil die Frage\n\n 71\n\nder Aufstehtendenzen und Schwierigkeiten beim Sitzen streitig ist.\n\n 72\n\nLetztlich kommt es auf die zwischen den Parteien strittige Frage der Be-\n\n 73\n\nweislastverteilung nicht an. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\n\n 74\n\nsteht für das Gericht fest, dass die Beklagte ihre Vertragspflichten zum\n\n 75\n\nSchutz der Bewohnerin nicht verletzt hat. Das Ausmaß der Schutz- und\n\n 76\n\nVorsorgepflichten des Pflegeheims bestimmt sich nach dem individuellen\n\n 77\n\nGrad der Behinderung oder Gebrechlichkeit der zu pflegenden Person\n\n 78\n\neinerseits und dem zumutbaren personellen Aufwand des Pflegeheims\n\n 79\n\nandererseits, wobei abzuwägen und zu berücksichtigen ist, welche Ein-\n\n 80\n\ngriffe unter Berücksichtigung der Würde und des Persönlichkeitsrechts\n\n 81\n\ndes alten Menschen als verhältnismäßig zu beurteilen sind. Ein möglichst\n\n 82\n\nhohes Maß an Sicherheit darf nicht durch übermäßigen Eingriff in das\n\n 83\n\nSelbstbestimmungsrecht eines Betroffenen herbeigeführt werden (OLG\n\n 84\n\nHamm 34 U 56/02 Urteil vom 04.02.2003).\n\n 85\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen liegt nach dem Ergebnis der Beweis-\n\n 86\n\naufnahme keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Danach bestanden bei\n\n 87\n\nder zu pflegenden Person schon seit einem Zeitpunkt lange vor dem\n\n 88\n\nstreitgegenständlichen Unfall keinerlei Aufsteh- und Weglauftendenzen\n\n 89\n\nmehr. Das Verhalten der Bewohnerin hatte sich durch die stark zuge-\n\n 90\n\nnommene körperliche Schwäche und Demenz vielmehr ins Gegenteil ver-\n\n 91\n\nkehrt. Sie ist schon lange Zeit vor dem streitgegenständlichen Sturz nicht\n\n 92\n\nmehr allein aufgestanden und weggegangen und hat auch keinerlei Ten-\n\n 93\n\ndenzen gezeigt, dies, etwa durch geringe Vorwärtsbewegungen, zu ver-\n\n 94\n\nsuchen. Zudem ist Frau N in der Zeit vor dem Unfall im Altenheim\n\n 95\n\nnie gestürzt und hatte entgegen den Behauptungen der Klägerseite auch\n\n 96\n\nkeinerlei Schwierigkeiten, gerade und ohne Gleichgewichtsstörungen zu\n\n 97\n\nsitzen.\n\n 98\n\nAll dies haben die Zeugen E, L, T2 und L2 überein-\n\n 99\n\nstimmend und glaubhaft, ausgesagt. Das Gericht hat keinerlei Anlass, an\n\n 100\n\nder Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Pfleger und Pflegerinnen sowie\n\n 101\n\ndes Betreuers L2 zu zweifeln. Die Aussagen sind in sich schlüssig\n\n 102\n\nund stimmen in allen wesentlichen Punkten überein. Soweit es geringe\n\n 103\n\nAbweichungen hinsichtlich der Art und Weise, wie Frau N zum Un-\n\n 104\n\nfallzeitpunkt zum Speisesaal gebracht wurde (Rollstuhl oder Rollator) gab,\n\n 105\n\nso ist dies zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen verständlich und nach-\n\n 106\n\nvollziehbar. Es zeigt zudem, dass die Zeugen sich durchweg bemüht\n\n 107\n\nhaben, sich zu erinnern und sich nicht im vorhinein abgesprochen haben.\n\n 108\n\nDie Zeugin M konnte zum Zustand der Frau N zum Zeit-\n\n 109\n\npunkt des Unfalls nichts sagen, so dass deren Aussage unergiebig war.\n\n 110\n\nDass zu einem früheren Zeitpunkt Aufsteh- und Weglauftendenzen be-\n\n 111\n\nstanden, haben die weiteren Zeugen ohne Umschweife eingeräumt und\n\n 112\n\nübereinstimmend zur weiteren Entwicklung erklärt, dass diese schnell\n\n 113\n\nnachgelassen und aufgehört hatten.\n\n 114\n\nVor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses ist die Beklagte ihren\n\n 115\n\nSchutz- und Fürsorgepflichten voll nachgekommen. Es war für sie nicht\n\n 116\n\nvorhersehbar, dass Frau N entgegen ihren langjährigen Gewohn-\n\n 117\n\nheiten selbständig aufstehen würde. Frau N saß in einem festen\n\n 118\n\nStuhl in sicherer Art und Weise am Tisch, der sich zudem in Sichtweite\n\n 119\n\ndes Schwesternzimmers befand. Da sie ohne weiteres allein dort sitzen\n\n 120\n\nkonnte und auch keine Aufstehtendenzen mehr gezeigt hatte, war es nach\n\n 121\n\nAuffassung des Gerichts im Spannungsverhältnis zwischen Freiheits- und\n\n 122\n\nPersönlichkeitsrechten des Heimbewohners nicht nur nicht zu bean-\n\n 123\n\nstanden, die Bewohnerin nicht anzugurten oder sonstige Sicherungsmaß-\n\n 124\n\nnahmen zu ergreifen, sondern sogar geboten, von solchen Maßnahmen\n\n 125\n\nabzusehen. Wenn auch bei dementen Personen eine Restgefahr, dass sie\n\n 126\n\nunvermittelt aufstehen und stürzen, nie ausgeschlossen werden kann, so\n\n 127\n\nkann dies nicht dazu führen, dass man demente Heimbewohner aus\n\n 128\n\näußerster Vorsicht und ohne konkreten Anhaltspunkt für solche Auf-\n\n 129\n\nstehtendenzen anschnallt oder in sonstiger Weise sichert. Wie die Zeugin\n\n 130\n\nM plastisch geschildert hat, würde dies lediglich dazu führen,\n\n 131\n\ndass die dementen Personen noch unruhiger und gefährdeter würden.\n\n 132\n\nAngesichts der Würde des alten Menschen kommt eine Fixierung nur bei\n\n 133\n\ngreifbaren Anhaltspunkten für Gefahren und nicht bei einer ganz allgemein\n\n 134\n\nnicht ausschließbaren Restgefahr in Betracht. Eine völlige Sicherheit oder\n\n 135\n\neine umfassende Beaufsichtigung durch Pflegekräfte kann nicht geleistet\n\n 136\n\nwerden.\n\n 137\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-02-04/3-o-255-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-02-04/3-o-255-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288532","retrieved":"2026-07-09 03:07:10.212486+00:00"}}