{"status":"available","doknr":"OLD288573","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2004:0203.1S164.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"1 S 164/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des\n\nAmtsgerichts Dortmund vom 29.04.2003 \n\n(AZ: 125 C 9372/02) wird kostenpflichtig (§ 97 ZPO)\n\nzurückgewiesen.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n 2\n\n(abgekürzt gem. § 540 ZPO)\n\n 3\n\nDie Berufung des Beklagten und der Nebenintervenientin hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.\n\n 4\n\nDie Berufungsangriffe führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.\n\n 5\n\nDer Kläger hat in seiner Anhörung vor der Kammer die von ihm abgegebene schriftliche Schadensanzeige glaubhaft wiederholt. Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Darstellung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.\n\n 6\n\nDie Aktennotiz der B-Versicherung (Anlage B 1, Bl. 41 GA) führt zu keiner anderen Bewertung. Diese ist nicht von dem Kläger, sondern von einem Mitarbeiter der\n\n 7\n\nVersicherung aufgrund eines Telefonats mit dem Kläger aufgenommen worden. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Mißverständnis die Ursache für die dort festgehaltene, abweichende Schadensschilderung war. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass der Kläger, wie sich in der Kammersitzung gezeigt hat, durchaus Probleme mit der deutschen Sprache hat und der Hilfe eines Dolmetschers bedurfte.\n\n 8\n\nSchließlich ist eine Haftung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Transport des Fernsehers nur auf einer Gefälligkeit des Beklagten beruhte. Es kann dahin stehen, ob die Haftung des Beklagten auf das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit zu begrenzen ist, da diese nicht angenommen werden kann. Die Kammer wertet das Verhalten des Beklagten, einen Fernseher der vorliegenden Größe und des gegebenen Gewichts allein über eine Treppe zu transportieren als grob fahrlässig. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen.\n\n 9\n\nDie Schätzung der Schadenshöhe ist mit der Berufung nicht angegriffen worden und wäre im übrigen auch nicht zu beanstanden.\n\n 10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. l ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-02-03/1-s-164-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2004-02-03/1-s-164-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288573","retrieved":"2026-07-09 03:07:13.867807+00:00"}}