{"status":"available","doknr":"OLD289208","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:1219.8S9.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-12-19","aktenzeichen":"8 S 9/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund\n\nvom 13.05.2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-\n\nheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckba-\n\nren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung\n\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nAuf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.\n\n 3\n\nNeue Tatsachen sind im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden.\n\n 4\n\nDie Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung.\n\n 5\n\nEs trifft zwar zu, worauf die Klägerin in ihrer Berufungsschrift vom 12.07.2003,\n\n 6\n\nBl. 38-40 d. A.- auf die Bezug genommen wird - hinweist, dass auch in der so-\n\n 7\n\ngenannten Wohlverhaltensperiode die Grundsätze der Gläubigergleichbehand-\n\n 8\n\nlung und der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger grundsätzlich gelten. Wie\n\n 9\n\nsich aus der Verweisungskette der §§ 294 Abs. 3, 114 Abs. 2, Satz 2, \n\n 10\n\n96 Nr. 2-4 Insolvenzordnung ergibt, gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. \n\n 11\n\nDer Gesetzgeber hat den hier einschlägigen Fall des § 96 Nr. 1 ausdrücklich ausgenommen, soweit\n\n 12\n\nes um die Aufrechnung eines Gläubigers gegen Bezüge im Sinne des § 287\n\n 13\n\nAbs. 2 Insolvenzordnung geht. Dies zeigt, dass der Gläubigerschutz in der Wohl-\n\n 14\n\nverhaltensperiode gelockert ist. Dies rechtfertigt, auch eine Aufrechnung gegen\n\n 15\n\nsonstige Forderungen, wie im vorliegenden Falle gegeben, zuzulassen.\n\n 16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die\n\n 17\n\nvorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 18\n\nWeil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\n\n 19\n\nRevisionsgericht erfordert, hat die Kammer die Revision gem. § 543 Abs. 2\n\n 20\n\nNr. 2 ZPO zugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-12-19/8-s-9-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-12-19/8-s-9-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289208","retrieved":"2026-07-09 03:08:08.046944+00:00"}}