{"status":"available","doknr":"OLD289522","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:1204.16O107.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"16 O 107/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 wird - was die\n\nKostenentscheidung zu Lasten des Verfügungsbeklagten zu 2.) angeht -\n\nbestätigt.\n\nDer Verfügungsbeklagte zu 2.) trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Verfügungsklägerin befasst sich mit der Bekämpfung unlauteren Wettbe-\n\n 3\n\nwerbs. Sie hat nach vorheriger Abmahnung unter dem Gesichtspunkt einer übertriebenen und sittenwidrigen Anlockung gemäß § 1 UWG gegen die Verfügungsbeklagte zu 1.) und deren Geschäftsführer, den Verfügungsbeklagten zu 2.), die\n\n 4\n\neinstweilige Verfügung vom 19. August 2003 erstritten, wonach den Verfügungsbeklagten untersagt wird,\n\n 5\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in\n\n 6\n\nWerbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen\n\n 7\n\nzu werben mit den Angaben:\n\n 8\n\n\"Wir kaufen Ihre defekte Scheibe bei Einbau\n\n 9\n\neiner neuen Windschutzscheibe für EUR 160,--\"\n\n 10\n\nsowie\n\n 11\n\n\"Mir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe für:\n\n 12\n\n160,00 EUR, wenn Sie bei uns gegen eine neue ausge-\n\n 13\n\ntauscht wird !\"\n\n 14\n\nund/oder\n\n 15\n\nentsprechend dieser Ankündigungen zu verfahren.\n\n 16\n\nDer Verfügungsbeklagte zu 2.) hat - ausdrücklich auf den Kostenausspruch be-\n\n 17\n\nschränkt - gegen den Beschluss Widerspruch eingelegt.\n\n 18\n\nDer Verfügungskläger beantragt,\n\n 19\n\ndie einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 auch im Kosten-\n\n 20\n\npunkte zu bestätigen.\n\n 21\n\nDer Verfügungsbeklagte zu 2.) beantragt,\n\n 22\n\ndie Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen ihn der\n\n 23\n\nKlägerin aufzuerlegen.\n\n 24\n\nEr führt aus, der Verfügungsbeklagte zu 2.) habe nicht als natürliche Person ge-\n\n 25\n\nhandelt, sondern lediglich als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.). Er sei zudem\n\n 26\n\nin seiner Person nicht betroffen, da er niemals ein Gewerbe betrieben habe. Als\n\n 27\n\nPrivatperson hätte er, der Verfügungsbeklagte zu 2.), ohne Weiteres eine ent-\n\n 28\n\nsprechende Erklärung abgeben können. Eine Abmahnung an ihn sei jedoch nicht ergangen.\n\n 29\n\nDie Verfügungsklägerin verteidigt die einstweilige Verfügung auch im Kostenpunkt und hat hierzu Ausführungen gemacht.\n\n 30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug\n\n 31\n\ngenommen.\n\n 32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 33\n\nDie einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 war, auch was die Kostenent-\n\n 34\n\nscheidung zu Lasten des Verfügungsbeklagten zu 2.) angeht, zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte zu 2.) hat deshalb auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n 35\n\nDer Verfügungsbeklagte zu 2.) ist in seiner Funktion als Geschäftsführer der\n\n 36\n\nVerfügungsbeklagten zu 1.) auf Unterlassung in Anspruch genommen worden.\n\n 37\n\nDie Verfügungsbeklagte zu 1.) konnte die mit Abmahnschreiben angeforderte\n\n 38\n\nstrafbewehrte Unterlassungserklärung auch nur durch Handeln ihres Organs, also des Verfügungsbeklagten zu 2.) als deren Geschäftsführer abgeben. Wenn er sich in seiner Person als Organ dieser Gesellschaft der Unterlassungsverfügung nicht hätte aussetzten wollen, hätte er, wenn er anderer Auffassung als der Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1.) gewesen wäre, sein Amt niederlegen müssen. ' .\n\n 39\n\nEine Abmahnung des Verfügungsbeklagten zu 2.) wäre auch offensichtlich nutzlos gewesen, weil er als Verfahrensbevollmächtigter der D\n\n 40\n\neine gleichlautende Werbungsabmahnung mit Schreiben vom 08.08.2003\n\n 41\n\nzurückgewiesen hat, worauf auch in diesem Verfahren eine einstweilige Verfü-\n\n 42\n\ngung ergangen ist (20 O 72/03 Landgericht Dortmund).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-12-04/16-o-107-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-12-04/16-o-107-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289522","retrieved":"2026-07-09 03:08:36.496367+00:00"}}