{"status":"available","doknr":"OLD290061","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:1106.16O131.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-11-06","aktenzeichen":"16 O 131/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urtei list gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % Sicherheit\n\ndes jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin bildet an 65 Studienorten in ganz Deutschland, unter anderem auch in E2, Heilpraktiker aus.\n\n 3\n\nDie Beklagte betreibt in E2 ebenfalls eine Schule für die Aus- und Weiter-\n\n 4\n\nbildung von Heilpraktikern.\n\n 5\n\nDie Beklagte inserierte in den Ruhr-Nachrichten vom ##### und in der\n\n 6\n\nWestfälischen Rundschau am ###### (Blatt 5 und 6 der Akten) wie folgt:\n\n 7\n\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\n\n 8\n\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\n\n 9\n\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\n\n 10\n\nDen Begriff \" xxxxxxxxxxxxx \" verwendet die Beklagte auch im Internet unter \n\n 11\n\nxxxxxxxxxx.\n\n 12\n\nDie Klägerin meint, die von der Beklagten verwendete Bezeichnung sei im Sinne\n\n 13\n\nvon § 3 UWG irreführend und damit auch nach § 1 UWG sittenwidrig, weil die\n\n 14\n\nBeklagte durch Verwendung dieser Bezeichnung gegenüber Konkurrenten, die\n\n 15\n\nsich einer derartigen irreführenden Bezeichnung nicht bedienen, einen Wettbe-\n\n 16\n\nwerbsvorteil erreicht. Schulen in freier Trägerschaft müssten eine Bezeichnung\n\n 17\n\nführen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Zu den öf-\n\n 18\n\nfentlichen Schulen gehörten nach § 3 Abs. 2 SchOG auch die Fachschulen. Bei\n\n 19\n\nder Schule der Beklagten handele es sich um eine Schule in freier Trägerschaft.\n\n 20\n\nBereits die Verwendung einer Bezeichnung, die in Nordrhein-Westfalen nur öf-\n\n 21\n\nfentlichen Schulen zukomme, sei irreführend. Der Begriff der Fachschule im Sinne\n\n 22\n\neiner fortbildenden öffentlichen Schule sei weithin bekannt. Deshalb gingen die\n\n 23\n\nangesprochenen Verkehrskreise bei einer Bezeichnung als Fachschule davon\n\n 24\n\naus, dass es sich um eine entsprechende fortbildende öffentliche Schule auf dem\n\n 25\n\nGebiet der Heilpraktikerausbildung handele, die es jedoch in Wirklichkeit nicht\n\n 26\n\ngäbe.\n\n 27\n\nDie Klägerin beantragt\n\n 28\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden einzelnen\n\n 29\n\nFall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von\n\n 30\n\n5,00 € bis 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit\n\n 31\n\neine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis\n\n 32\n\nzu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an der Inhaberin der\n\n 33\n\nBeklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeich-\n\n 34\n\nnung \"xxxxxxxxxx\" aufzutreten, zu werben oder Geschäfte abzuschließen.\n\n 35\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 37\n\nSie meint, die Bezeichnung Fachschule sei jedenfalls für das Land Nordrhein-\n\n 38\n\nWestfalen nicht irreführend, da der Begriff Fachschule im Gegensatz zu anderen\n\n 39\n\nBundesländern nicht gesetzlich geschützt sei. Denn die öffentlichen Fachschulen\n\n 40\n\nin Nordrhein-Westfalen dürften diese Bezeichnung kraft Landesgesetzes nicht\n\n 41\n\nführen, sondern müssten sich Berufskolleg nennen. Sie hält im Übrigen den Klageantrag unter weiterer rechtlicher Ausführung für zu weitgehend, weil es nicht um den Firmennamen der Beklagten als Ganzes gehe, sondern nur um die Verwendung des Begriffes der Fachschule.\n\n 42\n\nWegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten\n\n 43\n\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 44\n\nEntscheidungsgründe\n\n 45\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n 46\n\nDie Klägerin ist klagebefugt, da sie mit der Beklagten zumindest hinsichtlich des\n\n 47\n\nStandortes E2 in unmittelbarem Wettbewerb steht.\n\n 48\n\nEin Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aber weder aus § 3 UWG\n\n 49\n\nNoch aus § 1 UWG.\n\n 50\n\nDie von der Beklagten in den streitgegenständlichen Zeitungsanzeigen und im\n\n 51\n\nInternet verwendete Bezeichnung \"Fachschule\" ist nicht irreführend im Sinne von\n\n 52\n\n§ 3 UWG und damit nach § 1 UWG auch nicht sittenwidrig.\n\n 53\n\nBei den angesprochenen Verkehrskreisen wird durch die Verwendung des Be-\n\n 54\n\ngriffs \"Fachschule\" nicht der Eindruck erweckt, es handele sich um eine staatliche\n\n 55\n\nSchule, zumindest aber um eine solche, die der staatlichen Aufsicht unterliege\n\n 56\n\nund den staatlichen Zulassungsvoraussetzungen als Lehranstalt entspreche.\n\n 57\n\nDer Begriff ,.Fachschule\" ist in Nordrhein-Westfalen nicht gesetzlich geschützt.\n\n 58\n\nDie öffentlichen Fachschulen in Nordrhein-Westfalen dürfen diese Bezeichnung\n\n 59\n\nkraft Landesgesetzes nicht führen, sondern müssen sich \"Berufskolleg\" nennen.\n\n 60\n\nMit dem Berufskolleggesetz wurden ab dem 01.08.1998 die beruflichen Schulen\n\n 61\n\nund die Kollegschulen in Nordrhein-Westfalen zu sogenannten Berufskollegs zusammengeführt. In Art. 2 des Berufskolleggesetzes heißt es unter Umwandlung von Bildungsgängen, Bezeichnung der Schulen in Abs. 1:\n\n 62\n\n\"Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes führen alle öffentlichen und\n\n 63\n\nals Ersatzschulen genehmigten privaten berufsbildenden Schulen\n\n 64\n\nund Kollegschulen die Bezeichnung Berufskolleg.\"\n\n 65\n\nDurch die bloße Verwendung des Begriffs \"Fachschule\" kann deshalb in Nord-\n\n 66\n\nrhein-Westfalen jedenfalls nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um\n\n 67\n\neine solche, die der staatlichen Aufsicht unterliegt und den staatlichen Zulas-\n\n 68\n\nsungsvoraussetzungen als Lehranstalt entspricht.\n\n 69\n\nNach § 3 UWG läge ein Verstoß im Übrigen auch dann nicht vor, wenn man den\n\n 70\n\nBegriff \"Fachschule\" als mehrdeutigen Begriff auffassen würde, der nach einer\n\n 71\n\nder möglichen Auffassungen irreführend wäre. Denn jedenfalls für den Teil der\n\n 72\n\nVerkehrskreise, welchen die Beklagte mit ihren Zeitungsanzeigen und dem Internetauftritt anspricht, handelt es sich bei dem Begriff der Fachschule um eine richtige Information. Diejenigen, die sich für eine Heilpraktikerausbildung interessieren, wissen nämlich genau, dass die Ausbildung eine nicht staatlich anerkannteund die Ausbildung nicht staatlich geregelt ist. Dies wird auch durch den Zusatz in der Zeitungsanzeige deutlich, dass es sich bei der beworbenen Fachschule um eine anerkannte Schule des BDH handelt. Dass älteren Zeitgenossen, wie es das Oberlandesgericht Düsseldorf für die Bezeichnung eines weiterbildenden Unternehmens als Akademie ausgeführt hat, möglicherweise noch der konventionelle Begriff bei der Bezeichnung als Fachschule vorschwebt, kommt es deshalb nicht an. Es ist nämlich anerkannt, dass der Werbende am Gebrauch einer mehrdeutigen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse haben kann, wenn beachtliche Teile des Verkehrs eine Angabe, die als solche von anderen relevanten Teilen des Verkehrs in einem unzutreffenden Sinne verstanden wird, richtig verstehen\n\n 73\n\n(vgl. insoweit OLG Düsseldorf, GROR-RR 2003, 49, 50 f. m.w.N.).\n\n 74\n\nDer Gebrauch des Begriffs \"Fachschule\" für das Unternehmen der Beklagten ist\n\n 75\n\ndeshalb nicht zu beanstanden.\n\n 76\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-11-06/16-o-131-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-11-06/16-o-131-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290061","retrieved":"2026-07-09 03:09:30.280741+00:00"}}