{"status":"available","doknr":"OLD291220","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0815.8O507.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-08-15","aktenzeichen":"8 O 507/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.875,59 €\n\n (i.W.dreitausendachthundertfünfundsiebzig59/100Euro)\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.2002 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 72 %\n\nund das beklagte Land zu 28%.\n\nDie Kosten des Teilvergleichs werden gegeneinander\n\naufgehoben.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch\n\nnur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des\n\njeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes\n\ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund\n\ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht\n\ndas beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit\n\nin der gleichen Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger macht gegen das beklagte Land Schadensersatzansprüche\n\n 3\n\nund Schmerzensgeldansprüche geltend, nachdem er 21 Tage in Aus-\n\n 4\n\nlieferungshaft in Moskau aufgrund des internationalen Haftbefehls des\n\n 5\n\nAmtsgerichts Bochum verbracht hat.\n\n 6\n\nDie Staatsanwaltschaft Bochum führte unter dem Aktenzeichen ##gegen T ein Strafverfahren wegen Anlagebetrugs und Untreue.\n\n 7\n\nT war Inhaber der W Handelsfinanzanstalt, die sich in\n\n 8\n\nerheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Dennoch warb er\n\n 9\n\nneue Anleger mit hohen Zinsversprechen an, obwohl er wusste, dass er\n\n 10\n\ndiese nicht würde einhalten können. Die Firma I wurde später von der Firma D mit Sitz in der Schweiz übernommen. Bezüglich der Gründung der D\n\n 11\n\ngibt es den Gründungs- und Verwaltungsauftrag des T an eine Firma Y AG vom 17.\n\n 12\n\nFebruar 1994. In diesem Vertrag wird der Kläger als Verwaltungsratsmit-\n\n 13\n\nglied der Firma D genannt, der Vertrag wurde unter anderem für die\n\n 14\n\nFirma Y AG von dem Kläger unterzeichnet. Wegen der\n\n 15\n\nEinzelheiten wird auf den mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom\n\n 16\n\n10.06.2002 überreichten Gründungs- und Verwaltungsauftrag (Bl. 133 f.\n\n 17\n\nd.Ä.) verwiesen. Weitere Anschreiben an die Anleger erfolgten mit dem\n\n 18\n\nBriefkopf der Firma D und waren von einer nicht näher benannten\n\n 19\n\nPerson unterzeichnet. Diese Unterschrift ist mit der des Klägers aus dem\n\n 20\n\nGründungs- und Verwaltungsauftrag nicht identisch. Die Unterschrift, die\n\n 21\n\nnicht eindeutig lesbar ist, könnte für den Namen \"N\" stehen.\n\n 22\n\nInsoweit wird Bezug genommen auf die mit Schriftsatz der Beklagtenseite\n\n 23\n\nvom 10.06.2002 überreichten Schreiben der Firma D (Bl. 125 f. d.A.).\n\n 24\n\nAm 13.12.1996 legte die Staatsanwaltschaft Bochum den Inhalt eines Ge-\n\n 25\n\nsprächs mit dem Beschuldigten T in einem Vermerk nieder. In die-\n\n 26\n\nsem Gespräch hatte der Beschuldigte T den Kläger belastet, indem\n\n 27\n\ner behauptete, der Kläger habe die Schreiben der Firma D an die An-\n\n 28\n\nleger unterzeichnet und abgesandt. Dabei sei dem Kläger bekannt gewe-\n\n 29\n\nsen, dass die D keine tatsächlichen Geschäfte betreibe, sondern\n\n 30\n\nlediglich eine Briefkastenfirma sei (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom\n\n 31\n\n10.06.2002, Bl. 130 d.A.).\n\n 32\n\nAufgrund dieser Angaben des Beschuldigten T leitete die Staats-\n\n 33\n\nanwaltschaft Bochum gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein.\n\n 34\n\nNachdem gegen den Beschuldigten T am 09.09.1997 Anklage er-\n\n 35\n\nhoben wurde (Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 10.06.2002, Bl. 137 d.A.),\n\n 36\n\nverfügte die Staatsanwaltschaft am 16.09.1997 die Abtrennung des Ver-\n\n 37\n\nfahrens gegen den Kläger, dieses Verfahren erhielt nunmehr das Akten-\n\n 38\n\nzeichen #####.\n\n 39\n\nDa die Personalien des Klägers, der Schweizer Staatsbürger ist und auch\n\n 40\n\nIn der Schweiz lebt, nicht bekannt waren, wurde das Verfahren gegen den\n\n 41\n\nKläger zunächst gemäß § 205 StPO eingestellt.\n\n 42\n\nAm 28.11.1997 wurde der Angeklagte T wegen Betruges und Un-\n\n 43\n\ntreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verur-\n\n 44\n\nteilt (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 10.06.2002, Bl. 151 f. d.A.). Das\n\n 45\n\nUrteil wurde sofort rechtskräftig.\n\n 46\n\nAm 13.02.1998 nahm die Staatsanwaltschaft Bochum die Ermittlungen\n\n 47\n\ngegen den Kläger wieder auf und veranlasste die Prüfung der Personalien\n\n 48\n\ndurch Interpol. ,\n\n 49\n\nDas Bundeskriminalamt übermittelte die Daten betreffend den Kläger am\n\n 50\n\n26.05.1998.\n\n 51\n\nAm 13.07.1998 beantragte die Staatsanwaltschaft Bochum, gegen den\n\n 52\n\nKläger einen internationalen Haftbefehl zu erlassen. Das Amtsgericht Bo-\n\n 53\n\nchum erließ den Haftbefehl am 24.07.1998. (Anlage K 10 zum Schriftsatz\n\n 54\n\nvom 11.04.2002, Bl. 94 ff. d.A.).\n\n 55\n\nAm 30.07.1998 wurde der Kläger in Moskau aufgrund dieses internatio-\n\n 56\n\nnalen Haftbefehls festgenommen und befand sich bis zum 19.08.1998 in\n\n 57\n\nAuslieferungshaft.\n\n 58\n\nDer Haftbefehl wurde an diesem Tag aufgehoben, nachdem zuvor am\n\n 59\n\n18.08.1998 eine förmliche Vernehmung des T statt gefunden hat. \n\n 60\n\nT hat dabei eingeräumt, die Unterschriften selbst unter die Schreiben der Firma D gesetzt zu haben.\n\n 61\n\nDas Verfahren gegen den Kläger wurde von der Staatsanwaltschaft ge-\n\n 62\n\nmäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n 63\n\nAuf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Bochum am 15.06.2000\n\n 64\n\nden Beschluss, in dem es feststellte, dass der Kläger für die erlittene rus-\n\n 65\n\nsische Auslieferungshaft vom 30.07.1999 bis zum 19.08.1999 nach dem\n\n 66\n\nStrEG zu entschädigen ist. Der Kläger meldete daraufhin seine Schäden\n\n 67\n\nbei der Staatsanwaltschaft an, dabei handelte es sich unter anderem um\n\n 68\n\nden Ersatz des immateriellen Schadens in Höhe von 8.000,00 DM als\n\n 69\n\nSchmerzensgeld für die Freiheitsentziehung, um die Lohnfortzahlung des\n\n 70\n\nArbeitgebers des Klägers in Höhe von 18.025,00 DM sowie Dolmetscher-\n\n 71\n\nkosten. Außerdem machte der Kläger den Verdienstausfall seiner Tochter\n\n 72\n\nin Höhe von 11.250,00 DM geltend. Die Ansprüche der Tochter und des\n\n 73\n\nArbeitgebers sind an den Kläger abgetreten worden.\n\n 74\n\nMit Entscheidung vom 23.07.2001 sprach die Generalstaatsanwaltschaft\n\n 75\n\ndem Kläger unter anderem als Entschädigung für den immateriellen\n\n 76\n\nSchaden einen Betrag von 420,00 DM (20,00 DM x 21 Tage) und Vertei-\n\n 77\n\ndigerkosten zu. Dagegen lehnte die Generalstaatsanwaltschaft den Ersatz\n\n 78\n\nder Dolmetscherkosten, der Lohnfortzahlungskosten des Arbeitgebers\n\n 79\n\nsowie des Verdienstausfalls der Tochter als nicht erstattungsfähig ab\n\n 80\n\n(Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 42 f. d.A.).\n\n 81\n\nMit der Klage macht der Kläger nunmehr das weitergehende Schmer-\n\n 82\n\nzensgeld, Dolmetscherkosten, Lohnfortzahlungskosten des Arbeitgebers\n\n 83\n\nsowie den Verdienstausfall seiner Tochter geltend.\n\n 84\n\nDer Kläger beruft sich dabei zum Einen auf § 7 StrEG, er hält die dort\n\n 85\n\nfestgesetzte Entschädigungshöhe bezüglich des immateriellen Schadens\n\n 86\n\nfür verfassungswidrig.\n\n 87\n\nDarüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass der Haftbefehlauf-\n\n 88\n\ngrund der den damals den Justizbehörden vorliegenden Beweismittel.\n\n 89\n\nnicht hätte erlassen werden dürfen.\n\n 90\n\nDer Kläger meint, dass ihm ein höheres Schmerzensgeld zustehe, weil\n\n 91\n\ndie Haftbedingungen in der russischen Auslieferungshaft unzumutbar ge-\n\n 92\n\nwesen seien. Er sei zunächst in einen Käfig gesperrt worden und sei\n\n 93\n\nspäter in einer Zelle untergebracht worden, die zeitweise mit 22 Personen\n\n 94\n\nbelegt gewesen sei, obwohl nur 18 Betten vorhanden gewesen seien.\n\n 95\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 3 zu den Akten ge-\n\n 96\n\nrerchten tagebuchähnlichen Aufzeichnungen des Klägers, Bl. 17 f. d.A.,\n\n 97\n\nBezug genommen.\n\n 98\n\nEr behauptet weiter, dass er im großen Umfang auf die Tätigkeit eines\n\n 99\n\nDolmetschers angewiesen gewesen sei. Der Dolmetscher habe ihm ins-\n\n 100\n\ngesamt eine Rechnung über 7.000,00 US-$ ausgestellt.\n\n 101\n\nDer Kläger hält auch die Lohnfortzahlungskosten seines Arbeitgebers für\n\n 102\n\ndie Zeit der Inhaftierung in Höhe von 18.025,00 DM für erstattungsfähig.\n\n 103\n\nDarüber hinaus habe die Tochter eine Aushilfsstelle als Lehrerin infolge\n\n 104\n\nder Inhaftierung des Klägers nicht antreten können, weil die Ehefrau und\n\n 105\n\nder geistig behinderte Sohn des Klägers aufgrund der außerordentlich\n\n 106\n\nbelastenden Umstände die Unterstützung der Tochter benötigt hätten.\n\n 107\n\nMit der Klage machte der Kläger neben den Lohnfortzahlungskosten und\n\n 108\n\ndem Verdienstausfall der Tochter das restliche Schmerzensgeld in Höhe\n\n 109\n\nvon 7.580,00 DM sowie 2.000,00 US-$ = 4.400,00 DM als Teilbetrag der\n\n 110\n\nDolmetscherkosten geltend.\n\n 111\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt,\n\n 112\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, an ihn 41.255,00 DM\n\n 113\n\nnebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 114\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n 115\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 116\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2003 haben die Parteien einen\n\n 117\n\nTeilvergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:\n\n 118\n\n1. Das beklagte Land zahlt an den Kläger zur Abgeltung dessen\n\n 119\n\netwaiger Ansprüche auf Ersatz von Dolmetscherkosten\n\n 120\n\n3.500,00 US-$ (i.W. dreitausendfünfhundert US-Dollar).\n\n 121\n\nDamit ist dieser Punkt in der Hauptsache erledigt.\n\n 122\n\n2. Die Kosten dieses Teilvergleichs sollen im Rahmen der Gesamt-\n\n 123\n\nkostenentscheidung gegeneinander aufgehoben werden.\n\n 124\n\nIm Übrigen nahmen die Parteien auf die ursprünglichgestellten Anträge\n\n 125\n\nBezug. .\n\n 126\n\nDas beklagte Land bestreitet den geltend gemachten Schaden dem\n\n 127\n\nGrunde und der Höhe nach.\n\n 128\n\nEine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft Bochum oder des\n\n 129\n\nAmtsgerichts Bochum sei nach seiner Ansicht nicht gegeben, weil der\n\n 130\n\nErlass des Haftbefehls im Bereich des Vertretbaren liege.\n\n 131\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien ge-\n\n 132\n\nwechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n 133\n\nDie Klageschrift ist am 08.01.2002 zugestellt worden.\n\n 134\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 135\n\nDie Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens nebst Zinsen ist be-\n\n 136\n\ngründet, im Übrigen ist die Klage unbegründet, soweit nicht hinsicht-\n\n 137\n\nlich der Dolmetscherkosten erledigt.\n\n 138\n\nDer Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung ei-\n\n 139\n\nnes Schmerzensgeldes in der beantragten Höhe gemäß §§ 839, 847\n\n 140\n\nBGB, weil der Staatsanwaltschaft Bochum hier eine schuldhafte Amts-\n\n 141\n\npflichtverletzung vorzuwerfen ist.\n\n 142\n\nGrundsätzlich sind Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, wie der Antrag\n\n 143\n\nauf Erlass eines Haftbefehls, im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses\n\n 144\n\nnicht auf die Richtigkeit, sondern daraufhin zu überprüfen, ob sie vertret-\n\n 145\n\nbar sind (BGH NJW 1998, S. 751, 752; BGH NJW 2000, 2672, 2673). Im\n\n 146\n\nvorliegenden Fall war die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gegen\n\n 147\n\nden Kläger den Erlass eines internationalen Haftbefehls zu beantragen,\n\n 148\n\nunvertretbar.\n\n 149\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls (§112 SIPO) la-\n\n 150\n\ngen offensichtlich nicht vor.\n\n 151\n\nAufgrund des der Staatsanwaltschaft vorliegenden Beweismaterials\n\n 152\n\nkonnte ein dringender Tatverdacht gegen den Kläger nicht begründet\n\n 153\n\nwerden.\n\n 154\n\nIm Zeitpunkt des Haftbefehlsantrags existierte nämlich lediglich die\n\n 155\n\nÄußerung des Beschuldigten T, der Kläger habe im Rahmen des\n\n 156\n\nAnlagebetruges Schreiben an die Geschädigten selbst unterzeichnet.\n\n 157\n\nDies rechtfertigte jedoch nicht den Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit\n\n 158\n\ngroß war, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer einer Straftat war.\n\n 159\n\nHier war nämlich auf Seiten der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen,\n\n 160\n\ndass der Zeuge T diese Angaben zu einem Zeitpunkt gemacht\n\n 161\n\nhatte, in dem sein eigenes Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war.\n\n 162\n\nZu einem solchen Zeitpunkt sind regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit\n\n 163\n\nder Angaben eines Beschuldigten angebracht, weil zu befürchten ist, dass\n\n 164\n\nein Beschuldigter zu Unrecht Dritte belastet, um dadurch entweder die\n\n 165\n\nSchuld auch auf diese zu verteilen und damit seinen eigenen Beitrag zu\n\n 166\n\nden Straftaten zu reduzieren, oder weil der Beschuldigte sich durch die\n\n 167\n\naktive Mitwirkung an der Aufklärung der Tat Vorteile bei der Strafzumes-\n\n 168\n\nsung verspricht. Besondere Vorsicht war hier deshalb geboten, weil die\n\n 169\n\nAngaben auch nicht im Rahmen einer förmlichen Vernehmung erfolgten.\n\n 170\n\nDarüber hinaus wurden die Angaben des Beschuldigten T auch\n\n 171\n\nnicht durch weitere Beweismittel erhärtet. Die Unterschriften, die der\n\n 172\n\nKläger nach den Angaben des T auf den Schreiben der Firma D\n\n 173\n\nan Geschädigte geleistet haben soll, waren nämlich nicht mit der\n\n 174\n\nUnterschrift des Klägers identisch, von der feststand, dass er sie auch\n\n 175\n\ntatsächlich selbst geleistet hatte. Die Unterschrift auf dem Gründungs-\n\n 176\n\nund Verwaltungsauftrag vom 17. Februar 1994 unterscheidet sich deutlich\n\n 177\n\nvon den anderen Unterschriften. Die schlichte Belastung des Klägers\n\n 178\n\ndurch den Hauptverdächtigen T ohne weitere Überprüfung oder\n\n 179\n\nBestätigung durch andere Beweismittel genügte nicht, den dringenden\n\n 180\n\nTatverdacht gegenüber dem Kläger zu begründen. Der Antrag auf Erlass\n\n 181\n\neines Haftbefehls auf dieser Grundlage ohne erneute Vernehmung des\n\n 182\n\nT nach dessen rechtskräftiger Verurteilung, die zeitlich ohne\n\n 183\n\nWeiteres möglich gewesen wäre, war unvertretbar. Der Staatsanwalt-\n\n 184\n\nschaft Bochum ist soweit auch ein Verschulden zur Last zu legen, da die\n\n 185\n\nUmstände, die die Unvertretbarkeit der Maßnahme belegen, der\n\n 186\n\nStaatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund des\n\n 187\n\nAkteninhalts bekannt waren.\n\n 188\n\nDa eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht besteht und der Kläger sich\n\n 189\n\nauch um die zügige Aufhebung des Haftbefehls mit Hilfe seines\n\n 190\n\nVerteidigers bemüht hat, haftet das beklagte Land gemäß § 839 BGB für\n\n 191\n\ndie Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft Bochum. Gemäß § 847\n\n 192\n\nBGB ist dem Kläger auch der immaterielle Schaden zu ersetzen. Das\n\n 193\n\nGericht hält das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe yon 8.000,00 DM\n\n 194\n\n= 4.090,34 € für angemessen. Dies entspricht einer Entschädigung\n\n 195\n\nvon rund 195,00 € pro Tag. Zu berücksichtigen ist nämlich hier zu\n\n 196\n\nGunsten des Klägers, dass die Haftbedingungen in Russland\n\n 197\n\ngerichtsbekannt nicht den Bedingungen entsprechen, die in Deutschland\n\n 198\n\nvorzufinden sind. So ist dem Gericht bekannt, dass dort die Unterbringung\n\n 199\n\nhäufig in Großraumzellen mit schlechter Verpflegung und unter\n\n 200\n\nmiserablen hygienischen Bedingungen erfolgt. Die Situation war für den\n\n 201\n\nKläger auch deshalb besonders belastend, weil die Wahrnehmung seiner\n\n 202\n\nRechte bereits aufgrund der Sprachschwierigkeiten und der Unkenntnis\n\n 203\n\ndes fremden Rechtssystems erschwert war. Danach hält das Gericht ein\n\n 204\n\nSchmerzensgeld von insgesamt 8.000,00 DM gemäß § 287 ZPO für\n\n 205\n\nangemessen. Unter Berücksichtigung des von dem beklagten Landes\n\n 206\n\nbereits gezahlten Betrages in Höhe von 420,00 DM war dem Kläger noch\n\n 207\n\nein Betrag in Höhe von 7.580,00 DM = 3.875,59 € nebst\n\n 208\n\nRechtshängigkeitszinsen zuzusprechen.\n\n 209\n\nDie weitergehende Klage war dagegen abzuweisen, weil dem Kläger ein\n\n 210\n\nAnspruch auf Ersatz der Lohnfortzahlungskosten und des Verdienstaus-\n\n 211\n\nfalls seiner Tochter weder aus § 7 StrEG noch aus § 839 BGB zusteht.\n\n 212\n\n§ 7 StrEG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil nach diesem Ge-\n\n 213\n\nsetz Ansprüche Dritter grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (D. Meier,,\n\n 214\n\nStrafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, § 2 Rdnr. 17).\n\n 215\n\nEs scheidet aber auch ein Anspruch aus § 839 BGB aus, weil die geltend\n\n 216\n\ngemachten Schäden nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst werden.\n\n 217\n\nDie hier durch die Staatsanwaltschaft verletzten Normen sollen den einer\n\n 218\n\nStraftat Verdächtigen vor unberechtigten Freiheitsentziehungen schützen,\n\n 219\n\nzu erstatten ist dann grundsätzlich der Schaden, der dem Verhafteten\n\n 220\n\nselbst entstanden ist. Nur mittelbar in deren Vermögen geschädigten\n\n 221\n\nPersonen steht hingegen kein Ersatzanspruch zu. Dies gilt insbesondere\n\n 222\n\nfür den Arbeitgeber, der in der Zeit der Freiheitsentziehung weiter Lohn\n\n 223\n\nzahlen musste (vgl. Palandt, Vorbemerkung vor§ 249 BGB, Rdnr. 109).\n\n 224\n\nGleiches gilt auch hinsichtlich des Verdienstausfalls der Tochter.\n\n 225\n\nZwar ist anerkannt, dass auch unterbestimmten Voraussetzungen Schä-\n\n 226\n\nden Dritter zu erstatten sind. Dazu gehören aber regelmäßig nur\n\n 227\n\nsogenannte Schockschäden oder solche Schäden, die in unmittelbarer\n\n 228\n\nVerbindung zum Geschädigtenstehen. Wenn aber hier die Tochter\n\n 229\n\ndarauf verzichtet, eine Stelle anzutreten, um ihre Mutter und ihren Bruder\n\n 230\n\nzu unterstützen, fehlt die unmittelbare Verbindung zum Geschädigten. Es\n\n 231\n\nhandelt sich um einen reinen Vermögensschaden der Tochter, der vom\n\n 232\n\nSchutzzweck der Norm nicht erfasst ist.\n\n 233\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 91 a ZPO.\n\n 234\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage\n\n 235\n\nin §709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-08-15/8-o-507-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-08-15/8-o-507-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291220","retrieved":"2026-07-09 03:11:13.185022+00:00"}}