{"status":"available","doknr":"OLD291768","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0711.17S30.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-07-11","aktenzeichen":"17 S 30/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 20.01.2003 verkündete\n\nUrteil des Amtsgerichts Lünen - 7 C 479/02 - wird auf ihre Kosten zu-\n\nrückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nAuf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung\n\n 4\n\nwird Bezug genommen.\n\n 5\n\nIl.\n\n 6\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n 7\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung von 1.866,00 € gegen\n\n 8\n\ndie Beklagte zu. Die Klägerin kann die Rückzahlung des eingeklagten Be-\n\n 9\n\ntrages im Wege der Rückabwicklung des zwischen den Parteien am\n\n 10\n\n07.04.2002 geschlossenen Kaufvertrages gemäß § 346 BGB n.F. i.V.m.\n\n 11\n\n§§ 312, 355, 357 BGB n.F. verlangen. Zwischen den Parteien ist ein\n\n 12\n\nRückabwicklungsverhältnis i.S.d. § 346 BGB n.F. entstanden, da die Kläge-\n\n 13\n\nrin den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag wirksam\n\n 14\n\ngemäß § 312 BGB n.F. i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB n.F. widerrufen hat.\n\n 15\n\nDer zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag stellt ein Haustür-\n\n 16\n\ngeschäft i.S.d. § 312 BGB n.F. dar. Gemäß § 312 BGB n.F. i.V.m. § 355\n\n 17\n\nAbs. 2 BGB n.F. stand der Klägerin als Verbraucherin ein Widerrufsrecht\n\n 18\n\nzu. Dieses hat sie mit dem Widerruf vom 14.06.2002 wirksam ausgeübt.\n\n 19\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten bestehen gegen die Anwendbar-\n\n 20\n\nkeit des § 355 Abs. 2 BGB n.F. keine Bedenken. Soweit die Beklagte ein-\n\n 21\n\nwendet, § 355 Abs. 2 BGB n.F. sei verfassungswidrig, folgt die Kammer\n\n 22\n\ndieser Auffassung nicht. Formelle Fehler im Rahmen des Gesetzge-\n\n 23\n\nbungsverfahrens betreffend das Schuldrechtsmodernisjerungsgesetz hat\n\n 24\n\ndie Beklagte nicht dargetan und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die\n\n 25\n\nTatsache, dass das im Mai 2001 eingeleitete Gesetzgebungsverfahren\n\n 26\n\nzügig zu Ende gebracht worden ist, begründet nicht schon seine Verfas-\n\n 27\n\nsungswidrigkeit. Auch gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des\n\n 28\n\nGesetzes bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das vom Gesetz-\n\n 29\n\ngeber zu beachtende Rückwirkungsverbot nicht verletzt worden, da das\n\n 30\n\nam 29.11.2001 verkündete Gesetz gemäß Art. 229 § 5 EGBGB erst auf\n\n 31\n\ndie nach dem 31.12.2001 entstehenden Schuldverhältnisse anzuwenden\n\n 32\n\nist.\n\n 33\n\nIm Übrigen liegen die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf des\n\n 34\n\nVertrages vom 07.04.2002 vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten\n\n 35\n\nwar der Widerruf vom 14.06.2002 auch rechtzeitig.\n\n 36\n\nGemäß § 355 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. § 312 Abs.1 BGB n.F. kann ein Verbrau-\n\n 37\n\nchervertrag - hier das Haustürgeschäft - binnen 2 Wochen gegenüber\n\n 38\n\ndem Unternehmer widerrufen werden, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt\n\n 39\n\nder Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnt.\n\n 40\n\nDer Fristbeginn erfordert hingegen bei Warenlieferungsgeschäften, wie dem Vorliegen-\n\n 41\n\nden, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht, dass auch die Wa-\n\n 42\n\nren vollständig geliefert worden sind. Die anders lautende Regelung \n\n 43\n\ndes § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. , wonach der Lauf der Frist auch vom Eingang der Waren beim Empfänger abhängt, ist auf die Fälle des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. nicht anwendbar. \n\n 44\n\nVielmehr betrifft diese Vorschrift die Fälle des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.. Hierfür\n\n 45\n\nspricht zum einen die grammatische Auslegung. Danach ist es naheliegend,\n\n 46\n\ndass sich die in § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. erwähnte Frist auf die in\n\n 47\n\n§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. genannte lange Frist bezieht. Ferner spricht\n\n 48\n\nauch die Tatsache, dass die in § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. enthaltene Re-\n\n 49\n\ngelung nicht in § 355 Abs. 2 BGB n.F. Eingang gefunden hat, gegen die\n\n 50\n\nRechtsauffassung des Amtsgerichts, die 2-Wochen-Frist laufe erst mit\n\n 51\n\nLieferung der Waren. Letztlich weist die Beklagte zu Recht darauf hin,\n\n 52\n\ndass sich aus § 312 d Abs. 2 BGB n.F. im Gegenschluss ergibt, dass im\n\n 53\n\nFalle von Haustürgeschäften der Lauf der 2-Wochen-Frist gerade nicht an\n\n 54\n\ndie Auslieferung der Ware geknüpft sein soll. Dort ist für Fernabsatzverträge ausdrücklich in Abweichung zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. geregelt, dass die Widerrufs-\n\n 55\n\nfrist bei Lieferung von Waren erst ab Eingang der Ware beim Empfänger\n\n 56\n\nbeginnt. Eine entsprechende Ausnahme hat der Gesetzgeber in der Vor-\n\n 57\n\nschrift des § 312 BGB n. F. für Haustürgeschäfte hingegen nicht vorgese-\n\n 58\n\nhen. Gestützt wird diese Auslegung im Übrigen auch in der Literatur (vgl.\n\n 59\n\nPalandt-Heinrichs, 61. Aufl., Ergänzungsband. § 355 Rn. 19).\n\n 60\n\nMithin ist der Beginn der Widerrufsfrist allein an die Erteilung einer ord-\n\n 61\n\nnungsgemäßen Widerrufsbelehrung geknüpft. Die seitens der Beklagten\n\n 62\n\nunter dem 07.04.2002 erteilte Widerrufsbelehrung genügt den Anforde-\n\n 63\n\nrungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht, da sie entgegen\n\n 64\n\n§ 355 Abs. 2 BGB n.F. keinen vollständigen Hinweis auf die\n\n 65\n\nRegelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. enthält. Mithin ist mit der Widerrufs-\n\n 66\n\nbelehrung vom 07.04.2002 die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden.\n\n 67\n\nEine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist auch zu keinem späteren\n\n 68\n\nZeitpunkt erteilt und die 2-Wochen-Frist somit auch später nicht in Lauf\n\n 69\n\ngesetzt worden.\n\n 70\n\nDementsprechend war die am 14.06.2002 abgegebene Widerrufserklärung rechtzeitig\n\n 71\n\ni.S.d. § 355 Abs.1 BGB n.F.. Folglich steht der Klägerin der geltend ge-\n\n 72\n\nmachte Zahlungsanspruch im Wege der Rückabwicklung des mit der Be-\n\n 73\n\nklagten geschlossenen Haustürgeschäftes zu.\n\n 74\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO\n\n 75\n\nzurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-07-11/17-s-30-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-07-11/17-s-30-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291768","retrieved":"2026-07-09 03:12:02.335341+00:00"}}