{"status":"available","doknr":"OLD291876","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0707.14SCHW.C1.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-07-07","aktenzeichen":"14 (Schw) C 1/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Angeklagten D2, D3 und\n\nD4 sind des Mordes in zwei Fällen,\n\ntateinheitlich begangen mit versuchtem Mord in\n\nTateinheit mit schwerer Körperverletzung in ei-\n\nnem weiteren Fall und - ebenfalls tateinheitlich\n\n- wegen gefährlicher Körperverletzung in einem\n\nweiteren Fall schuldig.\n\nDie Angeklagten D2 und D3\n\nsind darüber hinaus des tateinheitlich damit be-\n\ngangenen Ausübens der tatsächlichen Gewalt und\n\ndes Führens einer halbautomatischen Selbstlade-\n\nwaffe mit einer Länger von nicht mehr als 60 cm\n\nschuldig.\n\nDie Angeklagten D2, D3 und\n\nD4 werden jeweils zu\n\nlebenslanger Freiheitsstrafe\n\nverurteilt.\n\nDie besondere Schwere der Schuld wird hinsicht-\n\nlich des Angeklagten D2 und D4 festgestellt.\n\nDie Ansprüche des D4 als des Leasing-\n\nnehmers des Fahrzeugs Mercedes CLK 230, amtli-\n\nches Kennzeichen X-XX XXXX, aus der Rückabwick-\n\nlung des mit der Firma M Leasing GmbH, F,\n\nunter Nr. XXX XXX geschlossenen Finanzkaufver-\n\ntrages, unterliegen der Einziehung.\n\nDem Angeklagten D4 wird die Erlaubnis\n\nzum Führen eines Kraftfahrzeuges entzogen.\n\nSein Führerschein bleibt eingezogen.\n\nDie Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, ihm\n\nvor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrer-\n\nlaubnis zu erteilen.\n\nDie Angeklagten tragen als Gesamtschuldner die\n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-\n\ngen der Nebenkläger sowie jeweils allein ihre\n\njeweiligen eigenen notwendigen Auslagen.\n\nDie Kosten und Auslagen des Prozessbeistandes\n\ndes Angeklagten D4 trägt der Prozess-\n\nbeistand selbst.\n\nAngewendete Vorschriften:\n\n§§ 53 l Nr. 3 a und 3 b WaffenG, §§ 211, 223,\n\n224 l Nrn. 2, 4 und 5, 226 Nr. 3, 22, 23, 25 II,\n\n52, 69, 69 a, 74 I und II, 74 c l StGB.\n\n1\n\nGliederung\n\n 2\n\nl. Der Lebensweg der Angeklagten S. 9\n\n 3\n\n1. D4 S. 9\n\n 4\n\n2. D2 S . 15 \n\n 5\n\n3. D3\n\n 6\n\nII.\n\n 7\n\nA.) Vorgeschichte der Tat S. 21\n\n 8\n\n- Der ethno-kulturelle Hintergrund\n\n 9\n\ndes Tatgeschehens –\n\n 10\n\n1. Stellung von Familie und Individuum im S. 22\n\n 11\n\nHerkunftsgebiet des Angeklagten\n\n 12\n\n2. Darstellung des bestehenden Konfliktes S. 26\n\n 13\n\nder Familien C und D\n\n 14\n\n3. Einfluss der ethno-kulturellen Prägung S. 30\n\n 15\n\nund der bestehenden Familienfehde auf\n\n 16\n\ndie einzelnen Angeklagten\n\n 17\n\nB.) Der Tattag S. 38\n\n 18\n\n1. Die Geschehnisse in der Osttürkei S. 38\n\n 19\n\n2. Das Geschehen in der Bundesrepublik S. 39\n\n 20\n\nam Morgen des Tattages\n\n 21\n\n3. Das eigentliche Tatgeschehen S. 50\n\n 22\n\n4. Folgen der Tat S. 62\n\n 23\n\nIII. Einlassungen der Angeklagten S. 70\n\n 24\n\n1) D4 S. 71\n\n 25\n\n2) D2 S. 74\n\n 26\n\n3) D3 S. 75\n\n 27\n\nIV. Beweiswürdigung S. 76\n\n 28\n\nV. Rechtliche Würdigung S. 97\n\n 29\n\nA) Strafbarkeit S. 97\n\n 30\n\n1.) Taten zum Nachteil C2, C3 S. 97\n\n 31\n\nund C4\n\n 32\n\n2.) Taten zum Nachteil des Nebenklägers S. 117\n\n 33\n\nL\n\n 34\n\n3.) Weitere Delikte S. 119\n\n 35\n\nB.) Schuldfähigkeit S. 120\n\n 36\n\n S. 129\n\n 37\n\n1.) Strafzumessung S. 129\n\n 38\n\n2.) Entscheidung zu §57 a l Ziff. 2 StGB S. 130\n\n 39\n\n3.) Weitere Maßregelungen und Folgen S. 140\n\n 40\n\nVII. Kosten und Auslagenentscheidung S. 142\n\n 41\n\nG r ü n d e:\n\n 42\n\nI.\n\n 43\n\nDer Lebensweg der Angeklagten\n\n 44\n\nD4\n\n 45\n\nDer zur Tatzeit 26 Jahre alte Angeklagte D4\n\n 46\n\nist als Zweitältester Sohn der Eheleute D5 und\n\n 47\n\nD6 in dem Dorf I in der Nähe der\n\n 48\n\nKreisstadt W in der Osttürkei gelegenen Provinz N\n\n 49\n\ngeboren worden. Sein älterer Bruder ist der Mitange-\n\n 50\n\nklagte D2. Die Familie ist kurdischer Abstam-\n\n 51\n\nmung. Bis zu seiner Schulzeit hat er selbst nur Kur-\n\n 52\n\ndisch gesprochen und erst später Türkisch gelernt. Er\n\n 53\n\nbesuchte zunächst die dörfliche Grundschule. Mit\n\n 54\n\n13 Jahren erschwindelte er von einem seiner Onkel unter\n\n 55\n\neinem Vorwand einen namhaften Geldbetrag, um damit nach\n\n 56\n\nIstanbul gehen zu können. Hier hielt er sich einige Ta-\n\n 57\n\nge auf, kehrte dann aber wieder zur Familie zurück. Ab\n\n 58\n\nseinem 13. Lebensjahr lebte er dann in der Kreisstadt\n\n 59\n\nW bei einem Onkel. Hier holte er den Mittelschulab-\n\n 60\n\nschluss durch Absolvierung externer Prüfungen nach. Da\n\n 61\n\nsein Vater von 1989 bis 1998 in Österreich als Gastar-\n\n 62\n\nbeiter arbeitete, vertrat dessen Stelle als Familien-\n\n 63\n\noberhaupt der fünf Jahre ältere Bruder D2. Im\n\n 64\n\nEinvernehmen mit diesem hat der Angeklagte D4\n\n 65\n\nim Alter von 14 Jahren bereits einen Jeansladen in W\n\n 66\n\nerworben. Dieses Geschäft führte er, trotz seines\n\n 67\n\nAlters selbständig und wurde dabei nur durch seinen\n\n 68\n\nBruder, der die monatlichen Abrechnungen kontrollierte,\n\n 69\n\nüberwacht. Das Geschäft lief erfolgreich. Dies ermög-\n\n 70\n\nlichte es ihm, zusammen mit dem ebenfalls geschäftlich\n\n 71\n\nzwischenzeitlich auch in W erfolgreichen Bruder\n\n 72\n\nD2, für Mutter und Geschwister eine Eigentumswoh-\n\n 73\n\nnung zu erwerben und diese nach W nachziehen zu\n\n 74\n\nlassen.\n\n 75\n\nBedingt durch den Jeans-Laden kam der Angeklagte D4 in Kontakt zu den örtlichen Gymnasiasten, die\n\n 76\n\nvielfach mit der PKK sympathisierten und von denen vie-\n\n 77\n\nle auch später dann im Laufe der Zeit als Kämpfer \"in\n\n 78\n\ndie Berge gegangen sind\". So geriet er bei den örtli-\n\n 79\n\nchen Polizeibehörden in den Ruf selbst mit der PKK zu\n\n 80\n\nsympathisieren und diese zu unterstützen, obschon das -\n\n 81\n\nso hat sich der Angeklagte gegenüber dem Sachverständi-\n\n 82\n\ngen U eingelassen - nicht der Fall gewesen ist. Er\n\n 83\n\nwurde mehrfach festgenommen und auch gefoltert. Immer\n\n 84\n\nwieder musste ihn - nach eigenen Angaben - die Familie\n\n 85\n\ndann freikaufen. Dies veranlasste ihn, obwohl er zwi-\n\n 86\n\nschenzeitlich verheiratet und seine Frau damals schwan-\n\n 87\n\nger war, vor sieben Jahren allein mit einem jüngeren\n\n 88\n\nBruder illegal nach Deutschland zu fliehen. Hier wurde\n\n 89\n\nseinem Asylantrag entsprochen. Er arbeitete zunächst\n\n 90\n\nlängere Zeit bei einer türkischen Brotfirma, später\n\n 91\n\nacht Monate bei einem kurdischen Landsmann, mit dessen\n\n 92\n\nTochter er seinerzeit zusammengewesen ist und der ihm\n\n 93\n\ndie Aufnahme als Partner in das Geschäft - einen Imbiss\n\n 94\n\n- zugesagt hatte. Nach Trennung von dessen Tochter -\n\n 95\n\nworauf im Zusammenhang mit der Darstellung der familiä-\n\n 96\n\nren Verhältnisse und seiner Vorstrafen noch einzugehen\n\n 97\n\nsein wird - eröffnete er in E zunächst einen\n\n 98\n\n\"Döner-lmbiss\". Später betrieb er in E mit sei-\n\n 99\n\nnem Bruder D7 sowie dem Mitangeklagten D3\n\n 100\n\neine Bäckerei. Als letzgenannter nach einiger Zeit aus-\n\n 101\n\nschied, trat der Zeuge H dort ein. Zuletzt hatte\n\n 102\n\nsich der Angeklagte in einen Lebensmittelmarkt in E2\n\n 103\n\neingekauft und den gutgehenden Laden letztlich vom\n\n 104\n\nursprünglichen Inhaber gegen Überlassung seiner Bäcke-\n\n 105\n\nreianteile ganz übernommen. Er verfügte über ein monat-\n\n 106\n\nliches Nettoeinkommen von 2.000,00 €. Im Juni 2002 trug\n\n 107\n\ner sich mit dem Gedanken, den Laden wieder mit Gewinn\n\n 108\n\nweiterzuverkaufen, um ein anderes Objekt zu erwerben.\n\n 109\n\nSeine wirtschaftliche Lage hatte sich in den letzten\n\n 110\n\nJahren äußerst günstig gestaltet; so hatte er nicht nur\n\n 111\n\nein Haus in der H-straße X in F erwerben\n\n 112\n\nkönnen, sondern auch im Jahre 2001 einen Merce-\n\n 113\n\ndes-CLK 230 Cabrio. Auf den Kaufpreis von 100.517,54 DM\n\n 114\n\nhatte er 50.000,00 DM seinerzeit angezahlt. Da er be-\n\n 115\n\ndingt durch die Inhaftierung seit Juli 2002 weder für\n\n 116\n\ndas Auto noch für das hinsichtlich des Hauserwerbs auf-\n\n 117\n\ngenommene Darlehen hat Raten zahlen können, ist zwi-\n\n 118\n\nschenzeitlich der Pkw verwertet und auch hinsichtlich\n\n 119\n\ndes Objekts die Zwangsverwaltung eingeleitet worden;\n\n 120\n\nauf die Einzelheiten wird noch zurückzukommen sein.\n\n 121\n\nDer Angeklagte ist verheiratet und Vater zweier Kinder,\n\n 122\n\ndie jedoch aus unterschiedlichen Beziehungen stammen.\n\n 123\n\nEr lebte zur Tatzeit wieder mit seiner Ehefrau D8\n\n 124\n\nzusammen. Diese hatte er gegen den Widerstand der Fami-\n\n 125\n\nlie seiner Frau noch in seinem Heimatland geheiratet,\n\n 126\n\nbevor er sich nach Deutschland abgesetzt hatte. Dies\n\n 127\n\ngeschah 1994 oder 1995. Zuvor hatte er seine Frau ent-\n\n 128\n\nführt, um so die Zustimmung der Eltern zur Heirat zu \n\n 129\n\nerzwingen. Denn nach nächtlicher Abwesenheit gilt eine\n\n 130\n\nTochter nach dortigem Verständnis als entehrt, so dass\n\n 131\n\nden Eltern keine andere Wahl bleibt, als dem, hier ge-\n\n 132\n\nmeinsamen Wunsch beider Partner zu entsprechen. Das ge-\n\n 133\n\nmeinsame Kind, eine Tochter, ist erst geboren worden,\n\n 134\n\nals er sich bereits in Deutschland befand. Auf Betrei-\n\n 135\n\nben seiner Schwiegereltern betrieb seine Frau anschlie-\n\n 136\n\nßend die Scheidung. Zur Scheidung kam es nicht, da er\n\n 137\n\nnicht eingewilligt hat und ein Scheidungsverfahren in\n\n 138\n\nder Türkei angesichts seiner Abwesenheit nicht erfolg-\n\n 139\n\nreich betrieben werden konnte. Hier in Deutschland\n\n 140\n\nwandte er sich einer anderen Frau zu, einer E3.\n\n 141\n\nDiese heiratete er auch nach religiösem Ritus\n\n 142\n\nund zog mit ihr zusammen. All dies geschah, ohne dass\n\n 143\n\ner ihr berichtet hatte, dass er bereits verheiratet war\n\n 144\n\nund aus dieser Ehe ein Kind hervorgegangen war. Aus\n\n 145\n\ndieser Beziehung entstammt das zweite Kind - ein heute\n\n 146\n\n4-jähriger Sohn-. Nachdem der Schwiegervater, E4,\n\n 147\n\ndavon erfahren hatte, kam es zu einer körperli-\n\n 148\n\nchen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklag-\n\n 149\n\nte lebensgefährlich verletzt wurde und schließlich zur\n\n 150\n\nTrennung von dessen Tochter. Auf einer Falschaussage in\n\n 151\n\ndem Verfahren gegen E4 beruht die - später\n\n 152\n\nunter c) dargestellte - Vorstrafe des Angeklagten.\n\n 153\n\nNach der Trennung von E3 hatte er eine weite-\n\n 154\n\nre Beziehung zu einer Frau namens B. Als er mit die-\n\n 155\n\nser bereits zusammenlebte, suchte seine Ehefrau D8\n\n 156\n\nwieder den Kontakt zu ihm und erklärte, dass es ein\n\n 157\n\nFehler gewesen sei, sich dem Wunsche ihrer Familie ent-\n\n 158\n\nsprechend gegen ihn zu entscheiden und um die Scheidung\n\n 159\n\nzu bitten. Seine Ehefrau kam im Jahre 2001 oder 2002\n\n 160\n\nzusammen mit der gemeinsamen Tochter nach Deutschland.\n\n 161\n\nZwischenzeitlich hat er sich mit seiner Frau versöhnt\n\n 162\n\nund - wenn auch erst nach Schwierigkeiten - sich von\n\n 163\n\nseiner Freundin B getrennt. Seine Ehefrau D8\n\n 164\n\nhat sich als Prozessbeistand bestellt und stand ihm\n\n 165\n\n- jedoch nur am ersten Tage bis zur Mittagspause - im\n\n 166\n\nProzess zur Seite.\n\n 167\n\nDer Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in\n\n 168\n\nErscheinung getreten:\n\n 169\n\na)\n\n 170\n\nIm Verfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld, Akten-\n\n 171\n\nzeichen 15 Js 1902/96 trat er erstmals wegen Leistungs-\n\n 172\n\nerschleichung am 24.07.1996 in Erscheinung. Das Verfah-\n\n 173\n\nren wurde durch die dortige Staatsanwaltschaft nach\n\n 174\n\n§ 45 Abs. 2 JGG eingestellt.\n\n 175\n\nb)\n\n 176\n\nErstmals verurteilt wurde der Angeklagte durch das\n\n 177\n\nAmtsgericht Dortmund am 15.05.1998. Wegen Fahrens ohne\n\n 178\n\nFahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in\n\n 179\n\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, verhängte\n\n 180\n\ndas Amtsgericht im Verfahren 83 Cs 22 Js 31/98 einen\n\n 181\n\nseit dem 13.06.1998 rechtskräftigen Strafbefehl gegen\n\n 182\n\nihn, in dem er zu einer Gesamtgeldstrafe von\n\n 183\n\n30 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt wurde. Er war\n\n 184\n\nam 02.12.1997 und am 26.01.1998 nur im Besitz eines\n\n 185\n\ntürkischen Führerscheins, nicht aber besaß er die er-\n\n 186\n\nforderliche deutsche Fahrerlaubnis. Gleichwohl fuhr er\n\n 187\n\nmit einem Pkw an den genannten Tagen und verursachte am\n\n 188\n\nerstgenannten Tag beim Linksabbiegen einen Verkehrsun-\n\n 189\n\nfall, als er die Vorfahrt des entgegenkommenden Fahr-\n\n 190\n\nzeugs missachtete. Zwei Insassen dieses Pkws wurden\n\n 191\n\nverletzt.\n\n 192\n\nc)\n\n 193\n\nAm 20.04.2000 wurde der Angeklagte durch das Amtsge-\n\n 194\n\nricht Dortmund im Verfahren 84 Ds 79 Js 117/00 wegen\n\n 195\n\nuneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von\n\n 196\n\nfünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\n 197\n\nrung ausgesetzt wurde. Er hätte in dem gegen seinen\n\n 198\n\n\"Schwiegervater\" E4 geführten Verfahren, in dem es\n\n 199\n\num den Vorwurf des versuchten Totschlags zu seinen La-\n\n 200\n\nsten durch ihm mit einem Messer zugefügte Stiche ging,\n\n 201\n\nder Wahrheit zuwider falsch ausgesagt. Er hatte den\n\n 202\n\ndortigen Angeklagten dadurch stärker zu belasten ver-\n\n 203\n\nsucht, dass er seine eigene Tatbeteiligung als nur un-\n\n 204\n\nwesentlich darzustellen versucht hatte. So verschwieg\n\n 205\n\ner, selbst ebenfalls ein Messer bei der Auseinanderset-\n\n 206\n\nzung mitgeführt zu haben. Im Bewährungsbeschluss vom .\n\n 207\n\ngleichen Tage ist ihm eine Geldbuße von 1.200,00 DM\n\n 208\n\nauferlegt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festge-\n\n 209\n\nsetzt worden. Der Angeklagte hat die Bewährungsauflage\n\n 210\n\nebenso gezahlt, wie die Strafe aus dem unter \"b) \" auf-\n\n 211\n\ngeführten Verfahren. Die Bewährungsstrafe selbst ist\n\n 212\n\nmit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.04.2002 erlassen\n\n 213\n\nworden. Dieser Beschluss ist seit dem 14.05.2002\n\n 214\n\nrechtskräftig.\n\n 215\n\nFestgenommen wurde der Angeklagte am Abend des\n\n 216\n\n24.06.2002. Auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts\n\n 217\n\nDortmund vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 79 Gs 827/02 -\n\n 218\n\nbefindet er sich seit demselben Tage in Untersuchungs-\n\n 219\n\nhaft in der Justizvollzugsanstalt Essen. Die Kammer hat\n\n 220\n\nihm mit Beschluss vom 30.03.2003 die Fahrerlaubnis nach\n\n 221\n\n§ 111 a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen.\n\n 222\n\n2. D2\n\n 223\n\nDer zur Tatzeit 31-jährige Angeklagte ist der ältere\n\n 224\n\nBruder des Angeklagten D4 und zugleich Cousin\n\n 225\n\ndes Angeklagten D3.\n\n 226\n\nEbenso wie sein jüngerer Bruder ist auch er im Dorf I\n\n 227\n\nunweit der Kreisstadt W in der Provinz\n\n 228\n\nN geboren worden. Er hat die örtliche Grundschule\n\n 229\n\ndurchlaufen und - insoweit anders als sein jüngerer\n\n 230\n\nBruder - anschließend noch längere Zeit in der elterli-\n\n 231\n\nchen Landwirtschaft gearbeitet, bis auch er nach W\n\n 232\n\nübergesiedelt ist. Hier betrieb er erfolgreich eine\n\n 233\n\nApotheke sowie eine Tankstelle. Während der seit 1989\n\n 234\n\nbis 1998 andauernden Abwesenheit seines Vaters fiel ihm\n\n 235\n\ngegenüber der Familie die Rolle des Familienoberhauptes\n\n 236\n\nzu. In dieser Eigenschaft hatte er für die jüngeren Ge-\n\n 237\n\nschwister und seine Mutter Sorge zu tragen, anderer-\n\n 238\n\nseits waren ihm gegenüber alle weisungsunterworfen und\n\n 239\n\nrechenschaftspflichtig.\n\n 240\n\nAuf Grund seiner Stellung war er in die Auseinanderset-\n\n 241\n\nzung des eigenen Familienclans - die Familie D ge-\n\n 242\n\nhört zu dem Clan (Asiret) der N2 - mit dem Clan der\n\n 243\n\nB2, zu dem auch die Familien der C's gehören,\n\n 244\n\neingebunden. In der Hierarchie des eigenen Clans wurde\n\n 245\n\ndabei das Vorgehen im Wesentlichen durch seinen Onkel\n\n 246\n\nD9, einem älteren Bruder des eigenen Vaters,\n\n 247\n\nmaßgeblich mitbestimmt. Der Streit der beiden Clans so-\n\n 248\n\nwie die Tötung des Vorgenannten in den frühen Morgen-\n\n 249\n\nstunden des 24.06.2002 bilden den maßgebenden Hinter-.\n\n 250\n\ngrund der hier abzuurteilenden Tat.\n\n 251\n\nAnders als sein Bruder D4 lebte D2 bis En-\n\n 252\n\nde 1999 in der Türkei und reiste erst am 31.12.1999 il-\n\n 253\n\nlegal in die Bundesrepublik ein, wo er einen Asylantrag\n\n 254\n\ngestellt hat. Nach eigenen Angaben im hiesigen Verfah-\n\n 255\n\nren war er in der Türkei niemals für die PKK tätig und\n\n 256\n\nwurde auch - anders als die Mitangeklagten - niemals\n\n 257\n\nder Unterstützung dieser Organisation bezichtigt oder\n\n 258\n\nsonst verfolgt. Grund für seine Flucht nach Deutschland\n\n 259\n\nwar nach eigenem Bekunden vielmehr, dass er es nicht\n\n 260\n\nhat ertragen können, dass die eigene Sippe trotz wie-\n\n 261\n\nderholter Übergriffe von Angehörigen der Familie C\n\n 262\n\nall dies sanktionslos geschehen ließ, anstatt sich da-\n\n 263\n\ngegen zur Wehr zu setzen. In Deutschland lebte er zu-\n\n 264\n\nnächst in einer Asylunterkunft in E\n\n 265\n\nund zuletzt in einer ähnlichen Einrichtung in X.\n\n 266\n\nTatsächlich hielt er sich zumeist in den Wohnungen sei-\n\n 267\n\nnes Bruders D4 - zunächst in E und später in\n\n 268\n\nF - auf. Einer Erwerbstätigkeit ging er offiziell\n\n 269\n\nnicht nach. Er arbeitete tatsächlich jedoch im Jahre\n\n 270\n\n2000 zunächst mit dem Mitangeklagten D3 sowie\n\n 271\n\ndessen jüngerem Bruder D10 in einer Bäckerei eines\n\n 272\n\nLandsmannes und später auch gemeinsam mit D4 und\n\n 273\n\ndessen jüngeren Bruder in der von der Familie betriebe-\n\n 274\n\nnen Bäckerei. Seinen Unterhalt bestritt er neben der\n\n 275\n\nbezogenen Sozialhilfe durch finanzielle Unterstützung\n\n 276\n\ndes Bruders D4.\n\n 277\n\nEr ist Vater von vier Kindern, die ebenso wie seine\n\n 278\n\nbeiden Ehefrauen noch in der Türkei leben.\n\n 279\n\nStrafrechtlich ist er in der Bundesrepublik noch nicht\n\n 280\n\nin Erscheinung getreten. Nachdem er am 24.06.2002 vor-\n\n 281\n\nläufig festgenommen wurde, befindet sich seit dem\n\n 282\n\n25.06.2002 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts\n\n 283\n\nDortmund vom selben Tage - Aktenzeichen 79 Gs 827/02 –\n\n 284\n\nin Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dort-\n\n 285\n\nmund.\n\n 286\n\n3. D3\n\n 287\n\nDer zur Tatzeit 29-jährige D3 ist Cousin der\n\n 288\n\nbeiden Mitangeklagten. Wie diese wurde er in dem Dorf\n\n 289\n\nI als jüngstes von vier leiblichen Ge-\n\n 290\n\nschwistern geboren. Bereits unmittelbar vor seiner Ge-\n\n 291\n\nburt hatte sich sein Vater einer anderen Frau zuge-\n\n 292\n\nwandt, diese geheiratet und war mit zwei seiner leibli-\n\n 293\n\nchen Geschwister in ein anderes Dorf gezogen. Mit die-\n\n 294\n\nsen sowie fünf Stiefgeschwistern hatte er auch in den\n\n 295\n\nfolgenden Jahren keinen näheren Kontakt. Er wuchs zu-\n\n 296\n\nsammen mit einer Schwester in seinem Geburtsort im Hau-\n\n 297\n\nse seiner Mutter auf. Für sie sorgte der bereits ange-\n\n 298\n\nsprochene D9. Nach seiner Einschulung mit\n\n 299\n\nsieben Jahren besuchte er zunächst zwei Jahre lang die\n\n 300\n\ndörfliche Grundschule. Dann holte sein leiblicher Vater\n\n 301\n\nihn und seine Mutter in das Haus der zweiten Ehefrau\n\n 302\n\nnach. Dies geschah jedoch nur, um die Mutter als Ar-\n\n 303\n\nbeitskraft und ihn als Hirten für die Schafe auszunut-\n\n 304\n\nzen. Als sein Vater nach vier Jahren das Dorf verließ\n\n 305\n\nund in die Stadt zog, kehrten er und die leiblichen Ge-\n\n 306\n\nschwister wieder in seinen Heimatort I zu-\n\n 307\n\nrück. Als er etwa 15 Jahre alt war, ging er nach Istan-\n\n 308\n\nbul, wo er bei Bekannten wohnte und zunächst als Tel-\n\n 309\n\nlerwäscher und später in einer Bäckerei arbeitete. In\n\n 310\n\nden folgenden Jahren hat er sich den Beruf des Bäckers\n\n 311\n\nbeigebracht und in diesem Handwerk stets während der\n\n 312\n\nWintermonate in Istanbul gearbeitet, während er den\n\n 313\n\nSommer über in seinem Heimatdorf gelebt hat. Nach sei-\n\n 314\n\nnem Militärdienst von 1993 bis 1995 wurde er erstmals.\n\n 315\n\nim Sommer 1995 auf Grund einer Falschbezichtigung der\n\n 316\n\nUnterstützung von PKK-Kämpfern verdächtigt. Er wurde,\n\n 317\n\nwie er angegeben hat, nachdem ein Cousin sich der PKK\n\n 318\n\nangeschlossen hatte, wiederholt verhaftet und auch ge-\n\n 319\n\nfoltert. Dies veranlasste ihn mittels einer Schlepper-\n\n 320\n\norganisation 1997 nach Deutschland zu fliehen und hier\n\n 321\n\nAsyl zu beantragen. Seinem Asylantrag wurde - ebenso\n\n 322\n\nwie dem Gesuch des D4 - entsprochen. Als Bäk-\n\n 323\n\nker arbeitete er zunächst bei einem türkischen Lands-\n\n 324\n\nmann in N3, bis er diese Arbeit wegen Vorkommnis-\n\n 325\n\nsen in der Türkei - auf die noch zurückzukommen sein\n\n 326\n\nwird - im Jahre 2000 aufgab. Später betrieb er zeitwei-\n\n 327\n\nse mit D4 gemeinsam eine Bäckerei, bevor er\n\n 328\n\ndort wegen finanzieller Unstimmigkeiten ausschied. Zur\n\n 329\n\nTatzeit war er arbeitslos.\n\n 330\n\nD3 ist verheiratet und Vater zweier 1997 und\n\n 331\n\n1998 geborener Kinder. Seine Frau ist Tochter des be-\n\n 332\n\nreits mehrfach genannten Onkel D9. Seine Ehe-\n\n 333\n\nfrau, mit der er seit 1990 verlobt und seit 1996 ver-\n\n 334\n\nheiratet ist, und die beiden Kinder sind erst Anfang\n\n 335\n\nJuni 2002 - wenige Wochen vor der hier abzuurteilenden\n\n 336\n\nTat - nach Deutschland nachgezogen.\n\n 337\n\nDer Angeklagte ist strafrechtlich bereits zweimal, je-\n\n 338\n\ndoch jeweils nur geringfügig, in Erscheinung getreten:\n\n 339\n\na)\n\n 340\n\nWegen einer am 25.01.1999 begangenen Urkundenfälschung\n\n 341\n\nin Tateinheit mit Beförderungserschleichung wurde er\n\n 342\n\ndurch das Amtsgericht Dortmund am 04.06.1999 zur Zah-\n\n 343\n\nlung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 DM\n\n 344\n\nverurteilt. Er wurde dabei erwischt, wie er unter Ver-\n\n 345\n\nwendung eines verfälschten Fahrscheins den öffentlichen\n\n 346\n\nPersonennahverkehr benutzte.\n\n 347\n\nb)\n\n 348\n\nAm 13.11.2001 verhängte das Amtsgericht Bochum im Ver-\n\n 349\n\nfahren 72 Cs 37 Js 696/01 gegen ihn wegen Beihilfe zum\n\n 350\n\nVerstoß gegen das Ausländergesetz eine Geldstrafe von\n\n 351\n\n30 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Die Strafe ist ebenso\n\n 352\n\nwie die zuvor genannte Geldstrafe gezahlt worden.\n\n 353\n\nAuch D3 wurde bereits am Abend des 24.06.2002\n\n 354\n\nfestgenommen und befindet sich auf Grund des Haftbe-\n\n 355\n\nfehls des Amtsgerichts Dortmund vom 25.06.2002 - Akten-\n\n 356\n\nzeichen 79 Gs 827/02 seit diesem Tage in Untersuchungs-\n\n 357\n\nhaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum.\n\n 358\n\nDie Feststellungen zur Person beruhen hinsichtlich des\n\n 359\n\nAngeklagten D4 auf den Bekundungen des Zeugen\n\n 360\n\nU, demgegenüber der Angeklagte sich in seinen Explo-\n\n 361\n\nrationen am 25.01. und 18.02.2003 nicht nur zur Sache,\n\n 362\n\nsondern auch zur Person geäußert hat. Die Angaben zu\n\n 363\n\nseinen persönlichen Umständen sowie den beruflichen\n\n 364\n\nWerdegang sind glaubhaft. Die Kammer hat an der Glaub-\n\n 365\n\nhaftigkeit der vom Sachverständigen U in seiner Ei-\n\n 366\n\ngenschaft als Zeuge gemachten Angaben keine Zweifel.\n\n 367\n\nDarüber hinaus beruhen die Feststellungen hinsichtlich\n\n 368\n\nder Vorbelastungen des Angeklagten auf dem Inhalt des\n\n 369\n\nihn betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom\n\n 370\n\n26.06.2002 sowie hinsichtlich der Vorverurteilungen un-\n\n 371\n\nter Ziff. b) und c) auf dem Inhalt der verlesenen Ent-\n\n 372\n\nscheidungen selbst.\n\n 373\n\nDie Feststellungen zur Person des Angeklagten D2\n\n 374\n\nberuhen auf seinen eigenen Einlassungen, die er\n\n 375\n\nim Rahmen seiner Einlassung zur Sache zu seinem Lebens-\n\n 376\n\nweg gemacht hat sowie auf den Bekundungen des Zeugen\n\n 377\n\nU, der die vom Angeklagten ihm gegenüber im Rahmen\n\n 378\n\nder Exploration gemachten Angaben als Zeuge gegenüber\n\n 379\n\nder Kammer wiedergegeben hat. Ergänzend beruhen sie auf\n\n 380\n\nden Angaben der Mitangeklagten D4 und D3\n\n 381\n\ngegenüber dem vorgenannten Sachverständigen. Auch inso-\n\n 382\n\nfern bestehen an der Richtigkeit der Bekundungen des\n\n 383\n\nals Zeuge gehörten Sachverständigen keine Zweifel. Hin-\n\n 384\n\nsichtlich des Fehlens von Vorbelastungen beruhen die\n\n 385\n\nErkenntnisse auf dem Inhalt des den Angeklagten D2\n\n 386\n\nbetreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom\n\n 387\n\n25.06.2002.\n\n 388\n\nDie Feststellungen zur Person des Angeklagten D3\n\n 389\n\nberuhen ebenfalls auf den Bekundungen des Zeugen\n\n 390\n\nU, demgegenüber der Angeklagte sich in seinen Explo-\n\n 391\n\nrationen sowohl zur Sache wie auch zu seiner Person ge-\n\n 392\n\näußert hat. Die Angaben zu seinen persönlichen Umstän-\n\n 393\n\nden sowie seinem beruflichen Werdegang sind glaubhaft.\n\n 394\n\nDie Kammer hat an der Glaubhaftigkeit der gegenüber dem\n\n 395\n\nSachverständigen insoweit angegebenen Tatsachen ebenso\n\n 396\n\nwenig Zweifel, wie daran, dass der als Zeuge gehörte\n\n 397\n\nSachverständige U insoweit zutreffend das Gehörte\n\n 398\n\nder Kammer wiedergegeben hat.\n\n 399\n\nDie Feststellungen hinsichtlich der Vorbelastungen des\n\n 400\n\nAngeklagten D3 beruhen auf dem Inhalt des ihn\n\n 401\n\nbetreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom\n\n 402\n\n26.06.2002.\n\n 403\n\nII.\n\n 404\n\nA. Vorgeschichte der Tat\n\n 405\n\n- Der ethno-kulturelle Hintergrund des Tatgeschehens\n\n 406\n\nDie drei Angeklagten sind sämtlich türkische Staatsbür-\n\n 407\n\nger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie sind in kleinen\n\n 408\n\nDörfern Ostanatoliens unweit der Provinzstadt W\n\n 409\n\naufgewachsen. Die dortige Situation ist nicht nur durch\n\n 410\n\ndie Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Zen-\n\n 411\n\ntralregierung und den zumindest um ihre kulturelle Ei-\n\n 412\n\ngenständigkeit ringenden Kurden, sondern auch durch\n\n 413\n\nfehlende Präsenz staatlicher Institutionen im Bereich\n\n 414\n\nder zivilen Konfliktlösung gekennzeichnet. Angesichts\n\n 415\n\nder Defizite des staatlichen Systems, teils aber auch\n\n 416\n\nwegen eines kulturell bedingt ganz anderen Selbstver-\n\n 417\n\nständnisses, besteht daneben ein auf Tradition beruhen-\n\n 418\n\ndes Schlichtungssystem. Das sucht nicht nur Konflikte\n\n 419\n\nauf allgemeinem strafrechtlichen oder zivilrechtlichen\n\n 420\n\nGebiet zu lösen, sondern wird auch eingeschaltet, um\n\n 421\n\nKonfliktfälle beizulegen, in denen gegen Konventionen.\n\n 422\n\nverstoßen wird, die durch die örtlichen ethno-\n\n 423\n\nkulturellen Gegebenheiten vorgegeben sind. Die ethno-\n\n 424\n\nkulturellen Hintergründe sowie das der Tat vorausgehen-\n\n 425\n\nde Geschehen gewinnen auch für die Beurteilung der hier\n\n 426\n\nabzuurteilenden Tat besondere Bedeutung:\n\n 427\n\n1.)\n\n 428\n\nStellung von Familie und Individuum im Herkunftsgebiet\n\n 429\n\nder Angeklagten\n\n 430\n\nDas Bild des Einzelnen in seiner Stellung zur Gesell-\n\n 431\n\nschaft unterscheidet sich im Herkunftsgebiet der Ange-\n\n 432\n\nklagten gegenüber dem westeuropäischen Verständnis gra-\n\n 433\n\nvierend. Identitätsstiftendes Merkmal der einzelnen\n\n 434\n\nPerson ist weniger die Zugehörigkeit zu einem bestimm-\n\n 435\n\nten Gemeinwesen, sei es einem Dorf, einer Region oder\n\n 436\n\ngar dem türkischen Staat, sondern vielmehr die Zugehö-\n\n 437\n\nrigkeit zu einer Familie. Dabei versteht man sich zu-\n\n 438\n\ngleich als Teil der übergeordneten Einheit, der Großfa-\n\n 439\n\nmilie, sowie der sich aus mehreren Großfamilien zusam-\n\n 440\n\nmensetzenden Sippe und dem von diesen gebildeten Stamm.\n\n 441\n\nEntgegen dem westeuropäischen Kulturverständnis ist das\n\n 442\n\nMenschenbild nicht stark individuell geprägt und nicht\n\n 443\n\nauf Selbstbestimmung und Selbstverantwortung des Ein-\n\n 444\n\nzelnen angelegt. Dem Einzelnen kommt nicht als Indivi-\n\n 445\n\nduum Bedeutung und Anerkennung zu. Vielmehr kommt ihm\n\n 446\n\nbeides im Wesentlichen als Angehöriger einer Familie\n\n 447\n\nzu. Insoweit ist das Individuum nur insofern geachtete\n\n 448\n\nRechtsperson, als es Mitglied einer Kleinfamilie bzw.\n\n 449\n\ndann der größeren Einheit ist, in dem es bestimmte\n\n 450\n\nRechte besitzt, dem aber andererseits auch gewisse\n\n 451\n\nPflichten obliegen. Wie somit Achtung dem Einzelnen\n\n 452\n\nentsprechend der der Familie insgesamt zugebilligten\n\n 453\n\nWertschätzung entgegengebracht wird, so wird dazu kor-\n\n 454\n\nrespondierend dem Einzelnen auch als Person die Verfeh-\n\n 455\n\nlung eines anderen Mitglieds der Familie unmittelbar\n\n 456\n\nzugerechnet. Verletzt man also als Einzelner durch sein\n\n 457\n\nVerhalten ein Mitglied einer anderen sozialen Einheit,\n\n 458\n\nso verletzt man damit zugleich auch deren sämtliche an-\n\n 459\n\nderen Mitglieder sowie umgekehrt der Angriff auf eines\n\n 460\n\nder Mitglieder der eigenen Familie zugleich von jedem\n\n 461\n\nEinzelnen als Angriff auf sich selbst verstanden wird.\n\n 462\n\nWegen dieser Wirkung wird die Verletzung der eigenen\n\n 463\n\nEhre jeweils als Angriff oder Beleidigung der Familie\n\n 464\n\naufgefasst, so dass korrespondierend die Abwehr solcher\n\n 465\n\nAngriffe zur Verteidigung der Ehre Aufgabe aller Fami-\n\n 466\n\nlienmitglieder ist. Dabei ist der Begriff der Ehre zen-\n\n 467\n\ntral. Er ist umfassend und betrifft die der eigenen Fa-\n\n 468\n\nmilie und damit zugleich jedem Einzelnen ihrer Mitglie-\n\n 469\n\nder entgegengebrachte Achtung, auf der deren Stellung\n\n 470\n\nin der Gesellschaft beruht. Diese Stellung ist durch\n\n 471\n\nzurückliegendes Verhalten gemeinsam erworben. Daneben\n\n 472\n\nwird die Wertschätzung mitbestimmt durch bestehende fi-\n\n 473\n\nnanzielle Möglichkeiten, geistige Fähigkeit oder auch\n\n 474\n\nberuflichen Erfolg. Die Ehre des Einzelnen und der Fa-\n\n 475\n\nmilie kann beeinträchtigt werden durch das eigene Ver-\n\n 476\n\nhalten sowie durch verbale und tätliche Angriffe auf\n\n 477\n\neinzelne Mitglieder oder auch auf deren Eigentum.\n\n 478\n\nSchwerste Form des Angriffs auf die Ehre stellt der An-\n\n 479\n\ngriff auf die sexuelle Integrität eines der Mitglieder\n\n 480\n\ndar. Diese Verletzung kann von außen erfolgen - etwa\n\n 481\n\ndurch Frauenraub oder Diebstahl - aber auch durch Mit-\n\n 482\n\nglieder der eigenen Gruppe - etwa dadurch, dass eine\n\n 483\n\nFrau der Familie ihre Jungfräulichkeit vorehelich ver-\n\n 484\n\nliert. Besonders bedeutsam dabei ist, dass der Erfolg\n\n 485\n\nder Übergriffe von außen wegen der damit offenbar ge-\n\n 486\n\nwordenen Unfähigkeit der zur Verteidigung der Ehre ver-\n\n 487\n\npflichteten Mitglieder der betroffenen Familie, deren\n\n 488\n\nAchtung insgesamt und damit wiederum die Achtung jedes\n\n 489\n\nEinzelnen negativ beeinflusst. Daraus resultiert folge-\n\n 490\n\nrichtig die Pflicht des Einzelnen, anderen Mitgliedern\n\n 491\n\nder Familie beizustehen, wie umgekehrt die berechtigte\n\n 492\n\nErwartung besteht, bei einem Angriff auf sich, die Hil-\n\n 493\n\nfe der Anderen zu erhalten. Dieses Verständnis der un-\n\n 494\n\ntrennbaren Wechselbeziehung von der Achtung der eigenen\n\n 495\n\nFamilie und dem eigenen Ansehen beeinflusst dann konse-\n\n 496\n\nquentermaßen auch das Erziehungsziel. Die Erziehung\n\n 497\n\nzielt nicht darauf ab, dass das einzelne Individuum auf\n\n 498\n\nGrundlage von durch Erziehung verinnerlichten Gewis-\n\n 499\n\nsensvorstellungen und inneren Überzeugungen selbststän-\n\n 500\n\ndig entscheidet und handelt. Die Erziehung zielt viel-\n\n 501\n\nmehr von Anfang an darauf ab, dass sich der Einzelne\n\n 502\n\nals Teil der Gruppe versteht und darum stets bestrebt\n\n 503\n\nist, den Erwartungen der Gruppe an ihn und seine Rolle\n\n 504\n\nzu entsprechen. Einher geht dies mit einem streng hier-\n\n 505\n\narchischen System innerhalb der Familie selbst, bei dem\n\n 506\n\njeweils der jüngere (Mann) gegenüber dem älteren Re-\n\n 507\n\nspekt, d.h. Gehorsam, zu zeigen hat, wie er dies von\n\n 508\n\njüngeren in gleicher Weise erwarten kann.\n\n 509\n\nDieses Verständnis von Einzelnem und Familie ist auch\n\n 510\n\nfür das Verständnis des Wesens der Blutrache unerläss-\n\n 511\n\nlich. Der zugrundeliegende Gedanke gewinnt nämlich auch\n\n 512\n\nbei der Blutrache als einem Mittel zur Wahrung der ei-\n\n 513\n\ngenen Ehre bei vorangegangenen Übergriffen Bedeutung.\n\n 514\n\nEs wirkt hier der Gedanke, dass der Getötete im Jen-\n\n 515\n\nseits keine Ruhe finden kann, wenn als Reaktion nicht\n\n 516\n\nder Mörder oder ein naher Verwandter selbst getötet\n\n 517\n\nwird. Trotz der staatlichen Strafbarkeit wird es als\n\n 518\n\nvom eigenen Ehrenkodex gefordert angesehen, Selbstju-\n\n 519\n\nstiz zu üben. Aufgefordert hierzu sind angesichts des\n\n 520\n\naufgezeigten kollektiven Selbstverständnisses nicht nur\n\n 521\n\nder Einzelne, sondern alle Mitglieder der in ihrer Ehre\n\n 522\n\nverletzten Gruppe. Umgekehrt ist potentielles Ziel der\n\n 523\n\nRache wegen der aufgezeigten Sippenhaftung nicht nur\n\n 524\n\nder Täter, sondern alle (männlichen) Mitglieder der\n\n 525\n\nGruppe des Täters. Sich der Aufgabe zur Wiederherstel-\n\n 526\n\nlung der Ehre nach einem erfolgten Übergriff eines an-\n\n 527\n\nderen zu entziehen, hat nach dortigem Ehrverständnis\n\n 528\n\nden eigenen Ehrverlust zur Folge. Da die Ehre der so-\n\n 529\n\nziologischen Gruppe stets höher zu bewerten ist, als\n\n 530\n\ndas Leben des Einzelnen, hat jeder Einzelne auch zur\n\n 531\n\nHingabe des eigenen Lebens bereit zu sein und damit -\n\n 532\n\nwas hier relevant ist - gegebenenfalls erst recht auch\n\n 533\n\nlangjährige Haftstrafen hinzunehmen.\n\n 534\n\nBlut, d.h. der Tod eines Mitglieds der anderen Gruppe,\n\n 535\n\nals Sanktion wird dabei nicht nur gefordert bei der Tö-\n\n 536\n\ntung, sondern auch bei erheblichen Beleidigungen der\n\n 537\n\nEhre der Familie, insbesondere als Reaktion auf Entfüh-\n\n 538\n\nrungen sowie außer- oder voreheliche sexuelle Beziehun-\n\n 539\n\ngen zu einem weiblichen Mitglied der eigenen Familie.\n\n 540\n\nSelbst das Eingreifen staatlicher Ahndung durch Frei-\n\n 541\n\nheitsstrafen entbindet dabei nach dortigem Selbstver-\n\n 542\n\nständnis nicht von der Verpflichtung zur Blutrache, da\n\n 543\n\ndie verletzte Ehre nur durch Blut - nicht aber durch\n\n 544\n\nFreiheitsstrafe - wiederhergestellt werden kann. Zur\n\n 545\n\nVermeidung der Blutrache steht nur das Mittel der\n\n 546\n\nSchlichtung durch von beiden Parteien akzeptierte\n\n 547\n\nSchlichter zur Verfügung. Diese suchen dann eine Eini-\n\n 548\n\ngung zu vermitteln; etwa durch öffentlich bekanntgege-\n\n 549\n\nbene Zahlung von Blutgeld durch die Familie des Verlet-\n\n 550\n\nzers oder auch Herstellung einer Blutverbindung durch.\n\n 551\n\nVerheiratung junger Menschen aus beiden Konfliktpartei-\n\n 552\n\nen.\n\n 553\n\n2.)\n\n 554\n\nDarstellung des bestehenden Konflikts der Familien C und D\n\n 555\n\nDas soeben gezeichnete Bild der ostanatolischen Gesell-\n\n 556\n\nschaft ist in ihrer originären Form prägend für die\n\n 557\n\ndörfliche bäuerliche Lebensweise. Diese bestimmte somit\n\n 558\n\ndie grundlegende Sozialisation in dem kleinen Dorf I,\n\n 559\n\nin dem alle drei Angeklagten geboren und\n\n 560\n\nanfangs auch aufgewachsen sind. Wie zurückgeblieben die\n\n 561\n\nEntwicklung dort war, zeigt sich daran, dass es in dem\n\n 562\n\nDorf keine Schule gab, als D2 an sich hätte\n\n 563\n\neingeschult werden sollen, sondern erst 1980, als er\n\n 564\n\nbereits neun Jahre alt war. Die Familie des D2 und\n\n 565\n\nD4 betrieb eine Landwirtschaft mit Schafhal-\n\n 566\n\ntung. Gleiches gilt auch für D3 Familie, und\n\n 567\n\nzwar sowohl während seiner Zeit, als er mit seiner Mut-\n\n 568\n\nter noch im seinem Geburtsort lebte, wie auch später,\n\n 569\n\nals er bei seinem Vater und dessen zweiter Frau in ei-\n\n 570\n\nnem Nachbarort wohnte. Beide Familie gehörten zur Sippe\n\n 571\n\nder N2. In den umgebenden Dörfern wohnte eine weit\n\n 572\n\ngrößere Zahl von Angehörigen der Familien C, die\n\n 573\n\nsich der Sippe der B2 zurechneten. Der Clan der B2\n\n 574\n\nwar nicht nur an Zahl größer, sondern wurde auch von\n\n 575\n\nden Familien der Angeklagten als beherrschend empfun-\n\n 576\n\nden. Insbesondere empfand man sich gegenüber den im\n\n 577\n\nFolgenden beschriebenen Übergriffen als ohnmächtig, da\n\n 578\n\nim dortigen Gebiet der staatliche Einfluss gering war\n\n 579\n\nund so der Staat nicht als funktionierende Ordnungsin-\n\n 580\n\nstanz angesehen wurde, aber auch, weil letztlich die\n\n 581\n\naußerstaatliche traditionelle Schlichtung den Konflikt\n\n 582\n\nbeider Familien nicht beilegen konnte.\n\n 583\n\nKonflikte zwischen den Angehörigen der Familie der D\n\n 584\n\nund denen der C bestanden bereits vor 1990\n\n 585\n\nu.a. um die Nutzung von Weideflächen, die den D's\n\n 586\n\ngehörten, die aber im Bereich von Dörfern lagen, in de-\n\n 587\n\nnen nur Angehörige der Familien der B wohnten. Im\n\n 588\n\nZuge dieser Auseinandersetzungen kam es zunächst mehr-\n\n 589\n\nfach zu Schlägereien. Die nachwachsenden Generationen\n\n 590\n\nwuchsen jeweils im Bewusstsein des zwischen beiden Fa-\n\n 591\n\nmilien existenten latenten Konflikts auf, wobei die\n\n 592\n\nMitglieder der C's sich ihrer nach Zahl und wirt-\n\n 593\n\nschaftlicher Potenz schwächeren Stellungen stets be-\n\n 594\n\nwusst waren. Es blieb aber nicht bei folgenlosen Aus-\n\n 595\n\neinandersetzungen. So sind nach unwiderlegt gebliebenen\n\n 596\n\nAngaben auch Familienangehörige der C's- so in den\n\n 597\n\n80-ger Jahren ein Onkel väterlicherseits, und 1994 in\n\n 598\n\neiner nahegelegenen Ortschaft ein D11 - unter\n\n 599\n\nnicht näher aufgeklärten Umständen erschossen worden.\n\n 600\n\nEin weiterer Todesfall ereignete sich 1998, als ein\n\n 601\n\nMitglied der Sippe der D von einem Mitglied der\n\n 602\n\nFamilie C mit einem Traktor überfahren worden ist.\n\n 603\n\nDa das örtliche Oberhaupt der Familie C als Groß-\n\n 604\n\ngrundbesitzer über maßgebenden Einfluss verfügte, sind\n\n 605\n\nsämtliche Übergriffe staatlicherseits stanktionslos ge-\n\n 606\n\nblieben. Gleichwohl haben die Angehörigen der Familie\n\n 607\n\nD nicht mit Rache reagiert. Da man wegen der perso-\n\n 608\n\nnellen wie wirtschaftlichen Übermacht der C dies\n\n 609\n\nals nicht erfolgversprechend ansah, versuchte man, Kon-\n\n 610\n\nflikten möglichst aus dem Wege zu gehen, oder suchte\n\n 611\n\neine Beilegung unter Inanspruchnahme des traditionellen\n\n 612\n\nSchlichtungssystems. Dies führte dazu, dass man noch\n\n 613\n\nEnde der 90-er Jahre versuchte, den Konflikt der Fami-\n\n 614\n\nlien dadurch zu lösen, dass man wechselseitig \"Cousinen\n\n 615\n\naustauschte\", d.h. ein männliches Mitglied des jeweili-\n\n 616\n\ngen Clans ein Mädchen der jeweils anderen Familie hei-\n\n 617\n\nratete. All dies verhinderte nicht, dass etwa 1998 ein\n\n 618\n\nOnkel der hier Angeklagten, D12, und ein weite-\n\n 619\n\nres Familienmitglied durch Angehörige der Familie C \n\n 620\n\nnach Auseinandersetzungen um Weiderechte entführt,\n\n 621\n\neine Woche lang festgehalten und erst nach Zahlung von\n\n 622\n\nLösegeld durch ihre Angehörigen wieder freigelassen\n\n 623\n\nwurden. Zu einer Verschärfung kam es dann im Jahre\n\n 624\n\n1999, als seitens der Familie C der Vorwurf erho-\n\n 625\n\nben wurde, eines ihrer weiblichen Mitglieder, C5,\n\n 626\n\nsei von D13, einem Vetter der Angeklag-\n\n 627\n\nten, vergewaltigt und geschwängert worden. Die Ausein-\n\n 628\n\nandersetzung verschärfte sich noch dadurch, dass von\n\n 629\n\nD13 in Abrede gestellt wurde, überhaupt mit dem\n\n 630\n\nMädchen geschlafen zu haben und er sich nicht dazu be-\n\n 631\n\nreit fand, den weitergehenden Streit der Familien be-\n\n 632\n\nreits im Keim dadurch abzuwenden, dass er sich zu deren\n\n 633\n\nHeirat bereit fand. Jener bestand vielmehr auf dem\n\n 634\n\nNachweis seiner Vaterschaft durch Blutgruppengutachten\n\n 635\n\nund erklärte sich hierzu auch bereit. Darauf ging die\n\n 636\n\nFamilie C nicht ein; vielmehr verschwanden sowohl\n\n 637\n\ndas Mädchen wie auch das geborene Kind später. Tatsäch-\n\n 638\n\nlich hat es die seitens der Familie C behaupteten\n\n 639\n\nBeziehungen nicht gegeben und ist D13 zu Un-\n\n 640\n\nrecht der Beziehung zur unverheirateten C5\n\n 641\n\nbeschuldigt worden. Die Ablehnung, die Vaterschaft an-\n\n 642\n\nzuerkennen und die zudem verweigerte Heirat durch C5,\n\n 643\n\nstellten gleichwohl für die Familie der B's\n\n 644\n\neine gravierende Ehrverletzung dar, die - nach den Ge-\n\n 645\n\nsetzen der Blutrache - mit Blut, d.h. nur mit dem Tode\n\n 646\n\ndes Ehrverletzers oder zumindestens einem gleichrangi-\n\n 647\n\ngen Familienangehörigen der Familie D, getilgt wer-\n\n 648\n\nden konnte. Dies führte dann in der Folgezeit dazu,\n\n 649\n\ndass aus Angst vor Übergriffen der Familie C die\n\n 650\n\nAngehörigen der Familie D in der Osttürkei nicht\n\n 651\n\nnur die ihnen auf dem Gebiet der von den B's be-\n\n 652\n\nwohnten Nachbardörfern gelegenen Weiden nicht mehr\n\n 653\n\nnutzten, sondern ihre Dörfer rund 1 1/2 Jahre lang über-\n\n 654\n\nhaupt nicht mehr verließen. Sie suchten nicht einmal\n\n 655\n\ndie nahe Kreisstadt W auf, um dort einzukaufen,\n\n 656\n\nweil sie jederzeit mit der Ermordung durch Angehörige\n\n 657\n\ndes gegnerischen Familienclans rechnen mussten. Es wur-\n\n 658\n\nde in der Folgezeit versucht zur Vermeidung von Blut-\n\n 659\n\nvergießen den Streit der Familien anderweitig zu\n\n 660\n\nschlichten. Dazu forderte man jedoch seitens der Fami-\n\n 661\n\nlie C neben einer Geldzahlung eine Blutverbindung\n\n 662\n\ndurch Verheiratung einer damals 13-jährigen Cousine der\n\n 663\n\nAngeklagten mit einem Mitglied der Familie C. Dies\n\n 664\n\nlehnten die D's ab, weil als Ehemann der damals be-\n\n 665\n\nreits 56-jährige C6 ausersehen war. Die\n\n 666\n\nForderung wurde von der Familie D auch schon des-\n\n 667\n\nhalb abgelehnt, weil bereits das Ansinnen einer solchen\n\n 668\n\nHeirat auf Grund der Altersdifferenz sowie der Stellung\n\n 669\n\ndes Mädchens als dritte Ehefrau einerseits sowie der\n\n 670\n\nHaltlosigkeit der Beschuldigungen andererseits als de-\n\n 671\n\nmütigend empfunden wurde. Die Annahme eines solchen An-\n\n 672\n\ngebots hätte das öffentliche Ansehen der Familie D\n\n 673\n\nnoch weiter geschmälert. Nach dem Scheitern dieser\n\n 674\n\nSchlichtungsbemühungen kam es zu weiteren Übergriffen\n\n 675\n\ndurch Mitglieder der Familie C auf Angehörige der\n\n 676\n\nD's. So überfielen am 09.11.2001 drei männliche Mit-\n\n 677\n\nglieder der Familie C, C7, C8 und C9, den Ort I. \n\n 678\n\nSie waren mit drei Ka-\n\n 679\n\nlaschnikows sowie Pistolen bewaffnet und zündete das\n\n 680\n\nHaus des D13 an. Anschließend vereitelten sie\n\n 681\n\nmit 46 Schüssen Löschversuche der Familie D, so\n\n 682\n\ndass hoher Sachschaden entstand. Eine Bestrafung der\n\n 683\n\nTäter unterblieb, weil seitens der C's ihre Betei-\n\n 684\n\nligung der Wahrheit zuwider bestritten und als Verleum-\n\n 685\n\ndung der Familie D bezeichnet wurde. Wenige Tage\n\n 686\n\nvor der hier abzuurteilenden Tat - am 22.06.2002 - kam\n\n 687\n\nes dann doch zu einer vermeintlich friedlichen Beile-\n\n 688\n\ngung des Konflikts in der \"Mädchensache\". Seitens der\n\n 689\n\nD's wurden der Familie C - wie von ihr gefor-\n\n 690\n\ndert - vier Kalaschnikows übergeben. Daraufhin haben\n\n 691\n\nMitglieder der Sippe der C's auf den Koran geschwo-\n\n 692\n\nren, dass die Angelegenheit nunmehr erledigt sei. Tat-\n\n 693\n\nsächlich vertrauten die Mitglieder der Familie D\n\n 694\n\ndarauf, dass nunmehr Frieden zwischen den Familien\n\n 695\n\nherrsche. So fuhren erstmals am Morgen des 24.06.2002\n\n 696\n\nwieder erwachsene Mitglieder der Familie D nach\n\n 697\n\nW, u.a. D9, der Onkel aller drei Ange-\n\n 698\n\nklagten und zugleich Schwiegervater des D3\n\n 699\n\nwar. Dieser war, obschon jünger als der Vater der Ange-\n\n 700\n\nklagten D4 und D2 faktisch höchster Re-\n\n 701\n\npräsentant der Familie der D, weil er im hohen An-\n\n 702\n\nsehen nicht nur innerhalb des eigenen Clans stand, son-\n\n 703\n\ndern auch öffentlich wegen seiner Stellung als Streit-\n\n 704\n\nschlichter hoch geachtet wurde.\n\n 705\n\n3.)\n\n 706\n\nEinfluss der ethno-kulturellen Prägung und der beste-\n\n 707\n\nhenden Familienfehde auf die einzelnen Angeklagten\n\n 708\n\nDie Angeklagten hatten in ihrer Jugend die Auseinander-\n\n 709\n\nsetzungen zwischen der eigenen Familie und der der C's\n\n 710\n\nzwar mitbekommen. Diese waren damals jedoch noch\n\n 711\n\nnicht so ausgeprägt, wie in den späteren Jahren, als\n\n 712\n\ndie Angeklagten bereits in W bzw. Istanbul beruf-\n\n 713\n\nlich Fuß gefasst hatten. Sie, als die nicht mehr auf\n\n 714\n\ndem Land lebenden Mitglieder des Clans der D's, er-\n\n 715\n\nlebten die Spannungen zwischen den Familien in unter-\n\n 716\n\nschiedlicher Weise, obwohl sie alle als in W bzw.\n\n 717\n\nIstanbul lebend unmittelbar selbst in die Auseinander-\n\n 718\n\nsetzungen nicht involviert waren. Selbst zwischen den\n\n 719\n\nBrüdern D4 und D2 gab es insoweit deutli-\n\n 720\n\nche Unterschiede.\n\n 721\n\nAnders als sein jüngerer Bruder war D2 durch\n\n 722\n\ndiese Auseinandersetzungen sehr geprägt. Als ältester\n\n 723\n\nSohn des seit 1989 in Österreich arbeitenden Vaters\n\n 724\n\nblieb er nicht nur bis 1993 auf dem Lande, weil sich\n\n 725\n\nerst dann der Vater zum Verkauf seines Hofes entschlos-\n\n 726\n\nsen hatte. Vielmehr war er damals - in einem Alter von\n\n 727\n\n18 - 22 Jahren - gleichsam als Oberhaupt dieses Zweiges\n\n 728\n\nder Familie in die sich zunehmend zu verschärfende Aus-\n\n 729\n\neinandersetzung einbezogen. Von daher war ihm die Un-\n\n 730\n\nterlegenheit der eigenen Familie angesichts der Stärke\n\n 731\n\ndes gegnerischen Familienverbandes bewusst, der sich\n\n 732\n\nnicht allein auf die größere Kopfzahl, sondern auch auf\n\n 733\n\nderen Einfluss auf staatliche Entscheidungsträger\n\n 734\n\nstützte. Auch nachdem er nach W übergesiedelt war,\n\n 735\n\nempfand er die Tatenlosigkeit der eigenen Großfamilie,\n\n 736\n\ndie auf das ihr von der Gegenseite angetane Unrecht\n\n 737\n\nnicht reagierte, sondern stets hinnahm, zurückwich oder\n\n 738\n\ngar auf Geldforderungen der C's einging, als be-\n\n 739\n\nschämend. Zurück ging diese Reaktion auf Entscheidungen\n\n 740\n\nder älteren Familienvorstände, u.a. den Brüdern des Va-\n\n 741\n\nters, denen er sich unterzuordnen hatte und dies auch\n\n 742\n\ntat. Entsprechend dem Selbstverständnis, dass wer auf\n\n 743\n\nAngriffe auf die eigene Familie nicht reagiert, in der\n\n 744\n\nAchtung der Öffentlichkeit herabsinkt, empfand er das\n\n 745\n\npermanente Zurückweichen als beschämend. Dies führte\n\n 746\n\ndazu, dass, als die Familie D auch auf die Entfüh-\n\n 747\n\nrung zweier Angehöriger im Jahre 1999 erneut nicht rea-\n\n 748\n\ngierte, sondern Geld für die Freilassung gezahlt wurde,\n\n 749\n\ner nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnahm. Er\n\n 750\n\nsah durch das Verhalten der Familie sein Ansehen in der\n\n 751\n\nÖffentlichkeit so geschmälert, dass er nicht mehr ins\n\n 752\n\nCafe oder unter Leute ging. Allein dieser Ansehensver-\n\n 753\n\nlust, nicht eine irgend geartete Unterstützung der PKK\n\n 754\n\noder darauf gegründete Verfolgung veranlassten ihn\n\n 755\n\nletztlich zur Flucht in die Bundesrepublik. Das durch\n\n 756\n\nseine Herkunft geprägte Denken wirkte auch während sei-\n\n 757\n\nnes Aufenthalts in Deutschland weiter. So tangierte es\n\n 758\n\nihn in seinem Selbstverständnis, dass er hier als Asyl-\n\n 759\n\nbewerber ohne finanzielle Möglichkeiten lebte, während\n\n 760\n\nsein weit jüngerer Bruder beruflich erfolgreich tätig\n\n 761\n\nwar. Auch litt er darunter, dass er in seiner Rolle als\n\n 762\n\nälterer Bruder nicht im gleichen Maße in seinen Ent-\n\n 763\n\nscheidungen uneingeschränkt respektiert wurde, wie es\n\n 764\n\ndem Verhalten in der Heimat entsprochen hätte. Obwohl\n\n 765\n\ndie Brüder ihm letztlich \"Respekt erwiesen\"', haben sie\n\n 766\n\nsich, was in der Heimat undenkbar gewesen wäre, des Öf-\n\n 767\n\nteren über seine Vorgaben hinweggesetzt. So hat sein\n\n 768\n\nBruder D4 seinem entgegenstehenden Wunsch nicht ent-\n\n 769\n\nsprochen, sondern gegen seinen Rat einen Mercedes CLK\n\n 770\n\nzum Preise von über 100.000,00 DM erworben. Auch sein\n\n 771\n\nBruder D7 hat sich seiner Weisung, wo er zu arbeiten\n\n 772\n\nhabe, zunächst widersetzt. Auch hinsichtlich seiner\n\n 773\n\nStellung im Ansehen seiner Landsleute wurde D2\n\n 774\n\nDenken weiterhin durch die Normen seiner Heimat ge-\n\n 775\n\nprägt. Obwohl die Übersiedlung der Familie nach F\n\n 776\n\nsowie die Aufgabe der Arbeit durch Familienmitglieder\n\n 777\n\nauf seine Veranlassung hin als Reaktion auf die Ge-\n\n 778\n\nschehnisse in der Heimat um das Mädchen sowie die spä-\n\n 779\n\ntere Brandlegung erfolgen, empfand er dies als erneutes\n\n 780\n\nZurückweichen, was ihn in seiner Ehre verletzte. Beein-\n\n 781\n\nträchtigt sah er dadurch sein Ansehen unter den hier\n\n 782\n\nlebenden kurdischen Landsleuten. Gleichwohl veranlasste\n\n 783\n\ner die hier lebenden Mitglieder seiner Familie dazu,\n\n 784\n\nerneut zurückzuweichen, weil er sich bewusst war, dass\n\n 785\n\nein Zurückschlagen in Deutschland nicht nur strafbar\n\n 786\n\nist, sondern hier jede Form von Rache als Vergeltung\n\n 787\n\nfür das in der Heimat lebenden Angehörigen angetane Un-\n\n 788\n\nrecht für falsch hielt.\n\n 789\n\nStärker noch als D2 war D3 in dem ostana-\n\n 790\n\ntolischen Selbst- und Ehrverständnis verhaftet. Obschon\n\n 791\n\ner bereits mit 15 Jahren aus dem Dorf nach Istanbul ab-\n\n 792\n\ngewandert war und auch dort beruflich als Bäcker Fuß\n\n 793\n\ngefasst hatte, war er durch seinen soziokulturellen\n\n 794\n\nHintergrund entscheidend geprägt. Dies beruhte nicht\n\n 795\n\nnur darauf, dass er bis zu seiner illegalen Einreise in\n\n 796\n\ndie Bundesrepublik im Jahre 1997 während der Sommermo-\n\n 797\n\nnate im Dorfe lebte und bei der Arbeit half, sondern\n\n 798\n\nauch darauf, dass er lediglich zwei Jahre zur Schule\n\n 799\n\ngegangen ist. Insbesondere stand er noch fortwährend\n\n 800\n\nunter einem starken dörflichen Einfluss durch den engen\n\n 801\n\nKontakt zu seinem Schwiegervater D9. Dieser\n\n 802\n\nhatte ihm als Kind und seiner Mutter nicht nur über-\n\n 803\n\nhaupt ein Überleben ermöglicht und war ihm gleichsam\n\n 804\n\nzum Ersatzvater geworden, sondern war mehr noch nach\n\n 805\n\nseiner Heirat mit dessen Tochter ihm zum Leitbild ge-\n\n 806\n\nworden. Von daher bekam er die Auseinandersetzungen mit\n\n 807\n\nden C's während seiner Zeit in der Türkei trotz\n\n 808\n\nseiner räumlichen Entfernung nicht nur mit, sondern\n\n 809\n\nempfand die Ohnmacht der eigenen Sippe vor der Zahl und\n\n 810\n\ndem Einfluss der stärkeren C's. So brachte er auch\n\n 811\n\ndie eigene Inhaftierung wegen vermeintlicher PKK-\n\n 812\n\nUnterstützung mit einer Denunziation durch einen zur\n\n 813\n\nSippe der C's gehörenden Gruppen Großgrundbesitzer\n\n 814\n\nin Verbindung. Obschon auch er in Deutschland erkannt\n\n 815\n\nhatte, dass das System der Vergeltung die Gefahr stän-\n\n 816\n\ndiger wechselseitiger Verfolgung und Unsicherheit für\n\n 817\n\nalle Beteiligten beinhaltet, lebte er auch hier in der\n\n 818\n\nVorstellung, dass das System der Blutrache auch hier\n\n 819\n\nwirksam werden könnte. So befürchtete er insbesondere\n\n 820\n\nauch, dass die Geschehnisse in der\n\n 821\n\n\"Mädchenangelegenheit\" dazu führen könnten, dass die\n\n 822\n\nSache \"nach hier übersprang\". Dies führte dazu, dass er\n\n 823\n\nsich bewaffnete, wobei er allerdings anders als D2\n\n 824\n\ndie Waffe nicht stets bei sich trug, sondern in der\n\n 825\n\nWohnung des D7, einem Bruder der Mitangeklag-\n\n 826\n\nten, in F deponierte. Aber auch er hatte erkannt,\n\n 827\n\ndass das System der wechselseitigen Rache \"nicht rich-\n\n 828\n\ntig ist\".\n\n 829\n\nIm Gegensatz zu den beiden zuvor Genannten war der Mit-\n\n 830\n\nangeklagte D4 deutlich weniger durch die\n\n 831\n\nStrukturen seines ethno-kulturellen Hintergrundes ge-\n\n 832\n\nprägt. Dies beruhte zum einen darauf, dass er bereits\n\n 833\n\nseit 1989 als damals 13-jähriger in der Kreisstadt W\n\n 834\n\nlebte. Schon frühzeitig hatte er sich aus den engen\n\n 835\n\nBindungen zu lösen gesucht. So war er mit 13 Jahren -\n\n 836\n\nwie bereits aufgezeigt - mit von seinem Onkel unter-\n\n 837\n\nschlagenen Geld nach Istanbul gefahren, um dort sein\n\n 838\n\nGlück zu machen. Obwohl er nach kurzer Zeit von hier\n\n 839\n\nwieder zurückkehrte, lebte er in W schon in jungen\n\n 840\n\nJahren selbstständig und hatte mit 15 Jahren als Ge-\n\n 841\n\nschäftsmann bereits Fuß gefasst, und war trotz seines.\n\n 842\n\ndamaligen Alters von nur 19 Jahren geachteter Ge-\n\n 843\n\nschäftsmann, als 1995 wegen seinen geschäftlichen Be-\n\n 844\n\nziehungen zu örtlichen Gymnasiasten in den Ruf eines\n\n 845\n\nPKK-Unterstützers geriet, mehrfach inhaftiert wurde und\n\n 846\n\ndeshalb dann 1995 illegal nach Deutschland ausreiste.\n\n 847\n\nAnders als etwa D3 machte er für seine Ver-\n\n 848\n\nhaftung auch nicht den Einfluss der Familie C ver-\n\n 849\n\nantwortlich. Er erfasste die Bedeutung der Auseinander-\n\n 850\n\nsetzung zwischen den Clans in der Türkei erst, als sein\n\n 851\n\n- zwischenzeitlich im Dezember 1999 nach Deutschland\n\n 852\n\nnachgereister - Bruder D2 nach Bekanntwerden\n\n 853\n\nder \"Mädchenangelegenheit\" die anderen männlichen Mit-\n\n 854\n\nglieder der Familie zur Aufgabe ihrer Arbeitsstelle in\n\n 855\n\neiner Bäckerei veranlasste und darauf hinwirkte, dass\n\n 856\n\nman sich von E, wo viele C's wohnten, nach\n\n 857\n\nF zurückzog. Anders als seine beiden Mitangeklagten\n\n 858\n\nsah er in den Vorkommnissen in seiner Heimat keinen An-\n\n 859\n\nlass, sich zu bewaffnen oder seine beruflichen Tätig-\n\n 860\n\nkeiten einzuschränken. So arbeitete er durchgehend zu-\n\n 861\n\nnächst in der Bäckerei, deren Inhaber er war und zu-\n\n 862\n\nletzt in seinem Lebensmittelladen in E2. Dabei\n\n 863\n\nsetzte er sich über Anweisungen seines älteren Bruders\n\n 864\n\nD2 hinweg und handelte dabei den Widerspruch\n\n 865\n\nzu den bereits aufgezeigten streng hierarchischen\n\n 866\n\nSelbstverständnis seiner Heimat. Insoweit wirkten sich\n\n 867\n\nhier sowohl das auf langjährigen beruflichen Erfolg zu-\n\n 868\n\nrückgehende Selbstbewusstsein sowie die Tatsache aus,\n\n 869\n\ndass er bereits seit 1996 in Deutschland lebte. Aller-\n\n 870\n\ndings wirkte seine soziale Herkunft auch in der Bundes-\n\n 871\n\nrepublik noch nach. So lehnte er sich - wie auch schon\n\n 872\n\nfrüher in der Türkei - bei Spannungen zwischen der ihm\n\n 873\n\nauf Grund seines wirtschaftlichen Erfolges zugewachse-\n\n 874\n\nnen Rolle und dem, was die kurdische Gesellschaft von\n\n 875\n\nihm als jüngeren erwartete, nicht offen gegen gesell-\n\n 876\n\nschaftliche Forderungen auf. Vielmehr versuchte er sich\n\n 877\n\nim Familienverbund dem anzupassen, was dort erwartet\n\n 878\n\nwurde. Soweit er sich anders, als nach seiner Soziali-\n\n 879\n\nsation an sich geboten, verhielt, versuchte er dies\n\n 880\n\nmöglichst heimlich oder sogar normkonform zu tun. So\n\n 881\n\nmachte er sich bereits bei seiner Flucht mit seiner er-\n\n 882\n\nsten Ehefrau ein in der Heimat übliches Modell zur\n\n 883\n\nÜberwindung des Widerstandes der Eltern des Partners zu\n\n 884\n\nNutze. Auch hier in Deutschland versuchte er Übertre-\n\n 885\n\ntungen oder nicht normkonformes Verhalten nicht offen-\n\n 886\n\nbar werden zu lassen. So überging er die Aufforderung\n\n 887\n\nD2, sich nach der Mädchenangelegenheit beruflich\n\n 888\n\nnicht mehr zu betätigen, möglichst so, dass dieser sein\n\n 889\n\nGesicht nicht verlor oder dies, so beim Erwerb des Mer-\n\n 890\n\ncedes zum Preise von über 100.000,00 DM, mit dem beruf-\n\n 891\n\nlichen Erfolg des Bruders erklären konnte.\n\n 892\n\nDie Regeln der Blutrache als Instrument zur Wiederher-\n\n 893\n\nstellung der Familienehre und die dafür gegebenen Grün-\n\n 894\n\nde waren ihm zwar immer noch wohlbekannt. Er wusste\n\n 895\n\naber nicht nur um die Strafbarkeit so begründeter Ra-\n\n 896\n\ncheakte, sondern hielt solche auch für falsch und auch\n\n 897\n\nmoralisch nicht für gerechtfertigt. Soweit er es in der\n\n 898\n\nHand hatte, tat er alles, um nicht die eigene Familie\n\n 899\n\nin solche Auseinandersetzungen hineinzuziehen. So hatte\n\n 900\n\ner in der Auseinandersetzung mit seinem Schwiegervater\n\n 901\n\nE4, der ihm im Zuge einer Auseinandersetzung um\n\n 902\n\nseine - dessen Tochter E3 - verheimlichte\n\n 903\n\nfrühere Heirat in der Türkei eine lebensgefährliche\n\n 904\n\nVerletzung beigebracht hatte, das damalige Geschehen\n\n 905\n\nauf sich beruhen lassen. Auch als ihm später von seinem\n\n 906\n\nehemaligen Schwager E6 als Racheakt für das\n\n 907\n\nseiner Schwester Angetane das eigene neue Auto mutwil-\n\n 908\n\nlig vor einer Diskothek zerkratzt und hoher Schaden zu-\n\n 909\n\ngefügt wurde, hat er diesen Verdacht gegenüber der Fa-\n\n 910\n\nmilie nicht ausgesprochen. Dies tat er, weil er be-\n\n 911\n\nfürchtete, dass anderenfalls sich die Familie zur Wie-\n\n 912\n\nderherstellung der Ehre zu einer Reaktion hätte heraus-\n\n 913\n\ngefordert fühlen können. Außerdem befürchtete er, dass\n\n 914\n\ner sich der Mitwirkung an einem Racheakt nicht hätte\n\n 915\n\nentziehen können. Der scheinbare Widerspruch, einer-\n\n 916\n\nseits Rache für verfehlt zu halten, andererseits\n\n 917\n\ngleichwohl sich der Forderung zur Mitwirkung nicht ent-\n\n 918\n\nziehen zu können, findet seinen Grund darin, dass er in\n\n 919\n\nseinem Selbstverständnis noch von seiner Herkunft mit-\n\n 920\n\ngeprägt war. So hatte er mit dem Familienbild und dem\n\n 921\n\nSelbstverständnis des Einzelnen im Verhältnis zur Fami-\n\n 922\n\nlie nicht gebrochen. Ihm kam es darauf an, sich. keines-\n\n 923\n\nfalls außerhalb der Familie zu stellen, um nicht den\n\n 924\n\nAusschluss aus ihr zu riskieren. Insoweit lebte er al-\n\n 925\n\nlenfalls vordergründig nach hiesigen Vorstellungen,\n\n 926\n\nwährend seine heimatliche Prägung jedenfalls für die\n\n 927\n\nBedeutung der eigenen Familie für die eigene Existenz\n\n 928\n\nentscheidend blieb. Vor die Wahl gestellt, gegen an\n\n 929\n\nsich von ihm selbst als richtig erkannte staatliche\n\n 930\n\nhiesige Regeln zu verstoßen, oder eine Ausgrenzung aus\n\n 931\n\nder Familie zu riskieren, war für ihn klar, dass er\n\n 932\n\nsich für das ihm von der Familie abverlangte Verhalten\n\n 933\n\nentscheiden würde.\n\n 934\n\nB. Der Tattag - 24.06.2002 –\n\n 935\n\n1. Die Geschehnisse in der Osttürkei\n\n 936\n\nIm Vertrauen, dass man angesichts des zwei Tage zuvor\n\n 937\n\nzwischen den Familien geschlossenen und durch Eid auf\n\n 938\n\nden Koran bekräftigten Friedens nichts zu befürchten\n\n 939\n\nhabe, begab sich der Onkel der Angeklagten, D9,\n\n 940\n\nder zugleich auch Schwiegervater von D3\n\n 941\n\nwar, erstmals seit Jahren wieder nach W. Hier saß\n\n 942\n\ner in dem Cafe T, als er von C10, dem\n\n 943\n\nBruder der in die Mädchenangelegenheit involvierten C5,\n\n 944\n\ngegen 7.30 Uhr zunächst mit zwei bis drei\n\n 945\n\nSchüssen niedergeschossen wurde. Als er nicht sofort\n\n 946\n\ntot war, schoss dieser auf Aufforderung seines Vater\n\n 947\n\nC6 das ganze restliche Magazin auf den\n\n 948\n\nam Boden liegenden leer. D9, der Vater des\n\n 949\n\nder Vergewaltigung von C5 zu Unrecht bezich-\n\n 950\n\ntigten D13 und führender Kopf der Familie, ver-\n\n 951\n\nstarb noch am Tatort. Motiv des Schützen war die Wie-\n\n 952\n\nderherstellung der Familienehre der C's wegen der\n\n 953\n\nvorangegangenen ihm von seiner Schwester \"gestandenen\n\n 954\n\nVergewaltigung\" sowie die anschließende Ablehnung der\n\n 955\n\nseitens der Familie daraufhin der Gegenseite angetrage-\n\n 956\n\nnen Heirat. Wegen dieser Tat wurde C10 zwi-\n\n 957\n\nschenzeitlich am 17.10.2002 von dem zuständigen Gericht\n\n 958\n\nin N/Türkei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren\n\n 959\n\nund 2.362.194.205 Türkischen Lira Geldstrafe verur-\n\n 960\n\nteilt. Sein Vater wurde mangels Beweises freigespro-\n\n 961\n\nchen.\n\n 962\n\n2. Das Geschehen in der Bundesrepublik am Morgen des\n\n 963\n\nTattages\n\n 964\n\nDie im Ruhrgebiet lebenden Angehörigen der Familien\n\n 965\n\nC und D wurden bereits kurz nach dem Gescheh-\n\n 966\n\nnissen in der Türkei über die dortigen Ereignisse tele-\n\n 967\n\nfonisch informiert.\n\n 968\n\nSo erhielt der in E lebende Bruder des Täters in\n\n 969\n\nder Türkei, der Zeuge C11, noch am frühen\n\n 970\n\nMorgen einen Anruf, in dem ihm berichtet wurde, was\n\n 971\n\ndort geschehen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte eines der\n\n 972\n\nspäteren Opfer, der Nebenkläger C4, der nach\n\n 973\n\nE umziehen wollte und deshalb bei ihm übernach-\n\n 974\n\ntet hatte, um das Sozialamt in E aufzusuchen und\n\n 975\n\ndie Ummeldung nach hier in die Wege zu leiten, bereits\n\n 976\n\ndas Haus verlassen.\n\n 977\n\nEbenfalls am Morgen während eines gemeinsamen Früh-\n\n 978\n\nstücks ging in der Wohnung des C12, der in\n\n 979\n\nder E- Nordstadt in der F2-straße XX wohnt,\n\n 980\n\nein Anruf aus der Türkei ein, in dem man ihm von dem\n\n 981\n\ndort Geschehenen berichtete und zugleich C12\n\n 982\n\nmahnte \"vorsichtig zu sein und sich zu schützen\". Bei\n\n 983\n\nihm hielten sich zu dieser Zeit die mit ihm über den\n\n 984\n\nGroßvater väterlicherseits verwandten späteren Opfer,\n\n 985\n\nder an diesem Tage 27 Jahre alt gewordene C3\n\n 986\n\nund der gerade 21-jährige C2, auf. So er-\n\n 987\n\nfuhren auch diese von dem Geschehen in W.\n\n 988\n\nEbenso wie die genannten Mitglieder der Familie C\n\n 989\n\nwurden auch die Angehörigen der Familie D bereits\n\n 990\n\nkurz nach den Geschehnissen in W telefonisch infor-\n\n 991\n\nmiert. In einem Gespräch mit Familienmitgliedern\n\n 992\n\n- nicht D4 - wurde von D14, dem\n\n 993\n\njüngeren Bruder des Vaters von D4und D2, auch\n\n 994\n\ngewarnt, um sich auf weitere Aktionen der Familie C \n\n 995\n\neinrichten zu können. D2 erreichte ein\n\n 996\n\nAnruf - zu Gunsten nimmt die Kammer an, dass es der Er-\n\n 997\n\nwähnte war - in der Wohnung seines Bruders D4, wo er\n\n 998\n\nübernachtet hatte kurz nach 9.00 Uhr vormittags. Er\n\n 999\n\nhielt sich zu dieser Zeit allein mit seinem jüngeren\n\n 1000\n\nBruder D15 und seiner Schwägerin dort auf. D4 \n\n 1001\n\nwar bereits um 6.00 Uhr morgens aufgestanden und\n\n 1002\n\nhatte sich zum Großmarkt fahren lassen, um Waren für\n\n 1003\n\nden von ihm in E2 betriebenen Lebensmittelladen zu\n\n 1004\n\nerstehen. Einen Fahrer benötigte er zu dieser Zeit des-\n\n 1005\n\nhalb, weil gerade ein 1-monatiges Fahrverbot wegen ei-\n\n 1006\n\nner Verkehrsordnungswidrigkeit gegen ihn vollstreckt\n\n 1007\n\nwurde und er deshalb seinen Führerschein bei der Poli-\n\n 1008\n\nzei in F hatte hinterlegen müssen. Als er etwa ge-\n\n 1009\n\ngen 10.00 Uhr in E2 in seinem Lebensmittelgeschäft\n\n 1010\n\nankam, erhielt er dort kurze Zeit später einen Anruf\n\n 1011\n\nseines Bruders D16, der ihm weinend von den\n\n 1012\n\nVorfällen in der Heimat berichtet hatte. Er sprach so-\n\n 1013\n\ndann mit seinem Mitarbeiter C13 und kündigte\n\n 1014\n\nan, dass er \"fortgehen müsse und etwa eine Woche lang\n\n 1015\n\nnicht wiederkomme\". Dabei nahm er an, dass er diese\n\n 1016\n\nZeit brauchen werde, um gemeinsam mit der Familie zu\n\n 1017\n\ntrauern und die Beileidsbekundungen vieler Bekannter\n\n 1018\n\nentgegenzunehmen. Dass er schon zu diesem Zeitpunkt\n\n 1019\n\ndaran dachte oder gar damit rechnete, dass er und seine\n\n 1020\n\nin Deutschland lebenden Angehörigen den Tod würden rä-\n\n 1021\n\nchen müssen, hat die Kammer nicht feststellen können.\n\n 1022\n\nD4 ließ sich von einem seiner Angestellten in\n\n 1023\n\nseinem erst ein Jahr alten Mercedes Benz CLK, amtliches\n\n 1024\n\nKennzeichen X-XX XXXX, zu seiner eigenen Wohnung brin-\n\n 1025\n\ngen. Er glaubte auf Grund des Anrufs seines Bruders,\n\n 1026\n\ndass sich dort die Familie versammelt habe. Dies war\n\n 1027\n\njedoch nicht der Fall. Als er zu Hause eintraf, teilte\n\n 1028\n\nihm seine Frau mit, sein älterer Bruder D2 sei mit\n\n 1029\n\nD15 aufgeregt weggegangen. Daraufhin kehrte er zu\n\n 1030\n\nseinem Fahrzeug zurück und rief über Handy bei seinem\n\n 1031\n\nVetter D3 an, der als Ältester mehrerer Brü-\n\n 1032\n\nder Oberhaupt eines anderen hier lebenden Zweiges der\n\n 1033\n\nFamilie D war, um mit ihm abzustimmen, wo sich die\n\n 1034\n\nFamilie treffe. D3 war zu dieser Zeit bereits von\n\n 1035\n\nD2 in C angerufen und über den Mord in der\n\n 1036\n\nTürkei informiert worden. Absprachegemäß war er nach\n\n 1037\n\nF gekommen und befand sich zusammen mit D2 be-\n\n 1038\n\nreits in der Wohnung des D7. Hier hatte er seine\n\n 1039\n\nWaffe, die er in der dortigen Wohnung deponiert hatte,\n\n 1040\n\nan sich genommen. Dies geschah, weil er – C3 - und\n\n 1041\n\nD2 als die beiden ältesten der hier wohnenden Zwei-\n\n 1042\n\nge der Familie D entschieden hatten, dass ein wei-\n\n 1043\n\nteres Zurückweichen mit der Familienehre nicht verein-\n\n 1044\n\nbar sei. Während hierbei Triebfeder für D2 sein und\n\n 1045\n\nder Familie Ansehen in der \"Öffentlichkeit\" seiner hier\n\n 1046\n\nlebenden kurdischen Landsleute war, war dies für den in\n\n 1047\n\nseinem Denken durch seine ethno-kulturelle Herkunft\n\n 1048\n\nnoch mehr geprägten D3 neben dem Gedanken der\n\n 1049\n\ngebotenen Wiederherstellung der Familienehre im Wesent-\n\n 1050\n\nlichen seine persönliche Betroffenheit, da ihm der Ge-\n\n 1051\n\ntötete D9 nicht nur Schwiegervater war, son-\n\n 1052\n\ndern für ihn die Vaterstelle eingenommen hatte. D2\n\n 1053\n\nund D3 hatten allein - und in Abwesenheit D4 –\n\n 1054\n\nbereits entschieden, die Sache selbst in die\n\n 1055\n\nHand zu nehmen und Rache zu üben. Man wusste um die\n\n 1056\n\nzahlenmäßige Überlegenheit der C's nicht nur in der\n\n 1057\n\nTürkei, sondern auch in Deutschland. Man wusste, dass\n\n 1058\n\nviele ihrer Mitglieder in der E-Nordstadt\n\n 1059\n\nwohnten. Sie kamen daher überein, dass nur mit einem\n\n 1060\n\nÜberraschungscoup sich sicherstellen lassen würde, er-\n\n 1061\n\nfolgreich zuzuschlagen und sich dann unerkannt wieder\n\n 1062\n\nvom Tatort zu entfernen. Sie entschieden daher, dass\n\n 1063\n\nman zusammen mit D4 und dessen schnellen Mercedes\n\n 1064\n\nnach E fahren und sich dann an denjenigen, auf\n\n 1065\n\ndie man dort zufällig treffe, rächen wollte. Die beiden\n\n 1066\n\nentschieden zudem, dass nicht länger abzuwarten, son-\n\n 1067\n\ndern sogleich zuzuschlagen sei. Deshalb veranlassten\n\n 1068\n\nsie auch die beiden jüngeren Brüder D7 und D15 aus\n\n 1069\n\nder Wohnung mit hinunterzugehen, um vor dem Haus auf\n\n 1070\n\ndas Eintreffen des D4l zu warten. D3 führte als\n\n 1071\n\nWaffe eine halbautomatische Pistole der Marke\n\n 1072\n\nFM Modell 1910, Kaliber 7,65 Browning, mit sich. Gela-\n\n 1073\n\nden war diese mit Patronen der Hersteller Sellier & Be-\n\n 1074\n\nlot (Bodenprägung: 7,65 S & B) und Dynamit Nobel\n\n 1075\n\n(Bodenprägung 7,65 Geco und in einem Fall RWS 7,65).\n\n 1076\n\nAnders als die Munition der von D2 geführten halb-\n\n 1077\n\nautomatischen Pistole, Marke Tokarew Modell TT 33, Ka-\n\n 1078\n\nliber 7,65, war der Anzündsatz der von D3\n\n 1079\n\nverschossenen Munition nicht quecksilber-fulminat-\n\n 1080\n\nhaltig, so dass daraus verschossene Geschosse oder\n\n 1081\n\nSchmauch keine solchen Bestandteile aufweisen, sondern\n\n 1082\n\nwegen dessen Zusammensetzung des Zündsatzes bleirizi-\n\n 1083\n\nnathaltige Rückstände hinterlassen.\n\n 1084\n\nDie Entscheidung den Tod des Onkels hier in Deutschland\n\n 1085\n\ndurch die Erschießung von Mitgliedern der Familie C\n\n 1086\n\nzu rächen, war somit wohl schon gefallen, bevor\n\n 1087\n\nD4 bei D3 anrief, jedenfalls aber, als er\n\n 1088\n\nvor dem Hause des D7 mit seinem Pkw eintraf. Dabei\n\n 1089\n\nhandelt es sich um eine alleinige Entscheidung der bei-\n\n 1090\n\nden Angeklagten D3 und D2 ohne Beteiligung der\n\n 1091\n\nanderen jüngeren Familienmitglieder. Auch waren beide\n\n 1092\n\nschon entschlossen, C's niederzuschießen, um sie zu\n\n 1093\n\ntöten. Nach beider Überzeugung schied von vornherein\n\n 1094\n\naus, Rache nur durch Verprügeln oder \"demonstratives\n\n 1095\n\nNiederschießen\" etwa durch Schüsse in die Beine bei be-\n\n 1096\n\nwusster Vermeidung tödlicher Verletzungen zu üben. Dies\n\n 1097\n\nschied - ungeachtet der dann drohenden eigenen Gefähr-\n\n 1098\n\ndung angesichts der Vielzahl der in der E-\n\n 1099\n\nNordstadt lebenden Angehörigen der Familie C -\n\n 1100\n\nnach beider Überzeugung ob des in der Türkei geschehe-\n\n 1101\n\nnen Mordes von vornherein aus. Dies tat es vor allem\n\n 1102\n\ndeshalb, da man nach eigenem Empfinden durch das eigene\n\n 1103\n\nZurückweichen nach den früheren Übergriffen der C's\n\n 1104\n\ndiese nur zu weiteren Übergriffen ermutigt hatte. Hinzu\n\n 1105\n\ntrat bei D3 als Motiv in besonderer Weise\n\n 1106\n\nauch die tiefe persönliche Betroffenheit, weil der Ge-\n\n 1107\n\ntötete nicht nur sein Schwiegervater war, sondern ihm\n\n 1108\n\nauch deshalb in besonderer Weise nahestand, weil er ihm\n\n 1109\n\nin seiner schweren Jugend beigestanden und ihm die ei-\n\n 1110\n\ngene Tochter zur Frau anvertraut hatte.\n\n 1111\n\nAls D4 mit seinem Mercedes vor dem Haus seines\n\n 1112\n\nCousins D7 in der B- Straße XXX vorfuhr.,\n\n 1113\n\nstanden D3 und D2 mit den beiden jüngeren Brü-\n\n 1114\n\nder D7und D15 bereits auf der Straße und warteten\n\n 1115\n\nauf das Fahrzeug. Alle stiegen bei ihm ein. D4l ging\n\n 1116\n\n- wie er sich unwiderlegt eingelassen hat - davon aus,\n\n 1117\n\nman werde nun zu ihm in die in der gleichen Straße ge-\n\n 1118\n\nlegen Wohnung zurückfahren. Deshalb war er trotz des zu\n\n 1119\n\ndieser Zeit bestehenden Fahrverbots die kurze Strecke\n\n 1120\n\nvon Haus Nr. XXX, wo er selbst mit seiner Familie wohn-\n\n 1121\n\nte, zu dem in der gleichen Straße liegenden Haus des .\n\n 1122\n\nBruders, der in Haus Nr. XXX wohnte, gefahren. Daran,\n\n 1123\n\ndass man selbst hier in Deutschland etwa Rache nehmen\n\n 1124\n\nwollte, dachte er nicht. Er war sich zu diesem Zeit-\n\n 1125\n\npunkt zwar bewusst, dass nach dem Tod des D9 kurz\n\n 1126\n\nnach dem zuvor in Türkei geschlossenen Frieden \"sicher\n\n 1127\n\ndas vergossene Blut gerächt werde\". Allerdings ging er\n\n 1128\n\ndavon aus, dass dies in der Türkei geschehen werde.\n\n 1129\n\nNachdem er sein Fahrzeug gewendet hatte und sich an-\n\n 1130\n\nschickte, in Richtung der eigenen Wohnung zu fahren,\n\n 1131\n\nwies ihn D2 oder D3 - wer von beiden konnte\n\n 1132\n\nnicht sicher festgestellt werden - an, nach E zu\n\n 1133\n\nfahren. Dies war für D4 überraschend, wohnte doch in\n\n 1134\n\nE keiner der engen Familienmitglieder, bei dem\n\n 1135\n\nman sich zum gemeinsamen trauern hätte versammeln kön-\n\n 1136\n\nnen, sondern lediglich ein namentlich unbekannt geblie-\n\n 1137\n\nbener Bekannter. D4 ahnte nun, dass D2 und D3\n\n 1138\n\ndie Sache möglicherweise selbst in die Hand nehmen\n\n 1139\n\nkönnten, um in Deutschland selbst Rache zu üben. Dies\n\n 1140\n\nhätte er selbst nicht getan; zum einen deshalb, weil er\n\n 1141\n\ndas Leben nach den Grundsätzen der Blutrache für sich\n\n 1142\n\nselbst nicht wollte, zum anderen auch nicht, weil er\n\n 1143\n\ndie eigene wirtschaftliche Existenz, die er sich in\n\n 1144\n\nDeutschland aufgebaut hatte, nicht gefährden wollte.\n\n 1145\n\nGleichwohl sah er nun keine Möglichkeit, sich der An-\n\n 1146\n\nweisung, nach Dortmund zu fahren, zu widersetzen. Denn\n\n 1147\n\nmit einer solchen Entscheidung hätte er sich gegen die\n\n 1148\n\nFamilie gestellt. Er befürchtete - was er unbedingt\n\n 1149\n\nvermeiden wollte - dann von dieser verstoßen zu werden.\n\n 1150\n\nDa das Geschehen nun in Gang gesetzt war und er phy-\n\n 1151\n\nsisch dabei war, gab es für ihn aus eigener Sicht kei-\n\n 1152\n\nnen Weg zurück, ohne das Gesicht vor der Familie zu\n\n 1153\n\nverlieren. Hätte er geahnt, dass sein Bruder und sein\n\n 1154\n\nälterer Vetter die Sache in Deutschland möglicherweise\n\n 1155\n\nin die Hand nehmen könnten, so hätte er, als er vom Ge-\n\n 1156\n\nschehen in der Türkei gehört hatte, nicht bei D3\n\n 1157\n\nangerufen. Vielmehr hätte er sich bei eingehenden Anru-\n\n 1158\n\nfen verleugnen lassen. Dann hätte er später ohne Ge-\n\n 1159\n\nsichtsverlust sagen können, er habe nichts mitbekommen\n\n 1160\n\nund sich so aus dem folgenden Geschehen heraushalten\n\n 1161\n\nkönnen. Dieser Weg war nun, da er mit im Auto saß, für\n\n 1162\n\nihn jedoch verschlossen. Auf der weiteren Fahrt nach\n\n 1163\n\nE telefonierten die beiden Mitangeklagten teil-\n\n 1164\n\nweise aus dem Auto. Dass man nun ganz offen über das in\n\n 1165\n\nE Geplante gesprochen und im Einzelnen Vorgaben\n\n 1166\n\ngemacht oder gemeinsam einen Plan entworfen hätte, hat\n\n 1167\n\ndie Kammer nicht feststellen können. Jedoch wurde für\n\n 1168\n\nD4 während der Fahrt immer klarer, was in E\n\n 1169\n\npassieren würde. Aus den Äußerungen der beiden - teil-\n\n 1170\n\nweise auch im Rahmen der von ihnen geführten Tele-\n\n 1171\n\nfonate - wurde ihm nicht nur das Ausmaß ihres Rachebe-\n\n 1172\n\ndürfnis offenbarer. Er sah, dass beide jeweils sichtbar\n\n 1173\n\nihre Waffen im Hosenbund trugen. Auch bekam er ein Te-\n\n 1174\n\nlefongespräch von D3 mit, dass dieser mit seinem\n\n 1175\n\nBruder aus dem Auto heraus führte. Dabei lehnte D3\n\n 1176\n\ndas Angebot des Bruders, ihn in C abzuholen und\n\n 1177\n\nmitzunehmen mit Hinweis darauf, dass dies nicht nötig\n\n 1178\n\nsei, ab. Damit schied nun für D4 auch die Mög-\n\n 1179\n\nlichkeit, dass die beiden Alteren in E mögli-\n\n 1180\n\ncherweise nur eine Schlägerei anzetteln wollten, wofür\n\n 1181\n\nbis dahin die Mitnahme der beiden jüngeren, wie er\n\n 1182\n\nselbst unbewaffneten, Brüder hätte sprechen können, si-\n\n 1183\n\ncher aus. Das D2 und D3 tatsächlich entschlos-\n\n 1184\n\nsen waren, selbst in E Rache zu üben und vorhat-\n\n 1185\n\nten, in der E- Nordstadt lebende Mitglieder der\n\n 1186\n\nFamilie C zutöten, war ihm vollständig klar, noch\n\n 1187\n\nehe sie mit dem Auto E erreicht hatten. Dies war\n\n 1188\n\nspätestens der Fall, nachdem einer der beiden, ohne\n\n 1189\n\ndass der jeweils andere widersprochen hätte, das aus-\n\n 1190\n\nsprach, was bis dahin unausgesprochen allen im Auto vor\n\n 1191\n\nAugen stand - nämlich, \"dass es gut sei, einen von den\n\n 1192\n\nEhrlosen (dort) zu finden und zu erschießen\". D4\n\n 1193\n\nwidersprach dieser Äußerung weder im Auto, noch gab\n\n 1194\n\ner irgendwann später zu erkennen, dass er dieser An-\n\n 1195\n\nsicht nicht teilte. Er gab mit seinem Schweigen und\n\n 1196\n\nkommentarlosen Weiterfahren nach E vielmehr -\n\n 1197\n\ndas war ihm auch bewusst - den beiden anderen zu ver-\n\n 1198\n\nstehen, dass er die Mordplanung billigte und bereit\n\n 1199\n\nwar, daran auch mitzuwirken, um den Erfolg - die Tötung\n\n 1200\n\nder C's aus Rache - zu erreichen. Er war sich dabei\n\n 1201\n\nder Bedeutung seines Mitwirken für die Durchführung der\n\n 1202\n\nTat ebenfalls bewusst; ohne ihn würde sich dieser Plan\n\n 1203\n\nnicht durchführen lassen. Nun, da er schon dabei war,\n\n 1204\n\nidentifizierte er sich mit dem, was beide für die Fami-\n\n 1205\n\nlie als richtig empfanden. Er wollte alles in seiner\n\n 1206\n\nMacht tun, damit man insoweit auch erfolgreich sein\n\n 1207\n\nwürde. Nun war ihm auch klar, warum er nach E\n\n 1208\n\nhatte fahren sollen. Dort, das wusste er, lebte eine\n\n 1209\n\nVielzahl von Mitgliedern der Familie C in der\n\n 1210\n\nNordstadt. Dass diese letztlich Ziel der Fahrt sein\n\n 1211\n\nsollte, war ihm so bewusst, noch bevor D4\n\n 1212\n\nE erreichte. D2 und D3 erkannten an sei-\n\n 1213\n\nner Reaktion, dass D4 die ihm zugedachte für die\n\n 1214\n\nTat unerläßliche Rolle übernehmen und an der Tatver-\n\n 1215\n\nwirklichung als eigene Tat: mitwirken würde. In E\n\n 1216\n\nfuhr er zunächst zu einem unbekannt geblichenen Bekann-\n\n 1217\n\nten. In dessen Wohnung hielt man sich nur kurze Zeit\n\n 1218\n\nauf. Dann stiegen allein die drei Angeklagten wieder in\n\n 1219\n\nden von D4 gesteuerten Mercedes und fuhren in\n\n 1220\n\nRichtung E- Nordstadt. Die Kammer hat nicht\n\n 1221\n\nfeststellen können, dass die beiden jüngeren Brüder D7\n\n 1222\n\nund D15 an dem folgenden Geschehen in ir-\n\n 1223\n\ngendeiner Weise mitgewirkt haben, insbesondere nicht\n\n 1224\n\netwa dadurch, dass auch sie allein oder mit Dritten\n\n 1225\n\nebenfalls in der Nordstadt auf der Suche nach C's\n\n 1226\n\nherumgefahren sind. Zu Gunsten aller drei Angeklagten\n\n 1227\n\ngeht die Kammer davon aus, dass man sie in der Wohnung\n\n 1228\n\nzurückgelassen hat, um sie nicht auch noch mit in die\n\n 1229\n\nSache hineinzuziehen.\n\n 1230\n\nWährend die drei Angeklagten so um die Mittagszeit in\n\n 1231\n\nRichtung der E- Nordstadt unterwegs waren, um\n\n 1232\n\ndort nach beliebigen Mitgliedern der Familie C zu\n\n 1233\n\nsuchen, hielten sich tatsächlich viele Mitglieder der\n\n 1234\n\nSippe zu dieser Zeit auf den Straßen E- Nord-\n\n 1235\n\nstadt auf. Dies taten sie, obschon sie zumeist bereits\n\n 1236\n\nvon dem morgendlichen Geschehen in der Türkei Kenntnis\n\n 1237\n\nerlangt hatten. So hatte etwa der Bruder des Mörders in\n\n 1238\n\nder Türkei, der Zeuge C11, etwa am Mittag\n\n 1239\n\nseine Wohnung verlassen und befand sich in einem Ein-\n\n 1240\n\nkaufsmarkt der Firma Q unweit des E- Nord-\n\n 1241\n\nmarkts. Er tat dies, obschon er nach eigenen Worten,\n\n 1242\n\n\"wenn er in der Türkei gewesen wäre, sein Dorf aus\n\n 1243\n\nAngst vor Rache nicht verlassen hätte.\" Etwa zur glei-\n\n 1244\n\nchen Zeit hatten sich die späteren Opfer C2 und C3\n\n 1245\n\naufgemacht, um sich zu dem E- An-\n\n 1246\n\nwalt Dr. U2 zu begeben. Dort hatten sie am Morgen\n\n 1247\n\nangerufen und ihr Kommen angekündigt. C3 war erst\n\n 1248\n\nam voraufgegangenen Freitag aus der Abschiebehaft ent-\n\n 1249\n\nlassen worden und wollte sich in seiner Asylangelegen-\n\n 1250\n\nheit beraten lassen. C2 sollte ihn auf Grund seiner\n\n 1251\n\nbesseren Deutschkenntnisse begleiten und für ihn über-\n\n 1252\n\nsetzen. Obschon sie am Morgen bereits beim Frühstück\n\n 1253\n\nvon den Geschehnissen in der Türkei gehört hatten, gab\n\n 1254\n\nes für sie keinen Grund, davon Abstand zu nehmen, dach-\n\n 1255\n\nten sie doch nicht im Entferntesten daran, dass ihnen\n\n 1256\n\nhier etwas passieren würde. Vor dem Eingang der Wohnung\n\n 1257\n\ndes C12 in der F2-straße XX stießen sie auf\n\n 1258\n\nden Zeugen C13, einen weiteren Verwandten.\n\n 1259\n\nDieser erfuhr von ihnen von den Ereignissen des Morgens\n\n 1260\n\nund ihrem Vorhaben in die Innenstadt zu gehen. Er ent-\n\n 1261\n\nschloss sich, da er sowieso nichts anderes vorhatte,\n\n 1262\n\nsie zu begleiten. Hier oder als man sich bereits kurze\n\n 1263\n\nZeit auf dem Weg Richtung Nordmarkt befand, gesellte\n\n 1264\n\nsich zu ihnen der Nebenkläger C4. Dieser hatte\n\n 1265\n\nam Morgen das Sozialamt besucht und auch eine Einrich-\n\n 1266\n\ntung, bei der er einen Sprachkurs belegen sollte. Er\n\n 1267\n\nhatte vor an diesem Tage noch bei seiner Krankenkasse\n\n 1268\n\nvorzusprechen, meinte jedoch dies wegen seiner mangeln-\n\n 1269\n\nden Sprachkenntnisse nicht allein zu können und hatte\n\n 1270\n\nals Übersetzungshelfer C2 ausersehen. Jener\n\n 1271\n\nerklärte sich auf Nachfragen auch bereit ihm zu helfen,\n\n 1272\n\nerklärte aber, dass er erst noch zu Rechtsanwalt\n\n 1273\n\nDr. U2 müsse. Dieser hat seine Kanzleiräume auf dem\n\n 1274\n\nQ2-weg in der Fußgängerzone der E- Innen-\n\n 1275\n\nstadt. Man machte sich nun gemeinsam auf den Weg dort-\n\n 1276\n\nhin, überquerte von der F2-straße her kommend in Höhe\n\n 1277\n\ndes Nordmarkts die N4-straße und bog von dort\n\n 1278\n\nin die M-straße - immer in Richtung Innenstadt gehend\n\n 1279\n\n- ab. Hier erreichte C13 ein Anruf, weshalb\n\n 1280\n\ner zurückblieb, um zu telefonieren. Die drei Übrigen\n\n 1281\n\nsetzten ihren Weg die M-straße entlang, auf der lin-\n\n 1282\n\nken der beiden Bürgersteige gehend, fort. Sie passier-\n\n 1283\n\nten eine kleinere Seitenstraße und hatten keinerlei\n\n 1284\n\nArgwohn, dass ihnen hier und jetzt etwa etwas auf Grund\n\n 1285\n\nder morgendlichen Geschehnisse in der Türkei passieren\n\n 1286\n\nkönnte. Sie befanden sich auf der M-straße nördlich\n\n 1287\n\nder Kreuzung I-straße, als sie von den Angeklagten,\n\n 1288\n\ndie die M-straße in Nord-Süd-Richtung herunterfuhren,\n\n 1289\n\ngesehen und als Angehörige der Sippe der C's er-\n\n 1290\n\nkannt wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte C13\n\n 1291\n\nsein Telefonat zwar beendet. Er hatte aber noch nicht\n\n 1292\n\nwieder zu ihnen aufgeschlossen und befand sich noch\n\n 1293\n\nweit hinter ihnen. Die M-straße selbst ist in diesem\n\n 1294\n\nBereich zweispurig. Vor dem Bürgersteig befinden sich\n\n 1295\n\nbeidseitig jeweils Parktaschen, in denen die Fahrzeuge\n\n 1296\n\nquer zur Fahrbahn parken können. Aufgelockert wird al-\n\n 1297\n\nles dadurch, dass anstelle von Parktaschen beidseits\n\n 1298\n\nder Straßen auch Bäume gepflanzt sind. Der Gehweg zwi-\n\n 1299\n\nschen den Parktaschen und der in geschlossener Bauweise\n\n 1300\n\nsich daran anschließenden mehrgeschossigen Bebauung ist\n\n 1301\n\nmindestens 2 m breit. Dort, wo Bäume gepflanzt sind\n\n 1302\n\noder sich Einfahrten befinden, ist der Bürgersteig etwa\n\n 1303\n\ndoppelt so breit; dies deshalb, weil die Parktaschen\n\n 1304\n\nhier im Rahmen der Verkehrsberuhigung erst nachträglich\n\n 1305\n\neingerichtet worden und die Parkflächen auf beiden Sei-\n\n 1306\n\nten jeweils teilweise in den asphaltierten Teil des al-\n\n 1307\n\nten Straßenkörpers hineinreichen. In den Erdgeschossen\n\n 1308\n\nder im nördlich der Einmündung I-straße gelegenen\n\n 1309\n\nTeil der M-straße stehenden Häuser befinden sich\n\n 1310\n\nGaststätten, Kioske oder kleinere Ladengeschäfte. Dies\n\n 1311\n\nist auf beiden Straßenseiten sowohl unter- wie oberhalb\n\n 1312\n\ndes Hauses M-straße XX - dem späteren Tatort - der\n\n 1313\n\nFall.\n\n 1314\n\nAls die Angeklagten mit ihrem Fahrzeug durch die M-\n\n 1315\n\nstraße fuhren, hatten sie deren Charakter als Ge-\n\n 1316\n\nschäftsstraße erkannt. Sie hatten auch wahrgenommen,\n\n 1317\n\ndass trotz der Mittagszeit an diesem heißen Junitage\n\n 1318\n\nneben den Mitgliedern der Familie C dort noch an-\n\n 1319\n\ndere Menschen unterwegs waren. Erkannt hatten die Ange-\n\n 1320\n\nklagten D2 und D3 die Mitglieder der Fa-\n\n 1321\n\nmilie C, weil sie sie anlässlich der einige Jahre\n\n 1322\n\nzurückliegenden Hochzeitsfeier kennengelernt hatten.\n\n 1323\n\nDamals hatten - wie bereits erwähnt - Männer beider Fa-\n\n 1324\n\nmilien wechselseitig jeweils Cousinen der anderen Fami-\n\n 1325\n\nlie geheiratet, um so die Streitigkeiten der Familien\n\n 1326\n\ndurch Herstellung einer Blutverbindung auf Dauer beile-\n\n 1327\n\ngen zu können.\n\n 1328\n\n3.) Das eigentliche Tatgeschehen\n\n 1329\n\nAls D3 oder D2 die späteren Opfer erkann-\n\n 1330\n\nten, veranlassten sie D4 nicht sofort den Wa-\n\n 1331\n\ngen anzuhalten. D2 gab vielmehr seinem Bruder D4\n\n 1332\n\ndie Anweisung, noch bis zur nächsten Ecke zu fahren,\n\n 1333\n\nund dort nach links abzubiegen, um dann dort anzuhal-\n\n 1334\n\nten. Dies tat D4 auch, weil er erkannt hatte, was\n\n 1335\n\nsein Bruder vorhatte; nämlich das man so ungesehen sich\n\n 1336\n\nden Opfern würde nähern können. Entsprechend bog er an\n\n 1337\n\nder nächsten Ecke in die I-straße ab. Dort hielt er\n\n 1338\n\ndas Fahrzeug so am Straßenrand an, dass es von der\n\n 1339\n\nM-straße aus nicht vor Erreichen des Kreuzungsberei-\n\n 1340\n\nches zu sehen war. Nach links bog D4 ab, weil die\n\n 1341\n\nC's den auf der linken Seite der M-straße gelege-\n\n 1342\n\nnen Bürgersteig benutzten und Richtung Süden gingen.\n\n 1343\n\nSie waren noch so weit von der Ecke M-stra-\n\n 1344\n\nße/I-straße entfernt, dass man sie noch vor Errei-\n\n 1345\n\nchen der Ecke I-straße würde überraschen können,\n\n 1346\n\nwenn man unmittelbar nach Erreichen der I-straße\n\n 1347\n\nparken und dann aussteigen würde. So wollten sie si-\n\n 1348\n\ncherstellen, dass sie von der Ecke I-straße kommend\n\n 1349\n\nden C's auf deren Bürgersteig unvermittelt gegen-\n\n 1350\n\nüberstehen, sie so überraschen und ihnen damit jedwede\n\n 1351\n\nMöglichkeit zur Flucht oder gar Gegenwehr nehmen. Dies\n\n 1352\n\nhatte nicht nur D2 beabsichtigt, als er die Anwei-\n\n 1353\n\nsung gab, links abzubiegen und dort anzuhalten, sondern\n\n 1354\n\nalle anderen hatten seine Anweisung - ohne dass es noch\n\n 1355\n\neines weiteren Wortes der Absprache bedurft hätte -\n\n 1356\n\nverstanden, dass sie so ihr gemeinsames Vorhaben über-\n\n 1357\n\nraschend zuzuschlagen und dann zu fliehen, optimal in\n\n 1358\n\ndie Tat würden umsetzen können. Alle drei Angeklagten\n\n 1359\n\nverließen das Fahrzeug und eilten die wenigen Meter zur\n\n 1360\n\nEcke I-straße/M-straße zurück, um zur Ecke zu ge-\n\n 1361\n\nlangen, noch ehe die C's ihrerseits in den Eckbe-\n\n 1362\n\nreich gelangt waren.\n\n 1363\n\nZu diesem Zeitpunkt stellte sich die Lage an der Ecke\n\n 1364\n\nM-straße/I-straße wie folgt dar: Aus Richtung I-straße \n\n 1365\n\naus gesehen befand sich auf der Straßensei-\n\n 1366\n\nte, auf der sich die späteren Opfer näherten, an der\n\n 1367\n\nEcke die Räume der Gaststätte H3 sowie rund 19 m von\n\n 1368\n\nder Ecke aus gemessen eine Hofeinfahrt, die zudem zu\n\n 1369\n\ndieser Gaststätte gehörenden Biergarten führt. An ein\n\n 1370\n\nkurzes Mauerstück zwischen der Gaststätte und dem Nach-\n\n 1371\n\nbarhaus schließt sich die Haustür des Nachbarhauses und\n\n 1372\n\ndaran anschließend die Schaufensterfront eines Compu-\n\n 1373\n\nteran- und -verkaufsgeschäfts an. Nördlich folgt dann\n\n 1374\n\nein weiteres Restaurant sowie ein Ladenlokal. Vor dem\n\n 1375\n\nComputergeschäft stand in der Parktasche ein offener\n\n 1376\n\nFahrzeuganhänger, etwa in Höhe der beschriebenen Haus-\n\n 1377\n\ntür. Nördlich von dem Hänger - in Höhe der Fensterfront\n\n 1378\n\nselbst - stand ein mit Front zu den Häusern geparkter\n\n 1379\n\nPkw, Typ Suzuki (amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX). Vor\n\n 1380\n\ndem Ladenlokal auf dem Bürgersteig hielt sich zu dieser\n\n 1381\n\nZeit der Nebenkläger, der Zeuge L, der im Be-\n\n 1382\n\nreich des Eingangs des Ladengeschäfts und des Treppen-\n\n 1383\n\nhauses Reinigungsarbeiten gerade beendet hatte, auf. \n\n 1384\n\nDieser unterhielt sich mit dem Zeugen L2. Auf\n\n 1385\n\nder anderen, der westlichen Straßenseite, war die eben-\n\n 1386\n\nfalls an der Ecke I-straße/M-straße gelegene\n\n 1387\n\nGastwirtschaft namens I³ bereits geöffnet.\n\n 1388\n\nIn ihr befanden sich als Gast der Zeuge I 4 sowie\n\n 1389\n\ndie Wirtin, die Zeugin L3l. Das zur M-straße hin\n\n 1390\n\ngelegene Fenster, das sich in Höhe der Verlängerung der\n\n 1391\n\nTheke befand, war wegen der Hitze ganz geöffnet und gab\n\n 1392\n\nden Blick auf die Straße frei. Die Zeugin L3 saß\n\n 1393\n\nan der Stirnseite der Theke mit Blickrichtung zum Fen-\n\n 1394\n\nster und zur Straße und hatte so durch das offene Fen-\n\n 1395\n\nster die gegenüberliegende Straße im Blick. Sie schaute\n\n 1396\n\njedoch nicht hinaus, sondern unterhielt sich mit dem\n\n 1397\n\nZeugen I 4.\n\n 1398\n\nIn dem nördlich der Gaststätte gelegenen Nachbarhaus\n\n 1399\n\n- M-straße XX- befindet sich der Kiosk der Familie\n\n 1400\n\nN5. Der der Familie gehörende Mercedes mit dem amt-\n\n 1401\n\nlichen Kennzeichen XX-XX XXXX stand auf der gleichen\n\n 1402\n\nSeite zu einer Parktasche. Diese befand sich etwas\n\n 1403\n\noberhalb der gegenüberliegenden Einfahrt zum Biergar-\n\n 1404\n\nten. Dabei stand das Fahrzeug mit seiner Front zur\n\n 1405\n\nFahrbahn hin. Oberhalb von ihm parkte mit Front zu den\n\n 1406\n\nHäusern ein Golf mit dem amtlichen Kennzeichen\n\n 1407\n\nXX-XX XXXX. Die Mitglieder der Familie N5 waren da-\n\n 1408\n\nbei, den Mercedes zu reinigen. Dabei stand der Vater an\n\n 1409\n\nder Beifahrerseite, die erst 11-jährige Tochter N6\n\n 1410\n\nstand hinter dem Fahrzeug und säuberte den Kof-\n\n 1411\n\nferraum. Die Mutter, die Zeugin N7, stand ne-\n\n 1412\n\nben der geöffneten Fahrertür aufrecht und war ebenfalls\n\n 1413\n\nmit Reinigungsarbeiten beschäftigt, hatte jedoch freien\n\n 1414\n\nBlick auf die gegenüberliegende Seite. In dem nördlich\n\n 1415\n\ndes sich an den Kiosk anschließenden \"Grill\" hielt sich\n\n 1416\n\nzu dieser Zeit der Zeuge I 5r auf. Angesichts der\n\n 1417\n\nwarmen Witterung waren in den umliegenden Häusern die\n\n 1418\n\nzur Straße hin gelegenen Fenster teilweise geöffnet,\n\n 1419\n\nohne dass hat festgestellt werden können, dass das\n\n 1420\n\nnachfolgend geschilderte Geschehen von dort aus tat- .\n\n 1421\n\nsächlich beobachtet worden ist.\n\n 1422\n\nAls die Angeklagten die kurze Strecke von ihrem Merce-\n\n 1423\n\ndes hin zur Ecke der I-straße/M-straße zurückge-\n\n 1424\n\nlegt hatten, hatten die Angeklagten D2 und D3\n\n 1425\n\nihre Pistolen gezogen und hielten diese schussbe-\n\n 1426\n\nreit. Wie von ihnen erhofft, hatten die C's die Ek-\n\n 1427\n\nke zur I-straße noch nicht erreicht, als die Ange-\n\n 1428\n\nklagten an die Ecke gelangt waren. Als sie nun um die\n\n 1429\n\nEcke bogen, ging D3 rechts, D2 in der Mitte und\n\n 1430\n\nD4l links. Sie befanden sich etwa auf gleicher Höhe,\n\n 1431\n\nwobei D4 sich ein wenig nach links versetzt hinter\n\n 1432\n\nihnen hielt. Als sie so um die Ecke kamen, befanden\n\n 1433\n\nsich drei Mitglieder der Familie C – C4, C2\n\n 1434\n\nund C3 - nur wenige Meter oberhalb der Einmün-\n\n 1435\n\ndung. Die Entfernung betrug nur wenige Schritte, keine\n\n 1436\n\n5 m. Als die C's sie erkannten und ihre Waffe sa-\n\n 1437\n\nhen, versuchten sie noch, sich umzudrehen und zu flie-\n\n 1438\n\nhen. Der Zeuge C13 hatte seine Angehörigen\n\n 1439\n\nauch jetzt noch nicht erreicht, sondern befand sich\n\n 1440\n\nnördlich von den Zeugen L2 und L. Oh-\n\n 1441\n\nne dass die unbewaffneten Mitglieder der Familie C\n\n 1442\n\nnoch hätten reagieren können, fielen die ersten Schüs-\n\n 1443\n\nse, die zeitgleich mit Rufen und Schreien zu hören wa-\n\n 1444\n\nren. Die Kammer hat im Einzelnen nicht feststellen kön-\n\n 1445\n\nnen, wer was gerufen hat. Die Opfer brachen nicht auf\n\n 1446\n\nder Stelle zusammen, sondern konnten noch in Richtung\n\n 1447\n\nNorden weglaufen. Der Nebenkläger und Zeuge C4\n\n 1448\n\nlief aus Sicht der Täter zur Fahrbahn, wo er parallel\n\n 1449\n\nzur Straße nach wenigen Metern, nicht weit von der Ecke\n\n 1450\n\nin der Höhe des ersten Straßenbaumes, zusammenbrach.\n\n 1451\n\nC3 versuchte, den Kugeln durch Flucht auf\n\n 1452\n\ndem Gehweg zurück in Richtung Norden zu entkommen,\n\n 1453\n\nbrach dann aber in Höhe der Einfahrt zum Biergarten auf\n\n 1454\n\ndem Gehweg getroffen zusammen. C2 gelang es\n\n 1455\n\nnoch ein wenig weiter zu laufen. Er erreichte die Stra-\n\n 1456\n\nße und brach dort, mitten auf der M-straße etwas\n\n 1457\n\nnördlich von dem Pkw der Familie N5, ebenfalls ge-\n\n 1458\n\ntroffen, zusammen. D3 und D2 schossen\n\n 1459\n\nhinter den Fliehenden her, wobei sie zunächst aus dem\n\n 1460\n\nStand, unmittelbar an der Ecke stehend, feuerten. Spä-\n\n 1461\n\nter lief dann zumindest D3 ein wenig hinter\n\n 1462\n\nden Fliehenden her und feuerte von dort weiter. Während\n\n 1463\n\nD3 noch schoss, hielt D2 die Waffe auf den am\n\n 1464\n\nBoden liegenden Nebenkläger C4 gerichtet, ohne\n\n 1465\n\ndass aber festgestellt werden konnte, dass er nun aus\n\n 1466\n\nnächster Nähe nochmals geschossen hätte. Auch hinsicht-\n\n 1467\n\nlich der übrigen Schüsse hat nicht festgestellt werden\n\n 1468\n\nkönnen, dass ein Schuss aus nächster Nähe gleichsam als\n\n 1469\n\n\"Fangschuss\" zur sicheren Liquidierung abgefeuert wor-\n\n 1470\n\nden wäre. Wie von allen Angeklagten beabsichtigt, tra-\n\n 1471\n\nfen die Schüsse die Fliehenden. Während C2 und C3 \n\n 1472\n\nwie beabsichtigt tödlich getroffen wurden und\n\n 1473\n\nnoch am Tatort verstorben, wurde dieses Ziel beim Drit-\n\n 1474\n\nten, dem Nebenkläger C4, verfehlt. Dieser wur-\n\n 1475\n\nde allerdings lebensgefährlich verletzt. Darüber hinaus\n\n 1476\n\nwurden aber nicht nur diese, sondern wie von allen An-\n\n 1477\n\ngeklagten vorausgesehen und als mögliche Folge auch\n\n 1478\n\nbilligend in Kauf genommen, weitere Personen durch\n\n 1479\n\nfehlgehende Schüsse verletzt oder erheblich gefährdet.\n\n 1480\n\nGetroffen wurde der Nebenkläger L. Dabei traf\n\n 1481\n\nihn die erste Kugel ins Bein, so dass er zusammenbrach.\n\n 1482\n\nDann trafen ihn - nicht ausschließbar erst als er am\n\n 1483\n\nBoden lag - zwei weitere fehlgegangene Schüsse der An-\n\n 1484\n\ngeklagten in Ober- und Unterarm. Hinsichtlich dieser\n\n 1485\n\nSchüsse hat die Kammer nicht feststellen können, dass\n\n 1486\n\ndie Angeklagten nicht nur eine Verletzung durch fehlge-\n\n 1487\n\nhende Geschosse sondern auch den Tod von Passanten bil-\n\n 1488\n\nligend in Kauf genommen haben.\n\n 1489\n\nWeitere Geschosse schlugen u.a. in Hüfthöhe in die Wand\n\n 1490\n\nzwischen Biergarteneinfahrt und Computergeschäft, zwei\n\n 1491\n\nGeschosse in der Schaufensterscheibe des Computerge-\n\n 1492\n\nschäfts ein. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden,\n\n 1493\n\ndass einer der letztgenannten Treffer zunächst die Be-\n\n 1494\n\nschädigung an der Mauer verursacht hat. Eine weitere\n\n 1495\n\nKugel schlug im linken Vorderreifen des geparkten wei-\n\n 1496\n\nßen Suzuki ein, hinter den sich der Zeuge L2\n\n 1497\n\ndurch einen Sprung geflüchtet hatte. Ein weiterer auf\n\n 1498\n\neinen der Fliehenden gezielter Schuss verfehlte diesen\n\n 1499\n\nund schlug unmittelbar vor der, wie erstarrt an der\n\n 1500\n\nFahrtür stehengebliebene Zeugin N7, 40 cm vor\n\n 1501\n\nder Frontscheibe auf der Fahrerseite des Kühlers des\n\n 1502\n\nMercedes ein. Von dort wurde es nach oben noch weiter\n\n 1503\n\nin ihre Richtung abgelenkt, verfehlte sie knapp und\n\n 1504\n\nschlug nur wenig hinter ihr, oberhalb der Regenrinne\n\n 1505\n\ndes geparkten Golfs ein und wurde von dort noch weiter\n\n 1506\n\nnach oben an einen Mauervorsprung abgelenkt.\n\n 1507\n\nNeben den genannten Geschossen wurde eines, dass keinen\n\n 1508\n\nSchaden angerichtet hat, etwa 100 m nördlich vom Tatort\n\n 1509\n\n- auf der M-straße liegend - später sichergestellt.\n\n 1510\n\nDie Angeklagten D2 und D3 schossen, bis\n\n 1511\n\nihre jeweils neun Patronen fassenden Magazine leer wa-\n\n 1512\n\nren. Hinsichtlich beider konnte festgestellt werden,\n\n 1513\n\ndass sie jeweils mindestens siebenmal auf bzw. hinter\n\n 1514\n\nden drei Mitgliedern der Familie C herschossen.\n\n 1515\n\nDie Geschosshülsen der aus der von D3 geführ-\n\n 1516\n\nten Pistole, Marke FN Modell 1910, verschossenen Muni-\n\n 1517\n\ntion, die Geschosshülsenprägungen mit den Bezeichnun-\n\n 1518\n\ngen 7,65 Geco, Browning oder RWS\" aufwiesen, fanden\n\n 1519\n\nsich später überwiegend - in Blickrichtung der Ange-\n\n 1520\n\nklagte gesehen - auf der rechten Seite des Bürgerstei-\n\n 1521\n\nges nördlich des Eingangs zur Gaststätte H3, zwei\n\n 1522\n\njedoch mehrere Meter weiter nördlich in Höhe des dort\n\n 1523\n\nvor dem Eingang zum Biergarten geparkten Pkw.\n\n 1524\n\nDie Hülsen aus der von D2 verwendeten To-\n\n 1525\n\nkarew, Modell TT 33, Kaliber 7,62 mit der Hülsenboden-\n\n 1526\n\nprägung \"85 TT\" fanden sich sowohl am Straßenrand im\n\n 1527\n\nKreuzungsbereich M-/I-straße sowie wenige Meter\n\n 1528\n\nnördlich davon in Höhe des ersten Straßenbaumes.\n\n 1529\n\nNeben den bereits beschriebenen drei Mitgliedern der\n\n 1530\n\nFamilie N5, dem Nebenkläger L sowie den\n\n 1531\n\nZeugen L2 und L3 hatten auch aus weiterer\n\n 1532\n\nEntfernung der Zeuge C13 und der etwa 100 m\n\n 1533\n\nvom Tatort entfernt mit seinem Handy vor einer Teestube\n\n 1534\n\ntelefonierende Zeuge C14 das Geschehen ganz oder\n\n 1535\n\nteilweise gesehen. Andere Zeugen sind erst durch die\n\n 1536\n\nSchüsse auf das Geschehen aufmerksam geworden und mach-\n\n 1537\n\nten ihre Beobachtungen erst während der Flucht der Tä-\n\n 1538\n\nter.\n\n 1539\n\nDer Angeklagte D4 blieb während der Schüsse\n\n 1540\n\nseiner Mittäter zunächst ebenfalls an der Ecke um ein-\n\n 1541\n\ngreifen zu können, wenn die anderen - etwa im Falle ei-\n\n 1542\n\nner Verletzung - Hilfe gebraucht hätten. Zu diesem\n\n 1543\n\nZwecke und auch um seine Identifikation mit der Tat\n\n 1544\n\ndeutlich zu machen, war er,obschon er selbst unbewaff-\n\n 1545\n\nnet war, mit den beiden Bewaffneten zur Ecke gegangen.\n\n 1546\n\nNachdem er erkannt hatte, dass die C's sofort flo-\n\n 1547\n\nhen und keine Gegenwehr von ihnen oder Passanten geübt\n\n 1548\n\nwurde und das Schießen auch aufgehört hatte, wandte er\n\n 1549\n\nsich um und lief zum Fahrzeug zurück. Ihm folgten seine\n\n 1550\n\nMittäter unmittelbar. Sie wurden als drei hintereinan-\n\n 1551\n\nder vom Tatort zusammen weglaufende Täter u.a. auch von\n\n 1552\n\nden Zeugen X2, K, T2n, I 5 und I 4gesehen. \n\n 1553\n\nSie waren auf Grund der Schüsse auf das Ge-\n\n 1554\n\nschehen aufmerksam gemacht worden und eilten ihnen\n\n 1555\n\nteils hinterher, teils machten sie ihre Beobachtungen\n\n 1556\n\nals Passanten auf der I-straße aus anliegenden Woh-\n\n 1557\n\nnungen bzw. Hofeinfahrten. Sie beobachteten u.a., wie\n\n 1558\n\ndie Angeklagten von der M-straße kommend mit teilwei-\n\n 1559\n\nse noch offen getragener Waffe den Mercedes erreichten.\n\n 1560\n\nDort stiegen sie in das Fahrzeug, dessen Türen D4\n\n 1561\n\nbei Annäherung mit einer Fernbedienung geöffnet\n\n 1562\n\nhatte, und fuhren mit dem erneut von D4 ge-\n\n 1563\n\nsteuerten Pkw davon. Aus Angst, dass das Kennzeichen\n\n 1564\n\nhätte notiert worden sein können, entschlossen sich die\n\n 1565\n\nAngeklagten, den Mercedes unweit des Tatorts abzustel-\n\n 1566\n\nlen. So fuhr D4 nur die I-straße bis zu der das\n\n 1567\n\nWohnviertel begrenzenden C-straße - einer der aus\n\n 1568\n\nE nach Norden herausführenden großen Ausfall-\n\n 1569\n\nstraßen -, fuhr dann auf der jenseitigen Seite der\n\n 1570\n\nC-straße die I-straße weiter, tiefer hinein in\n\n 1571\n\ndas nächste Viertel. Hier bog er in eine kleinere Sei-\n\n 1572\n\ntenstraße ein und ließ den Wagen dann nach nochmaligen\n\n 1573\n\nAbbiegen in einer weiteren Seitenstraße, der E-straße, \n\n 1574\n\nstehen. Spätestens jetzt entschieden sie, wenn\n\n 1575\n\nmöglich ihre weitere Flucht mit Hilfe des Zeugen H,\n\n 1576\n\neinem Freund und ehemaligen Geschäftspartner des\n\n 1577\n\nD4, zu bewerkstelligen. Von diesem wusste\n\n 1578\n\nD4, dass er im Rahmen seiner täglichen Tour\n\n 1579\n\nAuslieferungsfahrten auch zu im Norden von E ge-\n\n 1580\n\nlegenen Geschäften, durchgeführt. Nachdem er ihn über\n\n 1581\n\ndas Handy erreichte, hörte, dass er sich im E-\n\n 1582\n\nNorden befand und auch sein Kommen zusagte, sprachen\n\n 1583\n\ndie Angeklagten spätestens jetzt ihr weiteres Vorgehen\n\n 1584\n\nab. Man kam überein, sich zu trennen. Während D4\n\n 1585\n\nsich nach E2 unmittelbar von dem Zeugen H zu-\n\n 1586\n\nrückbringen lassen sollte, um dort vorzugeben, die bei-\n\n 1587\n\nden anderen hätten sich ohne sein Wissen die Schlüssel\n\n 1588\n\nzum Mercedes von seiner Frau aushändigen lassen, soll-\n\n 1589\n\nten sich die beiden anderen zur Wohnung des Zeugen H\n\n 1590\n\nbegeben. Sie sollten auf dessen Rückkehr warten, um\n\n 1591\n\nsich dann mit seiner Hilfe sofort ins Ausland - nach\n\n 1592\n\nHolland - abzusetzen. D4 sollte so die Möglichkeit\n\n 1593\n\ngegeben werden, zumindest noch seine Geschäfte abzuwik-\n\n 1594\n\nkeln, den Laden zu verkaufen oder ggf. sogar ganz\n\n 1595\n\nunbehelligt von strafrechtlicher Verfolgung hier in\n\n 1596\n\nDeutschland zu bleiben. Entsprechend dieser Planung be-\n\n 1597\n\ngaben sich in dem D2 und C3 zur Wohnung\n\n 1598\n\ndes Zeugen H, die sich in dem an der östlichen\n\n 1599\n\nStadtgrenze E's gelegenen Ortsteil X3 in der\n\n 1600\n\nH2-straße befindet.\n\n 1601\n\nDer Zeuge H erschien kurze Zeit später an dem mit\n\n 1602\n\nihm vereinbarten Treffpunkt an der P- Stra-\n\n 1603\n\nße, die sich nur wenige Straßen vom Abstellort des Mer-\n\n 1604\n\ncedes entfernt befindet. Er nahm D4 auf und brachte\n\n 1605\n\nihn nach E2. Während der Fahrt erreichte sie ein\n\n 1606\n\nAnruf D2, der mitteilte, dass sie in H's\n\n 1607\n\nWohnung eingetroffen seien und dort auf ihn warteten.\n\n 1608\n\nEr sagte auch zu, D4 Verwandte zumindest bis in die\n\n 1609\n\nNähe von L zu bringen, wo in H2 wei-\n\n 1610\n\ntere Angehörige lebten. Der Zeuge hatte zwar auf Grund\n\n 1611\n\ndes Blaulichts und der bereits erfolgten Straßenabsper-\n\n 1612\n\nrungen, die er auf dem Wege zum Treffpunkt mit D4\n\n 1613\n\nwahrgenommen hatte, eine Ahnung, dass dieser und seine\n\n 1614\n\nVerwandten etwas mit der Sache zu tun haben könnten. Er\n\n 1615\n\nsprach D4 jedoch darauf nicht an und unterließ\n\n 1616\n\nweitere Nachfragen auch als er in seiner Wohnung zurück\n\n 1617\n\nwar, da D2 und D3 ihm auf seine Fragen\n\n 1618\n\nschlicht mitteilten, \"sie hätten sich mit jemanden ge-\n\n 1619\n\nstritten\" . Wunschgemäß fuhr er sie in Richtung L, wo\n\n 1620\n\ndas Fahrzeug in Höhe von Leverkusen Richtung Köln/\n\n 1621\n\nFrankfurt fahrend auf einem Parkplatz angehalten und\n\n 1622\n\ndie Insassen gegen 18.45 Uhr, ohne Widerstand geleistet\n\n 1623\n\nzu haben, festgenommen wurden.\n\n 1624\n\nUnterdessen hatte sich D4, als er nach E2\n\n 1625\n\nzurückgekehrt war, zunächst in sein Ladenlokal begeben\n\n 1626\n\nund dann den Zeugen E7, der neben seinem Laden\n\n 1627\n\nein Restaurant mit Hotelbetrieb besitzt, aufgesucht und\n\n 1628\n\nmit ihm zusammen Kaffee getrunken. Er berichtete ihm\n\n 1629\n\ndavon, dass ein Onkel in der Türkei ermordet worden sei\n\n 1630\n\nund er deshalb wohl wieder in die Türkei zurückgehen\n\n 1631\n\nwerde. Er bot ihm an, seinen Laden zu übernehmen, wobei\n\n 1632\n\ner sich auf ein bereits früher geführtes Gespräche be-\n\n 1633\n\nzog, in dem beide schon einmal über die mögliche Abgabe\n\n 1634\n\ndes Ladens gesprochen hatten. Etwas später, kurz nach\n\n 1635\n\n17.00 Uhr, D4 war zwischenzeitlich wieder in\n\n 1636\n\nseinen Laden zurückgekehrt, bat er den Zeugen H zu\n\n 1637\n\nihm ins Lebensmittelgeschäft zu kommen. Er gab vor ei-\n\n 1638\n\nnen Anruf seiner Frau erhalten zu haben. Diese habe ihm\n\n 1639\n\ngeschildert, seine Brüder hätten sich die Schlüssel für\n\n 1640\n\nseinen Mercedes besorgt und \"irgendwie Scheiße gebaut\".\n\n 1641\n\nEr erläuterte weiter, dass seine Frau ihm gesagt habe,\n\n 1642\n\nder Wagen stehe jetzt in E. Er bat ihn, für ihn\n\n 1643\n\nbei der Polizei anzurufen, weil er doch besser Deutsch\n\n 1644\n\nspreche als er und der Polizei all dies mitzuteilen.\n\n 1645\n\nDer Zeuge E7 rief so gegen 18.00 Uhr erstmals in\n\n 1646\n\nE bei der Polizei an, um sich, wie es abgespro-\n\n 1647\n\nchen war, nach dem Verbleib des Mercedes zu erkundigen.\n\n 1648\n\nDort war man wegen des Anrufes sehr erstaunt; dies noch\n\n 1649\n\nmehr, als der Zeuge E7 auf Nachfrage mitteilte,\n\n 1650\n\ndass D4 neben ihm stehe. Da von Zeugen das\n\n 1651\n\nFluchtfahrzeug als dunklen Mercedes oder BMW mit F\n\n 1652\n\nKennzeichen geschildert worden war, hatte man nach\n\n 1653\n\ndiesem gefahndet und das Fahrzeug bereits gegen\n\n 1654\n\n13.30 Uhr an seinem Abstellort aufgefunden und sodann\n\n 1655\n\ndie Fahndung nach dessen Halter, dem Angeklagten D4,\n\n 1656\n\neingeleitet. Dem Zeugen E7 wurde zugesagt,\n\n 1657\n\nkurzfristig eine Polizeistreife zur Klärung vorbeizu-\n\n 1658\n\nschicken. Auf Grund der Brisanz der Meldung entschied\n\n 1659\n\nman sich seitens der Polizei zur Sicherstellung einer\n\n 1660\n\nreibungslosen Festnahme zunächst weitere Kräfte anzu-\n\n 1661\n\nfordern. So kam es, dass in E2 auch nach geraumer\n\n 1662\n\nZeit noch nicht die versprochene Streife eingetroffen\n\n 1663\n\nwar. So entschied D4, nochmals bei der Polizei\n\n 1664\n\nanzurufen. Er hoffte so, seine Version noch glaubhafter\n\n 1665\n\nmachen zu können, zumal er sich zwischenzeitlich durch\n\n 1666\n\nden Zeugen E7 hatte versichern lassen, dass er\n\n 1667\n\nbereit sei, ihm für den Tag ein Alibi zu geben. \n\n 1668\n\nD4 rief daher selbst nochmals bei der Polizei an,\n\n 1669\n\nfragte nach seinem Pkw. Er gab dann selbst ungefragt\n\n 1670\n\nan, er sei den ganzen Morgen in E2 gewesen, was\n\n 1671\n\nder Zeuge E7, der besser Deutsch spreche und dem\n\n 1672\n\ner den Hörer deshalb weitergebe, bestätigen könne. Der\n\n 1673\n\nZeuge E7 übernahm so das Telefonat und bestätigte\n\n 1674\n\ndie Angaben D4 ungefragt. Als der der Mord-\n\n 1675\n\nkommission angehörende Zeuge K2, an den das Tele-\n\n 1676\n\nfonat weitergeleitet worden war, gegenüber dem Zeugen\n\n 1677\n\nE7 erkennen ließ, dass es sich um einen Vorfall\n\n 1678\n\nhandele, bei dem es um die Tötung und Verletzung mehre-\n\n 1679\n\nre Personen gehe, räumte der Zeuge dann sofort ein,\n\n 1680\n\ndass er den Aufenthalt des Angeklagten D4 in\n\n 1681\n\nE2 erst nach 15.00 Uhr bestätigen könne. Während\n\n 1682\n\ndieses zweiten Telefonats - es war nunmehr gegen\n\n 1683\n\n19.20 Uhr - waren SEK-Kräfte eingetroffen und nahmen\n\n 1684\n\nden Angeklagten widerstandslos fest.\n\n 1685\n\nAlle drei Angeklagten wurden in der Folgezeit erken-\n\n 1686\n\nnungsdienstlich behandelt. Insbesondere wurden auch die\n\n 1687\n\nUntersuchungen ihrer Hände und ihres Kopfes sowie der\n\n 1688\n\nKleidung mittels REM-Tabs zwecks Untersuchung auf\n\n 1689\n\nSchmauchspuren veranlasst. Diese Spurenträger wurden\n\n 1690\n\nacht Stunden nach der Tat gesichert und erbrachten le-\n\n 1691\n\ndiglich bei D3 an Händen, Oberkopf und Be-\n\n 1692\n\nkleidungsteilen Schmauchspuren, in denen zahlreiche\n\n 1693\n\nPartikel verschossener Munition mit bleirizinathaltigem\n\n 1694\n\nAnzündsatz festgestellt werden konnten. Ein solcher \n\n 1695\n\nbleirizinathaltiger Anzündsatz findet sich - wie be-\n\n 1696\n\nreits geschildert - bei der Munition, die aus den Hül-\n\n 1697\n\nsen mit der Prägung Geco, RWS sowie S & B, Kaliber 6,57\n\n 1698\n\nverschossen wurde. Der Zündsatz dieser Munition unter-\n\n 1699\n\nscheidet sich von der Munition, die aus der Pistole\n\n 1700\n\nMarke Tokarew gefeuert wurde. Die dortigen Hülsen Kali-\n\n 1701\n\nber 7,62 - Bodenprägung \"85 TT\" - weisen einen Anzünd-\n\n 1702\n\nsatz auf, der anders als der Vorgenannte quecksilber-\n\n 1703\n\nfulminathaltig war. Diese Rückstände lassen sich nicht\n\n 1704\n\nnur im Schmauch und an den Geschosshülsen, sondern\n\n 1705\n\nteilweise auch an den bei der Tat abgeschossenen Ge-\n\n 1706\n\nschossen selbst nachweisen.\n\n 1707\n\nAuf Grund des im Einschussbereich sichergestellten\n\n 1708\n\nbleirizinathaltigen Schmauchs konnte der bei C3\n\n 1709\n\nhinter dem linken Ohr mit leicht schräg nach un-\n\n 1710\n\nten verlaufendem Schusskanal eingedrungene Schuss D3\n\n 1711\n\nebenso zugeordnet werden, wie ein Geschoss,\n\n 1712\n\ndas den Zeugen L traf, sowie weitere, die im\n\n 1713\n\nReifen des Suzuki und in den Auslagen des Computerge-\n\n 1714\n\nschäftes aufgefunden wurden. D2 konnte als\n\n 1715\n\nSchütze eines der im Körper des Nebenklägers C4\n\n 1716\n\nsichergestellten Geschosse und ebenfalls bei einem\n\n 1717\n\nGeschossteil, das den Nebenkläger L getroffen\n\n 1718\n\nhatte, ebenso ausgemacht werden, wie als Schütze des\n\n 1719\n\nfehlgegangenen, 100 m nördlich des Tatorts aufgefunde-\n\n 1720\n\nnen Geschosses. Weitere Geschosse waren auf Grund ihrer\n\n 1721\n\nZerlegung und/oder mangels feststellbarer Anhaftungen\n\n 1722\n\nnicht einem der beiden Schützen individuell zuzuordnen.\n\n 1723\n\n4. Die Folgen der Tat\n\n 1724\n\nWie bereits geschildert, blieben auf Grund der Schüsse\n\n 1725\n\nam Tatort zwei Opfer tot und zwei schwer verletzt zu-\n\n 1726\n\nrück. Im Einzelnen stellen sich die Treffer und Verlet-\n\n 1727\n\nzungen wie folgt dar:\n\n 1728\n\nC3\n\n 1729\n\nDieser erlitt sechs Schussverletzungen:\n\n 1730\n\n- ein Einschuss erfolgte hinter dem linken Ohr,\n\n 1731\n\n144,5 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Bei diesem\n\n 1732\n\nSchuss, der wie aufgezeigt D3 zugeordnet wer-\n\n 1733\n\nden konnte, führte der Schusskanal durch die seitliche\n\n 1734\n\nHalsmuskulatur sowie durch den Mund. Der Ausschuss er-\n\n 1735\n\nfolgt 139 cm über der Fußsohlenebene im Bereich der\n\n 1736\n\nrechten Wange. Der Schuss führte zur Absprengung der\n\n 1737\n\näußeren Knochenlamellen des zweiten und dritten Hals-\n\n 1738\n\nwirbelkörpers .\n\n 1739\n\n- Der Einschuss eines weiteren Projektils erfolgte in\n\n 1740\n\nHöhe von 120,5 cm im Rückenbereich linksseitig. Es kam\n\n 1741\n\nzu einem Durchschuss durch den sechsten Zwischenrippen-\n\n 1742\n\nraum sowie den linken Leberoberlappen. Hinzu trat im\n\n 1743\n\nAusschussbereich ein Schussbruch der dritten Rippe\n\n 1744\n\nlinks, wobei der Ausschuss dann in Höhe von 125,5 cm\n\n 1745\n\noberhalb der Fußsohlenebene lag.\n\n 1746\n\n- Ein weiterer Einschuss erfolgte im rechten Rückenbe-\n\n 1747\n\nreich, nur 102 cm über der Fußsohlenebene. Dieser\n\n 1748\n\nSchuss führte zu einem Schussbruch des Querfortsatzes\n\n 1749\n\ndes ersten Lendenwirbelkörpers, sowie zur Zermalmung\n\n 1750\n\ndes oberen Pols der rechten Niere. Die untere Hohlvene,\n\n 1751\n\nsowie der Leberlappen wurden durchschossen. Der Aus-\n\n 1752\n\nschuss erfolgte im Bereich des Oberbauches, 109,5 cm\n\n 1753\n\noberhalb der Fußsohle.\n\n 1754\n\n- Ein weiterer Einschuss lag im Bereich des rechten\n\n 1755\n\nOberschenkels, 70 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Die-\n\n 1756\n\nser Schuss durchschlug nahezu waagerecht lediglich die\n\n 1757\n\nMuskulatur.\n\n 1758\n\n- Ein weiterer Schuss streifte den linken Oberschenkel\n\n 1759\n\nin einer Höhe von 76 cm gemessen von der Fußsohlenebe-\n\n 1760\n\nne .\n\n 1761\n\n- Schließlich erlitt C3 noch einen Durch-\n\n 1762\n\nschuss des Unterarms.\n\n 1763\n\nC3 verstarb noch am Tatort an den schuss-\n\n 1764\n\nbedingten Verletzungen. Todesursache war ein Verblu-\n\n 1765\n\ntungsschock auf Grund massiven Blutverlustes nach in-\n\n 1766\n\nnen. Blutungsquelle war die Schussverletzung, die die\n\n 1767\n\nNiere sowie die untere Hohlvene durchschlug. Mit zu dem\n\n 1768\n\ntodesursächlichen Blutverlust trug auch der Durchschuss\n\n 1769\n\ndurch die Lunge auf Grund des zweitbeschriebenen Schus-\n\n 1770\n\nses bei.\n\n 1771\n\nC2\n\n 1772\n\nC2 erlitt drei Schussverletzungen.\n\n 1773\n\n- Ein Einschuss erfolgte an der linken Brustwand in Hö-\n\n 1774\n\nhe von 116 cm oberhalb der Fußsohlenebene gemessen. Der\n\n 1775\n\nSchusskanal führte durch den Oberbauch, verursachte ei-\n\n 1776\n\nnen Bruch der 9. Rippe, einen Defekt des unteren Milz-\n\n 1777\n\npols, eine Zerstörung des Zwölffingerdarms, der ersten\n\n 1778\n\nDünndarmschlinge, der Bauchschlagader, der unteren Pol-\n\n 1779\n\nvene, des rechten Leberlappens sowie ein Defekt an den\n\n 1780\n\nZwerchfellkuppen, bevor die Kugel auf der rechten Seite\n\n 1781\n\nseitlich in der Höhe von 113,5 cm aus der Brustwand\n\n 1782\n\nwieder austrat. Dieser Schuss war tödlich, verursachte\n\n 1783\n\neinen Verblutungsschock auf Grund des massiven Blutver-\n\n 1784\n\nlustes nach innen. Auch C2 starb noch am Tat-\n\n 1785\n\nort.\n\n 1786\n\n- Ein weiterer Einschuss lag im Bereich der rechten Ge-\n\n 1787\n\nsäßbacke, 96 cm oberhalb der Fußsohlenebene. Dieser\n\n 1788\n\nSchuss führte zu einem Durchschuss des Kreuzbands sowie\n\n 1789\n\ndes kleinen Beckens. Der Ausschuss erfolgte in einer\n\n 1790\n\nHöhe von 100 cm im Bereich des linken Mittelbauchs.\n\n 1791\n\n- Ein weiterer Schuss durchschlug den linken Unterarm.\n\n 1792\n\nC4\n\n 1793\n\nC4 wurde von drei Kugeln im Bauchbereich ge-\n\n 1794\n\ntroffen. Eine dieser Kugeln durchschlug Teile des Len-\n\n 1795\n\ndenwirbelkörpers, führte jedoch nicht zu einer voll-\n\n 1796\n\nständigen Zerreißung sämtlicher nach unten führender\n\n 1797\n\nNervenbahnen. Durch ein weiteres Geschoss wurde eine\n\n 1798\n\nBauchvene angerissen, was zu erheblichen Blutungen in\n\n 1799\n\nden Bauchraum hinein führte. Das Leben des Nebenklägers\n\n 1800\n\nkonnte nur durch eine, bedingt durch die geringe Ent-\n\n 1801\n\nfernung zwischen Tatort und Städtischen Kliniken, in\n\n 1802\n\nkürzester Zeit mögliche Notoperation gerettet werden.\n\n 1803\n\nNoch Tage nach der Tat lag er auf Leben und Tod, bis\n\n 1804\n\nsich sein anfangs nahezu aussichtslos erscheinender Zu-\n\n 1805\n\nstand auf Grund seiner Konstitution dann doch noch zum\n\n 1806\n\nGuten hin besserte. Er befand sich vom 24.06. bis\n\n 1807\n\n04.07.2002 auf der Intensivstation der Städtischen Kli-\n\n 1808\n\nniken in E und wurde dann in das Krankenhaus\n\n 1809\n\nBergmannsheil in C verlegt. Hier blieb er statio-\n\n 1810\n\nnär bis zum 28.09.2002. Er ist unterhalb der Lendenwir-\n\n 1811\n\nbelsäule querschnittsgelähmt und auf den Rollstuhl an-\n\n 1812\n\ngewiesen. Neben der Lähmung beider Beine besteht auch\n\n 1813\n\neine vollständige Blasen- und Mastdarmlähmung. Jedoch\n\n 1814\n\nbesteht auf Grund der Tatsache, dass es nicht zu einer\n\n 1815\n\ngänzlichen Durchtrennung der Nerven gekommen ist,\n\n 1816\n\nlinksseitig eine ganz geringfügige Restbeweglichkeit\n\n 1817\n\nder unteren Gliedmaßen. Dies ermöglicht ihm kein norma-\n\n 1818\n\nles Gehen, auch nicht mit Hilfsmitteln und über kurze\n\n 1819\n\nStrecken. Nur unter Anlegung spezieller Schienen beid-\n\n 1820\n\nseitig sowie zusätzlicher Benutzung von Unterarmstützen\n\n 1821\n\nmit gleichzeitiger unterstützender und überwachender\n\n 1822\n\nHilfe einer Begleitperson ist es ihm möglich, sich eine\n\n 1823\n\nkurze Strecke fortzubewegen. Unter Anwendung äußerster\n\n 1824\n\nKräfte gelingt es ihm im Rahmen der Bewegungstherapie\n\n 1825\n\nso Strecken von maximal 50 m zurückzulegen. Eine Besse-\n\n 1826\n\nrung seines Zustandes durch Nachwachsen von Nerven ist\n\n 1827\n\nangesichts der seit der Tat nunmehr vergangenen Zeit\n\n 1828\n\nauszuschließen. Allenfalls ist durch Training eine\n\n 1829\n\nSteigerung der in der geschilderten Weise zurücklegba-\n\n 1830\n\nren Strecken auf 80 m erreichbar. Für Bewegungen im\n\n 1831\n\nAlltag, innerhalb der Wohnung bringt die Beweglichkeit,\n\n 1832\n\nda sie das vorherige Anlegen von besonderen Schienen\n\n 1833\n\nvoraussetzt, nichts.\n\n 1834\n\nDer Nebenkläger L\n\n 1835\n\nAuch der Zeuge und Nebenkläger L wurde von\n\n 1836\n\ndrei Kugeln getroffen. Während eine Kugel, die ihn am\n\n 1837\n\nrechten Oberarm traf, lediglich eine letztlich gut ver-\n\n 1838\n\nheilte Weichteilverletzung verursachte, führten die\n\n 1839\n\nbeiden anderen zu nachhaltigeren Verletzungen. Ein\n\n 1840\n\nSchuss bewirkte eine Radiustrümmerfraktur im linken Un-\n\n 1841\n\nterarm. Die hier vorgenommene Behandlung mittels Nage-\n\n 1842\n\nlung des Knochens und Einbringen einer Platte führte\n\n 1843\n\nbis zum heutigen Tage noch nicht zu einer vollständigen\n\n 1844\n\nHeilung. Die Bewegungsfähigkeit des Handgelenks ist im-\n\n 1845\n\nmer noch eingeschränkt, dem linken Arm fehlt es zudem\n\n 1846\n\nan grober Kraft. Neben der noch notwendig werdenden\n\n 1847\n\nweiteren Operation zur Entfernung von Nagel und Platte\n\n 1848\n\nsteht eine zumindest eingeschränkte Beweglichkeit des\n\n 1849\n\nHandgelenks unabhängig von einem erhöhten Arthroserisi-\n\n 1850\n\nko wegen des nicht mehr korrigierbaren geringen Ellebo-\n\n 1851\n\ngenvorschubs als unbehebbare Folge der Schussverletzung\n\n 1852\n\nsicher zu erwarten.\n\n 1853\n\nAm gravierendsten sind jedoch die Folgen einer dritten\n\n 1854\n\nKugel, die ihr im rechten Unterschenkel getroffen hat.\n\n 1855\n\nDiese hat zu einem Schusstrümmerbruch des Schienbeins\n\n 1856\n\nunter Beteiligung auch des Wadenbeines sowie des unte-\n\n 1857\n\nren Sprunggelenks des Fußes geführt. Die Zerschmette-\n\n 1858\n\nrung des Knochens in über 50 Splitter und Fragmente hat\n\n 1859\n\nangesichts der Lage des Treffers unmittelbar oberhalb\n\n 1860\n\ndes Sprunggelenks gravierendste Folgen nach sich gezo-\n\n 1861\n\ngen.\n\n 1862\n\nDies betrifft nicht nur die Dauer des Heilungsprozes-\n\n 1863\n\nses, sondern auch die Spätfolgen der Verletzung. Eine\n\n 1864\n\nSchienung oder Nagelung von innen war nicht möglich, da\n\n 1865\n\nes unterhalb des Trümmerbruchs kein Bruchstück gab, an\n\n 1866\n\ndem mittels Nagels oder einer Platte eine Fixierung der\n\n 1867\n\nKnochen möglich gewesen wäre. So war eine Behandlung\n\n 1868\n\nnur durch Anlegung eines externen Fixateurs möglich,\n\n 1869\n\ndurch den so das Fußgelenk und der Rest des Unterschen-\n\n 1870\n\nkels auseinandergezogen wurde und es so ermöglichte,\n\n 1871\n\ndass zwischen den Knochenstücken sich eine neue Kno-\n\n 1872\n\nchenmasse bilden konnte. Dies bedingte zunächst eine\n\n 1873\n\nstrenge Bettruhe und dann erheblichste Bewegungsein-\n\n 1874\n\nschränkungen, um jedwede Belastung zu verhindern. Dies\n\n 1875\n\nhat neben einer primären 6-wöchigen stationären Erstbe-\n\n 1876\n\nhandlung, mindestens zweimal je 1-wöchige stationäre\n\n 1877\n\nKrankenhausaufenthalte zur Vornahme von Nachoperationen\n\n 1878\n\nnotwendig gemacht. Im zurückliegenden Jahr konnte sich\n\n 1879\n\nder Nebenkläger anfänglich nur im Rollstuhl und nach\n\n 1880\n\nweitgehender Ausheilung der Unterarmfraktur dann über\n\n 1881\n\nkurze Strecken mit Hilfe von Unterarmstützen bewegen.\n\n 1882\n\nAuch heute noch führt eine Belastung seines Beines zu\n\n 1883\n\neiner Schwellneigung des rechten Fußes. Sowohl die Be-\n\n 1884\n\nwegungsfähigkeit des oberen als auch des unteren\n\n 1885\n\nSprunggelenks sind eingeschränkt. Das Bein ist heute\n\n 1886\n\nnur wenig belastbar. Ein vollständig normales Gehen\n\n 1887\n\nwird ihm auch in Zukunft nicht möglich sein. Als irre-\n\n 1888\n\nparable Spätfolgen sind eine beginnende posttraumati-\n\n 1889\n\nsche Artrose und eine posttraumatische Inaktivität-\n\n 1890\n\nsosteoporose zurückgeblieben. Die verbleibenden Bewe-\n\n 1891\n\ngungseinschränkungen schränken die Lebensqualität des\n\n 1892\n\n35-jährigen Nebenklägers erheblich ein. Er, der im Rah-\n\n 1893\n\nmen von Vereinsarbeit im Fußball eine Jugendmannschaft\n\n 1894\n\ntrainiert hat und als Schiedsrichter im hiesigen Raum\n\n 1895\n\nebenfalls ehrenamtlich tätig war, wird in diesem Be-\n\n 1896\n\nreich nie mehr tätig sein können. Ebenso ist er in sei-\n\n 1897\n\nnen beruflichen Möglichkeiten nachhaltig eingeschränkt.\n\n 1898\n\nDer zur Tatzeit arbeitslose Nebenkläger hat bereits\n\n 1899\n\njetzt die Möglichkeit verloren, sich wie früher durch.\n\n 1900\n\nAusübung von Hausmeister- oder Gärtnertätigkeiten, wie\n\n 1901\n\nin den letzten Jahren geschehen, einen geringen Neben-\n\n 1902\n\nverdienst zu verschaffen. Die Bewegungseinschränkungen\n\n 1903\n\nbeeinträchtigen seine Möglichkeiten aber noch weiterge-\n\n 1904\n\nhender. Er ist, bedingt durch seine gesundheitliche Be-\n\n 1905\n\neinträchtigung und den Verlust seiner Kontakte im Be-\n\n 1906\n\nreich des Fußballs sowie den Verlust seiner Arbeits-\n\n 1907\n\nstellen, heute im Gegensatz zu früher sozial isoliert\n\n 1908\n\nund leidet psychisch unter diesen Folgen der Tat sehr..\n\n 1909\n\nDiese soziale Isolierung trägt mit dazu bei, dass er\n\n 1910\n\ndie Tat psychisch heute noch nicht verarbeitet hat und\n\n 1911\n\nschlicht nicht damit fertig wird, zu verstehen, warum\n\n 1912\n\nes \"gerade ihn getroffen hat\". Das damalige Geschehen\n\n 1913\n\nist ihm heute auf Grund der mit der Tat verbundenen\n\n 1914\n\nkörperlichen, sozialen und psychischen Folgen allgegen-\n\n 1915\n\nwärtig .\n\n 1916\n\nFolgen hatte die Tat auch für die damals 11 ½ -jährige\n\n 1917\n\nN6, die das Geschehen mit den Toten und um das\n\n 1918\n\ndie eigene Mutter knapp verfehlende Geschoss mitbekom-\n\n 1919\n\nmen hat. Sie leidet psychisch heute noch unter dem da-\n\n 1920\n\nmaligen Geschehen. So ist sie nicht in der Lage, allein\n\n 1921\n\nin der Wohnung zu bleiben und traut sich nicht einmal\n\n 1922\n\ndie Treppe vom Kiosk in die Wohnung hinaufzugehen, al-\n\n 1923\n\nlein auf der Straße zu spielen oder Mitschüler zu besu-\n\n 1924\n\nchen. Zur Aufarbeitung des Geschehens befindet sie sich\n\n 1925\n\nimmer noch in ambulanter psychologischer Behandlung.\n\n 1926\n\nAuch für die Angeklagten hat das Tatgeschehen weitrei-\n\n 1927\n\nchende Folgen. Sie befinden sich seit ihrer Festnahme\n\n 1928\n\nauf Grund der am 25.06.2002 in Untersuchungshaft in un-\n\n 1929\n\nterschiedlichen Haftanstalten und sind somit voneinan-\n\n 1930\n\nder, wie auch von ihren Familien, getrennt. Darüber\n\n 1931\n\nhinaus hat die Inhaftierung für D4 nachhaltige\n\n 1932\n\nwirtschaftliche Konsequenzen gehabt. Sein in E2\n\n 1933\n\ngelegener Lebensmittelladen wurde von seinem Bruder D7\n\n 1934\n\nmit seiner Zustimmung zwischenzeitlich - weit\n\n 1935\n\nunter Preis - an einen Bekannten, den Bruder des Zeugen\n\n 1936\n\nE7, verkauft.\n\n 1937\n\nHinsichtlich des in der H-straße X in F ge-\n\n 1938\n\nlegenen Hauses, das durch eine Grundschuld der Sparkas-\n\n 1939\n\nse S in erheblicher Höhe belastet\n\n 1940\n\nwar, ist auf deren Betreiben hin die Zwangsverwaltung\n\n 1941\n\neingeleitet worden. Auch seinen Mercedes CLK 230 Cabrio\n\n 1942\n\nhat er verloren. Er ist, nachdem er infolge seiner In-\n\n 1943\n\nhaftierung die Restkaufpreisraten nicht hat zahlen kön-\n\n 1944\n\nnen, zwischenzeitlich verwertet worden. Dieses Fahrzeug\n\n 1945\n\nhatte er im Jahre 2001 zu einem Preise von\n\n 1946\n\n105.017,54 DM als Neufahrzeug erworben und beim Kauf\n\n 1947\n\neine Anzahlung in Höhe von 50.000,00 DM und seit diesem\n\n 1948\n\nTage die regulären monatlichen Raten von jeweils\n\n 1949\n\n951,80 DM geleistet. Bedingt durch die Nichtzahlung der\n\n 1950\n\nRaten ab August 2002 hat die Firma M Leasing GmbH,\n\n 1951\n\ndie sich in dem mit ihm geschlossenen Vertrag das Ei-\n\n 1952\n\ngentum bis zur Zahlung der letzten Rate vorbehalten\n\n 1953\n\nhatte, von dem vorbehaltenen Eigentumsrecht Gebrauch\n\n 1954\n\ngemacht. Sie hat das Fahrzeug am 16.09.2002 erhalten\n\n 1955\n\nund dann verwertet. Nach Verwertung des Fahrzeugs und\n\n 1956\n\nAbrechnung des Finanzkaufvertrages verblieb nach Ab-\n\n 1957\n\nrechnung der Firma M Leasing GmbH zu Gunsten des An-\n\n 1958\n\ngeklagten D4 lediglich ein Überschuss von\n\n 1959\n\n2.920,77 6. Den Betrag hat die Fahrzeug Leasing GmbH\n\n 1960\n\nzwischenzeitlich bei der Gerichtskasse eingezahlt. Die-\n\n 1961\n\nses Guthaben ist Gegenstand der titulierten Einziehung.\n\n 1962\n\nGrundlage ist eine auf Grund des Beschlusses des Amts-\n\n 1963\n\ngerichts Dortmund vom 16.08.2002 - Aktenzeichen\n\n 1964\n\n77 Gs 1198/02 - ausgebrachte Beschlagnahme der Forde-\n\n 1965\n\nrung des Angeklagten D4 gegen die Firma M\n\n 1966\n\nLeasing GmbH, insbesondere des Anspruchs auf Rücker-\n\n 1967\n\nstattung des bereits geleisteten Kaufpreises im Falle\n\n 1968\n\nder Auflösung des Kaufvertrages.\n\n 1969\n\nDie Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis\n\n 1970\n\nder Beweisaufnahme, wie dieses durch das Hauptverhand-\n\n 1971\n\nlungsprotokoll dokumentiert worden ist.\n\n 1972\n\nIII.\n\n 1973\n\nEinlassungen der Angeklagten\n\n 1974\n\nVon den Angeklagten haben sich unmittelbar in der\n\n 1975\n\nHauptverhandlung nur D2 zur Sache, die übri-\n\n 1976\n\ngen nur gegenüber dem Zeugen und Sachverständigen U\n\n 1977\n\nin dessen Exploration zur Begutachtung der ethno-\n\n 1978\n\nkulturellen Hintergründe der Tat eingelassen. Soweit im\n\n 1979\n\nFolgenden bei den Angeklagten D4 und D3\n\n 1980\n\nvon Einlassungen die Rede ist, betrifft dies ihre Anga-\n\n 1981\n\nben, die in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des\n\n 1982\n\nals Zeugen insoweit gehörten Sachverständigen U ein-\n\n 1983\n\ngeführt worden sind. Soweit darüber hinaus der Ange-\n\n 1984\n\nklagte D4 in der Hauptverhandlung selbst kurze\n\n 1985\n\nBemerkungen gemacht hat oder längere Ausführungen im\n\n 1986\n\nRahmen seines letzten Wortes abgegeben hat, ist dies im\n\n 1987\n\nFolgenden besonders herausgehoben.\n\n 1988\n\n1) Einlassung des Angeklagten D4\n\n 1989\n\nDer Angeklagte D4 hat seine ursprüngliche in\n\n 1990\n\nder Vernehmung durch den Zeugen E8 abgegebene\n\n 1991\n\nEinlassung, dass er überhaupt nicht am Tatort in E\n\n 1992\n\ngewesen sei, sondern sich in E2 beständig\n\n 1993\n\naufgehalten habe, fallengelassen und eingeräumt, am\n\n 1994\n\nTatort gewesen zu sein. Abweichend hat er sich jedoch\n\n 1995\n\nim Einzelnen wechselnd, wie folgt eingelassen:\n\n 1996\n\nAm 23.01.2003 hat er gegenüber dem Zeugen U Folgen-\n\n 1997\n\ndes angegeben:\n\n 1998\n\nEr habe, als er nach E gefahren sei, nicht daran\n\n 1999\n\ngedacht, dass \"es\" an diesem Tage passieren werde und\n\n 2000\n\nsei davon ausgegangen, Rache werde in der Türkei geübt\n\n 2001\n\nwerden. Auch als er erkannt habe, dass seine Mitange-\n\n 2002\n\nklagten vorgehabt hätten, hier selbst die Sache in die\n\n 2003\n\nHand zu nehmen, sei er davon ausgegangen, selbst nicht\n\n 2004\n\nmitwirken zu sollen. So habe D3 noch während seiner\n\n 2005\n\nFahrt nach E gesagt, dass er D3 und D2\n\n 2006\n\nnach E bringen und dort rauslassen solle. Er\n\n 2007\n\nsollte dann zurückfahren und seinen Geschäften nachge-\n\n 2008\n\nhen. Sie wollten dann ein Auto mieten. Er sei daher\n\n 2009\n\nauch in E davon ausgegangen, dass er mit der\n\n 2010\n\nganzen Sache nichts zu tun haben sollte. Er sei mit\n\n 2011\n\nseinen Mitangeklagten nur deshalb in die Nordstadt ge-\n\n 2012\n\nfahren, damit diese billig in einem Telefongeschäft te-\n\n 2013\n\nlefonieren konnten. Auf dem Weg vom Telefongeschäft zu-\n\n 2014\n\nrück habe D3 zufällig Mitglieder der Familie\n\n 2015\n\nC gesehen. D3 habe dann, für ihn völlig über-\n\n 2016\n\nraschend, ihn aufgefordert die Scheibe herunterzulas-\n\n 2017\n\nsen, damit er die C's erschießen könne. Erstmals da\n\n 2018\n\nhabe er mitbekommen, dass D3 überhaupt eine Waffe\n\n 2019\n\ndabei gehabt habe. Er sei dann weitergefahren, worauf-\n\n 2020\n\nhin ihm sein Bruder und D3 Vorwürfe gemacht\n\n 2021\n\nhätten. Sein Bruder habe ihm vorgeworfen: \"Die erschie-\n\n 2022\n\nßen unseren Onkel und du denkst nur an dich selbst, an\n\n 2023\n\ndeine Zukunft und das Geld\". Darauf habe er sich der\n\n 2024\n\nWeisung D2, links abzubiegen und sofort anzuhal-\n\n 2025\n\nten, nicht, widersetzen können, worauf es dann zur\n\n 2026\n\nTatausführung gekommen sei.\n\n 2027\n\nIm Hauptverhandlungstermin am 10.02.2003 hat er während\n\n 2028\n\nder Vernehmung seines Bruder D2 im Rahmen einer\n\n 2029\n\nKontroverse, in der es um den exakten Inhalt der Äuße-\n\n 2030\n\nrung auf der Fahrt nach E ging, erklärt, diese\n\n 2031\n\nsei von D3 gemacht worden. Sie hat er inhaltlich\n\n 2032\n\nwie folgt wiedergegeben: \"Einer von den Unehrenhaften\n\n 2033\n\nmuss gefunden und erledigt werden\".\n\n 2034\n\nWährend seiner weiteren Exploration durch den Zeugen\n\n 2035\n\nU am 18.02.2003 hat er sich diesem gegenüber dann,\n\n 2036\n\nteilweise abweichend von seiner ersten Darstellung,\n\n 2037\n\nteilweise ergänzend wie folgt eingelassen:\n\n 2038\n\nAls vor der Ankunft in E im Zusammenhang mit der\n\n 2039\n\noben beschriebenen Äußerung seitens der beiden Mitfah-\n\n 2040\n\nrer gesagt worden sei, dass man Rache nehmen müsse, ha-\n\n 2041\n\nbe er geäußert, dass er gehen müsse, weil er sein Ge-\n\n 2042\n\nschäft noch habe verkaufen wollen. D3 und sein Bru-\n\n 2043\n\nder hätten dem auch zugestimmt. Man sei dann so ver-\n\n 2044\n\nblieben, dass er die Angeklagten D3 und D2 noch\n\n 2045\n\nnach E habe bringen sollen, wo diese dann selbst\n\n 2046\n\nein Fahrzeug hätten anmieten wollen. Nach dem Besuch in\n\n 2047\n\nder Wohnung in E sei man mit dem Wohnungsinhaber\n\n 2048\n\nzusammen losgefahren, um zunächst zu telefonieren und\n\n 2049\n\ndann das weitere Auto anzumieten. Auf dem Rückweg vom\n\n 2050\n\nTelefongeschäft, in das die beiden Mitangeklagten al-\n\n 2051\n\nlein gegangen seien, sei es noch in Anwesenheit des\n\n 2052\n\nWohnungsinhabers zu der beschriebenen Aufforderung des\n\n 2053\n\nD3 gekommen. Er sei weitergefahren und habe ihn ge-\n\n 2054\n\nfragt, ob er \"verrückt sei\", da es doch sein Wagen sei\n\n 2055\n\nund man sein Kennzeichen aufschreiben werde. Daraufhin\n\n 2056\n\nhabe sein Bruder D2 gegen ihn die beschriebenen\n\n 2057\n\nVorwürfe erhoben und zugleich über die Angehörigen in\n\n 2058\n\nder Türkei geflucht, weil diese die Sache nicht selbst\n\n 2059\n\nin die Hand genommen hätten. Darauf habe der in dem Wa-\n\n 2060\n\ngen befindliche Wohnungsinhaber versucht, sie dazu zu\n\n 2061\n\nbewegen, abzuwarten, bis die älteren Sippenangehörigen\n\n 2062\n\neine Entscheidung getroffen hätten. D2 habe dann\n\n 2063\n\ndarauf verwiesen, dass er drei Personen aus der C-\n\n 2064\n\nsippe gesehen habe und ihn angewiesen, nach links zu\n\n 2065\n\nfahren und das Fahrzeug anzuhalten. Während sich der\n\n 2066\n\nWohnungsinhaber in eine andere Richtung entfernt habe,\n\n 2067\n\nsei er hinter den beiden Mitangeklagten her zum Tatort\n\n 2068\n\ngegangen. In dieser Exploration hat er angekündigt, den\n\n 2069\n\nWohnungsinhaber namentlich noch benennen zu wollen.\n\n 2070\n\nDies hat er auch während des weiteren Verlaufs der\n\n 2071\n\nHauptverhandlung nicht getan, obschon die Kammer bei\n\n 2072\n\nBefragung des Sachverständigen und Zeugen U sowie in\n\n 2073\n\nder Erörterung mit den Verteidigern nach dem Namen und\n\n 2074\n\nder ladungsfähigen Anschrift gefragt hatte.\n\n 2075\n\nIn seinem letzten Wort hat er - erneut ohne den Woh-\n\n 2076\n\nnungsinhaber zu benennen - das Geschehen nach Abfahrt\n\n 2077\n\naus der Wohnung in E abweichend dahin darge-\n\n 2078\n\nstellt, dass man - ohne die Person zu benennen - zu\n\n 2079\n\nfünf Personen gewesen sei und keine bestimmten Absich-\n\n 2080\n\nten gehabt habe. Man sei dann insgesamt zweimal auf\n\n 2081\n\nPersonengruppen von Angehörigen der Familie C ge-\n\n 2082\n\ntroffen. Bei dem ersten Treffen sei es zu der geschil-\n\n 2083\n\nderten Aufforderung, das Fenster runterzulassen, gekom-\n\n 2084\n\nmen. Er sei aber einfach weitergefahren. Als man dann\n\n 2085\n\ngeraume Zeit später zum zweiten Mal eine Gruppe von An-\n\n 2086\n\ngehörigen der C's gesehen habe, habe er auf Anwei-\n\n 2087\n\nsung seines Bruders D2 das Fahrzeug an der nächsten\n\n 2088\n\nEcke angehalten.\n\n 2089\n\n2) Einlassung des Angeklagten D2\n\n 2090\n\nD2, der sich vor Gericht zur Sache selbst zu-\n\n 2091\n\nsammenhängend eingelassen hat, zur Beantwortung von\n\n 2092\n\nFragen zur Sache aber - nachdem er zunächst einige Fra-\n\n 2093\n\ngen des Vorsitzenden beantwortet hatte - dann nicht be-\n\n 2094\n\nreit war, hat abweichend von den getroffenen Feststel-\n\n 2095\n\nlungen angegeben, es habe keine Absprache gegeben, nach\n\n 2096\n\nE zu fahren, um dort C's zu töten. Vielmehr\n\n 2097\n\nsei man dort hingefahren, um dort zu trauern und nicht\n\n 2098\n\nGefahr zu laufen, unaufrichtigen Beileidsbekundungen\n\n 2099\n\nausgesetzt zu sein. Zudem habe man auch \"die Jungen zu-\n\n 2100\n\nsammentrommeln wollen, um eine Entscheidung zu suchen.\"\n\n 2101\n\nIhm selbst sei klar gewesen, dass man nicht immer weg-\n\n 2102\n\nlaufen könne. Es sei aber nicht von vornherein beab-\n\n 2103\n\nsichtigt gewesen, zu schießen. Auch als man durch die\n\n 2104\n\nNordstadt gefahren sei, habe man das nicht vorgehabt,\n\n 2105\n\nsondern dazu sei es gekommen, als man zufällig eine\n\n 2106\n\nGruppe von C's gesehen und D3 diese - wie von\n\n 2107\n\nD4 geschildert - habe niederschießen wollen. Dann\n\n 2108\n\nhabe es auch für ihn kein Zurück mehr gegeben. Er habe\n\n 2109\n\nseinen Bruder zwar angewiesen anzuhalten, ihm aber\n\n 2110\n\nnicht den von ihm geschilderten Vorhalt hinsichtlich\n\n 2111\n\nseines vermeintlich egoistischen Handelns angesichts\n\n 2112\n\nder Ermordung des Onkels gemacht.\n\n 2113\n\nc) Einlassung des D3\n\n 2114\n\nIn seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen\n\n 2115\n\nC15 sowie der richterlichen Vernehmung gegenüber dem\n\n 2116\n\nZeugen H5, jeweils vom 25.06.2002, hat der Angeklag-\n\n 2117\n\nte angegeben, sich mit den beiden Mitangeklagten erst\n\n 2118\n\nin E getroffen zu haben und dann an einer Ecke\n\n 2119\n\nauf die C's getroffen zu sein. Diese hätten ihre\n\n 2120\n\nHände an die Hüfte gelegt. Sodann seien die Schüsse ge-\n\n 2121\n\nfallen und man sei geflohen. Er habe seine Waffe in der\n\n 2122\n\nHand gehalten, wisse aber nicht, ob er geschossen habe,\n\n 2123\n\nglaube dies aber nicht.\n\n 2124\n\nGegenüber dem Zeugen U hat er sich in dessen Explo-\n\n 2125\n\nration dahin eingelassen, dass die vorgenannte Schilde-\n\n 2126\n\nrung nicht zutreffe. Er hat eingeräumt, dass, wie fest-\n\n 2127\n\ngestellt, man sich bereits in der Wohnung des D7 mit\n\n 2128\n\nD2 getroffen habe und dann später in den Wagen des\n\n 2129\n\nD4 eingestiegen sei. Auch hat er eingeräumt, sich\n\n 2130\n\nnicht erst in E die Waffe besorgt zu haben, son-\n\n 2131\n\ndern, wie festgestellt, die bei D7 deponierte Waffe\n\n 2132\n\ndort an sich genommen und offen in seinen Hosenbund\n\n 2133\n\neingesteckt zu haben. Zu den Gründen, warum man nach\n\n 2134\n\nEd gefahren sei, hat er keine Angaben gemacht,\n\n 2135\n\nsondern nur angegeben \"es habe geschehen müssen\". Er\n\n 2136\n\nist ausdrücklich der Einlassung der Gebrüder D2 und\n\n 2137\n\nD4 entgegengetreten, wonach er D4 aufgefor-\n\n 2138\n\ndert habe, die Scheibe runterzulassen um zu schießen.\n\n 2139\n\nAuch sei es zu dem von D4 bekundeten Vorhalt seines\n\n 2140\n\nBruders vor dem Anhalten nicht gekommen. Vielmehr sei\n\n 2141\n\nes so gewesen, dass D4 die C's gesehen habe,\n\n 2142\n\ndann um die Ecke gefahren sei und dort angehalten habe.\n\n 2143\n\nDann sei es zum Tatgeschehen gekommen, an das er im\n\n 2144\n\nEinzelnen keine Erinnerung habe.\n\n 2145\n\nIV.\n\n 2146\n\nBeweiswürdigung\n\n 2147\n\n1.)\n\n 2148\n\nDie Feststellungen dazu, wie die Angeklagten im Einzel-\n\n 2149\n\nnen von den Geschehnissen in der Türkei am Tatmorgen\n\n 2150\n\nKenntnis erlangten sowie wo und wie sie zur Fahrt nach\n\n 2151\n\nE zusammentrafen, beruhen ebenso wie die Fest-\n\n 2152\n\nstellungen zur Person der Angeklagten sowie ihrem Le-\n\n 2153\n\nbensweg ebenso wie zu ihrem sozio-kulturellen Umfeld\n\n 2154\n\nauf ihren eigenen Angaben, die sie gegenüber dem Zeugen\n\n 2155\n\nU gemacht haben und die dieser in der Hauptverhand-\n\n 2156\n\nlung bekundet hat. Auf diesen Angaben beruhen auch die\n\n 2157\n\nbesonderen Beziehungen der beiden Familienclans, der\n\n 2158\n\nC's und der D's, zueinander. Auch die als Zeugen\n\n 2159\n\ngehörten Angehörigen der Familie C haben diesen\n\n 2160\n\nzwischen den Familie bestehenden Streit insbesondere\n\n 2161\n\nauch den, den es im Zusammenhang um die Schwängerung\n\n 2162\n\neiner Cousine auf der Seite der C's gegeben hat,\n\n 2163\n\nbestätigt. Die Feststellungen, dass es bisher in\n\n 2164\n\nDeutschland infolge des in der Türkei bestehenden\n\n 2165\n\nStreits keine Übergriffe gegeben hat, beruhen auf den\n\n 2166\n\nübereinstimmenden Angaben der Angeklagten sowie der aus\n\n 2167\n\nbeiden Familie vernommenen Zeugen.\n\n 2168\n\nDie getroffenen Feststellungen zu den sozio-kulturellen\n\n 2169\n\nHintergründen der Tat, den Lebensumständen in der Ost-\n\n 2170\n\ntürkei und den Auswirkungen auf die Lebensbedingungen\n\n 2171\n\nsowie die Einstellung der Angeklagten beruhen auf den\n\n 2172\n\nBekundungen des sowohl als Sachverständigen als auch zu\n\n 2173\n\nden Anknüpfungstatsachen selbst als Zeuge gehörten\n\n 2174\n\nHerrn U. Dieser hat der Kammer überzeugend und\n\n 2175\n\nnachvollziehbar vor Augen geführt, in welcher Weise das\n\n 2176\n\ndie Angeklagten durch ihre Erziehung prägende Persön-\n\n 2177\n\nlichkeitsbild von dem mitteleuropäischen Selbstver-\n\n 2178\n\nständnis abweicht. Ferner hat der Sachverständige der\n\n 2179\n\nKammer ebenfalls vor Augen geführt, in welcher Weise\n\n 2180\n\ndie Einbindung in die Familie und der dort dem jeweils\n\n 2181\n\nÄlteren geschuldete Gehorsam auf jeden Einzelnen wir-\n\n 2182\n\nken. Die insoweit durch den Sachverständigen vermittel-\n\n 2183\n\nten Erkenntnisse hat sich die Kammer daher noch eigener\n\n 2184\n\ngewissenhafter Prüfung zu eigen gemacht.\n\n 2185\n\nDie Feststellungen zu der Örtlichkeit des Tatorts, Lage\n\n 2186\n\nder aufgefundenen Hülse und Geschossteile, zur Beschä-\n\n 2187\n\ndigung an Pkws und Gebäuden beruhen auf den von der\n\n 2188\n\nKammer in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie auf\n\n 2189\n\nden Vernehmungen der Zeugen KHK C15, KHK L5 und\n\n 2190\n\nKK L6.\n\n 2191\n\nLetzterer hat der Kammer im Einzelnen glaubhaft Kennt-\n\n 2192\n\nnis von den einzelnen am Tatort aufgefundenen Spuren,\n\n 2193\n\ninsbesondere Hülsen, Geschossen, Geschossteilen sowie\n\n 2194\n\nweiterer Spuren sowie Kenntnis davon vermittelt, welche\n\n 2195\n\nGeschosse auch aus den Körpern der Opfer gesichert wer-\n\n 2196\n\nden konnten. Zudem beruhen die Feststellungen zur Si-\n\n 2197\n\ntuation am Tatort sowie die eingeleiteten Maßnahmen, zu\n\n 2198\n\nden Umständen der Sicherstellung des Mercedes des Ange-\n\n 2199\n\nklagten in der E-straße, auf den Bekundungen der\n\n 2200\n\nam Tatort eingesetzten Zeugen S2 und M2.\n\n 2201\n\nDie Feststellungen zu den verwandten Waffen und der je-\n\n 2202\n\nweils diesen zuzuordnenden Munition beruhen auf den\n\n 2203\n\ngutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen I 6\n\n 2204\n\nund des Dipl.-Physikers Q2. Der Sachverständige\n\n 2205\n\nI 6 hat zu der Anzahl der bei Tatausübung benutzten\n\n 2206\n\nWaffen sowie der dabei verwendeten Munition und ihrer\n\n 2207\n\nZuordnung gutachterlich Stellung genommen. Dessen in\n\n 2208\n\nsich widerspruchsfreie Darlegungen haben zusammen mit\n\n 2209\n\nden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Physiker\n\n 2210\n\nQ2, der die von Haut und Kleidung der Angeklagten\n\n 2211\n\ngenommenen Spurenträger (20 REM-Tabs) sowie ein präpa-\n\n 2212\n\nriertes Hautstück vom Kopfe des C3 auf zu-\n\n 2213\n\nordnungsbare Schmauchanhaftungen untersucht hat, haben\n\n 2214\n\nes der Kammer ermöglicht, die verwandten Waffen und Mu-\n\n 2215\n\n.nition den Schützen zuzuordnen und - wie geschehen -\n\n 2216\n\nEinzeltreffer der Angeklagten teilweise persönlich zu-\n\n 2217\n\nzuordnen. Diese Darlegungen, denen sich die Kammer nach\n\n 2218\n\neigener gewissenhafter Prüfung anschließt, ermöglichen\n\n 2219\n\n- wie geschehen -, es angesichts der bei D3\n\n 2220\n\nfestgestellten Schmauchspuren mit Rückständen eines\n\n 2221\n\nbleirizinathaltigen Anzündsatzes auch nachzuweisen,\n\n 2222\n\ndass er - anders als er sich hat erinnern können -\n\n 2223\n\nebenfalls geschossen hat. Da die von ihm und D2\n\n 2224\n\ngenutzten Waffen maximal je neun Patronen aufnehmen\n\n 2225\n\nkonnte, ist angesichts der aufgefundenen aus dem Lager\n\n 2226\n\nder halbautomatischen Selbstladepistolen ausgeworfenen\n\n 2227\n\n14 vorgefundenen Hülsen evident, dass beide geschossen\n\n 2228\n\nhaben. Dass der andere Schütze D2 war, unter-\n\n 2229\n\nliegt angesichts dessen eigener Einlassung keinem Zwei-\n\n 2230\n\nfel. Damit steht für die Kammer ebenfalls sicher fest,\n\n 2231\n\ndass er dabei eine Tokarew-Pistole geführt und daraus\n\n 2232\n\nPatronen mit dem Kaliber 7,62 TT mit quecksilberfulmi-\n\n 2233\n\nnathaltigem Anzündsatz abgefeuert hat, so dass ihm\n\n 2234\n\nebenfalls im festgestellten Umfang die Treffer bzw.\n\n 2235\n\nSchüsse zuzuordnen sind.\n\n 2236\n\nDie Feststellungen zu den Verletzungen im Einzelnen und\n\n 2237\n\nderen Ursächlichkeit für den Tod der Opfer C3 und\n\n 2238\n\nC2 beruhen auf dem Gutachten, dass der Obdu-\n\n 2239\n\nzent, der Sachverständige Dr. med. A, in der\n\n 2240\n\nHauptverhandlung erstattet hat. Die Feststellungen hin-\n\n 2241\n\nsichtlich der Verletzungen und ihrer Folgen beruhen\n\n 2242\n\nhinsichtlich derjenigen als Zeugen gehörten des Neben-\n\n 2243\n\nklägers C4 auf den Bekundungen der als Zeugen\n\n 2244\n\nund Sachverständigen gehörten Dr. I 7 und\n\n 2245\n\nDr. N8. Der Erstgenannte hat der Kammer im\n\n 2246\n\nEinzelnen, als der den Nebenkläger seinerzeit während\n\n 2247\n\nseiner Behandlung in der Klinik Bergmannsheil betreuen-\n\n 2248\n\nde Arzt, über die einzelnen Schussverletzungen unter\n\n 2249\n\nBeiziehung des ihm zur Verfügung stehenden Berichts des\n\n 2250\n\nin den Städtischen Kliniken operierenden Arztes Aus-\n\n 2251\n\nkunft gegeben. Insbesondere hat er der Kammer Kenntnis\n\n 2252\n\nvon der Lähmung, deren Intensität und deren Dauerhaf-\n\n 2253\n\ntigkeit verschafft. Zu den Folgen der Lähmung und des\n\n 2254\n\nHeilverlaufs sowie zu der Prognose der Verletzung hat\n\n 2255\n\ndie Kammer auch den sachverständigen Zeugen\n\n 2256\n\nDr. N8 gehört. Dieser ist im Rahmen der ambulan-\n\n 2257\n\nten Nachsorge auch jetzt noch betreuender Arzt des Ne-\n\n 2258\n\nbenklägers. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass,\n\n 2259\n\nwie festgestellt, die Kugel zwar nicht zur vollständi-\n\n 2260\n\ngen Zerreißung der im Wirbelsäulenbereich gelegenen\n\n 2261\n\nNerven geführt hat, was erklärt, dass eine ganz gering-\n\n 2262\n\nfügige Mobilität linksseitig noch gegeben ist. Sie ha-\n\n 2263\n\nben in einander entsprechender Weise dargelegt, dass\n\n 2264\n\nvon einem Gehen im eigentlichen Sinne nicht mehr ge-\n\n 2265\n\nsprochen werden könne, wenn mit Hilfe der beidseitig\n\n 2266\n\nbefestigten Beinschienen sowie Unterarmstützen der Ne-\n\n 2267\n\nbenkläger mit überwachender und betreuender Hilfe im\n\n 2268\n\nRahmen krankengymnastischer Übung einige Meter zurück-\n\n 2269\n\nlegen könne. Sie haben der Kammer durch ihre in sich\n\n 2270\n\nschlüssige und widerspruchsfreie Darlegung die sichere\n\n 2271\n\nÜberzeugung verschafft, dass eine, für die Lebensfüh-\n\n 2272\n\nrung relevante Besserung des Zustandes, künftig nicht\n\n 2273\n\nzu erwarten steht, sondern allenfalls eine geringfügige\n\n 2274\n\nSteigerung der unter vorgenannten Bedingungen zurück-\n\n 2275\n\nlegbaren Strecke bis 80 m möglich ist. Denn angesichts\n\n 2276\n\ndes bisherigen Verlaufs ist ausgeschlossen, dass hier\n\n 2277\n\nnoch nachwachsende Nerven im relevanten Umfang die ge-\n\n 2278\n\nschädigten Körperfunktionen wiederherstellen können.\n\n 2279\n\nDie überzeugenden, in sich widerspruchsfreien Darlegun-\n\n 2280\n\ngen hat sich die Kammer daher zu Eigen gemacht.\n\n 2281\n\nHinsichtlich der Verletzungen des Nebenklägers L\n\n 2282\n\nund der daraus resultierenden medizinischen Fol-\n\n 2283\n\ngen beruhen die getroffenen Feststellungen auf den Be-\n\n 2284\n\nkundungen, die der als Zeuge und Sachverständiger ge-\n\n 2285\n\nhörte Dipl.-Mediziner E9 gemacht hat. Dieser hat\n\n 2286\n\nihn als Oberarzt der Chirurgie des Marienhospitals in\n\n 2287\n\nE seinerzeit operiert, die Folgeopera-\n\n 2288\n\ntion durchgeführt und betreut ihn ambulant auch heute\n\n 2289\n\nnoch weiter. Insoweit hat er der Kammer die Verletzun-\n\n 2290\n\ngen, deren Folgen sowie die noch verbleibenden Schäden\n\n 2291\n\nwiderspruchsfrei und in sich schlüssig dargestellt.\n\n 2292\n\nDiese macht sich die Kammer nach eigener gewissenhafter\n\n 2293\n\nPrüfung zu Eigen. Sie bestätigen in vollem Umfang auch\n\n 2294\n\ndie Angaben des als Zeugen geladenen Nebenklägers hin-\n\n 2295\n\nsichtlich seiner akuten Beeinträchtigungen und fortbe-\n\n 2296\n\nstehenden Schmerzen. Die Feststellungen zu den darüber\n\n 2297\n\nhinausgehenden Beeinträchtigungen des Nebenklägers in\n\n 2298\n\nseiner beruflichen und privaten Lebensgestaltung sowie\n\n 2299\n\nder psychischen Auswirkungen der Verletzungen beruhen\n\n 2300\n\nauf den glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers\n\n 2301\n\nselbst. An deren Richtigkeit zu zweifeln sieht die Kam-\n\n 2302\n\nmer keinen Anlaß. Dieser hat in seiner um Fassung be-\n\n 2303\n\nmühten, jede überschießende Belastungstendenz vermei-\n\n 2304\n\ndenden Darstellung der Kammer nachvollziehbar und über-\n\n 2305\n\nzeugend berichtet, wie sich sein Leben durch die Tat\n\n 2306\n\nverändert hat und diese noch heute nachwirkt.\n\n 2307\n\nDie Feststellungen zu den Folgen der Tat für die damals\n\n 2308\n\n11 ½ -jährigee Zeugin N6 beruhen auf den Bekun-\n\n 2309\n\ndungen deren Mutter, der als Zeugin gehörten N7.\n\n 2310\n\nDiese hat glaubhaft nicht nur das damalige Ge-\n\n 2311\n\nschehen sowie die Standortposition der Familienangehö-\n\n 2312\n\nrigen, besonders ihre eigene und die ihrer Tochter, zum\n\n 2313\n\nTatzeitpunkt beschrieben. Sie hat auch, ohne dass es\n\n 2314\n\nfür die Kammer auch nur den geringsten Anlass gibt, an\n\n 2315\n\nder Richtigkeit der Angaben der das Geschehen umfassend\n\n 2316\n\nbeobachtet habenden Zeugin zu zweifeln, ebenfalls ohne\n\n 2317\n\nüberschießende Belastungstendenz, geschildert, wie\n\n 2318\n\nnachhaltig ihre Tochter auch heute noch unter dem Ge-\n\n 2319\n\nschehen leidet und dieses trotz fortbestehender psycho-\n\n 2320\n\nlogischer Behandlung noch nicht überwunden hat.\n\n 2321\n\nDie Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten nach\n\n 2322\n\nder Tat beruhen hinsichtlich der Versuche des Angeklag-\n\n 2323\n\nten D4, sich für die Tatzeit ein falsches Ali-\n\n 2324\n\nbi zu verschaffen sowie hinsichtlich seiner Bemühungen,\n\n 2325\n\nsich unmittelbar nach der Tat um den Verkauf seines Le-\n\n 2326\n\nbensmittelgeschäfts zu bemühen, auf den glaubhaften Be-\n\n 2327\n\nkundungen des Zeugen E7. Jener hat plausibel dar-\n\n 2328\n\ngelegt, dass er sich zunächst ohne Argwohn auf die Bit-\n\n 2329\n\nte, bei der Polizei anzurufen, nach dem Mercedes nach-\n\n 2330\n\nzufragen und dabei auch den Wunsch des Angeklagten\n\n 2331\n\nD4 entsprechend zu bestätigen, dass jener den\n\n 2332\n\nganzen Tag in E2 gewesen sei, eingelassen hat,\n\n 2333\n\ndann aber, als er von dem Gegenstand des erhobenen Vor-\n\n 2334\n\nwurfs gehört hat, sofort seine Angaben, wie festge-\n\n 2335\n\nstellt, relativiert hat. Der Zeuge E7 hat auch\n\n 2336\n\nbekundet, dass durch den Bruder D7 später wäh-\n\n 2337\n\nrend der Inhaftierung D4 das Ladengeschäft zu einem.\n\n 2338\n\ndeutlich geringeren als früher von ihm angebotenen\n\n 2339\n\nPreis veräußert worden ist.\n\n 2340\n\nDie Feststellungen zu den sonstigen finanziellen Folgen\n\n 2341\n\nfür D4 beruhen auf der insoweit glaubhaften\n\n 2342\n\nEinlassungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverstän-\n\n 2343\n\ndigen U sowie hinsichtlich der Umstände des Erwerbs\n\n 2344\n\nsowie der Verwertung des Pkw Mercedes CLK, auf den in-\n\n 2345\n\nsoweit verlesenen Urkunden sowie auf den Bekundungen\n\n 2346\n\ndes Zeugen N9.\n\n 2347\n\nDie getroffenen Feststellungen hinsichtlich der ur-\n\n 2348\n\nsprünglichen Einlassungen der Angeklagten D4 und\n\n 2349\n\nD3 in ihren ersten polizeilichen Vernehmungen\n\n 2350\n\nsowie gegenüber dem Ermittlungsrichter, beruhen auf den\n\n 2351\n\nBekundungen der Vernehmungsbeamten, der Zeugen E8\n\n 2352\n\nund C15 sowie des Zeugen RiAG H6, der die\n\n 2353\n\nAngeklagten anlässlich der Verkündung des Haftbefehls\n\n 2354\n\nangehört hat, sowie der hinsichtlich der polizeilichen\n\n 2355\n\nVernehmung des D3 als Zeuge und Sachverstän-\n\n 2356\n\ndiger gehörten Herrn T3. Anlass zu Zweifeln daran,\n\n 2357\n\ndass die Genannten den Inhalt der ursprünglichen Ein-\n\n 2358\n\nlassung der Angeklagten zutreffend wiedergegeben haben,\n\n 2359\n\nbestehen nicht. So haben nämlich die Angeklagten in ih-\n\n 2360\n\nrer Exploration gegenüber dem Sachverständigen einge-\n\n 2361\n\nräumt, sich zunächst abweichend eingelassen zu haben.\n\n 2362\n\nSie sind den diesbezüglichen Darstellungen auch im Ver-\n\n 2363\n\nlaufe der Hauptverhandlung nicht entgegengetreten.\n\n 2364\n\nDie getroffenen Feststellungen über die Einlassungen\n\n 2365\n\nder Angeklagten zur Sache im Rahmen der Exploration\n\n 2366\n\ndurch den Sachverständigen U beruhen auf den von\n\n 2367\n\ndiesem als Zeugen gemachten Bekundungen. Dass dieser\n\n 2368\n\ndie Einlassungen zutreffend wiedergegeben hat, steht\n\n 2369\n\nzum einen deshalb zur sicheren Überzeugung der Kammer\n\n 2370\n\nfest, weil dessen Bekundungen im Rahmen der Hauptver-\n\n 2371\n\nhandlungen - trotz stets simultan erfolgter Übersetzung\n\n 2372\n\n- nicht beanstandet oder dem entgegengetreten wurde.\n\n 2373\n\nDafür, dass der Zeuge das ihm gegenüber geäußerte unzu-\n\n 2374\n\ntreffend oder verkürzt wiedergegegen hätte, fehlt jeder\n\n 2375\n\nAnhalt. Dies zumal der Zeuge in seiner Eigenschaft als\n\n 2376\n\nSachverständiger erkennbar bemüht war, im Interesse der\n\n 2377\n\nWahrheitsfindung bei den Prozessbeteiligten Verständnis\n\n 2378\n\nfür die ethno-kulturelle Vorstellung der Angeklagte zu\n\n 2379\n\nvermitteln.\n\n 2380\n\n2.)\n\n 2381\n\nDie von den getroffenen Feststellungen abweichenden\n\n 2382\n\nEinlassungen der Angeklagten sind nach dem Ergebnis der\n\n 2383\n\nerfolgten Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der\n\n 2384\n\nKammer vollständig widerlegt. Dies gilt sowohl hin-\n\n 2385\n\nsichtlich ihrer Einlassungen, die der Angeklagte D2\n\n 2386\n\nund D4 unmittelbar gegenüber der Kammer in\n\n 2387\n\nkürzeren oder längeren Einlassungen bzw. im Rahmen des\n\n 2388\n\nletzten Worts unmittelbar abgegeben haben, wie auch\n\n 2389\n\ndiejenigen, die alle Angeklagte im Rahmen der Explora-\n\n 2390\n\ntion gegenüber dem Sachverständigen U gemacht haben\n\n 2391\n\nund die dann über diesen in die Hauptverhandlung einge-\n\n 2392\n\nführt worden sind.\n\n 2393\n\nSo ist für die Kammer erwiesen, dass der Entschluss\n\n 2394\n\nnach E zu fahren, um dort in der Nordstadt sich\n\n 2395\n\nzufällig auf offener Straße aufhaltende Mitglieder der\n\n 2396\n\nFamilie zu töten , bereits in F von D2 und D3 \n\n 2397\n\ngemeinsam gefasst worden ist.\n\n 2398\n\nDieser Annahme steht insbesondere nicht entgegen, dass\n\n 2399\n\nkeinerlei Individualisierung der Opfer geplant war. Ei-\n\n 2400\n\nner solche Individualisierung der Opfer bedurfte es\n\n 2401\n\nnämlich nach beider Vorstellungen nicht. Entscheidend\n\n 2402\n\nwar allein, dass die jeweiligen Opfer der Familie C\n\n 2403\n\nangehörten. Dies haben die beiden Angeklagten über-\n\n 2404\n\neinstimmend unter Hinweis auf das Wesen der Blutrache\n\n 2405\n\neingeräumt. Da sich diese Vorstellung mit dem deckt,\n\n 2406\n\nwas der Sachverständige U in seinen Ausführungen\n\n 2407\n\nüber die gruppenbezogene Vorstellungswelt der Angeklag-\n\n 2408\n\nten ausgeführt hat, steht das Fehlen einer personenbe-\n\n 2409\n\nzogenen Tatplanung der Überzeugung der Kammer nicht\n\n 2410\n\nentgegen.\n\n 2411\n\nDie Kammer verkennt dabei auch nicht, dass D2\n\n 2412\n\nausdrücklich in Abrede gestellt hat, dass eine solche\n\n 2413\n\nPlanung bereits in F erfolgt sei, sondern angegeben\n\n 2414\n\nhat, dass sich das Geschehen erst später zufällig in\n\n 2415\n\nder E- Nordstadt entwickelt habe. Dessen Ein-\n\n 2416\n\nlassung ist u.a. schon deshalb kaum plausibel, weil er\n\n 2417\n\nspäter im anderen Zusammenhang angegeben hat, man habe\n\n 2418\n\nin E einen Mietwagen mieten wollten und nur des-\n\n 2419\n\nhalb sei man noch mit D4 zusammengewesen. Einen\n\n 2420\n\nGrund für die Anmietung - und dies gerade in Dortmund -\n\n 2421\n\nhat er nicht genannt. Schon dies macht seine abweichen-\n\n 2422\n\nde Einlassung wenig glaubhaft. Ist dies für sich allein\n\n 2423\n\nnur ein Indiz von geringem Gewicht, so kommt ihm doch\n\n 2424\n\nindizielle Bedeutung wegen der Darstellung zu, die D3\n\n 2425\n\nvon dem Geschehen gegeben hat. Auch er hat\n\n 2426\n\nzwar in Abrede gestellt, dass es eine \"Entscheidung ge-\n\n 2427\n\ngeben habe, es so oder so zu tun\". Er hat aber wieder-\n\n 2428\n\nholt geäußert, dass es klar gewesen sei, \"dass man tun\n\n 2429\n\nwerde, was man zu tun haben müsse.\" Zwar hat er dann\n\n 2430\n\nausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, was in F\n\n 2431\n\nbesprochen worden ist, insbesondere warum man überhaupt\n\n 2432\n\nnach E gefahren ist. Aus seinem Gesamtverhalten\n\n 2433\n\nund gleich mehreren Äußerungen ist die Kammer sich si-\n\n 2434\n\ncher, dass der Entschluss tatsächlich schon in F\n\n 2435\n\ngefasst wurde. So hat er nicht nur eingeräumt, in F\n\n 2436\n\ndie bei D7 deponierten Waffen an sich genommen zu\n\n 2437\n\nhaben bevor man die Wohnung verließ. Er hat darüber\n\n 2438\n\nhinaus angesichts der ihm zum Zeitpunkt seiner Explora-\n\n 2439\n\ntion durch den Sachverständigen U bekannten Einlas-\n\n 2440\n\nsungen der Brüder D2 und D4, die ersicht-\n\n 2441\n\nlich den Sinn gehabt haben, D4 nach Möglichkeit zu\n\n 2442\n\nentlasten, gleich an dem Beginn seiner Schilderung die\n\n 2443\n\nBemerkung gestellt, dass es ihm bei seiner Einlassung\n\n 2444\n\ndarum gehe, dass \"nicht mehr in Mitleidenschaft gezogen\n\n 2445\n\nwerden und die Familien der Angeklagten sich nicht un-\n\n 2446\n\ntereinander zerstritten, wenn man sich gegenseitig be-\n\n 2447\n\nlaste\" . Insoweit hält die Kammer sein Schweigen dazu,\n\n 2448\n\nwarum man sich entschlossen hat, nach E zu fah-\n\n 2449\n\nren, für ein \"beredtes Schweigen\" und somit ein weite-\n\n 2450\n\nres Indiz dafür, dass zuvor von ihm und D2, als den\n\n 2451\n\nbeiden ältesten Brüdern der hier lebenden Familienstäm-\n\n 2452\n\nme, die Entscheidung zuzuschlagen, gefällt worden ist.\n\n 2453\n\nNoch klarer wird dies, nimmt man seine Aussage zum Ge-\n\n 2454\n\nschehen kurz vor der eigentlichen Tat hinzu. So hat\n\n 2455\n\nD3 die von D4 dargestellte Auseinandersetzung\n\n 2456\n\nvor dem Anhalten ausdrücklich in Abrede gestellt. Weder\n\n 2457\n\nhabe er D4 aufgefordert, die Scheibe herunterzulas-\n\n 2458\n\nsen, noch habe D4 erst auf Intervention seines Bru-\n\n 2459\n\nders D2 und dessen Vorhalt, dass er nur an seinen\n\n 2460\n\nwirtschaftlichen Erfolg denke, während der Onkel getö-\n\n 2461\n\ntet worden sei, angehalten. Angesichts dessen, was von\n\n 2462\n\nihnen - besonders D2 und D3 - zur Begründung\n\n 2463\n\nder Fahrt im Weiteren angeführt worden ist, schon die\n\n 2464\n\nTatsache, dass man überhaupt nach E gefahren\n\n 2465\n\nist, für sich gesehen deutlicher Beleg, dass dies ge-\n\n 2466\n\nschah, um den Tod des Onkels am frühen Morgen zu rä-\n\n 2467\n\nchen. Die hierfür gegebene Einlassung D2, man habe\n\n 2468\n\nallein trauern wollen und sich nicht unredlichen Kondo-\n\n 2469\n\nlenzbezeugungen aussetzen wollen, glaubt die Kammer\n\n 2470\n\nnicht. Dafür hätte man doch keinesfalls nach E\n\n 2471\n\nund so praktisch in die \"Höhle des Löwen\"' fahren müssen\n\n 2472\n\n- nämlich dorthin, wo nach Einlassung der Angeklagten\n\n 2473\n\n60 - 70 \"Einheiten\" der C's wohnten. Nimmt man das\n\n 2474\n\nvon allen Angeklagten für sich in Anspruch genommene\n\n 2475\n\nMotiv hinzu, dass die Familienehre erfordert habe, Blut\n\n 2476\n\nmit Blut zu vergelten, ist dies ein weiterer Beleg,\n\n 2477\n\ndass, wenn man unter diesen Umständen gerade nach E\n\n 2478\n\nfährt, dies nur nach einem bereits getroffenen\n\n 2479\n\nEntschluss geschah, Rache zu üben. Dies zumal man doch\n\n 2480\n\nvorher aus E nach eigenem Bekunden aus Angst vor\n\n 2481\n\n\"den C's\" nach F gefahren ist. Belegt wird dies\n\n 2482\n\ndurch weitere Details. So hat D3 im Telefonat D4\n\n 2483\n\naufgefordert, zu ihm und D2 zur Wohnung des D7\n\n 2484\n\nzu kommen. Als D4l dort eintraf, warteten D2 und\n\n 2485\n\nD3 mit den beiden jüngeren Brüdern bereits vor dem\n\n 2486\n\nHaus und sind dann sofort eingestiegen. D4 wurde\n\n 2487\n\ndann, nachdem er Anstalten machte, zur eigenen Wohnung\n\n 2488\n\nzu fahren, sofort angewiesen, wohin er zu fahren hatte.\n\n 2489\n\nAuch die Tatsache, dass D3, der ansonsten nicht be-\n\n 2490\n\nwaffnet war wie erwähnt sich in der Wohnung des D7 \n\n 2491\n\nbewaffnet hatte, und so in das Fahrzeug stieg, \n\n 2492\n\nist ein weiteres Indiz für den bereits generell ge- \n\n 2493\n\nfassten Tatentschluss, bei sich bietender Gelegenheit\n\n 2494\n\nin E C's zu töten. Denn zu diesem Zeitpunkt\n\n 2495\n\nmusste D3 den Angriff der C's auf sich\n\n 2496\n\nungleich weniger fürchten als in den Wochen und Tagen\n\n 2497\n\nzuvor, als er die Waffe noch bei D7 deponiert hatte.\n\n 2498\n\nAuch die von allen Angeklagten im Termin bestätigte Äu-\n\n 2499\n\nßerung des D2 oder D3 auf der Fahrt nach E,\n\n 2500\n\n\"dass einer von den Ehrlosen gefunden und getötet\n\n 2501\n\nwerden müsse\", belegt nach Überzeugung der Kammer ein-\n\n 2502\n\ndeutig, dass zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls zwischen\n\n 2503\n\nD3 und D2, bereits abgesprochen war, warum man\n\n 2504\n\nnach E fuhr: nämlich um zu töten. Dem steht\n\n 2505\n\nnicht entgegen, dass die Kammer zu Gunsten aller Ange-\n\n 2506\n\nklagten als wahr unterstellt, das D4 nicht in\n\n 2507\n\nder Wohnung des D7 war, und auch nicht in einer an-\n\n 2508\n\nderen Wohnung vor der Abfahrt nach E an diesem\n\n 2509\n\nMorgen mit den Mitangeklagten zusammen war. Ebenfalls\n\n 2510\n\nhat die Kammer berücksichtigt, dass es keine Anweisung\n\n 2511\n\naus der Türkei gegeben hat, für den Tod des Onkels Ra-\n\n 2512\n\nche zu üben. Denn dass D4 daran in F mit-\n\n 2513\n\nwirkte, nimmt auch die Kammer nicht an. Dass die beiden\n\n 2514\n\nÄltesten ohne vorherige Einschaltung ihrer jüngeren\n\n 2515\n\nBrüder die Entscheidung trafen, entspricht gerade dem\n\n 2516\n\nhierarchisch und patriarchalisch geprägten kulturellen\n\n 2517\n\nHintergrund der Angeklagten. Auch das Fehlen einer Vor-\n\n 2518\n\ngabe von Vätern oder Onkel aus der Türkei, die Tat aus-\n\n 2519\n\nzuführen, steht der Überzeugung der Kammer nicht entge-\n\n 2520\n\ngen. Wie nämlich der Sachverständige U überzeugend\n\n 2521\n\ndargelegt hat, ist nach dem kulturellen Hintergrund der\n\n 2522\n\nAngeklagten an sich zunächst die engere Familie des Op-\n\n 2523\n\nfers zur Blutrache berufen. Wird aber diese nicht tä-\n\n 2524\n\ntig, oder hat sie sich in der Vergangenheit nicht dazu\n\n 2525\n\nin der Lage gezeigt, so ist jedes andere Mitglied der\n\n 2526\n\nGroßfamilie berufen, die \"Ehre der Familie\" und damit\n\n 2527\n\nzugleich das Ansehen in der hiesigen kurdischen Öffent-\n\n 2528\n\nlichkeit in Deutschland wiederherzustellen. Dies war\n\n 2529\n\nhier der Fall. Wie D2 angegeben hat, haben\n\n 2530\n\nsich seine Angehörigen in der Türkei trotz vielfältiger\n\n 2531\n\nÜbergriffe der Gegenseite stets als unfähig erwiesen,\n\n 2532\n\ndie Ehre der Familie zu verteidigen. Statt dessen seien\n\n 2533\n\nsie stets \"zurückgewichen\". Gerade vor diesem Hinter-\n\n 2534\n\ngrund gibt es für die Kammer keinen Zweifel, dass\n\n 2535\n\nD2 und D3 am Vormittag des 24.06.2003 die\n\n 2536\n\n\"Sache\" in die eigenen Hände genommen haben, wobei bei\n\n 2537\n\nD3 zudem besonders auch seine persönliche Betrof-\n\n 2538\n\nfenheit von Bedeutung war.\n\n 2539\n\nDes Weiteren erachtet die Kammer nach dem Ergebnis der\n\n 2540\n\nBeweisaufnahme für bewiesen, dass alle drei Angeklag-\n\n 2541\n\nten, als sie in der E- Nordstadt auf die Opfer\n\n 2542\n\ntrafen, gezielt auf der Suche nach Angehörigen der Fa-\n\n 2543\n\nmilie C waren, um diese auf Grund gemeinsamen Ent-\n\n 2544\n\nschlusses als Rache für das am Morgen in W Gesche-\n\n 2545\n\nhene zu töten. Die Kammer erachtet die gesamte Schilde-\n\n 2546\n\nrung, insbesondere D4 und D2, dass es\n\n 2547\n\nsich um ein zufälliges Geschehen gehandelt habe, dass\n\n 2548\n\nsich infolge des Versuches des D3, aus dem\n\n 2549\n\nAuto heraus auf zufällig erkannte C's zu schießen,\n\n 2550\n\ndann entwickelt habe, als widerlegt.\n\n 2551\n\nFür widerlegt hält die Kammer dabei zu dem, was die An-\n\n 2552\n\ngeklagten über den Ablauf nach Verlassen der Wohnung\n\n 2553\n\ndes Unbekannten in E behauptet haben, nachfol-\n\n 2554\n\ngende Punkte: So ist die Schilderung des Aufsuchens ei-\n\n 2555\n\nnes Telefoncafes zum billigeren Telefonieren, wie auch\n\n 2556\n\ndie Einlassung, man habe einen Mietwagen in E\n\n 2557\n\nanschließend besorgen wollen, falsch. Dies gilt ebenso\n\n 2558\n\nfür die Schilderung D4, dass der Wohnungsinhaber\n\n 2559\n\nmit dorthin gefahren sei und das Fahrzeug erst verlas-\n\n 2560\n\nsen und sich getrennt habe, nachdem D3 zuvor habe\n\n 2561\n\naus dem Fenster des fahrenden Pkw schießen wollen. Die-\n\n 2562\n\nse Schilderungen sind aus Sicht der Kammer sämtlich\n\n 2563\n\nSchutzbehauptungen der Angeklagten, die dazu dienen,\n\n 2564\n\nD4 möglichst zu entlasten und den Vorwurf,\n\n 2565\n\nselbst arglistig gehandelt zu haben, zu entkräften.\n\n 2566\n\nSämtliche vorgenannten Angaben sind frei erfunden. Die-\n\n 2567\n\nse Überzeugung beruht darauf, dass der geschilderte An-\n\n 2568\n\nlass für die Fahrt in die Nordstadt unglaubhaft ist. So\n\n 2569\n\ngab es bereits gar keinen plausiblen Grund dafür, über-\n\n 2570\n\nhaupt ein Telefongeschäft aufzusuchen. Die von den An-\n\n 2571\n\ngeklagten zur Begründung angegebenen Preisvorteile be-\n\n 2572\n\ngründen dies ersichtlich nicht. Dass man nämlich ange-\n\n 2573\n\nsichts der Gesamtumstände in einer von starken Emotio-\n\n 2574\n\nnen bestimmten Situation auf selten der Angeklagten auf\n\n 2575\n\neinmal daran denkt, Geld für Telefonate zu sparen, ist\n\n 2576\n\nschlicht abwegig. Dem widerspricht auch schon die Viel-\n\n 2577\n\nzahl der mittels Handy geführten Gespräche, die sie\n\n 2578\n\nnach eigenen Angaben mit Verwandten in der Türkei an\n\n 2579\n\ndiesem Tage geführt haben. Dass man dazu noch in ein\n\n 2580\n\nGeschäft in die E- Nordstadt fährt, wo viele\n\n 2581\n\nAngehörige des \"gegnerischen C-clans\" wohnen, ist\n\n 2582\n\nauf Grund der gegebenen Umstände schlicht nicht glaub-\n\n 2583\n\nhaft. Dass sie Letzteres wussten, haben sie in ihrer\n\n 2584\n\nExploration gegenüber dem Zeugen U bzw. auch D2\n\n 2585\n\nin der Einlassung gegenüber dem Gericht einge-\n\n 2586\n\nräumt. Aus gleichen Gründen hält es die Kammer auch für\n\n 2587\n\nausgeschlossen, dass sie dorthin gefahren sein wollen,\n\n 2588\n\num dort im Anschluss an das Gespräch ein Auto anzumie-\n\n 2589\n\nten. Das Letzte wäre allenfalls plausibel, wenn D4\n\n 2590\n\nals er erkannt hatte, dass an diesem Tag Rache an C's\n\n 2591\n\ngenommen werden sollte, unter Hinweis auf seine\n\n 2592\n\nGeschäfte sich nicht nur heraushalten wollte, sondern\n\n 2593\n\ndies auch offen gegenüber seinem Bruder zum Ausdruck\n\n 2594\n\ngebracht hätte. Darauf hat sich der Angeklagte D4\n\n 2595\n\nauch berufen und dies hat D2 - anders als\n\n 2596\n\nD3 - zumindest teilweise bestätigt. Dies beein-\n\n 2597\n\nträchtigt die Überzeugung der Kammer jedoch nicht. Dass\n\n 2598\n\nD4l nicht derart offen vor der Familie \"gekniffen\"\n\n 2599\n\nhätte, ist nach dem, was er selbst über sein Selbstver-\n\n 2600\n\nständnis und sein Verhalten im Familienverbund auf dem\n\n 2601\n\nHintergrund seiner ethno-kulturellen Herkunft gesagt\n\n 2602\n\nhat, evident. Dies widerspricht zudem dem, was D4 er\n\n 2603\n\nan anderer Stelle wiederholt gesagt hat: dass er sich\n\n 2604\n\nniemals offen gegen die Familie gestellt hätte, sondern\n\n 2605\n\ndort, wo er eigene Wege gegangen ist, dies nur heimlich\n\n 2606\n\ngetan hat. Dass die ganze Schilderung vom Telefonge-\n\n 2607\n\nschäft, Anmietung des Fahrzeugs und auch Mitfahrt des\n\n 2608\n\nInhabers unzutreffend und frei erfunden ist, belegt in-\n\n 2609\n\ndiziell auch, dass der Name des Wohnungsinhabers \n\n 2610\n\nnoch der des vor der Tat bereits aufgesuchten Telefon-\n\n 2611\n\ngeschäfts nicht angegeben und auch nicht genannt wurde,\n\n 2612\n\nwo das Auto hätte angemietet werden sollen. Dies ob-\n\n 2613\n\nschon insbesondere die Frage nach Lage der Wohnung und\n\n 2614\n\nName des Wohnungsinhabers in der Hauptverhandlung von\n\n 2615\n\nder Kammer mehrfach aufgeworfen wurde, wobei sich das\n\n 2616\n\nGericht auch auf die Ankündigung D4 gegenüber\n\n 2617\n\ndem Sachverständigen U bezogen hat, diesen doch be-\n\n 2618\n\nnennen zu wollen, wenn man ihm keinen Glauben schenke.\n\n 2619\n\nStimmt somit nach Überzeugung der Kammer das Rahmenge-\n\n 2620\n\nschehen nicht, wie es zu den Geschehnissen am Tatort an\n\n 2621\n\nder Ecke M-straße/I-straße kam, belegt auch dies,\n\n 2622\n\ndass es für die Fahrt in die E- Nordstadt nur\n\n 2623\n\nden einen Grund gab: dass sie erfolgte, um entsprechend\n\n 2624\n\ndem von vornherein gemeinsam gefassten Entschluss, C's\n\n 2625\n\nzu suchen und als Racheakt für das morgendliche\n\n 2626\n\nGeschehen in der Türkei zu töten.\n\n 2627\n\nZur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass D4\n\n 2628\n\nspätestens während der Fahrt nach E und\n\n 2629\n\nnoch vor Eintreffen in der Wohnung des unbekannt Ge-\n\n 2630\n\nbliebenen in E selbst nicht nur erkannt hatte,\n\n 2631\n\ndass die beiden älteren Mitangeklagten entschlossen wa-\n\n 2632\n\nren, bereits an diesem Tage in E Rache für das\n\n 2633\n\nin der Türkei Geschehene durch Tötung von C's zu\n\n 2634\n\nnehmen. Vielmehr ist sie überzeugt, dass es, ohne dass\n\n 2635\n\nes insoweit einer ausdrücklichen mündlichen Absprache\n\n 2636\n\nbedurft hätte, zu einem konkludenten Einvernehmen aller\n\n 2637\n\ndrei Angeklagten gekommen ist, diese Tat gemeinsam aus-\n\n 2638\n\nzuführen und lediglich die beiden jüngeren Brüder her-\n\n 2639\n\nauszuhalten.\n\n 2640\n\nDie Kammer ist gewiss, dass der Angeklagte D4,\n\n 2641\n\nals er, entgegen seiner Vorstellung, von den beiden Al-\n\n 2642\n\nteren die Anweisung erhielt, nicht zu seiner in der\n\n 2643\n\ngleichen Straße gelegenen Wohnung, sondern nach E\n\n 2644\n\nzu fahren, zunächst ahnte und dann auch damit\n\n 2645\n\nrechnete, dass sie beschlossen hatten, dass hier in\n\n 2646\n\nDeutschland nunmehr Rache für das Geschehen in der Tür-\n\n 2647\n\nkei genommen werden sollte. Dass dies auch sofort umge-\n\n 2648\n\nsetzt werden sollte, befürchtete er, weil er nicht nur\n\n 2649\n\nwusste, dass sein Bruder D2 bewaffnet war. Die Kam-\n\n 2650\n\nmer ist vielmehr auch überzeugt, dass er die offen im\n\n 2651\n\nvorderen Hosenbund getragenen Waffe des D3\n\n 2652\n\ngesehen hatte. Dass D3 die Waffe so offen\n\n 2653\n\ntrug, haben er selbst und auch D2 bekundet.\n\n 2654\n\nSoweit D4 angegeben hat, dies nicht bemerkt zu\n\n 2655\n\nhaben, glaubt ihm die Kammer dies schlicht nicht. Spä-\n\n 2656\n\ntestens als er - wie er selbst eingeräumt hat - die Äu-\n\n 2657\n\nßerung eines der Älteren gehört hat, \"einer von den\n\n 2658\n\nElendigen müsse gefunden und getötet werden\" und dieser\n\n 2659\n\nÄußerung keiner der Älteren entgegengetreten ist, war\n\n 2660\n\nihm klar, warum man nach E fuhr, nämlich um zu\n\n 2661\n\ntöten.\n\n 2662\n\nDie Kammer ist schließlich auch davon überzeugt, dass\n\n 2663\n\nder Angeklagte D4 dadurch, dass er dieser Ab-\n\n 2664\n\nsicht weder jetzt noch später widersprochen hat, son-\n\n 2665\n\ndern vielmehr nach Absetzen der jüngeren Brüder mit den\n\n 2666\n\nbeiden Mitangeklagten weiter Richtung Nordstadt gefah-\n\n 2667\n\nren ist, konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er\n\n 2668\n\nderen Ziele und den Plan, in der Nordstadt zuzuschlagen\n\n 2669\n\nteilte und daran ohne wenn und aber mitzuwirken gewillt\n\n 2670\n\nwar. Dies war ihm bewusst. Auch D2 und D3\n\n 2671\n\nhaben dies unausgesprochen so aufgefasst.\n\n 2672\n\nWiderlegt ist nach Überzeugung der Kammer nämlich all\n\n 2673\n\ndas, was D4 selbst oder auch im Bestreben, ihn mög-\n\n 2674\n\nlichst zu entlasten, insbesondere sein Bruder D2\n\n 2675\n\nhierzu angeführt haben. So haben weder D2\n\n 2676\n\nnoch D3 etwa all das bestätigt, was D4 an-\n\n 2677\n\ngegeben hat, um sich zu entlasten. D3 hat lediglich\n\n 2678\n\nangeben, dass der Entschluss zur Tat spontan gefasst\n\n 2679\n\nworden sei und dass man C's auf der Rückfahrt vom\n\n 2680\n\nTelefongeschäft gesehen habe. Soweit D4 zudem ange-\n\n 2681\n\ngeben hat, dass man vor Eintreffen in E noch da-\n\n 2682\n\nvon gesprochen habe, ihn wegen seiner finanzielle Er-\n\n 2683\n\nfolge herauszuhalten und ihm so Gelegenheit zu geben\n\n 2684\n\nseine Geschäfte fortzusetzen oder sein Eigentum regulär\n\n 2685\n\nzu veräußern, haben dies nicht beide bestätigt. D3\n\n 2686\n\nhat dies in Abrede gestellt. D2 hat diese Angaben\n\n 2687\n\nnur pauschal und nicht etwa wie von D4geltend ge-\n\n 2688\n\nmacht, dahin bestätigt, dass D4 sich gegen eine Mit-\n\n 2689\n\nwirkung offen ausgesprochen habe.\n\n 2690\n\nEbensowenig haben beide das bestätigt, was D4 im\n\n 2691\n\nEinzelnen dazu angegeben hat, wie es zu seinem Anhalten\n\n 2692\n\nüberhaupt gekommen sei. Die Kammer hat keine Zweifel,\n\n 2693\n\ndass seine Version, dass D3 ihn völlig überraschend\n\n 2694\n\naufgefordert habe, die Fensterscheibe herunterzudrehen,\n\n 2695\n\ndamit er die zufällig entdeckten Mitglieder der Familie\n\n 2696\n\nC aus dem Fahrzeug heraus erschießen könne, nicht\n\n 2697\n\nzutrifft. Dies hat nicht nur D3 ausdrücklich\n\n 2698\n\nin Abrede gestellt. Auch D2 hat dies im De-\n\n 2699\n\ntail nicht bestätigt, sondern nur davon gesprochen, es\n\n 2700\n\nsei zu einer Kontroverse im Auto gekommen. Er habe ohne\n\n 2701\n\nweitere Vorhalte gemacht zu haben seinen Bruder aufge-\n\n 2702\n\nfordert, nach links abzubiegen und anzuhalten. Dieses\n\n 2703\n\nGeschehen ist auch deshalb wenig plausibel, weil - wie\n\n 2704\n\ngerichtsbekannt - Mercedes-Fahrzeuge dieses Typs nicht\n\n 2705\n\nnur im Bereich der Rücksitze Seitenfenster haben, son-\n\n 2706\n\ndern diese auch von den hinten Sitzenden geöffnet wer-\n\n 2707\n\nden können. Entscheidender aber ist noch, dass es die\n\n 2708\n\nKammer angesichts der von D4 selbst geschil-\n\n 2709\n\nderten Verhaltensweise, die sein Verhalten im Familien-\n\n 2710\n\nverbund bestimmt hat, es als ausgeschlossen erachtet,\n\n 2711\n\ndass er sich etwa, wie geltend gemacht, unter Hinweis\n\n 2712\n\nauf seine wirtschaftliche Situation von der Tatausfüh-\n\n 2713\n\nrungen abzusetzen versucht hat.\n\n 2714\n\nEntgegen seiner Einlassung ist er auch nicht erst durch\n\n 2715\n\ndie Aufforderung seines Bruders D2 und nach dessen\n\n 2716\n\nHinweis, \"man habe den Onkel erschossen, während er\n\n 2717\n\nüber wirtschaftliche und beruflichen Erfolg denke,\" zum\n\n 2718\n\nAnhalten und seiner späteren Mitwirkung bewegt worden.\n\n 2719\n\nDem steht bereits entgegen, dass der Angeklagte sich\n\n 2720\n\nnach seinem Selbstverständnis niemals so offen gegen\n\n 2721\n\ndie Entscheidungen der Älteren aufgelehnt hätte, weil\n\n 2722\n\nihm dies, nach eigenem Bekunden gegenüber dem Zeugen\n\n 2723\n\nU - wie dieser glaubhaft der Kammer vermittelt hat -\n\n 2724\n\nauf Dauer die Achtung durch die Familie gebracht hätte.\n\n 2725\n\nTatsächlich hat dieser Disput so nicht stattgefunden.\n\n 2726\n\nDie Kammer ist daher davon überzeugt, dass D4 sich\n\n 2727\n\nauch hier wieder auf etwas bezieht, was nicht gesagt\n\n 2728\n\nwurde. Dafür war angesichts der Zeit, die zwischen Er-\n\n 2729\n\nkennen der C's im Vorbeifahren und Anhalten lag,\n\n 2730\n\nüberhaupt keine Zeit. Dies ist dem Angeklagten dann\n\n 2731\n\nselbst aufgefallen. Es hat ihn dann veranlasst, in sei-\n\n 2732\n\nner weiteren Exploration durch den Zeugen und Sachver-\n\n 2733\n\nständigen U anzugeben, dass man nach dem ersten Auf-\n\n 2734\n\neinandertreffen noch eine geraume Strecke gefahren sei\n\n 2735\n\nund der Wohnungsnachbar zu beschwichtigen versucht ha-\n\n 2736\n\nbe. All dies, was er in seinem letzten Wort dann noch\n\n 2737\n\nweiter hat zeitlich auseinander ziehen wollen, haben\n\n 2738\n\nbeide Mitangeklagten nicht bestätigt. Die Kammer ist\n\n 2739\n\ndavon überzeugt, dass all dies nicht geäußert worden\n\n 2740\n\nist, sondern D4 hier allenfalls etwas wieder-\n\n 2741\n\ngegeben hat, was ihn unausgesprochen dazu veranlasst\n\n 2742\n\nhat, zusammen mit seinen Mitangeklagten, die Tat so\n\n 2743\n\nauszuführen, wie sie dann auch geschehen ist.\n\n 2744\n\nAuch soweit die Einlassung des Angeklagten dahin geht,\n\n 2745\n\ndurch sein Verhalten sich lediglich dem Willen der bei-\n\n 2746\n\nden älteren Familienangehörigen untergeordnet zu haben,\n\n 2747\n\ndie Tat also nicht als Täter gewollt, sondern nur zu\n\n 2748\n\nderen Tat Beihilfe geleistet zu haben, ist auch dies\n\n 2749\n\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der An-\n\n 2750\n\ngeklagte wollte die Tat in eigener Täterschaft zusammen\n\n 2751\n\nmit den Mitangeklagten als eigene. Hierzu leistete er\n\n 2752\n\nnach gemeinsamer Vorstellung aller Drei auch wesentli-\n\n 2753\n\nche für die Tatbegehung erhebliche Beiträge.\n\n 2754\n\nDer Angeklagte wusste um seine tragenden Rolle bei der\n\n 2755\n\nTatausführung. Ihm war bewusst, dass die Mitangeklagten\n\n 2756\n\nmit ihm als Fahrer ein schnelles Fluchtfahrzeug zur\n\n 2757\n\nVerfügung hatten. Darüber hinaus hat er sie auch be-\n\n 2758\n\nreits zum Tatort gefahren und das Fahrzeug so abge-\n\n 2759\n\nstellt, um - wie er auch erkannt hat - einen optimalen,\n\n 2760\n\ndie Gegner völlig überraschenden Angriff zu ermögli-\n\n 2761\n\nchen. Er hat damit wesentlich zur Durchführung der Tat\n\n 2762\n\nin deren konkreten Gestaltung beigetragen; einer Tat,\n\n 2763\n\ndie er durch schlichtes Gasgeben und Weiterfahren hätte\n\n 2764\n\nverhindern können. Er hat auch deshalb mit dem Willen\n\n 2765\n\nzur täterschaftlichen Begehung gehandelt, weil auch er\n\n 2766\n\n- wie er eingeräumt hat - angesichts des Geschehens in\n\n 2767\n\nder Türkei die Vergeltung mit Blut für \"erforderlich\"\n\n 2768\n\nhielt, wenngleich er es lieber gesehen hätte, dass an-\n\n 2769\n\ndere möglichst in der Türkei die Tat ausgeführt hätten.\n\n 2770\n\nIn der gegebenen Situation, als ihm klar war, dass die\n\n 2771\n\nÄlteren hier die Sache in die Hand genommen hatten und\n\n 2772\n\nes so für ihn keine Möglichkeit gab, ohne Gesichtsver-\n\n 2773\n\nlust daran nicht mitzuwirken, wollte er die Tat und de-\n\n 2774\n\nren Erfolg ganz und gar. Dies macht auch sein Verhalten\n\n 2775\n\nam Tatort selbst deutlich. Er ist - wie er auch selbst\n\n 2776\n\nangegeben hat - nicht etwa im Auto geblieben und hat\n\n 2777\n\ndie Rückkehr der beiden Täter abgewartet, sondern ist -\n\n 2778\n\nwie die beiden Mitangeklagten und etwa die Zeuginnen\n\n 2779\n\nL3 und N5 bekundet haben, nicht mit Abstand hinter,\n\n 2780\n\nsondern neben ihnen gegangen, als die Schüsse fielen.\n\n 2781\n\nAus Sicht der Kammer dokumentiert sich darin eindeutig,\n\n 2782\n\ndass er die Tat als sie geschah, als eigene wollte,\n\n 2783\n\nauch wenn er selbst mangels Waffe nicht geschossen hat.\n\n 2784\n\nErgänzend hinsichtlich der Bewertung seines Tatbeitrags\n\n 2785\n\nhat die Kammer auch berücksichtigt, dass seine Anwesen-\n\n 2786\n\nheit an der Ecke auch dazu diente, ggf. bereit zu ste-\n\n 2787\n\nhen, um bei nicht von vornherein ganz auszuschließender\n\n 2788\n\nGegenwehr seinen Mittätern beizustehen; sei es in einer\n\n 2789\n\nkörperlichen Auseinandersetzung mit Passanten, sei es\n\n 2790\n\nim Falle deren Verletzung durch deren Bergung. Den Ta-\n\n 2791\n\ntentschluss zur Mitwirkung an der Tat der Mitangeklag-\n\n 2792\n\nten als Täter fasste er bereits nachdem er auf Grund\n\n 2793\n\ndes Ausspruches von D3 im Auto gewiss war,\n\n 2794\n\nwarum er zur Fahrt nach E bestimmt worden war.\n\n 2795\n\nErgänzend wird insoweit auch auf die im Rahmen der\n\n 2796\n\nrechtlichen Würdigung der Täterschaft noch folgenden\n\n 2797\n\nAusführungen (Bl. 109 ff.) Bezug genommen.\n\n 2798\n\nEbenfalls hinsichtlich der tatsächlichen Würdigung der\n\n 2799\n\nobjektiven Gegebenheiten sowie der subjektiven Vorstel-\n\n 2800\n\nlungen bezüglich des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosig-\n\n 2801\n\nkeit der Opfer wird auf die ergänzenden Ausführungen im\n\n 2802\n\nRahmen der rechtlichen Würdigung bezüglich des Tatbe-\n\n 2803\n\nstandsmerkmals \"Arglist'\" (Bl. 98 ff.) verwiesen.\n\n 2804\n\nv.\n\n 2805\n\nRechtliche Würdigung\n\n 2806\n\nA. Strafbarkeit\n\n 2807\n\n1) Taten zum Nachteil des C2, C3 und C4\n\n 2808\n\nNach den getroffenen Feststellungen haben sich die An-\n\n 2809\n\ngeklagten wegen vollendeten Mordes zum Nachteil des\n\n 2810\n\nC3 und C2 (§ 211 StGB) sowie hinsicht-\n\n 2811\n\nlich des C4 des versuchten Mordes in Tatein-\n\n 2812\n\nheit mit schwerer Körperverletzung strafbar gemacht\n\n 2813\n\n(§§ 211, 22, 23 sowie §§ 223, 226 l Nr. 3 StGB).\n\n 2814\n\nWegen Mordes waren alle drei Angeklagte zu bestrafen,\n\n 2815\n\nda jeder von ihnen in seiner Person das Mordmerkmal\n\n 2816\n\nHeimtücke verwirklicht hat. Jeder von ihnen hat heim-\n\n 2817\n\ntückisch gehandelt, weil er in feindlicher Willensrich-\n\n 2818\n\ntung (BGHSt 30, 105 (119)) die Arg- und Wehrlosigkeit\n\n 2819\n\nder drei Mitglieder der Familie C bewusst zur Tö-\n\n 2820\n\ntung ausgenutzt hat. Die Opfer waren sämtlich zum Tat-\n\n 2821\n\nzeitpunkt arg- und wehrlos. Sie versahen sich, als sie\n\n 2822\n\nauf der M-straße kurz vor der Kreuzung I-straße\n\n 2823\n\nauf die Angeklagten trafen, keines Angriffs. Sie wurden\n\n 2824\n\nvielmehr durch deren Angriff völlig überrascht und wa-\n\n 2825\n\nren dadurch daran gehindert sich zu verteidigen, zu\n\n 2826\n\nfliehen, Hilfe herbeizurufen, die Täter umzustimmen\n\n 2827\n\noder dem Anschlag in sonstiger Weise zu begegnen oder\n\n 2828\n\nihn zu erschweren (vgl. BGHSt. 11, 139 (143); 32, 382\n\n 2829\n\n(384); 39, 353 (368); BGH 5 StR 478/02, Beschluss vom\n\n 2830\n\n14.01.2003). Entscheidend ist insoweit, dass die sich\n\n 2831\n\nzum Beginn der mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung\n\n 2832\n\nkeines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Un-\n\n 2833\n\nversehrtheit versahen (BGH NStZ 2001, 86). Dass die Op-\n\n 2834\n\nfer hier in objektiver Hinsicht arglos waren, steht\n\n 2835\n\nnach den getroffenen Feststellungen für die Kammer au-\n\n 2836\n\nßer Zweifel. Sie waren unbewaffnet, redeten miteinander\n\n 2837\n\nund waren, ohne jedwede Vorsorge vor einem Überfall ge-\n\n 2838\n\ntroffen zu haben, am hellichten Tage auf der Straße zu\n\n 2839\n\nFuß unterwegs um aufschiebbare Termine wahrzunehmen. Um\n\n 2840\n\nsolche aufschiebbaren Termine handelt es sich sowohl\n\n 2841\n\nbei dem Termin des C3 bei dem Rechtsanwalt\n\n 2842\n\nDr. U2, zu dem jener in Begleitung des als Dolmet-\n\n 2843\n\nscher vorgesehenen C2 auf dem Wege war. Es war kein\n\n 2844\n\nTermin fest vereinbart, sondern man hatte am Morgen le-\n\n 2845\n\ndiglich angerufen, dass man vorbeikommen wolle, weil\n\n 2846\n\nC3 am Freitag zuvor aus der Abschiebehaft entlas-\n\n 2847\n\nsen worden sei. Aufschiebbar war auch das, was C4\n\n 2848\n\nbei seiner Krankenkasse - der AOK - zu besorgen\n\n 2849\n\nhatte, wofür er ebenfalls C3 als Übersetzungshelfer\n\n 2850\n\nbenötigte, und sich deshalb den beiden angeschlossen\n\n 2851\n\nhatten. Hätten sie auch nur im Entferntesten damit ge-\n\n 2852\n\nrechnet, dass ihnen an diesem Tage an diesem Ort Gefahr\n\n 2853\n\ndrohte, hätten sie - davon ist die Kammer überzeugt -\n\n 2854\n\nsich dieser Gefahr nicht, und erst recht nicht so unge-\n\n 2855\n\nschützt zu Fuß und unbewaffnet, ausgesetzt. Dass sie\n\n 2856\n\nunbewaffnet waren, steht fest auf Grund der Bekundungen\n\n 2857\n\nder am Tatort eingesetzten Polizeibeamten und der so-\n\n 2858\n\nfort zum Tatort geeilten Zeugen insbesondere des Zeugen\n\n 2859\n\nT2 und der Zeugin L3, die weder eine Waffe bei\n\n 2860\n\nden Opfern gesehen noch etwa beobachtet haben, dass an-\n\n 2861\n\ndere Personen solche nach der Tat mitgenommen hätten.\n\n 2862\n\nAn der Annahme der Arglosigkeit ändert auch der Umstand\n\n 2863\n\nnichts, dass zumindest C3 und C2 sowie der bei\n\n 2864\n\nder Tat unversehrt gebliebene Begleiter, der Zeuge C13,\n\n 2865\n\nvon der morgendlichen Ermordung des D9\n\n 2866\n\ndurch ein Mitglied ihrer Familie in der Ost-\n\n 2867\n\ntürkei Kenntnis hatten und dieser dabei auch gemahnt\n\n 2868\n\nhatte, \"sich zu schützen.\" Mit dem Übergreifen der\n\n 2869\n\nBlutrache nach Deutschland, insbesondere nach E,\n\n 2870\n\nhatten die C's, wie für die Kammer auf Grund ihres\n\n 2871\n\ngesamten Verhaltens evident ist, nicht gerechnet. Die-\n\n 2872\n\nser Überzeugung steht auch nicht entgegen, dass sie zu\n\n 2873\n\nViert unterwegs waren. Dafür haben die Überlebenden\n\n 2874\n\n- wie aufgezeigt - plausible Gründe angegeben. Diese\n\n 2875\n\nsind glaubhaft, so dass die Kammer ausschließt, sie\n\n 2876\n\nseien nur deshalb gemeinsam unterwegs gewesen, um einen\n\n 2877\n\nbefürchteten Angriff von D's abwehren zu können.\n\n 2878\n\nDass die Opfer die Täter und deren Vorhaben im letzten\n\n 2879\n\nAugenblick erkannten, als sie die drei D's wahrnah-\n\n 2880\n\nmen und bei zweien von ihnen die gezogenen Waffen sa-\n\n 2881\n\nhen, ist insoweit unerheblich. Zu diesem Zeitpunkt, als\n\n 2882\n\ndie Täter um die Ecke aus der I-straße kommend un-\n\n 2883\n\nmittelbar wenige Meter vor ihnen standen, hatten sie\n\n 2884\n\nkeinerlei Möglichkeiten mehr, dem Angriff zu begegnen\n\n 2885\n\n(vgl. BGH Urteil vom 17.08.2001 - 2 StR 159/01; BGH Ur-\n\n 2886\n\nteil vom 03.09.2002, 5 StR 139/02; Altvater NSTZ 2003,\n\n 2887\n\n21 (23)).\n\n 2888\n\nBei den Angeklagten liegen die Voraussetzungen eines\n\n 2889\n\nheimtückisch begangenen Mordes nicht nur in objektiver\n\n 2890\n\nHinsicht vor, vielmehr unterliegt die Verwirklichung\n\n 2891\n\nauch der subjektiven Tatseite bei allen drei Angeklag-\n\n 2892\n\nten keinem Zweifel. Dabei ist sich die Kammer bewusst,\n\n 2893\n\ndass in subjektiver Hinsicht der Tatbestand des heim-\n\n 2894\n\ntückischen Mordes voraussetzt, dass die Täter die Arg-\n\n 2895\n\nund Wehrlosigkeit ihres/ihrer Tatopfer (s) kennen und\n\n 2896\n\nsich bewusst sind, dass sie diese zur Tat ausnutzen.\n\n 2897\n\nDabei reicht es nicht, dass sie allein die Umstände,\n\n 2898\n\nauf die sich die Würdigung als heimtückisch stützt, in\n\n 2899\n\neiner äußerlichen nicht ins Bewusstsein drängenden Wei-\n\n 2900\n\nse wahrgenommen haben. Erforderlich ist vielmehr, dass\n\n 2901\n\nsie die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für ihre\n\n 2902\n\nTat erfasst haben (BGH 6, 20 (121); 6, 329 (331); BGH,\n\n 2903\n\nUrteil vom 17.05.2001, 4 StR 520/00). An einer solchen\n\n 2904\n\nin das Bewusstsein dringenden Wahrnehmung der Arg- und\n\n 2905\n\nWehrlosigkeit kann es etwa fehlen, wenn der Täter in\n\n 2906\n\nhoher Erregung handelt (BGH, Urteil vom 17.05.2001,\n\n 2907\n\na.a.O.). Hier haben sich die Angeklagten jedoch viel-\n\n 2908\n\nmehr nach Überzeugung der Kammer bewusst die Tatumstän-\n\n 2909\n\nde zu Nutze gemacht. Sie sind in E in die Nord-\n\n 2910\n\nstadt nicht nur im Bewusstsein gefahren, dass dort vie-\n\n 2911\n\nle Mitglieder der Sippe der C's als potentielle Op-\n\n 2912\n\nfer wohnen - nach eigenen Angaben 70 - 80 \"Einheiten\" -\n\n 2913\n\nsondern vielmehr dahin gefahren, um den Überraschungs-\n\n 2914\n\nmoment für sich zu nutzen. Wie sie eingeräumt haben,\n\n 2915\n\nwaren sie sich ihrer zahlenmäßigen Unterlegenheit auch\n\n 2916\n\nin Deutschland wohl bewusst. Sie konnten von daher nur\n\n 2917\n\ndurch einen überraschenden, unerwarteten Angriff er-\n\n 2918\n\nfolgreich Vergeltung üben. Dies war ihnen spätestens\n\n 2919\n\nklar, als sie von der Wohnung des Unbekannten in E\n\n 2920\n\naufbrachen, um in der E- Nordstadt nach\n\n 2921\n\nC's zu suchen. Dabei gingen sie richtigerweise da-\n\n 2922\n\nvon aus, dass \"die C's\" sich in ihren Quartieren in\n\n 2923\n\nder E- Innenstadt sicher fühlen würden. Dies\n\n 2924\n\ngilt um so mehr, als die D's, als sie noch in E\n\n 2925\n\nlebten, auf die vor 1999 begangenen Taten und auch\n\n 2926\n\nauf das spätere Niederbrennen des Hauses des D13\n\n 2927\n\nnach der Mädchengeschichte in keiner Weise aggres-\n\n 2928\n\nsiv reagiert hatten, sondern stets vor den C's zu-\n\n 2929\n\nrückgewichen waren, sogar nach der Mädchenangelegenheit\n\n 2930\n\nvon E weggezogen sind. Sie waren sich dessen\n\n 2931\n\nerst recht bewusst, als sie die späteren Opfer auf dem\n\n 2932\n\nGehweg der M-straße sahen, die dort erkennbar ohne\n\n 2933\n\nirgendwelche Schutzmaßnahmen getroffen zu haben, sich\n\n 2934\n\nmiteinander unterhaltend entlanggingen. Wie die Ange-\n\n 2935\n\nklagten übereinstimmend angegeben haben, sind sie an\n\n 2936\n\ndiesen ohne anzuhalten vorbeigefahren und dann nach\n\n 2937\n\nlinks an der nächsten Möglichkeit abgebogen. Hier haben\n\n 2938\n\nsie dann - d.h. D4- das Fahrzeug abgestellt. Dabei\n\n 2939\n\ngeschah dies so, dass sie von den auf der M-straße\n\n 2940\n\nweitergehenden C's nicht gesehen werden konnten.\n\n 2941\n\nSie sind dann zurück zur Ecke M-straße, wo sie, wie\n\n 2942\n\nsie auf Grund ihrer vorherigen Beobachtung wussten, un-\n\n 2943\n\nmittelbar ihren Opfern gegenüberstehen würden und sie\n\n 2944\n\nso überraschen mussten. Ihnen war somit klar, dass sie\n\n 2945\n\nfür die C's dort mit bereits gezogenen Waffen völ-\n\n 2946\n\nlig überraschend auftauchen würden, so dass für diese\n\n 2947\n\nkeine Möglichkeit zur Gegenwehr oder gar zur Flucht ge-\n\n 2948\n\ngeben sein würde. All dies haben die drei Angeklagten\n\n 2949\n\nerkannt und sich diese Situation bewusst zu Nutze ge-\n\n 2950\n\nmacht, um den Taterfolg sowie die anschließende Flucht\n\n 2951\n\naus dem Quartier der C's sicherstellen zu können.\n\n 2952\n\nInsbesondere handelte dabei keiner um ihnen angesichts\n\n 2953\n\ndes morgendlichen Anrufs des Onkels D14,\n\n 2954\n\nder nicht nur über die Umstände der Ermordung D9\n\n 2955\n\nberichtet hatte, sondern vor weiteren Aktionen der Fa-\n\n 2956\n\nmilie C gewarnt hatte, in der Ansicht die C's\n\n 2957\n\nrechneten mit einem solchen Angriff. Auch handelten sie\n\n 2958\n\nnicht etwa um so einem Angriff auf sich selbst gar zu-\n\n 2959\n\nvorkommen .\n\n 2960\n\nDies war auch bei dem Angeklagten D3 nicht\n\n 2961\n\nanders. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass er wegen\n\n 2962\n\nder besonderen Beziehung, in der er als Schwiegersohn\n\n 2963\n\nzu dem Getöteten D9 stand auch zu diesem\n\n 2964\n\nZeitpunkt in besonderem Maße emotional erregt war. Dies\n\n 2965\n\nhat aber nicht etwa dazu geführt, dass er die Wehrlo-\n\n 2966\n\nsigkeit der Opfer und das Ausnutzen der Situation durch\n\n 2967\n\nsie nicht bewusst wahrgenommen hätte.\n\n 2968\n\nNeben dem Merkmal Heimtücke haben die Angeklagten\n\n 2969\n\nD2 und D4 auch das Mordmerkmal einer Tö-\n\n 2970\n\ntung aus \"niedrigen Beweggründen\" verwirklicht. Die An-\n\n 2971\n\ngeklagten haben hier mit den von ihnen ausgesuchten Op-\n\n 2972\n\nfern Menschen getötet, die weder ihnen selbst noch An-\n\n 2973\n\ngehörigen jemals etwas zu Leide getan haben und deren\n\n 2974\n\neinzige \"Schuld\" darin bestand, Mitglieder der Famili-\n\n 2975\n\nensippe der C's zu sein, mit denen ihre eigene Fa-\n\n 2976\n\nmilie in der Türkei verfeindet war und von deren Mit-\n\n 2977\n\ngliedern eines einen Onkel der Angeklagten am Morgen\n\n 2978\n\ngetötet hatte. Unter den hier relevanten Umständen\n\n 2979\n\nführt auch das hinter dem Tun der Angeklagten D4l und\n\n 2980\n\nD3 stehende Motiv, aus ihrer Sicht nur den\n\n 2981\n\nGesetzen der Blutrache genüge zu tun, nicht zur Vernei-\n\n 2982\n\nnung des Merkmals niedriger Beweggründe. Solche sind\n\n 2983\n\ngegeben, wenn nach allgemeiner sittlicher Wertung die\n\n 2984\n\nTatmotive auf tiefster Stufe stehen und deshalb beson-\n\n 2985\n\nders verachtenswert sind. Bei der Frage, ob dies anzu-\n\n 2986\n\nnehmen ist, ist eine Gesamtwürdigung der Umstände der\n\n 2987\n\nTat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Per-\n\n 2988\n\nsönlichkeit, also aller für die Handlungsantriebe maß-\n\n 2989\n\ngeblichen äußeren und inneren Antriebe, vorzunehmen.\n\n 2990\n\nEntbehrt hiernach bei der Gesamtabwägung das Handlungs-\n\n 2991\n\nitiotiv ungeachtet der Verwerflichkeit, das jeder vor-\n\n 2992\n\nsätzlichen und rechtswidrigen Tötung inne wohnt, nicht\n\n 2993\n\njeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht\n\n 2994\n\nals niedrig zu qualifizieren (BGH StrV 1989, 130; BGH\n\n 2995\n\nStrV 2001, 571). Der Maßstab für die Bewertung eines\n\n 2996\n\nBeweggrundes ist den Vorstellungen der Rechtsgemein-\n\n 2997\n\nschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen\n\n 2998\n\nund nicht etwa den Anschauungen der Volksgruppe, denen\n\n 2999\n\nsich der Angeklagte zugehörig fühlt, und die die sitt-\n\n 3000\n\nlichen und rechtlichen Werte der deutschen Rechtsge-\n\n 3001\n\nmeinschaft nicht anerkennt (BGHR StGB § 211 Abs. 2\n\n 3002\n\n\"Niedrige Beweggründe\" Nr. 29; BGH, Beschluss vom\n\n 3003\n\n24.04.2001 -1 StR 122/01; BGH NStZ 2002, 370). Die Tö-\n\n 3004\n\ntung von Menschen, und damit die Verletzung des Rechts-\n\n 3005\n\ngutes, das in der deutschen Rechtsordnung den höchsten\n\n 3006\n\nSchutz genießt, geschah hier zum Nachteil von Personen,\n\n 3007\n\ndie an der Auseinandersetzung der Angehörigen der Täter\n\n 3008\n\nin der Türkei völlig unbeteiligt waren. Diese haben\n\n 3009\n\nsich an der Auseinandersetzung - auch in Deutschland -\n\n 3010\n\nin keiner Form beteiligt. Ihre einzige \"Mitverant-\n\n 3011\n\nwortung\" bestand darin, dass sie aus Sicht der Ange-\n\n 3012\n\nklagten zur gegnerischen Familie gehörten. Die Kammer\n\n 3013\n\nverkennt hierbei nicht, dass nach den Gesetzen der\n\n 3014\n\nBlutrache die Ehre der eigenen wie die der gegnerischen\n\n 3015\n\nFamilie \"körperlich verstanden\" wird. Sie sieht, dass\n\n 3016\n\nnach diesem Verständnis jeder Angriff auf die eigene\n\n 3017\n\n(Groß-) Familie zugleich als Angriff auf jedes Mitglied\n\n 3018\n\nverstanden wird und danach entsprechend der Angriff ei-\n\n 3019\n\nnes jeden Mitgliedes des gegnerischen Familienclans zu-\n\n 3020\n\ngleich als Angriff des gesamten Clans und damit jedes\n\n 3021\n\nseiner Mitglieder betrachtet wird. Nach dieser – der\n\n 3022\n\nVorstellung der Angeklagten - waren die Opfer nicht im\n\n 3023\n\nhiesigen Verständnis \"Unbeteiligte\".\n\n 3024\n\nGesehen hat die Kammer auch, dass nach der die Blutra-\n\n 3025\n\nche prägenden archaischen Sitten- und Wertvorstellung\n\n 3026\n\nim Falle der Tötung eines Angehörigen, gerade wenn dies\n\n 3027\n\nwie vorliegend durch Tötung eines besonders angesehenen\n\n 3028\n\nExponenten der eigenen Familie und zudem noch unter\n\n 3029\n\nBruch des kurz zuvor zwischen den Parteien geschlosse-\n\n 3030\n\nnen Friedens geschieht, es \"eine Frage der Ehre ist\",\n\n 3031\n\ndie Tötung durch Blut und damit durch die Tötung eines\n\n 3032\n\noder entsprechend der Stellung des Getöteten ggf. auch\n\n 3033\n\nmehrerer Mitglieder der gegnerischen Familie zu rächen.\n\n 3034\n\nDies führt gleichwohl hinsichtlich der Angeklagten\n\n 3035\n\nD4 und D2 nicht dazu, das Vorliegen nied-\n\n 3036\n\nriger Beweggründe zu verneinen. Denn die bestehende\n\n 3037\n\nVerwurzelung eines Angeklagten bedingt durch seine eth-\n\n 3038\n\nno-kulturelle Herkunft und die ggf. bestehende Verhaf-\n\n 3039\n\ntung in den Vorstellungen der Blutrache kann ohnehin\n\n 3040\n\nnur im Ausnahmefall zur Verneinung des Merkmales füh-\n\n 3041\n\nren. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Täter bei der\n\n 3042\n\nTat die Umstände nicht bewusst waren, die die Niedrig-\n\n 3043\n\nkeit seiner Beweggründe ausmachen oder es ihm nicht\n\n 3044\n\nmöglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein\n\n 3045\n\nHandeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen oder zu\n\n 3046\n\nsteuern (BGH NStZ 2002, 369, 370; BGH NStZ-RR 2000,\n\n 3047\n\n168, 169). So aber lag der Fall hier nicht. Sowohl\n\n 3048\n\nD2 wie auch D4 hatten - wie sie eingeräumt\n\n 3049\n\nhaben - erfasst, dass ihre Wertvorstellungen, die ihnen\n\n 3050\n\nam Tattag die Wiederherstellung der Ehre auch um den\n\n 3051\n\nPreis der eigenmächtigen Vernichtung von Menschenleben\n\n 3052\n\naufgaben, in dieser Form von der Rechtsordnung hier\n\n 3053\n\nkeinerlei Billigung finden. Sie waren trotz ihrer eth-\n\n 3054\n\nno-kulturellen Prägung und trotz des morgendlichen Ge-\n\n 3055\n\nschehens zum Zeitpunkt der Tat in der Lage, ihre Reak-\n\n 3056\n\ntion zu beherrschen und dahin zu steuern dem von ihrer\n\n 3057\n\nErziehung her bestehenden Wunsch zu widerstehen, Rache\n\n 3058\n\nzu üben. Dies macht bereits der zeitliche Abstand zur\n\n 3059\n\nmorgendlichen Information klar. Zwischen dieser und der\n\n 3060\n\nTatausführung lagen bei D2 und auch bei D4 meh-\n\n 3061\n\nrere Stunden. Überdies zeigt auch die Tat ein durchaus\n\n 3062\n\nüberlegtes Vorgehen. Beleg dafür ist nicht zuletzt die\n\n 3063\n\nTatausführung selbst, sich in \"die Höhle des Löwen\"' zu\n\n 3064\n\nbegeben, womit gerade angesichts des früheren Verhal-\n\n 3065\n\ntens der Familie D, die stets zurückgewichen war,\n\n 3066\n\nvon der Gegenseite nicht gerechnet werden konnte. Es\n\n 3067\n\nhandelt sich hierbei um eine zwar noch zeitnah begange-\n\n 3068\n\nne, keinesfalls aber aus einem jähen Affekt heraus be-\n\n 3069\n\ngangene Tat.\n\n 3070\n\nDie Kammer gelangt zur Begehung von \"niedrigen Beweg-\n\n 3071\n\ngründen'\" selbst dann, wenn sie - ausschließlich zu Gun-\n\n 3072\n\nsten der Angeklagten - zusätzlich unterstellt, dass\n\n 3073\n\nhier nicht ein allein von D2 und D3 getroffener\n\n 3074\n\nEntschluss umgesetzt worden ist, sondern die Tat auf\n\n 3075\n\nAnweisung und in Erfüllung eines von dem Vater oder an-\n\n 3076\n\nderen hochrangigen Angehörigen in der Türkei telefo-\n\n 3077\n\nnisch erfolgten Auftrags ausgeführt wurde. Eine solche\n\n 3078\n\nAnweisung hatte die Kammer der Beurteilung hier trotz\n\n 3079\n\nder Wahrunterstellung, es habe eine solche Anweisung\n\n 3080\n\nnicht gegeben (Bl. 327 PSB), zu Grunde zu legen. Anders\n\n 3081\n\nnämlich als im Rahmen der Schuldfeststellung wirkt sich\n\n 3082\n\ndie Existenz einer solchen Weisung hier, wie auch spä-\n\n 3083\n\nter bei der Erörterung von §§ 20, 21 StGB sowie der\n\n 3084\n\nPrüfung der Frage der besonderen Schwere der Schuld, zu\n\n 3085\n\nGunsten der Angeklagten aus und war daher insoweit der\n\n 3086\n\nBewertung zu Grunde zu legen. Auch dann handelt es sich\n\n 3087\n\nnicht um eine spontane situativ bedingte Tat, so dass\n\n 3088\n\nvon daher das Merkmal niedriger Beweggründe zu vernei-\n\n 3089\n\nnen gewesen wäre (vgl. NStZ-RR 2000, 168 (169)). Zu be-\n\n 3090\n\nrücksichtigen ist nämlich, dass angesichts ihrer Sozia-\n\n 3091\n\nlisation beide von den Regeln der Blutrache keinesfalls\n\n 3092\n\nso durchdrungen waren, dass sie unter dem Eindruck des\n\n 3093\n\nGeschehens das Unrecht ihres Tuns etwa nicht gesehen\n\n 3094\n\nhätten. So hatte D4 die gesamte Familienaus-\n\n 3095\n\neinandersetzung nicht zum Anlass genommen, sein eigenes\n\n 3096\n\nLeben zu verändern, sondern war allein dem Wunsche\n\n 3097\n\nD2 entsprechend zwar nach F gezogen. Er hatte\n\n 3098\n\ndort aber trotz der \"Mädchenangelegenheit'' seinen Le-\n\n 3099\n\nbensstil nicht geändert und war seinen Geschäften wie\n\n 3100\n\ngewohnt nachgegangen. Er hielt darüber hinaus - davon\n\n 3101\n\nist die Kammer überzeugt - die Gesetze der Blutrache\n\n 3102\n\nfür verfehlt. Dies zeigt auch sein Verschweigen der\n\n 3103\n\nEinzelheiten des Geschehens mit E4 bzw. die\n\n 3104\n\nBeschädigung seines Fahrzeugs gegenüber seinen Angehö-\n\n 3105\n\nrigen. Weil er diese Sache, für falsch hielt, hat er \n\n 3106\n\ndieses seiner Familie nicht erzählt. Damit wollte er nämlich\n\n 3107\n\nsofort ausschließen - wie eingeräumt - gerade unterbinden, dass sich einer\n\n 3108\n\nseiner Angehörigen hätte veranlasst sehen können,\n\n 3109\n\nselbst für das ihm Angetane Vergeltung zu üben. Auch\n\n 3110\n\nfür D2 gilt nach Überzeugung der Kammer\n\n 3111\n\nletztlich nichts anderes. Dies obschon er erst seit\n\n 3112\n\n1999 in Deutschland lebte. Dieser hat nämlich nicht nur\n\n 3113\n\neingeräumt, dass er um die Strafbarkeit aus Blutrache\n\n 3114\n\nbegangener Taten sowohl in der Türkei wie in der Bun-\n\n 3115\n\ndesrepublik weiß, sondern auch angegeben, dass er stets\n\n 3116\n\nversucht habe, diesen Gesetzen \"zu entkommen\"' und alles\n\n 3117\n\ngetan habe, die eigenen Kinder von diesem Denken fern-\n\n 3118\n\nzuhalten. Er wusste mithin um die Verfehltheit der Re-\n\n 3119\n\ngeln. Wenn er auch das Zurückweichen vor Übergriffen\n\n 3120\n\nals unehrenhaft empfand und darunter auch litt, so\n\n 3121\n\nwusste er doch darum, dass all dies nicht rechtfertigt,\n\n 3122\n\ndas Gesetz in die eigene Hand zu nehmen. Das war auch\n\n 3123\n\nam Tattag nicht anders. An diesem Tag hat er sich le-\n\n 3124\n\ndiglich zur Durchsetzung des in den Kreisen in denen er\n\n 3125\n\nsich bewegte, geltenden Ehrbegriffs in eigenmächtiger\n\n 3126\n\nselbstsüchtiger Weise über erkannte, hier geltende,\n\n 3127\n\nWertmaßstäbe hinweggesetzt. All dies geschah auch bei\n\n 3128\n\nihm nicht spontan ohne Plan und Vorbereitung aus der\n\n 3129\n\nSituation heraus, sondern basierte auf einer in seiner\n\n 3130\n\nPerson seit dem Morgen gereiften Planung, die sich auch\n\n 3131\n\nbei ihm gerade wegen der Art und Weise sowie dem Ort\n\n 3132\n\nder Tatausführung keinesfalls als unbedachte, in jäher\n\n 3133\n\nErregung vollzogene Tat darstellt. Selbst wenn man auch\n\n 3134\n\nbei ihm - insoweit (vgl. S. 105) - zu seinen Gunsten\n\n 3135\n\nunterstellt, dass er einem telefonischen Auftrag aus\n\n 3136\n\nder Türkei folgte, führt dies nicht zur Verneinung\n\n 3137\n\nniedriger Beweggründe in seiner Person. Seine berufli-\n\n 3138\n\nche Tätigkeit als Tankstellen- und Apothekenbetreiber\n\n 3139\n\nin der Stadt W sowie seine abwägende Reaktion bei\n\n 3140\n\nallen zurückliegenden Übergriffen machen klar, dass er\n\n 3141\n\ntatsächlich weit weniger von seiner ethno-kulturellen\n\n 3142\n\nHerkunft geprägt ist, als er der Kammer und dem Sach-\n\n 3143\n\nverständigen hat Glauben machen wollen. Ihm ging es im\n\n 3144\n\nWesentlichen um das Ansehen der Familie und damit das\n\n 3145\n\neigene in der kurdischen \"Öffentlichkeit\".\n\n 3146\n\nDie Annahme niedriger Beweggründe scheidet auch nicht\n\n 3147\n\netwa deshalb aus, weil sich die Angeklagten D2 und\n\n 3148\n\nD4 in einer besonderen Drucksituation befunden\n\n 3149\n\nhaben, der sie nicht hätten widerstehen können. Wenn\n\n 3150\n\nsie zur vermeintlichen Wiederherstellung der\n\n 3151\n\nFamilienehre nicht Unbeteiligte getötet hätten, sondern\n\n 3152\n\nuntätig geblieben wären, hätten sie schlimmstenfalls\n\n 3153\n\nmit einem Ansehens- und Ehrverlust innerhalb der kurdi-\n\n 3154\n\nschen Gemeinschaft rechnen und ggf. auch eine Ächtung\n\n 3155\n\nund Ausstoßung durch ihre Familie in Kauf nehmen müs-\n\n 3156\n\nsen. Dies aber war für beide angesichts des widerstrei-\n\n 3157\n\ntenden hohen Wertes des Lebens kein unwiderstehlicher\n\n 3158\n\nDruck, lebten doch beide in Deutschland nicht in einem\n\n 3159\n\ndem agrarischen Leben in der Heimat vergleichbaren Ge-\n\n 3160\n\nmeinschaftsverflecht, bei dem das Angewiesensein auf\n\n 3161\n\nwechselseitige Hilfe überlebensnotwendig ist. D4\n\n 3162\n\nhatte eine eigene, selbständige Existenz aufgebaut und\n\n 3163\n\nes mit Luxus-Pkw, Hausbesitz und eigenem Ladengeschäft\n\n 3164\n\nin kurzer Zeit zu beträchtlichem Wohlstand gebracht.\n\n 3165\n\nD2 wusste auf Grund des Beispiels des Bruders um\n\n 3166\n\ndie hier gegebenen Möglichkeiten sowie aus der zurück-\n\n 3167\n\nliegenden Erfahrung als erfolgreicher Geschäftsmann in\n\n 3168\n\nder Türkei, dass ihm auch ohne große Familie ein Über-\n\n 3169\n\nleben hier - ungeachtet der ohnehin bezogenen Sozial-\n\n 3170\n\nhilfe - möglich sein würde.\n\n 3171\n\nHingegen hat die Kammer bei dem Angeklagten D3\n\n 3172\n\nein Handeln unter Verwirklichung des Merkmals der\n\n 3173\n\nTötung aus niedrigen Beweggründen verneint. Bei ihm\n\n 3174\n\nstand nämlich nicht die Tötung zur Wahrung der Familie-\n\n 3175\n\nnehre im Vordergrund. Vielmehr hat das Gericht zumin-\n\n 3176\n\ndest nicht ausschließen können, dass in seiner Person\n\n 3177\n\ndie Tat mehr noch aus Hass wegen elementarer persönli-\n\n 3178\n\ncher Betroffenheit über den Tod des Onkels in der Tür-\n\n 3179\n\nkei begangen wurde. Der Getötete war nicht nur Vater\n\n 3180\n\nseiner Ehefrau und sein Schwiegervater; er war für D3 \n\n 3181\n\nweitaus mehr. Er hat - wie aufgezeigt - seit\n\n 3182\n\nfrühester Kindheit gleichsam für ihn die Rolle eines\n\n 3183\n\nErsatzvaters eingenommen, der ihn und die von ihrem\n\n 3184\n\nMann verlassene Mutter zunächst geschützt und unter-\n\n 3185\n\nstützt sowie ihm dann durch sein ganzes Leben hinweg\n\n 3186\n\nweitergeholfen und schließlich die eigene Tochter zur\n\n 3187\n\nFrau gegeben hat. Allein entkräftet dies angesichts der\n\n 3188\n\nhier nicht am Täter, sondern an unbeteiligten Familien-\n\n 3189\n\nangehörigen (geübten/ Rache den Vorwurf des Vorliegens \n\n 3190\n\nobjektiv gegebener niedriger Beweggründe zwar nicht.\n\n 3191\n\nHier kommt jedoch die Persönlichkeit des Angeklagten\n\n 3192\n\nhinzu. Dieser hat kaum die Schule besucht und ist im\n\n 3193\n\nsozio-kulturellen Denken seines Herkunftsraums in weit\n\n 3194\n\nstärkerem Maße verhaftet, als seine beiden Mitangeklag-\n\n 3195\n\nten. Bei ihm handelt es sich um einen einfach struktu-\n\n 3196\n\nrierten, schulisch ungebildeten Menschen, der trotz\n\n 3197\n\nseiner Tätigkeit in der Großstadt Istanbul während der\n\n 3198\n\nWintermonate und trotz seines langen Aufenthalts in\n\n 3199\n\nDeutschland seinen heimatlichen Wertvorstellungen im\n\n 3200\n\nweitaus stärkerem Maße verhaftet ist. Angesichts der\n\n 3201\n\nhier deutlich ausgeprägten Dominanz der ethno-\n\n 3202\n\nkulturellen Prägung einerseits und der zudem bestehen-\n\n 3203\n\nden gesteigerten persönlichen Betroffenheit hat die\n\n 3204\n\nKammer bei ihm das Vorliegen des Mordmerkmals Tötung\n\n 3205\n\naus niedrigen Beweggründen letztlich wegen der nicht\n\n 3206\n\nsicher feststellbaren subjektiven Merkmale verneint.\n\n 3207\n\nNach den getroffenen Feststellungen haben alle drei An-\n\n 3208\n\ngeklagten mittäterschaftlich gemäß § 25 Abs. 2 StGB ge-\n\n 3209\n\nhandelt; auch der Angeklagte D4 ist als Mittä-\n\n 3210\n\nter und nicht lediglich wegen Beihilfe zu bestrafen.\n\n 3211\n\nZwar haben in der Wohnung in F zunächst nur die An-\n\n 3212\n\ngeklagten D2 und D3 gemeinschaftlich den\n\n 3213\n\nPlan gefasst, in die E- Nordstadt zu fahren, um\n\n 3214\n\ndort den Tod des Onkels entsprechend den Gesetzen der\n\n 3215\n\nBlutrache durch Tötung von zufällig auf der Straße be-\n\n 3216\n\nfindlichen Angehörigen des gegnerischen Clans zu rä-\n\n 3217\n\nchen. Basis dieses Plans war auch die Ausnutzung des\n\n 3218\n\nÜberraschungsmoments, das plötzliche Auftauchen mit ei-\n\n 3219\n\nnem Fahrzeug, das Zuschlagen und die anschließende\n\n 3220\n\nschnelle Flucht aus dem Wohnbereich der C's. Der\n\n 3221\n\nAngeklagte D4 hat sich dieser gemeinsamen Pla-\n\n 3222\n\nnung angeschlossen und die ihm dabei zugedachte Rolle\n\n 3223\n\nübernommen, weil auch er die geplante Tat als eigene\n\n 3224\n\nwollte und sich auch seiner maßgeblichen Rolle in dem\n\n 3225\n\nTatplan bewusst war. Ihm war spätestens nach dem Hin-\n\n 3226\n\nweis, dass \"von den Elenden welche gesucht und getötet\n\n 3227\n\nwerden müssten\" klar, was die beiden Mitangeklagten\n\n 3228\n\nvorhatten. Bereits dadurch, dass er im Wissen um die\n\n 3229\n\nAbsicht, Rache zu üben, kommentarlos die Fahrt nach\n\n 3230\n\nE fortsetzte und erst Recht nochmals als er dann auch\n\n 3231\n\nnoch nach Zurücklassung der beiden jüngeren Familien-\n\n 3232\n\nmitglieder in der E Wohnung, in die ihm be-\n\n 3233\n\nkannten Wohnquartiere der C's in der E-\n\n 3234\n\nNordstadt fuhr, hat er - ohne dass es angesichts der\n\n 3235\n\nUmstände noch einer weiteren Absprache bedurfte - kon-\n\n 3236\n\nkludent sich dem von ihm erkannten von den beiden Älte-\n\n 3237\n\nren gefassten Tatentschluss angeschlossen und die Tat\n\n 3238\n\nauch als eigene täterschaftlich mit zu begehen. Dass es\n\n 3239\n\neiner ausdrücklichen Absprache nicht bedarf, sondern\n\n 3240\n\neine konkludente genügt, entspricht ständiger Recht-\n\n 3241\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHSt 37,\n\n 3242\n\n292). So haben die beiden Mitangeklagten das Verhalten\n\n 3243\n\nD4 auch aufgefasst. Dies um so mehr, als der\n\n 3244\n\nAngeklagte D4 sich in keiner Weise gegen das\n\n 3245\n\nVorhaben gewendet oder auch nur im Ansatz eine irgend-\n\n 3246\n\nwie geartete Distanzierung von ihrem Vorhaben zu erken-\n\n 3247\n\nnen gegeben hat. Die von D4 - und mit Erwähnung ei-\n\n 3248\n\nner \"Auseinandersetzung\" auch von D2 - gege-\n\n 3249\n\nbene Einlassung, D4 habe sich der Aufforderung des\n\n 3250\n\nD3, das Fenster runterzulassen um schießen zu kön-\n\n 3251\n\nnen, widersetzt oder sei im 'Halten erst durch den Vor-\n\n 3252\n\nhalt des älteren Bruders veranlasst worden, ist - wie\n\n 3253\n\nbereits aufgezeigt - eine Schutzbehauptung und wider-\n\n 3254\n\nlegt.\n\n 3255\n\nSomit haben alle drei nach den vom Bundesgerichtshof in\n\n 3256\n\nden Urteilen vom 15.01.1991 (BGHSt 34, 289 f.) und im\n\n 3257\n\nUrteil vom 18.01.1994 (BGH NStZ 1995, 122 ff.) aufge-\n\n 3258\n\nstellten Grundsätzen die gesetzlichen Voraussetzungen\n\n 3259\n\nder Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB er-\n\n 3260\n\nfüllt, indem sie die Tat entsprechend dem konkludent\n\n 3261\n\ngefassten gemeinschaftlichen Plan in Gang gesetzt, des-\n\n 3262\n\nsen Verwirklichung gewollt und auch ausgeführt haben.\n\n 3263\n\nDies gilt auch, obwohl nicht sämtliche Angeklagten nach\n\n 3264\n\ndem gemeinschaftlichen Plan und dessen tatsächlicher\n\n 3265\n\nAusführung \"ein jeder eigenhändig hat töten sollen.\"\n\n 3266\n\nDenn die mittäterschaftliche Ausführung setzt nicht\n\n 3267\n\nvoraus, dass ein jeder Mittäter ein gesetzliches Merk-\n\n 3268\n\nmal verwirklicht. Es genügt vielmehr jede andere Mit-\n\n 3269\n\nwirkung, durch die der Mittäter den oder die tatausfüh-\n\n 3270\n\nrenden Genossen in dessen Tatentschluss bestärkt oder\n\n 3271\n\neinen eigenen Tatbeitrag in die gemeinschaftliche Tat\n\n 3272\n\neinfügt, so dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit\n\n 3273\n\ndes anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung des\n\n 3274\n\neigenen Tatanteils erscheint. Dies war hier nicht nur\n\n 3275\n\nbezüglich der Angeklagten D2 und D3, son-\n\n 3276\n\ndern auch bei D4 der Fall. Hinsichtlich der\n\n 3277\n\nAngeklagten D3 und D2, die beide -wie im\n\n 3278\n\nRahmen der Beweiswürdigung dargelegt - geschossen und\n\n 3279\n\nauch getroffen haben, ist dies unzweifelhaft der Fall.\n\n 3280\n\nInsoweit ist ihnen insbesondere auch jeweils die Tötung\n\n 3281\n\nund/oder Verletzung der von dem jeweils anderen Schüt-\n\n 3282\n\nzen getroffenen Personen zuzurechnen.\n\n 3283\n\nIm Ergebnis gilt nichts anderes auch für D4.\n\n 3284\n\nDessen Aufgabe war es, die beiden anderen zu fahren und\n\n 3285\n\nes ihm zudem zu ermöglichen, nach Entdeckung geeigneter\n\n 3286\n\nOpfer anzuhalten, um ihnen so ein schnelles Verlassen\n\n 3287\n\ndes Fahrzeugs, den überraschenden Einsatz der mitge-\n\n 3288\n\nführten Waffen und damit die Tötung zu ermöglichen so-\n\n 3289\n\nwie dann die schnelle Flucht vom Tatort sicherzustel-\n\n 3290\n\nlen. Sein Tatbeitrag ging jedoch noch darüber hinaus.\n\n 3291\n\nDenn er ist - wie er selbst eingeräumt hat - mit den\n\n 3292\n\nbeiden anderen zum eigentlichen Tatort gegangen. Dies\n\n 3293\n\ntat er - wie er ebenfalls eingeräumt hat -, um im Falle\n\n 3294\n\nvon auftretenden Problemen, insbesondere bei einer mög-\n\n 3295\n\nlichen Verletzung eines seiner Angehörigen bei Aufein-\n\n 3296\n\nandertreffen mit den gegnerischen Clanmitgliedern ggf.\n\n 3297\n\nHilfe leisten und so deren Flucht vom Tatort ermögli-\n\n 3298\n\nchen zu können. Noch deutlicher als die fehlende Di-\n\n 3299\n\nstanzierung im Auto belegt dieses Mitgehen nach außen,\n\n 3300\n\ndass er ohne wenn und aber die Tat gewollt hat. Somit\n\n 3301\n\nhat er, auch wenn er selbst nicht geschossen und auch\n\n 3302\n\nkeine Waffe mit sich geführt hat, einen eigenen ganz\n\n 3303\n\nwesentlichen Beitrag zum Gelingen des Tatplans gelei-\n\n 3304\n\nstet. Bei ihrer Annahme täterschaftlichen Handelns des\n\n 3305\n\nAngeklagten D4 hat die Kammer durchaus auch\n\n 3306\n\ngesehen, dass selbst die bestehende Tatherrschaft des\n\n 3307\n\nAngeklagten, die dieser unmittelbar vor der Tat durch\n\n 3308\n\nBenutzung des Gaspedals gleichsam nicht in den Händen\n\n 3309\n\nsondern \"im Fuß hatte\", es nicht ausschließt, dass er\n\n 3310\n\nnur zur Tat seiner Mittäter hatte Beihilfe leisten wol-\n\n 3311\n\nlen. Da er nämlich nicht eigenhändig getötet hat, steht\n\n 3312\n\nder Einordnung der Tat als bloße Teilnahme nicht be-\n\n 3313\n\nreits der Wortlaut des § 25 Abs. 1 StGB entgegen. So-\n\n 3314\n\nweit er in diesem Sinne zu seiner Verteidigung sich da-\n\n 3315\n\nhin eingelassen hat, er habe die Tat nicht gewollt,\n\n 3316\n\nsich ihr nur deshalb nicht entziehen können, weil er\n\n 3317\n\nansonsten sein Gesicht vor der Familie verloren hätte\n\n 3318\n\nund von ihr verstoßen worden wäre, führt dies hier nach\n\n 3319\n\nBewertung der Kammer nicht dazu, dass sein Wille - wie\n\n 3320\n\nvon ihm geltend gemacht - lediglich auf eine Teilnahme-\n\n 3321\n\nhandlung gerichtet war. Da er keine Waffe bei sich\n\n 3322\n\nführte, konnte von ihm nur das ihm Mögliche verlangt\n\n 3323\n\nwerden. Genau dies hat er durch das Mitgehen zum An-\n\n 3324\n\nschlagsort aber getan. Alles was er sonst noch ange-\n\n 3325\n\nführt hat, um eine Distanzierung von der Tat zu bewei-\n\n 3326\n\nsen, ist - wie bereits mehrfach aufgezeigt - widerlegt.\n\n 3327\n\nDaher kommt aus Sicht der Kammer gerade durch das Mit-\n\n 3328\n\ngehen D4 zum Tatort deutlich zum Ausdruck, dass er\n\n 3329\n\ndas folgende Geschehen als gemeinsames Tun betrachtet\n\n 3330\n\nhat. In dieser Situation, da er sich nämlich nicht wie\n\n 3331\n\nsonst gelegentlich dem Leben nach den Grundsätzen sei-\n\n 3332\n\nnes ethno-kulturellen Herkunftsbereichs durch Rückzug\n\n 3333\n\noder Verheimlichung hat entziehen können, identifizier-\n\n 3334\n\nte er sich mit dem Tun und handelte bewusst wie seitens\n\n 3335\n\nseines sozialen Umfeldes von ihm gefordert. Darüber\n\n 3336\n\nhinaus hatte er auch ein maßgebliches Interesse am Ta-\n\n 3337\n\nterfolg. Denn auch er war - wie er selbst eingeräumt\n\n 3338\n\nhat - zum Zeitpunkt der Tat der Ansicht, dass nach dem\n\n 3339\n\nGeschehen am Morgen in der Türkei diese Tat nur mit\n\n 3340\n\nBlut gesühnt werden konnte. Nachdem er - anders als vor\n\n 3341\n\nErkennen des Fahrziels E - erkannt hatte, dass\n\n 3342\n\ndieses nicht von der Familie in der Türkei, sondern\n\n 3343\n\ndurch sie in Deutschland erfolgen sollte, hat er sich\n\n 3344\n\nder Verwirklichung dieses Vorhabens als eigenes gemein-\n\n 3345\n\nschaftliches mit seinen Tatgenossen als Täter bereits\n\n 3346\n\nzu diesem Zeitpunkt und nicht etwa erst unmittelbar vor\n\n 3347\n\nder Tat in der E- Nordstadt verschrieben.\n\n 3348\n\nDer Vorsatz aller drei umfasste auch neben der Tötung\n\n 3349\n\nvon C2 und C3 die versuchte Tötung zum\n\n 3350\n\nNachteil des Nebenklägers C4. Von dieser Tat\n\n 3351\n\nsind sie auch nicht etwa zurückgetreten (§ 24 StGB).\n\n 3352\n\nDenn wie D2 und D3 übereinstimmend bestä-\n\n 3353\n\ntigt haben, haben beide ihre Waffen leergeschossen. Im\n\n 3354\n\nÜbrigen bestand angesichts des Gesamtgeschehens auf of-\n\n 3355\n\nfener Straße auch nicht die Möglichkeit für die Täter,\n\n 3356\n\ndie Tat anderweitig noch zu beenden. Insoweit war ihr\n\n 3357\n\nVersuch fehlgeschlagen.\n\n 3358\n\nTateinheitlich haben sie zum Nachteil C4 auch\n\n 3359\n\neine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 Abs. 1\n\n 3360\n\nNr. 3 StGB verwirklicht. Er ist auf Grund der nahezu\n\n 3361\n\nvollständigen Querschnittlähmung auf Dauer an den Roll-\n\n 3362\n\nstuhl gefesselt und leidet insoweit an einer dauerhaf-\n\n 3363\n\nten Lähmung im Sinne der Norm.\n\n 3364\n\nDie Kammer war an ihrer vorstehenden rechtlichen Bewer-\n\n 3365\n\ntung auch nicht auf Grund ihr früher - nämlich am\n\n 3366\n\n05.06.2003 - geäußerten Rechtsansicht der Täterschaft\n\n 3367\n\nbzw. Teilnahme des Angeklagten D4 sowie zur\n\n 3368\n\nBewertung des Merkmals niedriger Beweggründe und zur\n\n 3369\n\nFrage der besonderen Schwere der Schuld gehindert.\n\n 3370\n\nNicht nur beim Vortrag der damaligen Rechtsansicht hat\n\n 3371\n\ndie Kammer die Vorläufigkeit ihrer Bewertung betont\n\n 3372\n\nsondern ausdrücklich im Rahmen des rechtlichen Hinwei-\n\n 3373\n\nses am 16.06.2003 offengelegt, dass sie sich nicht nur\n\n 3374\n\nhinsichtlich der früher in Aussicht genommenen Strafhö-\n\n 3375\n\nhe nicht mehr an ihre vorherige Erklärung gebunden\n\n 3376\n\nfühlt, sondern insbesondere in der rechtlichen Bewer-\n\n 3377\n\ntung diese Fragen offen seien. Die abschließende Bera-\n\n 3378\n\ntung hat teilweise auch unter dem Eindruck der erst\n\n 3379\n\nnach dem 16.06.2003 stattgefundenen weiteren Beweisauf-\n\n 3380\n\nnahme zur abschließenden Bewertung geführt. So hat etwa\n\n 3381\n\ndie Kammer erst nach dem 16.06.2003 Kenntnis davon er-\n\n 3382\n\nlangt, dass der Zeuge D17 wegen uneidlicher Fal-\n\n 3383\n\nschaussage im Termin am 13.03.2003 vor der erkennenden\n\n 3384\n\nKammer auf Grund eines eigenen Geständnisses durch das\n\n 3385\n\nAmtsgericht Dortmund im Verfahren 79 Ds 190 Js 129/03\n\n 3386\n\nam 17.04.2003 verurteilt wurde. Die Beweisaufnahme\n\n 3387\n\nhierzu hat zwar nicht bestätigt, dass sämtliche Angaben\n\n 3388\n\ndes Zeugen T4 über den Inhalt des von ihm für den\n\n 3389\n\n24.06.2002 bekundeten Gesprächs eingeräumt worden sind.\n\n 3390\n\nDer Zeuge T4 hatte diesbezüglich bekundet, ihm habe\n\n 3391\n\nD17 berichtet, er und seine \"Frau\", die Zeugin\n\n 3392\n\nT5, seien in der Wohnung in F gewesen, als\n\n 3393\n\n\"D2 und \"D4\" die Tat besprochen und dazu aufge-\n\n 3394\n\nbrochen seien. In einem späteren Telefonat sei ihm dann\n\n 3395\n\nvom erfolgreichen Ausgang berichtet worden; geschossen\n\n 3396\n\nhabe D4 und D2. Der Zeuge D17 und die\n\n 3397\n\nZeugin T5, als seine Verlobte, haben in der erneu-\n\n 3398\n\nten Vernehmung wegen des noch nicht rechtskräftig abge-\n\n 3399\n\nschlossenen Verfahrens berechtigt die Aussage verwei-\n\n 3400\n\ngert. Die von der Kammer weiter gehörten Zeugen, der\n\n 3401\n\nHaftrichter, der Zeuge L7, wie auch der erken-\n\n 3402\n\nnende Richter des amtsgerichtlichen Verfahrens, der\n\n 3403\n\nZeuge L8, sowie der als Dolmetscher in diesem\n\n 3404\n\nVerfahren tätige Zeuge N9 haben lediglich bekun-\n\n 3405\n\ndet, dass der Zeuge D17 als Angeklagter - wenn\n\n 3406\n\nauch pauschal - in diesem Verfahren eingeräumt hat, im\n\n 3407\n\nhiesigen Verfahren am 13.03.2003 über den Inhalt des\n\n 3408\n\nTelefonats am 26.06.2002 falsche Angaben gemacht zu ha-\n\n 3409\n\nben. Da der Zeuge T4 nicht selbst in F in der\n\n 3410\n\nWohnung des D7 gewesen ist, sondern hinsichtlich\n\n 3411\n\ndieser Geschehnisse nur das berichtet hat, was ihm der\n\n 3412\n\nZeuge D17 berichtet haben soll, erachtet die Kam-\n\n 3413\n\nmer die von ihm bekundeten Einzelheiten als nicht mit\n\n 3414\n\nhinreichender Sicherheit für erwiesen. Dies beruht zum\n\n 3415\n\neinen darauf, dass T4 selbst der Wahrheit zuwider\n\n 3416\n\nausgesagt hat, sich nicht selbst an das BKA in Mecken-\n\n 3417\n\nheim gewandt zu haben, um eine Aussage zu machen. Zum\n\n 3418\n\nanderen kann die Kammer auch nicht ausschließen, dass\n\n 3419\n\ndie Zeugen – D17 im Telefonat gegenüber T4\n\n 3420\n\noder später T4 selbst - hier Details ausgeschmückt\n\n 3421\n\noder gar erfunden haben. Für erwiesen hält die Kammer,\n\n 3422\n\ndass D17 tatsächlich in F gewesen ist und dort\n\n 3423\n\nin der Wohnung des D7 tatsächlich davon gesprochen\n\n 3424\n\nwurde, was zu tun sei und er daher mitbekommen hat,\n\n 3425\n\ndass die beiden Älteren - zwar D2 nicht mit D4,\n\n 3426\n\nwohl aber D2 und D3 - den Ent-\n\n 3427\n\nschluss gefasst haben, nach E zu fahren, um dort\n\n 3428\n\nRache zu üben. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer\n\n 3429\n\nangesichts der bewiesenen Äußerungen auf der Fahrt nach\n\n 3430\n\nE keine Zweifel, dass der Angeklagte D4\n\n 3431\n\nsich nach Erkennen des Tatplans diesem im Sinne gemein-\n\n 3432\n\nschaftlichen Handelns angeschlossen hat. Auch hat - das\n\n 3433\n\nräumt die Kammer offen ein - zudem der bis dahin nicht\n\n 3434\n\nhinreichend gewürdigte Umstand Bedeutung gewonnen, dass\n\n 3435\n\nder Angeklagte C4 tatsächlich nicht am Auto\n\n 3436\n\ngeblieben ist, sondern mit zum Tatort selbst gegangen\n\n 3437\n\nist und für seine Anwesenheit dort einen weiteren plau-\n\n 3438\n\nsiblen Grund genannt hat: bereit zu sein ggf. im Falle\n\n 3439\n\nder Gegenwehr oder gar der Verletzung von seinen Mittä-\n\n 3440\n\ntern eingreifen zu können. Hierbei haben auch die poli-\n\n 3441\n\nzeilichen Einlassungen des D3 - wenn auch nur\n\n 3442\n\nuntergeordnet - eine Rolle gespielt, die durch Verneh-\n\n 3443\n\nmung des Zeugen C15 noch eingeführt worden sind. Die-\n\n 3444\n\nser hatte nämlich in seinen ersten Vernehmung stets von\n\n 3445\n\neiner \"gemeinsam begangenen Tat\" gesprochen. Dem misst\n\n 3446\n\ndie Kammer Bedeutung bei, weil er trotz Kenntnis des\n\n 3447\n\nGewichts des ihnen gemachten Vorwurfs nicht zwischen\n\n 3448\n\nder Rolle D2 und D4 unterschieden hat. Dieser\n\n 3449\n\nUmstand ist deshalb relevant, weil er auch in dieser\n\n 3450\n\nVernehmungssituation sich daraus, etwa bezüglich der\n\n 3451\n\nRolle des H, um eine sehr differenzierte Darstel-\n\n 3452\n\nlung dessen Mitwirkung bemüht hat. Die Kammer ist sich\n\n 3453\n\nzwar bewusst, dass es hierfür auch einen anderen Grund\n\n 3454\n\ngegeben haben kann; nämlich dass er angesichts der ge-\n\n 3455\n\nmeinsamen Anwesenheit des D4l am Tatort keinen Grund\n\n 3456\n\nfür eine weitere Differenzierung gesehen hat.\n\n 3457\n\nGleichwohl haben alle Umstände zusammengenommen dazu\n\n 3458\n\ngeführt, dass sie ihre früher bestehenden Bedenken,\n\n 3459\n\nD4 mittäterschaftliches Handeln nachweisen zu kön-\n\n 3460\n\nnen, in einem Ausmaß ausgeräumt sieht, dass vernünftige\n\n 3461\n\nZweifel an der Täterschaft auch dieses Angeklagten nach\n\n 3462\n\nsicherer Überzeugung der Kammer nicht mehr bestanden\n\n 3463\n\nhaben.\n\n 3464\n\n2. Taten zum Nachteil des Nebenklägers L\n\n 3465\n\nZum Nachteil des Nebenklägers L haben sich\n\n 3466\n\ndie Angeklagten der mittäterschaftlich begangenen ge-\n\n 3467\n\nfährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1\n\n 3468\n\nStGB schuldig gemacht, wobei sie die Alternativen des\n\n 3469\n\n§ 224 Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 5 verwirklicht haben. Sie\n\n 3470\n\nhaben diesen unter vorsätzlichem Einsatz einer Waffe\n\n 3471\n\n(§ 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) mit anderen Beteiligten ge-\n\n 3472\n\nmeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) durch drei\n\n 3473\n\nTreffer verletzt, wodurch sie nicht nur Körper und Ge-\n\n 3474\n\nsundheit ganz erheblich geschädigt haben, sondern dies\n\n 3475\n\nauch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\n\n 3476\n\ngeschah (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Dabei ist unbeacht-\n\n 3477\n\nlich, dass der Nebenkläger sich auf Grund sofortiger\n\n 3478\n\nVersorgung der Blutungen tatsächlich nicht in akuter\n\n 3479\n\nLebensgefahr befand. Die Schüsse, die ihn trafen, be-\n\n 3480\n\ngründen angesichts ihrer Lage - einer davon im Oberarm-\n\n 3481\n\nbereich unweit des Rumpfes - sowie auch wegen der um-\n\n 3482\n\nfassenden Defekte des Unterschenkels mit der erhebliche\n\n 3483\n\nVerblutungsgefahr sowie dem Infektionsrisiko angesichts\n\n 3484\n\nder hier konkreten Umstände die abstrakte Gefahr für\n\n 3485\n\ndas Leben des Nebenklägers. Alle drei handelten hin-\n\n 3486\n\nsichtlich seiner Verletzungen auch vorsätzlich. Dem\n\n 3487\n\nsteht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei ihm\n\n 3488\n\num einen an der Fehde der Familie Unbeteiligten gehan-\n\n 3489\n\ndelt hat. Wer - wie die Angeklagten - auf Grund gemein-\n\n 3490\n\nsam gefassten Planes am hellichten Tage auf einer offe-\n\n 3491\n\nnen Geschäftsstraße jeweils ihre Magazine leerfeuert\n\n 3492\n\nund dabei aus der Bewegung heraus auch noch auf teil-\n\n 3493\n\nweise flüchtende Opfer schießt, nimmt billigend in\n\n 3494\n\nKauf, dass die Schüsse fehlgehen und so unbeteiligte\n\n 3495\n\nPassanten treffen können. Dies gilt für sie auch des-\n\n 3496\n\nhalb, da sie vor der Tat die M-straße durchfahren\n\n 3497\n\nhatten. Sie wussten daher um die Örtlichkeit, dass es\n\n 3498\n\nsich um eine Geschäftsstraße handelte und dass eine\n\n 3499\n\nVielzahl von Menschen sich auch dort aufhielten, die\n\n 3500\n\ndurch ihre Tat auch gefährdet werden können. Die Ver-\n\n 3501\n\nwirklichung dieses Risikos nahmen sie bei Ausführung\n\n 3502\n\nihres Vorhabens billigend in Kauf. Es handelt sich also\n\n 3503\n\nauch insoweit keineswegs um eine Exzesstat der Schüt-\n\n 3504\n\nzen, die den jeweils anderen - insbesondere D4\n\n 3505\n\n- nicht hätte zugerechnet werden können. Denn auch er\n\n 3506\n\nwar sich - davon ist die Kammer überzeugt - angesichts\n\n 3507\n\nder ihm bekannten Umstände dieses Risikos bewusst. Auch\n\n 3508\n\ner nahm dies billigend in Kauf.\n\n 3509\n\nDiese Tat zum Nachteil des Nebenklägers L\n\n 3510\n\nsteht mit den Taten zum Nachteil der Mitglieder der Fa-\n\n 3511\n\nmilie C wegen des gegebenen engen zeitlichen und\n\n 3512\n\nsituativen Zusammenhangs in Tateinheit (§ 52 StGB).\n\n 3513\n\n3. Weitere Delikte\n\n 3514\n\nDie Angeklagten D2 und D3 haben sich dar-\n\n 3515\n\nüber hinaus auch nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a und b WaffG\n\n 3516\n\na. F. strafbar gemacht. Sie haben in Kenntnis, dass dies\n\n 3517\n\nin Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis straf-\n\n 3518\n\nbar ist, entgegen § 28 Abs. 1 WaffG die tatsächliche\n\n 3519\n\nGewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit\n\n 3520\n\neiner Länge von nicht mehr als 60 cm – D3 die über\n\n 3521\n\neine halbautomatische Pistole der Marke FM Browning\n\n 3522\n\n7,65 mm, D2 die Gewalt über eine solche der Marke\n\n 3523\n\nTokarew TT 33 Kaliber 7,62 - ausgeübt und diese entge-\n\n 3524\n\ngen § 35 Abs. 1 S. 1 WaffG auch geführt.\n\n 3525\n\nWegen des Charakters des Delikts war dieses D4\n\n 3526\n\ntrotz der gemeinschaftlichen Tatausführung unter\n\n 3527\n\nVerwendung dieser Waffen nicht mittäterschaftlich zuzu-\n\n 3528\n\nrechnen (BGH NStZ 1997, 604, 605). Auch diese Delikts-\n\n 3529\n\nverwirklichung steht zu den übrigen von D2 und D3\n\n 3530\n\nverwirklichten Straftatbeständen in Tatein-\n\n 3531\n\nheit (§ 52 StGB; vgl. Steindorf, Waffenrecht,\n\n 3532\n\n7. Auflage, § 53 WaffG, Rdn. 40 ff. (40, 42 m.w.N.)).\n\n 3533\n\nB. Schuldfähigkeit\n\n 3534\n\nBei der Begehung der Tat waren die Angeklagten sämtlich\n\n 3535\n\nuneingeschränkt schuldfähig.\n\n 3536\n\nDie Beweisaufnahme hat keine Umstände ergeben, die die\n\n 3537\n\nAnnahme, begründen, ihre Schuldfähigkeit sei im Sinne\n\n 3538\n\ndes § 20 StGB ausgeschlossen oder auch nur im Sinne des\n\n 3539\n\n§ 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Dafür, dass die\n\n 3540\n\nAngeklagten bei Tatbegehung unter dem Einfluss von Dro-\n\n 3541\n\ngen oder Alkohol gestanden haben, gibt es nicht den ge-\n\n 3542\n\nringsten Anhaltspunkt. Hierauf haben sich die Angeklag-\n\n 3543\n\nten weder in ihren Vernehmungen gegenüber den Zeugen\n\n 3544\n\nC15 und E8, noch in ihrer Exploration durch\n\n 3545\n\nden Sachverständigen U, jemals berufen.\n\n 3546\n\nAuch sonstige Umstände, die die Einsichts- und/oder\n\n 3547\n\nSteuerungsfähigkeit eingeschränkt haben könnten, liegen\n\n 3548\n\nnicht vor.\n\n 3549\n\nDie Angeklagten sind physisch und psychisch gesund. An-\n\n 3550\n\nhaltspunkte für hirnorganische Störungen oder auch nur\n\n 3551\n\neine unterdurchschnittliche Intelligenz haben sich\n\n 3552\n\nnicht gezeigt. Dies zeigt bereits der Lebensweg, den\n\n 3553\n\nalle drei Angeklagten weitgehend selbständig bewältigt\n\n 3554\n\nhaben sowie auch die Art und Weise ihrer Artikulation\n\n 3555\n\ngegenüber, dem - auch diesbezüglich als Zeugen gehörten\n\n 3556\n\n- Sachverständigen U sowie gegenüber den Verneh-\n\n 3557\n\nmungsbeamten C15 und E8 und - soweit gesche-\n\n 3558\n\nhen - dem Gericht. Daher bedurfte es angesichts des\n\n 3559\n\nFehlens jedweder Anhaltspunkte für einen krankhaften\n\n 3560\n\nZustand nicht der zusätzlichen Hinzuziehung eines\n\n 3561\n\npsychiatrischen Gutachters zur Beurteilung dieser Fra-\n\n 3562\n\ngen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2002, NStZ 2002, 490\n\n 3563\n\n(491); BGH StrV 1996, 4).\n\n 3564\n\nAnlass zur näheren Überprüfung der Schuldfähigkeit be-\n\n 3565\n\nstand aus Sicht der Kammer jedoch im Hinblick auf die\n\n 3566\n\nTat selbst, bei der aus fremdem Kulturkreis herrührende\n\n 3567\n\nMechanismen der Blutrache nach dem Ergebnis der Beweis-\n\n 3568\n\naufnahme zum Tragen gekommen sind. Daher hat das Ge-\n\n 3569\n\nricht zur Frage der Schuldfähigkeit ein ethno-\n\n 3570\n\npsychologisches Sachverständigengutachten bereits im\n\n 3571\n\nZwischenverfahren in Auftrag gegeben und den Sachver-\n\n 3572\n\nständigen Dipl.-Psychologen U, der sich mit\n\n 3573\n\nder Erstellung von forensisch psychologischen und eth-\n\n 3574\n\nnologischen Gutachten befasst und hierzu bereits um-\n\n 3575\n\nfangreich veröffentlicht hat, gehört. Dieser ist in\n\n 3576\n\nseinem Gutachten in fachpsychologischer Hinsicht zum\n\n 3577\n\nErgebnis gelangt, dass die zeitlich umfangreichen - zu-\n\n 3578\n\nmeist mehrere Termine währenden - Explorationen bei\n\n 3579\n\nkeinem der Angeklagten irgendwelche Anhaltspunkte für\n\n 3580\n\ndas Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, von\n\n 3581\n\nSchwachsinn oder einer anderen seelischen Abartigkeit,\n\n 3582\n\ninsbesondere für keine sonstige schwere psychische Per-\n\n 3583\n\nsönlichkeitsstörung, ergeben haben. Der Sachverständige\n\n 3584\n\nhat ausgeführt, dass Anlass zu vertiefter Betrachtung\n\n 3585\n\ndas Merkmal des § 20 StGB \"Vorliegen einer tiefgreifen-\n\n 3586\n\nderen Bewusstseinsstörung\" gegeben habe. Auch dies sei\n\n 3587\n\nletztlich im Ergebnis zu verneinen. Es habe nämlich\n\n 3588\n\nhier insbesondere kein affektiver Ausnahmezustand als\n\n 3589\n\nReaktion auf massive und außergewöhnliche Ereignisse\n\n 3590\n\nvorgelegen, also insbesondere keine tiefgreifende Be-\n\n 3591\n\nwusstseinsstörung in Form einer akuten Belastungsstö-\n\n 3592\n\nrung (ICD-10: F 43.0). Dazu habe auch nicht die Mittei-\n\n 3593\n\nlung der am Morgen des Tattages in der Türkei erfolgten\n\n 3594\n\nTötung des Onkels bzw. Schwiegervaters D9 bei\n\n 3595\n\neinem der drei Angeklagten geführt. Dies gelte auch un-\n\n 3596\n\nter Berücksichtigung ihrer ethno-kulturellen Herkunft\n\n 3597\n\nund der darauf hinsichtlich ihres Denkens und Handelns\n\n 3598\n\nzurückgehenden Auswirkungen.\n\n 3599\n\nIm Einzelnen hat der Sachverständige hinsichtlich der\n\n 3600\n\nAngeklagten ausgeführt:\n\n 3601\n\nHinsichtlich des D4 zeige dessen genaue Fähig-\n\n 3602\n\nkeit zur Schilderung der Abläufe, des eigenen damaligen\n\n 3603\n\nDenkens sowie auch der Fähigkeit zur Wiedergabe der Äu-\n\n 3604\n\nßerungen seiner Mittäter, wie auch von Details der ei-\n\n 3605\n\ngenen körperlichen Wahrnehmung, dass eine massive, sein\n\n 3606\n\nBewusstsein beherrschende Erregung damals nicht vorge-\n\n 3607\n\nlegen habe. Auch ein für eine Affekttat charakteristi-\n\n 3608\n\nsches jähes Einsetzen des Affekts mit einem ebenso\n\n 3609\n\nschnellen Abflauen nach Ende seien angesichts seiner\n\n 3610\n\neigenen Angaben nicht feststellbar. Auch fehle es an\n\n 3611\n\neinem seelischen Zusammenbruch, dem für eine tiefgrei-\n\n 3612\n\nfende Erschütterung eine gewisse indizielle Bedeutung\n\n 3613\n\nbeizumessen sei. Daher belege das Fehlen sämtlicher für\n\n 3614\n\neine Affekttat sprechenden Indizien, dass bei ihm kei-\n\n 3615\n\nnerlei tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen ha-\n\n 3616\n\nbe.\n\n 3617\n\nBezüglich des D2 spreche gegen eine ihn über-\n\n 3618\n\nraschende, seine Steuerungsmöglichkeiten überschreiten-\n\n 3619\n\nde affektive Situation, dass er selbst angegeben habe,\n\n 3620\n\ndass er die Waffe bewusst bei sich getragen habe. Auch\n\n 3621\n\ndie Auswahl des Tatortes am. Wohnort der Familien der\n\n 3622\n\nC's in E spreche ebenso wie die sonstigen\n\n 3623\n\nUmstände für ein bewusst und geplant herbeigeführtes\n\n 3624\n\nHandeln. Auch die bei ihm erhaltene Introspektionsfä-\n\n 3625\n\nhigkeit hinsichtlich einzelner Teile der Tat sowie ih-\n\n 3626\n\nres Ablaufes - wer geschossen und wer wo gegangen ist -\n\n 3627\n\nsowie die weitere planvolle Gestaltung von Tatablauf\n\n 3628\n\nund anschließender Flucht sprächen deutlich gegen eine\n\n 3629\n\nStörung seiner Bewusstseinsleistungen. Auch die von\n\n 3630\n\nD2 auf Befragen verneinten Umstände, die auf\n\n 3631\n\neinen seelischen Zusammenbruch nach der Tat als Anzei-\n\n 3632\n\nchen einer solchen schweren Erschütterung hätten dienen\n\n 3633\n\nkönnen, belegten weiter, dass auch bei ihm keine tief-\n\n 3634\n\ngreifende Bewusstseinsstörung in medizinisch-psycho-\n\n 3635\n\nlogischer Sicht vorhanden gewesen sei.\n\n 3636\n\nIm Ergebnis gelte Letzteres auch hinsichtlich des Ange-\n\n 3637\n\nklagten D3. Bei ihm sei das Erregungsniveau\n\n 3638\n\nbei Tatbegehung im Vergleich zu seinen Mittätern zwar\n\n 3639\n\ndeutlich höher anzusetzen. Dies belegten nicht nur sei-\n\n 3640\n\nne Äußerungen \"es habe zwingend etwas passieren müssen,\n\n 3641\n\nnachdem die C's einen der ihren erschossen hätten\",\n\n 3642\n\nsondern auch seine größere persönliche Betroffenheit.\n\n 3643\n\nAber auch bei ihm führe selbst die Berücksichtigung des\n\n 3644\n\nUmstandes, dass ihm der Getötete als Schwiegervater und\n\n 3645\n\nErsatzvater in seiner Jugend besonders nahe gestanden\n\n 3646\n\nhabe, nicht dazu, eine massive, sein gesamtes Bewusst-\n\n 3647\n\nseinsfeld beherrschende Erregung anzunehmen. Denn auch\n\n 3648\n\nD3 habe eine Vielzahl von Details beschrie-\n\n 3649\n\nben, die offenbar machten, dass seine Introspektionsfä-\n\n 3650\n\nhigkeit zum Tatzeitpunkt im Wesentlichen erhalten war.\n\n 3651\n\nDenn er erinnere sich nicht nur, wie man zum Tatort ge-\n\n 3652\n\nfahren, wie man zum engeren Tatort gemeinsam gegangen\n\n 3653\n\nund der baldigen Begegnung mit den Angehörigen der Fa-\n\n 3654\n\nmilie C entgegengesehen habe. Bei ihm sei insbe-\n\n 3655\n\nsondere auch die Erinnerung an das Tatumfeld präsent;\n\n 3656\n\ninsbesondere, dass dort noch andere Menschen gewesen\n\n 3657\n\nseien. Auch seine Fähigkeit von eigenen physischen Emp-\n\n 3658\n\nfindungen, etwa dem Rückschlag der Waffe, sowie den Re-\n\n 3659\n\naktionen von Außenstehenden zu berichten, zeige ebenso\n\n 3660\n\nwie seine Erinnerung an seine eigenen Überlegungen\n\n 3661\n\n- das er sich etwa gefragt habe, warum er nach der Tat\n\n 3662\n\ndie Waffe immer noch in der Hand gehalten habe -, dass\n\n 3663\n\nauch bei ihm kein tiefgreifender Affektzustand vorhan-\n\n 3664\n\nden gewesen sei. Dies mache auch sein Verhalten nach\n\n 3665\n\nder Tat mit der kognitiv gesteuerten geordneten Flucht\n\n 3666\n\ndeutlich. Daher seien auch bei ihm keine Indizien vor-\n\n 3667\n\nhanden, die etwa eine schwere Erschütterung nach der\n\n 3668\n\nTat belegten und damit einen Hinweis hätten enthalten\n\n 3669\n\nkönnen, dass bei ihm die Tatausübung im Zustande tief-\n\n 3670\n\ngreifender Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB\n\n 3671\n\nerfolgt sei.\n\n 3672\n\nZusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt,\n\n 3673\n\ndass aus gutachterlich-fachpsychologischer Sicht auch\n\n 3674\n\nunter Berücksichtigung der ethno-psychologischen Ge-\n\n 3675\n\nsichtspunkte insgesamt keine Beeinträchtigung gegeben\n\n 3676\n\nsei, die hinsichtlich der in §§ 20, 21 StGB aufgenomme-\n\n 3677\n\nnen Kriterien zu einer erheblichen Beeinträchtigung des\n\n 3678\n\nHemmungs- und/oder Steuerungsfähigkeit geführt hätten.\n\n 3679\n\nDie Kammer hat keine Veranlassung, an den von dem Sach-\n\n 3680\n\nverständigen erhobenen Befunden und den daraus gezoge-\n\n 3681\n\nnen Folgerungen zu zweifeln. Der Sachverständigen ist\n\n 3682\n\nnach eigenem Bekunden in der Begutachtung der Frage der\n\n 3683\n\nSchuldfähigkeit forensisch erfahren und hat sich sowohl\n\n 3684\n\nforensisch als auch literarisch gerade mit der Bewer-\n\n 3685\n\ntung ethno-kultureller Einflüsse auf die strafrechtlich\n\n 3686\n\nrelevate Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von hier\n\n 3687\n\nlebenden Mitbürgern ausländischer Herkunft befasst. Von\n\n 3688\n\ndaher ist der aus der Türkei stammende Sachverständige\n\n 3689\n\nauch zur Beurteilung dieser Fragen besonders von aus-\n\n 3690\n\nländischen Angeklagten, die erst nach Volljährigkeit\n\n 3691\n\naus einem Land, das nicht dem europäischen Kulturkreis\n\n 3692\n\nzugehörig ist, nach Deutschland gekommen sind, beson-\n\n 3693\n\nders kompetent. Dies gilt auch unter Berücksichtigung,\n\n 3694\n\ndass hier die Angeklagten nicht wie er selbst aus der\n\n 3695\n\nWesttürkei stammen, sondern Kurden sind.\n\n 3696\n\nDie vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen und\n\n 3697\n\nWertungen macht sich daher die Kammer nach eigener ge-\n\n 3698\n\nwissenhafter Prüfung zu Eigen.\n\n 3699\n\nHinzuweisen ist dabei darauf, dass, soweit vorstehend\n\n 3700\n\ndie Existenz rationaler Überlegungen bei Umsetzung des\n\n 3701\n\nVorhabens und das festgestellte planvolle, zielstrebige\n\n 3702\n\nVorgehen angesprochen worden sind, dies nur zwei von\n\n 3703\n\nvielen Indizien gewesen sind, die gegen einen tiefgrei-\n\n 3704\n\nfenden Affekt sprechen. Deren Mitberücksichtigung ste-\n\n 3705\n\nhen insbesondere die Entscheidungen des Bundesgerichts-\n\n 3706\n\nhofs (in BGHSt 24, 22 (26) und BGH StrV 2000, 17) nicht\n\n 3707\n\nentgegen. Denn hierbei ging es nicht um die Auswirkun-\n\n 3708\n\ngen eines Defekts im Sinne der Merkmale des § 20 StGB,\n\n 3709\n\nsondern um die dieser Prüfung vorgelagerte Frage, ob\n\n 3710\n\nüberhaupt ein solcher Defekt vorliegt. Bei ihrer Ent-\n\n 3711\n\nscheidung, das Vorliegen von Schuldausschließungs- oder\n\n 3712\n\nSchuldminderungsgründen im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu\n\n 3713\n\nverneinen, hat die Kammer auch die Ausführungen des\n\n 3714\n\nSachverständigen zu den besonderen kultureilen Dynami-\n\n 3715\n\nken und den dadurch auf die Angeklagten ausgeübten\n\n 3716\n\nHandlungsdruck mitbedacht. Die Kammer hat dabei insbe-\n\n 3717\n\nsondere auch nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof\n\n 3718\n\nin einer Entscheidung vom 24.06.1998 -3 StR 219/98\n\n 3719\n\n(letzter Satz)- mit einem vergleichbaren ethno-\n\n 3720\n\nkulturellen Hintergrund - allerdings ohne das konkret\n\n 3721\n\nin einem dieser Fälle das Vorliegen von § 20 oder 21\n\n 3722\n\nStGB bejaht worden wäre, - darauf hingewiesen hat, dass\n\n 3723\n\nin solchen Fällen stets bedacht werden müsse, inwieweit\n\n 3724\n\ndie Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach\n\n 3725\n\n§ 21 StGB wegen Störung der Steuerungsfähigkeit im kon-\n\n 3726\n\nkreten Fall zu prüfen sei. Die Kammer hat dabei insbe-\n\n 3727\n\nsondere noch mal sich mit dem letzten Satz des Gutach-\n\n 3728\n\ntens des Sachverständigen auseinandergesetzt, in dem\n\n 3729\n\ndieser nach vorheriger Verneinung erheblicher vermin-\n\n 3730\n\nderter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeführt\n\n 3731\n\nhat: \"unter Zugrundelegung kultureller Dynamiken und\n\n 3732\n\ndem daran immanenten Handlungsdruck könne er die Ver-\n\n 3733\n\nminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht\n\n 3734\n\nausschließen\".\n\n 3735\n\nDiese wertende Aussage wollte der Sachverständige U,\n\n 3736\n\nwie er in seiner mündlichen Darlegung ausgeführt hat,\n\n 3737\n\ndahingehend verstanden wissen, dass zwar, aus seiner\n\n 3738\n\nfachpsychologischen Sicht gesehen, kein gesetzliches\n\n 3739\n\nMerkmal des § 20 StGB, das eine erhebliche Einschrän-\n\n 3740\n\nkung der Hemmungsfähigkeit bei den Angeklagten hätte\n\n 3741\n\nbewirken können, erfüllt sei. Auf Grund ihrer ethno-\n\n 3742\n\nkulturellen Einbindung in das Wertesystems ihrer Heimat\n\n 3743\n\nin Verbindung mit dem Vorgeschehen in der Türkei als\n\n 3744\n\nMotiv der Tat habe der auf ihnen lastende Handlungs-\n\n 3745\n\ndruck ihre Hemmungsfähigkeit aber erheblich tangiert.\n\n 3746\n\nDieser Umstand führt jedoch bei korrekter rechtlicher\n\n 3747\n\nWürdigung nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung\n\n 3748\n\nder Hemmungsfähigkeit der Angeklagten i.S.d. §§ 20, 21\n\n 3749\n\nStGB. Dazu gilt Folgendes: Die Kammer steht auf dem\n\n 3750\n\nStandpunkt, dass eine über den Gesetzeswortlaut der\n\n 3751\n\n§§ 20, 21 StGB hinausgehende Anwendung dieser gesetzli-\n\n 3752\n\nchen Regelungen - etwa im Wege einer generell im Straf-\n\n 3753\n\nrecht zulässigen Analogie zu Gunsten der Angeklagten -\n\n 3754\n\nsich verbietet. Auf Grund welcher Kriterien eine Ein-\n\n 3755\n\nschränkung der Hemmungsfähigkeit beachtlich ist, ist in\n\n 3756\n\n§ 20 StGB abgeschließend festgestellt. Die dort festge-\n\n 3757\n\nschriebenen gesetzlichen Merkmale - krankhafte seeli-\n\n 3758\n\nsche Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung,\n\n 3759\n\nSchwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit -\n\n 3760\n\nsind wie zuvor dargelegt sämtlich nicht gegeben. Dass\n\n 3761\n\nder Gesetzgeber etwa Tätern, bei denen keines dieser\n\n 3762\n\nMerkmale vorliegt, sondern die sich - wie die Angeklag-\n\n 3763\n\nten zugegebenermaßen - in einer mehr oder weniger er-\n\n 3764\n\nheblichen inneren Konfliktlage befanden, die Vergünsti-\n\n 3765\n\ngungen der §§ 20, 21 StGB zukommen lassen wollte, ist\n\n 3766\n\nnicht ersichtlich. Es ist auch nicht zur Erlangung wer-\n\n 3767\n\ntungsgerechter Entscheidungen geboten. Denn dem vom\n\n 3768\n\nSachverständigen dargetanen Handlungsdruck kann auch\n\n 3769\n\nohne eine solche Analogie Rechnung getragen werden. Dies\n\n 3770\n\nist auch im Rahmen der Beurteilung einer Tat, die wie\n\n 3771\n\ndie vorliegende mit der in § 211 StGB vorgesehenen ab-\n\n 3772\n\nsoluten Strafandrohung belegt ist, der Fall. Über die\n\n 3773\n\nRechtsfolgenlösung des BGH oder auch im Rahmen der Ent-\n\n 3774\n\nscheidung zur Frage der \"besonderen Schwere der Schuld'\"\n\n 3775\n\ni.S.d. § 57 a I 1 StGB ist generell eine wertungsge-\n\n 3776\n\nrechte Lösung im Einzelfall möglich.\n\n 3777\n\nIm Übrigen war hier auch aus tatsächlichen Gründen für\n\n 3778\n\neine analoge Anwendung - ließe man diese entgegen der\n\n 3779\n\nAnsicht der Kammer im Bereich des §§ 20, 21 StGB zu -\n\n 3780\n\nkaum Raum.\n\n 3781\n\nDenn die auch von der Kammer gesehene und ihr durch die\n\n 3782\n\nDarlegungen des Sachverständigen vermittelte Verhaftung\n\n 3783\n\nder Angeklagten in dem durch ihre ethno-kulturelle Her-\n\n 3784\n\nkunft geprägten Denken begründet hier jedenfalls keine\n\n 3785\n\neiner erheblichen Beeinträchtigung gleichgewichtige Re-\n\n 3786\n\nduzierung ihrer Einsichts- und/oder Steuerungsfähig-\n\n 3787\n\nkeit. Die Angeklagten standen - das war ihnen klar und\n\n 3788\n\ndas haben sie auch eingeräumt - vor der Wahl sich für\n\n 3789\n\ndie hiesige Werteordnung und deren Vorgaben zu ent-\n\n 3790\n\nscheiden oder bewusst gegen diese \"Spielregeln\" zu ver-\n\n 3791\n\nstoßen und den eigenen zu folgen. Diese Entscheidung\n\n 3792\n\nist aber nicht unter Umständen erfolgt, als das deshalb\n\n 3793\n\neine Affekttat oder eine dieser Situation gleichgewich-\n\n 3794\n\ntige Lage zu bejahen wäre, sondern als bewusste \"Wert-\n\n 3795\n\nentscheidung\" gegen die hiesige Werteordnung von ihnen\n\n 3796\n\ngetroffen worden. Berücksichtigt man zudem, dass nach\n\n 3797\n\nden Ausführungen des Sachverständigen hier den Tätern\n\n 3798\n\nallein eine Ausgrenzung aus ihren Familien oder ein An-\n\n 3799\n\nsehensverlust in der kurdischen Bevölkerungsgruppe\n\n 3800\n\ndrohte, sie aber im Falle einer Weigerung nicht etwa\n\n 3801\n\nselbst um ihr Leben hätten fürchten müssen, erreicht\n\n 3802\n\nder bei Tatbegehung wirkende Handlungsdruck keinesfalls\n\n 3803\n\nein Ausmaß, das eine Gleichstellung mit anderen Fall-\n\n 3804\n\ngruppen des § 20 StGB und damit hier eine analoge An-\n\n 3805\n\nwendung des § 21 StGB gebietet.\n\n 3806\n\nVI.\n\n 3807\n\n1) Strafzumessung\n\n 3808\n\nDie Angeklagten waren nach §§ 52 Abs. 2 StGB nach dem\n\n 3809\n\nStraftatbestand des § 211 StGB zu bestrafen, da dieses\n\n 3810\n\nDelikt die schwerste Strafe vorsieht.\n\n 3811\n\nHier hat die Kammer angesichts der dort vorgesehenen\n\n 3812\n\nabsoluten Strafandrohung zunächst geprüft, ob nicht die\n\n 3813\n\nbeschriebenen ethno-psychologischen Umstände, die mit\n\n 3814\n\ntatauslösend geworden sind, ein Absehen von der Verhän-\n\n 3815\n\ngung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe gemäß den\n\n 3816\n\nGrundsätzen ermöglicht, die der Große Senat für Straf-\n\n 3817\n\nsachen im Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom\n\n 3818\n\n19.05.1981 (BGHSt 30, 105 ff.) generell aufgestellt und\n\n 3819\n\nauf die er sich in der Entscheidung vom 02.09.1981 (BGH\n\n 3820\n\n3 StR 35/81) in einem Verfahren mit besonderem ethno-\n\n 3821\n\nkulturellen Hintergrund nochmals ausdrücklich bezogen\n\n 3822\n\nhat.\n\n 3823\n\nGleichwohl sieht die Kammer hier keinen Fall gegeben,\n\n 3824\n\nin dem von der Verhängung der lebenslangen Freiheits-\n\n 3825\n\nstrafe abzusehen ist. So sahen sich die Angeklagten\n\n 3826\n\nkeinerlei existenzieller Gefährdung ihres Lebens für\n\n 3827\n\nden Fall einer Weigerung ausgesetzt. Deshalb und auch,\n\n 3828\n\nweil sie selbst - wie sie eingeräumt haben - schon vor\n\n 3829\n\nder Tat Blutrache an der Vortat Unbeteiligten \"an sich\"\n\n 3830\n\nfür verfehlt gehalten haben, lag hier keine Fallgestal-\n\n 3831\n\ntung vor, in der wegen des Zusammentreffens von ethno-\n\n 3832\n\nkultureller Herkunft und affektiv aufgeladener Stimmung\n\n 3833\n\nwegen des morgendlichen Geschehens in der Türkei die\n\n 3834\n\nVerhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als un-\n\n 3835\n\nverhältnismäßig erscheint. Dies gilt auch unter Einbe-\n\n 3836\n\nziehung der, sogleich im Rahmen der Erörterung der Fra-\n\n 3837\n\nge der besonderen Schwere der Schuld für jeden der An-\n\n 3838\n\ngeklagten gesondert angeführten weiteren die Tat- und\n\n 3839\n\ndie Täterpersönlichkeit prägenden Umstände.\n\n 3840\n\nDie Kammer hat daher hinsichtlich aller Angeklagten auf\n\n 3841\n\neine\n\n 3842\n\nlebenslange Freiheitsstrafe\n\n 3843\n\nals tat- und schuldangemessen erkannt.\n\n 3844\n\n2.)\n\n 3845\n\nEntscheidung zu §57 a l Ziff. 2 StGB\n\n 3846\n\nDie Kammer hatte ferner in Ausfüllung der Entscheidung\n\n 3847\n\ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 86, 288) über\n\n 3848\n\ndie Tatsache zu befinden, die für die spätere Bewertung\n\n 3849\n\ndes Vorliegens \"besonderer Schwere der Schuld des Ver-\n\n 3850\n\nurteilten\" im Sinne des § 57 a l Ziff. 2 StGB durch die\n\n 3851\n\nStrafvollstreckungskammer erheblich sind.\n\n 3852\n\nDies hat hinsichtlich der Angeklagten zu unterschiedli-\n\n 3853\n\nchen Ergebnissen geführt.\n\n 3854\n\nHinsichtlich des Angeklagten D3 hat die Kam-\n\n 3855\n\nmer unter zusammenfassender Würdigung der Tat und der\n\n 3856\n\nTäterpersönlichkeit die Schuld des Angeklagten nicht\n\n 3857\n\ndahin bewertet, dass sie als \"besonders schwere\" im\n\n 3858\n\nSinne der Norm einzustufen ist.\n\n 3859\n\nDabei verkennt die Kammer nicht, dass hier eine Viel-\n\n 3860\n\nzahl schuldsteigernder und daher für eine solche Bewer-\n\n 3861\n\ntung sprechender Umstände vorliegen.\n\n 3862\n\nDabei ist insbesondere gesehen worden, dass nicht nur\n\n 3863\n\nzwei Personen ermordet worden sind, sondern zwei weite-\n\n 3864\n\nre schwerste Verletzungen davongetragen haben. Einer\n\n 3865\n\n- C4 - wird sein Leben lang an den Rollstuhl\n\n 3866\n\ngefesselt bleiben und nur kleinste Strecken und dies\n\n 3867\n\nauch nur mit Anlegung von besonderen Gehschienen zu-\n\n 3868\n\nrücklegen können. Bei dem anderen, dem Nebenkläger L,\n\n 3869\n\nist die Gehfähigkeit bis jetzt noch nicht\n\n 3870\n\nwiederhergestellt, so dass er nur an Krücken gehen\n\n 3871\n\nkann. Er wird nie wieder sein Bein voll belasten kön-\n\n 3872\n\nnen, was die berufliche und persönliche Lebensgestal-\n\n 3873\n\ntung auf Dauer erheblich beeinträchtigen wird. Zudem\n\n 3874\n\nleiden beide psychisch nachhaltig an dem Geschehen. Zu\n\n 3875\n\nberücksichtigen waren neben den verwirklichten Tatbe-\n\n 3876\n\nständen aus dem Bereich der Tötungs- und Körperverlet-\n\n 3877\n\nzungsdelikte in allerdings nur ganz geringem Maße auch,\n\n 3878\n\ndass er sich zudem des Verstoßes gegen das WaffG schul-\n\n 3879\n\ndig gemacht hat. Gegen D3 sprechen die Ge-\n\n 3880\n\nsamtumstände der Tatbegehung: Die Tat wurde am hellich-\n\n 3881\n\nten Tage auf offener, belebter Straße ausgeführt, wobei\n\n 3882\n\neine Gefährdung einer Vielzahl Unbeteiligter ein-\n\n 3883\n\nschließlich deren Verletzung in Kauf genommen wurde.\n\n 3884\n\nDies hat nicht nur zu den aufgezeigten Verletzungen des\n\n 3885\n\nunbeteiligten Nebenklägers L geführt, sondern\n\n 3886\n\nwirkt bei vielen der Augenzeugen auch heute noch - wie\n\n 3887\n\nvon D3 aber auch den anderen Angeklagten auch als\n\n 3888\n\nvoraussehbare Folge der Tat in Kauf genommen - nach;\n\n 3889\n\nteils als allgemeine Verängstigung wie etwa bei dem\n\n 3890\n\nZeugen L2 und der Zeugin L3, teils aber,\n\n 3891\n\nwie bei der damals 12-jährigen N6, so sehr,\n\n 3892\n\ndass sie heute noch ambulanter psychologischer Behand-\n\n 3893\n\nlung zur Aufarbeitung des damals Erlebten bedarf. Auch\n\n 3894\n\ndie planmäßige Durchführung der Fahrt nach E,\n\n 3895\n\ndas Suchen nach Opfern in deren Wohngebiet und die Art\n\n 3896\n\ndes \"Zuschlagens\" sprechen für einen doch schon mit be-\n\n 3897\n\nsonderer krimineller Energie vollzogenen Tatplan und\n\n 3898\n\ndamit ebenfalls für die Annahme besonderer Schwere der\n\n 3899\n\nSchuld. Demgegenüber sprechen bei ihm - anders als bei\n\n 3900\n\nseinen beiden Mittätern - doch letztlich durchgreifende\n\n 3901\n\nGründe gegen die Annahme einer besonderen Schwere der\n\n 3902\n\nSchuld.\n\n 3903\n\nFür ihn spricht, dass er sich nicht erst gegenüber dem\n\n 3904\n\nSachverständigen U, sondern bereits im Ermittlungs-\n\n 3905\n\nverfahren hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung im\n\n 3906\n\nWesentlichen geständig eingelassen hat. Er ist auch in\n\n 3907\n\nbesonderer Weise haftempfindlich. Er hat bisher Straf-\n\n 3908\n\nhaft noch nicht verbüßen müssen, ist strafrechtlich nur\n\n 3909\n\nzweimal verhältnismäßig geringfügig in Erscheinung ge-\n\n 3910\n\ntreten und ist bereits durch die Untersuchungshaft und\n\n 3911\n\ndie damit verbundene Trennung von Frau und den beiden\n\n 3912\n\nKindern, die erst wenige Wochen vor der Tat nach\n\n 3913\n\nDeutschland übergesiedelt sind, deutlich beeindruckt.\n\n 3914\n\nGesehen hat die Kammer auch die ausländerrechtlichen\n\n 3915\n\nund durch den Asylstatus bedingten Konsequenzen, auf\n\n 3916\n\nGrund derer der Angeklagte als anerkannter Asylbewer-\n\n 3917\n\nber, anders als andere ausländische Täter, nicht auf\n\n 3918\n\neine frühzeitige Haftentlassung gemäß § 456 a StPO wird\n\n 3919\n\nhoffen können. Auch war er mit zur Tatzeit 29 Jahren\n\n 3920\n\nnoch relativ jung, so dass ihn die Strafverbüßung in\n\n 3921\n\nseinen \"besten Jahren'\" treffen wird. Wenngleich die Tat\n\n 3922\n\nals Reaktion auf das morgendliche Geschehen in der Tür-\n\n 3923\n\nkei durchaus durch eine gut durchdachte Planung gekenn-\n\n 3924\n\nzeichnet ist, ging sie nicht auf eine lang ausgeklügel-\n\n 3925\n\nte Planung, sondern auf einen an diesem Tag als Reakti-\n\n 3926\n\non auf den Mord in der Türkei gefassten Entschluss zu-\n\n 3927\n\nrück.\n\n 3928\n\nVon letztlich maßgebender Bedeutung für die Ablehnung\n\n 3929\n\nbesonderer Schwere der Schuld waren bei ihm die Hinter-\n\n 3930\n\ngründe der Tat. Hier musste die besondere persönliche\n\n 3931\n\nBeziehung, zu der der Angeklagte D3 zu seinem\n\n 3932\n\nin der Türkei Getöteten stand, besonders berücksichtigt\n\n 3933\n\nwerden. Es handelte sich bei dem Getöteten nicht nur um\n\n 3934\n\nein \"normales sehr respektiertes Familienoberhaupt\",\n\n 3935\n\n-sondern um jemand, der ihm als Schwiegervater und\n\n 3936\n\ngleichsam Ersatzvater seit frühester Jugend besonders\n\n 3937\n\nverbunden war. Dies hat zwar bereits bei ihm zur Ver-\n\n 3938\n\nneinung des Merkmals des Vorliegens niedriger Beweg-\n\n 3939\n\ngründe geführt, erschöpft sich in dieser Wirkung aber\n\n 3940\n\nnicht. Diese persönlichen Umstände müssen bei ihm neben\n\n 3941\n\nden ethno-kulturellen Einflüssen, ohne die die Tat an\n\n 3942\n\ndiesen Opfern nicht denkbar gewesen wäre, in einer ge-\n\n 3943\n\ngenüber seinen Mitangeklagten gesteigerten Weise mitbe-\n\n 3944\n\nrücksichtigt werden. Im Bereich des § 57 a StGB, bei\n\n 3945\n\ndem es um die persönliche Schuldbewertung geht, muss\n\n 3946\n\nder im Vergleich zu anderen Tätern doch anders gelager-\n\n 3947\n\nten Vorwerfbarkeit der Tötung mehrerer aus mitteleuro-\n\n 3948\n\npäischer Sicht völlig Unbeteiligter Rechnung getragen\n\n 3949\n\nwerden. Auch wenn D3 selbst zum Tatzeitpunkt die\n\n 3950\n\nÜbergriffe auf am Tatgeschehen unbeteiligte Angehörige\n\n 3951\n\nfür \"nicht richtig hielt\", lebte er doch noch in der\n\n 3952\n\ndurch das \"kollektive Denken\" geprägte Vorstellungs-\n\n 3953\n\nwelt, nach der man - also die Opfer - als Sippenangehö-\n\n 3954\n\nrige für das von anderen Familienmitgliedern begangene\n\n 3955\n\nUnrecht einzustehen habe. Insoweit war der ihm aus der\n\n 3956\n\nTötung \"Unbeteiligter\" zu machende persönliche Schuld-\n\n 3957\n\nvorwurf von geringem Gewicht. Insoweit ist - anders als\n\n 3958\n\nbei Subsumtion des Merkmals niedriger Beweggründe -\n\n 3959\n\nnicht allein auf die hiesigen Wertvorstellungen abzu-\n\n 3960\n\nstellen. Ebenfalls war insoweit mitzuberücksichtigen,\n\n 3961\n\ndass die Kammer zu seinen Gunsten - auch zu unterstel-\n\n 3962\n\nlen hatte, dass der Tatplan letztlich doch auf eine An-\n\n 3963\n\nweisung der \"älteren\" Sippenangehörigen in der Türkei\n\n 3964\n\nzurückging. Anders als bei der Bewertung des Schuld-\n\n 3965\n\nspruchs selbst, wo zu Gunsten der Angeklagten von einer\n\n 3966\n\nsolchen Anweisung nicht ausgegangen worden ist (Bl. 327\n\n 3967\n\nPSB), gebietet es der Grundsatz des \"in dubio pro reo\"\n\n 3968\n\nhier vom Vorliegen einer solchen Anweisung auszugehen,\n\n 3969\n\nda sie die persönliche Vorwerfbarkeit in einem milderen\n\n 3970\n\nLicht erscheinen lässt. Berücksichtigt man auch noch\n\n 3971\n\ndie bei D3 nahezu gänzlich fehlende Schulbil-\n\n 3972\n\ndung und seine einfach strukturierte Persönlichkeit, so\n\n 3973\n\nermöglicht all dies trotz der gegenüber den Normalfäl-\n\n 3974\n\nlen eines Mordes deutlich nach oben abweichenden Schwe-\n\n 3975\n\nre der Tat gleichwohl eine besondere Schwere der Schuld\n\n 3976\n\nim Sinne des § 57.a StGB zu verneinen.\n\n 3977\n\nHinsichtlich des Angeklagten D2 hat die Kam-\n\n 3978\n\nmer bei Abwägung von Tat- und Täterpersönlichkeit im\n\n 3979\n\nRahmen der Frage der Bewertung der Tat als besonders\n\n 3980\n\nschwere im Sinne des § 57 a StGB zunächst dieselben\n\n 3981\n\nÜberlegungen gewichtet, wie dies bereits bei D3\n\n 3982\n\naufgezeigt worden ist. Dies gilt hinsichtlich der\n\n 3983\n\nZahl der Getöteten sowie des Umfangs und der Schwere\n\n 3984\n\nder Gesundheitsschäden der Verletzten ebenso wie zur\n\n 3985\n\nGefährdung Dritter, zur Verwirklichung auch des Waffen-\n\n 3986\n\ndelikts und zur in der Tatausführung sichtbar geworde-\n\n 3987\n\nnen Skrupellosigkeit.\n\n 3988\n\nZu seinem Nachteil hat die Kammer darüber hinaus aber\n\n 3989\n\nberücksichtigt, dass er nicht nur ein sondern zwei\n\n 3990\n\nMordmerkmale erfüllt hat. Anders als D3 hat er auch\n\n 3991\n\naus niedrigen Beweggründen gehandelt. Die zu dieser Be-\n\n 3992\n\nwertung führende Gesamtbetrachtung, nicht das bloße Faktum\n\n 3993\n\neiner verwirklichten zweiten Tatbestandsalternative ist da-\n\n 3994\n\nbei das zu seinen Lasten wirkende. Zu seinen Gunsten\n\n 3995\n\nist bei der gebotenen Gesamtabwägung zu sehen, dass er\n\n 3996\n\nseit seiner Übersiedlung nach Deutschland am 31.12.1999\n\n 3997\n\nstrafrechtlich überhaupt noch nicht in Erscheinung ge-\n\n 3998\n\ntreten ist. Auch er ist durch die erstmals verbüßte Un-\n\n 3999\n\ntersuchungshaft deutlich beeindruckt und wird durch die\n\n 4000\n\nerstmalige Verbüßung von Strafhaft wegen seiner Haf-\n\n 4001\n\ntempfindlichkeit im gesteigerten Maße getroffen. Auch\n\n 4002\n\nbei ihm hat die Kammer gesehen, dass er mit 31 Jahren\n\n 4003\n\nseine \"besten Jahre\" in Haft, getrennt von Frau und\n\n 4004\n\nKindern, wird verbringen müssen. Auch bei ihm hat die\n\n 4005\n\nKammer berücksichtigt, dass er jedenfalls dann nicht\n\n 4006\n\nmit einem vorzeitigen Absehen von der Vollstreckung\n\n 4007\n\nnach § 456 a StPO rechnen kann, sollte seinem noch im\n\n 4008\n\nAsylverfahren anhängigen Antrag auf Anerkennung als\n\n 4009\n\nAsylberechtigter trotz seiner im hiesigen Verfahren ab-\n\n 4010\n\ngegebenen Einlassungen, nie für die PKK tätig gewesen\n\n 4011\n\nzu sein, noch entsprochen werden.\n\n 4012\n\nZu seinen Gunsten hat die Kammer auch seine, jedenfalls\n\n 4013\n\nden eigenen Tatbeitrag am Tatort einräumende geständige\n\n 4014\n\nEinlassung berücksichtigt. Auch bei ihm hat die Kammer\n\n 4015\n\nin die Bewertung - wie bei D3 ausführt - die\n\n 4016\n\nbesonderen ethno-psychologischen Hintergründe der Tat\n\n 4017\n\nmitberücksichtigt und dabei - ebenfalls - nur hier und\n\n 4018\n\nzu seinen Gunsten - unterstellt, dass er nicht aus ei-\n\n 4019\n\ngenem Entschluss, sondern auf Anweisung der \"Älteren\",\n\n 4020\n\nunter Umständen sogar seines eigenen Vaters, nach einem\n\n 4021\n\nAnruf aus der Türkei sich zur Tat entschlossen hat.\n\n 4022\n\nTrotz der aufgeführten zu seinen Gunsten sprechenden\n\n 4023\n\nUmstände hat die Kammer diese für nicht ausreichend er-\n\n 4024\n\nachtet, bei ihm das Vorliegen besonderer Schwere der\n\n 4025\n\nSchuld zu verneinen. Anders als bei D3 fehlt\n\n 4026\n\nes bei ihm an einer besonderen vergleichbaren herausge-\n\n 4027\n\nhobenen persönlichen Betroffenheit als zusätzliches\n\n 4028\n\nentlastendes Merkmal. Die Wiederherstellung des Anse-\n\n 4029\n\nhens und der Ehre der Familie und die besonderer Bedeu-\n\n 4030\n\ntung dieser Werte in seinem ethno-kulturellen Selbst-\n\n 4031\n\nverständnis, die auch bei ihm die Kammer als das seinen\n\n 4032\n\nTatentschluss erst auslösende Handlungsmotiv zugrunde\n\n 4033\n\nlegt, führt bei ihm bei Abwägung der für und gegen ihn\n\n 4034\n\nsprechenden Umstände von Tat- und Täterpersönlichkeit\n\n 4035\n\nnicht zur Verneinung besonderer Schwere der Schuld.\n\n 4036\n\nDenn anders als D3 ist er nicht einfach\n\n 4037\n\nstrukturiert und deutlich weniger als dieser in seinem\n\n 4038\n\nHerkunftsdenken verhaftet. Nach Überzeugung der Kammer\n\n 4039\n\nwar er weit weniger in seinem heimatlichen Denken ver-\n\n 4040\n\nhaftet, als er der Kammer und dem Sachverständigen hat\n\n 4041\n\nGlauben machen wollen. Wie er selbst eingeräumt hat,\n\n 4042\n\nhat auch er das System der Blutrache \"an sich\" zum\n\n 4043\n\nZeitpunkt der Tat bereits als verfehlt angesehen und\n\n 4044\n\ndie entsprechende Forderung nach Vergeltung auch an\n\n 4045\n\nDritten als unbillig erachtet. Nach eigenem Bekunden\n\n 4046\n\nwar Triebfeder seines Handelns, sich Achtung und Anse-\n\n 4047\n\nhen in den Augen seiner kurdischen Landsleute zu erhal-\n\n 4048\n\nten. Dass er dies über das Lebensrecht der Opfer ge-\n\n 4049\n\nstellt hat, führt angesichts des Ausmaßes des durch die\n\n 4050\n\nTat begangenen Unrechts auch vor dem Hintergrund der\n\n 4051\n\nihm zugute zu haltenden Umstände aus Sicht der Kammer\n\n 4052\n\ndazu, dass seine Schuld als \"besonders schwer\" im Sinne\n\n 4053\n\ndes § 57 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu bewerten ist.\n\n 4054\n\nAuch hinsichtlich des Angeklagten D4 hat die\n\n 4055\n\nKammer das Vorliegen besonderer Schwere der Schuld im\n\n 4056\n\nSinne des § 57 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB bejaht.\n\n 4057\n\nAuch bei ihm wirken zu seinem Nachteil die angeführten\n\n 4058\n\nFolgen der Tat. Auch in seiner Person sind zwei Mord-\n\n 4059\n\nmerkmale verwirklicht. Zu seinen Lasten wirkt auch,\n\n 4060\n\ndass er bereits dreimal strafrechtlich in Erscheinung\n\n 4061\n\ngetreten ist, u.a. auch gegen ihn im Jahre 2000 eine -\n\n 4062\n\nzwischenzeitlich allerdings erlassene - Bewährungsstra-\n\n 4063\n\nfe verhängt worden ist.\n\n 4064\n\nZu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass\n\n 4065\n\ner im Unterschied zu seinen beiden Mittätern sich kei-\n\n 4066\n\nnes Verstoßes gegen das WaffG schuldig gemacht hat.\n\n 4067\n\nAuch hat die Kammer gesehen, dass er von den bereits\n\n 4068\n\nzur Tat entschlossenen Mittätern zur Mitwirkung zu ei-\n\n 4069\n\nnem Zeitpunkt veranlasst wurde, als er dieses ohne Ge-\n\n 4070\n\nsichtsverlust nicht hätte ablehnen können. All dies ge-\n\n 4071\n\nschah auch zeitlich erst kurz vor der Tatbegehung. Zu\n\n 4072\n\nseinen Gunsten war zudem in Rechnung zu stellen, dass\n\n 4073\n\ner nicht selbst geschossen hat und nicht einmal eine\n\n 4074\n\nWaffe hatte. Eine besondere Haftempfindlichkeit als be-\n\n 4075\n\nruflich erfolgreich tätiger Betreiber eines Lebensmit-\n\n 4076\n\ntelladens, den er zwischenzeitlich hat verkaufen müs-\n\n 4077\n\nsen, hat die Kammer ebenso berücksichtigt, wie den Ver-\n\n 4078\n\nlust des Pkw bzw. dessen für verfallen erklärten Rück-\n\n 4079\n\nzahlungsanspruch nach Verwertung des Pkw durch die Fir-\n\n 4080\n\nma M Leasing GmbH. Ihn trifft die Haft als zur Tat-\n\n 4081\n\nzeit erst 26-Jähriger besonders hart, wird durch die\n\n 4082\n\nlangjährige Haftzeit er nicht nur von seiner Familie\n\n 4083\n\ngetrennt, sondern letztlich alles zerstört, was er sich\n\n 4084\n\nan wirtschaftlicher Existenz in Deutschland aufgebaut\n\n 4085\n\nhat.\n\n 4086\n\nBerücksichtigt hat die Kammer zu seinen Gunsten auch,\n\n 4087\n\ndass er sich der an ihn gestellten Anforderung gemein-\n\n 4088\n\nsam mit seinen Mittätern die Tat auszuführen, als Jüng-\n\n 4089\n\nster angesichts des patriarchalischen Familiensystems\n\n 4090\n\nnoch weniger als seine Mittäter hat entziehen können.\n\n 4091\n\nAuch bei ihm geht die Kammer - ausschließlich zu seinen\n\n 4092\n\nGunsten hier im Rahmen des Strafausspruchs - davon aus,\n\n 4093\n\ndass der Tat sowohl ein Auftrag der Familie aus der\n\n 4094\n\nTürkei zugrunde lag und überdies auch die Aufforderung\n\n 4095\n\ndurch die beiden Älteren zusätzlich erfolgte. Nur in\n\n 4096\n\neinem geringen Maße hat die Kammer die teilgeständige\n\n 4097\n\nEinlassung gegenüber dem Zeugen und Sachverständigen\n\n 4098\n\nU bei ihm berücksichtigt. Hinsichtlich seines eige-\n\n 4099\n\nnen Teilbeitrages war er seit der geständigen Einlas-\n\n 4100\n\nsung des Mittäters D3 in der polizeilichen Verneh-\n\n 4101\n\nmung bereits überführt. Seine Einlassung war im Wesent-\n\n 4102\n\nlichen auf Bagatellisierung des eigenen Tatbeitrages\n\n 4103\n\ngerichtet und ist in diesem wesentlichen Teil unrichtig\n\n 4104\n\ngewesen. Gesehen hat die Kammer auch hinsichtlich der\n\n 4105\n\nFolgen der Tat, dass D4 angesichts seines Sta-\n\n 4106\n\ntus als anerkannter Asylbewerber nicht mit einer vor-\n\n 4107\n\nzeitigen Strafentlassung nach § 456 a StGB rechnen\n\n 4108\n\nkann.\n\n 4109\n\nAuch bei ihm hat die Kammer zu seinen Gunsten seine\n\n 4110\n\nethno-kulturelle Prägung mitbedacht. Insoweit wird auf\n\n 4111\n\ndie bei den beiden Mittätern gemachten Ausführungen Be-\n\n 4112\n\nzug genommen. Allerdings misst die Kammer dieser Prä-\n\n 4113\n\ngung ein noch geringeres Gewicht bei als bereits bei\n\n 4114\n\nseinem Bruder D2 beschrieben. Er selbst hat Blutra-\n\n 4115\n\nche stets als durch nichts gerechtfertigt erachtet wie\n\n 4116\n\ner im Bezug auf die zu seinem eigenen Nachteil begange-\n\n 4117\n\nnen Tat des Landsmanns E4 gegenüber dem Sachver-\n\n 4118\n\nständigen U ausdrücklich erklärt hat. Ihm ging es\n\n 4119\n\nallein darum, sich nicht außerhalb des Familienverbun-\n\n 4120\n\ndes zu stellen, um nicht ausgegrenzt zu werden. Dies\n\n 4121\n\nist vor dem Hintergrund seiner ethno-kulturellen Her-\n\n 4122\n\nkunft zwar eine durchaus gravierende Folge. Anders als\n\n 4123\n\nsein Bruder D2 handelte er nicht auch etwa zusätz-\n\n 4124\n\nlich deshalb, weil er glaubte die Familienehre nach au-\n\n 4125\n\nßen wiederherstellen zu müssen. Anders als D3\n\n 4126\n\nwar er auch nach seinem Intellekt, seiner geschäftli-\n\n 4127\n\nchen Erfahrung und Einbindung in die hiesige Lebens-\n\n 4128\n\nwirklichkeit sich stets bewusst, wie sehr er sich mit\n\n 4129\n\nseinem Tun gegen die Werte der Gesellschaft stellt, die\n\n 4130\n\nihm Gastrecht und Lebensgrundlage nach seiner Flucht\n\n 4131\n\ngewährt hat.\n\n 4132\n\nWer wie er trotz der intellektuellen Fähigkeiten und\n\n 4133\n\nlangjährigen geschäftlich integriertem Leben in\n\n 4134\n\nDeutschland sich wie der Angeklagte D4 gegen\n\n 4135\n\nden zentralen Wert der hiesigen Gesellschaft - das un-\n\n 4136\n\nantastbare Lebensrecht eines jeden Menschen - stellt,\n\n 4137\n\nallein um den Ausschluss aus der Familie zu vermeiden,\n\n 4138\n\nhandelt auch bei Berücksichtigung der übrigen für und\n\n 4139\n\ngegen ihn sprechenden Umstände in Tat- und Täterpersön-\n\n 4140\n\nlichkeit mit besonderer Schwere der Schuld im Sinne des\n\n 4141\n\n§ 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dies gilt auch, obschon der\n\n 4142\n\nKammer bei dieser Bewertung klar vor Augen steht, dass\n\n 4143\n\ner auf Anweisung Dritter gehandelt und nicht selbst ge-\n\n 4144\n\nschossen hat und, wenn er dies ohne Gesichtsverlust\n\n 4145\n\nhätte tun können, sich von allem lieber ferngehalten\n\n 4146\n\nhätte.\n\n 4147\n\n3.) Weitere Maßregeln und Folgen\n\n 4148\n\nGemäß § 69 StGB war dem Angeklagten D4 die\n\n 4149\n\nFahrerlaubnis zu entziehen. Der Angeklagte hat bei der\n\n 4150\n\nTat sein Kraftfahrzeug eingesetzt. Die Tat war nach der\n\n 4151\n\nTatplanung nur möglich, weil so das plötzliche Zuschla-\n\n 4152\n\ngen und die rasche Flucht ermöglicht werden konnte. Die\n\n 4153\n\nBenutzung des Mercedes CLK 230 stand somit im unmittel-\n\n 4154\n\nbaren Zusammenhang mit der Tatausführung. Hinzu kommt,\n\n 4155\n\ndass ihm im Juni 2002 wegen des damals wirkenden Fahr-\n\n 4156\n\nverbots im Sinne des § 44 StGB das Führen von Kraft-\n\n 4157\n\nfahrzeugen verboten war. Von daher ist er zum Führen\n\n 4158\n\nvon Kraftfahrzeugen auch unter Berücksichtigung der\n\n 4159\n\nneueren Rechtsprechung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB\n\n 4160\n\n50. Auflage, § 69 StGB Rdn. 10 m.w.N.) charakterlich\n\n 4161\n\nungeeignet.\n\n 4162\n\nDie Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\n\n 4163\n\nhat die Kammer gemäß § 69 a StGB auf\n\n 4164\n\nvier Jahre\n\n 4165\n\nfestgesetzt.\n\n 4166\n\nDie festgesetzte Sperrfrist ist notwendig, reicht aber\n\n 4167\n\nauch aus, um die charakterlichen Defizite aufzuarbei-\n\n 4168\n\nten .\n\n 4169\n\nDie Tenorierung trägt dem Umstand Rechnung, dass dem\n\n 4170\n\nAngeklagten, der zur Tatzeit seinen Führerschein wegen\n\n 4171\n\ndes Fahrverbotes in F hinterlegt hatte, die Fahrer-\n\n 4172\n\nlaubnis bisher nicht wieder ausgehändigt worden ist.\n\n 4173\n\nDer Anspruch des Angeklagten aus der Rückabwicklung des\n\n 4174\n\nmit der Firma M Leasing GmbH F unter Nr. XXXXXXX\n\n 4175\n\ngeschlossenen Finanzkaufvertrages betreffend des Fahr-\n\n 4176\n\nzeugs Mercedes CLK 230, amtliches Kennzeichen\n\n 4177\n\nX-XX XXXX, war gemäß §§ 74, 74 a StGB einzuziehen.\n\n 4178\n\nDer Angeklagte D4 hat das vorbezeichnete Fahr-\n\n 4179\n\nzeug zur Ausführung der Tat genutzt. Dessen Einziehung\n\n 4180\n\nselbst kam nicht mehr in Betracht. Zum Zeitpunkt der\n\n 4181\n\nEntscheidung durch die Kammer war der Angeklagte, der\n\n 4182\n\nursprünglich ein Anwartschaftsrecht an dem Pkw aus ei-\n\n 4183\n\nner mit der genannten Gesellschaft geschlossenen Fi-\n\n 4184\n\nnanzkaufvertrag hatte, nicht Eigentümer. Auch dieses\n\n 4185\n\nAnwartschaftsrecht ist nunmehr erloschen. Denn wegen\n\n 4186\n\nunterbliebener Zahlung der monatlichen Raten durch\n\n 4187\n\nD4 hat die Firma M Leasing GmbH von ihrem\n\n 4188\n\nRücktrittsrecht Gebrauch gemacht und das Fahrzeug zwi-\n\n 4189\n\nschenzeitlich verwertet. Dadurch hat der Angeklagte vor\n\n 4190\n\nder Entscheidung im Sinne des § 74 c StGB die Einzie-\n\n 4191\n\nhung des Pkw vereitelt. Daher war sein Guthaben aus der\n\n 4192\n\nRückabwicklung des vorgenannten Vertrages jedenfalls\n\n 4193\n\nnach § 74 c Abs. 1 StGB als Wertersatz einzuziehen, so-\n\n 4194\n\nfern man nicht diesen Betrag schon deshalb der Einzie-\n\n 4195\n\nhung nach § 74 StGB selbst unterwirft, weil dieses als\n\n 4196\n\nSurrogat anstelle des Pkw bzw. des daran bestehenden\n\n 4197\n\nAnwartsrechts getreten ist. Von der Einziehung wird da-\n\n 4198\n\nher insbesondere der Betrag von 2.920,77 € erfasst, den\n\n 4199\n\ndie Firma M Leasing GmbH als den von ihr errechneten\n\n 4200\n\nRestanspruch des Angeklagten bei der Gerichtskasse\n\n 4201\n\nDortmund eingezahlt hat. Insoweit umfasst die Einzie-\n\n 4202\n\nhung auch einen ggf. sich aus der Überprüfung der Ab-\n\n 4203\n\nrechnung ermittelnden höheren Rückzahlungsanspruch ge-\n\n 4204\n\ngen die Firma M Leasing GmbH.\n\n 4205\n\nVII.\n\n 4206\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf\n\n 4207\n\n§§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-07-07/14-schw-c-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-07-07/14-schw-c-1-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291876","retrieved":"2026-07-09 03:12:12.904521+00:00"}}