{"status":"available","doknr":"OLD292015","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0626.7O42.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"7 O 42/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 7.248,99 € (i.W.: siebentausendzweihundertachtundvierzig 99/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2002 an die Klägerin zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Parteien schlossen am 30.03.1998 einen Bauvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte\nin Holzrahmenbauweise mit Garage in X, M-Straße Nr. 11 b, wobei Bestandteil des Vertrages die Baubeschreibung\nvom 20.01.1998 wurde. Wegen des Inhalts des Bauvertrages und der Baubeschreibung wird Bezug genommen auf die als\nAnlage zur Klageschrift vom 24.02.2003 zu den Akten gereichten Abschriften.\n\n3\n\nDie Klägerin erstellte das geplante Haus. Darüberhinaus führte sie nachträglich beauftragte\nArbeiten durch, so die Änderung der Erdgeschossdecke, Änderungen der Heizungsinstallation und die\nzusätzliche Lieferung einer Halbsäule im WC und eines anderen Waschtisches im WC.\n\n4\n\nEnde 1998 nahmen die Beklagten das Haus in Gebrauch. Anfang 1999 führte die Klägerin Arbeiten zur\nVerbesserung des Schallschutzes an der Doppelhaushälfte der Beklagten durch. Die Klägerin erstellte am\n31.12.2001 die Schlussrechnung. Abzüglich aller geleisteten Abschlagszahlungen war danach noch ein Betrag von\n7.401,81 € offen.\n\n5\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, auf den Vertrag sei die VOB/B anwendbar.\n\n6\n\nSie behauptet dazu, der Bauvertrag und die Baubeschreibung seien ihr durch die Beklagten übergeben worden,\ndie durch den Architekten T2 betreut worden seien. Der Zeuge T2 stünde zu der Klägerin auch in keinerlei\nRechtsbeziehung.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.401,81 € nebst\nZinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seitdem 21.01.2002 zu zahlen.\n\n8\n\nIm Termin vom 15.05.2003 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass auf Grund einer von den Beklagten\nerklärten Aufrechnung von der Restwerklohnforderung der Klägerin in Abzug gebracht werden können\n102,26 € für die Position \"Vorbereitung der Fassadenarbeiten, Instandsetzung der Hohlkiele in\nEigenleistung durch die Beklagten\", ein Betrag von 25,56 € für die Lagerung der USB-Platten und\nweitere 25 € \"Handgeld\" für die Entfernung von Mutterboden.\n\n9\n\nDaraufhin hat die Klägerin die Klage in Höhe von 152,82 € zurückgenommen. Die Klägerin\nbeantragt nunmehr,\n\n10\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an sie 7.248,99 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit\ndem 21.01.2002 zuzahlen.\n\n11\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n12\n\n1.) die Klage abzuweisen.\n\n13\n\n2.) widerklagend,\n\n14\n\na.) festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten den Schaden zu ersetzen, der aus dem\nunzureichenden Schallschutz der Doppelhaushälften M-Straße 11 a und 11 b in X entsteht.\n\n15\n\nb.) hilfsweise,\n\n16\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten 10.000 € nebst Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit\nzu zahlen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagten erheben gegenüber der Restwerklohnforderung der Klägerin die Einrede der Verjährung.\nSie sind der Ansicht, die VOB/B sei nicht Vertragsinhalt geworden. Die Beklagten behaupten, der Text der VOB/B sei\nnicht übergeben worden. Eine Vertretung durch den Zeugen T2 habe nicht vorgelegen. Der Zeuge T2 habe nur\ndie Aufgabe der Vorplanung, Genehmigungsplanung und Vorbereitung der Auftragsvergabe gehabt. Schriftsätzlich\nhaben sie vorgetragen, dass die Klägerin den Kontakt zu dem Zeugen T2 vermittelt habe. Der Zeuge T2 habe\nsozusagen im Lager der Klägerin gestanden. Nach Vorhalt der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen T2 im Termin\nvom 15.05.2003 hat der Beklagte zu 1 ) bestätigt, dass die Baubeschreibung zusammen mit Herrn T2 erstellt worden\nsei und dieser auch für die Beklagten den Vertrag mit der Klägerin entworfen habe.\n\n20\n\nDarüberhinaus behaupten die Beklagten, das von der Klägerin erstellte Haus sei mangelhaft, da es extrem\nhellhörig sei. Die Trittschalldämmung im Obergeschoss sei unzureichend. Auch führe das Zufallen von\nTüren in der Nachbarhälfte zum Klirren von Gläsern im Schrank. Die einschlägigen DIN-Normen seien\nhier nicht eingehalten.\n\n21\n\nDer Zeuge F2 habe Anfang Januar 1999 den Mangel auch eingeräumt, im März 1999 nach Vornahme der\nMangelbeseitigungsarbeiten dann aber mitgeteilt, weitere Maßnahmen seien unverhältnismäßig, man\nmüsse über eine finanzielle Regelung sprechen. Im Übrigen habe er eine weitere Mängelbeseitigung\nverweigert.\n\n22\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beklagten der Darstellung der Klägerin, sie habe\nzunächst nicht mehr weiter gewusst und ein Schallschutzgutachten eingeholt, nicht widersprochen und bekundet,\ndie Klägerin habe sich dann nicht mehr gemeldet.\n\n23\n\nDie Beklagten erklären hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von 2.000 €, den sie darauf\nstützen, dass sie bereits eigene Maßnahmen zur Beseitigung der Hellhörigkeit des Hauses vorgenommen\nhätten. So sei u.a. die Aufdoppelung der Gebäudetrennwand erfolgt. Die Beklagten stützen sich dabei auf\neinen von der Firma T eingereichten Kostenvoranschlag von April 2003 über 1.689,40 € netto.\n\n24\n\nIm Übrigen stützen sie die Widerklage darauf, dass ihnen derzeit nicht bekannt sei, welche konkreten\nMaßnahmen zur Beseitigung des Mangels erforderlich seien. Die Kosten der Mangelbeseitigung könnten auch nur\ndurch ein umfangreiches Gutachten festgestellt werden. Die Kosten betrügen aber zumindest 10.000 €.\n\n25\n\nDie Klägerin erhebt gegenüber den Gewährleistungsansprüchen der Beklagten die Einrede der\nVerjährung. Sie behaupten, die Mangelbeseitigungsarbeiten seien kulanzhalber erfolgt. Im Übrigen lägen\nMängel nicht vor, es sei bereits ein Gutachten erstellt worden, nachdem sich die gemessenen Schallwerte im Bereich\nder DIN-Werte bewegten (Abschrift des Gutachtens in der Anlage zum Schriftsatz 02.05.2003).\n\n26\n\nDer Zeuge T2 hat eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten gereicht (Blatt 58 der Akten).\n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie Klage ist zulässig und weitgehend begründet.\n\n29\n\nDie Werklohnforderung der Klägerin ist nicht durch eine Aufrechnung der Beklagten teilweise untergegangen.\n\n30\n\nDie Wideranklage ist sowohl in der Hauptsache, als auch in Bezug auf den Hilfsantrag zulässig, aber\nunbegründet.\n\n31\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf Restwerklohnzahlung nach § 631 Abs.1 BGB in Höhe von 7.248,99\n€ zu.\n\n32\n\nDie Parteien haben am 30.03.1998 einen Bauvertrag geschlossen über die Erstellung und Übereignung einer\nDoppelhaushälfte in X.\n\n33\n\nDie Klägerin hat die vertraglichen Leistungen grundsätzlich erbracht. Der Anspruch ist auch fällig.\n\n34\n\nDie Beklagten haben die Doppelhaushälfte durch Ingebrauchnahme Ende 1998 abgenommen.\n\n35\n\nDie Klägerin hat die nach §16 Nr. 3 Abs.1 VOB/B erforderliche Schlussrechnung am 31.12.2001 erstellt.\nNach der Schlussrechnung und unter\n\n36\n\nBerücksichtigung der unstreitigen Gegenforderung der Beklagten von 152,82 € schulden die Beklagten\nnoch einen Restbetrag von 7.248,99 €.\n\n37\n\nDie Werklohnforderung der Klägerin ist nicht verjährt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die VOB/B\nBestandteil des Bauvertrages zwischen den Beklagten geworden.\n\n38\n\nDas AGBG findet zum Schutz der Beklagten keine Anwendung. Die Beklagten sind im vorliegenden Fall als Verwender\ndes Vertrages aufgetreten. Der Beklagte zu 1 ) hat nach persönlicher Anhörung im Termin vom 15.05.2003\nerklärt, die Baubeschreibung sei zusammen mit dem Architekten T2 für die Beklagten erstellt worden. Herr T2\nhabe auch für die Beklagten den Vertrag mit der Klägerin entworfen. Danach ist davon auszugehen, dass der\nArchitekt T2 bei den Vertragsverhandlungen für die Beklagten tätig war.\n\n39\n\nDies ergibt sich auch aus der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen T2. Dieser hat erklärt, den Vertrag und\ndie sonstigen Vertragsunterlagen erstellt und mit den Bauherren besprochen zu haben.\n\n40\n\nDass der Zeuge T2 aufgrund anderer Umstände gleichwohl \"im Lager\" der Klägerin stand, ist nicht\nersichtlich und von den Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt. Der Inhalt des Vertrages und damit auch der\nVertragsbedingungen geht damit auf die Beklagten als Verwender zurück.\n\n41\n\nIn Ziffer 5 des Vertrages wurde vereinbart:\n\n42\n\n\"Vertragsgrundlage ist die VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) in der derzeit gültigen\nFassung, dessen Text die Beteiligten besitzen.\"\n\n43\n\nEine solche Bezugnahme auf die VOB/B reicht zur Einbeziehung der VOB/B nach der Rechtsprechung aus, wenn\nVertragspartner des Verwenders ein auf dem Bausektor tätiges Unternehmen ist. Bei einem solchen Unternehmen kann\ndavon ausgegangen werden, dass es den Inhalt der VOB/B kennt (BGH Baurecht 1989, 87). Vertragpartner der Beklagten war\nhier die Klägerin als Baufirma.\n\n44\n\nDer Geltung der VOB/B steht ferner nicht entgegen, dass der Bauvertrag neben Bauleistungen auch Ingenieurleistungen\nerhält (Ziffer 26.3 der Leistungsbeschreibung). Die Vereinbarung der VOB/B für den Bauvertrag ist\ngrundsätzlich auch dann zulässig, wenn ein Generalunternehmer wie hier neben Bauleistungen auch\nPlanungsleistungen schuldet (Hamm MDR 1987, 407). Die Vereinbarung der VOB/B gilt dann grundsätzlich für\nden Vertrag, mit Ausnahme der geschuldeten Ingenieurleistungen (so auch BGH Baurecht 1998,402).\n\n45\n\nNach der VOB/B setzt die Fälligkeit des Anspruchs nach §16 Nr. 3 Abs.1 VOB/B die Erteilung einer\nSchlussrechnung voraus. Die Schlussrechnung datiert vom 31.12.2001. Bei einem Postlauf von 3 Tagen ging die\nSchlussrechnung am 03.01.2002 zu. Beginn der Verjährungsfrist war damit das Ende des Jahres 2002 nach § 199\nAbs. 1 Ziff. 1 BGB n. F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB.\n\n46\n\nDie Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre gem. § 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 229\n§ 6 Abs. 3 EGBGB. Die Verjährung wurde durch Zustellung des Mahnbescheides am 08.01.2003 nach § 204\nAbs. 1, Ziff. 3 BGB n. F. wirksam gehemmt.\n\n47\n\nDer Anspruch der Klägerin ist nicht durch eine Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 2.000 €\nuntergegangen. Dem Beklagten steht kein Anspruch nach §13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B auf Zahlung von Schadensersatz zu.\n\n48\n\nEtwaige Gewährleistungsansprüche der Beklagten wegen eines mangelhaften Schallschutzes der\nDoppelhaushälfte sind verjährt.\n\n49\n\nDie Gewährleistungsfrist beträgt nach Ziffer 6 des Bauvertrages 2 Jahre, für alle holzkonstruktiven\nTeile (Wände, Dach) jedoch 5 Jahre und beginnt nach Endabnahme des Objektes durch den Bauherren oder mit dessen\nEinzug in das Objekt. Die Klausel über die Gewährleistungsfrist ist wirksam in den Vertrag einbezogen. Die\nKlausel ist keine überraschende Klausel im Sinne des AGB-Gesetzes, da die Gewährleistungsfrist nach\n§ 13 Ziff. 4 Abs. 1 VOB/B für Bauwerke grundsätzlich 2 Jahre beträgt. Zudem können sich die\nBeklagten nicht auf den Schutz des AGB-Gesetzes berufen, da sie Verwender der Vertragsklausel waren. Die Auslegung der\nvereinbarten Gewährleistungsfrist ergibt nach Auffassung der Kammer, dass die Gewährleistungsfrist für\ndie Schallisolierung des Doppelhauses 2 Jahre beträgt.\n\n50\n\nZwar soll nach Ziffer 6 des Bauvertrages die Gewährleistungsfrist 5 Jahre für alle holzkonstruktiven\nTeile betragen. Davon betroffen ist jedoch die Statik des Hauses. Die Klägerin hat sich verpflichtet, ein Haus\nin Holzrahmenbauweise zu erstellen. Sinn und Zweck der in Ziffer 6 getroffenen besonderen Regelung für\nholzkonstruktive Teile in den Wänden und im Dach war es daher, eine verlängerte Gewährleistung für\ndie Standsicherheit des Hauses zu vereinbaren.\n\n51\n\nBeginn der Gewährleistungsfrist war der Einzug der Beklagten Ende 1998 in die Doppelhaushälfte.\n\n52\n\nDass die Klägerin nach Abnahme des Hauses das Vorliegen eines mangelhaften Schallschutzes verbindlich anerkannt\nhätte, haben die Beklagten nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Aus ihrem Vortrag geht nicht hervor, wann\nund wo der Zeuge F entsprechende Äußerungen getätigt haben soll. Nicht ausreichend für ein\nAnerkenntnis ist, dass der Zeuge F3 das Vorliegen des Mangels für möglich hielt und daher Maßnahmen zur\nSchallschutzverbesserung durchgeführt wurden.\n\n53\n\nDer Lauf der Gewährleistungsfrist war nach § 639 Abs.2 BGB zunächst bis September 1999 gehemmt.\nDie Klägerin hat nach Abnahme des Hauses zunächst selbst Maßnahmen zur Verbesserung der Schallisolierung\nvorgenommen.\n\n54\n\nDer Geschäftsführer der Klägerin hat im Termin vom 15.05.2003 eingeräumt, dass er im März\n1999 gegenüber den Beklagten erklärt habe, sie wüssten nicht mehr weiter. Dies habe sich aber darauf\nbezogen, dass über die Einhaltung des Schallschutzes keine besonderen Erkenntnisse vorgelegen hätten.\nDaraufhin hätte man ein Schallschutzgutachten eingeholt. Die Klägerin hat sich somit mit der\nÜberprüfung des Mangels einverstanden erklärt.\n\n55\n\nDas von der Klägerin eingereichte Schallschutzgutachten vom 13.09.1999 kommt zu dem Ergebnis, dass die\nDIN-Norm und Schallschutzwerte im Haus der Beklagten eingehalten sind. Ein Mangel ist danach nicht gegeben.\n\n56\n\nMit dem Ergebnis des Gutachtens war die Überprüfung des mangelhaften Schallschutzes abgeschlossen.\n\n57\n\nDie Beklagten können sich schließlich nicht gem. § 639 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 478 BGB\nnach Ablauf der Gewährleistungsfrist weiter auf die Mangeleinrede berufen.\n\n58\n\nZwar haben die Beklagten nach Abnahme des Hauses gegenüber der Klägerin einen mangelhaften Schallschutz\nangezeigt, woraufhin die Klägerin tätig wurde. Da jedoch die Parteien im Bauvertrag wirksam die Geltung der\nVOB/B vereinbart haben, wäre es zur Erhaltung der Mängeleinrede erforderlich gewesen, dass die Beklagten nach\n§ 13 Ziff. 5 Abs.1 VOB/B den Mangel schriftlich gegenüber der Klägerin anzeigen und diese zur\nMangelbeseitigung auffordern. Dies haben die Beklagten jedoch nicht getan.\n\n59\n\nUmstände, nach denen eine schriftliche Mangelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung entbehrlich gewesen\nwäre, haben die Beklagten nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich,\nwann und wie der Zeuge F3 für die Klägerin eine Mangelbeseitigung endgültig abgelehnt haben soll;\nzumal die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt haben, die Klägerin hätte\nsich nach der Einholung des Schallschutzgutachtens nicht mehr gemeldet.\n\n60\n\nEin Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich seit dem 24.03.2003 nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB n. F..\nEin Anspruch der Klägerin auf Verzugszinszahlung ergibt sich nach § 291 BGB erst seit Rechtshängigkeit\nder Klageforderung mit Zustellung der Klage (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) am 24.03.2003.\n\n61\n\nFür einen früheren Verzugseintritt, hat die Klägerin keine ausreichenden Umstände vorgetragen.\nNach § 16 Ziff. 5 VOB/B muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Zahlung setzen, um einen\nZahlungsverzug des Auftraggebers herbeizuführen. Eine wirksame Nachfrist hat die Klägerin nicht gesetzt. Die\nvon ihr in der Schlussrechnung vom 31.12.2001 gesetzte Nachfrist genügt hierfür nicht, da diese Nachfrist vor\nFälligkeit gesetzt wurde. Fälligkeit trat erst gem. § 16 Ziff. 3 Satz 1 VOB/B erst nach Ablauf der Frist\nzur Prüfung der Schlussrechnung von 2 Monaten ein.\n\n62\n\nDie Widerklage der Beklagten ist in der Hauptsache zulässig. Für die Feststellungsklage der Beklagten fehlt\nnicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses ist gem. § 256 ZPO auch dann gegeben, wenn eine Bezifferung\ndes Schadens erst nach Einholung eines kostenintensiven Bausachverständigengutachtens möglich wäre. In\ndiesem Fall greift der Vorrang der Leistungsklage nicht ein.\n\n63\n\nDer Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Schaden im Wege der eigenen Schätzung zu beziffern\noder eine unbezifferte Leistungsklage zu erheben (Hamm OLG-Report 1995, 201).\n\n64\n\nDie Beklagten haben vorgetragen, sie hätten derzeit keine Kenntnis davon, welche Maßnahmen genau zur\nBeseitigung des mangelhaften Schallschutzes erforderlich sei. Ein Sachverständigengutachten wurde bisher nicht\nerstellt, die Erstellung eines solchen Gutachtens zur Bezifferung der Klage ist den Beklagten nicht zumutbar.\n\n65\n\nDie Widerklage ist jedoch unbegründet.\n\n66\n\nDen Beklagten steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines mangelhaften Schallschutzes der Doppelhaushälfte\nzu. Wie oben bereits dargelegt, sind Gewährleistungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin\nverjährt.\n\n67\n\nDementsprechend ist zwar der Hilfsantrag als von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemachter Antrag\nzulässig, jedoch ebenfalls unbegründet, da den Beklagten kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin\nzusteht.\n\n68\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-06-26/7-o-42-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 478","ref_norm":"478","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-06-26/7-o-42-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292015","retrieved":"2026-07-09 03:12:25.090091+00:00"}}