{"status":"available","doknr":"OLD292368","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0604.9T241.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"9 T 241/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDer Betroffene, nach seinen Angaben sierra-leonischer \n\n 4\n\nStaatsangehöriger, reiste im am 14.08.2001 in die Bundesrepublik\n\n 5\n\nDeutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit - seit dem\n\n 6\n\n19.04.2001 bestandskräftigen- Bescheid des Bundesamtes für die\n\n 7\n\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge ( Bundesamt )vom 20.11.2001 \n\n 8\n\n(Gesch.-Z. '####### ), auf den wegen der weiteren Einzelheiten -\n\n 9\n\nverwiesen wird, Bl. 39-44 d.A., abgelehnt wurde. Der Betroffene wurde\n\n 10\n\naufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach \n\n 11\n\nBekanntgabe des Bescheides zu verlassen, die Abschiebung in den\n\n 12\n\nHerkunftsstaat wurde angedroht. Der Betroffene hat die gegen den\n\n 13\n\nablehnenden Bescheid erhobene Klage zurückgenommen.\n\n 14\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Betroffene angegeben,\n\n 15\n\nüber Guinea mit einem falschen Pass in die Bundesrepublik Deutschland\n\n 16\n\neingereist zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die\n\n 17\n\nAnhörungsniederschrift vom 05.09.2001, Bl. 46-52 d.A., Bezug\n\n 18\n\ngenommen.\n\n 19\n\nAm 15.03.2003 wurde der Betroffene am E Hauptbahnhof\n\n 20\n\naufgegriffen, bei der Kontrolle legte er einen Sozialversicherungsausweis,\n\n 21\n\nausgestellt auf die oben genannten Alias-Personalien, vor. Als der \n\n 22\n\nBetroffene zur Personalienüberprüfung zur Bundesgrenzschutzwache\n\n 23\n\nverbracht werden sollte, versuchte er zu flüchten, setzte hierbei unter\n\n 24\n\nanderem Schläge und Tritte ein und verletzte die eingesetzten Beamten.\n\n 25\n\nBei seiner Vernehmung räumte er ein, sein Foto in den Ausweis eingefügt\n\n 26\n\nzu haben.\n\n 27\n\nAnlässlich seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Dortmund hat der\n\n 28\n\nBetroffene ausgeführt, dass er von der Ablehnung seines Asylantrages\n\n 29\n\nnichts wisse, er habe sich nicht mehr darum gekümmert, weil seine\n\n 30\n\nFreundin schwanger gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird\n\n 31\n\nverwiesen auf das Anhörungsprotokoll vom 1.6.03.2003, Bl. 16-17 d.A.\n\n 32\n\nMit Beschluss vom 16.03.2003, auf den wegen der weiteren Einzelheiten\n\n 33\n\nverwiesen wird, Bl. 14-15 d.A., hat das Amtsgericht Dortmund gegen den\n\n 34\n\nBetroffenen die Sicherungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten\n\n 35\n\nangeordnet.\n\n 36\n\nHiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines\n\n 37\n\nVerfahrensbevollmächtigten vom 31.03.2003 - eingegangen bei Gericht\n\n 38\n\nper Fax am gleichen Tag - sofortige Beschwerde eingelegt und\n\n 39\n\ninsbesondere geltend gemacht, dass er Frau P, geb. Q, I , ###### I2, bei der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes beistehen wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31.03., 01.04. und 12.05.2003, Bl. 27, 25, 36 d.A. Bezug genommen.\n\n 40\n\nII.\n\n 41\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n 42\n\nRechtsgrundlage der Haftanordnung ist § 57 Abs. 2 AusIG.\n\n 43\n\nDer Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Asylantrag ist\n\n 44\n\nabschlägig beschieden worden, der ablehnende Bescheid ist\n\n 45\n\nbestandskräftig. Die Abschiebeandrohung ist vollziehbar. Soweit der\n\n 46\n\nBetroffene im Rahmen seiner Anhörung bekundet hat, er habe keinen\n\n 47\n\nablehnenden Bescheid erhalten, ist dieses durch die Abschlussmitteilung\n\n 48\n\ndes Bundesamtes vom 16.05.2002, Bl. 45 d.A., widerlegt. Aus dieser\n\n 49\n\nMitteilung ergibt sich, dass der Betroffene die gegen den ablehnenden\n\n 50\n\nBescheid eingelegte Anfechtungsklage zurückgenommen hat.\n\n 51\n\nEs besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der\n\n 52\n\nAbschiebung entziehen will, § 57 Abs. 2 Nr. 5 AusIG. Der Betroffene ist\n\n 53\n\nuntergetaucht, er hat den Kontakt zur Ausländerbehörde abgebrochen\n\n 54\n\nund musste zur Festnahmeausgeschrieben werden. Er hat versucht,\n\n 55\n\nseine Identität zu verschleiern, indem er einen falschen\n\n 56\n\nSozialversicherungsausweis gefertigt und verwendet hat. Außerdem hat\n\n 57\n\nder Betroffene unter Anwendung von körperlicher Gewalt versucht, sich\n\n 58\n\nden Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zu entziehen.\n\n 59\n\nOb der Betroffene wegen der Behauptung, Frau P erwarte von ihm\n\n 60\n\nein Kind, einen Anspruch auf Duldung hat, ist im vorliegenden Verfahren\n\n 61\n\nnicht zu prüfen. Dies fällt unter die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde.\n\n 62\n\nDie Haft erscheint wegen der Schwangerschaft auch nicht unverhältnismäßig.\n\n 63\n\nEs steht auch nicht fest, dass die Abschiebung aus von dem Betroffenen\n\n 64\n\nnicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der nächsten drei Monate\n\n 65\n\ndurchgeführt werden kann, § 57 Abs. 2 Satz 4 AusIG.\n\n 66\n\nDie Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung des\n\n 67\n\nBetroffenen abgesehen, da hiervon weitere entscheidungserhebliche\n\n 68\n\nErkenntnisse nicht zu erwarten waren.\n\n 69\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n 70\n\nDieser Beschluss kann mit der sofortigen weiteren Beschwerde\n\n 71\n\nangegriffen werden. Diese ist einzulegen innerhalb einer Frist von zwei\n\n 72\n\nWochen ab Bekanntgabe des Beschlusses durch mündliche Erklärung zu\n\n 73\n\nProtokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Dortmund, des Landge-\n\n 74\n\nrichts Dortmund, des Oberlandesgerichts Hamm oder des Amtsgerichts, in\n\n 75\n\ndessen Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Betroffene befindet, oder\n\n 76\n\ndurch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-06-04/9-t-241-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-06-04/9-t-241-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292368","retrieved":"2026-07-09 03:13:03.874824+00:00"}}