{"status":"available","doknr":"OLD292707","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0513.1S365.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-05-13","aktenzeichen":"1 S 365/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts\n\nDortmund vom 19.11.2002 (AZ: 125 C 8042/02) wird kostenpflichtig\n\n(§ 97 ZPO) zurückgewiesen.\n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a ZPO\n\n 2\n\nabgesehen\n\n 3\n\nEntscheidungsgründe\n\n 4\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n 5\n\nDer Mietzinsanspruch der Klägerin ist nicht durch eine Aufrechnung in Höhe von 3 x 410,- € erloschen.\n\n 6\n\nDenn dem Beklagten steht kein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der von ihm gezahlten Kaution aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu.\n\n 7\n\nDie Kammer folgt insoweit der Auffassung, dass eine Kautionsabrede nicht schon dann unwirksam ist, wenn lediglich der ausdrückliche Hinweis fehlt, dass der Mieter berechtigt ist, die Mietkaution in drei Raten zu zahlen.\n\n 8\n\nIn § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ist ausdrücklich\n\n 9\n\ngeregelt, dass die Kaution in gesetzlicher Weise zu leisten sei.\n\n 10\n\nSie schließt daher gerade nicht die Rechte des Mieters aus, sondern nimmt deutlich Bezug auf die Möglichkeiten, die dem Mieter durch § 551 BGB eingeräumt sind. Er ist danach berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten.\n\n 11\n\nHierdurch wird der Mieter aber nicht unangemessen benachteiligt.\n\n 12\n\nIhm obliegt es, sich darüber zu informieren, welche Rechte ihm zustehen.\n\n 13\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer im Übrigen Bezug auf die in allen Punkten überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts.\n\n 14\n\nEtwas anderes gilt auch nicht dann, wenn, wie der Beklagte behauptet, die Zahlung des gesamten Betrages bereits vor Abschluss des Mietvertrages erfolgt sei.\n\n 15\n\nDenn durch die Vereinbarung der wirksamen Kautionsabrede wurde von den\n\n 16\n\nParteien noch nachträglich ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung geschaffen.\n\n 17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-05-13/1-s-365-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-05-13/1-s-365-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292707","retrieved":"2026-07-09 03:13:35.053791+00:00"}}