{"status":"available","doknr":"OLD292745","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0509.3O663.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"3 O 663/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die von dem Beklagten gefor-\n\nderte strafbewerte Erklärung\n\n„1. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Anwaltsverein es\n\nkünftig zu unterlassen. Rechtsangelegenheiten Dritter einschließlich der Rechtsbe-\n\nratung und Einziehung fremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken abge-\n\ntretener Forderungen geschäftsmäßig in der Weise zu besorgen, dass unterstützen-\n\nde Tätigkeiten für Dritte beim Zustandekommen von Tilgungsvereinbarungen mit\n\nGläubigern entfaltet werden\n\n2. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Anwaltsverein für\n\njeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen nach Ziffer 1)\n\ndieser Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro (i. W. fünftau-\n\nsendeins 00/100 Euro) an den Anwaltsverein zu zahlen\"\n\nabzugeben und an den Beklagten 512,62 Euro (i. W. fünfhundertzwölf 62/100 Euro)\n\nzu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 15.000,00\n\nEuro.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrek-\n\nkenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger ist als Steuerberater in E tätig. Im Jahre 2002 beriet der Kläger ei-\n\n 3\n\nnen Mandanten, der erhebliche Umsatzverluste beim Betrieb seines Unternehmens\n\n 4\n\nerlitten hatte Nach der Prüfung der Lage stellte der Kläger fest, dass sein Mandant\n\n 5\n\nerhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte. Angesichts hoher Verbindlichkeiten\n\n 6\n\ndrohte ein Insolvenzverfahren. Der Kläger verfaßte daher ein Standardschreiben an die Gläubiger seines Mandanten, in welchem er die wirtschaftliche Situation erläuterte und einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitete. Dieses Schreiben wurde an alle Gläubiger versandt.\n\n 7\n\nDer beklagte Verein erhielt von diesem Schreiben Kenntnis und mahnte den Kläger mit\n\n 8\n\nSchreiben vom 30.08.2002 wegen eines angeblichen Verstosses gegen das\n\n 9\n\nRechtsberatungsgesetz ab. Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger auf, eine\n\n 10\n\nVerpflichtungserklärung abzugeben, wonach er sich verpflichten u.a. sollte:\n\n 11\n\n\" Steuerberater M verpflichtet sich gegenüber dem Anwaltsverein, es künftig zu\n\n 12\n\nunterlassen, Rechtsangelegenheiten Dritter einschließlich der Rechtsberatung und\n\n 13\n\nEinziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ge-\n\n 14\n\nschäftsmäßig in der Weise zu besorgen, dass unterstützende Tätigkeiten für Dritte\n\n 15\n\nbeim Zustandekommen von Tilgungsvereinbarungen mit Gläubigern entfaltet werden. \"\n\n 16\n\nDer Kläger lehnte die Abgabe der geforderten Erklärung ab. Der Beklagte erklärte so-\n\n 17\n\ndann mit Schreiben vorn 14.10.2002, er gehe weiter von einem Verstoß gegen das\n\n 18\n\nRechtsberatungsgesetz aus und werde das weitere Vorgehen gegen den Kläger vom\n\n 19\n\nAusgang eines anderen Verfahrens abhängig machen.\n\n 20\n\nDer Kläger forderte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 31.10.2002 unter\n\n 21\n\nFristsetzung bis zum 20.11.2002 auf, Klage einzureichen oder die Rechtmäßigkeit sei-\n\n 22\n\nner Tätigkeit anzuerkennen. Eine Reaktion erfolgte nicht.\n\n 23\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die von ihm entfaltete Tätigkeit im Rahmen der Schuldenre-\n\n 24\n\ngulierung des Mandanten unterfalle der Regelung des § 5 II Rechtsberatungsgesetz.\n\n 25\n\nDanach sei er im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater auch berechtigt, Rechts-\n\n 26\n\nberatung vorzunehmen, wenn sie mit dieser Tätigkeit in unmittelbarem Zusammen-\n\n 27\n\nhang stehen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Im übrigen sehe auch § 305 InsO\n\n 28\n\nvor. dass ein Steuerberater die außergerichtliche Schuldenbereinigung vornehmen\n\n 29\n\nkönne.\n\n 30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 31\n\nfestzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die von dem\n\n 32\n\nBeklagten geforderte strafbewerte Erklärung\n\n 33\n\n\"1. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber\n\n 34\n\ndem Anwaltsverein es künftig zu unterlassen, Rechtsangelegen-\n\n 35\n\nheiten Dritter einschließlich der Rechtsberatung und Einziehung\n\n 36\n\nfremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken abgetretener\n\n 37\n\nForderungen geschäftsmäßig in der Weise zu besorgen, dass\n\n 38\n\nunterstützende Tätigkeiten für Dritte beim Zustandekommen von\n\n 39\n\nTilgungsvereinbarungen mit Gläubigern entfaltet werden.\n\n 40\n\n2. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber\n\n 41\n\ndem Anwaltsverein für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen\n\n 42\n\ndas Unterlassungsversprechen nach Ziffer 1.) dieser Vereinba-\n\n 43\n\nrung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 ~ (i .W. fünftau-\n\n 44\n\nsendeins 00/100 Euro) an den Anwaltsverein zu zahlen\"\n\n 45\n\nabzugeben und an den Beklagten 512,62 Euro (i.W. fünfhun-\n\n 46\n\ndertzwölf 62/100 Euro) zu zahlen.\n\n 47\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 48\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 49\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit gegen das Rechtsbe-\n\n 50\n\nratungsgesetz verstoßen habe. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätig-\n\n 51\n\nkeit als Steuerberater und der Schuldenregulierung bestehe nicht.\n\n 52\n\nEntscheidungsgründe\n\n 53\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n 54\n\nI.\n\n 55\n\nDer Kläger hat ein hinreichendes Interesse für die erhobene negative Feststellungskla-\n\n 56\n\nge. Dem Kläger ist es nicht zu zumuten, weitere Reaktionen des beklagten Vereines,\n\n 57\n\ninsbesondere den Ausgang eines Verfahrens abzuwarten, auf welchen er keinen Ein-\n\n 58\n\nfluss hat. Der Kläger hat mit Blick auf seine zukünftige Tätigkeit ein berechtigtes Inter-\n\n 59\n\nesse an der Klärung der Frage, ob die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig war.\n\n 60\n\nII.\n\n 61\n\nDer Beklagte hat keinen Anspruch auf Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung\n\n 62\n\nund auf Zahlung eines Schadensersatz.\n\n 63\n\n1.\n\n 64\n\nEin Anspruch auf Abgabe der von dem Beklagten verlangten Unterlassungserklärung\n\n 65\n\nergibt sich weder aus § 1 UWG noch aus §§ 1004, 823 II BGB, 1 RBerG.\n\n 66\n\nDer Kläger hat nicht gegen das RBerG verstoßen und ist damit auch nicht unbefugter-\n\n 67\n\nmaßen in Wettbewerb mit der Anwaltschaft getreten.\n\n 68\n\na.) Der Kläger hat zwar eine fremde Rechtsangelegenheit im Sinne von § 1 RBerG\n\n 69\n\nbesorgt. Die vorn Kläger vorgenommene Verhandlung mit Gläubigern seines Mandan-\n\n 70\n\nten über die Ratenzahlung einer Forderung stellt eine Besorgung fremder Rechtsan-\n\n 71\n\ngelegenheiten dar. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Falle eines Wirtschaftsprüfers\n\n 72\n\nentschieden, dass Verhandlungen mit Gläubigern über eine Stundung, Ratenzahlung\n\n 73\n\noder einen Teilerlass einer Forderung eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten\n\n 74\n\ndarstellt, (vql. BGHZ 102, S. 128 ff.)\n\n 75\n\nDiese Rechtsangelegenheit hat der Kläger auch in seiner Eigenschaft als Steuerbera-\n\n 76\n\nter und damit unstreitig geschäftsmäßig erledigt, ohne hierzu eine besondere Erlaubnis\n\n 77\n\nim Sinne des RBerG zu haben.\n\n 78\n\nb.) Die Tätigkeit des Klägers ist Jedoch gem. § 5 Ziffer 2.) RBerG von dem Verbot des\n\n 79\n\n§ 1 RBerG ausgenommen.\n\n 80\n\nWährend bislang nur Wirtschaftsprüfer gem. § 5 RBerG privilegiert waren, sind durch\n\n 81\n\ndas Gesetz vom 31.08.1998 die Steuerberater in den Ausnahmetatbestand des § 5\n\n 82\n\nRBerG aufgenommen worden.\n\n 83\n\n(1 ) Der Kläger war mit der Beratung seines Mandanten beruflich befaßt. Der Kläger hat\n\n 84\n\nden Mandanten bei der Analyse der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens und\n\n 85\n\nbei den Überlegungen zur weiteren Vorgehensweise beraten. Zu den Aufgaben eines\n\n 86\n\nSteuerberaters gehört u.a. auch die betriebswirtschaftliche Beratung. Die betriebswirt-\n\n 87\n\nschafliche Beratung ist zwar nicht im Steuerberatungsgesetz erwähnt, ist aber seit lan-\n\n 88\n\ngem üblich und gehört nach allgemeinem Verständnis zum Berufsbild des Steuerbe-\n\n 89\n\nraters (vgl. Rennen / Calibe, RBerG, § 5 Rn. 78)\n\n 90\n\n(2) Die vom Kläger vorgenommene Rechtsberatung stand mit der beruflichen Tätigkeit\n\n 91\n\nin einem unmittelbaren Zusammenhang.\n\n 92\n\nDer Steuerberater soll im Rahmen seiner betriebswirtschaftlichen Beratung bei wirt-\n\n 93\n\nschaftlichen Schwierigkeiten dem Mandanten auch empfehlen, wie er weiter vorgehen\n\n 94\n\nsoll In Betracht kommt die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, ein Sanierungsver-\n\n 95\n\nsuch oder evtl. eine Kreditaufnahme, um die Fortsetzung eines Unternehmens zu er-\n\n 96\n\nmöglichen. Mit einer solchen Beratung war der Kläger im vorliegenden Falle von sei-\n\n 97\n\nnem Mandanten beauftragt.\n\n 98\n\nDer Steuerberater wird eine abschließende Empfehlung aber nicht abgeben können,\n\n 99\n\nwenn er nicht beurteilen kann, ob und ggf. inwieweit Gläubiger bereit sind, auf ihre\n\n 100\n\nForderungen zu verzichten bzw. einen Zahlungsaufschub zu gewähren.\n\n 101\n\nDer Bundesgerichtshof hat für die Tätigkeit von Wirtschaftsberatern entschieden, dass\n\n 102\n\nzu dem Aufgabengebiet eines Wirtschaftsprüfers die Beratung in wirtschaftlichen An-\n\n 103\n\ngelegenheiten gehört und es dem Interesse aller Beteiligten entspricht, wenn ein Wirt-\n\n 104\n\nschaftsprüfer bei Sanierungsversuchen auch Verhandlungen mit Gläubigern aufnimmt.\n\n 105\n\n(BGHZ 102, S. 133)\n\n 106\n\nNach dieser Entscheidung ist § 5 RBerG dahingehend geändert worden, dass neben\n\n 107\n\nWirtschaftsprüfern auch Steuerberater in den Ausnahmetatbestand des § 5 RBerG\n\n 108\n\naufgenommen worden sind. Eine abweichende Behandlung der Steuerberater von\n\n 109\n\nWirtschaftsprüfern ist nicht in dem vorhegenden Punkten nicht zu begründen\n\n 110\n\nDie betriebswirtschaftliche Beratung des Steuerberaters ist mit der wirtschaftlichen Be-\n\n 111\n\nratung eines Wirtschaftsprüfers vergleichbar. Beide erfordern, dass sich der Berater\n\n 112\n\neinen klaren Überblick über die wirtschaftliche Situation verschaffen und auch die\n\n 113\n\nMöglichkeiten einer Lösung z.B. durch Verhandlungen mit Gläubigern ausloten kann.\n\n 114\n\nEs bestehen keine Bedenken nach Sinn und Zweck des RBerG. Das RBerG will ver-\n\n 115\n\nmeiden. dass Rechtsbesorgung in die Hand von Personen kommt, die keine hinrei-\n\n 116\n\nchende Gewähr für die unbehrliche Sachkunde und Zuverlässigkeit bieten. (BGHZ\n\n 117\n\n102, S. 132)\n\n 118\n\nEine ausreichende Sachkunde der Steuerberater für Sanierungsversuche kann ange-\n\n 119\n\nnommen werden. Auch bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Be-\n\n 120\n\nrufsstandes.\n\n 121\n\nDer Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 305 InsO deutlich gemacht, dass er von\n\n 122\n\nder Zuverlässigkeit der Steuerberater im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Sanierungsversu-\n\n 123\n\nchen ausgeht. Gem. § 305 InsO gehören Steuerberater zu den geeigneten Personen,\n\n 124\n\ndie eine Bescheinigung für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung abgeben kön-\n\n 125\n\nnen. (Eickmann, InsO § 305 Rn. 6)\n\n 126\n\nDie Eignung setzt voraus, dass eine ausreichende Qualifikation für die Beratung bei\n\n 127\n\naußergerichtlicher Schuldenbereinigung vorliegt. Wenn der Gesetzgeber für § 305 InsO\n\n 128\n\neine solche Qualifikation annimmt, so wäre ein gleichzeitiger Verstoss gegen das\n\n 129\n\nRechtsberatungsgesetz widersprüchlich.\n\n 130\n\nDer Beklagte selbst trägt vor, dass gegen die Aufnahme von Gesprächen mit Gläubi-\n\n 131\n\ngem aus seiner Sicht noch keine Bedenken bestünden. Erst die abschließende Rege-\n\n 132\n\nlung über den Bestand von Forderungen sei für Steuerberater nicht mehr zulässig.\n\n 133\n\nDieser Trennung kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Verhandlungen werden in\n\n 134\n\nder Regel die Eckdaten eines Vergleiches gesteckt, von dem später kaum noch abge-\n\n 135\n\nwichen werden kann. Es ist daher nicht sachgerecht, wenn ein Steuerberater befug-\n\n 136\n\ntermaßen Gespräche aufnimmt und für den Abschluss eines Vergleiches sodann ein\n\n 137\n\nRechtsanwalt eingeschaltet werden müsste.\n\n 138\n\nDie Auslegung von § 5 Ziffer 2 RBerG ergibt daher, dass Sanierungsversuche durch\n\n 139\n\nSteuerberater vom Ausnahmetatbestand erfaßt sind. Die von dem Kläger vorgenom-\n\n 140\n\nmene Verhandlung mit den Gläubigern seines Mandanten und der damit verbundene\n\n 141\n\nVorschlag über eine Ratenzahlung stellt mithin eine erlaubnisfreie Tätigkeit im \n\n 142\n\nRahmen seiner betriebswirtschaftlichen Beratung dar.\n\n 143\n\n2.\n\n 144\n\nDer Beklagte hat schließlich auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsko-\n\n 145\n\nsten in Höhe von 512,62 €. Ein solcher Schadensersatzanspruch steht dem beklag-\n\n 146\n\nten Verein nicht aus § 823 BGB zu. Hierzu fehlt es, wie vorstehend ausgeführt, an ei-\n\n 147\n\nnem Verstoß des Klägers gegen das Rechtsberatungsgesetzt.\n\n 148\n\nIII.\n\n 149\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Voll-\n\n 150\n\nstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-05-09/3-o-663-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-05-09/3-o-663-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292745","retrieved":"2026-07-09 03:13:38.523111+00:00"}}