{"status":"available","doknr":"OLD293085","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0410.8O298.00.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"8 O 298/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Teilversäumnisurteil vom 27.09.2002 wird aufrechterhalten.\n\nDie weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. . \n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in\n\nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Voll- \n\nStreckung aus dem Teilversäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitslei-\n\nstung in gleicher Höhe fortgesetzt werden.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger schloss am 15.03.1999 mit der Beklagten einen Gesellschafts-\n\n 3\n\nvertrag über die Beteiligung an der Beklagten. Die Beratung führte der für die\n\n 4\n\nFirma K tätige Zeuge D durch, der als Gruppenkoordinator\n\n 5\n\nder Firma K auftrat. Die Beklagte gehört zum Firmenverband der\n\n 6\n\nK2 Holding,.die ihren Sitz in der Türkei hat. Im Rahmen der Beratung\n\n 7\n\nlegte der Zeuge D dem Kläger umfassendes Werbematerial über die Be-\n\n 8\n\nklagte und die K2 Holding vor. Dazu zählte auch eine Beschreibung der\n\n 9\n\nK2 Holding mit der Überschrift \"Die Welt der Vorzüge\". Darin heißt es \n\n 10\n\nunter der Überschrift \"Transparente Gesellschafterbeteiligung\" unter Ziffer 1:\n\n 11\n\n\"Rückgewährgarantie für den Gesellschafter hinsichtlich seines angelegten\n\n 12\n\nGeldes\". Unterziffer 3 wird erklärt, das die Gewinnverteilung alle 3 Monate\n\n 13\n\nerfolgt und die Gewinnausschüttung über die Zweigniederlassung ausge-\n\n 14\n\nzahlt werden können. In dem Werbematerial wird E als Regional-\n\n 15\n\nstelle bzw. Zweigniederlassung mit der Anschrift \"Steinstraße 7\" benannt.\n\n 16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das mit Schriftsatz vom\n\n 17\n\n15.09.2000 zu den Akten gereichte Werbematerial, insbesondere Bl. 67 u.\n\n 18\n\n68 d.A., Bezug genommen.\n\n 19\n\nDer Kläger beteiligte .sich mit 20.000,00 DM an der Beklagten. Er zahlte die-\n\n 20\n\nses Geld bar an den Zeugen D. Die Beteiligung wurde auf 60 Monate\n\n 21\n\nangelegt. Der Kläger unterzeichnete am 15.03.1999 den Gesellschafterver-\n\n 22\n\ntrag, in dem auch geregelt ist, dass er als Gesellschafter Mitinhaber der Ge-\n\n 23\n\nwinne und Verluste der GmbH sei. Außerdem unterzeichnete der Kläger eine\n\n 24\n\nGewinnanteils-Verteilungspunkteliste. Darin ist festgelegt, nach welchem\n\n 25\n\nSystem die Gewinnanteile verteilt werden würden. Wegen der Einzelheiten\n\n 26\n\nwird auf die mit Schriftsatz vom 15.09.2000 überreichten Verträge nebst\n\n 27\n\nÜbersetzungen (Bl. 57 -62 d.A.) Bezug genommen. Nach Abschluss des .\n\n 28\n\nVertrages erhielt der Kläger außerdem eine Auflistung über die Gewinnan-\n\n 29\n\nteile für den Zeitraum Januar bis März 1999. Anhand dieser Tabelle kann\n\n 30\n\nabgelesen werden, welchen Mindestgewinn in Prozent der Anleger bei\n\n 31\n\nwelchem Gesellschaftsanteil in welchem Zeitraumerzielen kann. Der ge-\n\n 32\n\nringste Prozentsatzbeträgt 3,5 %. Diese Tabelle hat den Stand 21.04.1999\n\n 33\n\nund enthält den Zusatz: \"Achtung! Die obigen Werte sind Werte in etwa. Es\n\n 34\n\nkönnen Abweichungen eintreten.\" (Anl. z. Schriftsatz vom 15.09.2000, Bl. 63\n\n 35\n\nd.A.). \n\n 36\n\nDer Kläger erhielt in der Folgezeit folgende Gewinnausschüttungen:\n\n 37\n\n01.05.1999 247,50 DM \n\n 38\n\n19.08.1999 1.120,00 DM \n\n 39\n\n06.11.1999 1.173,OODM\n\n 40\n\nWeitere Zahlungen erhielt der Kläger nicht. \n\n 41\n\nDa er aus der Presse von erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der \n\n 42\n\nBeklagten erfuhr, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom \n\n 43\n\n10.02.2000 zur Rückzahlung seiner Einlage auf (Anl. z. Klageschrift, Bl. 14\n\n 44\n\nd.A.). Da darauf keine Reaktion folgte, kündigte der Kläger seine Beteiligung\n\n 45\n\nmit Schreiben vom 02.03.2000 auch gegenüber der Regionalstelle der Be-\n\n 46\n\nklagten in E. Außerdem erklärte er die Anfechtung wegen arglistiger\n\n 47\n\nTäuschung, weil er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er über die\n\n 48\n\nVerlustbeteiligung aufgeklärt worden wäre und er keine Rückzahiungsgaran-\n\n 49\n\ntie erhalten hätte. \n\n 50\n\nDer Kläger behauptet, dass er bei Vertragsschluss nicht über die Risiken .\n\n 51\n\nAufgeklärt worden sei. Der Zeuge D habe vielmehr eine Rückzahlungs-\n\n 52\n\nund Gewinngarantie abgegeben. Er habe das Unternehmen äußerst positiv\n\n 53\n\ndargestellt, habe mehrfach betont, dass die Einlage absolut risikolos sei und\n\n 54\n\nnicht die Gefahr einer \"Pleite\" bestehe. Auf eine Verlustbeteiligung sei nicht\n\n 55\n\nhingewiesen worden. Im Übrigen sei der im Vertrag festgelegte\n\n 56\n\nGewinnschlüssel nicht transparent.\n\n 57\n\nDie Kammer hat ursprünglich den Rechtsstreit gemäß § 149 ZPO mit Be-\n\n 58\n\nschluss vom. 03.02.2001 bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen die\n\n 59\n\nBeklagte ausgesetzt. Nachdem jedoch in einem Parallelverfahren ein ent-\n\n 60\n\nsprechender Aussetzungsbeschluss in der Beschwerdeinstanz aufgehoben\n\n 61\n\nworden war, setzte die Kammer dieses Verfahren fort und bestimmte Termin\n\n 62\n\nzur mündlichen Verhandlung.\n\n 63\n\nDer Kläger hat beantragt, .\n\n 64\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn20.000,00 DM nebst 4%Zinsen\n\n 65\n\nseit dem 15.03.1999 zu zahlen.\n\n 66\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n 67\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 68\n\nNachdem die Beklagte in einer weiteren mündlichen Verhandlung trotz\n\n 69\n\nordnungsgemäßer Ladung säumig war, erließ die Kammer auf Antrag des\n\n 70\n\nKlägers am 27.09.2002 ein Teilversäumnis- und Schlussurteil, mit dem die\n\n 71\n\nBeklagte verurteilt wurde, an den Kläger 10.225,84 € (= 20.000,00 DM)\n\n 72\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 12.02.2000 zu zahlen. Wegen der weitergehen-\n\n 73\n\nden Zinsforderung wurde die Klage abgewiesen, weil der Zahlungsanspruch\n\n 74\n\nerst mit Zugang der Kündigung vom 10.02.2000 fällig wurde.\n\n 75\n\nGegen dieses der Beklagten am 29.10.2002 zugestellten Teilversäümnis-\n\n 76\n\nurteil hat die Beklagte mit schreiben vom 29.10.2002, das am 31.10.2002\n\n 77\n\nbei Gericht einging, Einspruch eingelegt.\n\n 78\n\nDer Kläger beantragt nunmehr, \n\n 79\n\ndas Teilversäumnisurteil vom 27.09.2002 aufrechtzuerhalten.\n\n 80\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 81\n\ndas Versäumnisurteil vom 27.09:2002 aufzuheben und die Klage\n\n 82\n\nabzuweisen.\n\n 83\n\nDie Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts\n\n 84\n\nE. Die Beklagte habe in E keine Zweigniederlassung.\n\n 85\n\nIm Übrigen bestreitet die Beklagte, dass dem Kläger bei der Beratung eine\n\n 86\n\nrisikolose Investition mit Gewinn- und Rückzahlungsgarantie zugesichert\n\n 87\n\nworden sei. Er sei vielmehr umfassend und zutreffend über die Risiken in-\n\n 88\n\nformiert worden.\n\n 89\n\nDie Gewinnausschüttung sei nur deshalb unterblieben, weil in der Türkei ge-\n\n 90\n\ngen die K2 Holding - zu Unrecht -ein Ermittlungsverfahren wegen Steu-\n\n 91\n\nerhinterziehung eingeleitet worden sei und dabei sämtliche Konten be-\n\n 92\n\nschlagnahmt worden seien. Außerdem sei der Anspruch auf Rückzahlung\n\n 93\n\nder Einlage noch nichtfällig, da das Gesellschaftsverhältnis auf 60 Monate\n\n 94\n\nangelegt sei. Der Kläger könne lediglich bei Beendigung des Gesellschafts-\n\n 95\n\nverhältnisses eine Auseinandersetzung und Gesamtabrechnung verlangen.\n\n 96\n\nMit Schriftsatz vom 09.04.2003 rügt die Beklagte erstmals, dass die Kammer\n\n 97\n\ndie Aussetzung rückgängig gemacht habe.\n\n 98\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien \n\n 99\n\nwechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 100\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und\n\n 101\n\nH. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das\n\n 102\n\nSitzungsprotokoll vom 27.09.2002 Bezug genommen.\n\n 103\n\nDas Gericht hatte außerdem die Vernehmung des Zeugen D auf Antrag\n\n 104\n\nder Beklagten angeordnet und hat dessen Ladung von der Einzahlung eines\n\n 105\n\nKostenvorschusses durch die Beklagte abhängig gemacht. Dieser Zeuge ist\n\n 106\n\nnicht vernommen worden, weil trotz mehrfacher Aufforderung der Vorschuss\n\n 107\n\nnicht bzw. die Zahlungsanzeige vor der mündlichen Verhandlung vom\n\n 108\n\n10.04.2003 eingegangen ist. \n\n 109\n\nEntscheidungsgründe\n\n 110\n\nDas Teilversäumnisurteil war aufrechtzuerhalten, weil der rechtzeitig einge-\n\n 111\n\nlegte Einspruch zwar zulässig war, aber unbegründet. .\n\n 112\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. .\n\n 113\n\nDas Landgericht Dortmund ist gemäß § 21 ZPO Örtlich zuständig, weil die\n\n 114\n\nBeklagte in E eine Zweigniederlassung betreibt und die Klage Bezug\n\n 115\n\nzu diesem Geschäftsbetrieb hat. Dass es sich bei dem Betrieb in E\n\n 116\n\num eine Regionalstelle bzw. Zweigniederlassung i.S.d. Vorschrift handelt, ist\n\n 117\n\nbereits den Informationsmaterialien der Beklagten zu entnehmen, dort wird\n\n 118\n\nE jeweils als Regionalstelle bezeichnet. Dass es sich dabei nicht nur\n\n 119\n\num ein Büro von untergeordneter Bedeutung handelt, ist auch darin zu er-\n\n 120\n\nkennen, dass die Zweigniederlassung E die Auszahlung des Ge-\n\n 121\n\nwinnanteils an den Kläger vorgenommen hat.\n\n 122\n\nSoweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 09.04.2003 geltend macht, \n\n 123\n\ndass das Gericht die Aussetzung nicht wieder hätte aufheben dürfen, so\n\n 124\n\nkann sich die Beklagte darauf nicht mehr mit Erfolg berufen, da sie nach der\n\n 125\n\nWiederaufnahme des Verfahrens bereits rügelos am 22.02.2002 verhandelt\n\n 126\n\nhat.\n\n 127\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n 128\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz ge- \n\n 129\n\nmäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.\n\n 130\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nämlich davon\n\n 131\n\nüberzeugt, dass die Beklagte den Kläger arglistig hinsichtlich der Rückzah- \n\n 132\n\nlungsgarantie und der Gewinngarantie getäuscht hat. \n\n 133\n\nZwar ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass der Kläger auch am \n\n 134\n\netwaigen Verlust der Gesellschaft beteiligt werden würde. Jedoch hat die\n\n 135\n\nBeklagte ihrem Vertreter, dem Zeugen D, Werbematerial überlassen, aus\n\n 136\n\ndem sich Anderes ergibt. So wird bei der Beschreibung der Gesellschafter-\n\n 137\n\nbeteiligung in dem Werbematerial mit der Überschrift \"K2 Holding, die\n\n 138\n\nWelt der Vorzüge\" an erster Stelle die Rückgewährgarantie für den Gesell-\n\n 139\n\nschafter hinsichtlich seines angelegten Geldes bestätigt. Auch die von der\n\n 140\n\nBeklagten erstellten Gewinnanteils-Verteilungspunkteliste und die Liste über\n\n 141\n\ndie Gewinnanteile für den Zeitraum Januar bis März 1999, sind darauf an-\n\n 142\n\ngelegt, dem Kläger den Eindruck zu vermitteln, dass ausschließlich Gewinne\n\n 143\n\nzu verteilen sind und eine Beteiligung an Verlusten nicht erfolgt. Weil die Be-\n\n 144\n\nklagte dieses Werbematerial verteilen lässt, wäre sie verpflichtet gewesen,\n\n 145\n\ndie Kunden, und damit auch den Kläger, ausdrücklich auf die mögliche Ver-\n\n 146\n\nlustbeteiligung hinzuweisen und deutlich zu machen, dass eine Garantie für\n\n 147\n\ndie Rückzahlung der Einnahme gerade nicht übernommen wird. Dies gilt\n\n 148\n\ninsbesondere deshalb, weil die angelegten Gelder gerade ohne Absicherung\n\n 149\n\nentgegen genommen wurden, wie das vorliegende Verfahren zeigt.\n\n 150\n\nSoweit die Beklagte behauptet, dass der für sie tätige Vertreter D den\n\n 151\n\nKläger tatsächlich über Verlustbeteiligungen aufgeklärt habe, hat sie dies\n\n 152\n\nnicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr zur\n\n 153\n\nÜberzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge D auf der Grundlage\n\n 154\n\ndes von der Beklagten übergebenen Werbematerials gerade die Risikolosig-\n\n 155\n\nkeit des Geschäfts betont und entsprechende Gewinnzusicherungen und\n\n 156\n\nRückzahlungsgarantien abgegeben hat. So hat nämlich der Zeuge \n\n 157\n\nH bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass der Zeuge D\n\n 158\n\ndem Kläger gegenüber die Anlage aus äußerst sicher und risikolos darge-\n\n 159\n\nstellt habe unter Bezugnahme auf die Zinstabellen und das übrige Werbe-\n\n 160\n\nmaterial. Er habe die dort enthaltenen Garantien noch mündlich wiederholt.\n\n 161\n\nEin Konkurs der Firma K sei ausgeschlossen, man brauche sich kei-\n\n 162\n\nnerlei Sorgen zu machen. Er selbst habe auch sein Geld dort angelegt und\n\n 163\n\ngarantiere persönlich die Rückzahlung der Einlage und die Gewinne. Dies\n\n 164\n\nwird von der Zeugin H insoweit bestätigt, als sie bekundet hat,\n\n 165\n\ndass der Zeuge D auch in ihrer Gegenwart ausschließlich Gutes über die\n\n 166\n\nFirma K erzählt habe und ausschließlich von Gewinnen gesprochen\n\n 167\n\nhabe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen dieser\n\n 168\n\nZeugen. Dabei verkennt sie nicht, dass es sich um die Ehefrau bzw. den\n\n 169\n\nBruder des Klägers handelt, die ein persönliches Interesse am Ausgang des\n\n 170\n\nVerfahrens haben. Die Aussagen erschienen aber deshalb glaubhaft, weil\n\n 171\n\nsie nachvollziehbar und detailreich waren, Widersprüche taten sich nicht auf.\n\n 172\n\nIm Übrigen stimmen die Angaben mit dem Werbematerial überein.\n\n 173\n\nDer von der Beklagten benannte Zeuge D wurde von der Kammer nicht\n\n 174\n\nvernommen, weil seine Ladung gemäß § 379 ZPO im Beschluss vom\n\n 175\n\n22.02.2002 von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig ge-\n\n 176\n\nmacht wurde und nach Setzung einer letzten Frist von 2 Wochen mit Verfü-\n\n 177\n\ngung vom 11.11.2002 der Vorschuss nicht eingezahlt wurde.\n\n 178\n\nDanach steht zur Überzeugung des Gerichtsfest, dass die Beklagte durch\n\n 179\n\nihren Vertreter D, der mit ihrem Wissen und Wollen tätig wurde, Informa-\n\n 180\n\ntionsmaterial hat verteilen lassen, das bewusst den Eindruck erweckt, die\n\n 181\n\nBeteiligung an der Beklagten sei absolut risikolos und jedenfalls die Rück-\n\n 182\n\nzahlung der Einlagesichergestellt, obwohl dies gerade nicht der Fall war. Die\n\n 183\n\nBeklagte hat keinerlei Absicherungsmaßnahmen bzgl. der Einlagen, getrof-\n\n 184\n\nfen. Dieses Verhalten stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. \n\n 185\n\n§ 826 BGB dar, das die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet.\n\n 186\n\nDa die Kammer aufgrund des Vertrags des Klägers davon überzeugt ist,\n\n 187\n\ndass dieser bei Kenntnis der wahren Sachlage die Einlage nicht getätigt\n\n 188\n\nhätte, ist ihm gemäß § 826 BGB Schadensersatz in Höhe der von ihm gelei-\n\n 189\n\nsteten Einlage (20.000,00 DM = 10.225,84 €) nebst gesetzlicher Zinsen in\n\n 190\n\nHöhe von 4 % ab Zugang der Kündigung am 10.02.2000 zu leisten. Das\n\n 191\n\nGeld ist, wie die Kammer aus mehreren Parallelverfahren weiß, zurzeit verlo-\n\n 192\n\nren und es ist auch nicht absehbar, dass es jemals wieder eingebracht wer-\n\n 193\n\nden wird. In dem Parallelverfahren 8 0 289/01 hat die Beklagte den Jahres-\n\n 194\n\nabschluss per 31.12.1999 vorgelegt, der mit einem Verlust von knapp\n\n 195\n\n110.000.000,00 DM endete. -\n\n 196\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vor-\n\n 197\n\nläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage, in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-04-10/8-o-298-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-04-10/8-o-298-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293085","retrieved":"2026-07-09 03:14:10.043888+00:00"}}