{"status":"available","doknr":"OLD293084","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0410.15S277.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"15 S 277/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 09.10.2002 verkündete\n\nUrteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert.\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin\n\n1.001,71 € (i W. eintausendeins 71/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über\n\ndem Basiszinssatz seit dem 26.03.2002 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin das ursprüngliche Ziel ihrer Klage weiter,\n\n 3\n\nnämlich, nachdem die Beklagte zu 2.) vorgerichtlich bereits 70 % auf den Scha-\n\n 4\n\ndensbetrag gezahlt hat, auch die restlichen 30 % zu erlangen. Die Berufung und damit auch die Klage haben Erfolg.\n\n 5\n\nNach Ansicht der Kammer ist dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges ein Verschulden nicht anzulasten, insbesondere ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er bei einem Überholmanöver die zweite Rückschaupflicht vernachlässigt habe. Ein Überholmanöver des Ehemannes der Klägerin liegt nämlich nicht vor. Dieser hat vielmehr, nachdem er die durch die Sperrfläche geschaffene Engstelle passiert hat, in der nur einspurig gefahren werden konnte, in freier Wahl der Fahrstreifen den linken Fahrstreifen gewählt, um dabei an dem im rechten Fahrstreifen halten- den Linienbus vorbeizufahren.\n\n 6\n\nDies ist nach Ansicht der Kammer jedoch rechtlich kein Überholen, da der Ehemann der Klägerin lediglich den linken der sich nach\n\n 7\n\nder Engstelle neu eröffnenden zweiten Fahrstreifen gewählt hat. Eine zweite\n\n 8\n\nRückschaupflicht oblag ihm nicht, zumal er nicht damit rechnen musste, dass ein zunächst hinter ihm fahrendes Fahrzeug unzulässigerweise über die Sperrfläche fahren würde. \n\n 9\n\nEs mag dahingestellt bleiben, ob das Unfallgeschehen für den\n\n 10\n\nEhemann der Klägerin unabwendbar war. Jedenfalls tritt eine vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr hinter dem groben Verschulden des Beklagten zu 1.) zurück. Dieser hat um des schnelleren Fortkommen willens die\n\n 11\n\nSperrfläche zumindest teilweise überfahren, ohne abzuwarten, in welche Fahr-\n\n 12\n\nspur das vor ihm fahrende Fahrzeug der Klägerin sich einordnen werde.\n\n 13\n\nStehen der Klägerin somit 100% ihres der Höhe nach unstreitigen Schadenser-\n\n 14\n\nsatzes zu, so kann sie noch einen Betrag von 1.001,71 € verlangen.\n\n 15\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte des Verzuges. Die\n\n 16\n\nKostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-04-10/15-s-277-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-04-10/15-s-277-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293084","retrieved":"2026-07-09 03:14:09.951303+00:00"}}