{"status":"available","doknr":"OLD293195","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0404.6O504.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-04-04","aktenzeichen":"6 O 504/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig\n\nvollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Im\n\n 3\n\nSeptember 1995 erwarben sie eine Eigentumswohnung zum Preis von 144.100,- DM\n\n 4\n\nin D als Kapitalanlage. Der Kauf wurde durch ein Vorausdarlehen der C -\n\n 5\n\nBank (jetzt: T), diese vertreten durch die Beklagte, verbunden mit zwei Bau-\n\n 6\n\nsparverträgen finanziert. Inzwischen hat die T ihre Ansprüche im Zusammenhang\n\n 7\n\nmit dem Darlehensvertrag an die Beklagte abgetreten (Abtretungsurkunde vom\n\n 8\n\n30.10.2002, Bl. 92 d.A.).\n\n 9\n\nAls Kreditsicherheit bestellten die Kläger der Beklagten in der im Klageantrag näher\n\n 10\n\nbeschriebenen Urkunde eine Grundschuld in Höhe von 170.000 DM. Gleichzeitig\n\n 11\n\nübernahmen sie die persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und\n\n 12\n\nunterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Bei den notariell beurkundeten\n\n 13\n\nErklärungen zur Grundschuldbestellung wurden die Kläger durch eine Notariatsse-\n\n 14\n\nkretärin vertreten. Diese hatten die Kläger in § 18 des notariellen Kaufvertrages un-\n\n 15\n\nter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt,\n\n 16\n\n\"sie bei der Bestellung von Grundpfandrechten auch in vollstreckbarer Form\n\n 17\n\nzu vertreten (...) und den Käufer dabei auch persönlich zu verpflichten, insbe-\n\n 18\n\nsondere ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermö-\n\n 19\n\ngen zu unterwerfen.\"\n\n 20\n\nDer Darlehensvertrag nahm hinsichtlich der Kreditsicherheiten Bezug auf Ziffer 11\n\n 21\n\nder \"Schuldurkunde\", die für Darlehensverträge der Beklagten vorformulierte Bedin-\n\n 22\n\ngungen enthielt. Nach Ziffer 11 b) dient die Grundschuld der Sicherung aller gegen-\n\n 23\n\nwärtigen und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die Kläger aus jedem\n\n 24\n\nRechtsgrund.\n\n 25\n\nNachdem die Kläger ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr\n\n 26\n\nnachkamen, kündigte die Beklagte das Darlehen und stellte es zur sofortigen Rück-\n\n 27\n\nzahlung fällig.\n\n 28\n\nDie Kläger erklärten mit Schreiben vom 30.09.2002 den Widerruf des Darlehens\n\n 29\n\nnach § 1 l HWiG.\n\n 30\n\nSie behaupten, der Immobilienkauf einschließlich der Finanzierungsverträge sei\n\n 31\n\ndurch den Anlagevermittler C2 in der Privatwohnung der Kläger ange-\n\n 32\n\nbahnt worden. Dort habe er eine detaillierte Selbstauskunft über die Vermögensver-\n\n 33\n\nhältnisse der Kläger erstellt und das Anlagemodell vorgestellt. Die Verträge seien\n\n 34\n\ndann später gleichfalls in der Privatwohnung der Kläger unterzeichnet worden. Zur\n\n 35\n\nUnterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde vertreten sie die\n\n 36\n\nAnsicht, dass die vorliegende Vollmacht eine persönliche Haftungsübernahme nicht\n\n 37\n\ndecke. Des weiteren behaupten sie, dass das Darlehen nicht von der T, son-\n\n 38\n\ndern der Beklagten ausgezahlt worden sei. Vor diesem Hintergrund vertreten sie die\n\n 39\n\nAuffassung, dass der T deshalb nie Darlehensrückzahlungsansprüche, die\n\n 40\n\nsie an die Beklagte hätte abtreten können, zugestanden hätten.\n\n 41\n\nDie Kläger sind des weiteren der Auffassung, die Beklagte hafte ihnen gegenüber\n\n 42\n\naus Verschulden bei Vertragsschluss. Sie behaupten Verflechtungen zwischen der\n\n 43\n\nBeklagten und der I - Gruppe, die die Geschäfte vermittelt hat. Fer-\n\n 44\n\nner habe die Beklagte Kenntnis von der Überschuldung der Mieteinnahmegemein-\n\n 45\n\nschaften gehabt und hätte die Kläger über Vor- und Nachteile der gewählten Finan-\n\n 46\n\nzierungsform aufklären müssen. Wegen der Einzelheiten zu diesem Komplex wird\n\n 47\n\nauf die Schriftsätze vom 23.01.2003 (Bl. 247 ff. d.A.) und 30.01.2003\n\n 48\n\n(Bl. 226 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\n 49\n\nDie Kläger beantragen,\n\n 50\n\ndie Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars T2,\n\n 51\n\nI 2, vom 15.11.1995, UR-Nr 3585/95, für unzulässig zu erklären, so-\n\n 52\n\nweit sie aus Ziffer V dieser Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld\n\n 53\n\nübernommen persönlichen Haftung der Kläger betrieben wird.\n\n 54\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 55\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 56\n\nHilfswiderklagend beantragt die Beklagte,\n\n 57\n\ndie Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte\n\n 58\n\n83.442,84 EU R nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz\n\n 59\n\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 60\n\nDie Kläger beantragen,\n\n 61\n\ndie Hilfswiderklage abzuweisen.\n\n 62\n\nDie Beklagte behauptet, die T habe das Darlehen ausgezahlt, im Übrigen\n\n 63\n\nvertritt sie die Ansicht, dass den Klägern aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ein-\n\n 64\n\nwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch zustünden. Für den Fall, dass das\n\n 65\n\nGericht der Klage stattgebe, bestünde der mit der Hilfswiderklage geltend gemachte\n\n 66\n\nRückgewähranspruch aus § 3 HWiG.\n\n 67\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewech-\n\n 68\n\nselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2003\n\n 69\n\nBezug genommen.\n\n 70\n\nEntscheidunqsqründe\n\n 71\n\nDie Vollstreckungsgegenklage nach §§ 795, 797 II, 767 ZPO ist zulässig, aber un-\n\n 72\n\nbegründet. Den Klägern stehen keine Einwendungen gegen den vollstreckbaren An-\n\n 73\n\nspruch zu.\n\n 74\n\nDie Kläger haben in der notariellen Grundschuldurkunde die persönlichen Haftung in\n\n 75\n\nHöhe des Grundschuldbetrages übernommen und sich der sofortigen Zwangsvoll-\n\n 76\n\nstreckung unterworfen. Die Übernahme der persönlichen Haftung stellt ein abstrak-\n\n 77\n\ntes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) dar, aus dem die Beklagte nach § 794 Nr. 5\n\n 78\n\nZPO vollstrecken kann. Die persönliche Haftungsübernahme teilt allerdings den Si-\n\n 79\n\ncherungszweck der Grundschuld (Palandt-Bassenge, § -1191, Rdnr. 2). Sie unterliegt den gleichen Beschränkungen wie die Geltendmachung der Grundschuld. Die Kläger können also alle Einwendungen aus der Sicherungsabrede, \n\n 80\n\ninsbesondere das\n\n 81\n\nteilweise oder vollständige Erlöschen der gesicherten Forderung, geltend machen.\n\n 82\n\nSolche Einwendungen stehen den Klägern im Ergebnis indes nicht zu. \n\n 83\n\nDie Kläger haben die persönliche Haftung wirksam übernommen, insbesondere\n\n 84\n\nfehlte es entgegen ihrer Ansicht nicht an der dafür erforderlichen Bevollmächtigung.\n\n 85\n\nDie Vollmacht in §18 des Kaufvertrages bezieht sich auf die sofortige Zwangsvoll-\n\n 86\n\nstreckungsunterwerfung in das \"persönliche Vermögen\". Die sofortige Zwangsvoll-\n\n 87\n\nstreckung sollte demnach nicht lediglich aus einer Grundschuld in das erworbene\n\n 88\n\nGrundeigentum, sondern darüber hinaus auch in das übrige Vermögen erfolgen.\n\n 89\n\nDies wird nach jahrzehntelanger Praxis üblicherweise dadurch erreicht, dass der\n\n 90\n\nSchuldnerzusätzlich zur Grundschuld die persönliche Haftung übernimmt. Der\n\n 91\n\nGläubiger wird nicht unangemessen benachteiligt, weil er der Vollstreckung aus dem\n\n 92\n\nSchuldanerkenntnis sämtliche Einwendungen aus der Sicherungsabrede entgegen-\n\n 93\n\nhalten kann, die Vollstreckung also vom Bestehen der gesicherten Forderung ab-\n\n 94\n\nhängt. Dass dies im Wege der Vollstreckungsabwehrklage erfolgen muss, ist in der\n\n 95\n\nUnterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung begründet, die von der Voll-\n\n 96\n\nmacht ausdrücklich erfasst wird. Aus diesen Gründen verstößt eine formularmäßige\n\n 97\n\nVollmacht, die eine derartige Unterwerfungserklärung enthält, auch nicht gegen § 3\n\n 98\n\nAGBG (BGH NJW 2003, 885, 886).\n\n 99\n\nDie Kläger können keine Einwendungen aus der Sicherungsabrede geltend machen,\n\n 100\n\nweil der Beklagten eine durch die Grundschuld und das Schuldanerkenntnis gesi-\n\n 101\n\ncherte Forderung in der geltend gemachten Höhe zusteht.\n\n 102\n\nEs kann zunächst dahin gestellt bleiben, wer den Darlehensbetrag ausgezahlt hat.\n\n 103\n\nSoweit die Kläger behaupten, die T habe die Darlehenssumme nicht aus-\n\n 104\n\ngezahlt, und deshalb meinen, diese habe keinen Darlehensrückzahlungsanspruch\n\n 105\n\nerworben, so dass die Abtretung des Anspruchs an die Beklagte ins Leere ginge,\n\n 106\n\nträgt ihr Vortrag diese Auffassung nicht. Die Kläger haben die Darlehenssumme un-\n\n 107\n\nstreitig erhalten. Wenn die Zahlung durch die Beklagte getätigt bzw veranlasst wor-\n\n 108\n\nden sein sollte, was die Bekl. bestreitet, ist die Valutierung des Darlehens nach\n\n 109\n\n§ 267 Abs. 1 BGB erfolgt. Dann hat die Beklagte die Leistung nämlich - für alle Be-\n\n 110\n\nteiligten ohne weiteres ersichtlich - als Dritte im Sinne dieser Vorschrift bewirkt.\n\n 111\n\nWeiter kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger den Darlehensvertrag wirksam\n\n 112\n\ngem. § 1 Abs. 1 HWG widerrufen konnten. Dies unterstellt haben die Kläger den\n\n 113\n\nBeklagten den empfangenen Darlehensbetrag nach § 3 Abs. 1 HWG zurückzuge-\n\n 114\n\nWähren. Der Anspruch der Beklagten aus § 3 Abs. 1 HWG ist- wie der bei Wirksam-\n\n 115\n\nkeit des Darlehns bestehende Rückzahlungsanspruch aus § 607 Abs. 1 BGB - durch\n\n 116\n\ndas Schuldanerkenntnis und die Grundschuld gesichert.\n\n 117\n\nDie zwischen den Parteien bestehende Sicherungsabrede umfasst auch Bereiche-\n\n 118\n\nrungsansprüche, die im Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages bestehen.\n\n 119\n\nBei § 3 HWG handelt es sich um einen solchen - spezialgesetzlich geregelten - Be-\n\n 120\n\nreicherungsanspruch.\n\n 121\n\nDie Einbeziehung von Bereicherungsansprüchen kann allerdings nicht auf die in\n\n 122\n\nNr. 11 b) der AGB zum Darlehensvertrag (Bl. 90) enthaltene sog. \"weite Sicherungs-\n\n 123\n\nabrede\" gestützt werden Diese ist als Teil des Darlehensvertrages nie wirksam ge-\n\n 124\n\nworden, wenn die Kläger den Darlehensvertrag - was hier unterstellt wird - wirksam\n\n 125\n\nwiderrufen konnten. Das bedeutet indes nicht, dass zwischen den Parteien kein Si-\n\n 126\n\ncherungsvertrag bestünde. Die Parteien waren - unabhängig von der Ausgestaltung\n\n 127\n\nim Darlehensvertrag - im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung einig darüber, dass\n\n 128\n\nes sich dabei um ein Sicherungsmittel im Hinblick auf die Rückzahlungsansprüche\n\n 129\n\naus dem Darlehensvertrag handelt. Bei Bestellung der Grundschuld und Übernahme\n\n 130\n\nder persönlichen Haftung bestand folglich - zumindest stillschweigend - eine Siche-\n\n 131\n\nrungsabrede. Der zweckentsprechenden Auslegung einer solchen nicht weiter kon-\n\n 132\n\nkretisierten Sicherungsabrede entspricht es in aller Reget, dass nicht nur Ansprüche\n\n 133\n\nauf Erfüllung im engeren Sinne, sondern auch Ansprüche, die im Fall einer Unwirk-\n\n 134\n\nsamkeit des Erfüllungsanspruches typischerweise bestehen, erfasst werden. Dies\n\n 135\n\ngilt namentlich für Bereicherungsansprüche (BGH NJW 1991, 1746, 1750). Die\n\n 136\n\nParteien wollten die Beklagte erkennbar im Hinblick auf den an die Kläger ausge-\n\n 137\n\nzahlten Geldbetrag absichern. Ohne die Sicherheitsleistung für die Rückgewähr\n\n 138\n\nhätte die Beklagte (damals handelnd für die BfG/SEB) den Darlehensvertrag nicht\n\n 139\n\ngeschlossen und die Darlehenssumme nicht an die Kläger ausgezahlt. Entspre-\n\n 140\n\nchend dieser Ausgangs-und Interessenlage kann es keine Rolle spielen, ob der\n\n 141\n\nRückzahlungsanspruch auf dem Vertrag oder - nach Widerruf - auf einem bereiche-\n\n 142\n\nrungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis beruht. Den Klägern war klar, dass\n\n 143\n\nsie den Darlehensbetrag in jedem Fall zurückzuerstatten hatten: Bei Wirksamkeit\n\n 144\n\ndes Vertrages, weil der Darlehensgeber lediglich die Überlassung eines Geldbetra-\n\n 145\n\nges auf bestimmte Zeit schuldet, bei einer sich im Verlauf der Geschäftsabwicklung\n\n 146\n\nherausstellenden Unwirksamkeit bzw. eines Widerrufs, weil dann notwendigerweise\n\n 147\n\nein Rückgewährschuldverhältnis entsteht. Die Einbeziehung von bereicherungs-\n\n 148\n\nrechtlichen Folgeansprüchen in die Reichweite der Sicherungsabrede ist zudem um-\n\n 149\n\nso mehr angezeigt, wenn die Widerrufsmöglichkeit erst aus einer Rechtspre-\n\n 150\n\nchungsänderung folgt, bei Vertragsschluss also noch gar nicht absehbar war Dies\n\n 151\n\nist vorliegend durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwend-\n\n 152\n\nbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkreditverträge der Fall (NJW 2002,\n\n 153\n\n1075). Gerade im Hinblick auf solche Fälle eines auf geänderter Rechtsprechung\n\n 154\n\nberuhenden Wegfalls des vertraglichen Rückzahlungsanspruches entspricht es der\n\n 155\n\nInteressenlage beim Vertragsschluss, typische Folgeansprüche, die in diesem Fall\n\n 156\n\nan die Stelle der vertraglichen Rückgewähransprüche treten, in die Sicherungsabre-\n\n 157\n\nde einzubeziehen.\n\n 158\n\nDie Kammer sieht keinen Anlass, von der geschilderten, im Regelfall der Intention\n\n 159\n\nund Interessenlage der Parteien entsprechenden Auslegung der Sicherungsabrede\n\n 160\n\nabzuweichen. Die insoweit darlegungsbelasteten Kläger (vgl. BGH NJW ·1991, 1746,\n\n 161\n\n1750) haben keine Besonderheiten der Fallkonstellation vorgetragen, die einer Ein-\n\n 162\n\nbeziehung von Bereicherungsansprüchen ausnahmsweise entgegenstehen könnte.\n\n 163\n\nSie haben lediglich eine Rechtsansicht begründet, die das Gericht im Einklang mit\n\n 164\n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung aus den dargestellten Gründen nicht teilt.\n\n 165\n\nAufrechenbare Gegenansprüche - etwa aus § 3 HWiG -haben die Kläger nicht dar-\n\n 166\n\ngetan.\n\n 167\n\nDer Rückgewähranspruch der Beklagten aus § 3 HWG bezieht sich ausschließlich\n\n 168\n\nauf die im Verhältnis der Parteien ausgekehrte Darlehensvaluta und kann durch die\n\n 169\n\nKläger nicht unter dem Gesichtspunkt eines verbunden Geschäftes im Sinne des\n\n 170\n\n§ 9 VerbrKrG durch Übereignung der von einem Dritten erworbenen Eigentumswoh-\n\n 171\n\nnung befriedigt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist § 9 VerbrKrG auf Real-\n\n 172\n\nkreditverträge nicht anwendbar (vgl. zuletzt BGH NJW 2003, 8S5 (686) und BGH\n\n 173\n\nWM 2002, 1181, 1166). § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nimmt Realkreditverträge aus-\n\n 174\n\ndrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG aus, weil jedem Immobili-\n\n 175\n\nenkäufer bekannt ist, dass Verkäufer und Kreditgeber in aller Rege! nicht personeni-\n\n 176\n\ndentisch sind. Der durch die Regelung zu verbundenen Geschäften bezweckte\n\n 177\n\nSchutz vor einem nicht ohne weiteres erkennbaren Auseinanderfallen von Verkäufer\n\n 178\n\nund Kreditgeber ist bei Realkreditverträgen damit nach Auffassung des Gesetzge-\n\n 179\n\nbers entbehrlich (vgl. BGH NJW 2003, 885, 886).\n\n 180\n\nDen Klägern steht auch kein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu.\n\n 181\n\nDie kreditgebende Bank trifft nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich keine\n\n 182\n\nAufklärungs- und Beratungspflicht im Hinblick auf die mit dem finanzierten Kaufver-\n\n 183\n\ntrag verbundenen Risiken. Sie ist nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die\n\n 184\n\nRisiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (BGH\n\n 185\n\nNJW-RR, 1992, 879). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich ergeben,\n\n 186\n\nwenn die Bank im Zusammenhang mit Planung, Durchführung und Vertrieb des\n\n 187\n\nProjekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn die Bank einen zu den\n\n 188\n\nallgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen\n\n 189\n\nGefährdungstatbestand schafft, wenn sie sich in schwerwiegende Interessenkon-\n\n 190\n\nflikte zwischen Bauträger und Kunde verwickelt oder wenn die Bank in Bezug auf die\n\n 191\n\nspeziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung hat (BGH\n\n 192\n\na.a.O.).\n\n 193\n\nEin solcher Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben.\n\n 194\n\nEin relevanter Wissensvorsprung der Beklagten hins. der Rentabilität des Objekts ist\n\n 195\n\nnicht ersichtlich. Ob die nicht näher aufgeschlüsselten \"Gesamtkosten\" für das zu\n\n 196\n\nerwerbende Objekt angemessen sind, fällt allein in den Risikobereich des Käufers.\n\n 197\n\nDarüber muss er sich selbst unterrichten. Ein relevanter Wissensvorsprung liegt erst\n\n 198\n\nvor, wenn die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden ausgehen\n\n 199\n\nmuss. Das dafür erforderliche auffällige Missverhältnis kann erst angenommen wer-\n\n 200\n\nden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Immo-\n\n 201\n\nbilie (OLG Hamm, Urteil vom 14.11.02, 5 U 49/01). Substantiierte Behauptungen zu\n\n 202\n\neinem solchen Verhältnis des Kaufpreises zum Verkehrswert haben die Kläger be-\n\n 203\n\nzogen auf den konkreten Einzelfall nicht aufstellen können. Sie beschränken sich\n\n 204\n\nvielmehr auf eine abstrakte Beschreibung der angeblich gängigen Praxis der Be-\n\n 205\n\nklagten und der übrigen Beteiligten, und wollen wohl behaupten, dass der Ver-\n\n 206\n\nkehrswert der finanzierten Immobilien regelmäßig lediglich ein Drittel des Kaufprei-\n\n 207\n\nses erreiche. Konkrete Aussagen zur hier erworbenen Wohnung fehlen demgegen-\n\n 208\n\nüber. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte von einem evtl. bestehenden\n\n 209\n\nkrassen Mißverhältnis im konkreten Einzelfall Kenntnis gehabt haben sollte.\n\n 210\n\nAuch die Ausführungen der Kläger zum Beleihungswert führen für den konkreten\n\n 211\n\nEinzelfall nicht weiter. Die Ermittlung des Beleihungswertes nach § 16 der ABB der\n\n 212\n\nBeklagten dient ausschließlich dem Interesse des Kreditinstituts, sich selbst abzusi-\n\n 213\n\nchern. Die Beklagte sollte den Wert selbst \"unter Berücksichtigung ihres Siche-\n\n 214\n\nrungsinteresses\" festlegen können. Schon deshalb konnten die Kläger nicht darauf\n\n 215\n\nvertrauen, dass die Werthaltigkeit wegen der Beleihungswertüberprüfung gegeben\n\n 216\n\nwar.\n\n 217\n\nDadurch, dass die Bank den Darlehensvertragsabschluss vom Beitritt zu einem\n\n 218\n\nMietpool abhängig macht, geht sie nicht über ihre Rolle als Kreditgeber hinaus. Sie\n\n 219\n\nhat ein berechtigtes Interesse daran, das Risiko für die Kunden zu minimieren, um\n\n 220\n\nsich selbst genügend abzusichern. Auch aus dem Gesichtspunkt des konkreten\n\n 221\n\nWissensvorsprungs ergibt sich grundsätzlich keine Hinweispflicht, weil es zum Auf-\n\n 222\n\ngaben- und Interessenbereich des Käufers gehört, sich über die objektbezogenen\n\n 223\n\nKriterien wie die Abwicklung der Mieteinnahmen zu informieren und zu kümmern.\n\n 224\n\nEtwas anderes kann allenfalls bei einer \"Unrechtsvereinbarung\", nach der der Miet-\n\n 225\n\npool von vornherein scheitern sollte, in Betracht kommen (OLG Hamm, a.a.O.). Es\n\n 226\n\nkann dahin stehen, ob die Behauptungen der Kläger zur Kenntnis der Beklagten von\n\n 227\n\nplanmäßig überhöhten Mietpoolausschüttungen allgemein zutrifft. Auch hier fehlt\n\n 228\n\njedenfalls jeder Vortrag zur konkreten Mieteinnahmegemeinschaft hinsichtlich der\n\n 229\n\nerworbenen Eigentumswohnung. Es ist schon nicht ersichtlich, das die hier relevante\n\n 230\n\nMieteinnahmegemeinschaft überhaupt defizitär betrieben worden wäre. Auch die\n\n 231\n\nSchaffung einer besonderen Gefährdungssituation durch die Forderung, dem Miet-\n\n 232\n\npool beizutreten, wird dementsprechend nicht durch Tatsachen gestützt.\n\n 233\n\nDie Kläger haben ferner nicht substantiiert vortragen können, dass die Beklagte\n\n 234\n\nnach außen hin erkennbar unktionen des Veräußerers wahrgenommen habe und\n\n 235\n\ndamit über ihre Rolle als Kreditgeber hinausgegangen sei. Nur bei einer solchen\n\n 236\n\nAußenwirkung kann es zu einem für die Haftung aus Verschulden bei Vertrags-\n\n 237\n\nschluss erforderlichen Vertauenstatbestand gekommen sein (OLG Hamm a.a.O.;\n\n 238\n\nBGH WM 1992, 901). Die behaupteten gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen und\n\n 239\n\ndie behauptete teilweise Personenidentität in den verschiedenen Organen dar betei-\n\n 240\n\nligten Gesellschaften haben keinen nach außen wirkenden Vertrauenstatbestand\n\n 241\n\ngeschaffen. \n\n \n 242\n\nEine Aufklärungspflicht der Beklagten über die verschiedenen Möglichkeiten einer\n\n 243\n\nFinanzierung und deren Vor- und Nachteile bestand nicht. Dem Kreditnehmer ob-\n\n 244\n\nliegt es selbst, erforderlichenfalls durch Hinzuziehung sachkundiger Berater zu ent-\n\n 245\n\nscheiden, welche Finanzierungsform am günstigsten ist. Die Geschäftsunerfahren-\n\n 246\n\nheit der Kläger kann daran jedenfalls dann nichts ändern, wenn der Kunde nicht\n\n 247\n\nausdrücklich um eine entsprechende Beratung bittet (OLG Hamm, Urteil vom\n\n 248\n\n27.01.2003; 5 U 178/01 ). Das ist hier nicht ersichtlich.\n\n 249\n\nDas hier gewählte Modell einer Finanzierung über ein Vorausdarlehen und zwi-\n\n 250\n\nschenfinanzierte Bauverträge ist zudem weder ungewöhnlich noch vermag die\n\n 251\n\nKammer nachzuvollziehen, warum schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - nur\n\n 252\n\nauf diesen Zeitpunkt kann es ankommen - festgestanden haben sollte, dass ein An-\n\n 253\n\nnuitätendarlehen hier in jedem Fall günstiger gewesen wäre. Insoweit dürfte es ent-\n\n 254\n\nscheidend auf die Zinsentwicklung ankommen. Rechtsfolge der Verletzung einer\n\n 255\n\nAufklärungspflicht könnte im Übrigen ohnehin nur der Ersatz des Differenzschadens\n\n 256\n\nsein, der durch die \"ungünstigere\" Finanzierungsform entstanden ist. Ein solcher\n\n 257\n\n- die von den Klägern erhobene Einwendung in Höhe der Darlehenssumme bei wei-\n\n 258\n\ntem unterschreitender - Schaden ist nicht konkret dargelegt.\n\n 259\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-04-04/6-o-504-02","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-04-04/6-o-504-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293195","retrieved":"2026-07-09 03:14:20.002424+00:00"}}