{"status":"available","doknr":"OLD293296","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0328.21O340.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-03-28","aktenzeichen":"21 O 340/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuld-\n\nner an den Kläger 27.268,90 € (i. W. siebenund-\n\nzwanzigtausendzweihundertachtundsechzig 90/100 Euro) \n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 04.12.2001 abzüg-\n\nlich am 12.12.2002 gezahlter 20.000,00 € zu zah-\n\nlen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten ver-\n\npflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 2/3\n\nsämtlicher zukünftiger materieller und immate-\n\nrieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom\n\n06.12.1999 auf der BAB 2 in Höhe von D\n\n zu ersetzen, sowie die Ansprüche nicht auf So-\n\nzialversicherungsträger oder sonstige Dritte über-\n\ngehen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger\n\n35 % und die Beklagten 65 %.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung- in Höhe\n\nvon 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages\n\nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Grund eines Ver-\n\n 3\n\nkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n 4\n\nAm 06.12.1999 gegen 17.40 Uhr ereignete sich auf der\n\n 5\n\nBundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Oberhausen westlich\n\n 6\n\ndes Autobahnkreuzes Dortmund Nord-West bei Kilome-\n\n 7\n\nter xxx ein Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug des\n\n 8\n\nKläger Caravan, amtliches Kennzeichen\n\n 9\n\nXXXXX, und der bei der Beklagten zu 2.) haft-\n\n 10\n\npflichtversicherte Pkw des Beklagten zu 1.) \n\n 11\n\nKombi, amtliches Kennzeichen XXXX, beteiligt wa-\n\n 12\n\nren. Der Kläger wurde durch den Verkehrsunfall erheb-\n\n 13\n\nlich verletzt und begehrt mit der Klage Zahlung von\n\n 14\n\nSchmerzensgeld sowie Feststellung der Eintrittspflicht\n\n 15\n\nder Beklagten für das Schadensereignis.\n\n 16\n\nIm Rahmen des bereits vor dem Landgericht Dortmund ge-\n\n 17\n\nführten Rechtsstreit 21 0 380/00, in welchem die Be-\n\n 18\n\nklagten vom Kläger wegen des materiellen Schadens in\n\n 19\n\nAnspruch genommen wurden, wurden die Parteien angehört\n\n 20\n\nund ein Zeuge vernommen; fernerhin wurde ein Sachver-\n\n 21\n\nständigengutachten eingeholt, wobei das Gericht nach\n\n 22\n\ndurchgeführter Beweisaufnahme feststellte, dass keine\n\n 23\n\nder Parteien den Nachweis eines unabwendbaren Ereignis-\n\n 24\n\nses geführt habe. Auf Grund des Gutachten des Sachver-\n\n 25\n\nständigen Dr. L stehe fest, dass zunächst der Be-\n\n 26\n\nklagte zu 1.) bei schlechten Verkehrsbedingungen\n\n 27\n\n(Dunkelheit, Regen, starkes Verkehrsaufkommen) ins\n\n 28\n\nSchleudern geraten sei und dass sodann der Kläger bei\n\n 29\n\nmöglicherweise unangepasster Geschwindigkeit auf den\n\n 30\n\nquerstehenden Pkw des Beklagten zu 1.) aufgefahren sei.\n\n 31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\n\n 32\n\nbeweiseshalber beigezogenen Akten 21 0 380/00\n\n 33\n\nLG Dortmund Bezug genommen.\n\n 34\n\nDer Kläger erlitt unfallbedingt eine drittgradig offene\n\n 35\n\nPilon-tibiale-Fraktur mit distaler Fibula-Fraktur\n\n 36\n\nrechts. Er wurde zunächst in der Zeit vom 06.12. bis\n\n 37\n\nzum 23.12.1999 stationär behandelt, wobei eine mehr-\n\n 38\n\nstündige Operation erforderlich war. In der Zeit vom\n\n 39\n\n06.03. bis 09.03.2000 wurden die Fixateure entfernt und\n\n 40\n\nGips angelegt. In der Folgezeit trat jedoch eine\n\n 41\n\nWundinfektion auf, in deren Verlauf neue Fixateure an-\n\n 42\n\ngebracht werden mussten und erneute Operationen erfor-\n\n 43\n\nderlich wurden. Als Folge dieser Komplikation, die von\n\n 44\n\nder ständigen Gefahr einer drohenden Amputation beglei-\n\n 45\n\ntet wurde, wurden weitere Krankenhausaufenthalte erfor-\n\n 46\n\nderlich in folgenden Zeiträumen: vom 10.05. -\n\n 47\n\n20.06.2000, vom 03.07. - 18.08.2000, am 12. - 14.09.\n\n 48\n\nund 18. sowie 19.09.2000, vom 22.09. - 06.10.2000 sowie\n\n 49\n\nvom 12.12. bis 19.12.2000, vom 10. bis 12.01.2001 sowie\n\n 50\n\nvom 30.01. bis 13.02.2001, wobei auch in diesem Zeit-\n\n 51\n\nraum wiederum Operationen mit Knochenaktivierung durch\n\n 52\n\nEntnahme von Spongiosa aus dem Beckenkamm erforderlich\n\n 53\n\nwurde. Ferner wurde dem Kläger ein Schienbeinmarknagel\n\n 54\n\ndauerhaft implantiert. Der Kläger war insgesamt im\n\n 55\n\nZeitraum vom 06.12.1999 bis zum 28.05.2001 arbeitsunfä-\n\n 56\n\nhig krank. Er erlitt als Dauerfolgen des Unfallgesche-\n\n 57\n\nhens: eine Versteifung des oberen und unteren Sprungge-\n\n 58\n\nlenkes rechts, eine Verkürzung des rechten Beines um\n\n 59\n\n5 cm mit Spitzfußbildung, dauerhafte Einbringung des\n\n 60\n\nTibiamarknagels, verminderte Sensibilität des rechten\n\n 61\n\nFußes, Verminderung des rechten Oberschenkelumfangs um\n\n 62\n\n1/2 cm und des Unterschenkels um 3 cm. Narbenbildung ven-\n\n 63\n\ntral, Oberschenkel und im Bereich des Sprunggelenks so-\n\n 64\n\nwie im Beckenbereich, Minderung der Zehenbeweglichkeit\n\n 65\n\nund erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit des\n\n 66\n\nrechten Beines. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit be-\n\n 67\n\nträgt dauerhaft 30 %, wobei der Kläger insbesondere\n\n 68\n\nkaum noch Sport betreiben kann und weitere Komplikatio-\n\n 69\n\nnen möglich sind.\n\n 70\n\nNach Klageerhebung zahlten die Beklagten auf die Forde-\n\n 71\n\nrung des Klägers unter Punkt 1 einen Betrag in Höhe von\n\n 72\n\n20.000,00 €.\n\n 73\n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten für die\n\n 74\n\nUnfallfolgen voll haften, wobei er sich auf eine Ent-\n\n 75\n\nscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG R Hamm 1997,\n\n 76\n\n288 und 289) beruft; ferner weist er darauf hin, dass\n\n 77\n\ndie Schmerzensgeldforderung insbesondere auch wegen der\n\n 78\n\nverspäteten Zahlung durch die Beklagten zu erhöhen sei.\n\n 79\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 80\n\n1.\n\n 81\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemesse-\n\n 82\n\nnes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basis-\n\n 83\n\nzinssatz seit dem 04.12.2001 zu zahlen, welches\n\n 84\n\neinen Betrag von 45.000,00 € nicht unterschreiten\n\n 85\n\nsollte abzüglich am 12.12.2002 gezahlter\n\n 86\n\n20.000,00 €;\n\n 87\n\n2.\n\n 88\n\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet\n\n 89\n\nsind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche zu-\n\n 90\n\nkünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus\n\n 91\n\ndem Verkehrsunfall vom 06.12.1999 auf der BAB 2 in\n\n 92\n\nD zu ersetzen, soweit die Ansprüche\n\n 93\n\nnicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige\n\n 94\n\nDritte übergehen.\n\n 95\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 96\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 97\n\nSie setzen sich eingehend mit dem von ihnen erneut zur\n\n 98\n\nDiskussion gestellten Schadensablauf auseinander, be-\n\n 99\n\nstreiten jedoch den Inhalt und die Feststellungen des\n\n 100\n\nGerichts in Sachen 21 0 380/00 nicht weiterhin. Sie\n\n 101\n\nsind ferner der Auffassung, dass die Mithaftung des\n\n 102\n\nKlägers in Höhe von 1/3 der Klageforderung berechtigt\n\n 103\n\nsei und halten die Forderung des Klägers bezüglich des\n\n 104\n\ngeltend gemachten Schmerzensgeldes für überhöht.\n\n 105\n\nWegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den\n\n 106\n\nInhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst\n\n 107\n\nAnlagen verwiesen.\n\n 108\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 109\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\n\n 110\n\nbegründet.\n\n 111\n\nDer Kläger kann von den Beklagten gemäß den §§ 71, 18\n\n 112\n\nStVG, 3 PflVG i .V.m. 847 BGB Zahlung eines Schmerzens-\n\n 113\n\ngeldes auf der Basis einer Haftung von 2/3 verlangen,\n\n 114\n\nda das Gericht die Haftungsverteilung, wie sie in dem\n\n 115\n\nRechtsstreit 21 0 380/00 LG Dortmund festgestellt\n\n 116\n\nwurde, ebenfalls für angemessen hält.\n\n 117\n\nAuf der Grundlage des Gutachtens Dr. L steht\n\n 118\n\nfest, dass zunächst der Beklagte zu 1.) mit seinem Pkw\n\n 119\n\nins Schleudern geriet und dass sodann der Kläger mit\n\n 120\n\nseinem Pkw gegen das querstehende Fahrzeug des Beklag-\n\n 121\n\nten stieß. Das Gericht verweist insoweit auf die über-\n\n 122\n\nzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Dort-\n\n 123\n\nmund vom 19.10.2001, dort Bl. 8 und 9 der Urteils-\n\n 124\n\ngründe. Auf Grund dieses Sachverhaltes steht fest, dass\n\n 125\n\ndas Schadensereignis verursacht wurde durch den Beklag-\n\n 126\n\nten zu 1.), dass aber der Kläger den Unabwendbarkeits-\n\n 127\n\nnachweis nicht geführt hat, da jedenfalls festgestellt\n\n 128\n\nwerden konnte, dass er den querstehenden Pkw des Be-\n\n 129\n\nklagten zu spät erkannte und hierauf zu spät reagierte.\n\n 130\n\nUnter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten wie\n\n 131\n\nDunkelheit, Regen sowie starkes Verkehrsaufkommen war\n\n 132\n\ninsoweit von einem Mitverschulden des Klägers in Höhe\n\n 133\n\nvon 1/3 auszugehen.\n\n 134\n\nZur Höhe des Schmerzensgeldes gilt Folgendes:\n\n 135\n\nDie Komplikationen, die sich im Verlaufe der Behandlung\n\n 136\n\ndes offenen Unterschenkelbruches einstellten, waren in\n\n 137\n\nvollem Umfang den Beklagten zuzurechnen und daher auch\n\n 138\n\nbei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.\n\n 139\n\nDabei fiel insbesondere die Dauer der Arbeitsunfähig-\n\n 140\n\nkeit von 18 Monaten sowie die ständigen stationären\n\n 141\n\nAufenthalte mit zum Teil mehrstündigen Operationen ins\n\n 142\n\nGewicht. Darüber hinaus war insbesondere auch zu be-\n\n 143\n\nrücksichtigen die ständige Angst des Klägers vor einer\n\n 144\n\ndrohenden Amputation des Unterschenkels, die zusätzlich\n\n 145\n\nzu den erlittenen Schmerzen eine ständige und erheb-\n\n 146\n\nliche psychische Belastung des Klägers bedeutete.\n\n 147\n\nDarüber hinaus waren die dauerhaften Unfallfolgen zu\n\n 148\n\nberücksichtigen, die mit einer Minderung der Erwerbsfä-\n\n 149\n\nhigkeit um 30 % einhergehen und in der weitgehenden\n\n 150\n\nFunktionsunfähigkeit des rechten Beines münden. Dabei\n\n 151\n\nwar vor allen Dingen die Beeinträchtigung des Klägers\n\n 152\n\nim Rahmen jedweder Form von Freizeitbeschäftigung durch\n\n 153\n\nBewegung zu berücksichtigen.\n\n 154\n\nDie Summe der erlittenen Schmerzen, psychischen Be-\n\n 155\n\nlastungen, dauerhaften Unfallfolgen rechtfertigen nach\n\n 156\n\nAuffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld in Höhe von\n\n 157\n\ninsgesamt 80.000,00 DM bei zugrunde gelegter\n\n 158\n\n100-prozentiger Haftung der Beklagten, so dass unter\n\n 159\n\nBerücksichtigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe\n\n 160\n\nvon 1/3 die ausgeurteilte Forderung in Höhe von\n\n 161\n\n53.334,00 DM = 27.269,00 € resultierte.\n\n 162\n\nDem Feststellungsbegehren des Klägers war in dem ausge-\n\n 163\n\nurteilten Umfang zu entsprechen.\n\n 164\n\nBereits jetzt steht fest, dass es jederzeit zu Kompli-\n\n 165\n\nkationen im Zusammenhang mit den Unfallfolgen kommen\n\n 166\n\nkann, so dass die Feststellungsklage dem Grunde nach\n\n 167\n\nzulässig und begründet war. Unter weiterer Berücksich-\n\n 168\n\ntigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 1/3 war\n\n 169\n\ndem Feststellungsantrag hinsichtlich künftig auftreten-\n\n 170\n\nder Schäden in dem ausgeurteilten Umfang ebenfalls zu\n\n 171\n\nentsprechen.\n\n 172\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 709\n\n 173\n\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-03-28/21-o-340-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-03-28/21-o-340-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293296","retrieved":"2026-07-09 03:14:29.174408+00:00"}}