{"status":"available","doknr":"OLD293508","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0318.1S250.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"1 S 250/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.7.2002 (AZ: 125 C 7358/02) wird kostenpflichtig (§ 97 ZPO) zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe :\n\n2\n\n(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 54 Abs. 1 ZPO abgesehen).\n\n3\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund einer durch\nZugverspätung entstandenen materiellen Schadens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.\n\n5\n\nZu Recht hat die angefochtenen Entscheidung den Beförderungsvertrag als Werkvertrag im\nSinne der §§ 631 ff. BGB angesehen.\n\n6\n\nGemäß § 17 Satz 1 EVO begründen Verspätungen oder Ausfall von\nZügen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall\noder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung\nder Reisenden Sorge zu tragen.\n\n7\n\nNach dein Wortlaut der Vorschrift des § 17 EVO scheidet ein Anspruch auf Entschädigung daher aus.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 17 EVO weder gegen Vorschriften\ndes AGBG noch gegen die Richtlinie 93-13-EWG.\n\n9\n\nDas AGBG findet keine Anwendung, da es sich bei den Beförderungsbedingungen der EVO\nnicht um Geschäftsbedingungen, sondern um zwingende Rechtsnormen handelt.\n\n10\n\nAuch die vorgenannte Richtlinie steht der Anwendbarkeit des § 17 EVO nicht\nentgegen. Die Kammer folgt insoweit in vollem Umfang den Gründen der bei den Akten\nbefindlichen und den Prozessbeteiligten bekannten Entscheidungen, anderer Gerichte, wonach\ngemäß Art. 1 II der Richtlinie Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften\nberuhen, nicht den Anforderungen der Richtlinie unterfallen. Der Begriff der Rechtsvorschrift\numfasst dabei auch Gesetz im materiellen Sinne, also auch die Regelung des § 17 EVO.\n\n11\n\nEine vom Kläger angestrebte \"europarechtskonforme Auslegung\" des § 17 EVO\nist auch nach Auffassung der Kammer weder geboten noch möglich. Zu Recht ist bei Antragstellung\ndarauf hingewiesen worden, dass aus Art. III der Richtlinie herzuleiten ist, dass der nationale\nGesetzgeber Eingriffsbefugnisse bei missbräuchlichen Klauseln hat. Dem nationalen Gesetzgeber\nsteht danach ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Charakterisierung von Klauseln als\nmissbräuchlich zu. Eine diesem Ansatz widersprechende Auslegung durch die Judikative\nwürde diesem Beurteilungsspielraum entgegenstehen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber\ndurch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (BGBI. 1991, 2378 f. und das Gesetz zur\nNeuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts vom 25.06.1998 den § 17 EVO keiner\nÄnderung unterworfen und damit seinen von der EG-Richtlinie eingeräumten Beurteilungsspielraum\ndahingehend genutzt, den Besonderheiten des Massenverkehrs der Eisenbahn und damit deren Sonderstellung\nmit der Folge eines grundsätzlichen Haftungsausschlusses für Verspätungsschäden\nRechnung zu tragen.\n\n12\n\nAuf Seiten der Beklagten ist zu dem dargelegt, dass der obliegende Pflichtenkreis zur Weiterbeförderung\nder Reisenden im Sinne des § 17 EVO ausreichend beachtet wurde. Dass der Zug aus verspätungsbedingten\nbetrieblichen Gründen in La Spezia endete und aufgrund der fortgeschrittenen Tageszeit eine\nWeiterbeförderung zum vorgesehenen Endpunkt Livorno - auch nicht durch einen Sonderzug - möglich war,\nist vom Reisenden hinzunehmen.\n\n13\n\nDie Kammer folgt der angefochtenen Entscheidung auch in der Darstellung, dass eine Minderung des Werklohnes\nebenfalls ausscheidet, da die vom Kläger angeführten und beanstandeten Reiseleistungen ausweislich der\nbei den Akten befindlichen Unterlagen nicht Gegenstand des Vertrages waren.\n\n14\n\nDie Berufung war daher auf Kosten des Klägers, der einer von der Kammer angestrebten vergleichsweisen\nLösung nicht zugänglich war, gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-03-18/1-s-250-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-03-18/1-s-250-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293508","retrieved":"2026-07-09 03:14:48.457406+00:00"}}