{"status":"available","doknr":"OLD294198","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0205.9T67.03.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"9 T 67/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin\n\nnach einem Gegenstandswert bis zu 300,00 €\n\nauferlegt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Klägerin kann keine weiteren Kosten erstattet verlangen\n\n4\n\nals diejenigen, die ihr durch den angefochtenen\n\n5\n\nKostenfestsetzungsbeschluss zuerkannt wurden. Dabei\n\n6\n\nhandelt es sich um drei Gebühren in Höhe von jeweils\n\n7\n\n130,00 DM, 60,50 DM Auslagen, 60,00 DM Abwesenheitsgeld\n\n8\n\nfür die Wahrnehmung der Termine vom 02.03.2000 und\n\n9\n\n01.02.2001 sowie 72,80 DM (2 x 70 km/h x 0,52 DM)\n\n10\n\nFahrtkosten, die zwecks Wahrnehmung der beiden Termine\n\n11\n\naufgewendet wurden. Insgesamt ergibt sich damit einschließlich\n\n12\n\nMehrwertsteuer ein Betrag in Höhe von\n\n13\n\n345,95 €, zu dem noch die Gerichtskosten in Höhe von\n\n14\n\n943,75 € kommen.\n\n15\n\nAbwesenheitsgeld und Fahrtkosten für die Wahrnehmung\n\n16\n\nvon Terminen am 14.10.1999 und 13.04.2000 sind nicht zu\n\n17\n\nerstatten, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin\n\n18\n\ndiese Termine nicht wahrgenommen hat. Bei dem Termin am\n\n19\n\n13.04.2000 handelte es sich um einen Verkündungstermin,\n\n20\n\nzu dem ausweislich der Sitzungsniederschrift niemand\n\n21\n\nerschienen war. Die Niederschrift über die Verhandlung\n\n22\n\nerbringt insoweit vollen Beweis.\n\n23\n\nAuch den Termin vom 14.10.1999 hat die Klägervertreterin\n\n24\n\nnicht wahrgenommen. Sie ist erst nachträglich bei\n\n25\n\nGericht erschienen. Dass sie möglicherweise durch höhere\n\n26\n\nGewalt gehindert war, den Termin wahrzunehmen, ist\n\n27\n\nnicht der Beklagten anzulasten, die nur für notwendige\n\n28\n\nAuslagen aufzukommen hat.\n\n29\n\nSoweit die Klägerin Fotokopien zur Gerichtsakte gereicht\n\n30\n\nhat, ist festzustellen, dass die dadurch verursachten\n\n31\n\nKosten zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, weil\n\n32\n\nsie gefertigt wurden, um an sich notwendigen Sachvortrag\n\n33\n\nzu ersetzen. Eine Erstattung findet daher nicht\n\n34\n\nstatt.\n\n35\n\nDass die Vergütung nach früherem Recht zu berechnen\n\n36\n\nist, ergibt sich aus § 134 BRAGO.\n\n37\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO,\n\n38\n\n12 GKG, 3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-02-05/9-t-67-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-02-05/9-t-67-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294198","retrieved":"2026-07-09 03:15:50.934234+00:00"}}