{"status":"available","doknr":"OLD294278","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0130.13O188.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-01-30","aktenzeichen":"13 O 188/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie einstweilige Verfügung vom 16.10.2002 wird\n\naufrechterhalten.\n\nDie Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten\n\ndes Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Verfügungsbeklagte betreibt in Dortmund einen Ein-\n\n 3\n\nzelhandel mit elektrischen Geräten. Sie warb in \n\n 4\n\nder Ausgabe der X Zeitung vom\n\n 5\n\n10.10.2002 mit einer Werbebeilage u.a. mit der Angabe:\n\n 6\n\n\"Wir brauchen Platz!\n\n 7\n\nAlles muß raus! \n\n 8\n\nLagerräumung bei T !\"\n\n 9\n\nZum genauen Erscheinungsbild der Werbung wird auf das\n\n 10\n\nAnlagenkonvolut Blatt 7 d.A. Bezug genommen.\n\n 11\n\nDer Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte ab\n\n 12\n\nmit Schreiben vom. 10.10.2002. Auf Blatt 18-22 d.A. wird\n\n 13\n\nverwiesen.\n\n 14\n\nDie Verfügungsbeklagte ließ mit Telefaxschreiben ihrer\n\n 15\n\nProzessbevollmächtigten vom 11.10.2002 die Abgabe der\n\n 16\n\ngeforderten Unterlassungserklärung verweigern. Der Ver-\n\n 17\n\nfügunqskläger erwirkte unter dem 16.10.2002 einstweili-\n\n 18\n\nge Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten bei Mei-\n\n 19\n\ndung von 0rdnungsmitteln untersagt wurde, zu Wettbe-\n\n 20\n\nwerbszwecken im geschäftlichen Verkehr in der an den\n\n 21\n\nLetztverbraucher gerichteten Werbung mit der Angabe\n\n 22\n\n\"Wir brauchen Platz! Alles muß raus! Lagerräumung bei\n\n 23\n\nT !\" für Verkäufe von Waren des Sortiments zu wer-\n\n 24\n\nben und/oder derart angekündigte Verkäufe entsprechend\n\n 25\n\nder Ankündigung durchzuführen. Auf Blatt 12 a d.A. wird\n\n 26\n\ninsoweit Bezug genommen.\n\n 27\n\nDie einstweilige Verfügung wurde den Vertretern des\n\n 28\n\nVerfügungsklägers am 16. Oktober 2002 und der Verfü-\n\n 29\n\ngungsbeklagten selbst vor dem 20.10.2002 zugestellt..\n\n 30\n\nDie Verfügungsbeklagte legte mit Schriftsatz vom\n\n 31\n\n16.11.2002, bei Gericht eingegangen am 22.11.2002, Wi- \n\n 32\n\nderspruch ein.. Im Termin zur mündlichen Verhandlung\n\n 33\n\n12. 12.2002 erklärte der Vertreter der Verfügungsbeklag-\n\n 34\n\nten Widerspruchsrücknahme. Die Verfügungsbeklagte legte\n\n 35\n\nunter dem 20.12.2002 erneut Widerspruch ein.\n\n 36\n\nDie Verfügungsbeklagte erhält die Beschlussverfügung\n\n 37\n\nwegen fehlender Zustellung an ihre Bevollmächtigten für\n\n 38\n\nunheilbar unwirksam.\n\n 39\n\nSie beantragt,\n\n 40\n\nunter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den\n\n 41\n\nauf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuwei-\n\n 42\n\nsen .\n\n 43\n\nDer Verfügungskläger beantragt,\n\n 44\n\ndie einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.\n\n 45\n\nDer Verfügungskläger hält den erneuten Widerspruch für\n\n 46\n\nunzulässig. Da der Vertreter der Verfügungsbeklagten im\n\n 47\n\nTermin vom 12.12.2002 ausdrücklich auf die Neufassung\n\n 48\n\ndes § 189 ZPO hingewiesen worden sei, sei die Rücknah-\n\n 49\n\nme des Widerspruchs als Verzicht auf eine Verteidigung\n\n 50\n\ngegen die einstweilige Verfügung wegen nicht rechtzei-\n\n 51\n\ntiger Vollziehung und zudem die tatsächlichen Voraus-\n\n 52\n\nsetzungen der Heilungsvorschrift als zugestanden anzu-\n\n 53\n\nsehen .\n\n 54\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den\n\n 55\n\nvorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewech-\n\n 56\n\nselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 57\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 58\n\nDie einstweilige Verfügung war aufrecht zu erhalten.\n\n 59\n\nDer erneute Widerspruch gegen die einstweilige Verfü-\n\n 60\n\nung ist zulässig, In der Widerspruchsrücknahme ist kein\n\n 61\n\nkonkludenter Verzicht auf Neueinlegung zu sehen.\n\n 62\n\nDie einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten, trotz\n\n 63\n\nfehlender Zustellung an den Bevollmächtigten der Verfü-\n\n 64\n\ngungsbeklagten innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2\n\n 65\n\nZPO. Der Zustellungsmangel ist geheilt nach § 189 ZPO,\n\n 66\n\nweil Zugang des zuzustellenden Schriftstücks an die\n\n 67\n\nProzessbevollmächtigten bis zum 16.11.2002 erfolgte.\n\n 68\n\nDies folgt aus der Tatsache, dass die Prozessbevoll-\n\n 69\n\nmächtigten der Verfügungsbeklagten den Widerspruchs-\n\n 70\n\nschriftsatz unter dem 16.11.2002 gefertigt haben. Dass\n\n 71\n\nbis zu diesem Zeitpunkt keine Zustellung an die Pro-\n\n 72\n\nzessbevollmächtigten erfolgte, ist unbeachtlich. Die\n\n 73\n\nVorschrift des § 189 ZPO n .F., die ab dem 01.07.2002\n\n 74\n\ngilt, ist hier einschlägig. Die Heilung von Zustel-\n\n 75\n\nlungsmängeln ist aufgrund der Neufassung auch im Rahmen\n\n 76\n\neiner \"Wirksamkeitszustellung\" möglich (Zöller, ZPO, 23. /\n\n 77\n\nAufl. 2002, S 929 Rdn. 14) .\n\n 78\n\nDie einstweilige Verfügung ist auch zulässig und be-\n\n 79\n\ngründet .\n\n 80\n\nDie Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht wi-\n\n 81\n\nderlegt.\n\n 82\n\nDie Werbung der Verfügungsbeklagten ist wegen Verstoßes\n\n 83\n\ngegen § 7 Abs. l UWG wettbewerbswidrig. Mit ihr wird\n\n 84\n\neine Verkaufsveranstaltung angekündigt, die außerhalb\n\n 85\n\ndes regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Einzelhandel\n\n 86\n\nliegt, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und\n\n 87\n\nden Eindruck hervorruft, dass besondere Kaufvorteile\n\n 88\n\ngeboten werden. Einwände gegen diese rechtliche Beur-\n\n 89\n\nteilung ihres Werbeverhaltens werden durch die Verfü-\n\n 90\n\ngungsbeklagte nicht erhoben.\n\n 91\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die auf-\n\n 92\n\nrechterhaltene einstweilige Verfügung ist von Gesetzes\n\n 93\n\nwegen vorläufig vollstreckbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-01-30/13-o-188-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-01-30/13-o-188-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294278","retrieved":"2026-07-09 03:15:58.044308+00:00"}}