{"status":"available","doknr":"OLD294570","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0114.9T880.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"9 T 880/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem\n\nSchuldner zu 2.) nach einem Gegenstandswert von\n\n2.091,97 € auferlegt.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n 3\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Recht auf Einlei-\n\n 4\n\ntung eines Kostenfestsetzungsverfahrens verwirkt bzw.\n\n 5\n\ninwieweit der gegen den Erstattungsanspruch gerichtete\n\n 6\n\nVerwirkungseinwand im. Kostenfestsetzungsverfahren be-\n\n 7\n\nrücksichtigt werden kann, da eine Verwirkung vorliegend\n\n 8\n\njedenfalls nicht gegeben ist. Die Verwirkung\n\n 9\n\nwird nicht schon dadurch begründet, dass die Kostener-\n\n 10\n\nstattung erst nach Jahren betrieben wird. Zum Zeitab-\n\n 11\n\nlauf müssen vielmehr Umstände hinzutreten, welche die\n\n 12\n\nGeltendmachung des Rechts als einen Verstoß gegen Treu\n\n 13\n\nund Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn\n\n 14\n\nder Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers hat ent-\n\n 15\n\nnehmen müssen, dass dieser den Anspruch nicht mehr gel-\n\n 16\n\ntend machen wolle, wenn er also mit dem Anspruch nicht\n\n 17\n\nmehr zu rechnen brauchte, sich in seiner Wirtschafts-\n\n 18\n\nführung darauf einrichten durfte und darauf eingerich-\n\n 19\n\ntet hat. Vorliegend fehlt es an besonderen\n\n 20\n\nUmständen, aus denen der Schuldner den Eindruck gewin-\n\n 21\n\nnen konnte, dass die Forderung nicht mehr geltend ge-\n\n 22\n\nmacht werde, so dass ihm nunmehr die späte Inanspruch-\n\n 23\n\nnahme nicht mehr zugemutet werden könnte. Denn grund-\n\n 24\n\nsätzlich kann ein Gläubiger frei bestimmten, ob und\n\n 25\n\nwann er eine Vollstreckung aus einem Titel einleitet.\n\n 26\n\nAllein aus dem Verstreichen eines längeren Zeitraums\n\n 27\n\nkann ein Schuldner nicht schließen, der Gläubiger werde\n\n 28\n\naus dem Titel, der erst nach 30 Jahren verjährt, nicht\n\n 29\n\nmehr gegen ihn vorgehen.\n\n 30\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. l ZPO,\n\n 31\n\n12 GKG, 3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-01-14/9-t-880-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-01-14/9-t-880-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294570","retrieved":"2026-07-09 03:16:22.919512+00:00"}}