{"status":"available","doknr":"OLD294622","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0109.15S225.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"15 S 225/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des\n\nAmtsgerichts Dortmund vom 20.08.2002 wird kostenpflichtig\n\nzurückgewiesen\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund des\n\n 3\n\nVerkehrsunfalles vom 10.09.2001 neben dem Schadensersatz für\n\n 4\n\ndie Beschädigung seines Pkw auch Wertminderung zusteht.\n\n 5\n\nDas Amtsgericht hat dem Kläger den Minderwert versagt mit der\n\n 6\n\nBegründung, der vorliegende Schaden unterscheide sich letzt-\n\n 7\n\nlich nicht von leichten Blechschäden . Auch wenn es sich bei\n\n 8\n\ndem in Mitleidenschaft gezogenen Kniestück um einen Bestandteil\n\n 9\n\nder selbsttragenden Karosserie handele, sei doch eine\n\n 10\n\näußerst geringfügige Eindellung gegeben, die die Verkehrssicherheit\n\n 11\n\ndes Fahrzeuges auch bei Nichtdurchführung einer Reparatur\n\n 12\n\nnicht beeinträchtige. Auch der Reparaturweg zeige,\n\n 13\n\ndass der Schaden dem Bagatellbereich zuzuordnen sei.\n\n 14\n\nLetztlich hat der Amtsrichter jedoch die Berufung zugelassen\n\n 15\n\nmit der Begründung, die Frage, ob eine merkantile Wertminderung\n\n 16\n\nauch dann verneint werden könne, wenn bei dem Unfall ein\n\n 17\n\ntragendes Karosserieteil in Mitleidenschaft gezogen worden\n\n 18\n\nsei, sei - soweit ersichtlich - im hiesigen Landgerichtsbezirk\n\n 19\n\nbislang nicht entschieden worden.\n\n 20\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.\n\n 21\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf das auch\n\n 22\n\ndas Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung zum merkantilen\n\n 23\n\nMinderwert verweist, ist anerkannt, bei Pkw-Schäden den\n\n 24\n\nmerkantilen Minderwert allein auf der Grundlage der Berechnungsmethode\n\n 25\n\nvon Ruhkopf-Sam zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1980,\n\n 26\n\nSeite 281; OLG Hamm DAR 1987, Seite 83). Nach Ruhkopf-Sam ist\n\n 27\n\nein Bagatellschaden eingetreten, der keine merkantile Wert-\n\n 28\n\nminderung rechtfertigt, wenn das Verhältnis der Reparaturkosten\n\n 29\n\nzum Zeitwert unter 10 % liegt.\n\n 30\n\nZwar kommt der Sachverständige Dipl.-Ing. C der DEKRA\n\n 31\n\nin seinem Gutachten vom 09.07.2002 zu dem Ergebnis, dass das\n\n 32\n\nVerhältnis der Reparaturkosten von 2.283,04 DM zum Zeitwert\n\n 33\n\nvon 23.500,00 DM bei rechnerisch 10,3 % liegt. Dabei hat er\n\n 34\n\njedoch den Quotienten errechnet und nicht das Verhältnis.\n\n 35\n\nRein rechnerisch liegt das Verhältnis der Reparaturkosten zum\n\n 36\n\nZeitwert bei 9,72 % und damit unter 10 %. Selbst ausgehend\n\n 37\n\nvon 10,3 % kam der Sachverständige C in seinem Gutachten\n\n 38\n\nzu dem Ergebnis, dass die Gewährung des merkantilen Minderwertes\n\n 39\n\nim vorliegenden Fall eine Grenzbetrachtung darstelle.\n\n 40\n\nAusgehend von rechnerisch richtigen 9,72 % ist jedenfalls die\n\n 41\n\nGewährung eines merkantilen Minderwertes abzulehnen. Selbst\n\n 42\n\nwenn die Grenze von 10 % im Einzelfall nicht als starre Grenze\n\n 43\n\nanzusehen ist, ist im vorliegenden Fall von einem Bagatellschaden\n\n 44\n\nauszugehen, der keinen merkantilen Minderwert\n\n 45\n\nrechtfertigt. Zwar ist im vorliegenden Fall das Kniestück des\n\n 46\n\nklägerischen Pkw beschädigt worden und dieses \n\n 47\n\nKniestück zählt zu dem tragenden Teil der Karosserie des \n\n 48\n\nFahrzeuges. Hervorzuheben ist aber, dass die Einformung der\n\n 49\n\nRadlaufkante und des Kniestückes ausweislich der Lichtbilder\n\n 50\n\nnach dem Gutachten C lediglich Deformationstiefen von\n\n 51\n\nca. 0,5 - 1 cm aufweisen. Der Sachverständige sieht die Verkehrssicherheit\n\n 52\n\ndes Fahrzeuges auch ohne Durchführung der Reparatur\n\n 53\n\nnicht als gefährdet an. Bei diesem geringen Schaden\n\n 54\n\nrechtfertigt allein die Tatsache, dass ein tragendes Karosserieteil\n\n 55\n\nin Mitleidenschaft gezogen worden ist, noch nicht die\n\n 56\n\nZuerkennung einer merkantilen Wertminderung. Vielmehr verbleibt\n\n 57\n\nes dabei, dass auch die übrigen Voraussetzungen er-\n\n 58\n\nfüllt sein müssen. Im vorliegenden Fall erreichen die Reparaturkosten\n\n 59\n\naber nicht einmal 10 % des Wiederbeschaffungswertes.\n\n 60\n\nDamit ist das Amtsgericht zu Recht von einem Bagatellschaden\n\n 61\n\nausgegangen und hat die Zuerkennung eines Minderwer-\n\n 62\n\ntes verneint.\n\n 63\n\nDie Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge des\n\n 64\n\n§ 97 ZPO zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-01-09/15-s-225-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-01-09/15-s-225-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294622","retrieved":"2026-07-09 03:16:27.117354+00:00"}}