{"status":"available","doknr":"OLD294653","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2003:0107.14IX.O1.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"14 (IX) O 1/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen Verbreitens von Propa-\n\ngandamitteln einer verfassungswidrigen Organisa-\n\ntion zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung\n\nausgesetzt. \n\nIm Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte,\n\nsoweit er verurteilt wurde. Soweit er frei-\n\ngesprochen wurde, fallen die Kosten des Ver-\n\nfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten der Staatskasse zur Last.\n\n- §§ 86 l Nr. 4, 17, 49, 56 StGB –\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nl.\n\n 3\n\nDer Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er\n\n 4\n\nwurde am 25.07.1972 in I als einziges Kind seiner\n\n 5\n\nEltern geboren. Er wurde regelgerecht in die Grund-\n\n 6\n\nschule eingeschult. Nach der Grundschulzeit wechselte\n\n 7\n\ner auf ein Gymnasium. Dieses verließ er indes nach ca.\n\n 8\n\nl 1/2 Jahren und besuchte eine Hauptschule, welche er\n\n 9\n\nnach der 10. Klasse ohne Schulabschluss verließ.\n\n 10\n\nAnschließend begann der Angeklagte eine Lehre als Kfz-\n\n 11\n\nMechaniker, die er jedoch nach einiger Zeit wieder ab-\n\n 12\n\nbrach. Auch eine erneute Lehre als Kfz-Mechaniker brach\n\n 13\n\nder Angeklagte vorzeitig ab. Anschließend übte er ver-\n\n 14\n\nschiedene Gelegenheitsarbeiten aus, bis er im Januar\n\n 15\n\n1992 seinen Grundwehrdienst in der Bundeswehr ableisten\n\n 16\n\nmusste. Ein halbes Jahr später wurde er wegen eines\n\n 17\n\nRückenleidens ausgemustert.\n\n 18\n\nEs folgten weitere Gelegenheitsjobs, die der Angeklagte\n\n 19\n\nausübte, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Ar-\n\n 20\n\nbeitslosigkeit. So arbeitete er im Jahr 1997 im Land-\n\n 21\n\nschaftsbau, bis er wieder arbeitslos wurde. Vom Jahr\n\n 22\n\n2001 an bis zum April 2002 war er in einem städtischen\n\n 23\n\n\"Werkhof,, tätig und übte dort verschiedenste Arbeiten\n\n 24\n\naus. Im April 2002 wurde der Angeklagte erneut ar-\n\n 25\n\nbeitslos. Er bezieht derzeit Arbeitslosenhilfe in Höhe\n\n 26\n\nvon ca. 600,00 €. Gleichzeitig versucht der Angeklagte,\n\n 27\n\nsich im Bereich des Gartenbaus als selbständiger Un-\n\n 28\n\nternehmer zu etablieren. Auf Grund dieser Tätigkeit\n\n 29\n\nerhält er neben der Arbeitslosenhilfe weitere 160,00 €\n\n 30\n\nmonatlich im Durchschnitt.\n\n 31\n\nDer Angeklagte, der von 1993 bis 1998 verheiratet war\n\n 32\n\nund mittlerweile geschieden ist, hat eine 9-jährige\n\n 33\n\nTochter. Diese lebt bei seiner Mutter. Unterhalt zahlt\n\n 34\n\nder Angeklagte für dieses Kind nicht. Zur Zeit lebt er\n\n 35\n\nmit seiner Verlobten zusammen in einer Wohnung. Seine\n\n 36\n\nVerlobte erwartet ein Kind von ihm.\n\n 37\n\nDer Angeklagte, der ersichtlich körperlich und geistig\n\n 38\n\ngesund ist, ist bereits erheblich strafrechtlich in Er-\n\n 39\n\nscheinung getreten, und zwar wie folgt:\n\n 40\n\n1.\n\n 41\n\nAm 02.04.1990 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\n 42\n\nund Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermahnt, ihm\n\n 43\n\nwurde eine richterliche Weisung erteilt. Von der Ver-\n\n 44\n\nfolgung wurde nach § 45 JGG abgesehen.\n\n 45\n\n2.\n\n 46\n\nAm 27.11.1990 wurde ihm vom Amtsgericht Schwelm wegen\n\n 47\n\nFahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldauflage auferlegt;\n\n 48\n\ner wurde verwarnt.\n\n 49\n\n3. .\n\n 50\n\nMit Urteil vom 22.01.1992 .vom Amtsgericht Lüdenscheid\n\n 51\n\nwurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefähr-\n\n 52\n\nlicher Körperverletzung zu drei Wochen Jugendarrest\n\n 53\n\nverurteilt.\n\n 54\n\n4. \n\n 55\n\nAm 04.02.1992 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht\n\n 56\n\nSchwelm wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\n 57\n\nin Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr und \n\n 58\n\nFühren eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu\n\n 59\n\ndrei Wochen Jugendarrest verurteilt.\n\n 60\n\n5.\n\n 61\n\nAm 14.05.1992 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht\n\n 62\n\nSchwelm wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körper-\n\n 63\n\nverletzung und gemeinschaftlicher Störung der Re-\n\n 64\n\nligionsausübung zu .einer Jugendstrafe von acht Monaten\n\n 65\n\nverurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur\n\n 66\n\nBewährung ausgesetzt wurde.\n\n 67\n\n6.\n\n 68\n\nMit Urteil vom 28.01.1993 des Amtsgerichts Schwelm\n\n 69\n\nwurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Körper-\n\n 70\n\nverletzung unter Einbeziehung der Entscheidung unter\n\n 71\n\nNr. 5. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt,\n\n 72\n\nderen Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausge-\n\n 73\n\nsetzt wurde. Die Jugendstrafe wurde anschließend erlas-\n\n 74\n\nsen.\n\n 75\n\nDieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte,\n\n 76\n\nder bereits damals der rechtsradikalen Szene zuzuordnen\n\n 77\n\nwar, gemeinsam mit mehreren Skinheads mehrere Personen\n\n 78\n\nin einer Gaststätte, die sich über Rechtsradikalismus\n\n 79\n\nunterhalten hatten, provozierte und tätlich angriff.\n\n 80\n\nDer Angeklagte nahm eine der Personen in den\n\n 81\n\n\"Schwitzkasten,, und fragte diesen, ob sie nach draußen\n\n 82\n\ngehen und dort \"Bordstein-Kicken,, sollten. Im Vorfeld\n\n 83\n\nder Tätlichkeiten hatte der damals Mitangeklagte\n\n 84\n\nT4, der zu der Gruppe des Angeklagten gehörte,\n\n 85\n\nunter anderem geäußert, dass die Geschädigte T\n\n 86\n\n\"zu Hitlers Zeiten schon längst in der Gaskammer\n\n 87\n\ngelandet\" wäre.\n\n 88\n\n7.\n\n 89\n\nMit Urteil vom 22.02.1996 wurde der Angeklagte vom\n\n 90\n\nAmtsgericht Schwelm wegen Körperverletzung zu einer\n\n 91\n\nGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 DM verur- \n\n 92\n\nteilt.\n\n 93\n\nDieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte\n\n 94\n\nam 15.04.1995 mit dem Geschädigten T2 in Streit\n\n 95\n\ngeriet und ihn daraufhin mit einem Schlag zu Boden\n\n 96\n\nschlug.\n\n 97\n\nDas Amtsgericht ging auf Grund des Alkoholkonsums des\n\n 98\n\nAngeklagten am Tattage, zu seinen Gunsten von einem \n\n 99\n\nZustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit aus.\n\n 100\n\n8.\n\n 101\n\nMit Urteil vom 06.08.1998 vom Amtsgericht Husum, ab-\n\n 102\n\ngeändert durch Berufungsurteil des Landgerichts Flens-\n\n 103\n\nburg vom 06.08.1998, wurde der Angeklagte wegen Körper-\n\n 104\n\nverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Frei-\n\n 105\n\nheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-\n\n 106\n\nteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur\n\n 107\n\nBewährung ausgesetzt. Das Ende der Bewährungszeit steht\n\n 108\n\nzum 14.05.2003 an.\n\n 109\n\nDieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass\n\n 110\n\nder Angeklagte am 05.04.1997 gemeinsam mit Bekannten\n\n 111\n\nwährend einer Zugfahrt nach Sylt aus nichtigem Anlaß\n\n 112\n\nden Geschädigten Q tätlich angriff und mit Fäu-\n\n 113\n\nsten auf ihn einschlug. Anschließend nötigte er den\n\n 114\n\nGeschädigten unter Androhung von weiteren Schlägen\n\n 115\n\ndazu, einen Schal mit dem Emblem des Hamburger Sport-\n\n 116\n\nvereins (HSV) herauszugeben.\n\n 117\n\n9. \n\n 118\n\nMit Urteil vom 21.10.1998 wurde der Angeklagte vom\n\n 119\n\nAmtsgericht Hagen wegen Betruges zu einer Geldstrafe\n\n 120\n\nvon 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt.\n\n 121\n\n10.\n\n 122\n\nMit Urteil vom 30.06.1999 wurde der Angeklagte vom\n\n 123\n\nAmtsgericht Hagen wegen Erschleichens von Leistungen zu\n\n 124\n\neiner Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM ver-\n\n 125\n\nurteilt.\n\n 126\n\n11.\n\n 127\n\nMit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17.09.2001\n\n 128\n\n- rechtskräftig seit dem 20.10.2001 - wurde gegen den\n\n 129\n\nAngeklagten wegen Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von\n\n 130\n\n60 Tagessätzen zu je 15,00 DM festgesetzt.\n\n 131\n\nDem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 02.06.2001 mit\n\n 132\n\nmehreren Bekannten aus der rechtsradikalen Szene auf\n\n 133\n\ndem Kölner Hauptbahnhof fremdenfeindliche Parolen aus-\n\n 134\n\nrief und auf Grund dessen vom Bundesgrenzschutz kon- ,\n\n 135\n\ntrolliert wurde. Als während dieser Kontrolle der Zug\n\n 136\n\nauf dem Hauptbahnhof einfuhr, mit dem der Angeklagte\n\n 137\n\nund seine Bekannten fahren wollten, stiegen sie, ohne\n\n 138\n\ndas Ende der Kontrolle abzuwarten, in den Zug ein. Im\n\n 139\n\nweiteren Verlauf des Geschehens wurde die gesamte\n\n 140\n\nGruppe, unter ihnen auch der Angeklagte, vom zuständi-\n\n 141\n\ngen Zugbegleiter zum Verlassen des Zuges aufgefordert,\n\n 142\n\num so eine Eskalation zu verhindern. Dieser Auffor-\n\n 143\n\nderung kam der Angeklagte nicht nach. Anschließend mus-\n\n 144\n\nste der Großteil der Gruppe von den Bundes-\n\n 145\n\ngrenzschutzbeamten aus dem Zug getragen werden.\n\n 146\n\nII.\n\n 147\n\nDer Angeklagte ist seit seiner Jugend der rechtsradika-\n\n 148\n\nlen Szene verhaftet und fühlt sich dieser zugehörig. Er\n\n 149\n\nist bzw. war in leitender Funktion, genaueres konnte\n\n 150\n\nhierzu in der Hauptverhandlung nicht festgestellt wer-\n\n 151\n\nden, für die sogenannte \"Initiative der weißen Art,,\n\n 152\n\n(l.d.w.A.) tätig.\n\n 153\n\nAm 27.11.2001 beantragte der Angeklagte bei den\n\n 154\n\nzuständigen Behörden als \"verantwortlicher Anmelder der\n\n 155\n\nl.d.w.A.\" die Genehmigung einer Demonstration am\n\n 156\n\n12.01.2002 unter dem Motto \"Ruhm und Ehre der Waffen-\n\n 157\n\nSS\". Veranstaltungsort sollte die Wewelsburg in Büren\n\n 158\n\nsein.\n\n 159\n\nDie Waffen-SS war als Teilorganisation der SS zur Zeit\n\n 160\n\ndes nationalsozialistischen Gewaltregimes aus den\n\n 161\n\nSS-Verfügungstruppen und den SS-Totenkopfverbänden, den\n\n 162\n\nSS-Wachmannschaften der Konzentrationslager, ent-\n\n 163\n\nstanden. Bestimmte Verbände der Waffen-SS wurden auch\n\n 164\n\nweiterhin als Wachmannschaften in den Konzentra-\n\n 165\n\ntionslagern eingesetzt. Die aktiven Verbände der Waf-\n\n 166\n\nfen-SS wurden im Rahmen des Heeres eingesetzt, \n\n 167\n\nwenngleich auch sie keinen Teil der Wehrmacht bildeten.\n\n 168\n\nMitglieder der Waffen-SS waren neben freiwillig\n\n 169\n\nDienenden mit fortschreitender Kriegsdauer auch\n\n 170\n\n\"Volksdeutsche\" und ausländische Freiwillige und\n\n 171\n\nZwangsrekrutierte. Die Wachmannschaften der Konzentra-\n\n 172\n\ntionslager unterstanden der Befehlsgewalt der Waf-\n\n 173\n\nfen-SS. Die SS nebst allen Untergliederungen, die\n\n 174\n\nReiter-SS ausgenommen, wurde 1946 vom Internationalen \n\n 175\n\nMilitärgerichtshof in Nürnberg zur \"verbrecherischen\n\n 176\n\nOrganisation,, erklärt.\n\n 177\n\nDie Wewelsburg diente in der Zeit der national-\n\n 178\n\nsozialistischen Gewaltherrschaft als Kult- und Terror-\n\n 179\n\nstätte der SS und der Waffen-SS. Sie wurde ab 1934 zum\n\n 180\n\neinem Zentrum der NS-ldeologie und einer Weihestätte\n\n 181\n\nfür tote SS-Angehörige ausgebaut.\n\n 182\n\nZur Durchführung der für den Um- und Ausbau der Wewels-\n\n 183\n\nburg als \"Kultstätte,, erforderlichen Arbeiten wurde\n\n 184\n\n1939 ein Kommando des Konzentrationslagers Sachsen-\n\n 185\n\nhausen nach Wewelsburg verlegt. Im Jahr 1941 entstand\n\n 186\n\nhieraus das selbständige Konzentrationslager\n\n 187\n\n\"Niederhagen\". Insgesamt wurden 3.900 KZ-Häftlinge in\n\n 188\n\ndas Wewelsburger Lager verbracht. Hiervon kamen minde-\n\n 189\n\nstens 1.285 Häftlinge durch willkürliche Tötungen, Un-\n\n 190\n\nterernährung und unmenschliche Haftbedingungen ums Le-\n\n 191\n\nben.\n\n 192\n\nDer Angeklagte wusste von den Aufgabenbereichen, Funk-\n\n 193\n\ntionen und der Aufgliederung der Waffen-SS sowie davon,\n\n 194\n\ndass sie yom Nürnberger Internationalen Militärtribunal\n\n 195\n\nzur verbrecherischen Organisation erklärt worden war.\n\n 196\n\nIhm war auch die historische Bedeutung der Wewelsburg \n\n 197\n\nsowie ihre besondere Rolle als \"Kultstätte\" der zur\n\n 198\n\nZeit des nationalsozialistischen Gewaltregimes bekannt.\n\n 199\n\nGerade vor diesem Hintergrundwissen wählte der Ange-\n\n 200\n\nklagte den Ort der von ihm geplanten Veranstaltung\n\n 201\n\nsowie das Motto \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS\".\n\n 202\n\nEr meldete in seinem Antrag auf Genehmigung als\n\n 203\n\nHilfsmittel unter anderem \"Lautsprecherwagen, Handmega\n\n 204\n\nphone, Fahnen, Transparente, Trageschilder, Fackeln,\n\n 205\n\nLandknechtstrommeln sowie ein Festzelt,, an. In dieser\n\n 206\n\nAnmeldung bezeichnete sich der Angeklagte ausdrücklich\n\n 207\n\nals verantwortlicher Leiter. Der Angeklagte erwartete\n\n 208\n\nfür diese Demonstration ca. 1.000 Teilnehmer.\n\n 209\n\nMit Fax vom28..11.2001 teilte der Angeklagte, den\n\n 210\n\nzuständigen Ordnungsbehörden mit, dass der Termin der\n\n 211\n\nDemonstration um eine Woche vorverlegt worden sei und\n\n 212\n\nam 05.01.2002 stattfinden soll.\n\n 213\n\nAls Redner für die Demonstration unter dem Motto \"Ruhm\n\n 214\n\nund Ehre der Waffen-SS,, waren H, X, X2 sowie C\n\n 215\n\nvorgesehen. Anschließend sollten in dem Festzelt drei\n\n 216\n\nMusikgruppen, unter ihnen auch die Gruppe \"Oidoxie,,\n\n 217\n\nauftreten.\n\n 218\n\nFür diese \"Demonstration,, warb der Angeklagte im Inter-\n\n 219\n\nnet. Er betrieb zwei \"Internetseiten,, und zwar unter\n\n 220\n\nden Namen \"www.idwa.de,, sowie \"www.donnertex..de\". Unter\n\n 221\n\nder Internetseite \"www.idwa.de,, warb er zumindest am\n\n 222\n\n20.12.2001 für die Veranstaltung unter ausdrücklicher\n\n 223\n\nNennung des Veranstaltungsmottos und -ortes, indem er\n\n 224\n\neine Datei folgenden Inhalts auf der Festplatte des Be-\n\n 225\n\ntreiberservers speicherte und sie so zum Lesezugriff\n\n 226\n\nins Internet stellte:\n\n 227\n\n\"Anderung-Anderung-Anderung \n\n 228\n\nAchtung-Achtung-Achtung-Achtung-Achtung!!!\n\n 229\n\nFür den 05.01.2002 ist eine Großdemo an der Wevelsburg\n\n 230\n\nangemeldet!!!\n\n 231\n\nDas Motto lautet \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,,.\n\n 232\n\nDes Weiteren sind drei Bands, ein Festzelt und\n\n 233\n\nVerpflegung gemeldet, um die Veranstaltung würdig aus-\n\n 234\n\nklingen lassen zu können! !! .\n\n 235\n\nInfos wie immer über die bekannten NIT's und www.-\n\n 236\n\nSeiten.\n\n 237\n\nStatus angemeldet!,,\n\n 238\n\nNicht festgestellt werden konnte in diesem Zusammen-\n\n 239\n\nhang, ob der Angeklagte, wie ihm mit der Anklageschrift\n\n 240\n\nvom 21.05.2002 vorgeworfen wird, von Dezember 2001 bis\n\n 241\n\nzum 04.01.2002 auch über die Internetseite\n\n 242\n\n\"www.donnertex.de,,, die er ebenfalls betrieb, für die\n\n 243\n\nVeranstaltung unter ausdrücklicher Nennung des Mottos\n\n 244\n\n\"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, mittels einer Verweisung\n\n 245\n\n(Link) geworben hat. \n\n \n 246\n\nMit Verfügung vom 21.12.2001 wurde die von dem Ange-\n\n 247\n\nklagten geplante Versammlung nach §15 Abs. l Ver-\n\n 248\n\nsammlungsgesetz verboten. Gleichzeitig wurde die sofor-\n\n 249\n\ntige Vollziehung der Verfügung angeordnet. In dieser\n\n 250\n\nVerbotsverfügung wurde dem Angeklagten weiterhin mit-\n\n 251\n\ngeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen\n\n 252\n\nVerstoßes gegen § 86 StGB eingeleitet worden sei.\n\n 253\n\nGleichzeitig wurde er ausdrücklich aufgefordert, die\n\n 254\n\nöffentliche Werbung für die Versammlung unter Ver-\n\n 255\n\nbreitung des Mottos \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, ein-\n\n 256\n\nzustellen, da dies die Fortsetzung einer Straftat be-\n\n 257\n\ndeuten würde.\n\n 258\n\nDer Angeklagte legte am 27.12.2001 Widerspruch gegen \n\n 259\n\ndie Verbotsverfügung ein und beantragte beim Verwal-\n\n 260\n\ntungsgericht Minden, die aufschiebende Wirkung seines\n\n 261\n\nWiderspruchs wiederherzustellen. Nachdem dieser Antrag\n\n 262\n\ndurch Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom\n\n 263\n\n28.12.2001 abgelehnt worden war, beantragte der Ange-\n\n 264\n\nklagte über seine Rechtsanwälte die Zulassung der\n\n 265\n\nBeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts\n\n 266\n\nMinden beim Oberverwaltungsgericht für das Land\n\n 267\n\nNordrhein-Westfalen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss\n\n 268\n\ndes Oberverwaltungsgerichts vom 04.01.2002 abgelehnt.\n\n 269\n\nZu der Durchführung der geplanten Veranstaltung kam es\n\n 270\n\ndaher nicht.\n\n 271\n\nNachdem die Verbotsverfügung an den Angeklagten ergan-\n\n 272\n\ngen war und er hiergegen Widerspruch eingelegt und\n\n 273\n\nspäter verwaltungsgerichtliche Behelfe ergriffen hatte,\n\n 274\n\nänderte der Angeklagte die auf seiner Internetseite\n\n 275\n\n\"www.idwa.de,, zu lesende Werbung für die Demonstration\n\n 276\n\ndergestalt ab, dass dort nunmehr anstatt des Mottos\n\n 277\n\n\"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, zu lesen war: \"Zur Zeit\n\n 278\n\nvom Staat zensiert,, sowie,.Status angemeldet! Zur Zeit\n\n 279\n\nverboten. Rechtskampf läuft!,,. \n\n 280\n\nWeiterhin stellte der Angeklagte auf dieser Internet-\n\n 281\n\nseite einen Auszug aus der Verbotsverfügung des Po-.\n\n 282\n\nlizeipräsidiums Bielefeld vom 21.12.2001 ein.\n\n 283\n\nIII.\n\n 284\n\nDie Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen\n\n 285\n\ndes Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlas-\n\n 286\n\nsung sowie auf der Verlesung des Bundeszentral-\n\n 287\n\nregisterauszuges, auch insofern ergänzt durch die Ein-\n\n 288\n\nlassung des Angeklagten.\n\n 289\n\nDie Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis\n\n 290\n\nder Hauptverhandlung und der durchgeführten Beweisauf-\n\n 291\n\nnahme, wie sie sich aus der Hauptverhandlungsnieder-\n\n 292\n\nschrift ergibt.\n\n 293\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung\n\n 294\n\nzunächst nicht zur Sache eingelassen. Er hat jedoch im\n\n 295\n\nLaufe der Hauptverhandlung zugegeben, dass die Unter-\n\n 296\n\nschrift unter der Anmeldung der Demonstration vom\n\n 297\n\n27.11.2001 von ihm stammt.\n\n 298\n\nZur Überzeugung der Kammer steht darüber hinaus fest,\n\n 299\n\ndass der Angeklagte die Tat, so wie unter II.\n\n 300\n\ndargestellt, begangen hat. Hierfür waren folgende Er-\n\n 301\n\nwägungen maßgeblich:\n\n 302\n\nDass es der Angeklagte war, der die Datei mit dem oben\n\n 303\n\ndargestellten Inhalt auf der Festplatte des Betreiber-\n\n 304\n\nservers für die Internetseite \"www.idwa.de,, gespeichert\n\n 305\n\nund sie so zum Lesezugriff ins Internet gestellt hat,\n\n 306\n\nsteht unter anderem auf Grund der glaubhaften Aussage\n\n 307\n\ndes Zeugen T3 fest. Dieser war in seiner Eigen-\n\n 308\n\nschaft als Kriminalbeamter - Abteilung Staatsschutz -\n\n 309\n\nals Ermittlungsführer in der vorliegenden Sache tätig.\n\n 310\n\nEr hat glaubhaft bekundet, dass er bei einer Routine-\n\n 311\n\nrecherche auf die Internetseite \"www.idwa.de,, gestoßen\n\n 312\n\nsei, auf der unter, ausdrücklicher Nennung des Veran-\n\n 313\n\nstaltungsmottos und -ortes für die geplante Demonstra- -\n\n 314\n\ntion geworben worden sei. Nach Einleitung eines ent-\n\n 315\n\nsprechenden Ermittlungsverfahrens habe er aufgrund\n\n 316\n\neiner Auskunft bei der E-Datenbank erfahren, dass\n\n 317\n\nder Angeklagte der Inhaber und verantwortliche Betrei-\n\n 318\n\nber der Internetseiten \"www.idwa.de,, sowie\n\n 319\n\n\"www.donnertex.de,, sei.\n\n 320\n\nAuf Grund dieser glaubhaften Aussage - die Kammer hat\n\n 321\n\nkeinen Anlaß, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln – steht\n\n 322\n\ndemnach fest, dass zumindest zu dem damaligen Zeitpunkt\n\n 323\n\nder Angeklagte- die Internetseite \"www.idwa.de,, betrie-\n\n 324\n\nben und demnach die Datei mit dem strafbaren Inhalt auf\n\n 325\n\ndem betreffenden Server abgespeichert und so zum Lese-\n\n 326\n\nzugriff ins Internet gestellt hat. Dafür spricht\n\n 327\n\ndarüber hinaus, dass auf dieser Internetseite die Han-\n\n 328\n\ndynummer #####/####angegeben war. Dieses steht eben-\n\n 329\n\nfalls auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen\n\n 330\n\nT3 fest. In seiner Anmeldung der Demonstration vom\n\n 331\n\n27.11.2001 hat der Angeklagte indes ebenfalls diese\n\n 332\n\nHandynummer angegeben. Diese Anmeldung ist weiterhin \n\n 333\n\nunter dem Briefkopf der \"l.d.w.A,, unter Nennung der In-\n\n 334\n\nternetseite,,www.idwa.de,, verfasst worden. Schließlich\n\n 335\n\nhat sich der Angeklagte, nachdem die Internetseite\n\n 336\n\nwww.donnertex.de durch den Provider nach entsprechender\n\n 337\n\nAnforderung des Polizeipräsidiums Bielefeld gesperrt\n\n 338\n\nworden war, sogar bei dem Provider hierüber beschwert.\n\n 339\n\nDies steht auf Grund der Verlesung der entsprechenden\n\n 340\n\n\"E-Mail,, fest, die von dem Angeklagten verfasst wurde.\n\n 341\n\nDie getroffenen Feststellungen zur inneren Tatseite be-\n\n 342\n\nruhen auf folgenden Erwägungen:\n\n 343\n\nDer Angeklagte ist seit Jahren in der rechtsradikalen\n\n 344\n\nSzene beschäftigt. Er war zum Tatzeitpunkt zumindest in\n\n 345\n\nverantwortlicher, wenn nicht sogar leitender Stellung\n\n 346\n\nfür die \"Initiative der weißen Art,, tätig. Hieraus er-\n\n 347\n\ngibt sich, dass der Angeklagte mit dem national-\n\n 348\n\nsozialistischen Gedankengut bestens, vertraut war und\n\n 349\n\nsich intensiv mit den historischen Ereignissen sowie\n\n 350\n\nmit den Strukturen der nationalsozialistischen Organi-\n\n 351\n\nsationen beschäftigt hat. Er hat gleich zwei Internet-\n\n 352\n\nseiten betrieben, auf denen nationalsozialistisches\n\n 353\n\nGedankengut vertrieben wurde. Er wusste daher auch um\n\n 354\n\ndie besondere Bedeutung der Wewelsburg zur Zeit des NS-\n\n 355\n\nRegimes für die Waffen-SS sowie von dem Umstand, dass\n\n 356\n\ndort unter der Bewachung der SS unzählige Zwangsar-\n\n 357\n\nbeiter ihr Leben verloren. Dies ergibt sich auch und\n\n 358\n\ngeradeaus dem Umstand, dass er gerade dort eine die\n\n 359\n\nWaffen-SS verherrlichende Veranstaltung abhalten\n\n 360\n\nwollte.\n\n 361\n\nVI.\n\n 362\n\nDer Angeklagte hat sich wegen Verbreitens von Propa-\n\n 363\n\ngandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation\n\n 364\n\nstrafbar gemacht, § 86 Abs. l Nr. 4 StGB, indem er im\n\n 365\n\nDezember 2001 die Datei, mittels derer für die geplante\n\n 366\n\nDemonstration unter ausdrücklicher Nennung des Veran-\n\n 367\n\nstaltungsmottos \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, geworben\n\n 368\n\nwurde, auf der von ihm betriebenen Internetseite\n\n 369\n\n\"www.idwa.de,, zum Lesezugriff ins Internet gestellt und\n\n 370\n\ndiese so in Datenspeichern öffentlich zugänglich ge-\n\n 371\n\nmacht hat.\n\n 372\n\nBei dieser Werbung unter Verwendung der Parole \"Ruhm\n\n 373\n\nund Ehre der Waffen-SS,, handelt es sich um ein Propa-\n\n 374\n\ngandamittel im Sinne des § 86 Abs. l Nr. 4 StGB,\n\n 375\n\nwelches sich gegen die freiheitliche demokratische\n\n 376\n\nGrundordnung richtet und nach seinem Inhalt dazu be-\n\n 377\n\nstimmt ist, Bestrebungen einer ehemaligen national-\n\n 378\n\nsozialistischen Organisation, hier der Waffen-SS,\n\n 379\n\nfortzusetzen.\n\n 380\n\nDiese Bestimmung ergibt sich bereits aus dem Ausdrucks-\n\n 381\n\ngehalt der Darstellung. Zwar mag die Verwendung der Pa-\n\n 382\n\nrole \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, als solche noch\n\n 383\n\nnicht als Vergehen im Sinne des § 86 Abs. l Nr. 4 StGB\n\n 384\n\nstrafbar sein. Dies gilt jedoch jedenfalls nicht unter\n\n 385\n\nden hier vorliegenden Umständen der Verwendung der Pa-\n\n 386\n\nrole im Internet sowie wegen der von dem Angeklagten\n\n 387\n\nverfolgten Zielrichtung.\n\n 388\n\nEs war von dem Angeklagten gerade beabsichtigt, durch\n\n 389\n\ndie ausdrückliche Nennung des Veranstaltungsmottos\n\n 390\n\n\"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, sowie unter gleichzeiti-\n\n 391\n\nger Nennung des Veranstaltungsortes, der Wevelsburg,\n\n 392\n\ndazu noch auf der Internetseite der \"Initiative der\n\n 393\n\nweißen Art,, , einen unübersehbaren Zusammenhang zu\n\n 394\n\nschaffen. Hierdurch hat der Angeklagte deutlich ge-\n\n 395\n\nmacht, dass jedenfalls das Ziel und die Aufgabe der\n\n 396\n\nWaffen-SS, nämlich die Erhaltung und Förderung der\n\n 397\n\nsogenannten \"arischen\" Rasse, unter gleichzeitiger ge-\n\n 398\n\nwaltsamer Eliminierung der jüdischen Bevölkerung,\n\n 399\n\nförderungswürdig ist und gefördert werden müsse.\n\n 400\n\nGerade dort, wo unter der NS-Gewaltherrschaft eine\n\n 401\n\nKult- und Weihestätte der SS errichtet worden war und\n\n 402\n\nwo eine große Anzahl von KZ-Häftlingen unter der Be-\n\n 403\n\nfehlsgewalt der Waffen-SS unter unmenschlichen Bedin-\n\n 404\n\ngungen ums Leben kam, sollte die Waffen-SS \"gerühmt und\n\n 405\n\ngeehrt,, werden. Diese Zielrichtung hätte sich jedoch\n\n 406\n\nnicht nur erst durch die Abhaltung der von dem Ange-\n\n 407\n\nklagten geplanten Veranstaltung ergeben. Sie ergibt\n\n 408\n\nsich vielmehr bereits aus der Veröffentlichung des Mottos\n\n 409\n\nder Veranstaltung sowie des Versammlungsortes auf \n\n 410\n\nder von dem Angeklagten betriebenen Internetseite der\n\n 411\n\n\"Initiative der weißen Art,,. Ein verständiger\n\n 412\n\nDurchschnittsleser kann diese Veröffentlichung nicht\n\n 413\n\nanders verstehen, als dass bereits hierdurch.unter\n\n 414\n\ngrundsätzlicher Missachtung der im Grundgesetz konkre-\n\n 415\n\ntisierten Menschenrechte der \"minderwertigen,,, insbe-\n\n 416\n\nsondere der jüdischen Rasse,, die Vorherrschaftsstellung\n\n 417\n\nder \"arischen,, Rasse angestrebt und verteidigt werden\n\n 418\n\nsoll.\n\n 419\n\nDer Angeklagte handelte auch - zumindest bedingt - vor-\n\n 420\n\nsätzlich. Von seinem Vorsatz war insbesondere der\n\n 421\n\nCharakter seiner Werbung im Internet für die Veranstal-\n\n 422\n\ntung als Propagandamittel im Sinne § 86 Abs.-l Nr. 4 \n\n 423\n\nStGB umfasst. Er wusste um den Charakter seiner Dar-\n\n 424\n\nstellung im Internet, insbesondere um den unüber-\n\n 425\n\nsehbaren situativen und zeitlichen Zusammenhang, aus\n\n 426\n\ndem sich die Strafbarkeit seines Tuns ergab.\n\n 427\n\nIV.\n\n 428\n\nDer Strafrahmen des § 86 Abs. l Nr. 4 StGB sieht Frei-\n\n 429\n\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.\n\n 430\n\nDie Kammer hat diesen Strafrahmen indes gemäß § 49\n\n 431\n\nAbs. l StGB gemildert. Zu Gunsten des Angeklagten war\n\n 432\n\nnämlich davon auszugehen, dass dieser geglaubt hat,\n\n 433\n\nsich im legalen Bereich zu bewegen. Demnach hat er sich\n\n 434\n\nin einem Verbotsirrtum, § 17 StGB, befunden.\n\n 435\n\nHierfür spricht insbesondere, dass der Angeklagte in\n\n 436\n\nseiner Anmeldung der Veranstaltung gegenüber den Ord-\n\n 437\n\nnungsbehörden neben der Organisation \"Initiative der\n\n 438\n\nweißen Art,, sowohl Veranstaltungsort als auch Veran-\n\n 439\n\nstaltungsmotto ausdrücklich genannt hat.\n\n 440\n\nDarüber hinaus hat er, bevor die Verbotsverfügung er-\n\n 441\n\ngangen war, auf seiner Internetseite und in seiner Wer-\n\n 442\n\nbung für die Veranstaltung den rechtlichen Status als\n\n 443\n\n\"angemeldet,, bzw. \"erlaubt,, bezeichnet.\n\n 444\n\nAllerdings war dieser Irrtum für den Angeklagten ver-\n\n 445\n\nmeidbar. Ihm hätte sein Vorhaben unter Berücksichtigung\n\n 446\n\nseiner Tätigkeit und Kenntnisse Anlaß geben müssen,\n\n 447\n\nüber die mögliche Rechtswidrigkeit seines Tuns\n\n 448\n\nnachzudenken oder sich zu erkundigen. Dann wäre er zur\n\n 449\n\nUnrechtseinsicht gekommen. Auf Grund seiner langjähri-\n\n 450\n\ngen Zugehörigkeit zur rechtsradikalen Szene sowie\n\n 451\n\nseiner diesbezüglichen Aktivitäten war der Angeklagte\n\n 452\n\ngehalten, über die mögliche Rechtswidrigkeit seiner Tat\n\n 453\n\nnachzudenken. Dass der Angeklagte mit dem nationalsoz-\n\n 454\n\nialistischen Gedankengut bestens vertraut war, ergibt\n\n 455\n\nsich bereits daraus, dass er in verantwortlicher, wenn\n\n 456\n\nnicht sogar leitender Stellung, für die \"Initiative der\n\n 457\n\nweißen Art,, tätig ist bzw. war und gleich zwei Inter-\n\n 458\n\nnetseiten betrieben hat, auf denen solches nationalsoz-\n\n 459\n\nialistisches Gedankengut vertrieben wurde. Er war\n\n 460\n\ndeshalb in einem besonderen Maße zu umsichtigen Handeln\n\n 461\n\nverpflichtet. Hierzu hätte auch gehört, hinsichtlich\n\n 462\n\nder Veröffentlichung der Veranstaltung unter aus-\n\n 463\n\ndrücklicher Nennung von Veranstaltungsort und - Motto\n\n 464\n\nauf seiner Internetseite der \"Initiative der weißen\n\n 465\n\nArt\" Rechtsrat einzuholen.\n\n 466\n\nSomit war der nach § 49 Abs. l StGB gemilderte\n\n 467\n\nStrafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und\n\n 468\n\ndrei Monaten oder Geldstrafe zugrunde zu legen.\n\n 469\n\nHiervon ausgehend war zu Gunsten des Angeklagten zu\n\n 470\n\nberücksichtigen, dass er nicht einschlägig vorbestraft\n\n 471\n\nist. Er hat zudem, nachdem er hierzu seitens des Po-\n\n 472\n\nlizeipräsidiums Bielefeld dazu aufgefordert worden war,\n\n 473\n\ndurch die Löschung der Nennung des Veranstaltungsmottos\n\n 474\n\nund -ortes auf seiner Internetseite \"www.idwa.de,, die\n\n 475\n\nFolgen seines strafbaren Tuns beseitigt und hiermit zu-\n\n 476\n\nmindest, eine teilweise Unrechtseinsicht erkennen las-\n\n 477\n\nsen.\n\n 478\n\nZu Ungunsten des Angeklagten mussten sich indes insbe-\n\n 479\n\nsondere seine zahlreichen und erheblichen Vorstrafen\n\n 480\n\nauswirken. Er ist insbesondere bereits mehrere Male\n\n 481\n\nwegen Körperverletzungshandlungen verurteilt worden,\n\n 482\n\ndie ihren eigentlichen Anlass in der Zugehörigkeit des\n\n 483\n\nAngeklagten zur Skinhead-Szene hatten und politisch mo-\n\n 484\n\ntiviert waren. Darüber hinaus Stand er zum Zeitpunkt\n\n 485\n\nseiner Tat noch unter laufender Bewährung. Schließlich\n\n 486\n\nhat er sich nicht etwa aus Übermut oder Leichtsinn zu\n\n 487\n\nder Tat hinreißen lassen, sondern diese überlegt und\n\n 488\n\nmit einer nicht unbeachtlichen Intensität begangen und\n\n 489\n\nsein hinter der eigentlichen Tat steckendes Ziel, näm-\n\n 490\n\nlich die Organisation und Abhaltung der Demonstration\n\n 491\n\nunter dem Motto \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, an der\n\n 492\n\nWewelsburg, mit einer beachtlichen Hartnäckigkeit ver-\n\n 493\n\nfolgt.\n\n 494\n\nUnter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten\n\n 495\n\nsprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer eine tat- und\n\n 496\n\nschuldangemessene Freiheitsstrafe von\n\n 497\n\nsechs Monaten\n\n 498\n\nfestgesetzt.\n\n 499\n\nDie Verhängung einer Freiheitsstrafe erschien ange-\n\n 500\n\nsichts der Vorstrafen des Angeklagten zur Einwirkung\n\n 501\n\nauf ihn unerlässlich, aber auch ausreichend, um ihm das\n\n 502\n\nUnrecht seiner Tat vor Augen zu führen.\n\n 503\n\nDie Vollstreckung der Strafe konnte zur .Bewährung aus-\n\n 504\n\ngesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte\n\n 505\n\nsich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lässt.\n\n 506\n\nund in Zukunft auch ohne die Einwirkung des\n\n 507\n\nStrafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, § 56\n\n 508\n\nAbs. l StGB. Dies gilt insbesondere unter der\n\n 509\n\nBerücksichtigung der familiären Situation des Ange-\n\n 510\n\nklagten. Dieser ist verlobt; seine Verlobte erwartet\n\n 511\n\nein Kind von ihm. Er bemüht sich zudem darum, sich im\n\n 512\n\nBereich des Gartenbaus selbständig zu machen und somit\n\n 513\n\neiner geregelten Arbeit nachzugehen.\n\n 514\n\nv.\n\n 515\n\nSoweit dem Angeklagten, mit der Anklage vom'' 21.05.2002\n\n 516\n\nzu Last gelegt wurde, durch eine weitere selbständige\n\n 517\n\nHandlung von Dezember 2001 bis zum 04.01.2002 über die\n\n 518\n\nvon ihm eingerichtete Internetseite \"www.donnertex.de\"\n\n 519\n\ndergestalt für die Veranstaltung an der Wewelsburg ge-\n\n 520\n\nworben zu haben, dass das Motto \"Ruhm und Ehre der Waf-\n\n 521\n\nfen-SS,, über diese Seite mittels einer Verweisung\n\n 522\n\n(Link) abrufbar war, war der Angeklagte aus tatsäch-\n\n 523\n\nlichen Gründen freizusprechen. Es konnte nicht, fest-\n\n 524\n\ngestellt werden, dass der Angeklagte in dem Tatzeitraum\n\n 525\n\ntatsächlich über die Internetseite \"www.donnertex.de\"\n\n 526\n\nfür die Veranstaltung unter der ausdrücklichen Nennung\n\n 527\n\ndes Mottos \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS,, geworben hat.\n\n 528\n\nNur in diesem Fall hätte sich der Angeklagte eines\n\n 529\n\nweiteren Vergehens nach § 86 Abs. l Nr. 4 StGB strafbar\n\n 530\n\ngemacht. \n\n 531\n\nVI.\n\n 532\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-01-07/14-ix-o-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2003-01-07/14-ix-o-1-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294653","retrieved":"2026-07-09 03:16:29.692073+00:00"}}