{"status":"available","doknr":"OLD295362","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2002:1118.9T562.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2002-11-18","aktenzeichen":"9 T 562/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis\n\nzu 600, 00 € festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nMit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten. vom\n\n 3\n\n23.08.2001 beantragte der Beteiligte zu 1.), über sein\n\n 4\n\nVermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Beigefügt\n\n 5\n\nwar ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung\n\n 6\n\nvom 22.08.2001 sowie der Antrag, für den Fall der ge-\n\n 7\n\nrichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung festzu-\n\n 8\n\nstellen, dass sich die Laufzeit der Abtretung nach §\n\n 9\n\n287 Abs. 2 Satz 1 InsO a.F. von sieben auf fünf Jahre\n\n 10\n\nverkürzt.\n\n 11\n\nDer Schuldner ist seit dem 30.09.1996 zahlungsunfähig.\n\n 12\n\nAn diesem Tage hat er auch das von ihm zuvor betriebene\n\n 13\n\nGewerbe einer Schank- und Speisewirtschaft abgemeldet.\n\n 14\n\nWegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Er-\n\n 15\n\nöffnungsantrag vom 23.08.2001 und die zu den Akten ge-\n\n 16\n\nreichten Unterlagen, Blatt 1- 40 der Akten.\n\n 17\n\nMit Beschluss vom 22.01.2002 eröffnete das Amtsgericht\n\n 18\n\nDortmund das Insolvenzverfahren und bestellte den Be-\n\n 19\n\nteiligten zu 2.) zum Treuhänder. Wegen der Einzelheiten\n\n 20\n\nwird Bezug genommen auf den Beschluss vom 22.01.2002,\n\n 21\n\nBlatt 100 der Akten.\n\n 22\n\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 13.06.2002 hat das\n\n 23\n\nAmtsgericht die Dauer der Laufzeit der Abtretung gemäß\n\n 24\n\n§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. auf sechs Jahre, begin-\n\n 25\n\nnend mit der Eröffnung des Verfahrens, für den Fall der\n\n 26\n\nAnkündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO\n\n 27\n\nfestgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen\n\n 28\n\nauf den angefochtenen Beschluss vom 13.06.2002, Blatt\n\n 29\n\n144 der Akte.\n\n 30\n\nGegen den am 17.06.2002 bei dem Verfahrensbevollmäch-\n\n 31\n\ntigten des Beteiligten zu 1.) eingegangenen Beschluss\n\n 32\n\nhat der Beteiligte zu 1.) mit Schriftsatz seiner Ver-\n\n 33\n\nfahrensbevollmächtigten vom 24.06.2002 - eingegangen\n\n 34\n\nbei Gericht am 25.06.2002 - sofortige Beschwerde einge-\n\n 35\n\nlegt. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf das\n\n 36\n\nSchreiben vom 24.06.2002, Blatt 151 der Akten sowie das\n\n 37\n\nSchreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom\n\n 38\n\n17.09.2002, Blatt 158 der Akte.\n\n 39\n\nDer Beteiligte zu 1.) beantragt,\n\n 40\n\ndie Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung\n\n 41\n\naus § 287 Abs. 2 InsO auf fünf Jahre festzu-\n\n 42\n\nsetzen.\n\n 43\n\nDie sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom\n\n 44\n\n24.06.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dort-\n\n 45\n\nmund vom 13.06.2002 ist zulässig, § 289 Abs. 2, 6 InsO,\n\n 46\n\nda sich der Beteiligte zu 1.) gegen die Ablehnung der\n\n 47\n\nVerkürzung der Dauer der Abtretung pfändbarer Bezüge\n\n 48\n\ngemäß Art. 107 EGInsO wehrt. Dem steht nicht entgegen,\n\n 49\n\ndass das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss\n\n 50\n\nnoch nicht über die Ankündigung der Restschuldbefreiung\n\n 51\n\nentschieden hat. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts\n\n 52\n\nüber die Frage, ob die Voraussetzungen des Art.\n\n 53\n\n107 EGInsO gegeben sind, kann von dem Schuldner, wenn\n\n 54\n\ndas Gericht die Verkürzung ablehnt, angefochten werden\n\n 55\n\n{vgl. auch Eickmann u.a., InsO, Art. 107 EGlnsO\n\n 56\n\nRdn. 4).\n\n 57\n\nDie sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.\n\n 58\n\nDas Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu\n\n 59\n\nRecht die Dauer der Laufzeit der Abtretung gemäß § 287\n\n 60\n\nAbs. 2 Satz 1 InsO n. F. auf sechs Jahre beginnend mit\n\n 61\n\nder Eröffnung des Verfahrens festgesetzt.\n\n 62\n\nGemäß Art. 103 a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren,\n\n 63\n\ndie vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die\n\n 64\n\nbis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Um\n\n 65\n\nein solches Insolvenzverfahren handelt es sich hier\n\n 66\n\nnicht, da das Amtsgericht das Verfahren erst mit Be-\n\n 67\n\nschluss vom 22.01.2002 eröffnet hat. Für dieses Verfah-\n\n 68\n\nren gilt daher - wie das Amtsgericht zu Recht ausge-\n\n 69\n\nführt hat - die generelle Dauer von sechs Jahren, be-\n\n 70\n\nginnend mit der Eröffnung des Verfahrens, gemäß der ge-\n\n 71\n\nänderten Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO n.F..\n\n 72\n\nDie Kammer schließt sich der Auffassung an, dass die\n\n 73\n\nMöglichkeit des Art. 107 EGInsO, die Wohlverhaltenspe-\n\n 74\n\nriode des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf fünf Jahre zu\n\n 75\n\nverkürzen, nur auf Verfahren anzuwenden ist, die vor\n\n 76\n\ndem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Dezem-\n\n 77\n\nber 2001 eröffnet worden sind ( vgl. auch LG Bad\n\n 78\n\nKreuznach, Beschluss vom 03. Juli 2002, Aktenzeichen\n\n 79\n\n2 T 74/02). Für diese Auffassung spricht, dass die Vor-\n\n 80\n\nschrift des Art. 107 EGInsO bei der zum 01.12.2001 in\n\n 81\n\nKraft getretenen Änderung der Insolvenzordnung nicht\n\n 82\n\nangepasst worden ist. Dies läßt - wie das Amtsgericht\n\n 83\n\nzu Recht ausführt - darauf schließen, dass eine Anwen-\n\n 84\n\ndung des Art. 107 EGInsO auf die ab dem 01.12.2001 er-\n\n 85\n\nöffneten Verfahren nicht gewollt ist. Art. 107 EGInsO\n\n 86\n\nbezieht sich dem Wortlaut nach auch ausdrücklich auf\n\n 87\n\n§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der alten Fassung, da inso-\n\n 88\n\nweit noch Bezug genommen wird auf eine Wohlverhal-\n\n 89\n\ntensperiode von sieben Jahren. Wäre die Anwendung von\n\n 90\n\nArt. 107 EGInsO auf Altfälle, die nach dem. 01.12.2001 eröffnet\n\n 91\n\nworden sind, beabsichtigt gewesen, wäre sowohl die ge-\n\n 92\n\nsetzlich geregelte Laufzeit von sieben Jahren als auch\n\n 93\n\nder Beginn der Laufzeit in Art. 107 EGInsO neu zu regeln gewesen. Eine\n\n 94\n\nsolche Änderung ist jedoch nicht erfolgt.\n\n 95\n\nDie Kammer vermag sich der gegenteiligen Auffassung des\n\n 96\n\nLandgerichts Frankfurt, ZinsO 2002, 839, nicht anzu-\n\n 97\n\nschließen. Zwar läßt sich den Gesetzesmaterialien - wie\n\n 98\n\ndas Landgericht Frankfurt zu Recht ausfuhrt - nicht\n\n 99\n\nentnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Verkürzung\n\n 100\n\nder Wohlverhaltensperiode im Sinne von § 287 Abs. 2\n\n 101\n\nInsO zugleich das Bedürfnis für die Möglichkeit der\n\n 102\n\nVerkürzung nach Art. 107 EGlnsO als entfallen angesehen\n\n 103\n\nhat. Jedoch sprechen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass\n\n 104\n\nder Gesetzgeber lediglich versehentlich auf eine Änderung der\n\n 105\n\nVorschrift des Art. 107 EGInsO verzichtet hat. Dass\n\n 106\n\n- wie das Landgericht Frankfurt meint - der Gesetzgeber\n\n 107\n\ndie bisherige Regelung des Art. 107 EGInsO für ausrei-\n\n 108\n\nchend erachtet hat , ist nach Auffassung der Kammer aus\n\n 109\n\nden oben angeführten Gründer, nicht ersichtlich. Denn\n\n 110\n\neine klarstellende Änderung des Art. 107 EGInsO wäre\n\n 111\n\nbei Anwendung auf Altfälle, die erst nach dem\n\n 112\n\n01.12.2001 eröffnet worden sind,, bereits aus dem Grunde\n\n 113\n\nerforderlich geworden, als zumindest der Beginn, der\n\n 114\n\nLaufzeit der Abtretung festzustellen gewesen wäre. Nach\n\n 115\n\nder Neuregelung des § 287 Abs. 2 InsO beginnt nämlich\n\n 116\n\ndie Laufzeit der Wohlverhaltensperiode bereits mit der\n\n 117\n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens, während nach § 287\n\n 118\n\nAbs. 2 InsO a. F. die Laufzeit der Abtretung erst mit\n\n 119\n\nder Aufhebung des Insolvenzverfahrens begann.\n\n 120\n\nIm Hinblick auf die Verschiebung des Beginns der Wohl-\n\n 121\n\nverhaltensperiode werden die Schuldner, die bereits vor\n\n 122\n\ndem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, durch die\n\n 123\n\nNeuregelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO regelmäßig\n\n 124\n\nauch kaum benachteiligt, da der Zeitraum der Wohlver-\n\n 125\n\nhaltensperiode von sechs Jahren ab Eröffnung des Insol-\n\n 126\n\nvenzverfahrens der früheren verkürzten Laufzeit von\n\n 127\n\nfünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens in et-\n\n 128\n\nwa entspricht.\n\n 129\n\nZu Recht führt das Amtsgericht in dem angefochtenen Be-\n\n 130\n\nschluss aus, dass auch die Tatsache, dass der Antrag\n\n 131\n\nauf Verkürzung der Dauer der Laufzeit der Abtretung auf\n\n 132\n\nfünf Jahre auf der Grundlage des Art. 107 EGlnsO auch\n\n 133\n\nin dem neuen amtlichen Vordruck bezüglich des Antrags\n\n 134\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgesehen ist,\n\n 135\n\nnicht den Schluss zuläßt, dass diese Vorschrift auch\n\n 136\n\ntatsächlich anzuwenden ist. Die Gestaltung des Vor-\n\n 137\n\ndrucks hat sich an der gesetzlichen Grundlage auszu-\n\n 138\n\nrichten. Wenn dies nicht der Fall ist, können aus dem\n\n 139\n\nVordruck allein keine Rückschlüsse auf die Anwendbar-\n\n 140\n\nkeit einer bestimmten Vorschrift gezogen v/erden.\n\n 141\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 4 InsO, 97\n\n 142\n\nAbs. 1, 3 ZPO, 37, 38 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-11-18/9-t-562-02","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":7},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103a","ref_norm":"103a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-11-18/9-t-562-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295362","retrieved":"2026-07-09 03:17:30.368803+00:00"}}