{"status":"available","doknr":"OLD295379","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2002:1115.8O188.00.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"8 O 188/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils\n\nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am\n\n 3\n\n## .##.1937 geborenen und am ##.##.1997 verstorbenen I.\n\n 4\n\nAus der ersten Ehe des Erblassers stammen die Kinder I2,\n\n 5\n\nI3 und I4. Bis zu seinem Tod lebte der Erblasser\n\n 6\n\nmit seiner Lebensgefährtin X zusammen. Aus dieser Beziehung\n\n 7\n\nstammen zwei noch minderjährige Kinder.\n\n 8\n\nAlle Kinder sind testamentarische Erben des verstorbenen I.\n\n 9\n\nDer Erblasser litt seit Anfang der 80er Jahre unter einer Tumorbildung im\n\n 10\n\nGesicht. Es handelt sich dabei um ein adenozystisches Karzinom mit\n\n 11\n\nMetastasenbildung. Trotz mehrfacher Operationen konnte das Wachstum\n\n 12\n\ndes Tumors nicht unterbunden werden. Infolge der Operationen und der\n\n 13\n\nweiteren Ausdehnung des Tumors erblindete der Erblasser im Februar 1996.\n\n 14\n\nSeine Fähigkeit zum deutlichen Sprechen wurde erheblich eingeschränkt.\n\n 15\n\nDurch die Metastasenbildung wurde schließlich auch der Frontalbereich des\n\n 16\n\nGehirns in Mitleidenschaft gezogen. Seit August 1997 stellte sich schließlich\n\n 17\n\neine erhebliche Schwerhörigkeit ein.\n\n 18\n\nNachdem der Erblasser zuletzt Anfang des Jahres 1997 in stationärer Behandlung\n\n 19\n\nwar, stabilisierte sich sein Zustand soweit, dass er nach Hause\n\n 20\n\nentlassen werden konnte.\n\n 21\n\nWegen der Versorgung des Erblassers kam es zwischen den erwachsenen\n\n 22\n\nKindern und der Lebensgefährtin des Erblassers zu erheblichen Auseinandersetzungen. So verbrachten z.B. die erwachsenen Kinder ihren Vater von\n\n 23\n\nA zu dessen Schwester nach E, wo sie ihn gegen den Willen\n\n 24\n\nder Lebensgefährtin ohne deren Beteiligung pflegen wollten. Dies nahm die\n\n 25\n\nLebensgefährtin zum Anlass, beim Amtsgericht Hamm die Betreuung anzuregen.\n\n 26\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.02.1997 (XVIII H 259)\n\n 27\n\nwurde der Zeuge X2 zum Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise \"Sorge\n\n 28\n\nfür die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge\" bestellt.\n\n 29\n\nEin Erlaubnisvorbehalt wurde nicht angeordnet.\n\n 30\n\nDer Betreute begann in den 80er Jahren damit, im großen Umfang Grundstücke\n\n 31\n\nzu erwerben und zu bebauen. Weil sich der Betreuer X2 wegen\n\n 32\n\nder Vielzahl der Immobiliengeschäfte mit der Vermögenssorge überfordert\n\n 33\n\nfühlte , regte er die Bestellung eines Juristen als Betreuer für diesen Aufgabenkreis\n\n 34\n\nan.\n\n 35\n\nMit Beschluss vom 14.02.1997 wurde der Beklagte zu 1. durch das Amtsgericht\n\n 36\n\nHamm zum Betreuer mit dem Wirkungskreis \"Vermöqenssorqe\" bestellt.\n\n 37\n\nDie Bestellung enthält keinen Erlaubnisvorbehalt, so dass sowohl der Betreuer\n\n 38\n\nals auch der Betreute wirksame Willenserklärungen abgeben konnten.\n\n 39\n\nDer Beklagte zu 1. fand bei der Übernahme der Betreuung - wie der Kammer\n\n 40\n\nauch aus anderen Verfahren bekannt ist - ein Chaos vor:\n\n 41\n\nSämtliche Einnahmen und Ausgaben liefen über ein einziges Girokonto der\n\n 42\n\nSpar- und Darlehenskasse A. Hier wurden auch private\n\n 43\n\nGelder mit öffentlichen Mitteln vermengt. Der von dem Erblasser beauftragte\n\n 44\n\nBauunternehmer G, der seit Jahren mit dem Erblasser zusammenarbeitete, wurde auf Kontokorrentbasis bezahlt, teilweise ohne Rechnungen.\n\n 45\n\nDer Bauunternehmer G erhielt auf Anforderung zum Teil\n\n 46\n\nauch Bargeld und setzte dann seine Tätigkeit fort . Im März 1997 machte die\n\n 47\n\nFirma G noch Forderungen in Höhe von mehr als 1,3 Millionen\n\n 48\n\nDM gegen den Erblasser geltend . Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage\n\n 49\n\n2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2000 (Bl. 455 ff. d.A.) Bezug\n\n 50\n\ngenommen.\n\n 51\n\nDie Geschäftsunterlagen wurden dem Beklagten zu 1. ungeordnet in zwei\n\n 52\n\ngroßen Wäschekörben überreicht.\n\n 53\n\nDer Beklagte zu 1. kam bei der Überprüfung der Vermögensverhältnisse zu\n\n 54\n\ndem Ergebnis , dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen würden,\n\n 55\n\ndie offenen Forderungen zu begleichen.\n\n 56\n\nZu dieser Zeit sah sich der Beklagte zu 1. folgenden Forderungen gegenüber:\n\n 57\n\n• Der Überziehungskredit bei der Spar- und Darlehenskasse A in Höhe von 600.000,00 DM war seit Monaten überschritten.\n\n 58\n\n• Bei der B Lebensversicherung bestanden erhebliche Rückstände.\n\n 59\n\n• Die Rückstände bei der D Lebensversicherung beliefen sich\n\n 60\n\nauf 59.502 ,70 DM.\n\n 61\n\n• Bei der B2 Lebensversicherung bestand ein Rückstand in Höhe\n\n 62\n\nvon mindestens 48.300,00 DM, hier waren Raten zu je 16.700,00 DM\n\n 63\n\nzu zahlen.\n\n 64\n\n• Ein Großteil der Bauvorhaben war öffentlich gefördert. Zum 30.06.1997\n\n 65\n\nwaren folgende Zahlungen an die Wohnungsbauförderungsanstalt fällig :\n\n 66\n\nS -Straße 40.192,02 DM\n\n 67\n\nF-weg 19.570,04 DM\n\n 68\n\nI-straße 20.450,72 DM\n\n 69\n\nU 17.315,50 DM\n\n 70\n\nS2 Straße 1.224,28 DM\n\n 71\n\nV 2.748 ,58 DM\n\n 72\n\nG-straße 23.863,30 DM\n\n 73\n\nGesamt 125.364,44 DM\n\n 74\n\n• Forderungen der Firma G in Höhe von 1,3 Millionen DM.\n\n 75\n\nDiese Forderungen waren später Gegenstand des Rechtsstreits\n\n 76\n\n8 0 457/98 LG Dortmund, der mit einem Vergleich beendet wurde.\n\n 77\n\n• Die Stadt A machte Zahlungen in Höhe von 819.000,00 DM geltend.\n\n 78\n\nDiese Forderung war Gegenstand des Verfahrens 8 0 580/99 LG Dortmund.\n\n 79\n\nAuch dieses Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet.\n\n 80\n\nAngesichts dieser Forderungen suchte der Beklagte zu 1. nach einer Möglichkeit,\n\n 81\n\num möglichst kurzfristig an Finanzmittel zur Tilgung der Rückstände\n\n 82\n\nzu gelangen. Er entschloss sich zum Verkauf von 3 Grundstücken.\n\n 83\n\nAm 25.06.1997 verkaufte der Beklagte zu 1. mit notariellem Vertrag des\n\n 84\n\nNotars M aus P (UR-Nr. ####/97) das Grundstück U zu einem Preis von 1,8 Millionen DM, das Grundstück S-Straße für 4,2 Millionen DM und das Grundstück F-weg für 1,4 Millionen DM an den Käufer T.\n\n 85\n\nGemäß Gutachten des Dipl.-Ing. B vom 25.07.1999 (Anl. K 41\n\n 86\n\nzum Schriftsatz vom 04.05.2000) hatte das Grundstück S-Straße\n\n 87\n\neinen Verkehrswert von 5,8 Millionen DM. In einer Vermögensaufstellung\n\n 88\n\ndes Beklagten zu 1. (Anl. K 1 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 36 d.A.)\n\n 89\n\nwurde das Grundstück mit einem Verkehrswert von 5,2 Millionen DM angegeben.\n\n 90\n\nDas Grundstück F-weg hatte It. Gutachten vom 17.02.1999 (Anl. K 43\n\n 91\n\nzum Schriftsatz vom 04.05.2000 , BI. 120 d.A.) einen Verkehrswert von\n\n 92\n\n1.950.000,00 DM. In der Vermögensaufstellung wird der Verkehrswert mit\n\n 93\n\n1,55 Millionen DM angegeben.\n\n 94\n\nDas Grundstück U hat gemäß Gutachten vom 24.07.1999\n\n 95\n\n(Anl. K 45 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 132 d.A.) einen Verkehrswert\n\n 96\n\nvon 2,2 Millionen DM, in der Vermögensaufstellung werden als Verkehrswert\n\n 97\n\n2,155 Millionen DM genannt.\n\n 98\n\nAm 01.07.1997 stellte der Beklagte zu 1. bei dem Amtsgericht Hamm den\n\n 99\n\nAntrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundstücksverkäufe\n\n 100\n\n(Anl. K 18 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 72 d.A.). Das Amtsgericht\n\n 101\n\nbestellte im Rahmen dieses Verfahrens den Beklagten zu 2. am\n\n 102\n\n02.07.1997 zum Verfahrenspfleger (Anl. K 24 zum Schriftsatz vom\n\n 103\n\n04.05.2000, BI. 81 d.A.) . Der Beklagte zu 2. erstattete seinen Bericht am\n\n 104\n\n07.07.1997 (Anl. K 25 zum Schriftsatz vom 04.05.2000, BI. 82 d.A.) . Auf dieser\n\n 105\n\nGrundlage genehmigte das Vormundschaftsgericht die Geschäfte am\n\n 106\n\n08.07.1997 (Anl. K 26, BI. 84 d.A.).\n\n 107\n\nDer Kaufpreis reichte nicht aus, um alle Verbindlichkeiten zu tilgen . Statt der\n\n 108\n\nerwarteten Liquidität von 1 Millionen DM verblieb lediglich ein Betrag von\n\n 109\n\n687.731,39 DM. Darüber hinaus stellte sich der Verkauf der Grundstücke\n\n 110\n\naufgrund der Anzahl und der Größe als gewerblicher Grundstückshandel\n\n 111\n\ndar, was zu einer höheren Steuerbelastung führte. Die Stadt A machte\n\n 112\n\nmit Gewerbesteuerbescheid vom 16.02.2001 einen Betrag von\n\n 113\n\n509.116,00 DM geltend (Anl. K 85 zum Schriftsatz vom 21.02.2001, BI. 615\n\n 114\n\nd.A.). Das Finanzamt A erließ am 16.1.2001 einen Einkommensteuerbescheid\n\n 115\n\nüber 779.448,15 DM (Anlage K 80 zum Schriftsatz vom\n\n 116\n\n11.02.2001, BI. 589).\n\n 117\n\nDer Kläger ist der Auffassung , dass der Beklagte zu 1. seine Pflichten als\n\n 118\n\nBetreuer schuldhaft verletzt habe. Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke\n\n 119\n\nüberstürzt unter Wert veräußert und steuerliche Nachteile bewirkt.\n\n 120\n\nDer Verkauf sei nicht dringend gewesen , weil keine finanzielle Notlage bestanden\n\n 121\n\nhabe. Die Forderungen seien entweder nicht fällig , der Höhe nach\n\n 122\n\nungerechtfertigt oder gestundet gewesen.\n\n 123\n\nVon den Gläubigern hätte noch niemand Zwangsmaßnahmen angekündigt.\n\n 124\n\nIm Übrigen habe diese Vermögenssituation bereits seit geraumer Zeit bestanden, ohne dass es zum Zusammenbruch gekommen sei.\n\n 125\n\nDer Beklagte zu 1. habe folgende Fehler gemacht:\n\n 126\n\n• Er habe die Grundstücke nicht nach Liquiditätsgesichtspunkten ausgewählt.\n\n 127\n\nEs seien gerade die Grundstücke verkauft worden, die auf Dauer\n\n 128\n\nGewinn brächten, andere, verlustreiche Grundstücke habe der Beklagte\n\n 129\n\nzu 1. behalten.\n\n 130\n\n• Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke an den erstbesten Interessenten\n\n 131\n\nverkauft. Er habe (unstr.) keine Vergleichsangebote eingeholt und auch\n\n 132\n\nkeinen Makler beauftragt.\n\n 133\n\n• Der Beklagte zu 1. habe die Grundstücke verkauft, obwohl er zuvor von\n\n 134\n\nden Steuerberatern gewarnt worden sei, dass bei dieser Größenordnung\n\n 135\n\nzusätzliche Steuern wegen gewerblichen Grundstückshandels anfallen\n\n 136\n\nwürden.\n\n 137\n\nEine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. sei auch darin zu sehen, dass er\n\n 138\n\nkeine Alternativen zum Verkauf der Grundstücke in Betracht gezogen habe.\n\n 139\n\nAls solche Alternativen hätten sich aufgedrängt:\n\n 140\n\n1. Aufstockung des Überziehungskredits gegen Beleihung weiterer Grundstücke.\n\n 141\n\n2. Verwertung eines Kontos in Österreich, das im Juni 1997 ein Guthaben in\n\n 142\n\nHöhe von ca. 141.370,00 DM aufgewiesen habe.\n\n 143\n\n3. Der Erblasser sei Eigentümer eines Hauses in Österreich im Wert von\n\n 144\n\n2,5 Millionen öS gewesen, das hätte verkauft werden können.\n\n 145\n\n4. Der Betreute hätte Darlehen , die der Erblasser seinen nahen Angehörigen\n\n 146\n\nwie seiner Lebensgefährtin oder dem Sohn I2 gewährt\n\n 147\n\nhatte, zurückfordern können.\n\n 148\n\n5. Der Beklagte zu 1. hätte andere Grundstücke verkaufen können, insbesondere\n\n 149\n\ndas Grundstück G-straße hätte sich mit hohem Gewinn\n\n 150\n\nverkaufen lassen.\n\n 151\n\n6. Der Beklagte zu 1. hätte die Darlehen zurückfordern können, die der\n\n 152\n\nSchwester des Erblassers, T2 gewährt worden waren. Diese\n\n 153\n\nDarlehen waren Gegenstand des Verfahrens 8 0 200/98 LG Dortmund . In\n\n 154\n\ndiesem Verfahren wurde mit der Klage 523.000,00 DM geltend gemacht.\n\n 155\n\nAuch dieses Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet.\n\n 156\n\nDer Kläger ist weiter der Auffassung, dass der Beklagte zu 2. nicht gleichzeitig\n\n 157\n\nals Verfahrenspfleger und als Prüfer des Kaufpreises habe auftreten\n\n 158\n\ndürfen. Der Beklagte zu 2. sei nicht qualifiziert gewesen. Er habe leichtfertig\n\n 159\n\nfalsche Angaben in seinem Bericht gemacht.\n\n 160\n\nDer Verkauf der 3 Grundstücke sei auch nicht mit dem Erblasser abgesprochen\n\n 161\n\ngewesen. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Erblassers\n\n 162\n\nsei es nicht mehr möglich gewesen , mit ihm komplizierte Sachverhalte\n\n 163\n\nzu erörtern . Der Erblasser sei geschäftsunfähig gewesen.\n\n 164\n\nMit der Klage macht der Kläger Schadensersatz geltend , den er wie folgt\n\n 165\n\nberechnet:\n\n 166\n\nDifferenz des angemessenen Kaufpreises und des tatsächlichen Kaufpreises\n\n 167\n\n= 1,5 Millionen DM.\n\n 168\n\nAußerdem macht der Kläger die Steuernachteile geltend.\n\n 169\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 170\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger\n\n 171\n\n1.500.000,00 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 30.12.1999,\n\n 172\n\n2. weitere 714.968,15 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden\n\n 173\n\nangefangenen Monat der Säumnis seit dem 19.02.2001 und\n\n 174\n\nweitere 509.116,00 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden\n\n 175\n\nangefangenen Monat der Säumnis seit dem 19.03.2001 zu\n\n 176\n\nzahlen.\n\n 177\n\nDer Kläger beantragt weiter,\n\n 178\n\n3. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. für den weiteren aus dem\n\n 179\n\nVerkauf der Grundstücke S-Straße ## und ##,\n\n 180\n\nF-weg # und # sowie U ## bis ## im Kaufvertrag\n\n 181\n\nvom 25.06.1997/30.06.1997 vor dem Notar M UR ####/97 entstehenden Schaden verantwortlich ist.\n\n 182\n\nHilfsweise beantragt der Kläger zu 2.,\n\n 183\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber\n\n 184\n\ndem Finanzamt A von der Zahlung des Betrages in Höhe von\n\n 185\n\n714.968,15 DM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat\n\n 186\n\nder Säumnis seit dem 19.02.2001 und gegenüber dem Oberbürgermeister\n\n 187\n\nder Stadt A von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 509.116,00\n\n 188\n\nDM nebst 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat der Säumnis\n\n 189\n\nseit dem 19.03.2001 freizustellen;\n\n 190\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 191\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 192\n\nDie Beklagten behaupten, dass die finanzielle Lage des Erblassers zum\n\n 193\n\nZeitpunkt der Übernahme der Betreuung äußerst prekär gewesen sei. Sowohl\n\n 194\n\ndie Hausbank als auch die Wohnungsbauförderungsanstalt hätten\n\n 195\n\nZwangsmaßnahmen wegen der rückständigen Beträge bzw. der Überschreitung\n\n 196\n\ndes Überziehungskredits angedroht. Tilgungsaussetzung und\n\n 197\n\nKrediterhöhungen seien abgelehnt worden. Der Verkauf von Grundstücken\n\n 198\n\nsei zur Beschaffung von Finanzmitteln dringend geboten gewesen.\n\n 199\n\nDer Beklagte zu 1. habe dabei alle in Betracht kommenden Maßnahmen mit\n\n 200\n\ndem Erblasser besprochen. Eine Liste mit allen Grundstücken sei mit dem\n\n 201\n\nErblasser durchgesprochen worden, um herauszufinden, welche Grundstücke\n\n 202\n\nverkauft werden sollten. Der Erblasser habe sich überhaupt nur schweren\n\n 203\n\nHerzens zum Verkauf durchringen können. Ein Verkauf des Grundstücks in\n\n 204\n\nÖsterreich sowie die Verwendung des Geldes auf österreichischen Konten\n\n 205\n\nhabe er strikt abgelehnt. Bei Besprechungen an mehreren Tagen seien die\n\n 206\n\nVor- und Nachteile der einzelnen Grundstücke erörtert worden. Der Erblasser\n\n 207\n\nsei dabei im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen. Er habe der Erörterung\n\n 208\n\nfolgen können. Auch die steuerlichen Risiken seien - wenn auch\n\n 209\n\nnicht im Einzelnen - besprochen worden. Der Erblasser habe darauf ausdrücklich\n\n 210\n\nerklärt, dass man sich darum zurzeit nicht kümmern solle. Die von\n\n 211\n\ndem Kläger genannten Alternativen seien ebenfalls erörtert worden. Der\n\n 212\n\nErblasser sei aber schließlich nur dazu bereit gewesen, sich von den Grundstücken\n\n 213\n\nS-Straße, F-weg und U zu trennen,\n\n 214\n\nwas auch damit zusammengehangen habe, dass es sich dabei um öffentlich\n\n 215\n\ngeförderte Bauvorhaben handelte. Insbesondere mit den Mietern des\n\n 216\n\nGrundstücks S-Straße habe der Erblasser erhebliche Schwierigkeiten\n\n 217\n\ngehabt, so dass er sich auf jeden Fall von diesem Grundstück habe\n\n 218\n\ntrennen wollen. \n\n 219\n\nDie Beklagten bestreiten, dass die Grundstücke unter Wert veräußert worden\n\n 220\n\nseien. Das Ausmaß der steuerlichen Nachteile sei im Zeitpunkt des Verkaufs\n\n 221\n\nnoch nicht absehbar gewesen, weil die Chance bestanden habe, dass\n\n 222\n\ndas Finanzamt die Geschäfte als Notverkäufe anerkennen und steuerlich als\n\n 223\n\nnicht-gewerblich einordnen würde. Im Übrigen habe sich der Erblasser mit\n\n 224\n\ndem Verkauf dieser Grundstücke zu diesem Preis ausdrücklich einverstanden\n\n 225\n\nerklärt. Der Erblasser habe Mindestkaufpreise vorgegeben, an die sich\n\n 226\n\ndie Beklagten auch gehalten hätten.\n\n 227\n\nDie Beklagten sind auch der Auffassung, dass dem Beklagten zu 2. bei der\n\n 228\n\nAbfassung seines Berichts keine Fehler unterlaufen seien.\n\n 229\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\n\n 230\n\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 231\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X , I5, N , I6, I7, I8, I2, I4, I3, N2,X2, B2, T3, T4 und C . \n\n 232\n\nAußerdem erstattete der Sachverständige Dr. S\n\n 233\n\nein psychiatrisches Gutachten gemäß Beweisbeschluss vom 30.10.2001.\n\n 234\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle\n\n 235\n\nvom 23.02.2001 und 27.06 .2002 Bezug genommen.\n\n 236\n\nWeiter waren beweiseshalber Gegenstand der mündlichen Verhandlung: das\n\n 237\n\nGutachten des Sachverständigen S vom 19.1.2001 in der Sache\n\n 238\n\n8 0 28/00, seine Angaben wie zu Protokoll vom 7.9.2001 in derselben\n\n 239\n\nSache sowie seine schriftliche Stellungnahme vom 21.1.2002, BI. 694 d.A..\n\n 240\n\nEntscheidungsgründe\n\n 241\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 242\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu.\n\n 243\n\nI.\n\n 244\n\nAls Anspruchsgrundlage kam hinsichtlich des Beklagten zu 1., der der Betreuer\n\n 245\n\nfür den Bereich Vermögenssorge war, § 1908 i) LV.m. § 1833 BGB in\n\n 246\n\nBetracht.\n\n 247\n\nDie Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind jedoch nicht erfüllt,\n\n 248\n\nweil dem Beklagten zu 1. keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.\n\n 249\n\nZu den Pflichten eines Betreuers gehört es nämlich auch, die Wünsche und\n\n 250\n\nVorstellungen des Betreuten zu beachten, soweit dies möglich und zumutbar\n\n 251\n\nist und der Betreute nicht geschädigt wird. Grundsätzlich kann von einem\n\n 252\n\nBetreuer nur das verlangt werden, was der Betreute selbst in diese Situation\n\n 253\n\ngetan hätte, wenn eine Betreuung nicht erforderlich gewesen wäre.\n\n 254\n\nBei Berücksichtigung diese Aspekte stellt dann der Verkauf der 3 Grundstücke\n\n 255\n\nzum Gesamtpreis von 7,4 Millionen DM keine schuldhafte Pflichtverletzung\n\n 256\n\ndar, weil der Beklagte zu 1. in Absprache und mit dem Einverständnis\n\n 257\n\ndes Betreuten gehandelt hat und er sich unter den konkreten Umständen\n\n 258\n\nauch auf die Absprache mit dem Betreuten verlassen durfte.\n\n 259\n\nZu berücksichtigen ist zugunsten des Beklagten zu 1. nämlich einerseits die\n\n 260\n\nSituation, die er bei Übernahme der Betreuung vorgefunden hat. Die Vermögensverhältnisse des Betreuten stellten sich für einen Außenstehenden als\n\n 261\n\nChaos dar, welches nicht auf die Erkrankung des Betreuten zurückzuführen\n\n 262\n\nwar, sondern vielmehr darauf beruhte, dass der Betreute generell seine Geschäfte\n\n 263\n\nin einer Art gehandhabt hat, die dem Umfang und dem Ausmaß nicht\n\n 264\n\ngerecht wurde. Im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung war der Betreute\n\n 265\n\nmit 40 verschiedenen Bauvorhaben beschäftigt, die einen unterschiedlichen\n\n 266\n\nEntwicklungsstand aufwiesen. Teilweise handelte es sich um öffentlich geförderte\n\n 267\n\nBauvorhaben, teilweise um private. Der Betreute beschäftigte seit\n\n 268\n\nvielen Jahren im Rahmen dieser Bauvorhaben den Bauunternehmer G.\n\n 269\n\nDie Bezahlung des Bauunternehmers erfolgte teilweise ohne\n\n 270\n\nRechnung bar auf einer Art Kontokorrentbasis, d.h., jedes Mal, wenn der\n\n 271\n\nBauunternehmer weiteres Geld benötigte, bezahlte der Betreute den Bauunternehmer mit Abschlägen. Sämtliche geschäftlichen und privaten Angelegenheiten wurden über ein einziges Konto, nämlich das Girokonto bei der\n\n 272\n\nSpar- und Darlehenskasse A geregelt. Auch die öffentlichen\n\n 273\n\nGelder wurden über dieses Konto gebucht, so dass eine ordentliche\n\n 274\n\nTrennung zwischen privaten und öffentlichen Mitteln nicht gegeben war.\n\n 275\n\nDarüber hinaus führte der Betreute keine geordnete Buchführung. Dem Beklagten\n\n 276\n\nzu 1. wurden bei Übernahme der Betreuung mehrere Wäschekörbe\n\n 277\n\ngefüllt mit ungeordneten Unterlagen übergeben. Darüber hinaus gab es\n\n 278\n\n\"Schwarzgelder\", wie z.B. ein Guthaben, das in Österreich angelegt war sowie\n\n 279\n\nGelder, die der Betreute seiner Schwester übergeben hatte (Rechtsstreit\n\n 280\n\n8 0 200/98 LG Dortmund).\n\n 281\n\nGleichzeitig sah sich der Beklagte zu 1. einer Vielzahl offener Forderungen\n\n 282\n\ngegenüber. So war der Überziehungskredit bei der Spar- und Darlehenskasse\n\n 283\n\nin A weit überschritten. Es gab rückständige Zahlungen\n\n 284\n\nbei verschiedenen Lebensversicherungen und auch die Wohnungsbauförderungsgesellschaft hatte zum 30.06.1997 noch offene Forderungen in Höhe von 125.364,44 DM. Darüber hinaus stellten auch der Bauunternehmer G und die Stadt A erhebliche Forderungen an den\n\n 285\n\nBetreuten. Gleichzeitig gab es keine ausreichenden liquiden Mittel , um diese\n\n 286\n\nForderungen zu begleichen.\n\n 287\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Forderungen tatsächlich dringend\n\n 288\n\ngetilgt werden mussten, oder ob andere Möglichkeiten, wie z.B . Stundung,\n\n 289\n\nbestanden hätten. Weitere Schulden waren jedenfalls zu vermeiden. Der\n\n 290\n\nBeklagte zu 1. fand auch hier eine kaum kalkulierbare Situation vor, in der\n\n 291\n\neine sorgfältige Prüfung der Forderungen und etwaige Alternativen in absehbarer\n\n 292\n\nZeit kaum möglich war. Für einen Außenstehenden, wie den Beklagten\n\n 293\n\nzu 1., stellten sich die Vermögensverhältnisse als nahezu undurchschaubar\n\n 294\n\ndar.\n\n 295\n\nDem Beklagten zu 1. kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er\n\n 296\n\nin dieser Situation nicht die Kinder des Beklagten, insbesondere den Sohn\n\n 297\n\nI2, der im gewissen Umfang mit den Geschäften des Vaters\n\n 298\n\nvertraut war, in die Vermögenssorge einbezogen hat. Hier ist nämlich u.a.\n\n 299\n\ndie besondere familiäre Situation zu berücksichtigen, die er bei Übernahme\n\n 300\n\nder Betreuung vorgefunden hat. So gab es zwischen den Familien I und\n\n 301\n\nX bereits seit einiger Zeit erhebliche Spannungen. Die Kinder des Betreuten\n\n 302\n\naus erster Ehe versuchten ständig , ihren Vater dem Einflussbereich\n\n 303\n\nder Lebensgefährtin zu entziehen. Dies führte schließlich dazu, dass sie ihren\n\n 304\n\nVater gegen den Willen der Lebensgefährtin für längere Zeit bei der\n\n 305\n\nSchwester des Betreuten unterbringen wollten. Der Beklagte zu 1. geriet\n\n 306\n\nsomit als Betreuer zwischen die Fronten. In dieser Situation musste er zu\n\n 307\n\nRecht befürchten, dass bei den Kindern des Betreuten aus erster Ehe weniger\n\n 308\n\ndas Wohl ihres Vaters im Vordergrund stand als vielmehr eigene Interessen.\n\n 309\n\nIm Hinblick auf diese besondere Situation - undurchschaubare Vermögensverhältnisse auf der einen Seite, erhebliche Streitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern auf der anderen Seite - stellt es keine schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte zu 1. zur kurzfristigen Beschaffung von\n\n 310\n\nliquiden Mitteln zur Befriedigung einiger Gläubiger nach Rücksprache mit\n\n 311\n\ndem Betreuten den Verkauf der Grundstücke angeregt und durchgeführt hat.\n\n 312\n\nDurch den kurzfristigen Verkauf der Grundstücke erhoffte sich der Beklagte\n\n 313\n\nzu 1., etwas Zeit zu gewinnen, um eine sorgfältige Aufarbeitung vornehmen\n\n 314\n\nzu können. Ein solcher \"Befreiungsschlag\" war in der konkreten Situation\n\n 315\n\nvertretbar.\n\n 316\n\nDer Beklagte zu 1. durfte dabei auch auf die Hilfe und Zustimmung des Betreuten\n\n 317\n\nselbst zurückgreifen. Immerhin handelte es sich bei dem Betreuten\n\n 318\n\num die einzige Person, die hinsichtlich sämtlicher Geschäfte den Überblick\n\n 319\n\nhatte. Es stellte keine Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte zu 1. deshalb\n\n 320\n\nMaßnahmen mit dem Betreuten absprach, dessen Einverständnis einholte\n\n 321\n\nund danach handelte. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisauf- \n\n 322\n\nnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. die Möglichkeiten zur Beschaffung\n\n 323\n\nvon liquiden Mitteln mit dem Betreuten gründlich durchgesprochen,\n\n 324\n\nmit diesem die Grundstücke ausgewählt hat, die verkauft werden\n\n 325\n\nsollten, und auch steuerliche Aspekte dabei angesprochen hat. Der Beklagte\n\n 326\n\nzu 1. hat vorgetragen , dass er in mehreren Gesprächen eine Liste mit\n\n 327\n\nGrundstücken, die zum Verkauf geeignet gewesen seien, mit dem Betreuten\n\n 328\n\ndurchgesprochen habe. Der Betreute selbst habe zunächst überhaupt keine\n\n 329\n\nGrundstücke verkaufen wollen, habe sich dann aber zumindest zu dem Verkauf\n\n 330\n\nder Grundstücke S-Straße, F-weg und U\n\n 331\n\ndurchringen können . Den Verkauf des Grundstücks in Österreich sowie die\n\n 332\n\nVerwendung des Guthabens in Österreich habe er ausdrücklich abgelehnt.\n\n 333\n\nDer Betreute habe die Grundstücke ausgewählt, weil es dort den meisten\n\n 334\n\nÄrger mit Mietern gegeben habe. Der Betreute habe auch Mindestpreise\n\n 335\n\nvorgegeben, die eingehalten worden seien. Das steuerliche Probleme entstehen\n\n 336\n\nkönnten , sei dem Betreuten ebenfalls mitgeteilt worden. Darauf habe\n\n 337\n\ndieser erklärt, dass das alles zu seiner Zeit geregelt werden sollte.\n\n 338\n\nDie Kammer hält diese Angaben des Beklagten zu 1. für glaubhaft, zumal\n\n 339\n\nseine Angaben durch andere Zeugen bestätigt werden.\n\n 340\n\nSo hat die Zeugin X bei ihrer Vernehmung ebenfalls bekundet, dass\n\n 341\n\ndie verschiedenen Möglichkeiten zur Beschaffung von Finanzmitteln mit dem\n\n 342\n\nBetreuten durchgesprochen worden seien, dass der Betreute den Verkauf\n\n 343\n\ndes Grundstücks in Österreich strikt abgelehnt habe und er gemeinsam mit\n\n 344\n\ndem Beklagten zu 1. die Grundstücke U, F-weg und S-Straße als \n\n 345\n\nVerkaufsobjekte ausgewählt habe. Auf den Hinweis\n\n 346\n\ndes Beklagten zu 1. auf steuerliche Nachteile habe der Betreute erklärt, \"dies\n\n 347\n\nwerde sich zeigen\". Der Betreute habe sich schließlich auch mit dem Kaufpreis\n\n 348\n\neinverstanden erklärt.\n\n 349\n\nDie Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Dabei\n\n 350\n\nverkennt sie nicht, dass die Zeugin X inzwischen die Lebensgefährtin\n\n 351\n\ndes Beklagten zu 1. ist und demnach ein Interesse am Ausgang des Verfahrens\n\n 352\n\nhat. Der Kammer ist die Zeugin X aber auch aus anderen Verfahren\n\n 353\n\nbekannt, in denen sie erkennbar immer bemüht war, das Interesse des\n\n 354\n\nverstorbenen I zu vertreten, den sie lange Jahre aufopferungsvoll\n\n 355\n\ngepflegt hat. Auch in diesem Verfahren war ihre Aussage sachlich\n\n 356\n\nund detailreich. Die Schilderung war lebensnah. Sie hat bei ihrer Aussage\n\n 357\n\nauch sorgfältig unterschieden zwischen Gesprächsinhalten, bei denen sie\n\n 358\n\nnoch teilweise den Wortlaut wiedergeben konnte und solchen, die sie nur\n\n 359\n\ndem Sinn nach wiedergeben konnte. Außerdem hat sie auch jeweils darauf\n\n 360\n\nhingewiesen, wenn sie sich an bestimmte Einzelheiten nicht erinnern konnte.\n\n 361\n\nDabei handelte es sich im Wesentlichen um das Zahlenwerk, wobei nachvollziehbar\n\n 362\n\nist, dass die Zeugin dies nach einigen Jahren nicht mehr in Erinnerung\n\n 363\n\nhat. Schließlich ist zu beachten, dass die Zeugin durch ein Fehlverhalten\n\n 364\n\ndes Beklagten zu 1. zumindest mittelbar über ihre zwei Kinder als\n\n 365\n\nMiterben geschädigt worden wäre und deshalb nicht von vornherein unkritisch\n\n 366\n\nsein dürfte.\n\n 367\n\nDarüber hinaus wird die Aussage der Zeugin X durch die Aussage des\n\n 368\n\nZeugen I5 gestützt. Der Zeuge I5 hat bei seiner Ver-.\n\n 369\n\nnehmung u.a. ein Gespräch zwischen ihm, dem Beklagten zu 1. und seinem\n\n 370\n\nBruder (dem Betreuten), das am 28.08.1997 stattfand, geschildert. Bei diesem\n\n 371\n\nGespräch sei es auch um die verkauften 3 Grundstücke gegangen. Der\n\n 372\n\nBetreute habe damals klar gestellt , dass er mit dem Verkauf einverstanden\n\n 373\n\nsei und dass er dem Verkauf des Hauses in Österreich nicht zugestimmt\n\n 374\n\nhätte. Es seien verschiedene Aspekte erörtert worden, an dem Gespräch\n\n 375\n\nhabe sich der Betreute aktiv beteiligt und differenziert geäußert. Er - der\n\n 376\n\nZeuge I5 - habe dabei den Eindruck gewonnen, dass der Betreute dem\n\n 377\n\nGespräch ohne Einschränkung habe folgen können.\n\n 378\n\nDas Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen\n\n 379\n\nI5. Dieser hat das Gespräch am 28.08.1997 detailreich und sachlich\n\n 380\n\ngeschildert. Dass er noch so viele Einzelheiten wusste, ist auch nachvollziehbar,\n\n 381\n\nweil der Zeuge I5 erklärt hat, dass er bereits während des\n\n 382\n\nGesprächs den Eindruck gehabt habe, er solle später einmal die Funktion\n\n 383\n\neines Zeugen einnehmen. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Er war in den\n\n 384\n\nFamilienstreit nicht eingebunden und hat auch kein besonderes Interesse an\n\n 385\n\ndem Ausgang dieses Verfahrens, da er nicht zu den Erben zählt. Er war erkennbar\n\n 386\n\nimmer bestrebt, die Interessen seines verstorbenen Bruders zu wahren.\n\n 387\n\nDie Kammer hält auch die Angaben des Beklagten zu 1. dazu, dass er die\n\n 388\n\nsteuerlichen Nachteile mit dem Betreuten erörtert habe, für glaubhaft.\n\n 389\n\nImmerhin hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte zu 1. bereits\n\n 390\n\nvor dem Verkauf der Grundstücke von möglichen steuerlichen Nachteilen\n\n 391\n\nwusste. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen N.\n\n 392\n\nDieser hat bekundet, dass er vor Ende Juni 1997 ein Telefongespräch mit\n\n 393\n\ndem Beklagten zu 1. geführt habe, in dem die steuerlichen Fragen hinsicht-\n\n 394\n\nlich des Verkaufs erörtert worden seien. Dabei habe er den Beklagten zu 1.\n\n 395\n\ndarauf hingewiesen, dass bei einer Veräußerung dieser Objekte ein gewerblicher\n\n 396\n\nGrundstückshandel angenommen werden könne.\n\n 397\n\nDanach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1.\n\n 398\n\nden Grundstücksverkauf mit dem Betreuten abgestimmt und mit diesem\n\n 399\n\npflichtgemäß auch die steuerlichen Aspekte erörtert hat. Der Verkauf ist im\n\n 400\n\nEinverständnis des Betreuten erfolgt. Der Beklagte zu 1. hätte nur dann nicht\n\n 401\n\nden Wünschen und Vorstellungen des Betreuten entsprechen dürfen, wenn\n\n 402\n\ndieser offensichtlich geschäftsunfähig gewesen wäre.\n\n 403\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer aber davon überzeugt,\n\n 404\n\ndass dies gerade nicht der Fall war.\n\n 405\n\nZwar haben die Zeugen I7, I8, I2, I4, I3 und C Situationen beschrieben, in\n\n 406\n\ndenen der Betreute nicht mehr ansprechbar erschien und auf Personen und\n\n 407\n\nderen Fragen nicht mehr reagierte. Bei den Aussagen der Zeugen I2, I3 und I4\n\n 408\n\nist jedoch zu berücksichtigen,\n\n 409\n\ndass diese ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.\n\n 410\n\nBei all diesen Zeugen ist zu berücksichtigen, dass sie sich nicht ständig\n\n 411\n\nmit dem Betreuten beschäftigt, sondern diesen nur gelegentlich besucht haben.\n\n 412\n\nAuf eine dauernde Geschäftsunfähigkeit des Betreuten kann daraus\n\n 413\n\nnicht geschlossen werden. Die Zeugen X, X2 und B2 haben\n\n 414\n\nbei ihrer Vernehmung hingegen abweichende Erfahrungen mit dem Betreuten\n\n 415\n\ngeschildert.\n\n 416\n\nWie bereits ausgeführt, hat die Zeugin X bekundet, dass ihr Lebensgefährte\n\n 417\n\ndurchaus noch in der Lage gewesen sei, komplizierte geschäftliche\n\n 418\n\nSachverhalte zu erfassen und insofern Entscheidungen zu treffen.\n\n 419\n\nAuch der Zeuge X2, der zum Betreuer des Erblassers I\n\n 420\n\nbestellt worden war, hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er noch\n\n 421\n\nsinnvolle Gespräche mit dem Betreuten in der Zeit um den Verkauf der\n\n 422\n\nGrundstücke bis hinein in den August 1997 geführt habe. Zwar habe er sich\n\n 423\n\nnicht mit komplizierten Sachverhalten beschäftigt, sondern mit den Problemen\n\n 424\n\ndes täglichen Lebens wie Pflege und Ernährung des Betreuten. Dabei\n\n 425\n\nhabe der Betreute, wenn auch in kurzen Sätzen, angemessen auf Fragen\n\n 426\n\nreagiert. Man habe wegen der Schwerhörigkeit nur entsprechend laut sprechen\n\n 427\n\nmüssen. Sogar im August 1997 habe der Betreute Probleme von sich\n\n 428\n\naus angesprochen. Der Betreute habe dabei auch von sich aus ärztliche\n\n 429\n\nUntersuchungen und Befunde noch einmal erörtert. Eine besondere Vergesslichkeit\n\n 430\n\nsei nicht zutage getreten.\n\n 431\n\nDie Zeugin B2, die den Betreuten gepflegt hat, hat bei ihrer Vernehmung\n\n 432\n\nbekundet, dass sie bis in den August 1997 hinein mit ihm noch\n\n 433\n\nernsthafte Gespräche habe führen können. Sie habe sich zweimal täglich\n\n 434\n\nvon einer 1/2 bis zu 1 1/2 Stunden mit dem Betreuten beschäftigt. In dieser Zeit\n\n 435\n\nhabe er durchaus konzentriert Gesprächen folgen können. Er sei immer ansprechbar\n\n 436\n\ngewesen. Sie habe mit dem Betreuten auch ernsthafte Gespräche,\n\n 437\n\nwie z.B. über das Thema Leben und Tod führen können. Er habe dabei\n\n 438\n\nauch z.B. regen Anteil an dem Tod ihrer Großmutter genommen.\n\n 439\n\nDie Kammer ist von der Richtigkeit dieser Angaben der Zeugen X2 und\n\n 440\n\nB2 überzeugt. Beide Zeugen sind Außenstehende und haben kein\n\n 441\n\nbesonderes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Sie haben sich ausschließlich\n\n 442\n\num das Wohl des Betreuten gekümmert. Die Kammer ist auch\n\n 443\n\ndavon überzeugt, dass die Erinnerung der Zeugen zuverlässig ist. Insbesondere\n\n 444\n\ndem Zeugen X2 war seine starke Betroffenheit anzumerken, als er\n\n 445\n\nvon seinen Erlebnissen mit dem Betreuten berichtet hat. Damals wie heute\n\n 446\n\nhat den Zeugen X2 das Leid des Betreuten besonders berührt.\n\n 447\n\nSchließlich hat auch der Zeuge I5, wie bereits ausgeführt, bei seinem\n\n 448\n\nGespräch im August 1997 den Eindruck gewonnen, dass der Erblasser\n\n 449\n\nauch schwierige Sachverhalte, wie in geschäftlichen Angelegenheiten, noch\n\n 450\n\nnachvollziehen konnte .\n\n 451\n\nAuch der Sachverständige Dr. S, der dem Gericht als zuverlässig,\n\n 452\n\ngewissenhaft und sachkundig bekannt ist, hält es nicht für ausgeschlossen,\n\n 453\n\ndass der Betreute trotz seiner schweren Erkrankung und der Auswirkungen\n\n 454\n\nauf das Stirnhirn noch in der Lage war, an manchen Tagen konzentriert\n\n 455\n\nschwierigen Gesprächen zu folgen. Bei der Art der Erkrankung seien\n\n 456\n\nSchwankungen der Befindlichkeiten auf emotionaler und intellektueller Ebene\n\n 457\n\nmöglich gewesen.\n\n 458\n\nEine ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf den Schriftsatz\n\n 459\n\nder Klägerseite vom 9.8.2002 war nicht mehr erforderlich. Letztendlich\n\n 460\n\nkann es nämlich dahingestellt bleiben, ob der Betreute I an\n\n 461\n\nden Tagen, an denen er die Weisungen bzgl. des Verkaufs der Grundstücke\n\n 462\n\ngegeben hat, noch geschäftsfähig war. Jedenfalls durfte der Beklagte zu 1.\n\n 463\n\naufgrund des Eindrucks, den der Betreute vermittelt hat, davon ausgehen,\n\n 464\n\ndass jener zumindest die wesentlichen Grundlagenentscheidungen noch\n\n 465\n\ntreffen konnte. Aufgrund der Zeugenaussagen ist das Gericht - wie bereits\n\n 466\n\nausgeführt - davon überzeugt, dass der Betreute in gewissem Ausmaß noch\n\n 467\n\nGesprächen folgen und Entscheidungen treffen konnte. Dabei war es nicht\n\n 468\n\nerforderlich, dass er die Geschäfte noch in allen Einzelheiten überschauen\n\n 469\n\nkonnte. Es reichte aus, wenn er die wesentlichen Grundzüge der Geschäfte\n\n 470\n\nnoch erfasste und Grundsatzentscheidungen treffen konnte. Nach dem Ergebnis\n\n 471\n\nder Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass dies\n\n 472\n\nnoch der Fall war. Es stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn der Beklagte\n\n 473\n\nzu 1. den Wünschen und Weisungen des noch geschäftsfähig wirkenden\n\n 474\n\nBetreuten Folge leistet.\n\n 475\n\nSchadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1. scheiden damit aus.\n\n 476\n\nII.\n\n 477\n\nAus den unter I. aufgeführten Gründen scheidet auch eine Haftung des Beklagten\n\n 478\n\nzu 2. aus.\n\n 479\n\nSeine Haftung als Verfahrenspfleger kann nämlich nicht weiter gehen als die\n\n 480\n\ndes Betreuers. Infolge dessen durfte der Verfahrenspfleger auf den Bericht\n\n 481\n\ndes Beklagten zu 1. vertrauen . Auch der Beklagte zu 2. durfte und musste\n\n 482\n\ndie Wünsche des Betreuten respektieren.\n\n 483\n\nIII.\n\n 484\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\n\n 485\n\nVollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-11-15/8-o-188-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1833","ref_norm":"1833","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-11-15/8-o-188-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295379","retrieved":"2026-07-09 03:17:32.159635+00:00"}}