{"status":"available","doknr":"OLD295741","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2002:1024.18O70.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"18 O 70/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung\n\neines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €,\n\nersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder\n\nOrdnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im\n\ngeschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Be-\n\nzeichnung „Tauchschule E\" sowie die Internet-\n\nDomain „www.tauchschule-E.de\" und damit verbun-\n\nden die E-Mail-Adresse „C.X@tauchschule-\n\nE.de''zu verwenden.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDieses Urteils ist wegen der Kosten in Höhe von 110 %\n\ndes jeweils zu vollstreckenden Betragesvorläufig\n\nvollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nBeide Parteienbetreiben in E Tauchschulen. Der Be-\n\n 3\n\nklagte legte sich eine Internet-Domain mit der Bezeichnung\n\n 4\n\n\"www. tauchschule .E.de\" und eine entsprechende\n\n 5\n\nE-Mail-Adresse, lautend\n\n 6\n\n\"C.X@tauchschule.E.de\" zu. Auf seiner Home-\n\n 7\n\npage trat er zunächst mit der Bezeichnung \"www. tauchschule-\n\n 8\n\nE, de\" auf und begrüßte die Benutzer mit dem Satz\n\n 9\n\n\"Herzlichen Willkommen auf der Seite\n\n 10\n\nder Tauchschule E\"\n\n 11\n\nWegen der genauen Aufmachung wird auf die Ablichtungen Blatt\n\n 12\n\n14 und 15 der Akte verwiesen.\n\n 13\n\nDie Klägerin ließ den Beklagten daraufhin unter dem\n\n 14\n\n04.12.2001 abmahnen und zur Abgabe einer vertragsstrafebe-\n\n 15\n\nwehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Dies\n\n 16\n\nverweigerte der Beklagte, änderte den Auftritt auf seiner Ho-\n\n 17\n\nmepage aber dahingehend, dass es dort nun heißt:\n\n 18\n\n\"Herzlichen Willkommen auf der Seite\n\n 19\n\nder Tauchschule C X in E\"\n\n 20\n\nIm Übrigen ließ er die Internet- und E-Mail-Adresse verän-\n\n 21\n\ndern.\n\n 22\n\nDie Klägerin hält das Verhalten des Beklagten für wettbe-\n\n 23\n\nwerbswidrig. Sie trägt vor, die Domain und die E-Mail-Adresse\n\n 24\n\nseien irreführend, weil ihr ein Alleinstellungscharakter zu-\n\n 25\n\nkomme. Tatsächlich existierten - insoweit unstreitig - in\n\n 26\n\nE drei Tauchschulen, von denen die von der Klägerin\n\n 27\n\nbetriebene nach ihrer Darstellung die weitaus größte sei. So-\n\n 28\n\nweit der Beklagte seine Homepage nach der Abmahnung geändert\n\n 29\n\nhabe, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, weil der\n\n 30\n\nBeklagte sich geweigert habe, die strafbewehrte Unterlas-\n\n 31\n\nsungserklärung zu unterzeichnen.\n\n 32\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 33\n\nwie erkannt.\n\n 34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 36\n\nEr ist der Auffassung, durch die Gestaltung seiner Domain\n\n 37\n\nfinde keine Irreführung statt. Es handele sich vielmehr um\n\n 38\n\neine normale Erscheinung des Wettbewerbs. Eine Alleinstel-\n\n 39\n\nlungsbehauptung werde von ihm nicht erhoben, weil die Domain\n\n 40\n\nund die E-Mail-Adresse nicht im Wettbewerb Verwendung fänden.\n\n 41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird\n\n 42\n\nauf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren An-\n\n 43\n\nlagen Bezug genommen.\n\n 44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 45\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n 46\n\nDie Klagebefugnis der Klägerin folgt aus dem Umstand, dass\n\n 47\n\nbeide Parteien sogenannte unmittelbare Mitbewerber im Bereich\n\n 48\n\ngewerblicher Tauchschulen sind.\n\n 49\n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 1 und 3 UWG ver-\n\n 50\n\nlangen, es zu unterlassen, im Verkehr zu Wettbewerbszwecken\n\n 51\n\n\"Tauchschule E\" sowie die Internet-Domain\n\n 52\n\n\"www.tauchschule-E.de\" und seine E-Mail-Adresse\n\n 53\n\n\"C.X@tauchschule-E.de\" zu verwenden. Durch\n\n 54\n\ndie Benutzung und Hinzufügung des Ortsnamens \"E\" in\n\n 55\n\nseiner Unternehmensbezeichnung bzw. seiner Domain und E-Mail-\n\n 56\n\nAdresse handelt der Beklagte irreführend im Sinne von\n\n 57\n\n§ 3 UWG. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Recht- .\n\n 58\n\nsprechung zur Alleinstellungswerbung, dass derjenige, der\n\n 59\n\nseinen Produkt oder Firmengesellschaft mit einer Orts- oder\n\n 60\n\nRegionalbezeichnung verbindet, damit nach Auffassung des Ver-\n\n 61\n\nkehrs zum Ausdruck bringen will, der alleinige oder jeden-\n\n 62\n\nfalls führende Anbieter des Produktes am Orte sei. Dem ist\n\n 63\n\nnur dann nicht so, wenn für jedermann unmittelbar erhellt,\n\n 64\n\ndass eine derartige Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung\n\n 65\n\nersichtlich nicht gemeint sein kann; dies mag bei solchen\n\n 66\n\nDienstleistern regelmäßig der Fall sein, von denen jedermann\n\n 67\n\nweiß, dass es am Ort/in der Region offensichtlich mehrere\n\n 68\n\ngibt, wie zum Beispiel Rechtsanwälte und Steuerberater. Dass \n\n 69\n\ndem Beklagten eine derartige Allein- oder Spitzenstellung zu-\n\n 70\n\nkommt, hat er weder dargetan, noch bewiesen. Auch steht zur\n\n 71\n\nvollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fassung seiner\n\n 72\n\nDomain und seiner E-Mail-Adresse allein zu Wettbewerbszwecken\n\n 73\n\ngeschieht: Denn es ist kein anderer sachlicher Grund ersicht-\n\n 74\n\nlich, warum der Beklagte in seiner Domain und seiner E-Mail-\n\n 75\n\nAdresse den Ortsnamen E verwenden müsste. Der Beklagte\n\n 76\n\nunterhält an keinem anderen Ort weitere Tauchschulen, so dass\n\n 77\n\ninsoweit Abgrenzungen nötig wären. Um die Besucher von Inter-\n\n 78\n\nnet-Suchmaschinen gerade zu zu seiner Tauchschule zu führen,\n\n 79\n\nbedarf es ebenfalls nicht der Benutzung des Ortsnamens gerade\n\n 80\n\nin der Internet-Adresse.\n\n 81\n\nSchließlich weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass\n\n 82\n\ndie Wiederholungsgefahr, soweit der Beklagte seinen Internet-\n\n 83\n\nAuftritt inzwischen geändert hat, nicht, entfallen ist, weil\n\n 84\n\nder Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht.\n\n 85\n\nunterzeichnet hat. \n\n \n 86\n\nDarüber hinaus ist das Verhalten des Beklagten zur Überzeu-\n\n 87\n\ngung des Gerichts auch gegen §1 UWG. Den Ortsnamen\n\n 88\n\n\"E\" mit seiner Tauchschule zu verbinden, hält die Kam-\n\n 89\n\nmer insoweit für sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift, als\n\n 90\n\nder Beklagte sich dadurch \"Good will\" und Verdienste zueignen\n\n 91\n\nwill, die ihm selbst nicht zukommen. Es ist gerichtsbekannt,\n\n 92\n\ndass die Stadt E sich durch ihre besonderen Bemühungen\n\n 93\n\nund Erfolge im Bereich des Breiten-, Leistungs- und Hochlei-\n\n 94\n\nstungssport national und international besondere Anerkennung\n\n 95\n\nverschafft hat. Dies gilt nicht nur im Bereich des Fußballs,\n\n 96\n\nwas nicht näher ausgeführt zu werden braucht. E, ist\n\n 97\n\ndarüber hinaus Standort etlicher Leistungszentren\n\n 98\n\n(Deutschland-Achter) und international frequentierter Sport-\n\n 99\n\nstätten. Nicht zuletzt hat die Stadt in der Vergangenheit\n\n 100\n\nmehrere Olympiasieger hervorgebracht. Dementsprechend verfügt\n\n 101\n\ndie Stadt in der Auffassung breiter Kreise der Bevölkerung\n\n 102\n\nüber einen exzellenten Ruf im Bereich des Sports. Dadurch,\n\n 103\n\ndass der Beklagte gerade diesen Ortsnamen seiner Tauchschule\n\n 104\n\nzufügt, macht er sich dies zu eigen, ohne selbst dazu beige-\n\n 105\n\ntragen zu haben; im Volksmund: \"Er schmückt sich mit fremden\n\n 106\n\nFedern\".\n\n 107\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709\n\n 108\n\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-10-24/18-o-70-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-10-24/18-o-70-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295741","retrieved":"2026-07-09 03:18:03.877810+00:00"}}