{"status":"available","doknr":"OLD296264","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2002:0911.5O69.00.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"5 O 69/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.463,78 EUR (i. B.:\n\nfünfzigtausendvierhunderdreiundsechzig und 78/100 Euro) nebst 4 %\n\nZinsen aus einem Betrag in Höhe von 1.575,30 EUR seit dem 3.3.00\n\nsowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\n\naus einem Betrag in Höhe von 48.888,48 EUR seit dem 3.3.00 zu\n\nzahlen.\n\nII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in\n\nHöhe von 15.338,76 EUR (i. B.: fünfzehntausenddreihundertacht-\n\nunddreißig und 76/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 3.3.00 zu\n\nzahlen.\n\nIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin\n\njedweden weitergehenden zukünftigen materiellen und immateriellen\n\nSchaden, letzteren soweit zur Zeit nicht vorhersehbar, aus dem Unfall\n\nvom 30.1.1997 nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu erstatten, soweit\n\ndiese nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.\n\nIV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 43 % und die\n\nBeklagte zu 57 %.\n\nVI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils\n\nzu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nAm 30.1.1997 biss der Hund der Beklagten - ein Pyrenäen-Hirtenhund - die Klägerin,\n\n 3\n\neine Rechtshändern, in die linke Hand. Die Klägerin erlitt mehrere oberflächliche\n\n 4\n\nBissmarken am Handgelenk und Fingergrundgelenk. Es bildete sich zusätzlich eine\n\n 5\n\nHämatomschwellung.\n\n 6\n\nBei der Heilung kam es zu einer Komplikation, der sog. \"Sudeck'schen Dystrophie\".\n\n 7\n\nDabei handelt es sich um eine unspezifische Reaktion des Körpers auf Unfälle,\n\n 8\n\nErkrankungen oder Operationen, welche sich insbesondere im Bereich der oberen\n\n 9\n\nExtremitäten manifestiert. Die Klägerin klagte über Schmerzen in der linken Hand, die in die Schulter und den Rippenbereich ausstrahlten.\n\n 10\n\nMitte April 1997 begab sich die Klägerin wegen dieser Beschwerden in die\n\n 11\n\nBehandlung des Chirurgen Dr. G. Dieser attestierte der Klägerin noch im November 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.\n\n 12\n\nDie Versicherung der Beklagten zahlte 1997 an die Klägerin 3.000 DM als\n\n 13\n\nSchadensersatz und 5.000 DM als Schmerzensgeld. Ende Dezember 1997 reichte die Klägerin in einem Vorprozess Klage beim Landgericht Dortmund \n\n 14\n\n(Az.: 12 0 584/97) auf weiteren Schadensersatz, der in der Zeit bis zum 30.9.1997 entstanden war, ein.\n\n 15\n\nDer in diesem Rechtsstreit beauftragte Sachverständige Dr. med. F stellte fest,\n\n 16\n\ndass die Sudeck'sche Dystrophie bei der Klägerin durch den Hundebiss verursacht\n\n 17\n\nwurde und aufgrund dessen eine Einschränkung der Funktion der Hand von 20 %\n\n 18\n\nvorliege. Unter Verrechnung des bereits durch die Versicherung geleisteten\n\n 19\n\nSchadensersatzes in Höhe von 3.000 DM wurde die Beklagte daraufhin verurteilt, an\n\n 20\n\ndie Klägerin weitere 7.395,77 DM als Schadensersatz zu zahlen.\n\n 21\n\nIn der Zeit vom 7.5. bis 20.5.1998 wurde die Klägerin erneut stationär im allgemeinen\n\n 22\n\nKrankenhaus von I behandelt. In diesem Krankenhaus erfolgten weitere\n\n 23\n\nambulante Behandlungen im Juni, August und September 1999. Bis heute ist die\n\n 24\n\nKlägerin in ärztlicher Behandlung, welche in einer medikamentösen Schmerztherapie\n\n 25\n\nund krankengymnastischen Übungen besteht.\n\n 26\n\nDie Klägerin wandte in der Zeit nach dem 30.9.97 für den Erwerb von Medikamenten,\n\n 27\n\nfür die Zuzahlungen hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes und\n\n 28\n\nkrankengymnastischen Behandlungen sowie für die Fahrten zu den Untersuchungen\n\n 29\n\nbzw. Behandlungen insgesamt 3.081,02 DM auf.\n\n 30\n\nInsgesamt stellt sich die häusliche Situation der Klägerin nach dem Unfall so dar, dass sie die Arbeiten im Haushalt nur in begrenztem Umfang selbst wahrnehmen kann (vgl. Bl. 158 f. d.A.). \n\n 31\n\nDie Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und ihrem 1978 geborenen\n\n 32\n\nSohn in einer sog. Hausmeisterwohnung. Der Ehemann der Klägerin ist Hausmeister\n\n 33\n\nan einer Schule. Zu der Wohnung gehört noch ein 150 qm großer Garten.\n\n 34\n\nAls technisches Hilfsmittel steht der Klägerin auch ein Geschirrspüler zur Verfügung.\n\n 35\n\nDer Ehemann der Klägerin erledigt die Einkäufe. Bei der Haushaltsführung wird die\n\n 36\n\nKlägerin durch ihre Mutter und ihre Schwester unterstützt.\n\n 37\n\nDie Klägerin behauptet, sie könne mit der linken Hand den Faustschluss nicht mehr\n\n 38\n\ndurchführen und die Beweglichkeit der Finger der linken Hand sei eingeschränkt.\n\n 39\n\nZudem sei die Erkrankung in ihrem Fall bereits soweit fortgeschritten, dass eine\n\n 40\n\nAmputation des linken Arms drohe. Nunmehr sei auch der rechte Arm von der\n\n 41\n\nKrankheit betroffen.\n\n 42\n\nDie Klägerin behauptet weiter, dass ihr Ehemann nicht im Haushalt mithelfen könne,\n\n 43\n\nda er von 7.00 bis 22.00 Uhr Bereitschaftsdienst habe. Eine Mithilfe durch den Sohn\n\n 44\n\nsei nicht möglich, da er krankheitsbedingt dazu nicht in der Lage sei.\n\n 45\n\nNach der Einstellung ihres Ehemannes als Hausmeister wäre sie außerdem\n\n 46\n\nspätestens ab Juni 1997 von der Stadt E als Reinigungskraft in der Schule\n\n 47\n\neingestellt worden. Sie habe sich um die Einstellung beworben. Es sei bei der Stadt\n\n 48\n\nE üblich, dass die Frauen der Hausmeister eine Stelle als Reinigungskraft\n\n 49\n\nerhalten. Von einer Einstellung sei allein deswegen abgesehen worden, weil die\n\n 50\n\nKlägerin aufgrund des Hundebisses erkrankt sei. Im Fall der Einstellung hätte die\n\n 51\n\nKlägerin - was zwischen den Parteien unstreitig ist – in der Zeit von Juni 1997 bis Juni 1999 1.534,87 DM, in der Zeit von Juni 1999 bis Juni 2000 1.631,89 DM und ab Juni 2001 1.729,21 DM als steuerpflichtigen Bruttoverdienst erhalten, der zu einem\n\n 52\n\nSteuersatz von 19,8 % zu versteuern gewesen wäre (vgl. Bl. 188 f. d.A.).\n\n 53\n\nDie Klägerin hat ursprünglich zur Geltendmachung von Schmerzensgeld sowie ihrer\n\n 54\n\nmateriellen und immateriellen Schäden, die nach dem 30.9.97 entstanden sind,\n\n 55\n\nbeantragt:\n\n 56\n\n1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.081,02 DM nebst 4 % Zinsen\n\n 57\n\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 58\n\n2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des\n\n 59\n\nGerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 75.000 DM nebst 4\n\n 60\n\n% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 61\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine der Höhe nach in das\n\n 62\n\nErmessen des Gerichts gestellte Rente zu zahlen.\n\n 63\n\n4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden\n\n 64\n\nweitergehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden,\n\n 65\n\nletzteren soweit zur Zeit nicht vorhersehbar, aus dem Unfall vom 30.1.1997\n\n 66\n\nnebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu erstatten, soweit diese nicht auf einen\n\n 67\n\nSozialversicherungsträger übergegangen sind.\n\n 68\n\nMit Schreiben vom 13.3.01, welcher bei Gericht am 14.3.01 einging, konkretisierte die Klägerin ihren in dem Antrag zu 3) gestellten Antrag auf Zahlung einer Rente und\n\n 69\n\nbeantragt nunmehr,\n\n 70\n\n1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.081,02 DM (= 1.575,30 EUR)\n\n 71\n\nnebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 72\n\n2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des\n\n 73\n\nGerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 75.000 DM (=\n\n 74\n\n38.346,89 EUR) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 75\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden\n\n 76\n\nin Höhe von 94.278,18 DM (= 48.203,67 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5\n\n 77\n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 78\n\n4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Verdienstausfallschaden in\n\n 79\n\nHöhe von 120.292,83 DM (= 61.504,75 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5\n\n 80\n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 81\n\n5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeweden\n\n 82\n\nweitergehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden,\n\n 83\n\nletzteren soweit zur Zeit nicht vorhersehbar, aus dem Unfall vom 30.1.1997\n\n 84\n\nnebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu erstatten, soweit diese nicht auf einen\n\n 85\n\nSozialversicherungsträger übergegangen sind.\n\n 86\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 87\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 88\n\nNachdem in dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess festgestellt wurde, dass die Krankheit der Klägerin durch den Hundebiss verursacht wurde, erklärt die Beklagte in diesem Rechtsstreit, dass über ihre Haftung dem Grunde nach im wesentlichen kein Streit mehr bestehe. \n\n 89\n\nLediglich die Höhe des Anspruchs sei noch in Streit.\n\n 90\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass das geltend gemachte Schmerzensgeld der Höhe\n\n 91\n\nnach überzogen sei. Darüber hinaus erhebt sie die Einrede der Verjährung und macht geltend, dass durch die Einschränkung der rechten Hand, welche jedenfalls nicht auf der sudek'schen Dystrophie beruhe, die Erwerbs- und Haushaltsführungstätigkeit ohnehin eingeschränkt worden wäre, mit der Folge, dass auch unabhängig von dem Hundebiss bei der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten wäre.\n\n 92\n\nDies müsste der Beklagten zugute gehalten werden.\n\n 93\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Gutachten\n\n 94\n\ndes Sachverständigen U sowie eines Ergänzungsgutachtens, die\n\n 95\n\nAnhörung des Sachverständigen und die Vernehmung der Zeugen L und X.\n\n 96\n\nWegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der\n\n 97\n\nmündlichen Verhandlung vom 18.7.01 sowie die vorliegenden schriftlichen\n\n 98\n\nSachverständigengutachten Bezug genommen. Des weiteren ist die Akte \n\n 99\n\n12 0 584/97 des Landgerichts Dortmund beigezogen worden.\n\n 100\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die\n\n 101\n\nSitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlung vom 13.9.00, 18.7.01 und 21.8.02\n\n 102\n\nsowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 103\n\nEntscheidungsgründe\n\n 104\n\nDie Klage ist zulässig und teilweise begründet.\n\n 105\n\nDie durch die Klägerin vorgenommene Klageänderung hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 3) ist gemäß §§ 263, 267 ZPO zulässig. \n\n 106\n\nDa die Beklagte der Klageänderung nicht widersprochen hat und danach zur Sache verhandelt hat, ist gemäß § 267 ZPO eine Einwilligung ihrerseits anzunehmen. Zudem ist die Klageänderung sachdienlich und damit gemäß § 263 ZPO auch ohne Zustimmung der Beklagten zulässig.\n\n 107\n\nAuch der in dem ursprünglichen Antrag zu 4) gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die .Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der\n\n 108\n\nFeststellung der Haftung der Beklagten für die aus dem Unfall resultierenden\n\n 109\n\nzukünftigen Schäden. Auf diese Weise wird positiv festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach für die Schäden haftet. Im folgenden müsste die Klägerin dann nur noch ihre Ansprüche der Höhe nach geltend machen.\n\n 110\n\nDa die Klägerin ihre zukünftigen Schäden noch nicht beziffern, und damit auch keinen konkreten Leistungsantrag stellen kann, ist der sonst lediglich subsidiäre\n\n 111\n\nFeststellungsanspruch hier zulässig.\n\n 112\n\nDie mithin insgesamt zulässige Klage ist jedoch nur teilweise begründet.\n\n 113\n\nI.\n\n 114\n\nDie Klägerin hat gemäß §§ 833 S. 1, 249 S. 2, 252, 842, 843 BGB gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 98.698,47 DM \n\n 115\n\n(= 50.463,78 EUR).\n\n 116\n\nDie Beklagte haftet als Tierhalterin gegenüber der Klägerin gemäß § 833 S. 1 BGB auf Schadensersatz, weil ihr Hund die Klägerin in die linke Hand gebissen hat und die Klägerin infolge dessen an Körper und Gesundheit verletzt wurde. Der von der\n\n 117\n\nBeklagten zuletzt vorgebrachte Einwand, dass die Schäden bei der Klägerin infolge\n\n 118\n\nder Einschränkungen in der rechten Hand auch unabhängig von dem Hundebiss\n\n 119\n\neingetreten wären und aufgrund dessen der Beklagten nicht zugerechnet werden\n\n 120\n\nkönnten, greift nicht durch.\n\n 121\n\nEs konnte nicht festgestellt werden, dass die Ursache der Beschwerden in der rechten Hand nicht durch den Hundebiss verursacht worden sind. Der Sachverständige U trifft in seinem Gutachten lediglich die Feststellung, dass die rechte Hand nicht von der Sudeck'schen Dystrophie betroffen ist. Die tatsächliche Ursache, der von der Klägerin beschriebenen Beschwerden ermittelte er jedoch nicht. Die Beklagte hätte als Schädigerin aber beweisen müssen, dass die Beschwerden der Klägerin im rechten Arm bzw. in der rechten Hand in einer vom Hundebiss völlig unabhängigen Ursache ihren Grund haben. \n\n 122\n\nDen hierzu weiter erforderlichen Beweis hat sie aber nicht angetreten, obwohl sie hierfür beweispflichtig ist (vgl. zur Beweislast Palandt, BGB, 61. Auflage, \n\n 123\n\nVorb. § 249 Rn. 101).\n\n 124\n\nZudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Sachverständige U in\n\n 125\n\nkeinster Weise die Kraftminderung im Bereich der rechten oberen Extremität\n\n 126\n\nfeststellen konnte (S. 12 d. zweiten Gutachtens, Bl. 204 d.A.). Die Beschwerden der\n\n 127\n\nKlägerin in der rechten Hand waren mithin objektiv nicht feststellbar.\n\n 128\n\nInsgesamt ist mithin die Haftung der Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 833 S.1\n\n 129\n\nBGB dem Grunde nach gegeben. Der Höhe nach besteht der\n\n 130\n\nSchadensersatzanspruch in folgendem Umfang:\n\n 131\n\n1.\n\n 132\n\nGemäß § 249 S. 2 BGB ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die\n\n 133\n\nMedikamenten- und Behandlungszuzahlungen sowie die Fahrtkosten zu\n\n 134\n\nUntersuchungen und Behandlungen in Höhe von 3.081,02 DM (= 1.575,30 EUR) zu\n\n 135\n\nzahlen.\n\n 136\n\n2.\n\n 137\n\nDes weiteren hat die Klägerin gemäß §§ 842, 843 i.V. m. § 252 BGB Anspruch auf\n\n 138\n\nErsatz des Haushaltsführungsschadens für die Monate Oktober 1997 bis Juni 2002 in Höhe von 52.937,92 DM (= 27.066,73 EUR). Der Haushaltsführungsschaden ist,\n\n 139\n\nsoweit die Haushaltsführung - wie im vorliegenden Fall- für Familienangehörige\n\n 140\n\nerfolgt, rechtlich als Erwerbstätigkeit i.S.d. §§ 842, 843 BGB zu qualifizieren (BGH\n\n 141\n\nNJW 1985, 735; BGH VersR 1989, 1273). Da der Hausfrau aber kein konkret\n\n 142\n\nbezifferbares Einkommen entgeht, ist die Höhe des Schadens im Rahmen einer an\n\n 143\n\nden §§ 252 BGB, 287 ZPO orientierten Schätzung zu ermitteln. Für diese Schätzung\n\n 144\n\nist maßgeblich, welche Arbeitsleistung die Klägerin als Hausfrau ohne das\n\n 145\n\nSchadensereignis tatsächlich erbracht hätte. Vor dem Unfall nahm die Klägerin die\n\n 146\n\ngesamte Hausarbeit vor mit Ausnahme der Einkäufe, die durch ihren Ehemann bzw.\n\n 147\n\nihren Sohn erledigt wurden. Sie führte mithin einen durchschnittlichen 3-Personen-\n\n 148\n\nHaushalt allein. Für die Führung eines solchen Haushaltes ist nach den vom\n\n 149\n\nBundesgerichtshof akzeptierten (vgl. BGH VersR 1988, 490) und auf\n\n 150\n\nErfahrungswerten beruhenden Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann (\"Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage) gemäß der Tabelle 1 für den Haushalt der Klägerin, der der Anspruchsstufe 2 (mittlerer Aufwand) entspricht, ein wöchentlicher Aufwand von 45,6 Stunden erforderlich.\n\n 151\n\nVon diesem wöchentlichen Aufwand sind jedoch 2 Stunden für die Erledigung der\n\n 152\n\nEinkäufe abzuziehen, da die Klägerin diese ihrem Mann überließ. Des weiteren ist zu\n\n 153\n\nbeachten, dass die Klägerin zur Unterstützung im Haushalt eine Geschirrspülmaschine hatte. Gemäß der Tabelle 2 von Schulz-Borck/Hofmann ist hierfür eine Abzug von 1,4 Stunden von der wöchentlichen Arbeitszeit vorzunehmen.\n\n 154\n\nAndererseits ist zu beachten, dass die Klägerin zusätzlich zur Wohnung einen \n\n 155\n\n150 qm großen Garten zu bewirtschaften hatte. \n\n 156\n\nHierfür ist ebenfalls nach der Tabelle 2 von Schulz-Borck/Hofmann ein Zuschlag von 0,4 Stunden vorzunehmen.\n\n 157\n\nDanach errechnet sich ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenbedarf von 42,6\n\n 158\n\nStunden.\n\n 159\n\nVorliegend muss aber berücksichtigt werden, dass die Klägerin nach eigenen\n\n 160\n\nAngaben beabsichtigte, ca. 4,5 Stunden am Tag als Reinigungskraft in der Schule zu\n\n 161\n\narbeiten. Bei einer Erwerbstätigkeit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass der Haushalt in diesem Fall straffer organisiert worden wäre. \n\n 162\n\nAufgrund der zusätzlichen Erwerbstätigkeit wären einzelne Hausarbeiten, wie z.B. Kochen oder Putzen, nicht so häufig vorgenommen worden, wie bei einer bloßen Tätigkeit im Haushalt. \n\n 163\n\nDiese Annahme wird gestützt durch die statistischen Daten in der Tabelle 8 von Schulz- Borck/Hofmann. \n\n 164\n\nZwar ist diese Tabelle auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres\n\n 165\n\nübertragbar, da es sich dabei im eine statistische Erhebung zu Haushalten mit\n\n 166\n\nminderjährigen Kindern handelt. Doch es ist eindeutig zu erkennen, dass der Aufwand zur Haushaltsführung bei Erwerbstätigkeit um ca. 20 % verringert. \n\n 167\n\nBei einem Ausgangswert von 42,6 Wochenstunden ergibt sich dann vorliegend nach Abzug von 20 % noch ein Wochenstundenwert von rund 34 Stunden.\n\n 168\n\nUm nunmehr die Ausfallzeit der Klägerin zu errechnen, muss diese ermittelte\n\n 169\n\nWochenstundenarbeitszeit von 34 Stunden mit dem durch den Sachverständigen\n\n 170\n\nU ermittelten Einschränkungsprozentsatz von 35% multipliziert werden.\n\n 171\n\nDer Sachverständige stellte aufgrund umfangreicher medizinischer Untersuchungen in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Erkrankung der Klägerin im Vergleich zu den\n\n 172\n\nFeststellungen des Gutachters F, welcher im Vorprozess beauftragt war, weiter\n\n 173\n\nfortgeschritten sei und aufgrund dessen nicht mehr nur von einer Minderung der\n\n 174\n\nErwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 % sondern nunmehr in Höhe von 35 %\n\n 175\n\nauszugehen sei.\n\n 176\n\nDie gutachterlichen Feststellungen zur Erhöhung der MdE sind auch\n\n 177\n\nin sich nachvollziehbar. Da der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung\n\n 178\n\nnochmals auf konkrete Nachfrage erklärte, dass auch die Tätigkeit der Klägerin im\n\n 179\n\nHaushalt aufgrund der Erkrankung zu 35 % behindert sei, steht fest, dass die\n\n 180\n\nEinschränkung der Klägerin insgesamt zu 35 % besteht.\n\n 181\n\nDamit ergibt sich eine wöchentliche Ausfallzeit von 11,9 Stunden. Bei einem\n\n 182\n\nmonatlichen Mittel von 4,3 (52 Wochen dividiert durch 12) ergibt sich dann ein\n\n 183\n\nmonatlicher Ausfall von 51,17 Stunden.\n\n 184\n\nSodann sind die Kosten einer Ersatzkraft in dem Umfang heranzuziehen, wie sie\n\n 185\n\nerforderlich wären, um den Ausfall der Klägerin als Hausfrau auszugleichen. Dabei\n\n 186\n\nspielt es keine Rolle, ob die Ersatzkraft tatsächlich eingestellt wird oder nicht. Wird der Ausfall der Klägerin wie hier durch Familienmitglieder aufgefangen, ist der Schaden normativ zu berechnen. \n\n 187\n\nAnhaltspunkt für die Schadensschätzung im Rahmen des\n\n 188\n\n§ 287 ZPO ist dabei der Nettolohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft (BGH VersR 1968, 852; VersR 1988, 490;VersR 1992, 792). \n\n 189\n\nFür eine geeignete Hilfskraft hätte die Klägerin nach der Schätzung des Gerichtes eine Stundenvergütung von IX b BAT aufwenden müssen, d.h. einen Stundenlohn in Höhe von 18,15 DM. \n\n 190\n\nDamit ergibt sich ein monatlicher Schaden für die Haushaltsführung in Höhe von 928,74 DM.\n\n 191\n\nDie Klägerin kann mithin für die Monate von Oktober 1997 bis Juni 2002 einen\n\n 192\n\nSchadensersatz für die Haushaltsführung in Höhe von 52.937,92 DM (= 27.066,73\n\n 193\n\nEUR) beanspruchen.\n\n 194\n\nDieser Haushaltsführungsschaden ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des §\n\n 195\n\n852 BGB a. F. wurde durch die Erhebung der Klage rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1\n\n 196\n\nBGB a. F. unterbrochen. Der Beginn der Verjährung erfolgt gemäß § 852 BGB a. F. mit Kenntnis des Geschädigten von der Schädigung und der Person des Schädigers.\n\n 197\n\nDiese Kenntnis der Klägerin trat frühestens Mitte April 1997 ein, als erkennbar wurde,\n\n 198\n\ndass es bei der Heilung zu Komplikationen kommt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. wäre mithin frühestens im April 2000 abgelaufen.\n\n 199\n\nDa die Klage der Beklagten aber bereits am 3.3.00 zugestellt wurde, erfolgte eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens.\n\n 200\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ursprünglich nur pauschal den Antrag auf Gewährung einer Rente stellte. Aus der Klageschrift ergibt sich, dass die Klägerin von Anfang an den Haushaltsführungsschaden als Grundlage für die Rente ansah. Sie forderte mithin von Anfang an den Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Inhaltlich wurde stets ein Anspruch gemäß § 843 BGB geltend gemacht.\n\n 201\n\n3.\n\n 202\n\nNeben dem Haushaltsführungsschaden hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz des\n\n 203\n\nErwerbs- oder Verdienstausfallschaden gemäß §§ 842, 843 i.Vm. 252 BGB in Höhe\n\n 204\n\nvon 42.679,53 DM (= 21.821,70 EUR).\n\n 205\n\nWäre der Hundebiss nicht erfolgt, hätte die Klägerin ab dem 1.6.1997 an der Schule,\n\n 206\n\nin welcher ihr Mann als Hausmeister arbeitet, eine Stelle als Reinigungskraft erhalten.\n\n 207\n\nDies steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin X. Danach wäre die\n\n 208\n\nKlägerin ab dem 1.6.1997 als Reinigungskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von\n\n 209\n\n4 bis 5 Stunden (94 Stunden im Monat) als Reinigungskraft eingestellt worden.\n\n 210\n\nUnerheblich für die Feststellung des Verdienstausfallschaden ist dabei, dass die\n\n 211\n\nZeugin X sich nicht daran erinnern konnte, ob tatsächlich eine Bewerbung der\n\n 212\n\nKlägerin vorgelegen hat. Gemäß § 252 S. 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn,\n\n 213\n\nwelcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet\n\n 214\n\nwerden konnte. Demnach müssen für die entgangene Verdienstmöglichkeit\n\n 215\n\nAnknüpfungstatsachen dargelegt und ggfls. bewiesen werden, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verdienstmöglichkeit ergeben, wobei an die Darlegung der Anhaltspunkte nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH MDR 1995,358). \n\n 216\n\nVorliegend hat die Klägerin dargelegt und bewiesen, dass sie ab dem 1.6.1997\n\n 217\n\nin der Schule, in der ihr Ehemann Hausmeister war, als Reinigungskraft hätte arbeiten können. Einer Einstellung durch die Stadt E stand - bis zur Erkrankung aufgrund des Hundebisses - nichts im Wege. Nach der Ansicht des Gerichtes hätte die Klägerin eine solch sichere Arbeitsmöglichkeit in jedem Fall wahrgenommen. Es ist davon auszugehen, dass die unmittelbare Nähe des Arbeitsplatzes, die begrenzte Halbtagstätigkeit und der für die Familie der Klägerin willkommene weitere Verdienst die Klägerin bei normalem Lauf der Dinge dazu bewegen hätten, die Arbeitsstelle anzunehmen. \n\n 218\n\nAufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte für die Verdienstmöglichkeit\n\n 219\n\nund dem nachvollziehbaren Bedürfnis der Klägerin, wieder einer Arbeitstätigkeit\n\n 220\n\nnachzugehen, ist es lebensfremd, allein aufgrund des fehlenden Nachweises des\n\n 221\n\nEingangs der Bewerbung bei der Stadt E anzunehmen, dass die Klägerin die\n\n 222\n\nStelle als Reinigungskraft nicht haben wollte. Die Bewerbung wäre im vorliegenden\n\n 223\n\nFall eine reine Formalie gewesen. Diese hätte bis zur Einstellung am 1.6.1997\n\n 224\n\nnachgeholt werden können. Da aber bereits im April 1997 die dauerhafte Erkrankung\n\n 225\n\nder Klägerin absehbar war, brauchte eine evtl. erforderliche Nachholung der\n\n 226\n\nBewerbung nicht mehr zu erfolgen, da die Erkrankung der Einstellung jedenfalls\n\n 227\n\nentgegengestanden hätte.\n\n 228\n\nDer somit dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Ersatz des\n\n 229\n\nVerdienstausfallschadens ist jedoch zum Teil verjährt. Die Kenntnis des Schadens auf Seiten der Klägerin - d.h. die Kenntnis von der Nichteinstellung - und damit der\n\n 230\n\nVerjährungsbeginn gemäß § 852 BGB trat spätestens im April 1997 ein, als der\n\n 231\n\nKlägerin von der Stadt E mitgeteilt wurde, dass die Einstellung bis zur\n\n 232\n\nGenesung der Klägerin nicht erfolgen sollte. Die dreijährige Verjährungsfrist lief mithin im April 2000 ab. Da der Verdienstausfallschaden von der Klägerin erstmals mit dem am 14.3.01 eingehenden Schriftsatz geltend gemacht wurde, konnte dieser Antrag die Verjährung nicht mehr unterbrechen.\n\n 233\n\nDie Verjährung wurde aber für den Verdienstausfallschaden durch den ursprünglichen Klageantrag zu 4) ab Rechtshängigkeit unterbrochen. Dieser positive Feststellungsantrag, welcher auf die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden abgrenzbar beschränkt war, konnte die Verjährung dieser konkreten Schäden unterbrechen (Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 256 Rn. 17, 8a).\n\n 234\n\nMit dem Antrag zu 4) erstrebte die Klägerin die Feststeilung aller zukünftigen\n\n 235\n\nmateriellen und immateriellen Schäden. Sie begehrte damit hinsichtlich aller ab\n\n 236\n\nKlageeinreichung entstehenden Schäden die gerichtliche Feststellung der Haftung der Beklagten. Von diesem Antrag sind mithin auch die Verdienstausfallschäden ab\n\n 237\n\nFebruar 2000 umfasst und damit ist die Verjährung dieser Ansprüche unterbrochen.\n\n 238\n\nDie Klägerin hat aufgrund dessen einen von Februar 2000 bis August 2002\n\n 239\n\nbestehenden, nicht verjährten Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfallschadens\n\n 240\n\ngemäß §§ 842, 843 i.V.m. 252 BGB in Höhe von 42.679,53 DM (= 21.821,70 EUR).\n\n 241\n\nDie Berechnung des Verdienstausfallschadens erfolgte dabei nach der sog.\n\n 242\n\nmodifizierten Bruttolohnmethode. In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, ob bei der Schadensbemessung von Verdienstausfall vom Bruttolohn (so der III. Zivilsenat des BGH in st. Rspr. vgl. VersR 1975, 37) oder vom Nettolohn (so der VI. Zivilsenat des BGH, NJW 1995, 389) auszugehen ist, doch ist das Vorgehen beider Berechnung praktisch nicht entscheidend, da beide Theorien durch Abzüge bei der Bruttolohnmethode bzw. durch Zuschläge bei der Nettolohnmethode modifiziert\n\n 243\n\nwerden und schließlich zum selben Ergebnis führen. Der einzige Unterschied der\n\n 244\n\nTheorien liegt darin, dass die Beweislast bei den unterschiedlichen Theorien variieren kann. Dies wirkt sich vorliegend aber nicht aus, da der fiktive zukünftige Verdienst der Klägerin - den die Stadt E angab (Bl. 188 f. d.A.) - durch die Beklagte nicht substantiiert bestritten wurde.\n\n 245\n\nNach der modifizierten Bruttolohnmethode ist als Ausgangpunkt der Berechnung das\n\n 246\n\nGesamtgehalt einschließlich aller Zulagen zu ermitteln. Da die Klägerin hinsichtlich\n\n 247\n\nder Sozialversicherungsbeiträge wegen der §§ 116 und 119 SGB X nicht\n\n 248\n\nanspruchsberechtigt ist, sind diese vom Bruttolohn abzuziehen. Der verbleibende\n\n 249\n\nsteuerpflichtige Bruttolohn der Klägerin hätte für die Monate Februar 2000 bis Mai\n\n 250\n\n2000 1.631,89 DM betragen und für die Monate Juni 2000 bis Juni 2002 1.729,21 DM.\n\n 251\n\nVon diesen monatlichen Beträgen sind im Wege der Vorteilsanrechnung die ersparten Steuern in Höhe von ca. 19,8 % abzuziehen, so dass das zu ersetzende\n\n 252\n\nMonatseinkommen für die Monate Februar 2000 bis Mai 2000 (4 Monate) monatlich\n\n 253\n\n1.308,78 DM und für die Monate Juni 2000 bis August 2002 (27 Monate) monatlich\n\n 254\n\n1.386,83 DM beträgt. Insgesamt errechnet sich damit ein Verdienstausfall in Höhe von 42.679,53 DM (= 21.821,70 EUR).\n\n 255\n\nII.\n\n 256\n\nDie Klägerin hat aufgrund des durch die Beklagte zu verantwortenden Hundebisses\n\n 257\n\nund der daraus resultierenden Verletzung und deren dauerhaften Folgen gemäß §847 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von jetzt noch 30.000 DM (= 15.338,76 EUR).\n\n 258\n\nDer Schmerzensgeldanspruch als besondere Form des Schadensersatzes ist im\n\n 259\n\nwesentlichen auf den Ausgleich der Schäden des Verletzten gerichtet\n\n 260\n\n(Ausgleichsfunktion). Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage\n\n 261\n\nversetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurden.\n\n 262\n\nDarüber hinaus soll das Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion haben. (Palandt, BGB, 61. Auflage, § 847 Rn. 4). Bemessungsgrundlage für das Schmerzensgeld sind das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen und damit das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Dauer und die Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der Behandlung sowie die Dauer der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Palandt, BGB, 61. Auflage, §847 Rn. 11).\n\n 263\n\nDanach ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis einschließlich November 1997 zu 100 % arbeitsunfähig war und der Sachverständigen U zu dem Ergebnis kam, dass bei der Klägerin eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und\n\n 264\n\nHaushaltführungsfähigkeit von 35 % vorliegt. Die Klägerin leidet bis heute an\n\n 265\n\ndauerhaften Schmerzen und zeitweisen Schmerzattacken. Auch durch die stationären und ambulanten Krankenhausbehandlungen 1998 und 1999 konnte keine Heilung oder wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin erreicht werden.\n\n 266\n\nDie jetzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung stellt einen nicht mehr\n\n 267\n\nheilbaren Krankheitszustand dar, der nur aufgrund von medikamentöser und\n\n 268\n\nkrankengymnastischer Behandlung für die Klägerin erträglicher gestaltet werden kann.\n\n 269\n\nAndererseits war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aber auch zu\n\n 270\n\nberücksichtigen, dass eine Amputation des linken Armes ausgeschlossen werden\n\n 271\n\nkann. Dies stellte der Sachverständige U aufgrund seiner umfangreichen\n\n 272\n\nUntersuchungen zweifelsfrei, glaubhaft und nachvollziehbar fest. Gleiches gilt für die\n\n 273\n\nkrankheitsbedingte Einschränkung des rechten Armes. Auch eine solche konnte nicht festgestellt werden.\n\n 274\n\nDa sich nunmehr aufgrund des inzwischen fünf Jahre zurückliegenden Unfalls ein\n\n 275\n\nstabiles Krankheitsbild entwickelt hat, konnte unter Berücksichtigung der\n\n 276\n\nGesamtumstände wie sie sich im vorliegenden Fall darstellen, das Gericht einen\n\n 277\n\nSchmerzensgeldbetrag in Höhe von 35.000 DM als angemessenen\n\n 278\n\nEntschädigungsbetrag festlegen, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des\n\n 279\n\nSchmerzensgeldanspruches auf Seiten der Klägerin gerecht zu werden. Nachdem die Klägerin vorprozessual von der Versicherung der Beklagten bereits 5.000 DM\n\n 280\n\nSchmerzensgeld erhalten hat, verbleibt die restliche Forderung in Höhe von 30.000\n\n 281\n\nDM (=15.338,76 EUR).\n\n 282\n\nIII.\n\n 283\n\nLetztlich hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet ist, jedweden weitergehenden zukünftigen materiellen und\n\n 284\n\nimmateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall resultiert und nicht auf einen\n\n 285\n\nSozialversicherungsträger übergegangen sind. Wie bereits oben festgestellt, haftet die Beklagte dem Grunde nach aus dem von ihr zu verantwortenden Hundebiss\n\n 286\n\ngegenüber der Klägerin. Damit ist sie verpflichtet, den daraus resultierenden\n\n 287\n\nersetzbaren Schaden gegenüber der Klägerin zu tragen.\n\n 288\n\nIV.\n\n 289\n\nDie jeweiligen Zinsansprüche basieren auf §§ 288, 291 BGB.\n\n 290\n\n\\/.\n\n 291\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-09-11/5-o-69-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 842","ref_norm":"842","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-09-11/5-o-69-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296264","retrieved":"2026-07-09 03:18:50.055970+00:00"}}