{"status":"available","doknr":"OLD296644","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2002:0808.13O149.00KART.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2002-08-08","aktenzeichen":"13 O 149/00 Kart.","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die S, L-straße #, ##### F 3.517.796,70 €\n\n(i. W. dreimillionenfünfhundertsiebzehntausendsiebenhundertsechsundneunzig\n\n70/100\n\nEuro) nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem\n\nBasiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz\n\naus 426.846,16 € seit dem 19.12.1999 aus\n\n10.431,68 € seit dem 31.12.1999, aus\n\n477.893,72 € seit dem.27.01.2000, aus\n\n394.588,51 € seit dem 29.02.2000, aus\n\n356.315,94 € seit dem 18.03.2000, aus\n\n373.732,63 € seit dem 28.04.2000, aus\n\n970.559,90 € seit dem 06.07.2000 und aus\n\n507.426,18 € seit dem 05.10.2000 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet\n\nist, den der Klägerin durch die\n\nEinstellung der Strombezüge ab dem 01.05.2000\n\nbis zum 31.12.2001 entstandenen und künftig\n\nentstehenden Schaden zu ersetzen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten\n\nauferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu\n\nvollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nTa t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie vor der Fusion mit der Firma S als W\n\n 3\n\nfirmierende Klägerin ist eines der deutschen\n\n 4\n\nVerbundunternehmen und als solches neben der eigenen\n\n 5\n\nStromerzeugung insbesondere im Stromvertrieb tätig. Sie\n\n 6\n\nbeliefert regionale und kommunale Weiterverteiler und\n\n 7\n\nendverbrauchende Kunden.\n\n 8\n\nDie Beklagte ist ein kommunales Versorgungsunternehmen,\n\n 9\n\ndas im Querverbund -vorwiegend im Gemeindegebiet der\n\n 10\n\nStadt Z1 letztverbrauchende Haushalts- und\n\n 11\n\nIndustriekunden mit Energie und Wasser versorgt.\n\n 12\n\nDie Parteien schlossen am 21./30.12.1994 einen schriftlichen\n\n 13\n\nStromlieferungsvertrag für eine Laufzeit von 20\n\n 14\n\nJahren. Ab Anfang 1998 verhandelten die Parteien im\n\n 15\n\nHinblick auf das anstehende Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes\n\n 16\n\nüber eine Vertragsänderung. Die\n\n 17\n\nKlägerin unterbreitete der Beklagten ein Nachtragsvertragsangebot\n\n 18\n\nvom 23.11.1998 und stellte mit Schreiben\n\n 19\n\nvom 02.12.1998 bestimmte Akquisitionshilfen in Aussicht.\n\n 20\n\nDie Beklagte nahm das Angebot der Klägerin mit\n\n 21\n\nSchreiben vom 22.12.1998 mit bestimmten Änderungen,\n\n 22\n\nunter anderem einer Ausstiegsklausel an, was die Klägerin\n\n 23\n\nmit Schreiben vom 14.01.1999 mit einer Änderung akzeptierte.\n\n 24\n\nZum genauen Wortlaut des Stromlieferungsvertrages\n\n 25\n\nvom 21./30.12.1994 und zum Wortlaut des Nach- \n\n 26\n\ntragsvertragsangebotes und der vorerwähnten Vertragskorrespondenz\n\n 27\n\nder Parteien wird auf BI. 50-117 d. A. Bezug genommen.\n\n 28\n\nAnfang August 1998 verlangte die Beklagte von der Klägerin\n\n 29\n\nein neues Angebot über Stromeinkaufspreise. Die\n\n 30\n\nParteien verhandelten in der Folge miteinander. Mit\n\n 31\n\nSchreiben vom 16.08.1998 teilte die Beklagte der Klägerin\n\n 32\n\nmit, dass sie den Stromlieferungsvertrag für nichtig\n\n 33\n\nerachte. Sie kündigte Ende August 1998 Rechnungskürzungen\n\n 34\n\nan. Die Klägerin widersprach dem mit Schreiben\n\n 35\n\nvom 01.09.1999. Sie war bereit, der Beklagten für\n\n 36\n\nden Kunden O ab dem 01.08.1999 mit einem Pauschalpreis\n\n 37\n\nvon 4,5 Pfennig/kWh zu beliefern. Mit\n\n 38\n\nSchreiben vom 15.09.1999 berief sich die Beklagte auf\n\n 39\n\nkartellrechtliche Unwirksamkeit des Stromlieferungsvertrages\n\n 40\n\nnebst Nachvertrages und erklärte vorsorglich die\n\n 41\n\naußerordentliche Kündigung des Vertrages zum\n\n 42\n\n01.10.1999. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom\n\n 43\n\n23.09.1999. Zum Inhalt der vorgenannten Schreiben wird\n\n 44\n\nauf BI. 118-122 sowie BI. 449 f. d. A. verwiesen.\n\n 45\n\nDie Beklagte bezog weiterhin Strom von der Klägerin.\n\n 46\n\nSie zahlte auf die Rechnungen der Klägerin für Oktober,\n\n 47\n\nNovember und Dezember 1999 über insgesamt\n\n 48\n\n8.158.850,80 DM insgesamt 4.619.337,75 DM. Die Klägerin\n\n 49\n\nkorrigierte ihre Rechnungen für Oktober und November\n\n 50\n\nentsprechend ihrem Angebot von August 1998. Sie gewährte\n\n 51\n\ndabei außerdem einen Preisnachlass von 3 Pf./kWh\n\n 52\n\nbei Strom für Haushaltskunden. Die Beklagte war zu weiteren\n\n 53\n\nZahlungen nicht bereit und wies darauf hin, dass\n\n 54\n\nbisherige Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt seien. Die\n\n 55\n\nKlägerin bot mit Schreiben vom 14.02.2000 rückwirkend\n\n 56\n\nzum 01.01.2000 Stromlieferung für einen Jahres-\n\n 57\n\nleistungspreis von 126,00 DM/kWh, einem Arbeitspreis HT\n\n 58\n\nvon 5,8 Pf./kWh und einem Arbeitspreis NT von 3,5\n\n 59\n\nPfennig/kWh an und erklärte ihre Bereitschaft, über eine\n\n 60\n\nAnpassung des Bezugspreises erneut zu verhandeln für\n\n 61\n\nden Fall, dass es im Laufe des Jahres 2000 zu weiteren\n\n 62\n\ndeutlichen Preissenkungen bei Sondervertragskunden bzw.\n\n 63\n\nGewerbekunden kommt. Die Beklagte lehnte das Angebot\n\n 64\n\nmit Schreiben vom 16.02.2000 ab. Die Parteien machten\n\n 65\n\nwechselseitig Vergleichsangebote, die nicht angenommen\n\n 66\n\nwurden. Zum Inhalt der insoweit gewechselten Korrespondenz\n\n 67\n\nwird auf BI. 133 und BI. 136 und BI. 255-257 d. A.\n\n 68\n\nverwiesen.\n\n 69\n\nDie Klägerin rechnete ab dem 01.01.2000 die gelieferten\n\n 70\n\nStrommengen nach den von ihr angebotenen Konditionen\n\n 71\n\nab. Auf die klägerische Rechnungen für Januar bis April\n\n 72\n\n2000 über gesamt 8.737.337,95 DM leistete die Beklagte\n\n 73\n\nTeilzahlungen in Höhe von 4.641.228,27 DM.\n\n 74\n\nDie Beklagte schloss am 24.03.2000 einen Stromlieferungsvertrag\n\n 75\n\nmit dem Elektrizitätswerk X\n\n 76\n\nfür die Zeit vom 01.05.2000 bis zum 31.12.2001. Sie\n\n 77\n\nteilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2000\n\n 78\n\nmit. Sie bezieht ab dem 01.05.2000 keinen Strom mehr\n\n 79\n\nvon der Klägerin.\n\n 80\n\nDie Klägerin verlangt mit der Anfang Oktober 2000 zugestellten\n\n 81\n\nKlage Zahlung von 6.880.212,37 DM als rückständige\n\n 82\n\nZahlungsforderung aus einem Stromliefervertrag\n\n 83\n\nund Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten\n\n 84\n\nim Hinblick auf durch die Einstellung der Strombezüge\n\n 85\n\nab dem 01.05.2000 entstandenen und künftig entstehenden\n\n 86\n\nSchaden. Zur klägerischen Berechnung der\n\n 87\n\nZahlungsforderung wird auf die von der Beklagten akzeptierten\n\n 88\n\nAusführungen der Klägerin auf S. 12-28 der\n\n 89\n\nKlageschrift (BI. 13-29 d. A.) Bezug genommen.\n\n 90\n\nMit Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 30.11.2000,\n\n 91\n\nim Handelsregister am 23.02.2001 eingetragen, wurde der\n\n 92\n\nUnternehmensbereich Vertrieb, der sämtliche Verträge\n\n 93\n\nzur Lieferung elektrischer Energie an Endverbraucher\n\n 94\n\nund Weiterverteiler umfasst, von der Klägerin auf die\n\n 95\n\nS übertragen.\n\n 96\n\nDie Klägerin hält den im Januar 1994 geschlossenen\n\n 97\n\nStromliefervertrag in der Fassung des Nachtragsvertrages\n\n 98\n\nvom 14.11.1999 für wirksam zustande gekommen. Für\n\n 99\n\ndie rechtliche Beurteilung sei ausschließlich auf den\n\n 100\n\nNachtragsvertrag abzustellen, der wegen seines\n\n 101\n\nmateriell-rechtlichen Regelungsinhalts trotz der Bezeichnung\n\n 102\n\nals Nachtragsvertrag als neuer Vertragsschluss\n\n 103\n\nanzusehen sei. Der neue Vertrag enthalte weder\n\n 104\n\neine unzulässige Gebietsbegrenzung noch eine Gesamtbedarfsdeckungsverpflichtung,\n\n 105\n\nso dass keine unwirksame ,\n\n 106\n\nKartellabrede im Sinne von § 1 GWB, sondern nur grundsätzlich\n\n 107\n\nwirksame vertikale Wettbewerbsbeschränkungen\n\n 108\n\nnach § 16 GWB vorlägen. Ein Verstoß gegen Art. 81\n\n 109\n\nAbs. 1 EGV scheide aus, weil der auf bloßen Leistungs-\n\n 110\n\naustausch gerichtete Vertrag ausgehend vom Maßstab der\n\n 111\n\nVertikal-Gruppen-Freistellungsverordnung mit einer Bezugsbindung\n\n 112\n\nvon über 80 % nur für eine Zeitdauer von\n\n 113\n\ndrei Jahren nicht wettbewerbsbeschränkende Wirkung habe\n\n 114\n\nund zudem nicht geeignet sei, den zwischenstaatlichen\n\n 115\n\nHandel spürbar zu beeinträchtigen. Der Vertrag der Parteien\n\n 116\n\nsei auch mit §§ 19, 20 Abs. 1 GWB und Art. 82 EGV\n\n 117\n\nvereinbar. Weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des\n\n 118\n\nNachtragsvertrages noch im Forderungszeitraum Oktober\n\n 119\n\n1999 bis April 2000 habe sie über eine beherrschende\n\n 120\n\nStellung auf dem bundesweit abzugrenzenden Strommarkt\n\n 121\n\noder auf dem gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen\n\n 122\n\nTeil desselben gehabt angesichts eines Marktanteils von\n\n 123\n\nnur etwa 9 %. Es fehle zudem an einem missbräuchlichen\n\n 124\n\noder unbillig behindernden Verhalten. Der Stromliefervertrag\n\n 125\n\nsei von beiden Parteien in Kenntnis und im\n\n 126\n\nLichte der nach der Liberalisierung des Strommarktes\n\n 127\n\nbereits eingetretenen Veränderungen getroffen und in\n\n 128\n\nganz erheblichem Maß nach den Vorstellungen der Beklagten\n\n 129\n\nausgestaltet worden. Im Hinblick auf die Belieferung\n\n 130\n\nvon Sondervertragskunden sei er von vornherein auf\n\n 131\n\neinen überschaubaren Zeitraum von drei Jahren begrenzt\n\n 132\n\nworden. Die Vertragslaufzeit für das AVB-Paket habe\n\n 133\n\nnach drei Jahren geendet. Eine Verlängerung sei vom\n\n 134\n\nKonsens der Vertragsparteien abhängig gewesen, so dass\n\n 135\n\ndie Beklagte den Vertrag einseitig beenden konnte.\n\n 136\n\nSelbst bei einvernehmlicher Verlängerung hätte die Bezugsbindung\n\n 137\n\nnach Ablauf der ersten drei Jahre nur ca.\n\n 138\n\n35 % des Gesamtbedarfs betragen. Wenn sich aus Sicht\n\n 139\n\nder Beklagten im Hinblick auf die Lieferung einiger weniger\n\n 140\n\nSonderkunden ein für sie ungünstiges Verhältnis\n\n 141\n\nvon Bezugskonditionen zu Lieferpreisen ergeben sollte,\n\n 142\n\nsei dies der unternehmerischen Sphäre der Beklagten zuzurechnen.\n\n 143\n\nEin Vergleich von Preisen gehe von vornherein\n\n 144\n\nfehl, weil es sich bei der Belieferung von\n\n 145\n\nWeiterverteilern und bei Belieferung von Sondervertragskunden\n\n 146\n\num verschiedene Märkte handele. Ihr sei es\n\n 147\n\nauch nicht verwehrt, abweichende Konditionen mit anderen\n\n 148\n\nKunden zu vereinbaren. Ohne vertragliche Vereinbarung\n\n 149\n\nsei sie während der Vertragslaufzeit an die mit\n\n 150\n\nder Beklagten vereinbarten Konditionen auch im Verhältnis\n\n 151\n\nzu anderen Kunden nicht gebunden und müsse auch der\n\n 152\n\nBeklagten die mit anderen Kunden vereinbarten Vertragsbedingungen\n\n 153\n\nnicht einräumen. Ebenso habe sie nicht da-\n\n 154\n\nfür Sorge zu tragen, dass die Beklagte während der Vertragslaufzeit\n\n 155\n\nalle Kunden mit Gewinn beliefern können.\n\n 156\n\nEin solches \"Meistbegünstigungs- und Risikoübernahmesystem\"\n\n 157\n\nfüge sich nicht in das von Vertragsfreiheit und\n\n 158\n\nEigenverantwortung geprägte Rechtssystem ein und laufe\n\n 159\n\nder Wettbewerbsordnung zuwider.\n\n 160\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n 161\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die S in F 3.517.067,70 € nebst Zinsen wie\n\n 162\n\nerkannt zu zahlen,\n\n 163\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den der\n\n 164\n\nKlägerin durch die Einstellung der Strombezüge\n\n 165\n\nab dem 01.05.2000 entstandenen und künftig\n\n 166\n\nentstehenden Schaden zu ersetzen.\n\n 167\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 168\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 169\n\nDie Beklagte hält die Stromlieferungsverträge der Parteien\n\n 170\n\nfür sich und in ihrer Gesamtheit gesehen für kartellrechtlich\n\n 171\n\nunwirksam. Beide Verträge enthielten\n\n 172\n\neine nach § 1 GWB unzulässige Gebietsabreden und eine\n\n 173\n\nangesichts der rein theoretisch bestehenden Möglichkeit\n\n 174\n\nder Mehrbedarfsdeckung unzulässige faktische Gesamtabnahmeverpflichtung,\n\n 175\n\nletztere mit einer Dauer von sieben\n\n 176\n\nJahren für ihr gesamtes Versorgungsgebiet und von zwan-\n\n 177\n\nzig Jahren für die Versorgung der Tarifabnehmer. Sie\n\n 178\n\nhabe beide Verträge auch nicht freiwillig, sondern aufgrund\n\n 179\n\nunzulässigen Drucks von Seiten der Klägerin geschlossen.\n\n 180\n\nDie Klägerin habe die Übertragung der Stromversorgungsanlagen\n\n 181\n\nan sie vom Abschluss dieses Vertrages\n\n 182\n\nabhängig gemacht. Sie habe auch nach Erlass des\n\n 183\n\nneuen Energiewirtschaftsgesetzesund Aufhebung des\n\n 184\n\n§ 103 GWB auf vollständiger Einhaltung dieses Vertrages\n\n 185\n\nbestanden und für den Fall der Nichtvertragseinhaltung\n\n 186\n\ngerichtliche Schritte angedroht und eine Anpassung der\n\n 187\n\nStrompreise an veränderte Marktlage abgelehnt. Da die\n\n 188\n\nRechtslage nach Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes\n\n 189\n\nnoch nicht durch Gerichte geklärt gewesen\n\n 190\n\nsei, habe sie zunächst gezögert mit einer Kündigung\n\n 191\n\noder Nichtigerklärung und versucht, durch Verhandlung\n\n 192\n\nzu einem neuen Strombezugsvertrag zu kommen. Die\n\n 193\n\nKlägerin habe Gespräche und eine mögliche Anpassung bis\n\n 194\n\nzum Ende des Jahres 1998 verzögert, obwohl ihr klar gewesen\n\n 195\n\nsei, dass der bestehende Stromlieferungsvertrag\n\n 196\n\nunwirksam geworden sei. Erst Ende 1998 sei die Klägerin\n\n 197\n\nzu einer Ermäßigung der Strompreise bereit gewesen\n\n 198\n\nallerdings unter der Voraussetzung der Festschreibung\n\n 199\n\nder Laufzeit des bestehenden Stromliefervertrages und\n\n 200\n\nder Abnahmeverpflichtung für die Belieferung der\n\n 201\n\nTarifabnehmer und der Vereinbarung einer Gesamtabnahmeverpflichtung\n\n 202\n\nauch im übrigen für insgesamt sieben\n\n 203\n\nJahre. Die Klägerin habe trotz des Hinweises auf kartellrechtliche\n\n 204\n\nBedenken auf ihren Bedingungen bestanden\n\n 205\n\nund für den Fall des Strombezugs von anderen Lieferanten\n\n 206\n\nzu günstigeren Bedingungen gerichtliche Schritte\n\n 207\n\nangedroht. Sie habe damit eine ihr aufgrund des Eigentums\n\n 208\n\nam gesamten Hochspannungsnetz bestehendes faktisches\n\n 209\n\nMonopol ausgenutzt. Eine Durchleitung fremden\n\n 210\n\nStroms an sie sei zu dieser Zeit nicht möglich gewesen\n\n 211\n\n11\n\n 212\n\nweil, obzwar im neuen Energiewirtschaftsgesetz vorge- \n\n 213\n\nsehen, sie von Regionalunternehmen so auch von der Klägerin\n\n 214\n\nabgelehnt worden sei. Um wenigstens ab dem\n\n 215\n\n01.01.1999 einen der Marktlage einigermaßen angepassten\n\n 216\n\nStrompreis zu erhalten, habe sie deswegen in den Vertragsschluss\n\n 217\n\neingewilligt. Die Gesamtabnahmeverpflichtung\n\n 218\n\nvom 01.01.1995 bis 31.12.2001 und die Verpflichtung\n\n 219\n\nzur Abnahme von 94 % des Stroms für Tarifabnehmer\n\n 220\n\nbis zum 31.12.2014 und die einseitige Demarkation zu\n\n 221\n\nihren Lasten stellten einen Verstoß gegen § 1 GWB und\n\n 222\n\nArt. 81 EGV dar. Die in kartellrechtlich unzulässigerweise\n\n 223\n\ngewonnene Wettbewerbsstellung missbrauche die\n\n 224\n\nKlägerin durch das Angebot von günstigeren Preisen an\n\n 225\n\nSonderabnehmer auch in ihrem Versorgungsgebiet bei\n\n 226\n\ngleichzeitigem Festhalten an nicht marktgerechten Ver-\n\n 227\n\ntragspreisen. Im Verhältnis zur Beklagten sei es nicht gerechtfertigt,\n\n 228\n\nWeiterverteiler preislich schlechter zu\n\n 229\n\nbehandeln als Sonderabnehmer, da diese für Versorgungsunternehmen\n\n 230\n\ngleichartige Großabnehmer, wie z. B. Industrieunternehmen\n\n 231\n\nseien. Die Klägerin hätte auch nach\n\n 232\n\nder Wirtschaftsklausel in Ziff. 06 des Nachtragsvertrages\n\n 233\n\neine Anpassung an das geänderte Marktpreisniveau\n\n 234\n\nvornehmen müssen. Als Maßstab hierfür komme der Strompreis\n\n 235\n\nin Betracht, den die Klägerin für die Belieferung\n\n 236\n\nder Firma I angeboten hat. Die von der Beklagten vorgenommene\n\n 237\n\nStrompreiskürzung entspreche im Ergebnis einer \n\n 238\n\nder Wirtschaftsklausel entsprechenden Anpassung an die\n\n 239\n\nveränderte Marktlage.\n\n 240\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den\n\n 241\n\nvorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\n\n 242\n\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 243\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 244\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n 245\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten Zahlung eines Betrages\n\n 246\n\nwie tenoriert verlangen gemäß §§ 433 BGB\n\n 247\n\ni.V. m. dem Stromlieferungsvertrag vom 14.01.1999. \n\n 248\n\nDieser Vertrag der Parteien ist\n\n 249\n\nwirksam zustande gekommen und bis zum heutigen Tag\n\n 250\n\nwirksam geblieben.\n\n 251\n\nFür das Vertragsverhältnis der Parteien ist allein abzustellen\n\n 252\n\nauf den Vertrag vom 14.01.1999.\n\n 253\n\nDieser wird zwar in der Vertragsurkunde als Nachtragsvertrag\n\n 254\n\nzur Ergänzung und Änderung des vorausgegangenen\n\n 255\n\nStromliefervertrages vom Dezember 94 bezeichnet. Es\n\n 256\n\nhandelt sich aber entgegen dieser Bezeichnung inhaltlich\n\n 257\n\num einen Vertragsneuabschluss, da die wesentlichen\n\n 258\n\nVertragsverpflichtungen beider Vertragsparteien nach\n\n 259\n\nGegenstand und Umfang neu bestimmt wurden. Eine Neu-\n\n 260\n\nregelung des vertraglichen Verhältnisses entsprach auch\n\n 261\n\ndem Willen beider Parteien. Es ist unstreitig und zeigt\n\n 262\n\nsich auch, in der dem Vertragsschluss vorausgehenden\n\n 263\n\nKorrespondenz der Parteien, dass beide die Notwendig-\n\n 264\n\nkeit sahen, die vertraglichen Beziehungen den geänderten\n\n 265\n\nrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufgrund\n\n 266\n\nInkrafttretens des Energiewirtschaftsgesetzes vom\n\n 267\n\n29.04.1999 anzupassen. Nach der Behauptung der Beklagten\n\n 268\n\ngingen sogar beide Seiten von Unwirksamkeit des\n\n 269\n\nalten Vertrages aufgrund Änderung der Gesetzeslage aus.\n\n 270\n\nDass die Beklagte zum Abschluss des Vertrages am\n\n 271\n\n14.01.1999 durch die Klägerin in rechtlich unzulässiger\n\n 272\n\nWeise bestimmt wurde, ist nicht dargetan. Das Festhalten\n\n 273\n\nan rechtlichen Auffassungen und die Ankündigung,\n\n 274\n\ndiese mit gerichtlichen Schritten, also in zulässiger\n\n 275\n\nWeise durchzusetzen, ist kein unzulässiges Druckmittel,\n\n 276\n\nauch wenn die rechtlichen Auffassungen unzutreffend\n\n 277\n\nsein sollten. Dass die Beklagte die Richtigkeit ihrer\n\n 278\n\nrechtlichen Bedenken nicht gerichtlich klären lassen\n\n 279\n\nwollte, kann für die Annahme einer nach §§ 123, 242 BGB\n\n 280\n\nrelevanten Premenz durch die Klägerin selbst bei Annahme\n\n 281\n\neiner Marktbeherrschung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses\n\n 282\n\nnicht reichen.\n\n 283\n\nOb dies im Hinblick auf das vorausgegangene Vertragsverhältnis\n\n 284\n\nder Parteien bezogen auf den Vertragsschluss\n\n 285\n\nvon Dezember 1994 anders zu sehen ist, kann dahinstehen.\n\n 286\n\nDa der Ursprungsvertrag wie dargetan, durch den\n\n 287\n\nNachtragsvertrag nicht fortgeschrieben, sondern abgelöst\n\n 288\n\nwurde, haben etwaige zur Unwirksamkeit des ersten\n\n 289\n\nVertrages führende Gründe keine Relevanz für den\n\n 290\n\nstreitgegenständlichen Vertrag.\n\n 291\n\nDer Stromlieferungsvertrag vom Januar 1999 ist auch\n\n 292\n\nnicht unwirksam nach § 138 BGB. Die beklagten wirtschaftlichen\n\n 293\n\nNachteile für die Beklagte, ihr Vorliegen\n\n 294\n\neinmal unterstellt, sind nicht solche, die den Vorwurf\n\n 295\n\nder Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB\n\n 296\n\nrechtfertigen könnten. Der Vertrag ist nach längeren\n\n 297\n\nVerhandlungen der Vertragsparteien zustande gekommen,\n\n 298\n\nwobei beide Seiten ihre jeweilige Maximalforderung\n\n 299\n\nnicht haben durchsetzen können. Von einer verwerflichen\n\n 300\n\nAusnutzung einer schwächeren Situation der Beklagten\n\n 301\n\nals Geschäftspartner kann angesichts dessen nicht die\n\n 302\n\nRede sein.\n\n 303\n\nDer Vertrag der Parteien ist auch kartellrechtlich\n\n 304\n\nnicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen § 1 GWB, Art. 81 \n\n 305\n\nEGV liegt nicht vor.\n\n 306\n\nEs kann dabei dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen\n\n 307\n\nin Austauschverträgen enthaltene Wettbewerbsbeschränkungen\n\n 308\n\nals unzulässige Kartellabrede nach § 1\n\n 309\n\nGWB anzusehen sind. Regelungen, die nach dieser Vorschrift\n\n 310\n\nwettbewerbsrelevante Auswirkungen haben könnten,\n\n 311\n\nenthält der Vertrag der Parteien nicht.\n\n 312\n\nDer Regelung in Ziff. I 0.3 und Ziff. II. 02. 1 stellt\n\n 313\n\nkeine Gebietsabgrenzung dar. Ein Verbot für die Beklagte,\n\n 314\n\ndie von der Klägerin bezogene Strommenge auch\n\n 315\n\naußerhalb ihres Versorgungsgebietes abzusetzen, ergibt\n\n 316\n\nsich hieraus nicht. Es liegt auch keine Gesamtbedarfsdeckungsverpflichtung\n\n 317\n\nfür die Beklagte vor. Die Möglichkeit\n\n 318\n\ndes Mehrbezugs besteht rechtlich und tatsächlich,\n\n 319\n\nwie der nach Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes\n\n 320\n\neingetretene Durchleistungswettbewerb zeigt.\n\n 321\n\nDass dieser möglicherweise wirtschaftlich nachteiliger\n\n 322\n\nist als eine Vollstromversorgung ist nicht ausreichend,\n\n 323\n\ndie Möglichkeit des Mehrbezuges nur als rein theoretische\n\n 324\n\nund die übernommene Abnahmeverpflichtung deswegen\n\n 325\n\nals faktische Gesamtabnahmeverpflichtung zu qualifizieren.\n\n 326\n\nAuch die vereinbarte Vertragsdauer ist im Sinne des § 1\n\n 327\n\nGBW nicht zu beanstanden. Vertragslaufzeiten sind, da\n\n 328\n\nihnen bei Austauschverträgen vertragsimmanent wettbewerbsbeschränkende\n\n 329\n\nWirkung zukommt, kartellrechtlich\n\n 330\n\nnur relevant bei unangemessen langer Dauer im Zusammenwirken\n\n 331\n\nmit Ausschlussvereinbarungen. Hier fehlt es\n\n 332\n\nschon an der ersten Voraussetzung. Die Vertragsdauer\n\n 333\n\nist für beide Vertragspakete auf drei Jahre festgeschrieben.\n\n 334\n\nFür die Sondervertragskunden ergibt sich\n\n 335\n\ndies aus der Vertragsregelung direkt. Für die AVB-Kunden\n\n 336\n\naufgrund der vereinbarten Ausstiegsklausel, die ein\n\n 337\n\nRecht zur einseitigen Vertragsbeendigung bietet. Im\n\n 338\n\nFall der nur für den AVB-Bereich vorgesehenen und auch\n\n 339\n\ndort nur einvernehmlich möglichen Vertragsfortführung\n\n 340\n\nist die Abnahmeverpflichtung auf 35 % der Strombedarfsmengen\n\n 341\n\nder Beklagten beschränkt. Dass die Beklagte, wie\n\n 342\n\nvon ihr behauptet, 9O % der Strommengen aus dem AVB-Paket\n\n 343\n\nan AVB-Kunden liefert, ist für die Bestimmung des\n\n 344\n\nUmfangs der Bezugsbindung unbeachtlich.\n\n 345\n\nDie vorgenannten Regelungen stellen auch in ihrem Zusammenwirken\n\n 346\n\nkeine unzulässige Abrede nach § 1 GWB dar.\n\n 347\n\nDass die zulässigen Einzelregelungen allein aufgrund\n\n 348\n\nihres Zusammenwirkens die Qualität einer kartellrechtlich\n\n 349\n\nunzulässigen Wettbewerbsbeschränkung erreichen\n\n 350\n\nkönnten, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.\n\n 351\n\nEin Verstoß gegen europäisches Kartellrecht ist ebenfalls\n\n 352\n\nzu verneinen. Ausgehend von der Gruppenfreistellungsverordnung\n\n 353\n\nNr. 2790/99 für Vertikalvereinbarungen\n\n 354\n\nals Maßstab sind nur Bezugsbindungen von mehr\n\n 355\n\nals 80 % bei einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren\n\n 356\n\nvon wettbewerbsbeschränkender Wirkung. Diese Voraussetzungen\n\n 357\n\nsind, wie zuvor ausgeführt, hier nicht erfüllt.\n\n 358\n\nDer Vertrag der Parteien ist auch nicht wegen Verstoßes\n\n 359\n\ngegen die Missbrauchsvorschriften der §§ 19, 20 GWB,\n\n 360\n\nArt. 82 GV unwirksam.\n\n 361\n\nEs kann dahinstehen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des\n\n 362\n\nVertragsschlusses und während der Zeit der Streitgegenständlichen\n\n 363\n\nStromlieferungen, worauf für den Klageantrag\n\n 364\n\nzu 1) allein abzustellen ist, marktbeherrschend\n\n 365\n\nwar. Selbst wenn angesichts damals noch nicht ausreichend\n\n 366\n\nfunktionierenden Durchleitungswettbewerbs aufgrund\n\n 367\n\ndes durch das Netzleitungseigentum im Versorgungsgebiet auf den\n\n 368\n\nengeren Regionalmarkt und nicht auf den erheblich\n\n 369\n\nweiteren nationalen oder gemeinsamen Markt abzustellen\n\n 370\n\nwäre, fehlt es an einem Missbrauch einer etwaigen\n\n 371\n\nmarktbeherrschenden Stellung durch die Klägerin.\n\n 372\n\nDie von den Parteien ausgehandelten Vertragskonditionen\n\n 373\n\nhaben wie ausgeführt wettbewerbsbeschränkende Wirkungen\n\n 374\n\nfür sich oder in ihrer Gesamtheit nur in kartellrechtlich\n\n 375\n\nunbedenklichem Maß. Die von der Beklagten übernommene\n\n 376\n\nBezugsverpflichtungen sind angesichts der sachlichen\n\n 377\n\nund zeitlichen Begrenzung auch bei Annahme eines\n\n 378\n\nsehr weitgehenden Begriffs der Wettbewerbsbeeinträchtigung\n\n 379\n\nim Sinne von §§ 19, 20 GWW Art. 82 EGV nicht geeignet,\n\n 380\n\ndie bloße Vereinbarung solcher Vertragsver-\n\n 381\n\npflichtungen als Missbrauch eines Normadressaten zu\n\n 382\n\nqualifizieren. Dass die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen\n\n 383\n\ndarüber hinausgehend in missbräuchlicher\n\n 384\n\nAusnutzung von Marktmacht gehandelt hat, wird von der\n\n 385\n\nBeklagten nur schlagwortartig erwähnt, aber nicht substantiiert\n\n 386\n\ndargetan. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten\n\n 387\n\nwar der Vertrag von Januar 1999 geeignet, sie\n\n 388\n\nmit Stromlieferungen, wie die Beklagte sich ausdrückt,\n\n 389\n\neinigermaßen marktgerechten Preisen zu versorgen. Wie\n\n 390\n\nsich angesichts dessen ein Missbrauch der Klägerin begründen\n\n 391\n\nlassen kann, ist nicht ersichtlich.\n\n 392\n\nWenn die Klägerin wie von der Beklagten behauptet, im\n\n 393\n\nweiteren Verlauf der Vertragsbeziehung sich unter Verstoß\n\n 394\n\ngegen die Missbrauchsvorschriften verhalten hat,\n\n 395\n\nist dies für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses ohne\n\n 396\n\nBedeutung. Ein Verstoß gegen diese macht den Vertrag\n\n 397\n\nauch für die Zukunft nicht per se hinfällig, sondern\n\n 398\n\nkann nur ein Recht zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages\n\n 399\n\noder zur Geltendmachung eines Anspruchs auf\n\n 400\n\nUnterlassung missbräuchlichen Verhaltens für die\n\n 401\n\nZukunft begründen. Beides macht die Beklagte mit der\n\n 402\n\nBerufung auf einen behaupteten Preiskonditionenmissbrauch\n\n 403\n\nder Klägerin geltend, allerdings zu Unrecht. Die\n\n 404\n\nvon der Beklagten beanstandete Weigerung der Klägerin,\n\n 405\n\nauf ihre Preisnachlassforderung einzugehen, gab der Beklagten\n\n 406\n\nkein Recht zur fristlosen Kündigung. Die vertragliche\n\n 407\n\nBeziehung der Parteien ist, da ein Dauerschuldverhältnis,\n\n 408\n\nzwar auch ohne ausdrückliche Regelung\n\n 409\n\nim Vertrag außerordentlich kündbar bei Vorliegen eines\n\n 410\n\nwichtigen Grundes. Dies setzt aber voraus, dass die\n\n 411\n\nParteien für den Fall des Vorliegens eines solchen\n\n 412\n\nGrundes keine andere vertragliche Regelung gefunden\n\n 413\n\nhaben. Dies ist hier aber der Fall. Die in Ziff. I 0.6\n\n 414\n\ndes Vertrages vereinbarte Wirtschaftsklausel, die nicht\n\n 415\n\nnur für AVB-Mengen, sondern über die Analogieregelung\n\n 416\n\nin Ziff. II auch für SVK-Mengen gilt, sowie die nur für\n\n 417\n\nAVB-Mengen vereinbarte Ausstiegsklausel stellen solche\n\n 418\n\nRegelungen dar. Es verbleibt danach für beide\n\n 419\n\nLeistungspakete nur ein Anspruch auf Vertragsanpassung\n\n 420\n\nbei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen, tech-\n\n 421\n\nnischen oder rechtlichen Verhältnisse im Wege der Einigung.\n\n 422\n\nFür den Fall der Nichteinigung besteht nur die\n\n 423\n\nMöglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung. Da beide\n\n 424\n\nParteien, wie der Wortlaut der Wirtschaftsklausel\n\n 425\n\nzeigt, die vertragliche Zusammenarbeit längerfristig\n\n 426\n\nsicherstellen wollten, liegt hierin ein zumindest\n\n 427\n\nkonkludenter Verzicht auf eine außerordentliche\n\n 428\n\nVertragskündigung im Falle unterschiedlicher Auffassung\n\n 429\n\nüber die Preisangemessenheit.\n\n 430\n\nDass die Klägerin die Beklagte an zulässigerweise\n\n 431\n\nvereinbarten Vertragsinhalten festhält, kann für sich\n\n 432\n\ngenommen nicht den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens\n\n 433\n\nbegründen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Preisgestaltung\n\n 434\n\nder Klägerin als Grundlage für die\n\n 435\n\nstreitgegenständliche Zahlungsforderung.\n\n 436\n\nEine generelle Verpflichtung der Klägerin zur Belieferung\n\n 437\n\nder Beklagten ausschließlich zu allgemeinen Markt-\n\n 438\n\npreisen ergibt sich aus kartellrechtlicher Sicht nicht , \n\n 439\n\n ebenso keine Verpflichtung, der weiterleitenden Beklagten\n\n 440\n\nnur gewinnermöglichende Abnahmepreise abzuverlan- \n\n 441\n\ngen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass dies\n\n 442\n\nauch von einem marktbeherrschenden Vertragspartner bei\n\n 443\n\neinem von Vertragsfreiheit und Eigenverantwortung geprägten\n\n 444\n\nWirtschaftsordnung nicht zu fordern ist. Die\n\n 445\n\nAbwägung der sich aus übernommenen Verpflichtungen ergebenden\n\n 446\n\nmöglichen oder tatsächlichen Nachteile gehören\n\n 447\n\nin die Risikosphäre der Vertragspartner ebenso wie die\n\n 448\n\nAbwägung und Entscheidung, wie diesen zu begegnen ist.\n\n 449\n\nFehlbeurteilungen insoweit können, soweit vertragliche\n\n 450\n\nRegelungen und der allgemeine Treu- und Glaubensgrundsatz\n\n 451\n\nnicht eingreifen, einen kartellrechtlichen Miss-\n\n 452\n\nbrauchsvorwurf nicht begründen. Dass die Klägerin mit\n\n 453\n\nanderen Abnehmern für diese günstigere Preisvereinbarungen\n\n 454\n\ngetroffen hat, ist aus kartellrechtlicher\n\n 455\n\nSicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Strombelieferung von\n\n 456\n\nWeiterverteilern und die Strombelieferung von Endabnehmern\n\n 457\n\nauf verschiedenen Märkten erfolgt, stellt sich die\n\n 458\n\nvon der Beklagten aufgeworfene Frage nach der Unzulässigkeit\n\n 459\n\neiner Preisdifferenzierung auch mit der von ihr\n\n 460\n\nvorgetragenen Argumentation für eine Preisgleichbehandlung\n\n 461\n\nschon vom Ansatz nicht. Dass die Klägerin auf dem\n\n 462\n\neinen Preisvergleich zugänglichen Weiterverteilungsmarkt\n\n 463\n\nPreisspaltung betreibt, die im Ergebnis zu Ungunsten\n\n 464\n\nder Beklagten geht und diese damit unbillig behindert\n\n 465\n\nbzw. diskriminiert, wird von der dafür darlegungs-\n\n 466\n\nund beweisbelasteten Beklagten nicht dargetan.\n\n 467\n\nEin zur Preisreduzierung über das von der Klägerin\n\n 468\n\nhinaus gewährte Maß verpflichtender Verstoß gegen die\n\n 469\n\nRegelung in Ziff. I 0.6 des Vertrages der Parteien\n\n 470\n\nliegt auch nicht vor. Die vertragliche Regelung gibt\n\n 471\n\nbeiden Vertragsparteien die Möglichkeit der gerichtlichen\n\n 472\n\nGeltendmachung eines Anspruchs auf Vertragsanpassung.\n\n 473\n\nSie bezieht sich auch auf Preisvereinbarungen\n\n 474\n\nund kann von der Beklagten im Wege der Einrede geltend\n\n 475\n\ngemacht werden. Die Beklagte hat aber die Voraussetzung\n\n 476\n\neines vertraglichen Anpassungsanspruchs nicht dargetan.\n\n 477\n\nZu fordern nach dem Wortlaut der Regelung, der den \n\n 478\n\nübereinstimmenden Parteiwillen dokumentiert, ist nicht\n\n 479\n\nnur eine wesentliche Änderung der relevanten Verhältnisse,\n\n 480\n\nsondern eine solche, die im Falle der Fortführung\n\n 481\n\ndes unangepaßten Vertrages eine unbillige Härte\n\n 482\n\nfür den Vertragspartner darstellen würde. Solchermaßen\n\n 483\n\nerhebliche Veränderungen, die eine über von der \n\n 484\n\nKlägerin gewährte Preisreduzierung hinausgehende Preisabsenkung\n\n 485\n\nerforderte, ist nicht ersichtlich. Die auch\n\n 486\n\ndafür darlegungs- und beweisverpflichtete Beklagte hat\n\n 487\n\nnicht substantiiert dargetan, dass das allgemeine\n\n 488\n\nMarktpreisniveau für Stromlieferung an Weiterlieferanten\n\n 489\n\nunter den von der Klägerin berechneten Preisen lag.\n\n 490\n\nAllein die Darlegung niedriger Preise an andere Abnehmer\n\n 491\n\nauf anderen Märkten ist hierfür nicht ausreichend.\n\n 492\n\nDass die von der Klägerin der Beklagten abgeforderten\n\n 493\n\nPreise über dem allgemeinen Preismarktniveau für Abnahmepreise\n\n 494\n\nbei Stadtwerkebelieferung lagen, wird von der\n\n 495\n\nBeklagten nicht behauptet ebenso nicht, dass die Klägerin\n\n 496\n\nsich bei anderen von ihr belieferten Stadtwerken\n\n 497\n\nmit niedrigeren Preisen begnügte. Dass der Beklagten\n\n 498\n\nvon anderen Stromlieferanten für den im Hinblick auf\n\n 499\n\nden Klageantrag relevanten Zeitraum Oktober 1999 bis\n\n 500\n\nApril 2000 günstigere Preise als von der Klägerin berechnet\n\n 501\n\nangeboten wurden, wird ebenfalls nicht substantiiert\n\n 502\n\ndargetan. Welche Lieferangebote davor durch\n\n 503\n\nandere Anbieter gemacht wurden, ist für die Frage der\n\n 504\n\nVertragsanpassung wegen geänderter Verhältnisse irrelevant.\n\n 505\n\nDie Feststellungsklage ist zulässig und begründet.\n\n 506\n\nEin Feststellungsinteresse der Klägerin ist zu bejahen.\n\n 507\n\nDie Beklagte hat den Stromlieferungsvertrag ab dem\n\n 508\n\n01.05.2000 nicht erfüllt und stellt ihre vertragliche\n\n 509\n\nVerpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung bis zum\n\n 510\n\n31.12.2001 in Abrede. Die Klägerin ist nicht gehalten,\n\n 511\n\ndie Beklagte auf Vertragserfüllung im Wege der\n\n 512\n\nLeistungsklage in Anspruch zu nehmen. Sie kann sich auf\n\n 513\n\nGeltendmachung von Schadensersatz beschränken. Im Hin-\n\n 514\n\nblick hierauf kann sie zur Zeit noch keine Leistungsklage\n\n 515\n\nerheben. Dies gilt nicht nur für die Zeit ab\n\n 516\n\nheute bis zum 21.12.2001, sondern auch für die Vergangenheit.\n\n 517\n\nAngesichts der für die Klägerin geltenden langen\n\n 518\n\nGewinnabrechnungszeiträume kann ein bis heute entstandener\n\n 519\n\nSchaden nicht ausreichend beziffert werden.\n\n 520\n\nDer Feststellungsantrag ist auch begründet. Hierfür ist\n\n 521\n\nausreichend, dass ein Schadenseintritt hinreichend\n\n 522\n\nwahrscheinlich ist. Dies ist hier der Fall. Dabei kann\n\n 523\n\nes dahinstehen, ob die Klägerin auch für die Zeit ab\n\n 524\n\nMai 2000 bis und nach der Fusion mit der RWE als marktbeherrschend\n\n 525\n\nanzusehen ist, da missbräuchliches Verhalten\n\n 526\n\nder Klägerin als Normadressatin wie ausgeführt\n\n 527\n\nnicht zur Unwirksamkeit des Vertrages oder seiner vorzeitigen\n\n 528\n\nBeendigung führen würde. Ob und ggf. in welcher\n\n 529\n\nHöhe eine Preisanpassungsverpflichtung der \n\n 530\n\nKlägerin besteht und sich angesichts dieser ein Schaden\n\n 531\n\nletztlich nicht ergibt, ist für das Feststellungsver-.\n\n 532\n\nfahren ohne Belang, es sei denn, schon jetzt könne fest- \n\n 533\n\ngestellt werden, dass ein Schaden für die Klägerin\n\n 534\n\nnicht entstehen kann. Davon ist nach dem bisherigen\n\n 535\n\nVortrag beider Parteien nicht auszugehen.\n\n 536\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n 537\n\nDie zeitliche Einschränkung des Feststellungsantrags\n\n 538\n\nist nur klarstellend erfolgt und stellt keine Teilklageabweisung\n\n 539\n\ndar. Sie war, wie schon die Ausführungen in\n\n 540\n\nder Klageschrift zeigen und wie in der letzten mündlichen\n\n 541\n\nVerhandlung klargestellt wurde, auch von der\n\n 542\n\nKlägerin so gewollt.\n\n 543\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen\n\n 544\n\nVollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-08-08/13-o-149-00-kart","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-08-08/13-o-149-00-kart","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296644","retrieved":"2026-07-09 03:19:25.981212+00:00"}}