{"status":"available","doknr":"OLD296695","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2002:0802.21O28.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2002-08-02","aktenzeichen":"21 O 28/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger\n\n8.200,00 € (i. W. achttausendzweihundert\n\nEuro) nebst 5% Zinsen üb e r dem Basiszinssatz \n\ngemäß § 1 DÜG seit dem 13.02.2001 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der\n\nKläger 20 % und der Beklagte 80 %.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in\n\nHöhe von 120 % des jeweils beizutreibenden\n\nBetrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls\n\n 3\n\nauf Schadensersatz in Anspruch.\n\n 4\n\nAm 06.05 .2000 wurde der Kläger als Fahrradfahrer vom\n\n 5\n\nPKW der Versicherungsnehmerin des Beklagten, Frau T, mit dem \n\n 6\n\nbei dem Beklagten haftpflichtversicherten\n\n 7\n\nPKW VW, amtliches Kennzeichen ##-## ####,\n\n 8\n\nerfasst, als dieser auf dem Fuß - und Radweg der vorfahrt-\n\n 9\n\nberechtigten H Straße vor dem PKW in südlicher\n\n 10\n\nRichtung die Straße \"X\" passieren wollte.\n\n 11\n\nIm Knappschaftskrankenhaus E wurden am selben\n\n 12\n\nTage noch folgende Verletzungen festgestellt: Schürfungen\n\n 13\n\nam linken Ellenbogen, an den Fingern der linken\n\n 14\n\nHand und am Oberschenkel links, ferner Prellungen der\n\n 15\n\nlinken Schulter und des linken Oberschenkels, vor allem\n\n 16\n\naber ein Bruch des linken Schlüsselbeins.\n\n 17\n\nDer Kläger wurde operiert und stationär bis zum\n\n 18\n\n20.05.2000 behandelt. Ausweislich eines im Auftrag des\n\n 19\n\nBeklagten erstellten Gutachtens vom 13.11.2000 stellte\n\n 20\n\nProf. Dr. N von den Kliniken C fest,\n\n 21\n\ndass die linke Seite des Oberkörpers des Klägers im Bereich\n\n 22\n\ndes Schlüsselbeins schmaler sei als die rechte,\n\n 23\n\nwobei die Frakturenden zueinander verkippt seien. Wegen\n\n 24\n\ndes damaligen Zustandes des Klägers wird auf die Lichtbilder\n\n 25\n\nals Anlage zur Klageschrift (BI. 25 u. 26 d.A.)\n\n 26\n\nund wegen des heutigen Zustandes auf die Lichtbilder\n\n 27\n\n(BI. 64 und 65 d.A.) verwiesen.\n\n 28\n\nDer Kläger, der als Bäcker in einer Brotfabrik im\n\n 29\n\nSchichtdienst tätig ist, war unfallbedingt bis zum\n\n 30\n\n16 .12.2000 zu 100 % krankgeschrieben, nahm jedoch am\n\n 31\n\n02.11.2000 mit 4 Stunden Arbeit pro Tag seine Arbeit\n\n 32\n\nsukzessive im Rahmen einer geglückten Wiedereingliederung\n\n 33\n\nauf .\n\n 34\n\nDer Kläger begehrt mit der Klage Zahlung eines Haushaltsführungsschadens\n\n 35\n\nin Höhe von 2.509,03 €. Er behauptet,\n\n 36\n\ndass er vor dem Unfallgeschehen im Haushalt,\n\n 37\n\nbestehend aus 4 Personen mit zwei Töchtern, die damals\n\n 38\n\n13 und 15 Jahre alt waren, täglich neben dem Schichtdienst\n\n 39\n\nder nicht berufstätigen Ehefrau bei allen anfallenden\n\n 40\n\nArbeiten etwa 18,1 Stunden pro Woche geholfen\n\n 41\n\nhabe, was infolge des Schichtdienstes gut möglich gewesen\n\n 42\n\nsei. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen\n\n 43\n\nin der Klageschrift (Bl. 11 u . 12 d.A.) verwiesen.\n\n 44\n\nHinsichtlich des Schmerzensgeldes hält der Kläger eine\n\n 45\n\nGesamtforderung in Höhe von 22.000,-- DM angesichts der\n\n 46\n\nDauer und des Ausmaßes der Beschwerden für angemessen.\n\n 47\n\nDies gelte vor allem im Hinblick auf die eingetretenen\n\n 48\n\nDauerschäden. Gerade noch habe er einen Arbeitsunfall\n\n 49\n\nerlitten, weil er infolge eines plötzlichen stechenden\n\n 50\n\nSchmerzes nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine\n\n 51\n\nKlappe zu halten, die er habe hochhalten müssen. Zudem\n\n 52\n\nhabe er heute noch im Bereich des Schlüsselbeinbruchs\n\n 53\n\nBeschwerden bei Wetterwechsel, bei längerer Belastung\n\n 54\n\nund in der Nacht, wenn er auf der linken Seite liege.\n\n 55\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 56\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn über\n\n 57\n\nbereits gezahlte 3.579,05 € hinaus ein weiteres\n\n 58\n\nin das Ermessen des Gerichtes gestelltes\n\n 59\n\nSchmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz\n\n 60\n\ngem. § 1 DÜG seit dem 11.01.2001\n\n 61\n\nzu zahlen,\n\n 62\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger\n\n 63\n\n2.509,03 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen\n\n 64\n\nBasiszinssatz seit dem 13.02.2001 zu zahlen.\n\n 65\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 66\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 67\n\nEr bestreitet den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden\n\n 68\n\nunter Bezugnahme auf das Alter der Töchter und\n\n 69\n\ndie Tatsache, dass die Ehefrau nicht berufstätig sei.\n\n 70\n\nFalls die Angaben des Klägers zuträfen, hätten jedenfalls\n\n 71\n\ndie übrigen Mitglieder der Familie den Schaden\n\n 72\n\nkompensieren können.\n\n 73\n\nDen Schmerzensgeldanspruch des Klägers hält der Beklagte\n\n 74\n\nzu hoch und verweist insoweit auf das vorliegende\n\n 75\n\nGutachten des Herrn Prof. Dr. N .\n\n 76\n\nWegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den\n\n 77\n\nInhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst\n\n 78\n\nAnlagen verwiesen.\n\n 79\n\nEs ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluss vom\n\n 80\n\n02.08.2002 (BI. 86 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin\n\n 81\n\nL; diesbezüglich wird wegen des Ergebnisses der\n\n 82\n\nBeweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom\n\n 83\n\n02.08.2002 (BI. 86 u . 87 d.A.) Bezug genommen.\n\n 84\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n 85\n\nDie Klage ist im Wesentlichen begründet.\n\n 86\n\nDer Kläger kann von dem Beklagten gem. den §§ 7 I, 18\n\n 87\n\nStVG, § 3 PflVG i.V.m. den §§ 843 und 847 BGB Zahlung\n\n 88\n\nin dem ausgeurteilten Umfang verlangen.\n\n 89\n\nDie 100 %i ge Haftung des Beklagten für das Schadensereignis\n\n 90\n\nvom 06.05.2000 ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\n 91\n\nAufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hält das\n\n 92\n\nGericht den Vortrag des Klägers über die vor dem Unfallgeschehen\n\n 93\n\nerbrachte Mitarbeit im Haushalt für erwiesen.\n\n 94\n\nDie Ehefrau des Klägers hat - übereinstimmend\n\n 95\n\nmit der Anhörung des Klägers - bekundet, dass dieser\n\n 96\n\nvor dem Unfallgeschehen im Haushalt bei allen anfallenden\n\n 97\n\nArbeiten je nach dem zur Verfügung stehenden\n\n 98\n\nZeitrahmen geholfen habe. Zwar hat die Zeugin sich\n\n 99\n\nschwer damit getan, eine durchschnittliche Stundenzahl\n\n 100\n\nfür jeden Tag anzugeben. Das Gericht hat jedoch unter\n\n 101\n\nBerücksichtigung der Persönlichkeiten des Klägers und\n\n 102\n\nauch seiner Ehefrau die Angabe von 1,5 Stunden pro Tag\n\n 103\n\nunter Berücksichtigung der Angaben als nachvollziehbar\n\n 104\n\nund überzeugend angegeben.\n\n 105\n\nFerner ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls\n\n 106\n\nvor dem 03.11.2000 nicht in der Lage war, wie gewohnt\n\n 107\n\nim Haushalt mitzuarbeiten, da die Beschwerden aufgrund\n\n 108\n\nder erlittenen Verletzungen zu groß waren. Dies gilt\n\n 109\n\ninsbesondere für die von ihm übernommenen schweren Arbeiten\n\n 110\n\nund Arbeiten über Kopf , die gerade auch der Ehefrau,\n\n 111\n\nder Zeugin L, Beschwerden bereiteten. Die\n\n 112\n\nAngaben der Zeugin erfolgten spontan und durchaus\n\n 113\n\nglaubhaft, auch bezüglich der fehlenden Mitarbeit der\n\n 114\n\nbeiden Töchter.\n\n 115\n\nUnter Berücksichtigung von 1,5 Stunden pro Tag X 5 Tagen\n\n 116\n\npro Woche und 15, - - DM p r o Stunde ergab sich für\n\n 117\n\nden Zeitraum vom 07.05. bis zum 02.11.2000, d.h. für 26\n\n 118\n\nWochen, ein Anspruch in Höhe von 2.925,-- DM = rund\n\n 119\n\n1.500,-- €.\n\n 120\n\nDie Schmerzensgeldforderung des Klägers hat das Gericht\n\n 121\n\nin Höhe eines Gesamtbetrages in Höhe von 20.000, - - DM =\n\n 122\n\n10.225,84 € als berechtigt angesehen, woraus unter Berücksichtigung\n\n 123\n\nder bereits geleisteten Zahlung ein restlicher Anspruch in Höhe von \n\n 124\n\n6.646,79 € = rund 6.600,00 € resultierte.\n\n 125\n\nZu berücksichtigen war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes,\n\n 126\n\ndass der Kläger nachweislich während der\n\n 127\n\nDauer eines halben Jahres zu 100 % arbeitsunfähig war,\n\n 128\n\nwobei, was auch aus der Aussage der Zeugin L\n\n 129\n\nfolgte, diese Zeit für den Kläger mit erheblichen Beschwerden\n\n 130\n\nverbunden war. Diese Beschweren äußerten sich\n\n 131\n\nnicht nur bei Belastung, sondern insbesondere auch\n\n 132\n\nnachts im Ruhezustand und tagsüber.\n\n 133\n\nDarüber hinaus war zu berücksichtigen, dass ein erheblicher\n\n 134\n\nDauerschaden mit dem Unfallgeschehen verbunden\n\n 135\n\nwar, insoweit, als der Kläger auch in Zukunft unter den\n\n 136\n\nUnfallfolgen leiden wird. Der durch den Unfall eingetretene\n\n 137\n\nDauerschaden liegt erkennbar und nachweislich\n\n 138\n\ndarin, dass die linke Oberkörperseite des Klägers um\n\n 139\n\n3 cm gegenüber der rechten verkürzt ist, was nicht nur\n\n 140\n\noptisch eine Beeinträchtigung darstellt, sondern auch\n\n 141\n\ndie Funktionen des linken Armes betrifft. Darüber hin-\n\n 142\n\naus verbleibt im Rahmen der Schlüsselbein-Nahtstelle\n\n 143\n\ndie Gefahr einer Arthrosen-Bildung sowie Beschwerden\n\n 144\n\nbei Wetterwechsel und beim Liegen. Schließlich ist auch\n\n 145\n\ndie Unfallnarbe sowie die Tatsache der Verkippung im\n\n 146\n\nBereich der Bruchstelle deutlich sichtbar, sodass der\n\n 147\n\nEinschätzung des Beklagten, der einen Schmerzensgeldbetrag\n\n 148\n\nvon 7.000,-- DM als angemessen und ausreichend ansieht,\n\n 149\n\nnicht gefolgt werden kann.\n\n 150\n\nDie weitergehende Klage ist unbegründet, da das Gericht\n\n 151\n\nden Darlegungen des Klägers im Zusammenhang mit dem\n\n 152\n\nVerdienstausfall nicht gefolgt ist, der nach den Nettokosten\n\n 153\n\neiner Ersatzkraft berechnet wurde. Tatsächlich\n\n 154\n\nwaren keine Versicherungsleistungen für den Kläger zu\n\n 155\n\nerbringen und sind auch tatsächlich nicht erbracht worden,\n\n 156\n\nsodass es auf die tatsächlich durch die Ehefrau\n\n 157\n\nund die Töchter erbrachten Kompensationsleistungen ankommt,\n\n 158\n\ndie mit 15,-- DM pro Stunde als angemessen und\n\n 159\n\nausreichend vergütet anzusehen sind. Diese Leistungen\n\n 160\n\nmussten die Angehörigen nicht aus Rechtsgründen gegenüber\n\n 161\n\ndem Schädiger erbringen, insbesondere war dieser\n\n 162\n\nnicht berechtigt, von dem übermäßig erbrachten Leistungen\n\n 163\n\nder übrigen Familienangehörigen zu profitieren.\n\n 164\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung\n\n 165\n\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-08-02/21-o-28-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-08-02/21-o-28-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296695","retrieved":"2026-07-09 03:19:30.530087+00:00"}}