{"status":"available","doknr":"OLD297169","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2002:0703.9T912.01WEG.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"9 T 912/01 WEG","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird abgeändert:\n\nDie Beteiligten zu 2.) werden verpflichtet, es\n\nzu unterlassen, die Teileigentumseinheiten Nr.\n\n21 des Auteilungsplans, eingetragen im Grundbuch\n\nvon E G1,und Nr. 22 des\n\nAufteilungsplans, eingetragen im Grundbuch von\n\nE, G2, als Zahnarztpraxis zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.\n\nDie Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten\n\nzu 1.) und 2.) je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher \n\nKosten wird nicht angeordnet.\n\nDer Gegenstandswert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Beteiligten zu 1.) und 2.) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft\n\n 3\n\nX-Str., ##-## und N- Str. ##-## in E. \n\n 4\n\nDie Wohnungseigentumsanlage wurde von der Beteiligten zu 4.) errichtet und besteht aus 30 Wohnungen, 2 Ladenlokalen, 3 weiteren Teileigentumseinheiten,\n\n 5\n\neiner Tiefgarage mit 20 Stellplätzen und weiteren 21 oberirdischen Stellplätzen.\n\n 6\n\nMit notariell beurkundeter Erklärung vom 27.10.1997\n\n 7\n\n- Urkundenrolle Nr. ####/1997 des Notars I aus\n\n 8\n\nE - teilte die Beteiligte zu 4.) die entsprechenden\n\n 9\n\nGrundstücke in 55 Miteigentumsanteile auf. \n\n 10\n\n§ 1 der Teilungserklärung lautet u.a.:, \"Die Eigentümerin\n\n 11\n\nbeabsichtigt, auf den vorgenannten Grundstücken 4 Mehrfamilienhäuser\n\n 12\n\nmit insgesamt 30 Wohnungen, 3 Büroeinheiten\n\n 13\n\nund 2 Ladenlokalen, eine Tiefgarage mit 20 Kfz Einstellplätzen\n\n 14\n\nund 21 oberirdischen Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück zu errichten.\"\n\n 15\n\n§ 5 lautet u.a. wie folgt:\n\n 16\n\n,,1 .... Die Teileigentümer sind berechtigt die dem Teileigentum unterliegenden Räumlichkeiten (Ladenlokal oder Büro) zweckentsprechend zu nutzen .... \"\n\n 17\n\nWegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die notariell\n\n 18\n\nbeurkundete Teilungsklärung vom 27.10.1997,\n\n 19\n\nBlatt 18 d.A.. Wegen der Einzelheiten der Baulichkeit\n\n 20\n\nwird Bezug genommen auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung\n\n 21\n\nvom 23.09.1997, Blatt 49-59 d.A., und die Ablichtung\n\n 22\n\ndes Verkaufsprospektes, Blatt 205 ff.d.A ..\n\n 23\n\nDer Beteiligte zu 1.) erwarb mit notariellem Kaufvertrag\n\n 24\n\nvom 10.12.1997 - Urkundenrolle Nr. ###/1997 des\n\n 25\n\nNotars Z in E - den in der Teilungserklärung\n\n 26\n\nmit Nr. 31 bezeichneten Miteigentumsanteil von 209,80/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Gebäude D im 1. OG rechts gelegenen Wohnung nebst\n\n 27\n\nTerrasse und Keller, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht\n\n 28\n\nan den Pkw-Stellplatz Nr. 31, und den in der Teilungserklärung\n\n 29\n\nmit Nr. 33 bezeichneten Miteigentumsanteil\n\n 30\n\nvon 172,67/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum\n\n 31\n\nan der im Gebäude D im 2. OG rechts gelegenen Wohnung\n\n 32\n\nnebst Keller, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an\n\n 33\n\ndem Pkw-Stellplatz Nr. 33. Wegen der Einzelheiten wird\n\n 34\n\nBezug genommen auf den notariell beurkundeten Kaufvertrag\n\n 35\n\nvom 10.12.1997, Blatt 175 d.A.. Am 12.06.1998 wurde\n\n 36\n\neine entsprechende Auflassungsvormerkung zu Gunsten\n\n 37\n\ndes Beteiligten zu 1.) in die Wohnungsgrundbücher eingetragen.\n\n 38\n\nEine entsprechende Eigentumsumschreibung auf\n\n 39\n\nden Beteiligten zu 1.) ist noch nicht erfolgt. Der\n\n 40\n\nKaufpreis ist noch nicht vollständig durch ihn entrichtet worden.\n\n 41\n\nIn der Teilungserklärung mit Nr. 21 bezeichneten\n\n 42\n\nMiteigentumsanteil von 277,17/10.000 verbunden mit dem\n\n 43\n\nSondereigentum an dem im Gebäude C im 1. OG links gelegenen,\n\n 44\n\nnicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten\n\n 45\n\nnebst Wintergarten und Keller und den in der Teilungserklärung\n\n 46\n\nmit Nr. 22 bezeichneten Miteigentumsanteil\n\n 47\n\nvon 252,54/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an\n\n 48\n\nden im Gebäude C im 2. OG rechts gelegenen, nicht zu\n\n 49\n\nWohnzwecken dienenden Räumlichkeiten nebst Wintergarten\n\n 50\n\nund Keller. In § 1 des Vertrages heißt es u.a.:\n\n 51\n\n\"Im Wege einer noch durchzuführenden Änderung der Teilungserklärung\n\n 52\n\nsichert der Verkäufer dem Käufer zu,\n\n 53\n\ndass er anstelle der ursprünglich vorgesehenen oberirdischen\n\n 54\n\nKfz-Stellplätze 21 und 22 (Kfz-Stellplätze)\n\n 55\n\nkünftig die Stellplätze 30, 31, 32 und 33 erhält. Der\n\n 56\n\nKäufer erklärt sich mit der insoweit erforderlichen Änderung\n\n 57\n\nder Teilungserklärung einverstanden.\n\n 58\n\nFerner sichert der Verkäufer dem Käufer zu, dass die\n\n 59\n\nNutzung der Räumlichkeiten als Zahnarztpraxis sichergestellt\n\n 60\n\nist.\"\n\n 61\n\nAm 09.10.1998 wurde zu Gunsten der Beteiligten zu 2.)\n\n 62\n\neine entsprechende Auflassungsvormerkung in die Wohnungsgrundbücher\n\n 63\n\neingetragen. Zwischenzeitlich sind die\n\n 64\n\nBeteiligten zu 2.) als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen worden.\n\n 65\n\nAm 28.06.1999 nahm der Beteiligte zu 1.) die Wohnungen\n\n 66\n\nNr. 31 und 33 in Besitz. Die Inbesitznahme des Stellplatzes\n\n 67\n\nist in der Abnahmeniederschrift nicht vermerkt.\n\n 68\n\nAm 12.09.1999 wurden die Miteigentümer H als erste\n\n 69\n\nErwerber als Eigentümer des Teileigentums Nr. 54 in das\n\n 70\n\nGrundbuch eingetragen.\n\n 71\n\nDie Beteiligten zu 2.) überließen die Teileigentumseinheiten\n\n 72\n\nNr. 21 und 22 des Aufteilungsplans ihrem Sohn\n\n 73\n\nzur Nutzung. Dieser betreibt in den Räumlichkeiten eine\n\n 74\n\nZahnarztpraxis.\n\n 75\n\nMit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom\n\n 76\n\n24.07.2000 forderte der Beteiligte zu 1.) die Beteiligte\n\n 77\n\nzu 4.) auf, zu veranlassen, dass die Zahnarztpraxis\n\n 78\n\nverlegt wird. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten\n\n 79\n\nvom 23.01.2001 forderte er die Beteiligten zu 2.) auf, \n\n 80\n\nzu veranlassen, dass die Zahnarztpraxis aufgegeben werde.\n\n 81\n\nMit Schreiben vom 13.12.2001 teilte das Bauordnungsamt\n\n 82\n\nder Stadt E zur \"Nutzungsänderung von zwei Büroeinheiten\n\n 83\n\nund einer Arztpraxis\" mit, dass nach Durchführung\n\n 84\n\neiner Zustandsbesichtigung bauordnungsrechtliche\n\n 85\n\nForderungen nicht gestellt würden.\n\n 86\n\nMit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom\n\n 87\n\n08.03.2001 hat der Beteiligte zu 1.) das vorliegende\n\n 88\n\nVerfahren eingeleitet. Die Beteiligte zu 4.) ist im\n\n 89\n\nVerfahren auf Seiten der Beteiligten zu 2.) beigetreten.\n\n 90\n\nDer Beteiligte zu 1.) hat die Ansicht vertreten, die\n\n 91\n\nNutzung der im Eigentum der Beteiligten zu 2.) stehenden\n\n 92\n\nTeileigentumseinheiten sei nicht zulässig, da die\n\n 93\n\nNutzung als Zahnarztpraxis keine zweckentsprechende\n\n 94\n\nNutzung im Sinne des § 5 der Teilungserklärung darstelle\n\n 95\n\nund die erforderliche Zustimmung der weiteren Eigentümer\n\n 96\n\nzu der Nutzung nicht vorliege. Aus § 1 der Teilungserklärung\n\n 97\n\nergebe sich, dass die Einheiten Nr. 21\n\n 98\n\nund 22 der Teilungserklärung als Büroeinheiten deklariert\n\n 99\n\nseien. In einem Büro sei der Betrieb einer\n\n 100\n\nArztpraxis aber nicht zulässig. Er hat behauptet, mit\n\n 101\n\ndem Betrieb der Zahnarztpraxis seien Beeinträchtigungen\n\n 102\n\nfür die anderen Eigentümer verbunden. Diese bestünden\n\n 103\n\nin hoher Patientenfluktuation, unberechtigtem Parken\n\n 104\n\nauf praxisfremden Stellplätzen, ständigem Zutritt fremder\n\n 105\n\nPersonen zum Gemeinschaftseigentum sowie Emissionen.\n\n 106\n\nDer Beteiligte zu 1.) hat beantragt,\n\n 107\n\nden Beteiligten zu 2.) aufzugeben, die Nutzung\n\n 108\n\nder folgenden Eigentumswohnungen bzw. Teileigentumseinheiten\n\n 109\n\nan dem Objekt X-Str. #, #, # und # in E \n\n 110\n\nals Zahnarztpraxis zu unterlassen, hilfsweise zu unterbinden:\n\n 111\n\n- 277,17/10.000 Miteigentumsanteil, verbunden\n\n 112\n\nmit dem Sondereigentum an den Räumen im I. Obergeschoss\n\n 113\n\nlinks nebst Kellerraum, jeweils Nr. 21 des Aufteilungsplans, \n\n 114\n\neingetragen im Grundbuch von E G1,\n\n 115\n\n- 252,54/10.000 Miteigentumsanteil verbunden mit\n\n 116\n\ndem Sondereigentum an den Räumen im I. Obergeschoss\n\n 117\n\nrechts nebst Kellerraum, jeweils Nr. 22 des Aufteilungsplans, \n\n 118\n\neingetragen im Grundbuch von E G2.\n\n 119\n\nDie Beteiligten zu 2.) und 4.) haben beantragt,\n\n 120\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n 121\n\nSie haben behauptet, von der Zahnarztpraxis gingen keine\n\n 122\n\nerheblichen Beeinträchtigungen der Eigentümer aus.\n\n 123\n\nBei der Praxis handele es sich um eine reine Bestellpraxis\n\n 124\n\nmit vergleichsweisem geringen Patientenverkehr.\n\n 125\n\nDie im Innenhof der Anlage für die Praxis ausgewiesenen\n\n 126\n\nPkw-Stellplätze und die vor dem Haus befindliche\n\n 127\n\nParkfläche seien ausreichend für die Patienten der Praxis.\n\n 128\n\nBerührungspunkte für die Eigentümer von Einheiten\n\n 129\n\nin anderen Häusern seien auch bereits durch die räumliche\n\n 130\n\nTrennung der Gebäude ausgeschlossen. Die Beteiligte\n\n 131\n\nzu 4.) hat die Ansicht vorgetragen, der von dem Beteiligten\n\n 132\n\nzu 1.) geltend gemachte Anspruch sei bereits\n\n 133\n\ndeshalb ausgeschlossen, weil der Rechtserwerb durch den\n\n 134\n\nBeteiligten zu 1.) noch nicht sichergestellt sei. Auch\n\n 135\n\nsei der Anspruch auf Unterlassung ausgeschlossen, weil\n\n 136\n\nder Beteiligte zu 1.) gem. § 16 der Teilungserklärung\n\n 137\n\nMitglied einer anderen Untereigentümergemeinschaft sei.\n\n 138\n\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 10.08.2001 hat das\n\n 139\n\nAmtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen.\n\n 140\n\nWegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angefochtenen\n\n 141\n\nBeschluss, Blatt 142 d.A..\n\n 142\n\nGegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am\n\n 143\n\n12.09.2001 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu\n\n 144\n\n1.) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten\n\n 145\n\nvom 24.09.2001 - eingegangen bei Gericht am 25.09.2001\n\n 146\n\n-sofortige Beschwerde eingelegt. Er wiederholt und\n\n 147\n\nvertieft sein Vorbringen in erster Instanz. Er behauptet,\n\n 148\n\ndie Bau-/Nutzungsgenehmigung für den Betrieb einer\n\n 149\n\nZahnarztpraxis in den Teileigentumseinheiten liege\n\n 150\n\nnicht vor. Er sei beim Erwerb der Miteigentumsanteile\n\n 151\n\ndavon ausgegangen, dass die Teileigentumseinheiten als\n\n 152\n\nBüro genutzt würden; hätte er von dem Betrieb der\n\n 153\n\nArztpraxis gewusst, so hätte er die Wohnungen nicht erworben.\n\n 154\n\nDies gelte auch für andere Eigentümer.\n\n 155\n\nDer Beteiligte zu 1.) beantragt,\n\n 156\n\nden Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und\n\n 157\n\ndem Antrag vom 08.03.2001 stattzugeben.\n\n 158\n\nDie Beklagten zu 2.) und 4.) beantragen,\n\n 159\n\ndie sofortige Beschwerde zurückzuweisen.\n\n 160\n\nSie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n 161\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere\n\n 162\n\nfristgerecht eingelegt, § 45 WEG.\n\n 163\n\nDie sofortige Beschwerde ist auch begründet.\n\n 164\n\nEntgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2.) und 4.)\n\n 165\n\nsteht der Antragsberechtigung des Beteiligten zu 1.)\n\n 166\n\nnicht entgegen, dass er noch nicht als Eigentümer in\n\n 167\n\ndas Grundbuch eingetragen ist. Aufgrund des notariell\n\n 168\n\nbeurkundeten Vertrages vom 10.12.1997 ist zu Gunsten\n\n 169\n\ndes Beteiligten zu 1.) bereits am 12.06.1998 eine Auflassungsvormerkung\n\n 170\n\nfür die entsprechenden Grundbücher eingetragen worden .\n\n 171\n\nHierdurch erlangt er eine Rechtsstellung,\n\n 172\n\ndie sowohl die Anwendung der §§ 43 ff. WEG\n\n 173\n\nwie auch der §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG und 1004 BGB rechtfertigt \n\n 174\n\n(Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, Einleitung Rdnr. 42).\n\n 175\n\nDer Beteiligte zu 1.) kann den Unterlassungsanspruch\n\n 176\n\nauch ohne vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung\n\n 177\n\ngeltend machen. Die Antragsbefugnis des einzelnen\n\n 178\n\nWohnungseigentümers für die dem Wohnungseigentumsgericht\n\n 179\n\nnach § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff.2 WEG zugewiesenen\n\n 180\n\nStreitigkeiten ist ohne weiteres für solche Ansprüche\n\n 181\n\ngegeben, die dem Eigentümer allein zustehen\n\n 182\n\n(Vgl. Bärmann/Pick/Merle a.a.O., § 43 Rdnr. 81). So\n\n 183\n\nkann der einzelne Wohnungseigentümer im Verfahren nach\n\n 184\n\n§ 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG nicht nur einen Anspruch auf\n\n 185\n\nBeseitigung der Beeinträchtigung seines Sondereigentums\n\n 186\n\nallein geltend machen, sondern darüber hinaus die Beseitigung\n\n 187\n\nder Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen\n\n 188\n\nEigentums durch einen Miteigentümer ohne vorherige Ermächtigung\n\n 189\n\ndurch die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen \n\n 190\n\n(Bärmann/Pick/Merle a.a.O.). \n\n 191\n\nEntgegen der Ansicht der Beteiligten zu 4.) entfällt\n\n 192\n\ndie Antragsberechtigung des Beteiligten zu 1.) auch\n\n 193\n\nnicht aufgrund von § 16 der Teilungserklärung. In § 16\n\n 194\n\nZiffer 1 der Teilungserklärung ist nämlich auch geregelt,\n\n 195\n\ndass die Gesamteigentümergemeinschaft auch dann\n\n 196\n\nzuständig ist, wenn es sich um Angelegenheiten handelt,\n\n 197\n\ndie sämtliche Miteigentümer betreffen. Angesichts des\n\n 198\n\ndurch die Zahnarztpraxis bedingten Fahrzeugverkehrs im\n\n 199\n\nInneren des Wohnblocks handelt es sich hier um eine An-\n\n 200\n\ngelegenheit, die auch Miteigentümer von Sondereigentumseinheiten\n\n 201\n\nin den weiteren Häusern betrifft.\n\n 202\n\nDem Beteiligten zu 1.) steht der geltend gemachte An-\n\n 203\n\nAnspruch gegen die Beteiligten zu 2.) gem. § 15 Abs. 3 WEG\n\n 204\n\ni.V.m. § 1004 BGB zu.\n\n 205\n\nDie im Eigentum der Beteiligten zu 2.) stehenden Teileigentumseinheiten\n\n 206\n\nNr. 21 und 22 des Aufteilungsplans sind ausweislich der notariell beurkundeten Teilungserklärung vom 27.10.1997 als Büro zu nutzen.\n\n 207\n\nIn der Teilungserklärung liegt eine Gebrauchsregelung bezüglich\n\n 208\n\ndes Sondereigentums i.S.d. § 15 Abs. 1 WEG. Die Bezeichnung\n\n 209\n\nin der Teilungserklärung in § 1 beschreibt\n\n 210\n\ndie Teileigentumseinheiten Nr. 21 und 22 zwar lediglich\n\n 211\n\nmit dem Oberbegriff nicht zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten\",\n\n 212\n\nohne dass weitere Unterbegriffe wie \"Büro\" oder \"Laden\"\n\n 213\n\nVerwendung finden. Die Teilungserklärung ist aber dahingehend\n\n 214\n\nauszulegen, dass die Einheiten Nr. 21 und 22\n\n 215\n\ndes Aufteilungsplans als Büro zu nutzen sind. In § 1\n\n 216\n\nder Teilungserklärung ist die Aussage enthalten, es sei\n\n 217\n\nbeabsichtigt, neben den Wohnungen auch drei Büroeinheiten\n\n 218\n\nund zwei Ladenlokale zu errichten. Außerdem nimmt\n\n 219\n\ndie Teilungserklärung in §§ 1 und 20 Bezug auf die am\n\n 220\n\n23.09.1997 erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung, in\n\n 221\n\nder die fraglichen Teileigentumseinheiten als \"Büro\"\n\n 222\n\nbezeichnet werden. Des Weiteren ist in § 5 der Teilungserklärung\n\n 223\n\ngeregelt, dass die Teileigentümer berechtigt\n\n 224\n\nsind, \"die dem Teileigentum unterliegenden\n\n 225\n\nRäumlichkeiten (Ladenlokal oder Büro) zweckentsprechend\n\n 226\n\nzu nutzen\". Dieser Inhalt der Teilungserklärung, insbesondere\n\n 227\n\ndie Gebrauchsregelung in § 5 der Teilungserklärung\n\n 228\n\nwiderspricht der von den Beteiligten zu 2.) und\n\n 229\n\n4.) vorgenommenen Auslegung der Teilungserklärung dahingehend,\n\n 230\n\ndass in der Teilungserklärung lediglich geregelt\n\n 231\n\nsein soll, dass die Einheiten nicht zu Wohnzwecken\n\n 232\n\ngenutzt werden dürften.\n\n 233\n\nDie Nutzung der Räume als Zahnarztpraxis ist mit der\n\n 234\n\nZweckbestimmung der fraglichen Teileigentumseinheiten\n\n 235\n\nals Büro nicht vereinbar. Die Kammer verkennt dabei\n\n 236\n\nnicht, dass sich die Begriffe \"Büro\" und \"Praxis\" teilweise\n\n 237\n\nüberschneiden. So kann sowohl von einem \"Büro\"\n\n 238\n\nals auch von einer \"Praxis\" eines Rechtsanwalts gesprochen\n\n 239\n\nwerden (vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1987, 385). \n\n 240\n\nFerner kann in Einzelfällen der mit einem Büro\n\n 241\n\nverbundene Publikumsverkehr gleich hoch sein wie bei\n\n 242\n\neiner Praxis. Grundsätzlich sind die von Büroräumen\n\n 243\n\nausgehenden Beeinträchtigungen jedoch anderer und geringerer\n\n 244\n\nArt, als die durch Ausübung einer Praxis entstehenden\n\n 245\n\n(so auch OLG Stuttgart, a.a.O.). Ein Büro ist\n\n 246\n\nnach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Arbeitsraum, in\n\n 247\n\ndem z.B. geschrieben, diktiert, telefoniert und verwaltende\n\n 248\n\nTätigkeit ausgeübt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 267).\n\n 249\n\nZwar ist auch Publikumsverkehr dem\n\n 250\n\nBegriff des Büros nicht fremd. Allerdings gehen von einer\n\n 251\n\nZahnarztpraxis üblicherweise höhere Beeinträchtigungen\n\n 252\n\nals von einem Büro im herkömmlichen Sinne aus.\n\n 253\n\nSo ist beispielsweise die Besucherfrequenz in der Regel\n\n 254\n\nbei einer Arztpraxis höher als bei einem Büro. Darüber\n\n 255\n\nhinaus gehen von einer Zahnarztpraxis üblicherweise\n\n 256\n\nstörende Gerüche in den Hausflur und damit in das Gemeinschaftseigentum.\n\n 257\n\nDes Weiteren ist bei einer Zahnarztpraxis\n\n 258\n\nauch die Beeinträchtigung durch Geräusche\n\n 259\n\nregelmäßig höher als bei einem Büro.\n\n 260\n\nDer geltend gemachte Anspruch steht dem Beteiligten zu\n\n 261\n\n1.) auch zu, ohne dass es auf seine tatsächliche Beeinträchtigung\n\n 262\n\ndurch die zweckwidrige Nutzung ankommt. Der\n\n 263\n\nunter Verstoß gegen eine Zweckbestimmung vermietende\n\n 264\n\nTeileigentümer kann von anderen Mitgliedern der Gemeinschaft\n\n 265\n\nals Störer auf Unterlassung dieser Vermietung in\n\n 266\n\nAnspruch genommen werden (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rdnr. 30). \n\n 267\n\nBei Änderung des Nutzungszwecks genügt\n\n 268\n\nes hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs, dass eine\n\n 269\n\nBeeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer aufgrund\n\n 270\n\nbestimmter Tatsachen für die Zukunft zu befürchten\n\n 271\n\nist (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O.). Dabei kommt es\n\n 272\n\nbei der zweckwidrigen Nutzung nicht darauf an, ob Immissionen\n\n 273\n\ntatsächlich in der Nachbarschaft auftreten oder nicht \n\n 274\n\n(vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 587).\n\n 275\n\nMaßgebend ist vielmehr, dass sich die Unterschiede in\n\n 276\n\nCharakter und Ausmaß der Immissionen, mit denen erfahrungsgemäß\n\n 277\n\ngerechnet werden muss, begriffsprägend auf\n\n 278\n\ndie in der Teilungserklärung verwendete Bezeichnung\n\n 279\n\nauswirken (OLG Düsseldorf, a.a.O.) . Die regelmäßig höhere\n\n 280\n\nBeeinträchtigung ist - wie bereits ausgeführt -\n\n 281\n\nbei der Nutzung eines Büros als Zahnarztpraxis zu bejahen.\n\n 282\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 Abs. 3 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-07-03/9-t-912-01-weg","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-07-03/9-t-912-01-weg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297169","retrieved":"2026-07-09 03:20:12.229982+00:00"}}