{"status":"available","doknr":"OLD297343","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2002:0624.21O35.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2002-06-24","aktenzeichen":"21 O 35/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der\n\nKlägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung\n\ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung\n\nvon 1.200,00 € abzuwenden, wenn nicht der\n\nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in\n\ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand :\n\n 2\n\nDie Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem\n\n 3\n\nVerkehrsunfall geltend, der sich am 12.10.2000 in H\n\n 4\n\nan der Einmündung der Straße F-Straße in\n\n 5\n\ndie U-Straße ereignete.\n\n 6\n\nDie Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Pkw\n\n 7\n\nMercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## - ###. Mit\n\n 8\n\ndiesem Fahrzeug verursachte die Zeugin X beim Ein-\n\n 9\n\nbiegen aus der Straßen F-Straße nach links in die\n\n 10\n\nU-Straße einen Verkehrsunfall. Das von ihr\n\n 11\n\ngeführte Fahrzeug stieß mit dem von links auf der vor-\n\n 12\n\nfahrtberechtigten U-Straße fahrenden Zeugen\n\n 13\n\nG, der mit einem Motorroller Yamaha, amt-\n\n 14\n\nliches Kennzeichen ##-## ##, unterwegs war, zusammen.\n\n 15\n\nBei diesem Zusammenstoß wurde der Zeuge erheblich ver-\n\n 16\n\nletzt, weiterhin erlitt er Sachschäden.\n\n 17\n\nDer Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Transpor-\n\n 18\n\nters Mercedes 410 mit dem amtlichen Kennzeichen\n\n 19\n\n###-## ##. Der Zeuge T hatte dieses Fahrzeug zum\n\n 20\n\nUnfallzeitpunkt auf der U-Straße geparkt,\n\n 21\n\nund zwar in Fahrtrichtung des Zeugen G rechts\n\n 22\n\nvor der Einmündung der Straße F-Straße. Hierbei be-\n\n 23\n\nfand sich der Transporter mit zwei Rädern auf dem Geh-\n\n 24\n\nweg, der ca. 1,5 m breite Schutzstreifen für Radfahrer\n\n 25\n\nam rechten Fahrbahnrand wurde in Breite von ca. 1,3m\n\n 26\n\nvon dem Transporter noch in Anspruch genommen. Die\n\n 27\n\nFahrzeugfront des Transporters befand sich ca. 5,1m\n\n 28\n\nvor dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten F-Straße und \n\n 29\n\nU-Straße. Wegen der Einzelheiten wird auf\n\n 30\n\ndie Unfallskizze Bl. 14 d. A. Bezug genommen.\n\n 31\n\nDer Zeuge G hat die Klägerin als Haftpflicht-\n\n 32\n\nversicherer des von der Zeugin X geführten Pkw in\n\n 33\n\nAnspruch genommen. Diese hat Leistungen erbracht. Mit\n\n 34\n\nder vorliegenden Klage verlangt die Klägerin 1/3 ihrer\n\n 35\n\nzu Gunsten des Zeugen G erbrachten Leistun-\n\n 36\n\ngen.\n\n 37\n\nDie Klägerin behauptet, der von dem Zeugen T ge-\n\n 38\n\nparkte Transporter habe in ganz erheblichem Maße die\n\n 39\n\nEinsichtsmöglichkeiten der Zeugin X nach links be-\n\n 40\n\nhindert. Als diese mit der Frontpartie ihres Fahrzeugs\n\n 41\n\ngerade die Begrenzungslinie zwischen dem Radweg und der\n\n 42\n\nFahrbahn überfahren hatte, habe sie plötzlich den Zeu-\n\n 43\n\ngen G in einer Entfernung von ca. einer Fahr-\n\n 44\n\nzeuglänge gesehen. Sie habe ihr Fahrzeug zum völligen\n\n 45\n\nStillstand abgebremst. Gleichwohl sei der Zeuge G\n\n 46\n\nan der Frontpartie des Pkw entlanggestreift und\n\n 47\n\ndadurch zu Fall gekommen. Auch der Zeuge G\n\n 48\n\nhabe das sich in den Einmündungsbereich hineintastende\n\n 49\n\nFahrzeug der Zeugin X nicht früher erkennen kön-\n\n 50\n\nnen, da ihm durch den Transporter jegliche Sicht nach\n\n 51\n\nrechts versperrt gewesen sei.\n\n 52\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 53\n\n1.\n\n 54\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 5.171,25 €\n\n 55\n\nnebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshän-\n\n 56\n\ngigkeit der Klage zu zahlen,\n\n 57\n\n2.\n\n 58\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, \n\n 59\n\nihr 1/3 aller weiteren Entschädigungsbeträge zu er- \n\n 60\n\nstatten, die diese verpflichtet ist, künftig in An-\n\n 61\n\nsehung des Verkehrsunfalls vom 12.10.2000 in H\n\n 62\n\nunter der eigenen Schadens-Nummer\n\n 63\n\n########################### an Dritte zu zahlen.\n\n 64\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 65\n\ndie Klage abzuweisen\n\n 66\n\nEr vertritt die Auffassung, der Unfall sei einzig und\n\n 67\n\nallein auf die grobe Vorfahrtverletzung der Zeugin X\n\n 68\n\nzurückzuführen, die ihrer Wartepflicht in keiner\n\n 69\n\nWeise genügt habe. Auf jeden Fall würde eine etwaige\n\n 70\n\nHaftung des Beklagten gegenüber der groben Fahrlässig-\n\n 71\n\nkeit der Pkw-Fahrerin zurücktreten. \n\n 72\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf\n\n 73\n\nden Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\n\n 74\n\nBezug genommen.\n\n 75\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der\n\n 76\n\nZeugen X und G. Wegen der Einzelheiten\n\n 77\n\nwird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2002 Bezug\n\n 78\n\ngenommen.\n\n 79\n\nEntscheidungsgründe :\n\n 80\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 81\n\nDer Klägerin stehen weder aus gemäß § 67 WG überge-\n\n 82\n\ngangenem Recht des Zeugen G noch aus einem\n\n 83\n\neigenen Ausgleichsanspruch die geltend gemachten An- \n\n 84\n\nsprüche gegen den Beklagten zu. Der Beklagte hat ledig-\n\n 85\n\nlich für die Betriebsgefahr des parkenden Transporters \n\n 86\n\neinzustehen, die Abwägung ergibt, dass die Zeugin X\n\n 87\n\nfür den Unfall allein haftet.\n\n 88\n\nRichtig ist allerdings, dass der Transporter sich im\n\n 89\n\nBetrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG befand, als er\n\n 90\n\nteils auf dem Schutzstreifen für Radfahrer, teils auf\n\n 91\n\ndem Gehweg in einem Abstand von 5, 1 m vom Schnittpunkt\n\n 92\n\nder Fahrbahnkanten parkte. Denn das Fahrzeug befand\n\n 93\n\nsich im Verkehr und wirkte auf diesen ein (vgl.\n\n 94\n\nOLG Frankfurt VersR 74, 440), was durch die Aussage des\n\n 95\n\nZeugen G eindrucksvoll bestätigt wird. Dieser\n\n 96\n\nsah sich nämlich bei der Vorbeifahrt durch das parkende \n\n 97\n\nFahrzeug veranlaßt, zur Mitte der Fahrbahn hin auszu-\n\n 98\n\nweichen. Der Zeuge G hat auch bei dem Betrieb\n\n 99\n\ndes Transporters einen Schaden erlitten, denn ein inne-\n\n 100\n\nrer unmittelbarer Zusammenhang (vgl. OLG Frankfurt\n\n 101\n\na. 0.) zwischen dem Parken des Transporters und der\n\n 102\n\nFahrweise des Zeugen G ist festzustellen.\n\n 103\n\nDieser sah sich veranlaßt, seinen Fahrweg zu verlagern.\n\n 104\n\nDie Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht gemäß\n\n 105\n\n§ 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Zeuge T\n\n 106\n\nhat, wie unten noch darzustellen sein wird, das Fahr-\n\n 107\n\nzeug verbotswidrig geparkt.\n\n 108\n\nWird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verur-\n\n 109\n\nsacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem\n\n 110\n\nDritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens ver-\n\n 111\n\npflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter\n\n 112\n\nzueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Um-\n\n 113\n\nfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, ins-\n\n 114\n\nbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend\n\n 115\n\nvon dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden\n\n 116\n\nist - § 17 Abs. 1 S. 1 StVG. Die Abwägung ergibt, dass\n\n 117\n\ndie Klägerin für den Unfall allein haftet. \n\n 118\n\nDer Zeuge T hat durch das Parken den Unfall des\n\n 119\n\nZeugen G nicht zurechenbar schuldhaft verur-\n\n 120\n\nsacht. Der Zeuge T hat zwar gegen das Verbot, auf\n\n 121\n\nGehwegen zu Parken, verstoßen, da eine Erlaubnis gemäß\n\n 122\n\n§ 42 Abs. 4 zu Vz. 315 StVO oder eine Parkflächen-\n\n 123\n\nmarkierung gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO nicht vorlagen.\n\n 124\n\nEbenso war es verboten, auf dem Schutzstreifen für Rad-\n\n 125\n\nfahrer gemäß § 42 Abs. 6 Nr. 1 g StVO zu parken. Das\n\n 126\n\nVerbot des Parkens auf Gehwegen oder Schutzstreifen für\n\n 127\n\nRadfahrer schützt jedoch nur die jeweils berechtigten\n\n 128\n\nVerkehrsteilnehmer, das sind die Fußgänger für den Geh-\n\n 129\n\nweg und die Radfahrer bzw. sonstigen berechtigten Ver- \n\n 130\n\nkehrsteilnehmer auf dem Schutzstreifen. Das Parkverbot \n\n 131\n\nschützt nicht den Verkehr auf der neben dem Gehweg bzw.\n\n 132\n\ndem Schutzstreifen verlaufenden Fahrbahn.\n\n 133\n\nDieser Verkehr auf der Fahrbahn wird allein durch die\n\n 134\n\nVorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO geschützt. Danach\n\n 135\n\nist das Parken unzulässig vor Einmündungen bis zu 5 m\n\n 136\n\nvon dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten aus gerechnet.\n\n 137\n\nWird in diesem Schutzbereich sichtbehindernd geparkt,\n\n 138\n\nkommt eine Mithaftung des verbotswidrig Parkenden in\n\n 139\n\nBetracht (vgl. OLG Frankfurt a. a. 0.; OLG Karlsruhe\n\n 140\n\nNZV 92, 408; LG Mainz Zfs 95, 168; OLG Köln DAR 91,\n\n 141\n\n146, Letzteres zu dem Parkverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 \n\n 142\n\nStVO). Gegen diese den Verkehr auf der Fahrbahn\n\n 143\n\nschützende Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO hat\n\n 144\n\nder Zeuge T nicht verstoßen. Nach der eindeutigen\n\n 145\n\npolizeilichen Unfallskizze betrug der Abstand der Fahr-\n\n 146\n\nzeugvorderkante zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten\n\n 147\n\n5,10 m.\n\n 148\n\nBei der Abwägung gemäß § 17 StVG ist somit auf Seiten\n\n 149\n\ndes Zeugen T allein die Betriebsgefahr des par-\n\n 150\n\nkenden Fahrzeugs zu berücksichtigen, die sich in der\n\n 151\n\nsichtbehindernden Größe des Fahrzeugs auswirkt.\n\n 152\n\nDieser Betriebsgefahr steht auf Seiten der Klägerin ein\n\n 153\n\nerhebliches Verschulden der Pkw-Fahrerin gegenüber. Die\n\n 154\n\nBeweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts erge-\n\n 155\n\nben, dass die Zeugin X unaufmerksam war, indem sie\n\n 156\n\ntrotz bestehender, wenn auch eingeschränkter Sichtmög-\n\n 157\n\nlichkeiten nach links den Zeugen G vor der\n\n 158\n\nKollision gar nicht wahrgenommen hat. Die Zeugin hat\n\n 159\n\nvor der Kammer bestätigt, dass der Roller auf einmal\n\n 160\n\nvor ihr gewesen sei. Sie habe ihn in seiner Fahrt gar\n\n 161\n\nnicht gesehen. Dabei beruft sich die Zeugin nicht\n\n 162\n\ndarauf, dass sie keinerlei Einsichtsmöglichkeiten nach\n\n 163\n\nlinks gehabt hätte. Sie hielt die Einsichtsmöglichkei-\n\n 164\n\nten aufgrund des Transporters des Zeugen T und\n\n 165\n\neiner weit im Hintergrund befindlichen Kurve der Straße\n\n 166\n\nlediglich für eingeschränkt. Hiernach ergibt sich, dass\n\n 167\n\ndie Zeugin sich in die vorfahrtberechtigte Straße hin-\n\n 168\n\neingetastet hat, ohne die bestehenden Sichtmöglichkei-\n\n 169\n\nten nach links auszunutzen. Dass sie den Zeugen erst im\n\n 170\n\nZeitpunkt der Kollision wahrnahm, erweist, dass sie\n\n 171\n\nohne die erforderliche Aufmerksamkeit nach links den\n\n 172\n\nAbbiegevorgang eingeleitet hat. Auch der Zeuge G\n\n 173\n\nbestätigt, dass, wenn auch eingeschränkt, eine\n\n 174\n\nSichtmöglichkeit nach links bestand. Zum einen sah sich\n\n 175\n\nder Zeuge durch den parkenden Pkw veranlaßt, zur Fahr-\n\n 176\n\nbahnmitte auszuweichen. Diese Verlagerung des Fahrweges\n\n 177\n\nvergrößerte die Sichtmöglichkeit der Pkw-Fahrerin. Zum\n\n 178\n\nanderen hat der Zeuge G den Pkw in der Annä-\n\n 179\n\nherung gesehen. Bei gehöriger, nämlich nach links aus-\n\n 180\n\ngerichteter Aufmerksamkeit wäre dies der Zeugin X\n\n 181\n\nauch möglich gewesen. Bei der Abwägung dieser Faktoren\n\n 182\n\nergibt sich, dass die bloße Betriebsgefahr des Trans-\n\n 183\n\nporters gegenüber dem Verschulden der Pkw-Fahrerin zu-\n\n 184\n\nrücktritt. Die Klägerin haftet daher für den Unfall\n\n 185\n\nallein.\n\n 186\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die weitere\n\n 187\n\nNebenentscheidung aus §§ 708, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-06-24/21-o-35-02","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-06-24/21-o-35-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297343","retrieved":"2026-07-09 03:20:27.634131+00:00"}}