{"status":"available","doknr":"OLD298068","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2002:0502.11S38.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2002-05-02","aktenzeichen":"11 S 38/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2001 verkündete Ur-\n\nteil des Amtsgerichts Dortmund - 116 C 10489/01 - wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.\n\n 2\n\nabgesehen.\n\n 3\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 4\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere ist die notwendige Beschwer er-\n\n 5\n\nreicht, weil sich der Wert der Beschwer nach § 9 ZPO und nicht nach § 16\n\n 6\n\nAbs. 5 GKG bemisst.\n\n 7\n\nDie Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n 8\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist des §2 Abs. 3\n\n 9\n\nMHG, nach der der Vermieter innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der\n\n 10\n\nÜberlegungsfrist Klage erheben muss, eingehalten. Die Überlegungsfrist\n\n 11\n\nendete mit Ablauf des 31.07.2001, so dass die Klagefrist mit Ablauf des\n\n 12\n\n30.09.2001 endete. Zwar hat die Klägerin die Klageschrift vor Ablauf der\n\n 13\n\no.g. Frist eingereicht, die Zustellung und damit die Klageerhebung er-\n\n 14\n\nfolgte jedoch erst am 15.10.2001. Die Frist ist dennoch gewahrt, weil die\n\n 15\n\nZustellung demnächst i. S.d. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist.\n\n 16\n\nAllerdings ist das Mieterhöhungsverlangen sachlich nicht begründet.\n\n 17\n\nDie Klägerin hat nicht ordnungsgemäß dargelegt und unter Beweis ge-\n\n 18\n\nstellt, dass die mit dem Erhöhungsschreiben verlangte Miete die ortsübli-\n\n 19\n\nche Miete nicht übersteigt.\n\n 20\n\nDa die Parteien übereinstimmend von einer Eingruppierung des Mietob-\n\n 21\n\njekts in die Baualtersklasse \"1950 - 1969 modernisiert\" und der \"Ausstat-\n\n 22\n\ntungsklasse 2\" ausgehen, ist nach dem Mietspiegel der Stadt Dortmund\n\n 23\n\nvom 01.09.2000 ein Mietzins innerhalb eines Rahmens von 7,60 - 11,50\n\n 24\n\nDM ortsüblich. Die Beklagten akzeptieren den als Median bezeichneten\n\n 25\n\n\"Mittelwert\" von 9,40 DM, so dass die Klägerin im Einzelnen substantiiert\n\n 26\n\ndarlegen und unter Beweis stellen muss, dass die Wohnung eine höhere\n\n 27\n\nBewertung als die durchschnittliche Bewertung zulässt. Der im oberen\n\n 28\n\nBereich des zulässigen Rahmens liegende Mietzins könnte nur dann ver-\n\n 29\n\nlangt werden, wenn die Wohnung nach allen in Betracht kommenden\n\n 30\n\nVergleichsmerkmalen: Ausstattung, Beschaffenheit und Lage als über-\n\n 31\n\ndurchschnittlich eingeordnet werden könnte.\n\n 32\n\nHierzu hat die Klägerin jedoch nicht ausreichend vorgetragen.\n\n 33\n\nZwar hat sie - pauschal- behauptet, die Nähe zur Grünfläche rechtfertige\n\n 34\n\neine höhere Bewertung. Dies allein reicht jedoch nicht aus. Vielmehr\n\n 35\n\nmüsste die Klägerin nicht nur die Lage, die Größe und Gestaltung der\n\n 36\n\nGrünflache beschreiben sondern auch rechtfertigen, warum ein noch hö-\n\n 37\n\nherer, als der im Mietpreisspiegel angesprochene Aufschlag gerechtfertigt\n\n 38\n\nsein soll.\n\n 39\n\nDie Klägerin hat auch keine weiteren \"sonstigen Sonderausstattungs-\n\n 40\n\nmerkmale\" vorgetragen oder Umstände dargelegt, die eine bessere Be-\n\n 41\n\nwertung der Wohnung rechtfertigen könnten. Soweit sie sich auf die Art\n\n 42\n\nder Verglasung beruft und - entsprechend der Systematik des Mietver-\n\n 43\n\ntrags- darstellt, dies könne sowohl bei der Prüfung der Modernisierung ais\n\n 44\n\nauch bei der Prüfung der Ausstattungsmerkmale Berücksichtigung finden,\n\n 45\n\nmüsste sie im Einzelnen darlegen, mit welchen Fenstern die Wohnung\n\n 46\n\nausgestattet wurde und warum der Wohnwert durch die Fenster noch\n\n 47\n\nüber den Modernisierungsstandart hinaus erhöht wurde.\n\n 48\n\nAuch wenn die Klägerin da rauf abstellt, der besondere Vorteil dieser\n\n 49\n\nWohnlage ergebe sich daraus, dass über die öffentlichen Verkehrsmittel,\n\n 50\n\ndie Innenstadt und die Geschäftszentren leicht zu erreichen sind, ist dies\n\n 51\n\nein typischerweise mit Ballungszentren verbundener Vorteil und kann\n\n 52\n\nnicht herangezogen werden, um einen überdurchschnittlichen Mietzins zu\n\n 53\n\nbegründen.\n\n 54\n\nSoweit die Klägerin nunmehr behauptet, in dem Haus würden Mieten in\n\n 55\n\nvergleichbarer Höhe verlangt, ist dies ebenfalls nicht geeignet, das höhe-\n\n 56\n\nre Mietzinsverlangen zu rechtfertigen.\n\n 57\n\nSoweit die Klägerin mit der Berufung rügt, dass kein Sachverständigen-\n\n 58\n\ngutachten eingeholt worden sei, verhilft auch dies nicht zum Erfolg. Nach-\n\n 59\n\ndem ein Mietspiegel vorhanden ist, der als Grundlage für die Bestimmung\n\n 60\n\nder ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet ist, besteht in aller Regel und\n\n 61\n\nso auch hier kein Anlass für die Einholung eines Sachverständigengut-\n\n 62\n\nachtens (Barthelmess, MHG. Kommentar, 5. Aufl., § 2 MHG Rn. 174 a).\n\n 63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-05-02/11-s-38-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-05-02/11-s-38-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298068","retrieved":"2026-07-09 03:21:34.414097+00:00"}}