{"status":"available","doknr":"OLD298368","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2002:0412.21O296.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2002-04-12","aktenzeichen":"21 O 296/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner\n\nan den Kläger 1.900,00 € (i.W.: eintausendneunhundert Euro) nebst 4 %\n\nZinsen aus 5.928,28 € vom 03.11.2001 bis zum 30.11.2001 und aus\n\n1.900,00 € seit dem 01.12.2001 zuzahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils\n\nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n 3\n\nDie Beklagten haften gegenüber dem Kläger unstreitig dem Grunde nach für die\n\n 4\n\nFolgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 21.05.2001 gegen 14.30 Uhr auf der\n\n 5\n\nQ-straße im Einmündungsbereich der Straße \"B\" ereignete. Der\n\n 6\n\nKläger befuhr mit seinem Krad , amtliches Kennzeichen XXXXX, die\n\n 7\n\nQ-straße in nördlicher Fahrtrichtung und wollte die Kreuzung mit der unterge-\n\n 8\n\nordneten Nebenstraße \"B\" überqueren. Der Beklagte zu 1.) näherte\n\n 9\n\nsich mit dem bei dem Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Pkw X, amtliches\n\n 10\n\nKennzeichen XXXX, dem Kreuzungsbereich aus der Gegenrichtung und bog\n\n 11\n\nnach links in die Straße \"B\" unter Verletzung des Vorfahrtsrechts\n\n 12\n\ndes Klägers ab. Der Kläger wurde durch den Aufprall hochgeschleudert, stürzte\n\n 13\n\nauf das Lenkrad zurück und sodann zur Seite. Wegen der weiteren Einzelheiten\n\n 14\n\nwird insoweit auf die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2002 (Blatt 48 bis 50 der Akten) verwiesen.\n\n 15\n\nNach Zustellung der Klageschrift zahlte der Beklagte zu 2.) an den Kläger einen\n\n 16\n\nBetrag in Höhe von 11.297,31 DM gemäß Aufstellung im Klageerwiderungs-\n\n 17\n\nschriftsatz (Blatt 29 der Akten).\n\n 18\n\nMit der weitergehenden Klage begehrt der Kläger Zahlung eines weitergehenden\n\n 19\n\nBetrages in Höhe von 1.297,40 DM, wobei insoweit die Motorradkleidung,\n\n 20\n\n10,00 DM Auslagenpauschale sowie Standkosten im Streit sind.\n\n 21\n\nDer Kläger behauptet, die Motorradkleidung sei irreparabel beschädigt worden,\n\n 22\n\nwobei die Kleidung neuwertig gewesen sei. Er habe sie vor zwei Jahren aus An-\n\n 23\n\nlass seines Motorradführerscheins geschenkt bekommen. Der Kläger hat insoweit\n\n 24\n\ndie Motorradkleidung im Termin vorgelegt, wobei wegen der Einzelheiten auf die\n\n 25\n\nSitzungsniederschrift vom 12.04.2002 (Blatt 48 ff. der Akten) verwiesen wird.\n\n 26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 27\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\n 28\n\na.) an den Kläger 11.594,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.2001\n\n 29\n\nabzüglich am 30.11.2001 insoweit gezahlter 10.297,31 DM zuzah-\n\n 30\n\nlen;\n\n 31\n\nb.) an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes\n\n 32\n\nSchmerzensgeld, mindestens jedoch 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen\n\n 33\n\nseit dem 03.11.2001 abzüglich am 30.11.2001 hierauf gezahlter\n\n 34\n\n1.000.00 DM zu zahlen.\n\n 35\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 36\n\ndie weitergehende Klage abzuweisen.\n\n 37\n\nSie bestreiten den geltend gemachten Schaden der Motorradkleidung, fernerhin\n\n 38\n\nhalten sie das geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht. Die Standkosten\n\n 39\n\nwerden von den Beklagten für die Dauer von zehn Tagen anerkannt und sind be-\n\n 40\n\nzahlt worden. Die Berechtigung weitergehender Standkosten für die Dauer von\n\n 41\n\n19 Tagen wird von den Beklagten bestritten.\n\n 42\n\nWegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig\n\n 43\n\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 44\n\nEntscheidungsgründe\n\n 45\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n 46\n\nDer Kläger kann von den Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 21.05.2001\n\n 47\n\nZahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 Euro\n\n 48\n\nverlangen, da das Gericht die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe\n\n 49\n\nvon 2.011,29 €, der sich unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung von\n\n 50\n\n1.000,00 DM ergibt, als angemessen angesehen hat.\n\n 51\n\nDie Beklagten haften gegenüber dem Kläger unstreitig für die Folgen des Ver-\n\n 52\n\nkehrsunfalles und damit gemäß § 847 auch auf Schmerzensgeld für die erlittenen\n\n 53\n\nVerletzungen. Durch ärztliche Bescheinigungen vom 20.02.2002 (Blatt 46 der\n\n 54\n\nAkten) sowie vom 05.06.2001 (Blatt 53 der Akten) in Verbindung mit den glaub-\n\n 55\n\nhaften Angaben des Klägers im Rahmen seiner Parteianhörung steht zur Über-\n\n 56\n\nzeugung des Gerichts fest, dass dieser durch das Unfallgeschehen eine Becken-\n\n 57\n\nprellung, eine Distorsion des rechten Handgelenkes sowie einen Knochenbruch\n\n 58\n\nerlitten hat und fernerhin eine Hodenprellung. Der Kläger war infolge des Unfall-\n\n 59\n\ngeschehens für den Zeitraum von 5 1/2 Wochen arbeitsunfähig krank, wobei die\n\n 60\n\närztliche Behandlung und die Beschwerden darüber hinaus reichten. Aus der\n\n 61\n\närztlichen Bescheinigung vom 20.02.2002 des Orthopäden Z geht her-\n\n 62\n\nvor, dass die Behandlung auch nach dem 30.06.2001 fortdauerte wegen der be-\n\n 63\n\nlastungs- und bewegungsbedingten Beschwerden im Bereich des rechten Hand-\n\n 64\n\ngelenks. Da die Verletzungen des Klägers an der rechten Hand darauf zurückzu-\n\n 65\n\nführen waren, dass die Hand zwischen dem Krad und dem Pkw des Beklagten\n\n 66\n\neingequetscht wurde, sind die Beschwerden sowohl dem Umfang wie der Dauer\n\n 67\n\nnach nachvollziehbar. Darüber hinaus war die Beckenprellung mit Hodenprellung\n\n 68\n\nund der daraus resultierenden Beeinträchtigung in der sexuellen Beziehung zur\n\n 69\n\nLebensgefährtin nachvollziehbar vom Kläger dargestellt und bei der Höhe der\n\n 70\n\nSchmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen. Insgesamt hat das Gericht unter\n\n 71\n\nBerücksichtigung aller Umstände die Zahlung eines weiteren Betrages von\n\n 72\n\n1.500,00 € als angemessen und ausreichend zur Kompensation der erlittenen\n\n 73\n\nSchmerzen und Beschwerden angesehen. Das Gericht war dabei an die Mindest-\n\n 74\n\nangabe des Klägers nicht gebunden.\n\n 75\n\nBezüglich der geltend gemachten Schadensersatzpositionen für die beschädigte\n\n 76\n\nMotorradkleidung gilt Folgendes:\n\n 77\n\nDas Gericht hat den Helm und die übrigen Gegenstände in Augenschein genom-\n\n 78\n\nmen und festgestellt, dass der Helm beschädigt ist, wobei insoweit gerichtsbe-\n\n 79\n\nkannt ist, dass ein Helm nach einem Schadensfall nicht wieder verwendet werden\n\n 80\n\nkann. Ferner wurden die übrigen Gegenstände in Augenschein genommen und\n\n 81\n\nfestgestellt, dass diese beschädigt waren. Das Gericht hat den Schaden an der\n\n 82\n\nJacke für reparabel gehalten, da insoweit lediglich der Reißverschluss betroffen\n\n 83\n\nwar, der ausgetauscht werden kann. Die Hose kann nicht wiederverwendet wer-\n\n 84\n\nden, da sich in Höhe des Sicherheitspolsters des rechten Knies ein Riss befand,\n\n 85\n\nder darauf schließen läßt, dass die Polsterung, die der Sicherheit des Fahrers\n\n 86\n\ndient, ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen wurde.\n\n 87\n\nInsgesamt wird der insoweit eingetretene Schaden vom Gericht auf 400,00 €\n\n 88\n\n(gemäß § 487 ZPO) geschätzt.\n\n 89\n\nDie Standkosten, die über den anerkannten Zeitraum von 10 Tagen hinausgehen,\n\n 90\n\nsind vom Kläger nicht näher begründet worden und damit unbegründet.\n\n 91\n\nDie gezahlte Kostenpauschale von 40,00 DM ist angesichts des eingetretenen\n\n 92\n\nSchadens angemessen und ausreichend.\n\n 93\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92(II) Ziff. 1 ZPO, die Entscheidung über\n\n 94\n\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-04-12/21-o-296-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 487","ref_norm":"487","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-04-12/21-o-296-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298368","retrieved":"2026-07-09 03:22:01.958804+00:00"}}