{"status":"available","doknr":"OLD298692","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2002:0318.14III.QS6.02.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2002-03-18","aktenzeichen":"14 (III)  Qs 6/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster vom.\n\n18.2.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom\n\n7.2.2002 auf Kosten der Staatskasse zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nAm 7.1.2002 hat der Geschädigte Anzeige erstattet, weil ein\n\n 3\n\nunbekannter Täter von dem am Arbeitsplatz des Geschädigten, bei\n\n 4\n\nder Fa. C befindlichen PC mit Internetzugang unter\n\n 5\n\nmißbräuchlicher Verwendung seiner Personaldaten und unter\n\n 6\n\nVerwendung eines - durch ein Paßwort des Geschädigten\n\n 7\n\ngeschützten - E-Mail-Kontos eine Kontaktanzeige aufgegeben\n\n 8\n\nhabe.\n\n 9\n\nDie Staatsanwaltschaft Münster hat daraufhin ein\n\n 10\n\nErmittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachtes der\n\n 11\n\nAusspähung von Daten gem. §202 a StGB pp. eingeleitet und beim\n\n 12\n\nAmtsgericht Dortmund beantragt, durch Erlaß eines Beschlusses\n\n 13\n\ngemäß §§ 100 g, 100 h StPO den Netzbetreiber, die V in E, \n\n 14\n\nzu verpflichten, bestimmte Logfile-Daten bekanntzugeben.\n\n 15\n\nDiesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 7.2.2002\n\n 16\n\nzurückgewiesen mit der Begründung, der Antrag sei\n\n 17\n\nunverhältnismäßig, weil der unbekannte Täter vor\n\n 18\n\nVeröffentlichung den Auftrag gelöscht habe, so daß keine\n\n 19\n\nwesentliche Beeinträchtigung des Geschädigten eingetreten sei.\n\n 20\n\nGegen diesen Beschluß wendet sich die Staatsanwaltschaft mit\n\n 21\n\nihrer Beschwerde vom 18.2.2002. Sie vertritt die Auffassung,\n\n 22\n\ndaß seitens des Gerichts lediglich die Zulässigkeit und nicht\n\n 23\n\ndie Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit der beantragten Maßnahme\n\n 24\n\nzu prüfen sei.\n\n 25\n\nDie Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.\n\n 26\n\nNach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes in §100 g Abs. 1\n\n 27\n\nSatz 1 StPO können derartige Auskünfte von\n\n 28\n\nTelekommunikationsdiensten nur gerichtlich angeordnet werden,\n\n 29\n\nwenn es um Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere\n\n 30\n\num solche der in § 100 a Satz 1 StPO aufgeführten Taten, geht.\n\n 31\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall.\n\n 32\n\nDortmund, den 18.3.2002\n\n 33\n\nLandgericht, III. Strafkammer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-03-18/14-iii-qs-6-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 202a","ref_norm":"202a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-03-18/14-iii-qs-6-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298692","retrieved":"2026-07-09 03:22:32.526473+00:00"}}