{"status":"available","doknr":"OLD298937","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2002:0301.8O449.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2002-03-01","aktenzeichen":"8 O 449/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-\n\nheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck-\n\nbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-\n\nstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger ist ein Verbraucherschutzverein und gehört gerichtsbekannter-\n\n 3\n\nmaßen zu den qualifizierten Einrichtungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F..\n\n 4\n\nDie beklagte Sparkasse verwendet im Zusammenhang mit sog. Combispar-\n\n 5\n\nverträgen (Prämiensparverträgen) eine \"Zusatzvereinbarung zum Kontoer-\n\n 6\n\nöffnungsantrag\" unter Ziffer 2. dieser Vereinbarung heißt es:\n\n 7\n\nDie Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahres-\n\n 8\n\nverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für das Combispar-\n\n 9\n\nGuthaben.\n\n 10\n\nDer Kläger hält diese Klausel in 2-facher Hinsicht wegen Verstoßes gegen\n\n 11\n\n§ 9 AGBG a.F. für unwirksam. Zum einen fehle es an der für den Verbrau-\n\n 12\n\ncher erforderlichen Transparenz der Anpassungsregelung. Zum anderen\n\n 13\n\ngenüge die Bekanntgabe der festgesetzten Zinsen durch Aushang nicht der\n\n 14\n\nVorschrift des § 315 Abs 2 BGB.\n\n 15\n\nDie Beklagte hat die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung\n\n 16\n\nverweigert.\n\n 17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln\n\n 19\n\nzu unterlassen, die o.g. oder inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf\n\n 20\n\nSparverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person\n\n 21\n\nabgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbst-\n\n 22\n\nständig beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).\n\n 23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 25\n\nSie verteidigt die Klausel unterverschiedenen Gesichtspunkten. U.a. hält sie\n\n 26\n\nsie gemäß § 8 AGBG a.F. für nicht prüffähig. Wegen der Einzelheiten wird\n\n 27\n\nauf den vorgetragenen Inhalt der Klageerwiderung vom 02.01.2002, Bl. 62 ff.\n\n 28\n\nd.A. Bezug genommen\n\n 29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 30\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 31\n\nDie beanstandete Klausel regelt zwei voneinander trennbare Gegenstände;\n\n 32\n\n1. Sie bestimmt, dass der von der Sparkasse für die Einlage des Kunden zu\n\n 33\n\nzahlende Zins jeweils von der Beklagten festgesetzt wird\n\n 34\n\n2. Sie regelt weiter, dass der jeweils geltende Zinssatz dem Kunden durch\n\n 35\n\nAushang in den Geschäftsräumen der Beklagten bekannt gegeben wird.\n\n 36\n\nZu 1.:\n\n 37\n\nDie Klausel nimmt in erkennbarer Weise Bezug auf Nr. 15 AGB Sparkassen,\n\n 38\n\nworin dem Verwender das Bestimmungsrecht über die Höhe des jeweils auf\n\n 39\n\nEinlagen zu zahlenden Zinssatzes vorbehalten wird. Weil hierdurch lediglich\n\n 40\n\nein Leistungsbestimmungsrecht der Sparkasse i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB fest-\n\n 41\n\ngelegt wird, weicht diese Klausel weder von bestehenden Rechtsvorschriften\n\n 42\n\nab, noch ergänzt sie diese, § 8 AGBG a.F.. Damit gelten die §§ 9 - 11 AGBG\n\n 43\n\na.F. für sie nicht.\n\n 44\n\nEtwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Im Verbraucherschutzrecht\n\n 45\n\ngeltende Transparenzgebot (Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., AGBG, § 8 Rn. 1\n\n 46\n\nm.w. N.).\n\n 47\n\nZwar ist nach wohl inzwischen h.M. in der Rechtsprechung und Literatur eine\n\n 48\n\nKlausel grundsätzlich dann wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG a.F. nichtig,\n\n 49\n\nwenn sich der Verwender darin ein uneingeschränktes oder nicht nachvoll-\n\n 50\n\nziehbares Anpassungsrecht vorbehält. Dieser Ansicht ist auch die Kammer\n\n 51\n\nzuletzt noch in ihrer in WM 2000, 2095 veröffentlichen rechtskräftigen Ent-\n\n 52\n\nscheidung gefolgt. Soweit erkennbar, beziehen sich jedoch sämtliche bisher\n\n 53\n\nergangenen, auch höchstrichterlichen Entscheidungen in diesem Zusam-\n\n 54\n\nmenhang auf Klauseln, die die Leistungsbestimmung in Bezug auf Entgelte\n\n 55\n\ndes Verbrauchers für Dienstleistungen des Verwenders der AGB (sog. Aktiv-\n\n 56\n\ngeschäft) regein. Insoweit ist dieser Ansicht auch uneingeschränkt zu folgen.\n\n 57\n\nFür Zinsanpassungsklauseln dieser Art ergibt sich nämlich bereits aus § 4\n\n 58\n\nAbs. 1 Nr. 1 e) VerbrKrG a.F. ein gesteigertes Transparenzgebot, bei dessen\n\n 59\n\nVerletzung § 9 AGBG a.F. zugunsten des Verbrauchers eingreift.\n\n 60\n\nDiese zum Transparenzgebot von Zinsanpassungsklauseln bei Aktivge-\n\n 61\n\nschäften von Kreditinstituten entwickelte Rechtsprechung ist jedoch nach\n\n 62\n\nAnsicht der Kammer nicht übertragbar auf die vorliegende Zinsanpassungs-\n\n 63\n\nklausel, die der Beklagten das Recht einräumt, den von ihr für Einlagen des\n\n 64\n\nKunden zu zahlenden Zinssatz zu bestimmen (a.A.: Metz, Zeitschrift für\n\n 65\n\nBank- und Kapitalmarktrecht 2001, 21/26). Im Lichte der Verbraucherschutz-\n\n 66\n\nbestimmungen und des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bil-\n\n 67\n\ndet der von Bankinstituten zu zahlende Zins auf Einlagen nicht schlicht die\n\n 68\n\nKehrseite der vom Verbraucher zu zahlenden Zinsen für verauslagte Kredite\n\n 69\n\nund Darlehen. Dies resultiert zum einen schon daraus, dass Verbraucher-\n\n 70\n\nschutzvorschriften, die das Leistungsbestimmungsrecht des § 315 BGB ein-\n\n 71\n\nschränken, nicht existieren. Zum anderen lässt sich das allgemeine Transpa-\n\n 72\n\nrenzgebot, wie es für Aktivgeschäfte von Kreditinstituten entwickelt worden\n\n 73\n\nist, nicht auf sog. Passivgeschäfte der vorliegenden Art übertragen. Der Ver-\n\n 74\n\nbraucher begibt sich im vorliegenden Fall auf den Anlagemarkt, den er zuvor\n\n 75\n\nvergleichen kann und als sorgfältiger Verbraucher auch vergleichen muss. Er\n\n 76\n\ngeht bei Sparverträgen in Kenntnis gleitender Zinssätze bewusst ein ähnli-\n\n 77\n\nches Renditerisiko ein, wie es z.B. auch bei Fonds jeglicher Art besteht. Er\n\n 78\n\ninvestiert quasi im Vertrauen auf die Bonität und gute Geschäftspolitik seines\n\n 79\n\nKreditinstituts und kann im Wesentlichen davon ausgehen, dass - jedenfalls\n\n 80\n\nbei längeren Laufzeiten, wie sie bei Prämiensparverträgen die Regel sind -\n\n 81\n\ndie Konkurrenz am Markt eine im Großen und Ganzen angemessene Ver-\n\n 82\n\nzinsung gewährleisten wird. Schließlich ist der Verbraucher, der sein Geld\n\n 83\n\ngewinnbringend anlegt und im vorliegenden Falle ggf eine geringere Rendite\n\n 84\n\nriskiert, weniger schutzwürdig als derjenige, der bei seiner Ausgabenplanung\n\n 85\n\nfür aufgenommene Kredite plötzlich mit höheren Kosten konfrontiert werden\n\n 86\n\nkann.\n\n 87\n\nVor diesem Hintergrund steht den Verbraucherinteressen ein gleichwertiges\n\n 88\n\nInteresse der Beklagten gegenüber, Ihr Zinsangebot der Markt- und Refinan-\n\n 89\n\nzierungssituation im Rahmen ihrer Gesamtkalkulation flexibel, natürlich im\n\n 90\n\nRahmen des § 315 BGB nach billigem Ermessen, anzupassen.\n\n 91\n\nDanach erscheint es unter Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen\n\n 92\n\nangemessen, die vorliegende Klausel trotz fehlender Konkretisierung der\n\n 93\n\nAnpassungsparameter für nicht prüffähig i. S.d. § 8 AGBG a. F. anzusehen.\n\n 94\n\nSie ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von\n\n 95\n\nihr zu bestimmenden Zinsen im Rahmen ihrer Gesamtkalkulation nach billi-\n\n 96\n\ngem Ermessen zugunsten und zu Lasten des Kunden anzupassen. Damit\n\n 97\n\nweicht sie von § 315 BGB nicht ab (BGH WM 1986, 580). Dieses Ergebnis\n\n 98\n\nwiderspricht nicht EG-Richtlinien, weil diese nicht gelten, soweit es sich - wie\n\n 99\n\nim vorliegenden Falle - gerade nicht um Klauseln im Rahmen von Allgemei-\n\n 100\n\nnen Geschäftsbedingungen handelt.\n\n 101\n\nZu 2.:\n\n 102\n\nBei der Klausel, dass die geltenden Zinssätze durch Aushang im Ge-\n\n 103\n\nschäftslokal der Beklagten bekannt gegeben werden, handelt es sich zwar\n\n 104\n\num eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil sie die Vorschrift des § 315\n\n 105\n\nAbs. 2 BGB konkretisiert und damit ergänzt. Sie verstößt jedoch nicht gegen\n\n 106\n\n§ 9 AGBG, weil sie den Verbraucher nicht unbillig benachteiligt. Sie ent-\n\n 107\n\nspricht zum einen der Preisangabenverordnung. Darüber hinaus ist sie seit\n\n 108\n\nJahren allgemein üblich und dem Verbraucher damit bekannt. Schließlich\n\n 109\n\nhandelt es sich bei dem Prämiensparer der Sparkassen um den typischen\n\n 110\n\nKleinsparer, der mit seiner Filiale eng verbunden ist. Er hält sich deshalb\n\n 111\n\nhäufig in den Geschäftsräumen auf und kann somit in angemessener Weise\n\n 112\n\nund in angemessenem Umfang von etwaigen Zinsänderungen Kenntnis\n\n 113\n\nnehmen. Soweit er seine Transaktionen online erledigt, stehen ihm die Zins-\n\n 114\n\nsätze auf Abruf bereit.\n\n 115\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die\n\n 116\n\nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-03-01/8-o-449-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-03-01/8-o-449-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298937","retrieved":"2026-07-09 03:22:58.052311+00:00"}}