{"status":"available","doknr":"OLD299548","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2002:0123.17S212.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"17 S 212/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund\n\nvom 14. August 2001 (125 C 5472/01) wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO\n\nabgesehen.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 2\n\nDie Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n 3\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von\n\n 4\n\n5,104,00 DM (2.609,63 €) zu.\n\n 5\n\nEin Anspruch gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht, da zwischen\n\n 6\n\nden Parteien ein Maklervertrag nicht zustande gekommen ist.\n\n 7\n\nEine ausdrückliche Vereinbarung einer Maklercourtage wird von der\n\n 8\n\nKlägerin schon nicht vorgetragen. Eine konkludente Einigung konnte von\n\n 9\n\nihr nicht nachgewiesen werden.\n\n 10\n\nVoraussetzung für eine konkludente Einigung ist es, dass die Beklagten\n\n 11\n\nvon einem an sie gerichteten ausdrücklichen Provisionsverlangen über-.\n\n 12\n\nhaupt Kenntnis hatten. \n\n 13\n\nDie Anzeige, auf die hin sich die Beklagten bei der Klägerin gemeldet\n\n 14\n\nhaben, enthält keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass der Makler\n\n 15\n\neine Provision vom Mieter verlangen wird. Der Text \"Miete 2200 + NK +\n\n 16\n\nCourtage\" ist insoweit nicht eindeutig. Hieraus geht nicht hervor, dass den\n\n 17\n\nMieter eine Provisionsverpflichtung gegenüber dem Makler treffen soll. \n\n 18\n\nDer Text lässt sich auch so verstehen, dass der Vermieter eine seinerseits\n\n 19\n\nbestehende Provisionsverpflichtung auf den Mieter abwälzt und der\n\n 20\n\nMieter insoweit zur Zahlung an den Vermieter verpflichtet sein soll. Der\n\n 21\n\nWortlaut der Anzeige spricht im Hinblick auf die Aufaddierung für eine\n\n 22\n\nZahlungsverpflichtung an den Vermieter. Miete und Nebenkosten sind an\n\n 23\n\nden Vermieter zu entrichten. Wenn dazu nun noch die Courtage gerechnet\n\n 24\n\nwird, liegt es nahe, dass auch diese an den Vermieter zu entrichten\n\n 25\n\nist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 127, 128 und OLG Düsseldorf\n\n 26\n\nNJW-RR 1997, 368, beide für den Fall einer Maklerprovision bei Verkauf, \n\n 27\n\nwas aber im Hinblick auf die Gestaltung der Provisionsklausel keinen\n\n 28\n\nUnterschied macht). Da aus der Anzeige nicht klar hervorgeht, wer Ver-\n\n 29\n\ntragspartner bezüglich der Provisionszahlung sein soll -nach dem Wortlaut\n\n 30\n\nsogar mehr dafür spricht, dass der Vermieter die Courtage erhalten\n\n 31\n\nsoll- konnten die Beklagten allein aus dieser Anzeige kein an sie gerichtetes\n\n 32\n\nProvisionsverlangen der Klägerin entnehmen.\n\n 33\n\nSoweit die Klägerin behauptet, dass bereits bei dem ersten Besichti-\n\n 34\n\ngungstermin von ihrer Seite darauf hingewiesen worden sei, dass zwei\n\n 35\n\nMonatsmieten Courtage zuzüglich Mehrwertsteuer bei einem Abschluss -\n\n 36\n\neines Mietvertrages von den Beklagten an sie zu zahlen seien, hat sie\n\n 37\n\ndiese Behauptung nicht beweisen können. Der von ihr benannte Zeuge\n\n 38\n\nH hat ihren Vortrag nicht bestätigen können. Nach seiner Aussage\n\n 39\n\nwar die Maklerprovision bei den Gesprächen -soweit er sie mitbekommen\n\n 40\n\nhat- kein Thema.\n\n 41\n\nMithin hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, ein hinreichend\n\n 42\n\ndeutliches Provisionsverlangen an die Beklagten gestellt zu haben, so\n\n 43\n\ndass auch eine konkludente Einigung ausscheidet.\n\n 44\n\nSoweit die Beklagte zu 2) bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat,\n\n 45\n\ndass die Klägerin anlässlich der Unterschriftsleistung unter dem Mietver-\n\n 46\n\ntrag einen Umschlag überreicht hat, der -wie sie, die Beklagten, zu Hause festgestellt\n\n 47\n\nhätten- eine Rechnung enthalten habe, ist auch dies für die\n\n 48\n\nAnnahme eines hinreichend deutlichen Provisionsverlangens nicht\n\n 49\n\nausreichend. Dass anlässlich der Übergabe des Umschlages Erklärungen\n\n 50\n\nabgegeben worden wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei\n\n 51\n\ndieser Sachlage lässt sich die Übergabe eines Umschlags nicht als hin-\n\n 52\n\nreichend deutliches Provisionsverlangen verstehen.\n\n 53\n\nAnsprüche aus § 652 Abs. 1 BGB kommen damit nicht in Betracht.\n\n 54\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagtem auch keine Ansprüche aus §§ 812 \n\n 55\n\nAbs.1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB. Mangels Hinweises durch die\n\n 56\n\nKlägerin war für die Beklagten nicht ersichtlich, dass diese Leistungen an\n\n 57\n\nsie erbringen wollte. Für die Frage, ob eine Leistung erbracht wird, ist\n\n 58\n\naber die Sicht des Leistungsempfängers -hier also der Beklagten- maßgebend.\n\n 59\n\nWeitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.\n\n 60\n\nDie Klägerin hat damit keine Ansprüche gegen die Beklagten auf Zahlung\n\n 61\n\neiner Maklerprovision. Auf die Frage, ob der Mietvertrag zwischen den\n\n 62\n\nBeklagten und dem Zeugen H wirksam ist -wofür Einiges spricht- kommt\n\n 63\n\nes nach obigen Ausführungen nicht mehr an.\n\n 64\n\nIm Ergebnis hat daher das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen,\n\n 65\n\nso dass die Berufung zurückzuweisen war.\n\n 66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-01-23/17-s-212-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2002-01-23/17-s-212-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299548","retrieved":"2026-07-09 03:23:54.631374+00:00"}}