{"status":"available","doknr":"OLD299929","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2001:1220.4O326.01.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"4 O 326/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 1.900,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-\n\nstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDurch Beschluss vom 01.02.2001 bestellte das Amtsgericht Dortmund\n\n 3\n\nden Kläger zum Zwangsverwalter des auf den Namen von Frau H\n\n 4\n\nim Wohnungsgrundbuch von Dortmund Blatt ##### eingetragenen\n\n 5\n\nMiteigentumsanteils an dem Grundstück B-Straße in\n\n 6\n\nE verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4 im\n\n 7\n\nOber- und Dachgeschoss nebst Kellerraum. Dieser Beschluss ging dem\n\n 8\n\nKläger am 06.02.2001 zu.\n\n 9\n\nDie Wohnung und der Kellerraum werden seit 1997 von den Beklagten\n\n 10\n\ngenutzt. Den Besitz haben sie durch die Übergabe nach dem Abschluss\n\n 11\n\neines Kaufvertrages mit Frau H erlangt, der jedoch - wie sich\n\n 12\n\nspäter herausstellte - wegen eines Formmangels nichtig war. Die Beklag-\n\n 13\n\nten sind zu keiner Zeit als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden.\n\n 14\n\nUnter dem Az.: 4 0 342/01 ist beim Landgericht Dortmund ein Rechtsstreit\n\n 15\n\nanhängig, in dem der Beklagte zu 2. von Frau H die Erstat-\n\n 16\n\ntung von 70.000,00 DM wegen durchgeführter Ausbau- und Renovie-\n\n 17\n\nrungsmaßnahmen verlangt und Frau H unter dem 16.03.2000\n\n 18\n\ngegen den Beklagten zu 2. Widerklage auf Räumung und Herausgabe der\n\n 19\n\nWohnung Nr. 4 einschließlich Kellerraum erhoben hat.\n\n 20\n\nIn seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter setzte der Kläger mit einem an\n\n 21\n\ndie Beklagten gerichteten Schreiben vom 27.02.2001 ab März 2001 für\n\n 22\n\ndie Dauer der Zwangsverwaltung die Nutzungsentschädigung auf\n\n 23\n\n925,00 DM fest, korrigierte diese aber dann mit Schreiben vom\n\n 24\n\n02.05.2001 auf 825,00 DM. Dabei ging der Kläger von einer wohnfläche\n\n 25\n\nvon 75 m² und einem Quadratmeterpreis von 11,00 DM aus. Da bis dahin\n\n 26\n\nkeinerlei Zahlungen auf die Nutzungsentschädigung erfolgt waren, for-\n\n 27\n\nderte der Kläger die Beklagten gleichzeitig auf, die Wohnung bis zum\n\n 28\n\n25.05.2001 zu räumen.\n\n 29\n\nDaraufhin verwiesen die Beklagten in einem Schreiben vom 07.05.2001\n\n 30\n\nauf den Rechtsstreit 4 0 342/01 LG Dortmund und kündigten an, die\n\n 31\n\nRäumung und Herausgabe der Wohnung so lange zu verweigern, bis sie\n\n 32\n\nwegen des im Parallelverfahren eingeklagten Verwendungsersatzes be-\n\n 33\n\nfriedigt seien. Weiterhin erklärten sie mit der im Rechtsstreit 4 0 342/01\n\n 34\n\nLG Dortmund rechtshängigen Forderung gegenüber dem Anspruch auf\n\n 35\n\nZahlung von Nutzungsentschädigung für März und April 2001 in Höhe von\n\n 36\n\n1.950,00 DM die Aufrechnung.\n\n 37\n\nDie Beklagten bewohnen heute weiterhin die streitgegenständlichen\n\n 38\n\nRäume, haben aber einen Auszug zum Jahreswechsel 2001/2002 in Aus-\n\n 39\n\nsicht gestellt.\n\n 40\n\nDer Kläger verlangt nunmehr von den Beklagten die Räumung und Her-\n\n 41\n\nausgabe der Wohnung im Ober- und Dachgeschoss nebst Kellerraum\n\n 42\n\nsowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für März und April 2001\n\n 43\n\nin Höhe von Jeweils 825,00 DM.\n\n 44\n\nGegenüber dem Räumungs- und Herausgabeverlangen erheben die Be-\n\n 45\n\nklagten unter Hinweis auf die Widerklage in dem Rechtsstreit 4 0 342/01\n\n 46\n\nLG Dortmund den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit. Hilfswei-\n\n 47\n\nse berufen sich die Beklagten im Hinblick auf den im Parallelverfahren\n\n 48\n\ngeltend gemachten Verwendungsersatz auf ein Zurückbehaltungsrecht.\n\n 49\n\nGegenüber dem Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung erklä-\n\n 50\n\nren die Beklagten die Aufrechnung mit der im Verfahren 4 0 342/01 LG\n\n 51\n\nDortmund rechtshängigen Forderung.\n\n 52\n\nDer Kläger trägt vor,\n\n 53\n\ner sei durch das Parallelverfahren nicht gehindert, als Zwangsverwalter\n\n 54\n\nselbst den Räumungs- und Herausgabeanspruch durchzusetzen. Er sei\n\n 55\n\nauch zur Führung des Rechtsstreits berechtigt, da Frau H zumindest\n\n 56\n\nmittelbare Besitzerin geblieben sei und es sich bei den Beklagten nicht um\n\n 57\n\nnichtherausgabebereite Dritte handele.\n\n 58\n\nBei der Festsetzung der Nutzungsentschädigung habe sich der Kläger an\n\n 59\n\ndem derzeit gültigen Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen\n\n 60\n\norientiert. An das Wertgutachten des Sachverständigen U\n\n 61\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren sei der Kläger nicht gebunden.\n\n 62\n\nAngesichts der Zwangsverwaltung seien die Beklagten nicht berechtigt,\n\n 63\n\naufgrund der vorgenommenen Wertverbesserungen ein Zurückbehal-\n\n 64\n\ntungsrecht auszuüben oder gegenüber dem Zahlungsanspruch die Auf-\n\n 65\n\nrechnung zu erklären.\n\n 66\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 67\n\n1. die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen genutzten Räume im\n\n 68\n\nHause B-Straße, E, gelegen im\n\n 69\n\n2. Obergeschoss und im Dachgeschoss nebst Kellerraum, zu räu-\n\n 70\n\nmen und an den Kläger herauszugeben,\n\n 71\n\n2. die Beklagten des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger\n\n 72\n\n1.650,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins-\n\n 73\n\nsatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes aus je\n\n 74\n\n825,00 DM seit dem 01.04.2001 und dem 01.05.2001 zu zahlen.\n\n 75\n\nDie Beklagten stellen den Antrag,\n\n 76\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 77\n\nDie Beklagten erwidern,\n\n 78\n\nangesichts der von Frau H im Verfahren 4 0 342/01 LG Dort-\n\n 79\n\nmund erhobenen Widerklage stehe dem Räumungs- und Herausgabe-\n\n 80\n\nverlangen des Klägers der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit\n\n 81\n\nentgegen. Insoweit habe der Kläger nur in den Parallelrechtsstreit eintre-\n\n 82\n\nten, aber nicht selbst eine neue Klage auf Räumung und Herausgabe er-\n\n 83\n\nheben können. Dem Klageantrag zu 2. fehle das Rechtsschutzbedürfnis,\n\n 84\n\nweil der Kläger in den Rechtsstreit 4 0 342/01 LG Dortmund habe eintre-\n\n 85\n\nten und dort die Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentschädigung im\n\n 86\n\nWege einer Erhöhung der Widerklage geltend machen können. Schließ-\n\n 87\n\nlich fehle dem Kläger die Prozessführungsbefugnis.\n\n 88\n\nDie verlangte Nutzungsentschädigung sei übersetzt. Nach dem Gutachten\n\n 89\n\ndes Sachverständigen U sei die Wohnung nur 72 m² groß;\n\n 90\n\ndie nachhaltig erzielbare Miete betrage lediglich 749,00 DM.\n\n 91\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll\n\n 92\n\nder öffentlichen Sitzung vom 22.11.2001 sowie auf die beiderseitigen\n\n 93\n\nSchriftsätze verwiesen.\n\n 94\n\nEntscheidungsgründe\n\n 95\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n 96\n\nTrotz der Anordnung der Zwangsverwaltung steht dem Kläger kein Pro-\n\n 97\n\nzessführungsrecht zu. Ist der Schuldner weder unmittelbarer noch mittel-\n\n 98\n\nbarer Besitzer der Eigentumswohnung und verweigert der Dritte, der den\n\n 99\n\nBesitz inne hat, die Herausgabe, so ist die Zwangsverwaltung rechtlich\n\n 100\n\nundurchführbar mit der Folge, dass dem Zwangsverwalter die Prozessfüh-\n\n 101\n\nrungsbefugnis fehlt (vgl. BGHZ 96, S. 61 ff.). Die Schuldnerin H ist\n\n 102\n\nweder unmittelbare noch mittelbare Besitzerin der Eigentumswohnung.\n\n 103\n\nDurch die Übergabe der Eigentumswohnung nach dem Abschluss des\n\n 104\n\nKaufvertrages hat die Schuldnerin H den unmittelbaren Besitz an die\n\n 105\n\nBeklagten verloren. Zwischen der Schuldnerin H und den Beklagten\n\n 106\n\nbesteht auch kein Besitzmittlungsverhältnis, da ein solches durch einen\n\n 107\n\nnichtigen Kaufvertrag nicht begründet wird (Palandt, Kommentar zum\n\n 108\n\nBGB, 60. Aufl., § 868 Rn. 18). Die Beklagten sind jedenfalls zum gegen-\n\n 109\n\nwärtigen Zeitpunkt nicht zur Räumung und Herausgabe der Eigentums-\n\n 110\n\nwohnung bereit. Ob eine Rückgabe zum Jahreswechsel erfolgen und der\n\n 111\n\nKläger dann den Besitz von der Schuldnerin H erhalten wird, kann\n\n 112\n\ndahinstehen, weil die Voraussetzungen für die Durchführung der Zwangs-\n\n 113\n\nverwaltung spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen.\n\n 114\n\nSchließlich ist auch unerheblich, dass die Beklagten zu keiner Zeit als Ei-\n\n 115\n\ngentümer ins Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Frage der Pro-\n\n 116\n\nzessführungsbefugnis kommt es nur auf die tatsächlichen Besitzverhält-\n\n 117\n\nnisse an.\n\n 118\n\nSoweit der Kläger von dem Beklagten zu 2. die Räumung und Herausga-\n\n 119\n\nbe der Wohnung Nr. 4 nebst Kellerraum verlangt, ist die Klage auch nach\n\n 120\n\n§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Nach den §§ 265 Abs. 2 und 325\n\n 121\n\nAbs. 1 ZPO wirkt ein Urteil über den Räumungs- und Herausgabeantrag\n\n 122\n\ngegen den Beklagten zu 2. in dem Rechtsstreit 4 0 342/01 LG Dortmund\n\n 123\n\nfür und gegen den Kläger (vgl. dazu BGH NJW 1986, S. 3206). In einem\n\n 124\n\nsolchen Fall steht aber § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO einer erneuten Klage ent-\n\n 125\n\ngegen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., § 261 Rn. 8 a; Münche-\n\n 126\n\nner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 261 Rn. 52). Hinsichtlich des gegen\n\n 127\n\ndie Beklagte zu 1. geltend gemachten Räumungs- und Herausgabean-\n\n 128\n\nspruchs besteht keine anderweitige Rechtshängigkeit, weil die Beklagte\n\n 129\n\nzu 1. nicht als Partei an dem Rechtsstreit 4 0 342/01 LG Dortmund betei-\n\n 130\n\nligt ist.\n\n 131\n\nSchließlich fehlt für den Klageantrag zu 2. auch nicht deshalb das Rechts-\n\n 132\n\nschutzbedürfnis, weil der Kläger anstelle von Frau H den Rechtsstreit\n\n 133\n\n4 0 342/01 LG Dortmund hätte übernehmen können. Dazu war der Kläger\n\n 134\n\nnicht verpflichtet.\n\n 135\n\nNach alledem ist die Klage wegen Fehlens der Prozessführungsbefugnis\n\n 136\n\nals unzulässig abzuweisen.\n\n 137\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 und\n\n 138\n\n711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-12-20/4-o-326-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2001-12-20/4-o-326-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299929","retrieved":"2026-07-09 03:24:27.137225+00:00"}}